Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 03. Mai 2016 - 6 Sa 49/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.10.2014 - 5 Ca 395/14E - teilweise unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2015 in die Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD (VKA) eingruppiert ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 2/3, die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die korrekte tarifliche Einstufung der Klägerin.
- 2
Die Klägerin trat am 29.09.2005 in die Dienste der Beklagten. Die Parteien schlossen unter dem 28.09.2005 einen auf den 31.12.2009 befristeten Arbeitsvertrag ab, wonach sich ihre Rechtsbeziehungen nach dem BAT-O bzw. nach den diesen ersetzenden Tarifverträgen richten sollten. Tätig war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Bereich Haushaltsplanung. Ihr oblag konkret die Aufgabe, die Umstellung von kameralistische Haushaltsführung auf die sog. Doppik vorzubereiten. Die Beklagte vergütete die Tätigkeit der Klägerin mit Vergütungsgruppe III BAT-O bzw. nach Inkrafttreten des TVöD mit Entgeltgruppe (EG) 12.
- 3
Zum 01.10.2007 erfolgte eine Aufstufung der Klägerin von der Stufe 4 in die Stufe 5 der EG 12 TVöD.
- 4
Mit weiterem befristeten Vertrag vom 21.12.2009 (Bl. 16 ff d.A.) vereinbarten die Parteien eine Fortsetzung der Beschäftigung bis zum 31.12.2011, wobei sich die Vertragsbeziehung nach dem TVöD (VKA) - im Folgenden TVöD - bestimmen sollte. Ob die Klägerin in der Folgezeit tatsächlich - wie im Arbeitsvertrag angegeben - mit der Erstellung des ersten doppischen Jahresabschlusses sowie der Eröffnungsbilanz betraut war oder aber als Sachbearbeiterin im Bereich Anlagenbuchhaltung tätig war, ist zwischen den Parteien streitig.
- 5
Unstreitig erstellte die Beklagte unter dem Datum 23.05.2011 eine Arbeitsplatzbeschreibung (Bl. 83 - 96 d.A.), die den Arbeitsplatz der Klägerin - Ordnungsnummer 02.0.03000.0015.1 - mit der EG 12 TVöD bewertete. Weiter enthält die Arbeitsplatzbeschreibung den Vermerk, dass die dort aufgeführten Aufgaben der Klägerin bereits seit August 2010 übertragen worden sind.
- 6
Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Bl. 21 d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, die vorstehend genannte Stelle sei nach Maßgabe der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 neu bewertet worden mit dem Ergebnis, dass die dieser Stelle zugeordneten Tätigkeiten gemäß EG 11 TVöD zu vergüten seien. Die Änderung trete zum 01.01.2012 in Kraft.
- 7
Mit befristeten Vertrag vom 19.12.2011 (Bl. 22 - 25 d.A.) vereinbarten die Parteien eine weitere Beschäftigung der Klägerin, jedoch nach Maßgabe der EG 9 TVöD bis zum 30.06.2012. Mit anschließendem Änderungsvertrag vom 23./27.02.2012 (Bl. 27 f d.A.) erfolgte rückwirkend zum 01.01.2012 eine Veränderung der für diese Tätigkeit zu gewährenden Vergütung von EG 9 in EG 11 TVöD. Schlussendlich vereinbarten die Parteien per Änderungsvertrag vom 02./03.05.2012 (Bl. 29 f d.A.) die Aufhebung der im Vertrag vom 19.12.2011 vereinbarten Befristung.
- 8
Nach Maßgabe der drei vorstehend benannten Arbeitsverträge vergütet die Beklagte die Tätigkeit der Klägerin seit 01.01.2012 mit EG 11 Stufe 5 TVöD.
