Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2017 - 8 Sa 483/16
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2016 - Az.: 1 Ca 11/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Schadensersatz wegen Nichtaufstockung der Arbeitszeit der Klägerin auf 38,5 Wochenstunden sowie die Korrektur eines in erster Instanz erteilten Zwischenzeugnisses.
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Der Beklagte ist der Zusammenschluss von acht deutschen Wissenschaftsakademien in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Er erhält seine Mittel von Bund und Ländern und unterliegt dem öffentlichen Tarifrecht.
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Die 1954 geborene Klägerin verfügt über einen in der ehemaligen DDR erworbenen mittleren Bildungsabschluss und eine Ausbildung als Friseurin. Zudem absolvierte die Klägerin eine zweijährige IHK-Ausbildung zur Bürokauffrau und nahm an einigen EDV-Schulungen teil.
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Mit Arbeitsvertrag vom 12.09.1994 (Bl. 7 f. d.A.) wurde die Klägerin zum 15.09.1994 als Angestellte in Teilzeit eingestellt. Dabei sah der Arbeitsvertrag unter anderem in § 2 eine Verweisung auf den BAT sowie in § 4 als Tätigkeit die Wahrnehmung der Aufgaben einer Verwaltungsangestellten sowie eine daraus folgende Einreihung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1a BAT vor.
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1998 erfolgte eine Höhergruppierung nach BAT V c. Bei der Überleitung vom BAT in den TV-L wurde die Klägerin mit der zwischenzeitlichen Eingruppierung nach BAT Vb in die Entgeltgruppe 9 TV-L überführt. Seit dem Jahr 2007 ist sie eingeordnet in die Tarifgruppe E 9/2 4 + TV-L und bezieht ein Bruttomonatsgehalt i.H.v. 1.710,41 €.
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Die Klägerin erhielt auf eigenen Wunsch ein Zwischenzeugnis unter dem Datum 31.12.2002 (Bl. 41 d.A.).
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Im Februar 2003 wurde die Teilzeitstelle der Arbeitnehmerin T. auf eine Vollzeitstelle aufgestockt.
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Mit Schreiben vom 12.06.2003 (Bl. 9 d.A.) beantragte die Klägerin die Arbeitszeitaufstockung auf 38,5 Wochenstunden. Unter dem 18.07.2003 (Bl. 10 d.A.) teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass ihrem Antrag momentan nicht entsprochen werden könne und sobald dies möglich sei, ohne weitere Aufforderung auf den Antrag zurückkommen werde.
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Im Jahr 2006 war Herr U. A. befristet für eine kurze Zeit im Bereich Haushalt und Finanzen als Aushilfe tätig.
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Zum 01.04.2007 wurde die Stelle Leiterin Haushalt und Finanzen mit Frau C. M. besetzt, die Diplom Betriebswirtin (FH) ist und zuvor bereits als Verwaltungsleiterin eines öffentlich geförderten Vereins tätig gewesen ist. Sie verfügte über langjährige Erfahrung als Leiterin der Finanzen und in der Personalführung. Nach Einarbeitung wurde Frau M. die Abteilungsleitung endgültig zum 01.03.2008 übertragen. Nach dem Anforderungsprofil setzt diese Stelle u.a. ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium der Betriebswirtschaftslehre bzw. Abschlusses von einer Fachhochschule für das Öffentliche Finanzwesen voraus. Die Stelle wird nach der Entgeltgruppe 11 TV-L vergütet.
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Auf eigenen Wunsch erhielt die Klägerin mit Datum 04.06.2008 ein weiteres Zwischenzeugnis (Bl. 45 d.A.). Nach einem Gespräch am 15.07.2008, in dem die Klägerin (vergeblich) um inhaltliche Ergänzung und Berichtigungen gebeten hatte, überreichte sie mit Schriftsatz vom 16.07.2008 noch einen ausformulierten eigenen Entwurf an den Beklagten (Bl. 49 f. d.A.). Der Beklagte reagierte hierauf jedoch nicht, sondern beließ es bei dem bereits ausgestellten Zwischenzeugnis.
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Sodann wurde zum 15.01.2009 eine weitere Verwaltungsfachangestellte mit Entgeltgruppe 6 TV-L in Teilzeit (zunächst befristet, vgl. schriftlicher Arbeitsvertrag Bl. 112 d.A.) Frau S. T. eingestellt.
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Schließlich wurde zum 01.09.2013 des Weiteren die Diplom-Kauffrau D. K. als Sachbearbeiterin mit stellvertretender Leitung der Abteilung Haushalt und Finanzen in Teilzeit eingestellt. Die Stelle wird nach der Entgeltgruppe 10 vergütet.
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Zuletzt wurden in den Jahren 2013/2014 nochmals zwei Teilzeitstellen in der Entgeltgruppe 6 TV-L zum einen mit 19,5 Wochenstunden (Frau N. S.) und zum anderen mit bis zu 30 Wochenstunden (Frau S. F.) als Nachfolge für Frau T. bzw. für Frau L. besetzt.
