Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 23. Nov. 2016 - 3 Sa 214/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.06.2016 – Az. 2 Ca 981/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Zahlung von Tarifentgelt für die Zeit von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2014. In diesem Zusammenhang besteht Streit, ob in der Vergangenheit zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand.
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Der Beklagte betreibt den Rettungsdienst im Kreis S... F... mit ca. 100 als Arbeitnehmer Beschäftigte und bis Ende Dezember 2014 mit einer in etwa gleichen Anzahl ehrenamtlicher Rettungssanitäter, Rettungsassistenten und Notfallassistenten. Heute sind es nur noch ca. 50 Ehrenamtliche. Die Arbeitnehmer werden nach den Entgeltbestimmungen des D...-Reform-Tarifvertrags vergütet. Die Ehrenamtlichen erhalten hingegen eine Aufwandsentschädigung plus Fahrgeld. Bis 31.12.2014 betrug die Aufwandsentschädigung 7,50 Euro pro Stunde, seit Januar 2015 werden 8,50 Euro pro Stunde gezahlt.
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Der Kläger war neben seiner hauptberuflichen Teilzeittätigkeit von April 2008 bis Ende Dezember 2014 bei dem Beklagten als Rettungsassistent tätig und wurde dort als Ehrenamtlicher geführt. Vor Erstellung der Dienstpläne erfragte der Wachleiter bei ihm jeweils telefonisch, welche Dienste er übernehmen könne und wolle. Entsprechend den Zusagen des Klägers wurde er in die Dienstpläne eingeteilt und eingesetzt. Der Kläger durfte ohne weiteres und ohne besonderen Verhinderungsgrund Dienste absagen, was jedoch tatsächlich nie geschah. Urlaub beim Hauptarbeitgeber nutzte der Kläger oft zur Übernahme von mehr Einsätzen bei dem Beklagten. Dort beantragte er zu keinem Zeitpunkt Urlaub, ebenso wenig erfolgten dort Krankmeldungen.
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Für die Tätigkeit als Rettungsassistent stellte der Beklagte dem Kläger die Arbeitskleidung zur Verfügung. Sie war mit derjenigen der Arbeitnehmer identisch. Der Beklagte wies dem Kläger mit dem Dienstplan die Rettungswache zu und gab den Einsatzwagen vor. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Rettungsassistent hatte der Kläger Dienstanweisungen zu befolgen, die auch für die Arbeitnehmer des Beklagten gelten, unter anderem die Anweisung „Wochenplan“ und die Dienstanweisung „Arbeitsablauf“. Die Anweisung „Wochenplan“ gibt vor, welche Arbeiten außerhalb des Einsatzdienstes - also außerhalb der Rettungswagen - auf der jeweiligen Rettungswache geleistet werden müssen, um die Einsatzbereitschaft der Rettungswagen und der Krankentransportwagen aufrechtzuerhalten. Die Dienstanweisung „Arbeitsablauf“ beschreibt weitere Tätigkeiten, die die Besetzung der Rettungswagen in den Zeiten auszuführen hat, in denen sie nicht im Einsatz ist, wie beispielsweise das Sauberhalten der Rettungsmittel und der Rettungswache.
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In einem der Dienste, in denen der Kläger eingesetzt war, kam es wegen dieser Verpflichtungen zu Problemen. Mit Datum vom 08.09.2010 machte der Beklagte durch den zuständigen Wachleiter u.a. dem Kläger daher folgende Mitteilung:
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“ An den Nachtdienst vom 07.09.2010
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K… D…, D… D…, I… K…, R… T…
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Nicht–Beachtung der Dienstanweisung ”Arbeitsablauf“
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Liebe Kollegen,
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lt. der o.a. DA hattet Ihr u.a. folgende Aufgaben:
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1. Wöchentliche Grundreinigung/Desinfektion des RTW 10/83/1
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2. Herausstellen lt. Abfuhrplan des Mülls
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Ich stelle fest, dass Ihr diese Aufgaben nicht erledigt habt. Dabei hatte die RTW 2 (10/83/4) – Besatzung in der Zeit von 22:07 Uhr bis 00:52 Uhr und die RTW1 – Besatzung sogar in der Zeit von 20:44 Uhr bis 00:44 Uhr keinen Transport.