- 9
Die Klägerin vertritt hierzu die Auffassung, ihr stehe ab Oktober 2012 Vergütung nach EG 11 Stufe 6 TVöD zu. Die für das Erreichen dieser Erfahrungsstufe erforderliche Tätigkeitszeit von 5 Jahren habe sie mit Ablauf des Monats September 2012 zurückgelegt, da die von ihr seit Oktober 2007 in der Erfahrungsstufe 5 erbrachten Tätigkeiten anzurechnen seien. Einer Berücksichtigung derselben stehe weder der Umstand, dass die Rechtsbeziehungen der Parteien auf mehreren, sich nahtlos aneinanderreihenden befristeten Arbeitsverträgen beruht haben noch, dass die Beklagte aufgrund einer Neubewertung ihrer Stelle eine Rückgruppierung von der EG 12 in die EG 11 TVöD zum 01.01.2012 durchgeführt habe, entgegen. Diese Maßnahme führe nicht dazu, dass die Stufenlaufzeit für die Stufe 6 nach Vollzug der Rückgruppierung erneut in vollem Umfang in Lauf gesetzt werde. Eine solche Vorgabe sei den maßgeblichen Bestimmungen des TVöD, insbesondere § 16 Abs. 3 TVöD, nicht zu entnehmen. Zur Vermeidung einer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG unzulässigen Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern stehe der Anrechnung von Tätigkeiten vor dem 31.12.2011 auch nicht entgegen, dass die Parteien ihr Arbeitsverhältnis mehrfach auf eine neue (befristete) rechtliche Grundlage gestellt haben.
- 10
Nach wiederholter erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung, insbesondere durch E-Mail vom 21.03.2013 (Bl. 33 ff d.A.), verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche nunmehr im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage weiter.
- 11
Die Klägerin hat beantragt,
- 12
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.10.2012 in die Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 6, hinsichtlich sämtlicher Gehaltsbestandteile (Jahressonderzahlung gem. § 20 TVöD, Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD) einzugruppieren, abzurechnen und die Differenz zur gezahlten Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5 auszuzahlen,
- 13
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 01.10.2012 die Differenz zwischen der gezahlten Entgeltgruppe 11, Entwicklungsstufe 5 und der, der Klägerin zustehenden Entwicklungsstufe 6, in Höhe von 224,47 € für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2012, in Höhe von 227,64 € für den Zeitraum von Januar bis Juli 2013, in Höhe von 230,81 € für die Monate August bis Oktober und Dezember bis Februar 2014 sowie für November 2013 367,39 € brutto monatlich zu zahlen,
- 14
3. die Beklagte zu verpflichten, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 224,47 € jeweils ab dem 01.11.2012, 01.12.2012 und 01.01.2013 sowie aus 227,64 € ab dem 01.02.2013, 01.03.2013, 01.04.2013, 01.05.2013, 01.06.2013, 01.07.2013 und 01.08.2013 sowie aus 230,81 € ab dem 01.09.2013, 01.10.2013, 01.11.2013, 01.01.2014, 01.02.2014 und 01.03.2014 sowie aus 367,39 € ab dem 01.12.2013 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 17
Die Beklagte vertritt die Auffassung, die für das Erreichen der Stufe 6 EG 11 TVöD maßgebliche Stufenlaufzeit von 5 Jahren sei erst zum 01.01.2012 in Lauf gesetzt worden. Der Berücksichtigung vorangegangener Tätigkeiten stehe entgegen, dass diese auf einer anderen rechtlichen Grundlage beruht haben. Darüber hinaus enthalte der TVöD in der VKA-Fassung keine explizite Regelung dahin, dass im Fall einer Rückgruppierung die für den Erwerb der nächsten Erfahrungsstufe maßgebliche Tätigkeitszeit auch bezogen auf die niedrigere Entgeltgruppe erhalten bleibe. Aus § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD folge vielmehr, dass diese mit Vollzug der Rückgruppierung neu in Lauf gesetzt werde. Damit ergebe sich ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach EG 11 Stufe 6 TVöD erst zum 01.01.2017.
- 18
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.10.2014 der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe bereits seit Oktober 2012 ein Anspruch auf Vergütung nach EG 11 Stufe 6 TVöD zu. Die von ihr seit Oktober 2007 erbrachten Tätigkeiten in der Stufe 5 der EG 12 seien für die Berechnung der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Dies folge aus § 16 Abs. 2a TVöD. Zwar stehe dem öffentlichen Arbeitgeber insoweit ein Ermessensspielraum zu. Dieser sei jedoch im Hinblick auf die maßgeblichen Tätigkeiten der Klägerin im besagten Zeitraum auf „Null“ reduziert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 138 - 153 d.A. verwiesen.
- 19
Die Beklagte hat gegen die ihr am 16.01.2015 zugestellte Entscheidung am 06.02.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.04.2015 am 15.04.2015 begründet.
- 20
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Klagabweisungsantrag unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes vollumfänglich weiter. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Berücksichtigung von Tätigkeiten vor dem 01.01.2012 eine Ermessensreduzierung der Beklagten auf „Null“ angenommen. Hierbei habe das Arbeitsgericht übersehen, dass die vor jenem Stichtag liegenden Tätigkeiten der Klägerin keineswegs mit den von ihr seit 2012 erbrachten Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen seien. Die von der Klägerin insoweit unter Bezugnahme auf die Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 vorgetragenen jeweiligen Zeitanteile der ihr übertragenen Tätigkeiten seien nicht durch hinreichend substantiierten Sachvortrag unterlegt worden.
