Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 11. Okt. 2016 - 1 Ta 104/16

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2016:1011.1TA104.16.0A
published on 11/10/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 11. Okt. 2016 - 1 Ta 104/16
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.09.2016 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.05.2016 - 2 Ca 417/16 - geändert.

Die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung wird auf 1.354,60 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen der Abrechnung ihrer PKH-Gebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs mit dem Faktor 1,5.

2

Die Parteien haben in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung gestritten. Bereits in der Klage hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen zur Gerichtsakte gereicht. Vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien sich verglichen und auch weitere Ansprüche der Klägerin in den Vergleich einbezogen. Das Arbeitsgericht hat den Mehrwert des Vergleichs wegen dieser Ansprüche auf (850,-- € + 386,36 €) 1.236,36 € festgesetzt. Im Anschluss hieran hat das Gericht in Abwesenheit der Beklagten mit der Klägerin den Antrag auf Prozesskostenhilfe erörtert. Die Klägerin hat erklärt, sie erstrecke ihren PKH-Antrag auch auf den soeben geschlossenen Vergleich. Das Arbeitsgericht hat dann antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt.

3

Mit Schriftsatz vom 08.04.2016 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Beschwerdeführerin die Festsetzung ihrer Gebühren und setzte hierfür neben einer Einigungsgebühr nach Nr. 1003 der Anlage 1 zum RVG u. a. eine „Differenz-einigungsgebühr“ von 120,-- € an. Die Kostenbeamtin beim Arbeitsgericht lehnte die Festsetzung der Differenzeinigungsgebühr unter Hinweis auf die Regelung in Nr. 1003 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG und Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte (u. a. LAG Schl.-Holst. v. 18.11.2011 - 1 Ta 191/11) ab. Die Beschwerdeführerin hält unter Verweis auf eine Entscheidung des LAG Düsseldorf v. 13.10.2014 - 13 Ta 342/14 - an ihrem Festsetzungsantrag fest.

4

Gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 26.05.2016, der ihr am 01.06.2016 zugestellt worden ist, hat die Beschwerdeführerin am 07.06.2016 Erinnerung eingelegt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und diese dem Richter vorgelegt. Mit Beschluss vom 01.09.2016, gegen den das Arbeitsgericht die Beschwerde zugelassen hat, ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. Gegen den am 07.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin am 19.09.2016 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

5

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde der Beschwerdeführerin ist auch begründet.

7

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 1 RVG, nach dem das Arbeitsgericht die Beschwerde gegen seine Entscheidung ausdrücklich zugelassen hat. Die Beschwerdefrist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt. Im Übrigen ist die Beschwerde ordnungsgemäß eingelegt worden.

8

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschwerdeführerin steht auch für den Mehrwert des Vergleichs eine Gebühr mit dem Faktor 1,5, die sie unter der Bezeichnung Differenzeinigungsgebühr angesetzt hat, zu. Dabei kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob an der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schl.-Holst. weiter festzuhalten ist oder ob die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zutreffend ist. Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist jedenfalls eine Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs mit dem Faktor 1,5 entstanden.

9

a) Für die Entscheidung über die Beschwerde sind folgende Vorschriften aus der Anlage 1 zum RVG maßgeblich:

Abbildung

10

b) Bei der Auslegung dieser Gebührentatbestände ist streitig, ob die Beantragung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bezogen auf die nicht rechtshängigen Gegenstände des Vergleichs zu einer Reduzierung des Gebührensatzes nach Nr. 1003 führt (dafür LAG Schl.-Holst., a. a. O. sowie weitere Landesarbeitsgerichte; dagegen LAG Düsseldorf, a. a. O. und diesem folgend weitere Landesarbeitsgerichte).

11

c) Der Streit ist für die Entscheidung über die Beschwerde im vorliegenden Fall unerheblich. Er betrifft nur Fälle, in denen bei Vergleichsschluss bereits der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich gestellt worden war. Nur in diesem Fall kann ein anderes gerichtliches Verfahren im Sinne der Nr. 1003, nämlich das Prozesskostenhilfeverfahren wegen des Mehrvergleichs, überhaupt anhängig sein. So liegt der Fall hier nicht. Zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, ab dem die Einigungsgebühr verdient wird, war ein Prozesskostenhilfeantrag für den Mehrvergleich nicht gestellt. Über die im Mehrvergleich geregelten Ansprüche - dem „Gegenstand“ im Sinne der Nr. 1003 - war damit kein anderes Verfahren anhängig. Im Einzelnen gilt Folgendes:

12

aa) Die Einigungsgebühr für den Prozessbevollmächtigten entsteht mit dem Vergleichsschluss. Das folgt aus Nr. 1000 Abs. 1, wonach die Gebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags entsteht und ergibt sich im Umkehrschluss aus Nr. 1000 Abs. 3, wonach die Gebühr bei einem Widerrufsvergleich oder einem Vergleich unter einer aufschiebenden Bedingung erst entsteht, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. Vom Entstehen der Gebühr zu trennen ist die Fälligkeit des Anspruchs auf die Einigungsgebühr, die sich nach § 8 Abs. 1 RVG bestimmt.

13

bb) Zum Zeitpunkt des Entstehens der Einigungsgebühr war ein Prozesskostenhilfeantrag wegen der in dem Vergleich geregelten Ansprüche noch nicht gestellt. Das folgt ohne weiteres aus dem Sitzungsprotokoll. Dort ist ausdrücklich festgehalten, dass der Vergleich bereits geschlossen war. Dann verließ die Beklagtenseite den Gerichtssaal und das Gericht erörterte mit der Klägerin ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe. Erst im Rahmen dieser Erörterung ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Vergleich gestellt.

14

d) Vorsorglich weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass im Hinblick auf den unter b) dargestellten Streit erhebliche Zweifel daran bestehen, ob an der bisherigen Rechtsprechung der Kammer festzuhalten ist. Es leuchtet nämlich nicht ein, warum die Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0 davon abhängen soll, ob ein Prozesskostenhilfeantrag für den Mehrvergleich vor oder nach dem Vergleichsschluss gestellt wird (so ausdrücklich auch LAG Düsseldorf, a. a. O., Rn 15).

15

3. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Dies folgt aus den §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG.


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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate ruht.

(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.