Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Apr. 2013 - 5 Sa 309/12

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2013:0410.5SA309.12.0A
published on 10/04/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Apr. 2013 - 5 Sa 309/12
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Tenor

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts H. vom 9. Mai 2012 - 8 Ca 2406/11 - wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 22.07.2011 an die Agentur für Arbeit B ab dem 01.08.2011 unwirksam ist.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

2

Die ... 1965 geborene Klägerin ist seit Juni 2000 mit kurzzeitigen Unterbrechungen und seit dem 01.01.2005 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen mehrere jeweils befristete Arbeitsverträge zugrunde, zuletzt der Arbeitsvertrag vom 21.12.2010. Danach sollte die Klägerin befristet bis 31.10.2011 vollzeitig als Angestellte beschäftigt werden. Auf das Arbeitsverhältnis sollte der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten (TV-BA) Anwendung finden. Die Befristung wurde damit begründet, dass das Arbeitsentgelt für die Klägerin aus Haushaltsmitteln aufgebracht wird, die nach dem Haushaltsplan der Beklagten nur für die Beschäftigung befristet eingestellter Arbeitnehmer vorgesehen sind.

3

Der Arbeitsvertrag vom 22.09.2008 enthält zu Art und Ort der Beschäftigung unter § 5 folgende Regelung:

4

„Der Arbeitsvertrag begründet keinen Anspruch auf Verwendung auf einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Aufgabengebiet. Das Recht des Arbeitgebers, der Beschäftigten innerhalb der Tätigkeitsebene eine andere Tätigkeit zu übertragen, wird auch durch eine lange währende Verwendung der Beschäftigten auf demselben Arbeitsplatz nicht eingeschränkt...“

5

Die Klägerin ist im Sinne des TV -BA der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Sie erhält danach ein monatliches Arbeitsentgelt von 2.756,03 Euro brutto.

6

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die von der Klägerin vorgelegte Kopie (Blätter 22, 23 der Akte) Bezug genommen.

7

Der TV-BA enthält zur Versetzung in seinem § 4 Absatz 1 folgende Regelung:

8

„Beschäftigte können aus dienstlichen Gründen umgesetzt, versetzt oder abgeordnet werden. Umsetzung ist ... . Abordnung ist ... . Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der BA unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.“

9

Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 09.03.2011 in mehreren Verfahren (7 AZR 728/09; 7 AZR 47/10) entschieden hatte, dass die Beklagte sich zur Begründung der Befristung eines Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht auf den von ihr selbst erstellten Haushaltsplan berufen kann, entschied die Beklagte, allen Arbeitnehmern einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten, die bisher unter Berufung auf diesen Befristungsgrund nur befristet beschäftigt waren. Dem entsprechend übernahm die Beklagte die Klägerin ab dem 01.11.2011 ohne Änderungen im Übrigen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

10

Die Beklagte beschäftigte bundesweit ca. 4.200 Arbeitnehmer, deren befristetes Arbeitsverhältnis wegen der oben genannten Rechtsprechung unbefristet fortgesetzt werden sollte, davon im Bereich der Regionaldirektion Sachsen-Anhalt/Thüringen 441 Arbeitnehmer. Sie entschied, dass alle auf diese Weise nun unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer einer dauerhaft vorgesehenen Stelle im Stellenplan der Beklagten zugeordnet und entsprechend eingesetzt werden sollen. Diese Entscheidung und Regelungen zu deren Umsetzung teilte die Beklagte mit E-Mail-Info POE vom 30.03.2011 und E-Mail-Info POE vom 14.04.2011 mit, zu deren Inhalt auf die von der Beklagten als Anlagen B 6 und B 7 vorgelegten Kopien (Blätter 99 bis 106 der Akte) Bezug genommen wird.