- 21
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 08.10.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 23
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 25
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Insbesondere habe das Arbeitsgericht zu Recht bei seiner Bewertung die Angaben in der von der Beklagten selbst erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 übernommen.
- 26
Darüber hinaus habe - so behauptet die Klägerin - ihre Teamleiterin ihr nach Rücksprache mit dem Personalservice der Beklagten zugesichert, ihre bisherigen Tätigkeiten werden auf die Stufenlaufzeit für die Stufe 6 angerechnet.
- 27
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 28
Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht der Klägerin einen Anspruch gemäß §§ 611 BGB i.V.m. § 15 TVöD auf Vergütung nach EG 11 Stufe 6 TVöD bereits ab 01.01.2012 zugesprochen. Ein solcher steht der Klägerin erst ab dem 01.08.2015 zu. Daher war die Zahlungsklage (Anträge zu 2. und 3.) insgesamt und die Feststellungsklage (Antrag zu 1.) teilweise abzuweisen.
I.
- 29
Auch die Feststellungsklage ist zulässig. Die insoweit von dem Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur Eingruppierungsfeststellungsklage - eine solche hat die Klägerin mit dem Antrag zu 1., wie sie im Termin am 03.05.2016 klargestellt hat, erhoben - sind im vorliegenden Rechtsstreit einschlägig (BAG 17.10.2010 - 4 AZR 188/09). Dementsprechend war der Tenor sprachlich anzupassen.
II.
- 30
Die Klage ist jedoch nur teilweise, nämlich soweit die Klägerin die Feststellung dahin begehrt, dass sie ab 01.08.2015 in die EG 11 Stufe 6 TVöD eingruppiert ist, begründet.
- 31
Der Klägerin steht ein Anspruch auf (weitere) Vergütung aus EG 11 Stufe 6 TVöD seit 01.08.2015 zu. Zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin die Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt.
- 32
Die Zuordnung der Beschäftigen zu der jeweiligen Erfahrungsstufe bestimmt sich nach §§ 16, 17 TVöD, in denen es - Stand 2012 - u.a. heißt:
- 33
§ 16
Stufen und Entgelttabelle
...
(2)
- 34
Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31 Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
- 35
(2a)
- 36
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
- 37
Protokollerklärung zu Absatz 2:
- 38
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(3)
- 39
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- 40
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- 41
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- 42
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- 43
- Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und
- 44
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
- 45
Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.
...
- 46
§ 17
Allgemeine Regelungen zu den Stufen
...
(4)
- 47
Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1
- 48
- in den Entgeltgruppen 8
- 49
- vom 01. März 2012 bis 31. Dezember 2013 weniger als 51,75 Euro,
- 50
- vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als 52,47 Euro,
- 51
- ab 1. August 2013 weniger als 53,20 Euro
- 52
- in den Entgeltgruppen 9 bis 15
- 53
- vom 1. März 2012 bis 31. Dezember 2012 weniger als 82,80 Euro,
- 54
- vom 1. Januar 2013 bis 31. Juli 2013 weniger als 83,98 Euro,
- 55
- ab 1. August 2013 weniger als 85,14 Euro.
- 56
so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. Wird die/der Beschäftigte nicht in die nächsthöhere, sondern in eine darüber liegende Entgeltgruppe höhergruppiert, ist das Tabellenentgelt für jede dazwischen liegende Entgeltgruppe nach Satz 1 zu berechnen; Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auf das derzeitige Tabellenentgelt und das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe abzustellen ist, in die die/der Beschäftigte höhergruppiert wird. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftigte der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. Die/der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 5 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrages.
...
- 57
Bei Auslegung dieser Bestimmungen ergibt sich, dass die für das Erreichen der Stufe 6 maßgebliche Stufenlaufzeit von 5 Jahren im Fall der Klägerin mit Übertragung der in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 aufgeführten Aufgaben in Lauf gesetzt worden ist. Dem steht weder die zum 01.01.2012 erfolgte rechtliche Neubegründung des Arbeitsverhältnisses noch die in diesem Zusammenhang vorgenommene Herabsetzung der Vergütung von EG 12 auf EG 11 TVöD entgegen.
