Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 14. Aug. 2017 - 6 Sa 221/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.02.2015 – 7 Ca 1672/14 – werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
3. ´Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Frage, welches Tarifwerk auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt und darüber, ob die Beklagte der Klägerin deshalb weitere Arbeitsvergütung schuldet.
- 2
Die Klägerin, welche seit dem 01.12.2009 Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist, ist seit 1981 als Krankenschwester im Kreiskrankenhaus H tätig (Bl. 6 f Akte). Unter dem Datum 01.04.1991 vereinbarte die Klägerin mit dem Kreiskrankenhaus H Folgendes (Bl. 9 der Akte):
- 3
"Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991.“
- 4
Unter dem Datum 01.07.1991 / 10.07.1991 schlossen die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag (Bl. 17 f der Akte), der in den für die Entscheidung des Rechtsstreits wesentlichen Passagen folgenden Wortlaut hat:
- 5
"…
§ 3
- 6
Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge in der z. Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung. Weiterhin sind die Bestimmungen des Einigungsvertrages und seiner Anlagen vom 31.08.1990 i.V.m. Art. 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23.09.1990 anzuwenden.
- 7
…
§ 5
- 8
Die Angestellte ist gemäß § 22 BAT-O in Vergütungsgruppe Kr IV eingruppiert.
- 9
…
§ 7
- 10
Änderungen und Ergänzungen dieses Arbeitsvertrages einschließlich der Nebenabreden sind gem. § 4 BAT-O nur wirksam, wenn Sie schriftlich vereinbart werden.
- 11
…"
- 12
Die Klägerin ist seitdem in dem zunächst von dem Landkreis H, dem O und nachfolgend dem Landkreis B geführten Kreiskrankenhaus in H, K, tätig. Mit Schreiben vom 15.11.2005 (Bl. 309 der Akte) teilte das O-klinikum der Klägerin mit, dass ab dem 01.10.2005 der BAT-O durch den TVöD-VKA ersetzt worden ist und führte aus:
- 13
"…
- 14
Aus diesem Grund ist es erforderlich, ihr Arbeitsverhältnis in dieses neue Tarifrechts überzuleiten. Eine Änderung ihres Arbeitsvertrages bedarf es nicht.
- 15
…"
- 16
Im Monat März 2007 bezog die Klägerin bei einer Arbeitszeit von 38,5 von 40 Tarifstunden eine Vergütung i.H.v. 2.421,14 € brutto (Abrechnungen Bl. 311 der Akte), bestehend aus der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8A, der Zulage nach § 52 TVöD-BT-K und vermögenswirksamen Leistungen.
- 17
Das Klinikum ging im Wege des Betriebsüberganges im Jahr 2007 an die S-Ohre-Klinikum GmbH über.
- 18
Zunächst kamen auf die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin und der S-Ohre-Klinikum GmbH die Bestimmungen des TVöD weiter zur Anwendung. Die S-Ohre-Klinikum GmbH und die Gewerkschaft ver.di schlossen unter dem 24.04.2010 mit Rückwirkung zum 01.01.2010 eine "Vereinbarung tariflicher Eckpunkte" sowie unter dem 25.02.2013 mit Rückwirkung zum 01.07.2012 einen "Tarifvertrag O-Klinikum 2012". Nach den vorgenannten tariflichen Regelungen erfolgte die Einbeziehung der S-O-Klinikum GmbH in die Konzerntarifverträge, die die S AG mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hatte, insbesondere den Konzern-Manteltarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur und den Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für diese Funktionsbereiche.
- 19
Mit Schreiben vom Oktober 2010 (Bl. 216 der Akte) teilte die S-O-Klinikum GmbH der Klägerin mit, dass das Beschäftigungsverhältnis rückwirkend zum 01.01.2010 in die Tarifverträge des S-Konzerns übergeleitet werde, und führte in dem Schreiben nachfolgende Tarifverträge auf:
- 20
- Konzern-Mantel-Tarifvertrag (M-TV M/W/I S)
- 21
- Konzern-Entgelt-Tarifvertrag (E-TV M/W/I S)
- 22
- Konzern-Überleitung-Tarifvertrag (Ü-TV M/W/I S)
- 23
- Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung (TV-EUmw M/W/I S)
- 24
- Konzern-Tarifvertrag für Auszubildende (A-TV M/W/I S) bei Auszubildenden
- 25
- Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung (BFG-TV M/W/I S)
- 26
Seitdem richtete sich das Arbeitsverhältnis nach diesen Tarifverträgen. Gemäß § 2 Ziff. 5 S. 2 des Tarifvertrages O-Klinikum 2012 (Bl. 155, 156 der Akte) arbeitete die Klägerin in Vollzeit 35 Wochenstunden.
- 27
Aufgrund eines Asset Deals fand mit Wirkung zum 01.11.2013 ein weiterer Betriebsüber-gang statt, diesmal auf die Beklagte, welche zunächst unter "A Kliniken GmbH", seit dem Jahr 2010 unter „A Krankenhausgesellschaft B mbH" und seit 2014 unter „A Klinikum H GmbH“ firmiert.
- 28
Die Beklagte betrieb bereits vor der Übernahme des „O-klinikums“ in H, K, eine medizinische Einrichtung, nämlich ein Fachkrankenhaus für Psy-chiatrie und Neurologie. Sie hatte am 28.03.2006 mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di einen Haustarifvertrag abgeschlossen (Bl. 183 ff. der Akte), dessen Rubrum wie folgt lautet:
- 29
"Haustarifvertrag
- 30
(mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O)
- 31
zwischen dem
- 32
A Fachkrankenhaus H, K, H
- 33
vertreten durch die
- 34
Trägerschaft A Kliniken GmbH, K, H, diese vertreten durch die Geschäftsführerin, Frau M M
- 35
- einerseits -
- 36
und der
- 37
Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di,
- 38
vertreten durch die Landesbezirksleitung Sachsen-Anhalt,
- 39
N, M
- 40
- andererseits -
- 41
…
- 42
Weiter heißt es in diesem Tarifvertrag (im Folgenden A Haus-TV):
- 43
§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
- 44
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigte des A Fachkranken-hauses H in H, die Mitglieder der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) sind.