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Auch der Müll wurde nicht herausgestellt.
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Erschwerend kommt hinzu, dass Du, D., dem T-Dienst auf die entsprechenden Fragen geantwortet hast: “… es ist alles sauber und i. O.…“.
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Ich fordere Euch auf, Eure Pflichten genau zu erfüllen. Im Wiederholungsfall werde ich den Referenten RD informieren.
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S..., 08.09.10
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(Unterschrift G...)“
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Zunächst handelte es sich bei den Einsätzen des Klägers bei dem Beklagten um eine ehrenamtliche Tätigkeit und wurde auch als solche bezeichnet. Seit März 2010 wurde seine Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vom Beklagten abgerechnet. Die Abrechnungen erfolgten als Entgeltabrechnung Kostenstelle 0061500/RW-S... (EHRENAMTL.). Abgerechnet wurden Aufwandsentschädigungen und Fahrgelder. Darauf zahlte die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Wegen der Einzelheiten wird auf die eingereichten Abrechnungen für Januar 2012 bis Dezember 2014 Bezug genommen (Bl. 44 - 77 d. A.). Die Einkünfte des Klägers bei dem Beklagten lagen teilweise über 10.000,00 € im Jahr.
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Seit 31.12.2014 setzt der Beklagte den Kläger nicht mehr ein. Der Kläger hat seinen Hauptarbeitgeber gewechselt und ist nunmehr im öffentlichen Dienst tätig. Auf das neue Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Mittlerweile hat der neue Hauptarbeitgeber die Vorbeschäftigungszeit anerkannt und den Kläger entsprechend eingruppiert. Für die Erfahrungsstufen des TVöD erkennt er die bisherige Tätigkeit als Rettungsassistent nicht an. Daher begehrt der Kläger die Bestätigung, dass seine Tätigkeit als Rettungsassistent im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht wurde und verlangte zunächst mit Schreiben vom 03.07.2015, dann mit der vorliegenden Klage die Differenzvergütung ab Januar 2012 zwischen der Tätigkeit als ehrenamtlicher Rettungsassistent und der Tätigkeit als Rettungsassistent im Anstellungsverhältnis.
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Am 07.08.2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über ehrenamtliche Tätigkeit in seinem Rettungsdienst. Der Kläger hingegen begehrt ein Zeugnis.
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Wäre die Tätigkeit des Klägers bei dem Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt, so würde der D...-Reform-Tarifvertrag Anwendung finden und der Kläger wäre in die Entgeltgruppe 7, zuerst Erfahrungsstufe 2 eingruppiert gewesen. Dies ergibt einen tariflichen Stundenlohn für den Zeitraum von Januar bis Juni 2012 i.H.v. 13,70 € brutto, ab 01.07.2012 i.H.v. 13,73 €, ab März 2012 aufgrund der Höhergruppierung in die Erfahrungsstufe 3 i.H.v. 14,90 € brutto, ab Januar 2014 i.H.v. 15,04 € und seit Juli 2014 i.H.v. 15,42 € brutto. Auf Grund dieser Tarifentgelte und der sich aus den Abrechnungen der Beklagten ergebenden Arbeitszeiten, die der Kläger in dem Zeitraum Januar 2012 bis Dezember 2014 absolviert hat, ergibt sich auf Grund dieser Tarifentgelte rein rechnerisch ein Vergütungsanspruch i.H.v. 18.209,74 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Kläger eingereichte Berechnungstabelle (Bl. 4, 5 d. A.) Bezug genommen.
