Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. März 2018 - 2 Sa 297/15

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2018:0301.2SA297.15.00
published on 01/03/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. März 2018 - 2 Sa 297/15
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Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 – 5 Ca 1470/14 – teilweise hinsichtlich der Anträge zu 3. und 4. aus dem Schriftsatz vom 17.12.2014 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.715,48 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.268,61 EUR seit dem 19.11.2015 auf weitere 446,87 EUR seit dem 11.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klagerweiterung im Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 – 5 Ca 1470/14 – einschließlich der Klagänderungen in den Anträgen zu 1. bis 4. der Berufungsbegründung zurückgewiesen.

III.

Die Klägerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 90%, die Beklagte trägt 10%.

IV.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit 01.04.2011 als Fachschwester für Anästhesie und Intensivmedizin in dem seit 01.11.2013 von der Beklagten betriebenen Krankenhaus K, H tätig. Sie ist nicht Mitglied einer Gewerkschaft.

2

Ursprünglich befand sich das besagte Krankenhaus in der Trägerschaft des Landkreises O. Im Jahr 2007 übernahm die S GmbH (im Folgenden: S GmbH) diesen Betrieb.

3

In dem zwischen der Klägerin und der S GmbH am 07.02.2011 geschlossenen Arbeitsvertrag (Bl. 5 ff. d.A.) heißt es u.a.:

4

„§ 2 Tarifgeltung, Betriebsvereinbarungen

5

1. Soweit nicht der vorliegende Arbeitsvertrag abweichende Regelungen enthält, finden diejenigen jeweils einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung, an die die Arbeitgeberin durch eigenen Abschluss, ungekündigte Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband oder Allgemeinverbindlichkeit jeweils gebunden ist und solange die Tarifbindung besteht. Dies sind derzeit folgende Tarifverträge:

6
- Mantel-Konzem-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der Unternehmensgruppe S Kliniken AG
7
- Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der Unternehmensgruppe S Kliniken AG
8
- Konzern- Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der S Kliniken AG
9
- Konzern - Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in Einrichtungen der S Kliniken AG
10

Haus-/Firmen-/Konzerntarifverträge gehen hierbei jeweils als speziellere Tarifverträge Flächen-/Verbandstarifverträgen vor.

11

2. Endet oder entfällt die Bindung der Arbeitgeberin an die Tarifverträge und begründet die Arbeitgeberin keine neue Tarifbindung im Sinne der Ziff. 1., so gelten die bis dahin durch die Bezugnahme anwendbaren Tarifverträge mit dem Inhalt weiter, den sie bei Ende der Tarifbindung des Arbeitgebers haben. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf die Weitergabe künftiger Tarifentwicklungen.

12

3. Die vorstehenden Ziffern bezwecken die Gleichstellung der nicht gewerkschaftlich organisierten Mitarbeiter mit den in der tarifvertragschließenden Gewerkschaft organisierten Mitarbeitern, soweit und solange die Arbeitgeberin selbst tarifgebunden ist.

13

4. Bestimmungen aus bestehenden, ungekündigten oder künftigen Betriebsvereinbarungen gehen den Regelungen des Arbeitsvertrages vor, soweit nicht der jeweilige Regelungsgegenstand durch einen nach den vorstehenden Ziffern anwendbaren Tarifvertrag abschließend geregelt ist.

14

Die Sana GmbH wiederum übertrug das vorgenannte Krankenhaus im Wege eines sog. Asset-Deals zum 01.11.2013 auf die Beklagte. Diese wendet seit der Übernahme den "Haustarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O)" – im Folgenden: A-Haus-TV (Bl. 33 ff. d.A.) – aus dem Jahr 2005 an. Dieser Haustarifvertrag bezog sich ursprünglich auf das von der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt betriebene Fachkrankenhaus in der K. Für das vorgenannte Fachkrankenhaus und das Krankenhaus K besteht eine einheitliche personelle Leitung.