- 45
(2) Ausgenommen sind leitende Mitarbeiter/-innen im Sinne des § 5 (3) BetrVG und Beschäftigte, die im Sinne des § 8 SGB IV – unter Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – geringfügig beschäftigt oder als Studierende nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei sind oder die nebenberuflich tätig sind.
- 46
§ 1 a Anwendung von Tarifverträgen
- 47
(1) Für die in § 1 (1) genannten Beschäftigten gelten die für die Angestellten der Länder zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbarten Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und diese ändernden und ergänzenden Vorschriften einschließlich der Vergütungsregelung in der jeweils geltenden Fassung (für den Bereich Bund/Land) samt der z. Zt. (Stand Juni 2005) geltenden Sonderregelungen, Anlagen, Anhänge und sonstigen tariflichen Regelungen, die für den Bereich des öffentlichen Dienstes abgeschlossen werden, soweit in diesem Tarifwerk nicht Abweichendes bestimmt wird.
- 48
…
- 49
§ 15 regelmäßige Arbeitszeit
- 50
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 Stunden wöchentlich. …
- 51
…
- 52
§ 75 Sonderzahlung
- 53
Zuwendung und Urlaubsgeld werden durch folgende sonder Zahlungsregelung abgelöst:
- 54
(1) Höhe der Sonderzahlung:
- 55
Ab dem Jahr 2006 wird eine Sonderzahlung i.H.v. 30 % der vormaligen Zuwendung zur Auszahlung kommen.
- 56
…"
- 57
Am 23.11.2007 wurde die Abspaltung der Einrichtungen "A Pflegehaus am W" und "A psychiatrische Wohnhäuser im P" auf die "A Pflege und Eingliederungshilfe GmbH" ins Handelsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.
- 58
Der A Haus-TV wurde durch die Gewerkschaft ver.di zum 31.12.2010 gekündigt (Bestätigung der Beklagten vom 22.07.2010, Bl. 467 der Akte). Unter dem Datum 20.06.2012 schlossen die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di einen "Änderungstarifvertrag (Bereich "Klinikum“)" mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2013 ab, der insbesondere eine Entgelterhöhung um 8 % nebst einer Einmalzahlung zum Gegenstand hatte (Bl. 75 f der Akte). Für den Bereich "Pflege und Eingliederung" wurde ein separater Änderungstarifvertrag abgeschlossen.
- 59
Mit Schreiben vom 07.11.2013 (Bl. 302 ff. der Akte) informierte die Beklagte gemeinsam mit der S-O-Klinikum GmbH gemäß § 613a Abs. 5 BGB die Klägerin über den Betriebsübergang auf die Beklagte. Auf den Seiten 4 und 5 dieses Schreibens führte die Beklagte aus, dass bei den tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen und den Arbeitsverhältnissen mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf das jeweils anwendbare Tarifrecht "die bisherigen tariflichen Regelungen von S … durch den Tarifvertrag von A abgelöst" würden.
- 60
Für den Monat Februar 2014 bezog die Klägerin bei der Beklagten ein Gehalt in Höhe von 2.371,28 € brutto, bestehend aus Grundgehalt, Ortszuschlag, allgemeiner Zulage und VWL AG Anteil und zusätzlich eine Zuwendung i.H.v. 437,53 € brutto für das Jahr 2013 (Abrechnung Bl. 77 der Akte).
- 61
Mit Schreiben vom 28.04.2014 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Eingruppierung gemäß dem S Tarifwerk, Differenzen zum Grundgehalt und die Zahlung aller entsprechenden Vergütungsbestandteile sowie Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2013 geltend. Mit der am 18.06.2014 erhobenen und am 24.06.2014 der Beklagten zugestellten Klage verfolgt sie diese Ansprüche gerichtlich.
- 62
Die Klägerin hat vorgetragen,
- 63
sie habe Anspruch auf Vergütung nach den S TVe, diese hätten das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der S-O-Klinikum GmbH kraft beiderseitiger Tarifbindung bestimmt. Diese Rechte und Pflichten aus den Tarifverträgen sei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB zum Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen den Parteien geworden. Der A Haus-TV habe keine Ablösungswirkung gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB erzeugen können, da es an einer beiderseitigen (kongruenten) Tarifbindung nach dem Betriebsübergang mangele. Der A Haus-TV erfasse nicht die Einrichtung, in der die Klägerin tätig sei, sondern sei nur für das A-Fachkrankenhaus in H abgeschlossen worden. Bei der Vertragsklausel in § 3 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991 / 10.07.1991 handelt es sich um eine zeitdynamische (kleine dynamische) Bezugnahme auf den BAT und den diesen ergänzenden Tarifverträgen. Ihr stehe daher ein Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD-K zu.
- 64
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
- 65
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat November 2013 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 66
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Dezember 2013 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 67
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Januar 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 68
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Februar 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 69
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat März 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 70
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat April 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 71
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Mai 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 72
8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Juni 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 73
9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Juli 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 74
10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat August 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 75
11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat September 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 76
12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin restliches Gehalt für den Monat Oktober 2014 in Höhe von 30,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 77
13. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das Jahr 2013 geplante Betriebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung Steuern (EBITDA), berechnet nach IFRS (International Financial Reporting Standards) oder - falls die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt - nach HGB und das im Jahre 2013 erzielte Betriebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung Steuern (EBITDA), berechnet nach IFRS (International Financial Reporting Standards) oder - falls die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt - nach HGB.
- 78
Nach erteilter Auskunft:
- 79
14. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihre Geschäftsführer Herrn K S oder durch ihre Geschäftsführerin Frau M M die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.
- 80
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine noch der Höhe nach zu beziffernde Erfolgsbeteiligung gem. § 7 des Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der S Kliniken AG vom 01.09.2009 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2009 zu zahlen.