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Der Kläger hat stets die Auffassung vertreten, er sei zwar als Ehrenamtlicher bezeichnet worden, tatsächlich jedoch bei dem Beklagten als sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Bei seiner Tätigkeit habe er die gleichen Aufgaben und Pflichten wie die Arbeitnehmer des Beklagten gehabt und die Dienstanweisungen beachten müssen und sei auch einmal, nämlich am 07.09.2010 abgemahnt worden. Der Beklagte habe Beginn und Ende der Arbeitszeit festgelegt und ihn wie einen Arbeitnehmer in die Dienstplangestaltung eingebunden. Er sei wirtschaftlich abhängig von dem Beklagten gewesen, was sich schon aus der Größenordnung seiner erbrachten und vergüteten Stunden ergebe. Tatsächlich habe er auch nicht gänzlich frei entscheiden können, ob er Dienste antrete, da stets die Sanktion gedroht habe, künftig nicht eingesetzt zu werden und damit diese Einkünfte zu verlieren. Für die Arbeitnehmereigenschaft spreche auch, dass jede Stunde wie beim Arbeitnehmer abgerechnet worden sei, statt eine Pauschale für Ehrenamtliche nebst Fahrgeld zu zahlen. Zwischen den ehrenamtlich tätigen Rettungsassistenten und den festangestellten Rettungsassistenten habe tatsächlich kein Unterschied bestanden. Daher stehe ihm die Vergütungsdifferenz für die letzten drei Jahre seiner Beschäftigung zu. Auf eine tarifliche Ausschlussfrist könne sich der Beklagte nicht berufen. Jedenfalls stehe ihm ggf. ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu, da der Beklagte ihn unter Verstoß gegen das Nachweisgesetz unstreitig nicht über die Geltung der Ausschlussfrist informiert habe.
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Der Beklagte hat vorgebracht, der Kläger sei in den Jahren 2012 bis 2014, anders als die angestellten Arbeitnehmer, nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung verpflichtet gewesen. Er habe über seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei entscheiden können, indem er nur nach seinen Wünschen eingesetzt worden sei. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern habe der Kläger wie die anderen ehrenamtlichen Rettungsassistenten jederzeit sanktionslos einen Dienst wieder absagen und vom Dienst fernbleiben können. Das Schreiben vom 07.09.2010 stelle keine arbeitsrechtliche Ermahnung dar. Bei den Zahlungen an ehrenamtliche Rettungsassistenten handele es sich um eine Aufwandsentschädigung. Zudem greife die tarifvertragliche Ausschlussfrist des D...-Reform-Tarifvertrages von 6 Monaten ein.
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Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.06.2016 die Klage abgewiesen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, der Kläger sei angesichts der praktischen Durchführung der Beziehungen nicht Arbeitnehmer des Beklagten gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand, Anträge und Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen.
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Gegen diese dem Kläger am 01.07.2016 zugestellte Entscheidung hat er am 29.07.2016 Berufung eingelegt, die am 12.08.2016 begründet wurde.
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Der Kläger ergänzt und vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen.
- 28
Der Kläger beantragt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 09.06.2016, 2 Ca 981/15 wird wie folgt abgeändert:
- 30
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.209,74 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz
auf € 351,97 seit 01.02.2012,
auf € 401,02 seit 01.03.2012,
auf € 395,25 seit 01.04.2012,
auf € 346,20 seit 01.05.2012,
auf € 346,20 seit 01.06.2012,
auf € 334,66 seit 01.06.2012,
auf € 373,80 seit 01.08.2012,
auf € 299,04 seit 01.09.2012,
auf € 380,03 seit 01.10.2012,
auf € 652,59 seit 01.11.2012,
auf € 498,40 seit 01.12.2012,
auf € 542,01 seit 01.01.2013,
auf € 358,23 seit 01.02.2013,
auf € 457,91 seit 01.03.2013,
auf € 740,00 seit 01.04.2013,
auf € 177,60 seit 01.05.2013,
auf € 777,00 seit 01.06.2013,
auf € 888,00 seit 01.07.2013,
auf € 621,60 seit 01.08.2013,
auf € 355,20 seit 01.09.2013,
auf € 444,00 seit 01.10.2013,
auf € 447,70 seit 01.12.2013,
auf € 488,40 seit 01.01.2014,
auf € 542,88 seit 01.02.2014,
auf € 422,24 seit 01.03.2014,
auf € 750,23 seit 01.04.2014,
auf € 795,47 seit 01.05.2014,
auf € 561,73 seit 01.06.2014,
auf € 678,60 seit 01.07.2014,
auf € 760,32 seit 01.08.2014,
auf € 483,12 seit 01.09.2014,
auf € 958,32 seit 01.10.2014,
auf € 479,16 seit 01.11.2014,
auf € 681,12 seit 01.12.2014
und auf € 419,76 seit 01.01.2015 zu zahlen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, berufsförderndes Zeugnis unter dem Ausstellungsdatum 31.12.2014 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er hält das angefochtene Urteil sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend.