15

Die Klägerin hatte mit der S GmbH eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des für den öffentlichen Dienst geltenden ATV – Träger ZVK Sachsen-Anhalt – vereinbart. Dementsprechend führte die S GmbH von dem monatlichen beitragspflichtigen Entgelt der Klägerin 2 % an die ZVK Sachsen-Anhalt ab. Nach der Übernahme des Krankenhauses führte auch die Beklagte entsprechende Beiträge an den von ihr ausgewählten Träger der betrieblichen Altersversorgung, den DUK e.V., ab, bei dem sie zugunsten der Klägerin eine dem ATV entsprechende Versorgung begründet hatte. Eine Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung über die ZVK Sachsen-Anhalt konnte nicht erfolgen, da die Beklagte nach deren Satzung nicht die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllte. Nachdem die Beklagte über die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung bei dem DUK e.V. auf einer Betriebsversammlung informiert hatte, widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 04.02.2014 (Bl. 188 d.A.) der Fortsetzung einer betrieblichen Altersversorgung über den DUK e.V. Die Beklagte führte dennoch – teilweise rückwirkend – für den Zeitraum November 2013 – Juni 2016 weiter monatlich den auf die Klägerin entfallenden Anteil an der betrieblichen Altersversorgung entsprechend den Regelungen in § 37a ATV ab. Unter dem 15.07.2016 (Bl. 216 d.A.) trafen die Parteien schließlich eine Vereinbarung, wonach die Altersversorgung über den DUK e.V. zum 01.07.2016 beendet wird.

16

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis finden auch nach dem Übergang auf die Beklagte die für die S GmbH geltenden Tarifwerke des S-Konzerns weiter Anwendung. Auf dieser Basis schulde die Beklagte ihr eine höhere monatliche Vergütung als jene, die sie nach Maßgabe des A-Haus-TV tatsächlich gewähre. Weiter sei die Beklagte verpflichtet, die von ihr einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an die Klägerin auszuzahlen. Nach dem Wegfall der ZVK Sachsen-Anhalt als Träger der betrieblichen Altersversorgung habe keine Rechtsgrundlage für den Einbehalt mehr bestanden. Eine Vereinbarung mit dem DUK e.V. habe sie – unstreitig – nicht getroffen.

17

Die Klägerin hat beantragt,

18

1. festzustellen, dass der Haustarifvertrag der Beklagten auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet und zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden als vereinbart gilt.

19

Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin ab sofort für 35 Stunden wöchentlich im Dienstplan einzusetzen.

20

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum November 2013 bis August 2014 einen Betrag 2.257,20 € brutto zu zahlen.

21

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Beklagte für jeden weiteren Monat ab September 2014, in dem sie die Klägerin 38 Stunden wöchentlich beschäftigt, verpflichtet ist, monatlich an die Klägerin eine Vergütung von 225,72 € brutto zu zahlen.

22

3. festzustellen, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ab November 2013 weiterhin an die ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen sind.

23

Die Beklagte wird verpflichtet, für November 2013 einen Betrag von 61,45 €, für Dezember 2013 einen Betrag von 56,51 €, für Januar 2014 einen Betrag von 58,32 €, für Februar 2014 einen Betrag von 72,40 E, für März 2014 einen Betrag von 59,04 €, für April 2014 einen Betrag von 60,43 €, für Mai 2014 einen Betrag von 59,56 €, für Juni 2014 einen Betrag von 59,28 € und für Juli 2014 einen Betrag von 54,12 € auf den bestehenden Altersvorsorgevertrag der Klägerin bei der ZVK Sachsen-Anhalt zu zahlen. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die an den DUK e.V. ab November 2013 gezahlten Beträge an die Klägerin zurückzuzahlen.

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4. Die Beklagte zu verpflichten, den ab Juni 2014 einbehaltenen Abschlag von 50,00 € monatlich an die Klägerin zurückzuzahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, einen Abschlag von 50,00 € monatlich hinsichtlich der zu zahlenden betrieblichen Altersvorsorge vom Nettolohn der Klägerin in Abzug zu bringen.

25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sei seit 01.11.2013 der A-Haus-TV anwendbar. § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthalte eine sogenannte Tarifwechselklausel. Der A-Haus-TV sei auf das Krankenhaus K, in dem die Klägerin tätig ist, räumlich anwendbar.

28

Sie habe auch zu Recht monatlich aus dem Einkommen der Klägerin Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den DUK e.V. abgeführt. Damit habe sie den Anspruch der Klägerin auf Fortführung einer betrieblichen Altersversorgung entsprechend den mit der S GmbH vereinbarten Bedingungen erfüllt. Es habe in ihrem Ermessen gestanden, mit welchem Träger der betrieblichen Altersversorgung sie diese Vereinbarung abschließe. Mithin habe es rechtsgeschäftlicher Erklärungen der Klägerin zur Begründung einer Altersversorgung bei dem DUK e.V. nicht bedurft.