- 81
16. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.11.2013 folgende Tarifverträge Anwendung finden:
- 82
a. Vereinbarung tariflicher Eckpunkte vom 24.04.2010, abgeschlossen zwischen der S O-Klinikum GmbH und der Gewerkschaft ver.di,
- 83
b. Tarifvertrag O-Klinikum 2012vom 25.02.2013, abgeschlossen zwischen der S O-Klinikum GmbH und der Gewerkschaft ver.di,
- 84
c. Konzern-Manteltarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TV MAA//I S) in Einrichtungen der S Kliniken AG in der Fassung des 1. Änderungs-TV vom 16.08.2011, abgeschlossen zwischen der S Kliniken AG und der Gewerkschaft ver.di,
- 85
d. Konzern-Entgelt-Tarifvertag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV M/W/l S) in Einrichtungen der S Kliniken AG in der Fassung dess 1. Änderungs-TV vom 20.07.2009, abgeschlossen zwischen der S Kliniken AG und der Gewerkschaft ver.di.
- 86
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,96 € brutto Überstundenvergütung für 59,4 in der Zeit vom 03.03. bis 29.08.2014 geleistete Überstunden sowie Differenzentgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 03.03. bis 29.08.2014 sowie Differenzurlaubsentgelt für in der Zeit vom 03.03. bis 29.08.2014 genommenen Urlaub (insgesamt weitere 18,6 Stunden) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 87
18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Jahressonderzuwendung für das Jahr 2014 in Höhe von 1.613,05 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.11.2014 zu zahlen.
- 88
Die Beklagte hat beantragt,
- 89
die Klage abzuweisen.
- 90
Die Beklagte hat vorgetragen,
- 91
die S TVe seien gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch den A Haus-TV abgelöst worden. Der A Haus-TV beziehe sich auf die Beklagte insgesamt und sehe keine Beschränkung des Geltungsbereiches vor. Auch aus dem Änderungstarifvertrag aus dem Jahre 2012 ergebe sich nichts anderes. Im Jahr 2012 habe die Beklagte Verhandlungen mit der Gewerkschaft ver.di über die Erhöhung der Vergütung aller Mitarbeiter geführt. Zwischen den Tarifvertragsparteien habe stets Einigkeit bestanden, dass die Lohnrunde für alle Arbeitnehmer der Beklagten gelte. Es sei letztlich zwei separate Tarifverträge für den Bereich "Klinikum" und den Bereich "Pflege und Eingliederung" abgeschlossen worden. Die Verweisungsklausel im Arbeitsvertrag führe nicht zu einem Anspruch gemäß § 20 TVöD-K.
- 92
Soweit die Klägerin die Jahressonderzuwendung gemäß § 20 TVöD-K begehrt, hat das Arbeitsgericht mit Urteil vom 18.02.2015 der Klage stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, es habe keine Transformation gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB dahingehend stattgefunden, dass die bis zum Betriebsübergang am 01.11.2013 zwischen der Klägerin und der S-O-Klinikum GmbH geltenden S TVe Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten geworden seien. Die Regelung des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB sei durch die Regelung § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB verdrängt worden. Zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs seien nämlich die Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages geregelt worden, nämlich den A Änderungs-TV vom 20.06.2012 zum A Haus-TV vom 28.03.2006. An diesen A Änderungs-TV seien beide Parteien zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges gemäß § 3 Abs. 1 TVG gebunden gewesen. Die Klägerin habe jedoch einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzuwendung für das Jahr 2014, die Anwendung des § 20 TVöD-K folge aus der Gleichstellungsabrede im Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991. Ein Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs. 3 TVG ergebe, dass hier der Anspruch § 20 TVöD-K vorgehe. Eine Anrechnung der von der Beklagten erbrachten Sondervergütung i.H.v. 437,53 € finde nicht statt, da es sich hier um eine Leistung für das Jahr 2013 gehandelt habe.
- 93
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 144 bis 152 der Akte verwiesen.
- 94
Die Klägerin hat gegen die ihr am 06.07.2015 zugestellter Entscheidung am 09.07.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 20.10.2015 - am 19.10.2015 begründet.
- 95
Die Beklagte hat gegen die ihr am 07.07.2015 zugestellte Entscheidung am 05.08.2015 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf den 07.10.2015 - am 06.10.2015 begründet.
- 96
Die Klägerin trägt vor,
- 97
die S TVe seien nicht durch den A Haus-TV verdrängt worden. Der A Haus-TV gelte nicht für alle Mitarbeiter. Zutreffend habe das Arbeitsgericht festgestellt, dass weder der A Haus-TV noch der A Änderungs-TV für die Arbeitnehmer der Einrichtung A Eingliederung H und der Einrichtung A Pflegehaus am W gelte. Diametral im Widerspruch stehe hierzu die Wertung des Arbeitsgerichts, deswegen sei nicht die Annahme gerechtfertigt, dass nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sich der Geltungsbereich nicht auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten erstrecken solle. Im Übrigen fehle es an einer kongruenten Tarifbindung zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.11.2013. Dies nicht nur deshalb, weil weder der A Haus-TV noch der A Änderungs-TV auf die übernommene Einrichtung Anwendung finden würden, sondern auch deshalb, weil der A Haus-TV zum 31.12.2010 gekündigt worden sei und nur noch in der Nachwirkung gegolten habe. Diese Situation habe sich auch nicht durch den Abschluss des A Änderungs-TV verändert, da mit diesem Tarifvertrag nicht der gesamte A Haus-TV wieder in Kraft gesetzt worden sei, lediglich die Entgeltregelungen des A Haus-TV seien fortgeführt worden. Im Übrigen ergebe sich aus der Scattolon-Entscheidung des EUGH, dass eine sofortige Anwendung eines beim Erwerber geltenden Kollektivvertrages nach einem Betriebsübergang nicht dazu führen dürfe, dass den übergegangenen Arbeitnehmern insgesamt schlechtere Arbeitsbedingungen als vor dem Übergang auferlegt werden könnten. Der Klägerin würden die Ansprüche nach den S TVe angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage zustehen. Das Arbeitgeberschreiben vom 15.11.2005 mit der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TVöD habe den Altvertrag in Bezug genommen, dieser sei daher nunmehr als echte dynamische Verweisung auszulegen.