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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe
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A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist auch begründet worden (§§ 64, 66 Abs. 1 ArbGG).
- 37
B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Mit ausführlicher, überzeugender Begrün-dung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dabei ist es in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien unter Berücksichtigung der gelebten Vertragsbeziehungen kein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dem folgt das Berufungsgericht. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich ergänzend und auf den neuen Vortrag der Parteien eingehend, wird Folgendes ausgeführt:
- 38
I. Das Begehren auf Zahlung restlicher Arbeitsvergütung in Höhe von 18.209,74 Euro brutto ist unbegründet. Die Einsätze des Klägers als Rettungsassistent erfolgten als Ehrenamtlicher. Der Kläger stand in der Zeit von Januar 2012 bis einschließlich Dezember 2014 nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten.
- 39
1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
- 40
a) Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr.: BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rz. 18 m.w.N.). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.
- 41
b) Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst. Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag (BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 111/11 – Rz.14 f; BAG vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 – Rz. 14 f – jeweils m.w.N.; BAG vom 16.05.2012 – 5 AZR 268/11 – Rz. 17).
- 42
c) Dienste können auch im Rahmen eines Auftrags verrichtet werden. Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen (§ 662 BGB). Der Auftrag hat mit dem Arbeitsverhältnis gemein, dass der Beauftragte im Zweifel in Person zu leisten hat (§ 664 BGB) und Weisungen des Auftraggebers unterliegt (§ 665 BGB). Allerdings bezieht sich das Weisungsrecht des Auftraggebers, anders als das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO, regelmäßig auf einen bestimmten Auftrag und ist in seinen Rechtswirkungen auch deshalb begrenzt, weil die Tätigkeit des Beauftragten nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer für sie zu zahlenden Vergütung steht. Das Auftragsverhältnis unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis unter anderem durch die jederzeit für beide Seiten bestehende Möglichkeit grundloser Beendigung (§ 671 BGB). Es gibt keinen Rechtssatz des Inhalts, dass Dienste in persönlicher Abhängigkeit ausschließlich aufgrund eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden können (BAG vom 29.08.2012 – 10 AZR 499/11 – Rz. 17 m. w. N.).
- 43
d) Vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters unterscheidet sich das Arbeitsverhältnis durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in welchem der zur Dienstleistung Verpflichtete zum Dienstberechtigten jeweils steht, d.h. die Weisungsgebundenheit, wie sie in § 84 Absatz 1 S. 2 HGB statuiert wird (vgl. BAG Urteil vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08 -). Ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, ist kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag (BAG Urteil vom 15. Februar 2012 - 10 AZR 111/11 -; vom 16.05.2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 17).
- 44
2. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war der Kläger kein Arbeitnehmer des Beklagten.