- 58
1. Allerdings ergibt sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Anrechnung jener Tätigkeit auf die Stufenlaufzeit für die Stufe 6 nicht aus § 16 Abs. 2a TVöD. Diese Bestimmung erfasst nicht vorangegangene Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber, was sich aus dem Klammerzusatz „§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4“ entnehmen lässt. Der Begriff „Öffentlicher Dienst“ bezeichnet gerade nicht den in § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD aufgeführten selben Arbeitgeber, sondern einen anderen Arbeitgeber, der dem Geltungsbereich des TVöD unterfällt. Darüber hinaus sieht die Bestimmung die Berücksichtigung der erworbenen Stufe, nicht aber die für eine noch zu erwerbende Stufe erforderliche Stufenlaufzeit vor. Angesichts der von den Tarifvertragsparteien nicht synonym verwendeten Begriffe kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Begriff „Stufe“ in Abs. 2a den gesondert in Abs. 3 Satz 1 definierten Begriff „Stufenlaufzeit“ mit erfasst (a. A. Sponer pp. TVöD § 16 Rn. 40).
- 59
2. Weiter ergibt sich eine derartige Berücksichtigung nicht aus § 16 Abs. 2 TVöD. Auch dieser Absatz regelt nur die Zuordnung der Stufe an sich unter Berücksichtigung von einschlägigen Vortätigkeiten und sieht maximal eine Zuordnung zu der Stufe 3 vor. Dass im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des Satz 3 vorliegen, ist nicht dargetan worden.
- 60
3. Jedoch ergibt sich eine Berücksichtigung im vorgenannten Umfang aus § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.
- 61
Eine Einstellung i.S.d. [insoweit mit § 16 TVöD inhaltsgleichen] § 16 Abs. 2 TV-L liegt auch vor, wenn ein neues Arbeitsverhältnis im (unmittelbaren) Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber begründet wird.
- 62
Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Beschäftigten zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er zuvor bereits befristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war und keine schädliche Unterbrechung iSd. Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt. Ein anderes Verständnis wäre mit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG nicht vereinbar (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11 - Rn. 9, 20).
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Danach sind die §§ 16 und 17 TVöD gesetzeskonform so auszulegen, dass ein Beschäftigter, dessen Beschäftigung auf mehreren befristeten, sich nahtlos aneinanderreihenden Arbeitsverhältnissen beruht, nicht schlechter gestellt wird als ein unbefristet angestellter Beschäftigter in vergleichbarer Lage.
- 64
Im vorliegenden Fall sind mithin, um die von § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG geforderte Gleichbehandlung sicherzustellen, die für die Bemessung der Stufenlaufzeit maßgeblichen Bestimmungen zu berücksichtigen, die bei einem unbefristet angestellten Beschäftigten in vergleichbarer Lage zur Anwendung kämen. Das ist vorliegend § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD.
- 65
a. Zu prüfen ist daher, ob bei einer Rückgruppierung im laufenden Arbeitsverhältnis die vor der Rückgruppierung zurückgelegte, nicht verbrauchte Stufenlaufzeit für das Erreichen der nächsten Erfahrungsstufe in der niedrigeren Entgeltgruppe anrechenbar ist. Das ist vorliegend in Bezug auf die der Klägerin seit 01.08.2010 übertragenen Tätigkeit der Fall.
- 66
aa. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist in Bezug auf die Klägerin zum 01.01.2012 eine sog. korrigierende Rückgruppierung (vgl. BAG 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12) erfolgt. Die Beklagte hat nach ihrer Mitteilung an die Klägerin vom 12.12.2011 den der Klägerin ausweislich ihrer - der Beklagten - eigenen Angaben in der Stellenbeschreibung vom 23.05.2011 bereits im August 2010 übertragenen Arbeitsplatz, den sie sowohl im Jahr 2011 („die von Ihnen derzeit besetzte Stelle 02.0.03.000.0015.1“), als auch nach Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2012 (Schriftsatz der Beklagten vom 08.05.2014, Seite 2) innehatte, unter Zugrundelegung der Stellenbeschreibung vom 23.05.2011 einer Neubewertung unterzogen und die Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes auf die Entgeltgruppe 11 TVöD korrigiert. Zwar hat die Beklagte zweitinstanzlich teilweise die Angaben in der von ihr selbst in den Rechtsstreit eingeführten und von ihr erstellten Arbeitsplatzbeschreibung, insbesondere die dort benannten Zeitanteile, bestritten. Damit wird jedoch nicht die Durchführung einer korrigierenden Rückgruppierung zum 01.01.2012 in Abrede gestellt. Aus dem Sachvortrag der Beklagten ergibt sich nicht, dass der Klägerin anlässlich der Neubegründung des Arbeitsverhältnisses mit einer Vergütung nach EG 11 TVöD ein veränderter Arbeitsplatz übertragen worden ist. Selbst wenn die für diesen Arbeitsplatz ermittelten Zeitanteile der Arbeitsvorgänge nicht zutreffend sein sollten, so würde sich dies gleichermaßen auf die Tätigkeit der Klägerin vor und nach dem 31.12.2011 beziehen. Im Übrigen trägt die Beklagte im Schriftsatz vom 08.05.2014 (Seite 3) ausdrücklich vor, es sei einer Herabgruppierung der Klägerin erfolgt.