- 98
Die Klägerin beantragt,
- 99
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 18.02.2015 (7 Ca 1672/14) wird teilweise abgeändert und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin nachfolgende Beträge zu zahlen:
- 100
1. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat November 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 101
2. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Dezember 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 102
3. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Januar 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 103
4. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Februar 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 104
5. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat März 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 105
6. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat April 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 106
7. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Mai 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 107
8. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Juni 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 108
9. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Juli 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 109
10. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat August 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 110
11. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat September 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 111
12. 30,79 € brutto restliches Gehalt für den Monat Oktober 2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
- 112
13. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über das bei ihr für das Jahr 2013 geplante Betriebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung Steuern (EBITDA), berechnet nach IFRS (International Financial Reporting Standards) oder - falls die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt - nach HGB und das im Jahre 2013 erzielte Betriebsergebnis vor Zinsen, Abschreibung Steuern (EBITDA), berechnet nach IFRS (International Financial Reporting Standards) oder - falls die Beklagte nicht nach IFRS Rechnung legt - nach HGB.
- 113
Nach erteilter Auskunft:
- 114
14. Die Beklagte wird verurteilt, durch ihre Geschäftsführer Herrn K S oder durch ihre Geschäftsführerin Frau M M die Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.
- 115
15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine noch der Höhe nach zu beziffernde Erfolgsbeteiligung gem. § 7 des Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der S Kliniken AG vom 30.01.2009 in der Fassung des 1. Änderungstarifvertrages vom 20.07.2009 zu zahlen.
- 116
16. Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.11.2013 folgende Tarifverträge Anwendung finden:
- 117
a. Vereinbarung tariflicher Eckpunkte vom 24.04.2010, abgeschlossen zwischen der S O-Klinikum GmbH und der Gewerkschaft ver.di,
- 118
b. Tarifvertrag O-Klinikum 2012 vom 25.02.2013, abgeschlossen zwischen der S O-Klinikum GmbH und der Gewerkschaft ver.di,
- 119
c. Konzern-Manteltarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TV MAA//I S) in Einrichtungen der S Kliniken AG in der Fassung des 1. Änderungs-TV vom 16.08.2011, abgeschlossen zwischen der S Kliniken AG und der Gewerkschaft ver.di,
- 120
d. Konzern-Entgelt-Tarifvertag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV M/W/l S) in Einrichtungen der S Kliniken AG in der Fassung dess 1. Änderungs-TV vom 20.07.2009, abgeschlossen zwischen der S Kliniken AG und der Gewerkschaft ver.di.
- 121
17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.513,96 € brutto Überstundenvergütung für 59,4 in der Zeit vom 03.03. bis 29.08.2014 geleistete Überstunden sowie Differenzentgeltfortzahlung für Feiertage und Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 03.03. bis 29.08.2014 sowie Differenzurlaubsentgelt für in der Zeit vom 03.03. bis 29.08.2014 genommenen Urlaub (insgesamt weitere 18,6 Stunden) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 122
Die Beklagte beantragt,
- 123
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
- 124
Die Beklagte beantragt weiter,
- 125
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 18.02.2015 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 126
Die Klägerin beantragt.
- 127
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
- 128
Die Beklagte trägt vor,
- 129
entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Magdeburg stehe der Klägerin keine Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD-K zu. Der A Haus-TV habe die alten Tarifverträge in jeder Hinsicht abgelöst. Die arbeitsvertragliche Regelung im Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991 verweise auf die für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge, dies sei der A Haus-TV. Im Übrigen sei die arbeitsvertragliche Regelung allenfalls als Gleichstellungsabrede zu qualifizieren, welche nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer mit gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern gleichstellen wolle. Da die klagende Partei aber ver.di Mitglied sei, komme ihr keine Bedeutung zu.
- 130
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 131
Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 1 ArbGG), sie ist jedoch unbegründet.
1.
- 132
Gegen die Zulässigkeit der Leistungsantrage (Ziff. 1 – 12 und 17) und der Stufenklage gemäß § 254 ZPO (Ziff. 13 – 15) bestehen keine Bedenken. Der Feststellungsantrag der Klägerin (Ziff. 16) ist als sog. Elementenfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die im Feststellungsantrag aufgeführten Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Die entsprechende Feststellung ist geeignet, eine Vielzahl von Einzelfragen zu klären, die sich an deren Anwendbarkeit knüpfen (BAG 26.08.2015 – 4 AZR 719/13, Orientierungssatz Ziff. 1).
2.
- 133
Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien finden nicht die S-TVe, sondern der A-HTV in der Form des A Änderungs-TV Anwendung.
a)
- 134
Der A Haus-TV in der Fassung des A Änderungs-TV hat die S-TVe zum 01.11.2013 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB abgelöst, weshalb sowohl die Leistungsklageanträge, die Stufenklage und die Elementenfeststellungsklage - und damit die Berufungsanträge der Klägerin insgesamt - keinen Erfolg haben können.
- 135
Voraussetzung für das Eingreifen des § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist, dass hinsichtlich des maßgeblichen Tarifvertrages eine kongruente Tarifbindung des Arbeitnehmers und des Betriebserwerbers besteht (BAG 09.04.2008 – 4 AZR 164/07 – Rn. 19. Das ist vorliegend der Fall.
aa)
- 136
Grundsätzlich wird das Arbeitsverhältnis der Parteien von Tarifverträgen, die die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di schließt, gemäß § 4 Abs. 1 TVG erfasst, weil die Klägerin seit dem 01.12.2009 Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.
bb)
- 137
Weiterhin unterfällt die Klägerin dem Geltungsbereich des A Haus-TV in der Fassung des A Änderungs-TV. Der Tarifvertrag erfasst auch die im „O-klinikum“ vor dem 01.11.2013 tätigen Arbeitnehmer. Dies ergibt eine Auslegung des § 1 des A Haus-TV.
- 138
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 15) ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinne der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen: Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.
- 139
Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass der A Haus-TV nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sein soll, die in dem Fachkrankenhaus K zum Einsatz kommen. Er erfasst vielmehr auch die Arbeitnehmer der Beklagten, die in anderen medizinischen Einrichtungen, die von ihr unterhalten werden, tätig sind.
