Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. März 2015 - 5 Ta 51/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:0312.5TA51.15.0A
published on 12/03/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. März 2015 - 5 Ta 51/15
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Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

2

Der Kläger war seit 28.10.2013 im Betrieb der Beklagten als Lagermitarbeiter zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,- beschäftigt. Mit seiner Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag vom 08.09.2014 beantragte er beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 aufgelöst worden ist.

3

In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 04.12.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz sind folgende Feststellungen enthalten:

4

"Bezugnehmend auf sein PKH-Gesuch erklärt der Klägervertreter, der Mandant habe seit 01.11.2014 eine neue Stelle.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine aktuelle Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen, sobald ihm diese zur Verfügung steht.
Der Klägervertreter beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden

5

Vergleich:

6

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 am 30.09.2014 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 250,- brutto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung "gut" und dem Führungsverhalten "stets einwandfrei". Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wünscheformel.
4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Koblenz bis zum 16.12.2014 zu widerrufen.
vorgespielt und genehmigt

7

Für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 4.200,- und für den Vergleich auf € 5600,- (Mehrwert Zeugnis) festzusetzen."

8

Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 17.12.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der Lohnabrechnungen nachgereicht hatte, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.

9

Im Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 07.01.2015 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ua. eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert von € 4.200,- gem. §§ 2, 49 RVG Nr. 1003 VV und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs von € 1.400,- (gem. Nr. 1000 RVG-VV). Die Urkundsbeamtin setzte lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr (gem. Nr. 1003 RVG-VV) aus € 5.600,- fest.

10

Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihnen stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 13.10.2014 (13 Ta 342/14) und vom 25.09.2014 (5 Sa 273/14).

II.

11

Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.

12

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht mit 1,0 angesetzt.

13

Nach Nr. 1000 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr. 1003 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr. 1003 RVG-VV - neben hier nicht interessierenden Fällen - auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.

14

Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 04.12.2014 den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom 08.09.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07; jeweils mwN).

15

Die von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüsse des LAG Düsseldorf (25.09.2014 - 5 Sa 273/14; 13.10.2014 - 13 Ta 342/14) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 RVG-VV aber auch dann, wenn - wie hier - ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier - erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.

16

Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BAG (16.02.2012 - 3 AZB 34/11- Rn. 21) Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs schon dann zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zu Stande kommt. Für die erforderliche Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es ist zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG aaO, Rn. 23-24). Die Rechtsprechung des BAG zur Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall eines Mehrvergleichs befasst sich nicht mit den Gebührentatbeständen des RVG. Es besteht im Hinblick auf diese Rechtsprechung deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführern für den Mehrwert des Vergleichs eine 1,5 Einigungsgebühr zuzusprechen.

III.

17

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

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Annotations

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.