29

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2015 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung weiterer Vergütung basierend auf den Bestimmungen der S-Tarifverträge zu. Auf die Rechtsbeziehung der Parteien finde vielmehr seit 01.11.2013 der A-Haus-TV aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthaltenen sogenannten Tarifwechselklausel Anwendung. Für die Klägerin bestehe auch kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten an den DUK e.V. abgeführten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, da der Beklagte hierdurch den Anspruch der Klägerin auf Fortführung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 131 – 140 d.A. verwiesen.

30

Gegen diese, ihr am 05.08.2015 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 24.08.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.11.2015 am 04.11.2015 begründet, wobei die Berufungsbegründung der Beklagten am 18.11.2015 zugestellt wurde.

31

Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin unter teilweiser Klagänderung und –er-weiterung ihr erstinstanzliches Klagebegehren fort.

32

Sie vertritt die Auffassung, ungeachtet einer möglicherweise in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthaltenen Tarifwechselklausel finden weiterhin die Tarifverträge des S Konzerns auf die Rechtsbeziehung der Parteien Anwendung. Dies ergebe sich aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 613a BGB unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 06.09.2011 in Sachen "Scattolon". Soweit das Arbeitsgericht die Klage auf Auszahlung der einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung abgewiesen habe, habe es verkannt, dass die Klägerin durch ihren „Widerspruch“ vom 04.02.2014 die Fortführung der im Jahr 2011 begründeten betrieblichen Altersversorgung beendet habe. Die Beklagte sei nicht berechtigt, gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen die betriebliche Altersversorgung fortzuführen. Demgemäß sei die Beklagte zur Auszahlung der einbehaltenen Beträge, die sich – unstreitig – für den Zeitraum November 2013 – Oktober 2015 auf 1.444,97 EUR (Tabelle S. 4 der Berufungsbegründung – Bl. 183 d.A.) und für den Zeitraum November 2015 – Juni 2016 auf 446,87 EUR (Tabelle S. 2 im klagerweiternden Schriftsatz vom 28.10.2016 – Zustellung an die Beklagte am 10.11.2016) belaufen, verpflichtet.

33

Die Klägerin beantragt:

34

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015, 5 Ca 1470/14 verurteilt, an die Klägerin 5.417,28 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

35

2. Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015, 5 Ca 1470/14, wird festgestellt, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin gemäß Mantel-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TV MHFH/W/I S) 35 Wochenstunden beträgt.

36

3. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Klägerin eine regelmäßige monatliche Bruttovergütung erhält. Nach der Entgeltgruppe M 7 Stufe 6 + MZ 2 (78,75 EUR) Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Heilsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV MHFH/W/I S) erhält.

37

4. Es wird weiterhin festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der

38
- Mantel-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (M-TV MHFH/W/I S),
39
- Entgelt-Konzern-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Heilsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (E-TV MHFH/W/I S),
40
- Konzern-Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (TV-EUms M/W/I S),
41
- Konzern-Tarifvertrag zu Beruf, Familie und Gesundheitsförderung für die Funktionsbereiche Medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur (BFG-TV M/W/I S)
42

Anwendung finden.

43

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.444,97 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

44

Klagerweiternd beantragt die Klägerin:

45

Die Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 – 5 Ca 1470/14 – verurteilt, an die Klägerin weitere 446,87 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

46

Die Beklagte beantragt,

47

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klagerweiterung abzuweisen.

48

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Rechtswirksamkeit der Tarifwechselklausel stehe die Rechtsprechung des EuGH im Fall "Scattolon" nicht entgegen. Sie habe auch zu Recht bis zum Wirksamwerden einer entsprechenden Vereinbarung aus dem monatlichen Einkommen der Klägerin Beiträge an den DUK e.V. abgeführt. Durch eine einseitige Erklärung habe die Klägerin die diesbezügliche vertragliche Abrede nicht beenden können. Im Übrigen hätte auch eine einvernehmliche Beendigung im Hinblick auf die Sperrfrist des § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB erst zum 01.11.2014 erfolgen können.

49

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

50

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Notfrist zur Einlegung und die Frist zur Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 5 ArbGG) eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO.

II.