- 140
Zwar spricht der reine Wortlaut des § 1 für eine Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Fachkrankenhaus. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Vereinbarungen auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung bringen wollten, die in anderen medizinischen Einrichtungen der Beklagten tätig sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A Haus-TV war das vorgenannte Fachkrankenhaus die einzige medizinische Einrichtung, die die Beklagte in H betrieben hat. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des Rubrums des Tarifvertrages "A Fachkrankenhaus …, vertreten durch …" ableiten. Die – wenn auch juristisch ungenaue – Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte (unter der damaligen Firma) "insgesamt" und nicht nur beschränkt auf die damals in Haldensleben betriebene konkrete Einrichtung den nachfolgenden Regelungen des Tarifvertrages unterfallen sollte. Dieses Ergebnis wird durch § 2 A Haus-TV gestützt, der "Sonderregelungen" für Beschäftigte, die in Einrichtungen der Krankenpflege oder in Anstalten und Heimen beschäftigt sind, enthält. Die Bestimmung erfasst mithin medizinische/pflegerische Einrichtungen, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in H nicht betrieben hat. Auch der weitere Inhalt des A Haus-TV spricht für eine Erstreckung auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten. Der Haustarifvertrag zeichnet in weiten Bereichen den BAT-O nach und eignet sich daher als "Grundlage" auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nicht der Klinik für Psychiatrie und Neurologie, K organisatorisch zugeordnet sind. Andererseits enthält der Tarifvertrag gerade keine speziell auf ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie zugeschnittenen Spezialregelungen.
- 141
Letztendlich würde eine räumliche Beschränkung des Haustarifvertrages auf die vorgenannte Einrichtung nicht dem Regelungszweck entsprechen. Dieser liegt darin, für sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse eine tarifliche Grundlage zu schaffen. Dem würde es nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art in dem Unternehmen der Beklagten ein tariffreier Raum entstehen würde. Beispielhaft wäre hier zu nennen eine bauliche Erweiterung des Fachkrankenhauses und damit verbunden die Schaffung von neuen Abteilungen. Die für diese Abteilungen eingestellten Arbeitnehmer, aber auch "Alt-Arbeitnehmer", die per Direktionsrecht in die neue Abteilung versetzt werden, würden, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten ausüben wie die im Bereich Psychiatrie/Neurologie tätigen Kollegen, von den tariflichen Regelungen nicht (mehr) erfasst.
- 142
Wäre von den Tarifvertragsparteien ein – Stichtag 28.03.2006 – einrichtungsbezogener und nicht ein unternehmensbezogener Geltungsbereich gewollt gewesen, wogegen im Übrigen auch die tatsächliche Handhabung spricht – die Tarifvertragsparteien beziehen die in der von der Beklagten in O betriebenen Tagesklinik beschäftigten Arbeitnehmer in den Haustarifvertrag ein - so hätte dies seinen eindeutigen Niederschlag im Tarifvertrag finden müssen.
cc)
- 143
An einer kongruenten Tarifbindung fehlt es nicht deshalb, weil der zum 31.12.2010 gekündigte A Haus-TV zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 01.11.2013 nur noch im Wege der Nachwirkung galt und daher für das am 01.11.2013 durch den Betriebsübergang von der Beklagten mit der Klägerin neu begründete Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finden konnte. Vielmehr ist der A Haus-TV insgesamt durch den A Änderungs-TV vom 20.06.2012 ersetzt worden, der eine Laufzeit bis zum 31.12.2013 hatte und daher zum Zeitpunkt der Betriebsübergangs am 01.11.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend galt.
- 144
Nach dem Rubrum galt der Tarifvertrag für Beschäftigte des „Klinikums“ und nicht nur für die Beschäftigten des Fachkrankenhauses. Der festgelegte Geltungsbereich „Klinikum“ grenzt, wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2015 nachvollziehbar dargelegt hat, den Geltungsbereich zu dem Beschäftigten der beiden Einrichtungen „A Pflegehaus am Wald“ und „A psychiatrische Wohnhäuser im P“ ab. Dass diese nicht zum Anwendungsbereich des A Änderungs-TV gehören ist, im Übrigen nicht widersprüchlich, sondern nachvollziehbar, denn schon am 23.11.2007, rund ein Jahr nach Abschluss des A Haus-TV, wurde die Abspaltung der beiden Einrichtungen „A Pflegehaus am W“ und „A psychiatrische Wohnhäuser im P“ zur „A Pflege- und Eingliederungshilfe GmbH“ in das Handelsregister eingetragen. Diese beiden Einrichtungen haben daher rechtlich mit der Beklagten nichts mehr zu tun, die dort Beschäftigten haben seitdem einen anderen Arbeitgeber. Für sie wurde daher im Jahr 2012 ein anderer Tarifvertrag abgeschlossen.
- 145
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin ist mit dem A Änderungs-TV nicht nur eine neue Entgeltregelung abgeschlossen worden, vielmehr wurde mit diesem Tarifvertrag nach seinem Sinn und Zweck der bisherige A Haus-TV hinsichtlich der Höhe des Entgelts überschrieben und im Übrigen wieder in Kraft gesetzt. Dies ergibt sich ohne weiteres bereits aus seiner Überschrift „Änderungstarifvertrag“. Nur etwas, was fortbestehen soll, kann geändert werden, ansonsten wird ein Tarifvertrag durch einen neuen Tarifvertrag ersetzt. Im bisherigen A Haus-TV ist neben manteltariflichen Vorschriften in § 77 und in den Anlagen die Vergütung geregelt. Dieser Teil soll hinsichtlich der Vergütungshöhe mit dem A Änderungs-TV geändert werden. Eine „Änderung“ der Vergütung, vorliegend ua. eine Erhöhung der Grundvergütung in zwei Stufen um insgesamt 8 % in § 2 des A Änderungs-TV, macht nur Sinn, wenn das Gerüst des A Haus-TV im Übrigen weitergelten soll. Denn nur aus diesem und nicht aus dem Änderungs-TV ergeben sich „die jeweiligen Vergütungsgruppen“, auf die etwa in § 2 Abs. 1 und 3 des A Änderungs-TV Bezug genommen wird.
