Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 11. Apr. 2017 - 5 Ta 36/17

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2017:0411.5TA36.17.0A
published on 11/04/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 11. Apr. 2017 - 5 Ta 36/17
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Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.02.2017, Az. 2 Ca 644/16, abgeändert und das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass bei der erneuten Entscheidung über die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 11.08.2016 in Höhe von 557,35 € gemäß Nr. 1000 VV RVG eine 1,5-fache Einigungsgebühr anzusetzen ist.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe des 1,5-fachen der Einigungsgebühr.

2

Im Hauptsacheverfahren stritten die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Mit der Klagschrift hatte die Klägerin bereits die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, dem Beschwerdeführer, beantragt. Zu Beginn der Güteverhandlung bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin mit Beschluss vom 11.08.2016 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und unter Anordnung einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 100,00 €. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien sodann einen Vergleich, den das Arbeitsgericht protokollierte. Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht den Streitwert auf 4.458,75 € und den Vergleichsmehrwert auf 557,35 € fest. Danach beschloss das Arbeitsgericht, dass sich die Prozesskostenhilfe für die Klägerin auf den Mehrwert des Vergleichs erstrecke (Protokoll vom 11.08.2016, Bl. 10 f. d. A.).

3

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 12.08.2016 unter Zugrundelegung der erfolgten Streitwertfestsetzung die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von insgesamt 1.299,72 €, wobei er für den Streitwert von 4.458,75 € eine 1,0-fache Einigungsgebühr und für den Mehrvergleichswert in Höhe von 557,35 € die 1,5-fache Einigungsgebühr forderte. Der Rechtspfleger setzte mit Beschluss vom 05.09.2016 die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung auf insgesamt 1.168,82 € fest, wobei er u.a. lediglich eine 1,0-fache Einigungsgebühr, berechnet nach einem Betrag von 5.016,10 €, berücksichtigte. Insgesamt zog er von der beantragten PKH-Vergütungsfestsetzung einen Betrag in Höhe von 130,90 € ab.

4

Gegen diesen ihm formlos am 07.09.2016 zugesandten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.09.2016, bei Gericht eingegangen am 20.09.2016, Beschwerde eingelegt. Er hat weiterhin geltend gemacht, dass ihm das 1,5-fache der Einigungsgebühr für den nicht rechtshängig gewesenen Mehrvergleichswert im Rahmen der PKH-Gebührenfestsetzung zustehe. Mit Beschluss vom 15.12.2016 hat der Rechtspfleger der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Instanzrichterin zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 09.02.2017 hat das Arbeitsgericht der Erinnerung des Beschwerdeführers gegen die Vergütungsfestsetzung vom 05.09.2016 nicht abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Der Rechtspfleger habe die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht gemäß Nr. 1003 VV RVG auf 1,0 festgesetzt. Die Reduzierung der Einigungsgebühr nach 1003 VV RVG von 1,5 auf eine 1,0 Gebühr trete danach ein, wenn entweder ein gerichtliches Verfahren zur Hauptsache oder ein PKH-Bewilligungsverfahren für ein beabsichtigtes Hauptsacheverfahren gestellt sei, es sei denn, es handele sich dabei um ein selbstständiges Beweisverfahren. Das bedeute, dass ein anderweitiges gerichtliches Verfahren bereits dadurch eingeleitet werde, dass Prozesskostenhilfe beantragt werde, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs beantragt worden sei. Grund für die höhere Vergleichsgebühr bei einem Mehrwert des Vergleichs sei, dass der Prozessvertreter Arbeit vom Gericht fernhalte. Die 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG falle nur dann an, wenn die Parteien in der Verhandlung zusätzliche Ansprüche benennen und gleichzeitig eine Einigung präsentierten. Nur in diesem Falle finde keine Beschäftigung des Gerichts mit der Materie statt und eine Beibehaltung der höheren Einigungsgebühr sei wegen des Entlastungseffekts für die Gerichte gerechtfertigt. Nur wenn Prozesskostenhilfe für die reine Protokollierung eines Vergleichs mit Mehrwert beantragt werde, führe der PKH-Antrag nicht zu einer Herabsetzung der 1,5-fachen Einigungsgebühr. Habe sich das Gericht jedoch im Rahmen der Erörterung des Sach- und Streitstandes auch mit dem Vergleichsmehrwert befasst, trete dieser Entlastungseffekt nicht ein. Letztlich sei danach zu entscheiden, ob ein Vergleich ohne (dann 1,5 Gebühr) oder unter Mitwirkung des Gerichts (dann 1,0 Gebühr) abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte für den Gegenstand des Mehrvergleichs. Habe über ihn eine Erörterung in irgendeiner Form stattgefunden, gebe es nur eine 1,0 Vergleichsgebühr. Gegen diesen ihm am 14.02.2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 23.02.2017 Beschwerde eingelegt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.02.2017 nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

5

Die Beschwerde ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 2, 3, Abs. 7 RVG.