11

Die Beklagte forderte die nun unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer zunächst auf, sich auf zu diesem Zweck erfolgte Sonderausschreibungen zu bewerben, die mit Sonderausgaben des Stellenanzeigers der Beklagten vom 16.05.2011 und 25.05.2011 bekannt gemacht wurden. Sie ordnete die danach verbliebenen früher befristet beschäftigten Arbeitnehmer aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit ihrem Hauptpersonalrat zunächst Dauerstellen in der bisherigen Dienststelle, dann den weiteren durch gemeinsamen „Internen Service“ verbundenen Dienststellen, dann den Dienststellen im Bezirk der Regionaldirektion und zuletzt bundesweit solchen Dienststellen zu, in denen geeignete unbesetzte Dauerstellen vorhanden waren. Dabei sollten die Stellen in der eigenen Dienststelle und im Dienststellenverbund (gemeinsamer Interner Service) nach Eignung, die Stellen im Bereich der Regionaldirektion und bundesweit nach sozialen Kriterien zugeordnet werden.

12

In der Agentur für Arbeit H., in der die Klägerin beschäftigt war, wurden 59 befristete Arbeitsverhältnisse in unbefristete umgewandelt, denen 38 besetzbare Dauerstellen gegenüberstanden. Die verbleibenden 21 Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, wurden jeweils innerhalb derselben Tätigkeitsebene nach den Kriterien

13

1. fachliche Eignung

14

2. Schwerbehinderteneigenschaft

15

3. zu betreuende Kinder bis 18 Jahre

16

4. pflegebedürftige Angehörige mit Pflegestufe

17

5. nachgewiesene gesundheitliche Einschränkungen

18

bewertet und zugeordnet, wie in Anlage B 8 (Blatt 107 der Akte) und im Schriftsatz vom 14.03.2012 (Blätter 149, 150 der Akte), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, näher ausgeführt.

19

Die Klägerin wurde am 20.06.2011 und 29.06.2011 angehört und mit Schreiben vom 22.07.2011 mit Wirkung ab dem 01.08.2011 an die Agentur für Arbeit B versetzt.

20

Zur Mitbestimmung der Personalvertretungen der abgebenden und der annehmenden Dienststelle wird auf den Vortrag der Beklagten auf den Seiten 2 und 3 ihres Schriftsatzes vom 14.03.2012 (Blätter 147, 148 der Akte) Bezug genommen.

21

Mit ihrer am 19.08.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass die Versetzung nach Berlin unwirksam sei. Sie bestreitet, dass in der Agentur für Arbeit H. kein Bedarf für ihre Arbeitsleistung besteht und dass in B ein gravierender Mangel an Arbeitnehmern besteht und hält unabhängig davon die Auswahl der zu versetzenden Arbeitnehmer für fehlerhaft.

22

Die Klägerin hat beantragt:

23

Es wird festgestellt, dass der einseitige Entzug der von der klägerischen Partei bei der beklagten Partei zuletzt bis zum 31.07.2011 ausgeübten Tätigkeit als Fachassistentin Integrationsmaßnahmen im Bereich SGB II (0,5) und als Fachassistentin Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Projektes „Alleinerziehende“ (0,5) in der Agentur für Arbeit H durch Versetzung der Klägerin in die Agentur für Arbeit B als Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II gegenüber der klägerischen Partei unwirksam ist.

24

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, sie sei nach § 49 BHO rechtlich gehalten, auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsvertrages beschäftigte Arbeitnehmer nur auf solchen Arbeitsplätzen einzusetzen, die mit einer entsprechenden Stelle im Stellenplan vorgesehen sind. Diese Vorgabe habe sie unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte und der personalvertretungsrechtlichen Vorgaben umgesetzt. Daraus habe sich die Versetzung der Klägerin nach B ergeben, die deshalb nicht zu beanstanden sei.

25

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.05.2012, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.

26

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Versetzung nach § 106 Abs. 1 GewO wie auch § 4 TV-BA grundsätzlich im Arbeitsverhältnis der Parteien möglich ist, die Beklagte auch einen sachlichen Grund für die Versetzung der Klägerin besitzt und vor der Versetzung sowohl die Klägerin nach § 4 Abs. 2 TV-BA angehört als auch die Personalvertretungen der abgebenden und annehmenden Dienststellen korrekt beteiligt worden sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei auch die Auswahl gerade der Klägerin unter den Arbeitnehmern der Beklagten für diese Versetzung nicht zu beanstanden, weil die maßgeblichen Interessen zutreffend erhoben und in einer Abwägung berücksichtigt worden seien.