dd)
- 146
Die Ablösung der S-TVe durch den A Haus-TV in der Fassung des A Änderungs-TV verstößt auch nicht gegen europarechtliche Regelungen, insbesondere nicht gegen Art. 3 der EWGRL 77/187. Auch Art. 3 Abs. 2 der EWGRL 77/187 sieht wie § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB vor, dass die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen nur bis zu der Anwendung eines anderen Kollektivvertrages des Veräußerers aufrecht erhalten bleiben, sieht also grundsätzlich die oben skizzierte Ablösung des Veräußerertarifvertrages durch den Erwerbertarifvertrag vor. Die von der Klägerin zitierte Scattalon-Entscheidung des EUGH (06.09.2011 – C-108/10) ist nicht einschlägig. Diese Entscheidung will nicht grundsätzlich verhindern, dass nach einem Betriebsübergang schlechtere kollektivrechtliche Regelungen gelten. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass Artikel 3 der EWGRL 77/187 nicht zulässt, dass Arbeitnehmer erhebliche Kürzungen ihres Entgelts im Vergleich zu ihrer Lage unmittelbar vor dem Übergang hinnehmen müssen, weil ihr Dienstalter, dass sie beim Veräußerer erreicht haben und das dem Dienstalter entspricht, das beim Erwerber beschäftigte Arbeitnehmer erreicht haben, bei der Bestimmung ihres Anfangsgehalts nicht berücksichtigt worden ist. Die Klägerin behauptet nicht, dass ihre Vergütung deshalb geringer ist, weil ihr Dienstalter für die Zeit vor dem Betriebsübergang am 01.11.2013 nicht berücksichtigt worden ist.
b)
- 147
Schlussendlich ergibt sich eine Anwendung der S-TVe nicht auf individualrechtlicher Grundlage gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 TVG (Günstigkeitsprinzip).
aa)
- 148
Der von der Klägerin mit ihren Berufungsanträgen verfolgte Anspruch auf die Anwendung der S TVe ergibt sich nicht aus der Vereinbarung vom 01.04.1991 (Bl. 9 der Akte). Die dortige Vereinbarung
- 149
"Für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis gilt der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991.“
- 150
stellt eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesarbeitsgerichts dar und bezweckt die Gleichstellung der nicht tarifgebunden mit tarifgebundenen Arbeitnehmern. Nach dieser Rechtsprechung waren bei Tarifgebundenheit des Arbeitgebers Verweisungsklauseln wie diejenige in dem Arbeitsvertrag vom 01.04.1991 in aller Regel als so genannte Gleichstellungsabreden auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklauseln lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 18). Diese Auslegungsregel hält der 4. Senat nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind. Da die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf den BAT-O in der jeweils geltenden Fassung im Jahr 1991 vereinbart worden ist, kommt bei dessen Auslegung weiterhin die frühere Senatsrechtsprechung zum Tragen. Danach ist die Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrages eine Gleichstellungsabrede. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die der damalige Arbeitgeber, der Landkreis H, tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 19).
- 151
Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgten Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 21). Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des BAT-O, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 22).
- 152
Diese Gleichstellungsabrede ist anders formuliert als die Gleichstellungsabrede in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.10.2002 zur Tarifwechselklausel (4 AZR 467/01, dort Rn. 8). In der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Tarifwechselklausel hatten die dortigen Arbeitsvertragsparteien "die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages" vereinbart, woraus das Bundesarbeitsgericht letztendlich schloss, dass im Falle des Tarifwechsels des Arbeitgebers der Arbeitnehmer an den neuen Tarifvertrag gebunden ist. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber jedoch nicht "die Bedingungen des jeweils gültigen Tarifvertrages" vereinbart, sondern eindeutig und abschließend den BAT (Ost). Es liegt daher keine Tarifwechselklausel vor.
- 153
Auch dem unter dem Datum 01.07.1991/10.07.1991 (Bl. 17-19 der Akte) abgeschlossene Arbeitsvertrag ist keine Tarifwechselklausel zu entnehmen. In § 3 ist die folgende Formulierung enthalten:
- 154
"Für das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge in der z. Zeit geltenden Fassung und den dieses ergänzenden rechtlichen Bestimmungen Anwendung."
- 155
Diese außergewöhnliche und sprachlich etwas verunglückte Klausel stellt nicht wie üblich auf die jeweils "im Betrieb geltenden Tarifverträge", sondern auf die "für den Angestellten jeweils geltenden Tarifverträge" ab. Nach dem reinen Wortlaut könnte ein Wechsel der Gewerkschaftszugehörigkeit seitens der Klägerin dazu führen, dass der Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden würde, den diese Gewerkschaft abgeschlossen hat. Diese Wortauslegung würde den Sinn der Gleichstellungsabrede, nämlich die Gleichbehandlung aller Beschäftigten, seien sie Gewerkschaftsmitglied oder nicht, ins Gegenteil verkehren und war so von den Parteien nicht gewollt, sie verstößt gegen die erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG 06.07.2011 – 4 AZR 706/09, Rn. 21).
- 156
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt zu dem Ergebnis, dass eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts gewollt war, dies folgt aus den weiteren vertraglichen Regelungen und unter Berücksichtigung der unter dem 01.04.1991 abgeschlossenen Vereinbarung.
