Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 05. Aug. 2014 - 6 Sa 294/13
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.04.2013 – 2 Ca 3133/12 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als weiteres Leistungsentgelt für das Jahr 2012 77,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, nämlich über die korrekte Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD-VKA (im Folgenden: TVöD) für das Jahr 2011 und im Wege der Anschlussberufung für das Jahr 2012.
- 2
Die Klägerin ist seit dem 04.01.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der TVöD Anwendung. Weiter gilt für das Arbeitsverhältnis die Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 31 ff.d.A. verwiesen wird.
- 3
Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2011 und auch das Jahr 2012 ein Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Vergütungsbestandteils brachte die Beklagte für das Jahr 2011 einen Prozentsatz von 1,25 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von 1,5 in Ansatz und zahlte die sich hieraus ergebenden Beträge an die Klägerin jeweils im Monat Dezember des laufenden Jahres aus.
- 4
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht das Leistungsentgelt anhand der vorstehend genannten Prozentsätze ermittelt. Zwar sehe § 18 Abs. 3 TVöD vor, dass für die Berechnung des Leistungsentgeltes auf das Gesamtvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres abzustellen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch der zweite Faktor für die Berechnung, nämlich die in § 18 Abs. 3 TVöD jeweils einem konkreten Jahr zugeordneten Prozentsätze, mit dem Wert des Vorjahres in Ansatz zu bringen sei. Nach dem Wortsinn des § 18 TVöD sei vielmehr für das Jahr 2011 der dort für dieses Jahr aufgeführte Prozentsatz in Höhe von 1,5 und für das Jahr 2012 ein Prozentsatz von 1,75 maßgebend.
- 5
Bei Anwendung dieser Berechnungsweise ergibt sich – unstreitig – für die Klägerin ein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 75,11 EUR brutto für das Jahr 2011 und in Höhe von 77,42 EUR brutto für das Jahr 2012.
- 6
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2012 (Bl. 8 d.A.) sowie mit Schreiben vom 08.05.2013 (Bl. 78 d.A.) die vorstehenden Ansprüche erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, verfolgt sie diese nunmehr klageweise – hinsichtlich des Jahres 2012 im Wege der Anschlussberufung – weiter.
- 7
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
- 8
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2011 ein weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 75,11 EUR brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012.
- 9
Die Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 18 TVöD sei dahin auszulegen, dass für die Ermittlung des Leistungsentgeltes nicht nur das Gesamtvolumen der Monatsentgelte des Vorjahres, sondern auch der in § 18 Abs. 3 TVöD dem jeweiligen Vorjahr zugeordnete Prozentsatz maßgebend sei.
- 12
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2013 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Berufung ausdrücklich zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 18 TVöD sei für die Berechnung des Leistungsentgeltes jeweils der Prozentsatz in Ansatz zu bringen, der in der Tarifnorm dem jeweiligen laufenden Jahr zugeordnet sei. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Norm lasse sich mit Wortsinn und Systematik nicht vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 39 – 47 d.A. verwiesen.
- 13
Gegen dieses, ihr am 03.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 09.08.2013 begründet. Die Klägerin hat zum Zwecke der Klageerweiterung betreffend den Anspruch auf (weiteres) Leistungsentgelt für das Jahr 2012 am 11.09.2013 im Rahmen der Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.
- 14
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie hält an ihrem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung Wortsinn und Systematik des § 18 TVöD nicht richtig erkannt.
- 15
Die Beklagte beantragt,
- 16
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
- 17
notfalls der Berufungsklägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden sowie
die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 18
Die Klägerin beantragt,
- 19
1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 20
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2012 ein weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 77,42 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen.
- 21
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Bestimmung des § 18 TVöD zutreffend ausgelegt. Demgemäß stehe ihr auch für das Jahr 2012 ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Leistungsentgeltes in vorgenannter Höhe zu.
- 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 23
Die Berufung der Beklagten ist zulässig.
I.