6

Der Beschwerdeführer kann als Prozessbevollmächtigter der Klägerin im Rahmen der PKH-Vergütungsfestsetzung neben der Festsetzung der 1,0-fachen Einigungsgebühr auf den Verfahrenswert von 4.458,75 € gemäß Nrn. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 1000 VV RVG eine zusätzliche 1,5-fache Einigungsgebühr nach einem Vergleichsmehrwert von 557,35 € gemäß Nrn. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 1000 VV RVG beanspruchen.

7

1. Nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG entsteht die 1,5-fache Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Nach Nr. 1003 VV RVG betragen die Gebühren nach Nr. 1000 bis 1002 VV RVG 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Nach Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 VV RVG gilt diese Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 auch dann, wenn über den Verfahrensgegenstand zugleich ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nr. 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 3 RVG). Dabei stehen die Nrn. 1000 (1,5-fach), 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 (1,0-fach) und 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 (1,5-fach) VV RVG in einem Verhältnis: Grundsatz - Ausnahme - Rückausnahme (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. April 2016 – 5 Ta 118/15 –, Rn. 13, juris).

8

2. Hieran gemessen liegt ein Fall der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VV RVG vor, sodass für den Vergleichsmehrwert gemäß Nr. 1000 VV RVG i. V. m. Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VV RVG eine 1,5-fache Einigungsgebühr festzusetzen ist.

9

a) Die Ausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VV RVG ist ebenso wie die Rückausnahme in Satz 1 Alt. 2 des Abs. 1 an den Tatbestand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens (PKH-Verfahren) geknüpft. Einziges Unterscheidungskriterium für die privilegierte Rückausnahme ist, dass sich bei ihr der Prozesskostenhilfeantrag lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen darf. Das Wort "lediglich" bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2015 - 5 Sa 273/14 -, Rn. 9, juris; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.10.2014 - 13 Ta 342/14 -, Rn. 10, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2016 - 5 Ta 118/15 -, Rn. 7 ff., juris). Der von der Klägerin erst nach Abschluss des Vergleichs - konkludent - gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten für den Mehrwert des Vergleichs war ersichtlich nicht mehr für ein beabsichtigtes streitiges Verfahren gestellt worden, sondern nur für die Protokollierung des Vergleichsmehrwertes. Dies belegt bereits der Verlauf der protokollierten Güteverhandlung. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin zunächst für das anhängige Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach der Erörterung des Sach- und Streitstandes haben die Parteien sodann den gerichtlichen Vergleich geschlossen. Erst nach der Streitwertfestsetzung hat das Gericht beschlossen, dass sich die bereits bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs erstreckt. Da ohne Antrag keine Prozesskostenhilfe - auch nicht für einen Mehrvergleich - bewilligt werden kann, ist davon auszugehen, dass die Klägerin einen solchen zumindest konkludent gestellt hat. Da zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich der Prozessvergleich bereits protokolliert war, konnte sich dieser PKH-Antrag nur auf die Protokollierung des Vergleichsmehrwertes beziehen. Damit liegt aber eindeutig ein Fall der Rückausnahme der Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VV RVG vor.

10

b) Demgegenüber führt ein Antrag, der für den Gegenstand des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines streitigen Verfahrens begehrt, zu einer Kürzung der Gebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VV RVG. In einem solchen Prozesskostenhilfeverfahren bedarf es der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens durch das Gericht. Demgegenüber ist Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs bereits dann zu bewilligen, wenn zu erwarten ist, dass über den Gegenstand des Mehrvergleichs ein Vergleich zustande kommt (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 -, Rn. 21, juris).

11

Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für den Mehrvergleich bezog sich ersichtlich nicht auf ein beabsichtigtes streitiges Verfahren über diese bislang nicht rechtshängigen Verfahrensgegenstände (Ziff. 3. und 4. des Vergleichs: Freistellung und/oder Zeugnis); denn zum Zeitpunkt der Antragstellung war der Vergleich inklusive des Mehrvergleichs bereits abgeschlossen und protokolliert.