- 157
Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.11.2012 zu beurteilenden Fall (4 AZR 85/11, Rn. 3, 30), bei dem im Vertrag weder auf einen konkreten Tarifvertrag oder auf Tarifverträge eines bestimmten Arbeitgebers verwiesen wurde, noch eine bestimmte Branche, Fläche oder Region genannt war, ist hier aus den §§ 5 und 7 des Vertrages vom 01.07.1991/10.07.1991 und aus der vorher am 01.04.1991 abgeschlossen Regelung ein klarer Bezug auf den BAT-O zu erkennen. In § 5 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991/10.07.1991 haben die Parteien vereinbart, dass die Klägerin gemäß § 22 BAT-O "in Vergütungsgruppe Kr. IV eingruppiert" ist. In § 7 des Arbeitsvertrages haben die Parteien auf die Regelung des § 4 BAT-O Bezug genommen. Nach der Vereinbarung vom 01.04.1991 (Bl. 9 der Akte) gilt "für das bereits bestehende Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestellten-Tarif (BAT) Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991". Zwar ist in der Regel davon auszugehen, dass Arbeitsvertragsparteien durch Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages damit die vorherige Vereinbarung ablösen wollen, da im hier zu entscheidenden Fall jedoch kein Anlass zu der Auffassung besteht, dass die damaligen Arbeitsvertragsparteien die im Vertrag vom 01.04.1991 vereinbarte zeitdynamische Gleichstellungsabrede hinsichtlich des BAT-O mit Vertrag vom 01.07.1991/10.07.1991 abändern wollten - hiergegen sprechen die Regelungen der §§ 5 und 7 des Arbeitsvertrages vom 01.07.1991/10.07.1991 - ist die Vereinbarung vom 01.04.1991 zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen. Es ist davon auszugehen, dass die damaligen Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991 in § 3 die Bezugnahmeklausel deshalb nur rudimentär geregelt haben, weil beide Seiten davon ausgingen, dass eine zeitdynamische Gleichstellungsabrede hinsichtlich des BAT-O bereits Gegenstand der weitergeltenden Vereinbarung vom 01.04.1991 war und diese Frage daher nicht erneut regelungsbedürftig war, sondern sich der Vertrag vom 01.07.1991/10.07.1991 insbesondere der Eingruppierung der Klägerin annehmen wollte. Die Verträge vom 01.04.1991 und vom 01.07.1991/10.07.1991 müssen daher zusammen betrachtet werden: Im ersten Vertrag ist eine zeitdynamische Gleichstellungsabrede vereinbart, im zweiten Vertrag insbesondere die Eingruppierung geregelt. In diesem Gesamtzusammenhang kann daher der Arbeitsvertrag vom 01.04.1991 i.V.m. der Vereinbarung vom 01.07.1991/10.07.1991 nur als Gleichstellungsabrede verstanden werden, die die fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers hinsichtlich des in Bezug genommen Tarifvertrages, an den der alte Arbeitgeber gebunden war, ersetzen sollte. Die Gleichstellungsabrede soll auch zeitdynamisch gelten, dies ergibt sich einerseits aus der eindeutigen Formulierung in der Vereinbarung vom 01.04.1991, andererseits auch aus der unglücklich gewählten Formulierung im Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/10.07.1991, wonach die "jeweils geltenden Tarifverträge in der z. Zeit geltenden Fassung … Anwendung" finden sollten. Auch wenn der Wortlaut "z Zeit" eine bloße statische Verweisung möglich erscheinen lässt, ergibt sich die Zeitdynamik deutlich aus den weiteren Worten "jeweils geltenden Tarifverträge".
bb)
- 158
Weder die Anwendung der S TVe noch des A Haus-TV kann mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen aus dem Jahre 1991 begründet werden, da es sich bei beiden Tarifwerken nicht um den BAT-O in der jeweiligen Fassung handelt und die Gleichstellungsabrede, wie oben dargelegt, zeitdynamisch aber nicht inhaltsdynamisch auszulegen, also auf den BAT-O in der jeweiligen Fassung begrenzt ist.
- 159
Dieser Einschätzung gilt im Übrigen unabhängig davon, ob die einzelvertragliche Vereinbarung unter Berücksichtigung der von der Klägerin im Schriftsatz vom 19.10.2015 zitierten Entscheidung des BAG vom 13.05.2015 (4 AZR 246/14) als "Neu-" oder "Altvertrag" eingeordnet wird. Diese Unterscheidung betrifft im Wesentlichen die Frage, ob eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach Beendigung der arbeitgeberseitigen Tarifbindung dynamisch oder statisch weitergilt. Im vorliegenden Fall ist jedoch nach der oben dargestellten Auslegung der Arbeitsverträge vom 01.04.1991 und vom 01.07.1991/01.10.1991 nur die Anwendung des "Bundes-Angestellten-Tarif (BAT)-Ost in der jeweilig gültigen Fassung ab 01.04.1991"vereinbart, es liegt also nur eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel auf den BAT-Ost vor, die einen Wechsel zu den von der Klägerin gewünschten S TVe nicht begründen kann.
cc)
- 160
Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf die Anwendung der S TVe ergibt sich auch nicht durch eine betriebliche Übung, die die Vereinbarungen aus dem Jahr 1991 abgelöst hat.
- 161
Seit Dezember 2009 ist die Klägerin Mitglied der die S-TVe abschließenden Gewerkschaft ver.di, die Anwendung der S-TVe ab dem Jahr 2010 beruhte daher nicht auf einer betrieblichen Übung, die dadurch begründet sein könnte, dass die damalige Arbeitgeberin, die S O-klinikum GmbH, sämtliche Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb allgemein nach den für Sie geltenden tariflichen Vorschriften, nämlich den S-TVe, einheitlich behandelt und dies mit Schreiben vom Oktober 2010 der Klägerin auch mitgeteilt hat (Bl. 216 der Akte). Die Möglichkeit durch dieses konkludente Verhalten der Arbeitgeberin und einer möglichen entsprechenden Annahme durch die Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB einen Vertragsanspruch zu begründen (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 698/00, Rn. 63) scheidet vorliegend aus, da sich ein mögliches konkludentes Angebot der S O-klinikum GmbH nur an die Außenseiter, die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer, richten konnte. Die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits Gewerkschaftsmitglied, die S-TVe fanden normativ gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 TVG Anwendung. Für die Entstehung eines Anspruchs aus betrieblicher Übung ist daher kein Raum.
- 162
Der Berufung der Klägerin ist daher insgesamt kein Erfolg beschieden.
B.
- 163
Die Berufung der Beklagten ist statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 1 ArbGG), sie ist jedoch ebenfalls unbegründet.
1.
- 164
Gegen die Zulässigkeit des auf die Erbringung der Jahressonderzahlung 2014 gerichteten Leistungsantrages der Klägerin bestehen keine Bedenken.
2.
- 165
Der Klägerin steht die erstinstanzlich zugesprochene Sonderzahlung nach § 20 TVöD (VKA) gemäß § 613a Abs., 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 TVG zu.
a)
- 166
Aus den Verträgen vom 01.04.1991 und vom 01.07.1991/10.07.1991 kann Klägerin ihren Anspruch auf Erbringung der Jahressonderzahlung für das Jahr 2014 gemäß § 20 TVöD (VKA) nicht begründen.