51

Die teilweise in der Berufungsbegründung enthaltenen Klagänderungen und -erweiterungen sowie die mit Schriftsatz vom 28.10.2016 vorgenommene Klagerweiterung sind gemäß § 533 ZPO zulässig. Die Berufungskammer hält sie für sachdienlich. Die Entscheidung kann auch insoweit auf Tatsachen gestützt werden, die gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG zu berücksichtigen sind. So hat die Klägerin mit der Klagerweiterung im Schriftsatz vom 28.10.2016 „lediglich“ den erstinstanzlich bereits geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung einbehaltener Vergütung auf weitere Vergütungszeiträume ausgedehnt.

B.

52

Die Berufung der Klägerin einschließlich der darin liegenden teilweisen Klagänderungen und Klagerweiterungen (Anträge 1. – 5. aus der Berufungsbegründung) ist nur hinsichtlich eines Teils der mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Ansprüche begründet. Weiter ist die Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 28.10.2016 begründet.

53

Für die Klägerin bestehen keine (weiteren) Vergütungsansprüche hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums gestützt auf die Tarifverträge des S-Konzerns. Hingegen besteht ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Vergütung in Form der monatlich einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum Februar 2014 – September 2016 in Höhe von 1.715,48 EUR nebst Zinsen.

I.

54

Die Berufung und die Klagerweiterungen/-änderungen in Form der Anträge zu 1. – 4. aus der Berufungsbegründung sind nicht begründet.

55

1. Der Klägerin stehen die dort geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Sämtliche Ansprüche setzen die Anwendbarkeit der Tarifverträge des S-Konzerns im streitgegenständlichen Zeitraum voraus. Diese Tarifverträge finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ab dem 01.11.2013 keine Anwendung mehr. Sie werden aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrages vom 07.02.2011 enthaltenen Tarifwechselklausel durch den A-Haus-TV ersetzt.

56

a. § 2 des besagten Arbeitsvertrages enthält eine sogenannte Tarifwechselklausel, die bei einem Wechsel der Tarifbindung des Arbeitgebers die Anwendbarkeit der nunmehr für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge im Wege einzelvertraglicher Bezugnahme bewirkt. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf Seite 7 und 8 der Entscheidungsgründe gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Die Klägerin hat diese Würdigung des Arbeitsgerichts mit ihrer Berufung nicht in Frage gestellt.

57

b. Die Tarifwechselklausel führt zur Anwendbarkeit des A-Haus-TV.

58

aa. Dem steht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht die Entscheidung des EuGH vom 06.09.2011 in Sachen "Scattolon" entgegen. Zutreffend verweist die Beklagte darauf, dass die dort aufgestellten Rechtssätze sich auf die Ablösung von normativ bei dem Veräußerer geltenden Tarifverträgen durch bei dem Erwerber normativ anwendbare Tarifverträge (§ 613a Abs. 1 Satz 3 BGB) beziehen. Diese Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Ablösung der individualrechtlich geltenden Tarifverträge des S Konzerns erfolgte nicht nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, sondern vollzog sich gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund dervertraglich vereinbarten Tarifwechselklausel. Die sich hieraus möglicherweise ergebende Verschlechterung von bisher einzelvertraglich geltenden Arbeitsbedingungen hängt daher nicht von einem Betriebsübergang ab. Sie tritt auch ein, wenn der Arbeitgeber – ohne den Betrieb zu veräußern – die Branche wechselt oder einen den bisher geltenden Flächentarifvertrag verdrängenden Haustarifvertrag abschließt.

59

bb. Der A-Haus-TV findet räumlich auf das von der Beklagten in der K betriebene Krankenhaus Anwendung. Dies hat bereits die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 17.05.2016 (6 Sa 66/15) entschieden:

60

61

Weiterhin unterfällt die Klägerin dem Geltungsbereich des A-HTV. Der Tarifvertrag erfasst auch die im „O“ vor dem 01.11.2013 tätigen Arbeitnehmer. Dies ergibt eine Auslegung des § 1 jenes Tarifvertrages.

62

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 – Rn. 15) ist der normative Teil eines Tarifvertrages nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinne der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Tarifwortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen: Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt.

63

Bei Anwendung dieser Auslegungskriterien ergibt sich, dass der A-HTV nicht auf Arbeitnehmer beschränkt sein soll, die in dem Fachkrankenhaus K zum Einsatz kommen. Er erfasst vielmehr auch die Arbeitnehmer der Beklagten, die in anderen medizinischen Einrichtungen, die von ihr unterhalten werden, tätig sind.