12

c) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts setzt die Festsetzung einer 1,5-fachen Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VV RVG i. V. m. Nr. 1000 VV RVG für den Mehrvergleich in Höhe von 557,35 € nicht die fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs voraus (LAG Hamm, Beschl. v. 16.09.2015 - 6 Ta 419/15 -, Rn. 19, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 18.08.2015 – 6 Ta 277/15 -, Rn. 20, juris; LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.08.2016 - 17 Ta (Kost) 6058/16 -, Rn. 19, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 27.04.2016 - 5 Ta 118/15 -, Rn. 7 ff., juris; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2014 - 5 Sa 273/14 -, Rn. 12, juris; LAG Düsseldorf, Beschl. v. 13.10.2014 – 13 Ta 342/14 -, Rn. 13, juris; vgl. auch mit anderer Argumentation: LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 11.10.2016 – 1 Ta 104/16 -, juris; a. A.: Sächsisches LAG, Beschl. v. 18.10.2016 – 4 ZTa 49/16 (3) -, Rn. 35, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 12.03.2015 5 Ta 51/15 -, Rn. 14, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.2011 – 1 Ta 191/11 -, Rn. 12, juris). Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall durch Mitwirkung des Gerichts am Vergleich, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben. Im Übrigen tritt auch bei Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen eines Mehrvergleichs regelmäßig eine Entlastung des Gerichts ein. Denn in diesem Falle brauchen weder konkret die Erfolgsaussichten des mitverglichenen Streitgegenstandes geprüft noch ein etwaig nachfolgendes Urteil abgesetzt zu werden.

13

d) Dementsprechend fällt eine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG unabhängig davon an, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat. Das zeigt deutlich der Fall, in dem kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: Hier besteht nach allgemeiner Meinung keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat. Hätte der Gesetzgeber das Ausmaß der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs für maßgeblich erachtet, hätte er dies konsequenterweise auch außerhalb von Prozesskostenhilfeanträgen zum Kürzungsgrund erhoben. Die formale Anknüpfung der Gebührenkürzung in Nr. 1003 VV RVG an ein anhängiges gerichtliches Verfahren und dessen Gegenstand und nicht an die konkrete Mühewaltung des Gerichts oder Rechtsanwalts im Einzelfall entspricht auch der vorherrschenden Regelungssystematik des RVG (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.09.2015 - 5 Sa 273/14 -, Rn. 10, juris). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, der für die Vergütungsfestsetzung zuständig ist, kann oftmals auf der Grundlage des Protokolls gar nicht feststellen, ob das Gericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen aktiv an der Einigung des mitverglichen Streitgegenstandes (Mehrvergleich) mitgewirkt hat oder ob die Parteien die zuvor allein untereinander getroffene Einigung über den Mehrvergleichsgegenstand dem Gericht nur zur entsprechenden Protokollierung präsentiert haben. Auch im vorliegenden Fall ergab sich die Mitwirkung des Gerichts am Abschluss des Mehrvergleichs gerade nicht aus dem Protokoll selbst. Hierin steht lediglich, dass das Gericht mit den Parteien „die Sach- und Rechtslage erörtert“ hat. Dies bezieht sich aber ersichtlich auf die rechtshängigen Streitgegenstände, für die das Gericht bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hatte. Gerade aus dem Eingangssatz „Die Parteien schließen folgenden Vergleich“ folgt nicht, ob das Gericht auch an dem Zustandekommen des Mehrvergleichs mitgewirkt hat. Folgerichtig hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vorsitzende Richterin mit Verfügung vom 18.08.2016 auch um entsprechende Auskunft gebeten. Ein derartiges Nachforschen im Rahmen der Gebührenfestsetzung widerspricht indessen dem formalistisch geregelten Gebührenfestsetzungsverfahren nach dem Gebührenverzeichnis zum RVG.

14

3. Nach alledem war die Beschwerde begründet und der angefochtene Gebührenfestsetzungsbeschluss aufzuheben.

15

Das Gebührenfestsetzungsverfahren war nach § 572 Abs. 3 ZPO an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die aus der Staatskasse dem Beschwerdeführer zu erstattenden Rechtsanwaltsgebühren unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts neu berechnet.

16

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.


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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

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betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.