- 24
Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Lit. a) ArbGG statthafte Rechtsmittel. Das Arbeitsgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen.
II.
- 25
Die Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt.
III.
- 26
Die Berufungsbegründung entspricht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO.
- 27
Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar.
- 28
Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11).
- 29
Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht. Die Parteien streiten ausschließlich um die Auslegung des § 18 Abs. 3 TVöD in einem bestimmten Punkt, nämlich ob für die Bemessung des Leistungsentgeltes die dort benannten Prozentsätze des laufenden Jahres oder aber die des Vorjahres zugrunde zu legen sind. Das Arbeitsgericht hat sich der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlichen – gegenteiligen – Auffassung fest. Angesichts des „punktuell geführten“ Rechtsstreits erscheint es der Kammer ausreichend, wenn die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich begründete Rechtsauffassung jener des Arbeitsgerichts weiter entgegensetzt.
B.
- 30
Auch die zum Zwecke der Klageerweiterung innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegte und begründete Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig: §§ 524, 533 ZPO.
C.
- 31
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Hingegen ist die Anschlussberufung der Klägerin begründet.
- 32
Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 152,53 EUR brutto nebst Zinsen zu.
I.
- 33
Der Anspruch folgt aus § 18 Abs. 3 TVöD, der unstreitig auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommt. § 18 TVöD lautet:
- 34
…
- 35
(1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden.
- 36
(2) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.
- 37
(3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen
- 38
- ab 1. Januar 2010 1,25 v.H.,
- ab 1. Januar 2011 1,50 v.H.,
- ab 1. Januar 2012 1,75 v.H. und
- ab 1. Januar 2013 2,00 v.H.
- 39
der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.
- 40
…
- 41
1. Die Berechnung des Leistungsentgeltes für das Jahr 2011 bestimmt sich anhand eines Prozentsatzes von 1,5 und für das Jahr 2012 nach einem Prozentsatz von 1,75. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortsinn der Tarifnorm.
- 42
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 04.12.2013 – 7 AZR 468/12 – Rn. 24).
- 43
Die in den 4 Spiegelstrichen des § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD jeweils verwendete Formulierung „ab 1. Januar 201x… v.H.“ ist eindeutig. Damit wird der für die Ermittlung des Gesamtvolumens des jährlich zu gewährenden Leistungsentgeltes (§ 18 Abs. 3 Satz 2 HS 2 TVöD) jeweils maßgebliche Prozentsatz exakt kalendermäßig festgelegt, nämlich für jeweils ein Kalenderjahr im Zeitraum 2010 bis 2013. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung, dass jeweils der für das Vorjahr geltende Prozentsatz maßgeblich sei, weil der zweite Faktor für die Bemessung des Leistungsentgeltes sich auf die Monatsentgelte des Vorjahres beziehe, ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Die exakte zeitliche Benennung des Gültigkeitszeitraumes des jeweiligen Prozentsatzes („ab…“) steht einer Auslegung der Tarifnorm dahin, dass der jeweilige Prozentsatz erst ab dem genannten Datum „+ 1 Jahr“ gelten soll, entgegen.
- 44
2. Die Höhe der sich bei Anwendung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Prozentsätze ergebenden Vergütungsdifferenzen ist zwischen den Parteien nicht streitig.
- 45
3. Die Ansprüche sind auch nicht verfallen. Mit ihren Schreiben vom 18.06.2012 und 08.05.2013 hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen bezüglich des vorliegenden Streitgegenstandes durch Erklärung zu Protokoll im Kammertermin am 11.04.2013 verzichtet.
- 46
4. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wonach das Leistungsentgelt spätestens mit dem Entgelt des Monats Dezember des laufenden Jahres zu zahlen ist, i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD.
II.
- 47
Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.
D.
E.
- 49
Der von der Beklagten begehrten Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung steht § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 64 Abs. 7 ArbGG entgegen.
F.
- 50
Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision für die Beklagte zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung des bundesweit geltenden § 18 TVöD.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.