64

Zwar spricht der reine Wortlaut des § 1 für eine Beschränkung des Geltungsbereiches auf das Fachkrankenhaus. Bei systematischer Betrachtung ergibt sich aber, dass die Tarifvertragsparteien die tariflichen Vereinbarungen auch auf Arbeitnehmer zur Anwendung bringen wollten, die in anderen medizinischen Einrichtungen der Beklagten tätig sind. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des A-HTV war das vorgenannte Fachkrankenhaus die einzige medizinische Einrichtung, die die Beklagte in H betrieben hat. Dies lässt sich bereits aus der Formulierung des Rubrums des Tarifvertrages "A Fachkrankenhaus …, vertreten durch …" ableiten. Die – wenn auch juristisch ungenaue – Formulierung lässt hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte (unter der damaligen Firma) "insgesamt" und nicht nur beschränkt auf die damals in H betriebene konkrete Einrichtung den nachfolgenden Regelungen des Tarifvertrages unterfallen sollte. Dieses Ergebnis wird durch § 2 A-HTV gestützt, der "Sonderregelungen" für Beschäftigte, die in Einrichtungen der Krankenpflege oder in Anstalten und Heimen beschäftigt sind, enthält. Die Bestimmung erfasst mithin medizinische/pflegerische Einrichtungen, die die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in H nicht betrieben hat. Auch der weitere Inhalt des A-HTV spricht für eine Erstreckung auf sämtliche Arbeitnehmer der Beklagten. Der Haustarifvertrag zeichnet in weiten Bereichen den BAT-O nach und eignet sich daher als "Grundlage" auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nicht der Klinik für Psychiatrie und Neurologie, K organisatorisch zugeordnet sind. Andererseits enthält der Tarifvertrag gerade keine speziell auf ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie zugeschnittenen Spezialregelungen.

65

Letztendlich würde eine räumliche Beschränkung des Haustarifvertrages auf die vorgenannte Einrichtung nicht dem Regelungszweck entsprechen. Dieser liegt darin, für sämtliche mit dem vertragsschließenden Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisse eine tarifliche Grundlage zu schaffen. Dem würde es nicht gerecht werden, wenn bei nach Abschluss des Haustarifvertrages erfolgenden Veränderungen organisatorischer Art in dem Unternehmen der Beklagten ein tariffreier Raum entstehen würde. Beispielhaft wäre hier zu nennen eine bauliche Erweiterung des Fachkrankenhauses und damit verbunden die Schaffung von neuen Abteilungen. Die für diese Abteilungen eingestellten Arbeitnehmer, aber auch "Alt-Arbeitnehmer", die per Direktionsrecht in die neue Abteilung versetzt werden, würden, obwohl sie gleichartige Tätigkeiten ausüben wie die im Bereich Psychiatrie/Neurologie tätigen Kollegen, von den tariflichen Regelungen nicht (mehr) erfasst.

66

Wäre von den Tarifvertragsparteien ein – Stichtag 28.03.2006 – einrichtungsbezogener und nicht ein unternehmensbezogener Geltungsbereich gewollt gewesen, wogegen im Übrigen auch die tatsächliche Handhabung – die Tarifvertragsparteien beziehen die in der von der Beklagten in O betriebenen Tagesklinik beschäftigten Arbeitnehmer in den Haustarifvertrag ein – spricht, so hätte dies seinen eindeutigen Niederschlag im Tarifvertrag finden müssen.

67

68

Auch das Bundesarbeitsgericht geht (Beschluss vom 20.02.2018 – 1 ABR 53/16) von einer räumlichen Geltung dieses Tarifvertrages im Krankenhaus K aus.

69

2. Aus den vorstehenden Gründen konnten auch die Feststellungsklagen in der Sache keinen Erfolg haben.

II.

70

Der Klägerin steht jedoch aus § 611 BGB a.F. ein Anspruch auf Auszahlung weiterer Nettovergütung in Höhe von 1.715,48 EUR nebst Zinsen betreffend den Zeitraum Februar 2014 – Juni 2016 zu. Für diesen Zeitraum hat die Beklagte durch Abführung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in vorgenannter Höhe den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht i.S.v. § 362 BGB erfüllt. Hingegen ist durch Abführung der Beiträge für den Zeitraum November 2013 – Januar 2014 eine Erfüllungswirkung eingetreten.