- 67
bb. Der TVöD (VKA) enthält im Gegensatz zu der seit 2014 geltenden Fassung für den Bund (§ 17 Abs. 5 Satz 4 TVöD) keine ausdrückliche Regelung, ob bei einer Rückgruppierung die für die nächste Stufe erforderliche Stufenlaufzeit nach Vollzug der Rückgruppierung von neuem zu laufen beginnt oder diese Zeit angerechnet wird. § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD regelt lediglich den Fall der Höhergruppierung. Im Fall der Rückgruppierung sieht § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD in der VKA-Fassung zwar die Zuordnung zu der bisherigen Stufe vor, enthält jedoch keine explizite Aussage über die Berechnung der für die nächste Stufe maßgeblichen Stufenlaufzeit.
- 68
Nach Auffassung der Kammer (ebenso Breyer/Dassau pp. TVöD § 17 Rn. 101) ergibt sich jedoch im Wege der Auslegung, dass zumindest im Fall der hier vorliegenden (korrigierenden) Rückgruppierung aufgrund Stellenneubewertung die in der bisherigen Tätigkeit zurückgelegte Stufenlaufzeit erhalten bleibt.
- 69
Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt eine Tarifnorm mehrere Auslegungen zu, von denen die eine zu einem gesetzeswidrigen, die andere zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt, ist die Tarifnorm so anzuwenden, dass sie zu einem gesetzesgemäßen Ergebnis führt. Dies gilt nicht nur für eine Kollision der Tarif norm mit Verfassungsrecht, sondern auch für eine solche mit einfachem Gesetzesrecht. Die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigen Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 16.12.2004 - 6 AZR 658/03 - Rn. 14).
- 70
(1) Die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Stufenlaufzeit in § 17 Abs. 4 Satz 5 TVöD kann nach dem Wortsinn nicht dahin verstanden werden, dass eine Anrechnung nicht stattfinden soll. Angesichts der ausdrücklichen Regelung betreffend die Höhergruppierung in Satz 4 ist dem „Schweigen“ der Tarifvertragsparteien in Satz 5 kein gleichgelagerter Aussagewert beizumessen. Nichts anderes folgt aus der seit 01.03.2014 geltenden Neufassung der Abs. 4 und 5 des § 17 TVöD. Die ausdrückliche Regelung betreffend die Anrechnung der Stufenlaufzeit für Beschäftigte des Bundes in Abs. 5 kann angesichts der unveränderten Fassung des nunmehr ausschließlich für Beschäftigte der Kommunen geltenden Abs. 4 nicht dahin verstanden werden, dass - auch nach der alten Fassung des Abs. 4 - die vor einer korrigierenden Rückgruppierung zurückgelegte Stufenlaufzeit nicht angerechnet wird. Hierzu hätte es einer dies ausdrücklich regelnden Ergänzung des Abs. 4 bedurft.
- 71
(2) Entscheidend spricht die Systematik der §§ 16, 17 TVöD für eine Anrechnung der vor der korrigierenden Rückgruppierung in der Erfahrungsstufe zurückgelegten Zeiten. § 16 Abs. 3 TVöD knüpft hinsichtlich der Stufenlaufzeit an die Tätigkeit des Beschäftigten in derselben Entgeltgruppe an. Diese Voraussetzung ist auch im Fall der korrigierenden Rückgruppierung gegeben. Diese führt nicht konstitutiv zu einer Veränderung der Entgeltgruppe. Hierdurch wird lediglich „deklaratorisch“ die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses an die objektiv gegebene Rechtslage angepasst. Der Arbeitgeber, der eine korrigierende Rückgruppierung „erklärt“, zeichnet damit nur die sich aus der sog. Tarifautomatik (§§ 22, 23 BAT-O i.V.m. § 17 TVÜ-VKA) konstitutiv ergebende Rechtslage nach. Diese ist wiederum dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer aufgrund der ihm dauerhaft übertragenen Tätigkeit „nur“ Anspruch auf eine geringere tarifliche Vergütung hatte. Objektiv gesehen hat der Beschäftigte damit vor und nach der von dem Arbeitgeber vorgenommenen Rückgruppierung eine Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe ausgeführt.