- 167
Wie oben ausgeführt, handelt es sich bei der Bezugnahmeklausel aus dem Jahr 1991 lediglich um eine zeitdynamische Verweisung auf den BAT-Ost in seiner jeweiligen Fassung. Bei dem TVöD handelt es sich nicht um den BAT in seiner jeweiligen Fassung, sondern um einen Tarifvertrag, der den BAT ersetzt hat. Die hier zwischen den Parteien geltende Bezugnahmeklausel ist enger als etwa die Bezugnahmeklausel, welche der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.08.2015 (4 AZR 719/13, dort Rn. 2) zu Grunde lag und eigentlich üblich für Formulararbeitsverträge im öffentlichen Dienst ist. Die Ersetzung des BAT durch den TVöD ist von der Klausel nicht mehr gedeckt.
b)
- 168
Der von der Klägerin verfolgte Anspruch auf die Erbringung der Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVöD (VKA) ergibt sich vielmehr durch eine betriebliche Übung, die die Vereinbarungen aus dem Jahr 1991 abgelöst hat.
aa)
- 169
Dies folgt aus der Auslegung des beiderseitigen Verhaltens der Klägerin und des damaligen O-kreisklinikums H gemäß §§ 133, 157 BGB. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Anwendung des TVöD haben die Parteien im Arbeitsvertrag nicht getroffen. Gleichwohl leitete der Rechtsvorgänger der Beklagten das zwischen ihr und der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.10.2005 in den TVöD über und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2005 (Bl. 309 der Akte), die zu diesem Zeitpunkt noch nicht Mitglied in der Gewerkschaft ver.di war, schriftlich mit. Es entsprach dem objektiv erkennbaren Willen des O-kreisklinikums H - unabhängig von ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen - auf das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin den TVöD zur Anwendung zu bringen. Es wollte erkennbar sämtliche Arbeitnehmer im Betrieb allgemein nach den für sie geltenden tariflichen Vorschriften einheitlich behandeln. Wendet ein Arbeitgeber, ohne hierzu aus anderen rechtlichen Gründen verpflichtet zu sein, über Jahre hinweg regelmäßig und ohne Vorbehalt der Freiwilligkeit die im Übrigen in seinem Betrieb geltenden tariflichen Vorschriften im gleichen Maße auf nicht tarifgebundene Arbeitnehmer an, so erwächst diesen ein Anspruch auf künftige Anwendung der Tarifnormen aus betrieblicher Übung. Aus dem Verhalten der Beklagten ist ein Rechtsbindungswille zu ermitteln, über die schriftliche Vereinbarung hinaus der Klägerin gegenüber den TVöD zur Anwendung zu bringen. Dieses konkludente Angebot der Beklagten hat die Klägerin gemäß § 151 BGB angenommen (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 698/00, Rn. 63).
bb)
- 170
Aus dem Ergebnis, dass im Jahr 2005 mit der Klägerin im Wege der betrieblichen Übung ein Anspruch hinsichtlich der Anwendung des TVöD begründet worden ist, folgt nicht, dass ab Inkrafttreten der S TVe im Jahr 2010 diese bzw. ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges im November 2013 nunmehr der A Haus-TV zur Anwendung kommt. Seit dem Jahr 2009 war die Klägerin Mitglied der jeweils tarifabschließenden Gewerkschaft ver.di, so dass die S TVe und der A Haus-TV in der Fassung des A Änderungs-TV jeweils normativ auf das Arbeitsverhältnis gemäß §§ 3 Abs.1, 4 Abs. 1 TVG Anwendung fanden. Für einen Anspruch aus einer betrieblichen Übung bestand daher ab dem Jahr 2009 kein Raum mehr.
cc)
- 171
Die dadurch vorliegende Kollision zwischen den Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund betrieblicher Übung anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TV G) zu lösen (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13, Rn. 27). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmung hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelung gegenüber dem Tarifvertrag hält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung.
- 172
Zu vergleichen sind dabei die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, wobei die abstrakten Regelungen maßgebend sind, nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Maßgebend ist die Einschätzung eines verständigen Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BAG 15.04.2015 - 4 AZR 587/13, Rn. 28-30).
- 173
Folgt man der Auffassung der Klägerin und vergleicht die Sachgruppe "Jahressonderzahlungen", so ist § 20 TVöD (VKA) günstiger als die normativ geltende Regelung des § 75 des A Haus-TV, der eine Reduzierung auf 30 % der vormaligen Zuwendung festlegte und nachdem die Klägerin für das Jahr 2013 eine Zuwendung in Höhe von lediglich 437,53 € brutto erhielt.
- 174
Nimmt man den Bereich der Vergütung insgesamt, kommt man ebenfalls zu dem Ergebnis dass die Regelungen des TVöD günstiger sind. Im Monat März 2007 erhielt die Klägerin bei einer Arbeitszeit von 38,5 Wochenstunden ein Bruttomonatsentgelt i.H.v. 2.421,14 €, im Monat Februar 2014 erhielt die Klägerin bei 38 Wochenstunden ein Bruttomonatsentgelt i.H.v. 2.371,28 €. Selbst wenn man diese von der beklagten gewährte Vergütung auf 38,5 Stunden hochrechnet, erreichte die Klägerin im Februar 2014 ein Gehalt in Höhe von 2.402,48 € brutto, immer noch geringer als 2007 nach dem TVöD. Auch wenn man hier noch die jeweilige Sonderzahlung hinzurechnet, bleibt es dabei, dass die Vergütungsregelung des TVöD günstiger ist als die Regelung des A Haus-TV und diesem vorgeht.
- 175
Der Klägerin steht daher die erstinstanzlich zugesprochene Jahressonderzahlung in Höhe von 1.513,05 € brutto zu, bezüglich deren Höhe kein Streit zwischen den Parteien besteht.
- 176
Die Berufung der Beklagten war daher ebenfalls erfolglos.
C.
- 177
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
D.
- 178
Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Klägerin und die Beklagte zuzulassen.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
(1) Versicherungsfrei sind
- 1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt, - 1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben, - 2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, - 3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, - 4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben, - 6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, - 7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht, - 8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.
(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.
(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.
(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.
(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.
(5) (weggefallen)
(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) (weggefallen)
(9) (weggefallen)
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.