27

Gegen das ihr am 09.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.07.2012 Berufung eingelegt und diese am 10.09.2012 begründet. Sie hält nach Maßgabe der Berufungsbegründung an ihrer vor dem Arbeitsgericht dargelegten Rechtsauffassung fest.

28

Die Klägerin beantragt nach entsprechendem Hinweis des Gerichts noch,

29

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts H. vom 09.05.2012, Aktenzeichen: 8 Ca 2406/11 wird aufgehoben.

30

2. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin durch die Beklagte nach Schreiben vom 22.07.2011 unwirksam ist.

31

Die Beklagte beantragt:

32

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

33

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klägerischen Partei auferlegt.

34

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt und zutreffend abgewogen. Sie habe ein berechtigtes Interesse, die früher befristet und nun erst unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer dem Bedarf und den haushaltsrechtlichen Gegebenheiten entsprechend einzusetzen und dies mit möglichst geringen Störungen in den betrieblichen Abläufen zu erreichen. Es stelle daher auch keinen Ermessensfehler dar, wenn der Kreis der in die Auswahl einbezogenen Arbeitnehmer auch weiter hätte gefasst werden können. Die Einbeziehung aller Arbeitnehmer der betreffenden Tätigkeitsebene hätte die Funktionsfähigkeit der Dienststelle beeinträchtigt. Die Beklagte habe ihre Entscheidung allein auf dienstliche Gründe gestützt, die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt und damit ermessensfehlerfrei und rechtmäßig gehandelt.

35

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

36

Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin ist zulässig, § 8 Abs. 2, § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG. Sie wurde insbesondere fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet, § 64 Abs. 1, 2 und 6 sowie § 66 Abs. 1, § 519, § 520 Abs. 2 und 3 ZPO.

II.

37

Die Berufung ist begründet. Die Versetzung ist unwirksam.

a)

38

Die Versetzung stellt eine Ausübung des Direktionsrechts dar, das nach § 106 Abs. 1 GewO dem Arbeitgeber zusteht.

39

Nach § 106 Abs. 1 GewO steht dem Arbeitgeber offen, die ihm geschuldete Arbeitsleistung nach Inhalt, Ort und Zeit näher zu bestimmen, sofern dies nicht bereits im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geschehen ist. In dem danach verbleibenden Rahmen hat der Arbeitgeber seine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen.

40

Billiges Ermessen verlangt die Abwägung der Interessen des Arbeitgebers mit denen des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher und gesetzlicher Wertentscheidungen, allgemeiner Wertungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, darunter die direkten und indirekten Vor- und Nachteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensumstände des Arbeitnehmers, darunter familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen. Eine soziale Auswahl wie nach § 1 Abs. 3 KSchG findet jedoch nicht statt (BAG v. 28.11.1989 - 3 AZR 118/88 -; 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 -; 17.08.2011 - 10 AZR 202/10 -, jeweils nach juris).

b)

41

Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Versetzung als unbillig dar.

42

Zwar steht der Versetzung keine Regelung im Arbeitsvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder dem TV-BA entgegen. Vielmehr trifft der Arbeitsvertrag bis auf die Tätigkeitsebene und damit die tarifliche Bewertung der Tätigkeit keine nähere Bestimmung zu Ort, Art oder Zeit der geschuldeten Arbeitsleistung. Auch der TV-BA lässt die Versetzung ausdrücklich zu. Die Zuweisung einer Tätigkeit nach Tätigkeitsebene V in der Agentur für Arbeit B überschreitet danach nicht den durch Arbeitsvertrag und TV-BA gesteckten Rahmen der Leistungspflicht der Klägerin.