- 72
(3) Auch der Zweck der Norm spricht für die hier vorgenommene Auslegung. Der Zeitpunkt einer Rückgruppierung aufgrund Neubewertung der Stelle hängt von Zufälligkeiten ab, insbesondere dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber seinen Irrtum erkennt. Erkennt der Arbeitgeber erst geraume Zeit nach Übertragung der Aufgaben seinen Irrtum, würde bei einer Nichtanrechnung der bisher geleisteten Tätigkeit dieselbe allein deshalb in Bezug auf das Erreichen der nächsten Stufe entwertet werden, ohne dass hierfür tätigkeitsbezogene Gründe vorliegen.
- 73
b. Im Rahmen einer gesetzeskonformen Auslegung (§ 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG) anrechenbar auf die Stufenlaufzeit für die Stufe 6 sind die Beschäftigungszeiten der Klägerin, die auf den ihr ausweislich der von der Beklagten erstellten Arbeitsplatzbeschreibung vom 23.05.2011 seit August 2010 übertragenen Tätigkeiten beruhen. Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten innerhalb derselben Entgeltgruppe i.S.d. § 16 Abs. 3 TVöD, wie unter 3. a. aa. ausgeführt.
- 74
Hingegen fehlt es an diesem Merkmal für die von der Klägerin zuvor ausgeübte Tätigkeit. Diese bezog sich auf einen Arbeitsplatz, der tariflich korrekt nach EG 12 TVöD bewertet war. Die korrigierende Rückgruppierung aus EG 12 in EG 11 TVöD beruht allein auf der Bewertung der Aufgaben, die der Klägerin seit August 2010 übertragen waren. Da die Tarifvertragsparteien ausdrücklich auf Tätigkeiten in derselben Entgeltgruppe abgestellt haben, kommt eine Anrechnung nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht in Betracht. Aber selbst wenn man im Hinblick auf den Aufbaucharakter der im vorliegenden Fall maßgeblichen Entgeltgruppen im laufenden Arbeitsverhältnis eine Anrechenbarkeit bejahen würde, so stünde vorliegend der Anrechnung die rechtliche Neubegründung des Arbeitsverhältnisses entgegen. Die zur Vermeidung einer Diskriminierung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern gebotene Berücksichtigung von Tätigkeiten aus Vor-Arbeitsverhältnissen bezieht sich nur auf gleichwertige Tätigkeiten (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 524/11).
- 75
Damit hat die Klägerin - Tatsachen, die eine Verlängerung der Stufenlaufzeit rechtfertigen könnten (§ 17 Abs. 2 TVöD), sind nicht ersichtlich - die Stufe 6 der EG 11 TVöD am 01.08.2015 (§ 17 Abs. 1 TVöD) erreicht. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD ist insoweit bereits mit der Klageerhebung gewahrt.
- 76
4. Schlussendlich folgt eine weitergehende Anrechnung von Tätigkeiten auf die für die Stufe 6 maßgebliche Stufenlaufzeit nicht aus einer individual-rechtlichen Vereinbarung der Parteien. Aus dem Vorbringen der Klägerin, ihre Teamleiterin habe - bestätigt durch die Abteilung Personalservice - ihr zugesichert, die Stufenlaufzeit werde angerechnet, lässt sich nicht mit der hinreichenden Substanz ableiten, dass die Beklagte - vertreten durch einen hierzu mit Vertretungsmacht ausgestatteten Mitarbeiter - der Klägerin ein über die Tarifvorgaben hinausgehendes Angebot zur Anrechnung von Stufenlaufzeiten unterbreitet hat.
B.
- 77
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den zwischen den Parteien streitigen Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2016 hat die Kammer das Unterliegen der Klägerin mit 2/3 bewertet.
C.
- 78
Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen (Auslegung der § 16 und § 17 TVöD in der VKA-Fassung) für beide Parteien die Revision zuzulassen.
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(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.