71

1. Die Beklagte hat zu Recht in Fortführung der mit der S-GmbH begründeten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des ATV bis Januar 2014 den auf die Klägerin entfallenden monatlichen Beitrag gemäß § 37a ATV (2 % der Vergütung) an den DUK e.V. abgeführt.

72

Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf Seite 8 der Entscheidungsgründe ausgeführt, für die Beklagte habe aufgrund § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB die Verpflichtung bestanden, der Klägerin eine betriebliche Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen zu verschaffen. Der damit korrespondierende Anspruch der Klägerin ist Teil des Arbeitsverhältnisses, das auf die Beklagte übergegangen ist. Rechtsgeschäftlicher Erklärungen bedurfte es insoweit nicht. Die Beklagte wiederum hat die sie treffende Verschaffungspflicht durch Begründung einer betrieblichen Altersversorgung, die der bisher bei der ZVK Sachsen-Anhalt bestehenden betrieblichen Altersversorgung entspricht, erfüllt. Die von der Beklagten für den vorgenannten Zeitraum einbehaltenen Entgeltanteile entsprechen unstreitig dem von der Klägerin zu entrichtenden Beitragsanteil gemäß § 37a ATV.

73

2. Diese Verpflichtung der Beklagten ist jedoch im Monat Februar 2014 erloschen, nachdem die Klägerin der Fortführung der betrieblichen Altersversorgung bei dem DUK e.V. schriftlich widersprochen hat. Die Berufungskammer legt dieses Schreiben als eine Beitragsfreistellungserklärung aus, die zu einer Beendigung der Beitragsleistungen führt.

74

Der Wirksamkeit einer solchen Erklärung steht nicht die in § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Veränderungssperre von einem Jahr beginnend mit dem Betriebsübergang entgegen. Diese erfasst nur bei dem Veräußerer normativ geltende Arbeitsbedingungen, die aufgrund fehlender kongruenter Tarifbindung nach dem Betriebsübergang als einzelvertragliche Bedingungen fortgelten (BAG 30.08.2017 – 4 AZR 95/14).

75

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB die vertragliche Nebenpflicht der Beklagten, die von der Klägerin der Sache nach gewünschte Beitragsfreistellung durch Einstellung der Beitragsabführung umzusetzen. Die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen. Hieraus folgt für den Arbeitnehmer, der „freiwillig“ eine betriebliche Altersversorgung mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass für ihn die Möglichkeit bestehen muss, mit Wirkung für die Zukunft, die Einstellung der Beitragszahlungen, die aus seinem Arbeitseinkommen erbracht werden, herbeizuführen. Ein rechtlich schützenswertes Interesse des Arbeitgebers, gegen den Willen des Arbeitnehmers aus dessen Vermögen weitere Anwartschaften aufzubauen, ist nicht erkennbar. Wie die Vereinbarung aus dem Juli 2016 zeigt, ist es für die Beklagte auch rechtlich möglich, eine ausdrücklich gewünschte Einstellung der Beitragszahlungen gegenüber ihrem Vertragspartner, dem DUK e.V., durchzusetzen.

76

3. Die Zinsforderung ergibt sich aus § 291 BGB. Dabei ist angesichts der in dem Antrag zu 5. aus der Berufungsbegründung enthaltenen Klagänderung und Klagerweiterung eine Zinspflicht der Beklagten erst einen Tag nach Zustellung der Berufungsbegründung eingetreten. Gleiches gilt für die Klagerweiterung im Schriftsatz vom 28.10.2016.

C.

77

Die Kostenscheidung folgt hinsichtlich der erstinstanzlich angefallenen Kosten aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Klägerin hat nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen lediglich im geringfügigen Umfang (Auszahlung einbehaltener Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für Februar – Juni 2014) obsiegt.

78

Die Kostenentscheidung für die zweite Instanz ergibt sich aus § 92 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO und entspricht dem Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien im Berufungsrechtszug.

D.

79

Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war für beide Parteien die Revision zuzulassen, da den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukommt.


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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 20/02/2018 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Juni 2016 - 5 TaBV 7/15 - wird zurückgewiesen.
published on 30/08/2017 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 8 Sa 512/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
published on 17/05/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 20.01.2015 - 9 Ca 1504/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten
published on 12/08/2015 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Landes und die Anschlussrevision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. November 2012 - 6 Sa 99/11 - werden zurückgew
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Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.