43

Die Auswahlentscheidung entspricht aber bereits in ihrem ersten Schritt, nämlich der Bestimmung des Kreises von Arbeitnehmern, der in die Auswahl einbezogen wird, nicht den oben genannten Grundsätzen. Werden nicht alle Arbeitnehmer einbezogen, so ist eine nach sachlichen Gesichtspunkten begründete Abgrenzung der in die Auswahl einzubeziehenden Arbeitnehmer erforderlich, um dem Grundsatz der Billigkeit zu entsprechen. Die Auswahl all derjenigen Arbeitnehmer, mit denen früher ein nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 TzBfG befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, knüpft nicht an ein für die Versetzung sachgerechtes Merkmal an. Solche Arbeitnehmer werden durch eine Versetzung gegen ihren Willen nicht weniger belastet als Arbeitnehmer, die schon vor der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 bei der Beklagten unbefristet beschäftigt waren oder erst danach ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten begründet haben oder aus anderen Gründen befristet beschäftigt werden. Sie haben auch die Umstände, die zu der Versetzung geführt haben, nicht mehr als andere Arbeitnehmer oder überhaupt zu vertreten, denn keiner von ihnen dürfte die Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 TzBfG gewünscht haben. Vielmehr beruhte diese Befristung auf finanzpolitischen oder sonstigen dem einzelnen Arbeitsverhältnis übergeordneten Gründen, die jedenfalls dem einzelnen Arbeitnehmer und hier der Klägerin nicht zugerechnet werden können.

44

Einziges erkennbares sachliches Merkmal der Gruppe ist der Umstand, dass diese Arbeitnehmer bisher nicht einer für dauernde Beschäftigung vorgesehenen Stelle zugeordnet sind, während dies bei anderen, bereits länger unbefristet beschäftigten Arbeitnehmern ganz überwiegend der Fall sein dürfte. Die Versetzung allein solcher Arbeitnehmer ermöglicht daher wahrscheinlich, mit der geringsten Zahl von Versetzungen das Ziel der Zuordnung jedes unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers auf eine Stelle nach dem Stellenplan zu erreichen. Damit wird das durch die unwirksame Befristung der Arbeitsverhältnisse und damit durch die Beklagte herbeigeführte Problem jedoch so gelöst, dass die belastenden Folgen wieder ausschließlich diejenigen Arbeitnehmer treffen, die früher unrechtmäßig nur befristet statt unbefristet beschäftigt worden sind. Diese Benachteiligung für die betroffenen Arbeitnehmer wird durch die Einsparung einiger Um- oder Versetzungen und der damit verbundenen Datenerhebungen und Anhörungen nicht gerechtfertigt.

45

Diese Benachteiligung wird auch nicht durch das Anliegen der Beklagten gerechtfertigt, im Interesse der Leistungsfähigkeit möglichst eingearbeitete Arbeitnehmer auf ihren Arbeitsplätzen zu belassen, denn die Klägerin und alle weiteren diesem Gericht bisher bekannt gewordenen Arbeitnehmer in vergleichbarer Situation sind bereits seit vielen Jahren, die Klägerin seit sieben Jahren, bei der Beklagten tätig und können daher nicht mehr als nicht eingearbeitet oder sonst generell als weniger leistungsfähig in der von ihnen bisher ausgeübten Tätigkeit angesehen werden.

46

Auch hätte voraussichtlich die Einbeziehung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern den Anteil der Versetzungen vergrößert, die einvernehmlich und damit ohne besondere Belastungen durchgeführt werden können.

47

Dem Sachvortrag der Parteien in diesem Verfahren ist nicht zu entnehmen, dass der Einbeziehung von Arbeitnehmern, die nicht erst aufgrund der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten haben, in die Versetzungsauswahl eine Dienstvereinbarung oder sonst mit der Personalvertretung verbindlich vereinbarte Richtlinie entgegenstehen könnte, wie dies in der Entscheidung des LAG Sachsen vom 14.09.2012 (2 Sa 356/12, zitiert nach juris, dort Rn. 56) erörtert wird.

III.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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published on 17/08/2011 00:00

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Annotations

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

(2) Wer als Beamter befördert wird, kann mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem seine Ernennung wirksam geworden ist, in die entsprechende, zu diesem Zeitpunkt besetzbare Planstelle eingewiesen werden. Er kann mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten, zum Ersten eines Monats, in eine besetzbare Planstelle eingewiesen werden, wenn er während dieser Zeit die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen und die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Beförderung erfüllt hat.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.