- 45
a) Der Kläger unterlag während seiner Einsätze als Rettungsassistent keinem arbeitsrechtlichen Direktionsrecht. Der Kläger erhielt von dem Beklagten keine Weisung, zu bestimmten Zeiten als Rettungsassistent tätig zu sein. Er war frei sich zu entscheiden, ob er sich überhaupt in Dienstpläne eintragen lassen wollte. So hat der Kläger selbst in der Vergangenheit bestimmt, wie viele und wann er Dienste übernimmt. Der Unterschied zur Arbeitnehmereigenschaft zeigt sich besonders deutlich daran, dass er den Umfang seiner Arbeitszeit je nach Gutdünken – z.B. wenn er beim Hauptarbeitgeber Urlaub hatte, erhöhen und dann wieder reduzieren konnte. Das bedarf in einem Arbeitsverhältnis stets einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.
- 46
b) Der einzelne Einsatz erfolgte nicht aufgrund einseitiger Weisung des Beklagten. Der Kläger wurde stets erst gefragt, für welche Dienste er zur Verfügung stehe. Der Beklagte konnte den Kläger auch dann nicht zu einem Arbeitseinsatz verpflichten, wenn andere Rettungsassistenten, seien es angestellte oder andere Ehrenamtler, kurzfristig und außerplanmäßig die Arbeitsleistung nicht erbringen konnten. Es bestand bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes immer das Konsensprinzip. Das entspricht nicht dem Wesen eines Arbeitsvertrages.
- 47
c) Aufgrund des Konsensprinzips hatte der Kläger aber auch stets die Möglichkeit, einen angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt das nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Erbringung einer Arbeitsleistung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbständigen begründen. Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen (BAG vom 15.02.2012 – 10 AZR 111/11 – Rz 20 m.w.N.)
- 48
d) Der Kläger war zwar an bestimmte Weisungen des Beklagten gebunden, z.B. an die Dienstanweisung „Arbeitsablauf“ und an die Dienstanweisung „Wochenplan“. Er war auch nicht frei in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit als Rettungsassistent. Diese Umstände sind aber hier nicht Ausdruck eines von dem Beklagten in Anspruch genommenen Direktionsrechts, sondern hielten sich in den für den typischen, auf die Erledigung des jeweiligen Auftrags/ der jeweiligen Dienstleistung bezogenen Grenzen des Weisungsrechts nach § 665 BGB bzw. nach § 645 BGB. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen.
- 49
e) Entgegen der Ansicht des Klägers hat er vom Beklagten tatsächlich auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen erhalten. Die Mitteilung vom 08.09.2010 hat nach der Überzeugung der Berufungskammer keinen arbeitsrechtlichen Sanktionscharakter. Es fehlt schon jegliche Sanktionsandrohung. Das ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Mitteilung als auch aus dem Gesamtzusammenhang. Das Schreiben ist der o.g. fachlichen Weisungsbefugnis zuzuordnen und stellt eine Erinnerung an die Leistungspflichten als Rettungsassistent dar.
- 50
f) Anhaltspunkte für eine Umgehung zwingender arbeitsrechtlicher Vorschriften oder für eine Gesetzesumgehung oder den Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltung sind nicht erkennbar. Der Kläger hatte einen Hauptarbeitgeber. Er hatte ein ureigenes Interesse an dieser flexiblen Ausgestaltung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Rettungsassistent. Das gilt sowohl unter steuerlichen als auch unter arbeitszeit- und urlaubsrechtlichen Gesichtspunkten.
- 51
g) Da aus den vorstehenden Gründen bereits nicht das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann, kommt es auf die im D...-Reformtarifvertrag enthaltene einschlägige Ausschlussfrist nicht mehr an. Die Berufung auf sie wäre allerdings nicht treuwidrig (vgl. BAG vom16.05.2012 – 5 AZR 268/11 – Rz. 42 f).
- 52
Ungeachtet dessen hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches in gleicher Höhe nicht ansatzweise substantiiert dargelegt.
- 53
II. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestand, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach § 109 GewO.
- 54
III. Aus den genannten Gründen ist der Berufung der Erfolg versagt. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden, so dass die Berufung zurückzuweisen war.
- 56
Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor, so dass die Revision nicht zuzulassen war. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um eine Einzelfall-entscheidung.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
(3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnittes finden auch Anwendung, wenn das Unternehmen des Handelsvertreters nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.