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Mit Schreiben vom 04.11.2015 und vom 08.12.2015 (Bl. 14 d.A) machte die Klägerin die Zahlung der Gehaltsdifferenz für den Zeitraum 01.10.2013 bis 30.11.2015 sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Zeitraum 2003 bis 2015 aufgrund des Wechsels im Amt des Präsidenten des Beklagten vergeblich geltend. Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage die (erneute) Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt hatte, erteilte der Beklagte ihr im Prozessverlauf unter dem 23.02.2016 (Bl. 130 f. d.A.) ein (weiteres) Zwischenzeugnis.
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Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen,
sie habe keine Kenntnis betreffend die jeweiligen Personalplanungen gehabt und sei auch nicht im Vorfeld informiert, sondern stets vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Bei einer Verdopplung der Stundenzahl hätte sie auch das doppelte Gehalt erhalten. Sie habe in der Vergangenheit bereits sämtliche Aufgaben der genannten Stellen ausgeführt und sei hierfür (deshalb) auch entsprechend qualifiziert (gewesen). Lediglich der Umstand, dass sie kein Abitur habe, ändere nichts daran, dass sie für die Stellen qualifiziert gewesen sei. So habe sie nicht nur einfache Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich „Haushalt und Finanzen“, sondern verantwortungsvolle Arbeiten verrichtet, was auch im Zwischenzeugnis vom 31.12.2002 dokumentiert sei. Herr F., Leitenden Stadtdirektor a. D, habe die Aufgabe gehabt für das Akademieprogramm notwendige Finanzwesen aufzubauen und die Mitarbeiter sukzessive in die einzelnen Arbeitsgebiete einzuarbeiten, so dass sie irgendwann diese Aufgaben auch ohne formale Ausbildung selbständig hätten ausüben können. Herr F. und sie hätten in der Zeit von 2003 bis 2007 die Grundlagen für die Haushaltsführung und Finanzverwaltung geschaffen. Ihre Aufgaben hätten sodann Frau M. und Frau T. übernommen. Aus Kostengründen mache sie nach näherer Maßgabe ihrer Berechnung zunächst einen Anspruch für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 30.11.2015 i.H.v. 15.016,43 EUR brutto geltend. Ferner ist sie der Meinung, dass sie aufgrund des Wechsels im Amt des Präsidenten zum 01.09.2015 einen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Zeitraum von 01.01.2003 bis 01.09.2015 bzw. einen Anspruch auf entsprechende Änderung des im Prozessverlauf unter dem (unstreitigen) tatsächlichen Ausstellungsdatum 23.02.2016 erteilten Zwischenzeugnisses (Bl. 130 f. d.A.) habe. Zudem sei u.a. für diesen Zeitraum die Aufgabendarstellung entsprechend ihrer Formulierung zu konzentrieren und ausführlich darzustellen. Dies gelte auch für die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, die hinsichtlich der Note nicht zuletzt auch im Hinblick auf das Zwischenzeugnis vom 31.12.2002 nicht auf befriedigend lauten könne, sondern angehoben werden müsse, da es keinerlei Beanstandungen gegeben habe. Zum Schluss sei auch der Anlass des Zwischenzeugnisses sowie eine Dankes- und Wunschformel aufzunehmen.
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Die Klägerin hat zuletzt erstinstanzlich beantragt,
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1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.016,43 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2015 zu zahlen.
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2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des ausgehändigten Zwischenzeugnisses ein Zwischenzeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen:
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„Zwischenzeugnis
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Frau A., geboren am ... 1954 in R./S., ist seit dem 15. September 1994 als Verwaltungsangestellte bei der C. e. V. in Teilzeit (19,5 Stunden wöchentlich) tätig.
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Die C. ist der Zusammenschluss von acht deutschen Wissenschaftsakademien mit einer Geschäftsstelle in M. und B.. Eine der Hauptaufgaben der C. ist die Koordinierung und Verwaltung des Akademienprogramms, das seit 2002 in der Geschäftsstelle in M. betreut wird.
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Frau A. hat verschiedene Aufgaben während ihrer Tätigkeit für die C. wahrgenommen. Ab 2003 wurden Frau A. Sachbearbeitertätigkeiten im Bereich Haushalt und Finanzen für die Verwaltung des Akademienprogramms (Projektförderung, jährl. Finanzvolumen ca. 45 Mio. EUR) und dem C-haushalt (institutionelle Förderung, jährl. Finanzvolumen ca. 320.000 EUR) übertragen. Zu ihren Aufgaben gehörten:
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- Erstellen der jährlichen Mittelabrufpläne an die Zuwendungsgeber/Bund und Ländern, Prüfen der Zuwendungsbescheide und des Rechtsmittelverzichtes, Kontrolle der monatlichen und zweimonatlichen Mittelzuweisungen von Bund und den Ländern
- Erstellen der jährlichen Mittelzuweisungspläne an die Zuwendungsempfänger/Mitgliedsakademien, Kontrolle der Mittelzuweisungen, deren zeitnahen Verwendung an die Mitgliedsakademien
- Mitunterzeichnung von Annahme- und Ausgabeanordnungen der Akademiekasse
- Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben anhand der Kassenkontoauszüge
- Ab-/Verrechnung der Zinserlöse an die Zuwendungsgeber
- Rück- bzw. Nachzahlungen an die Mitgliedsakademien, Bund und Ländern
- Datenerfassung für den jährlichen Gesamtverwendungsnachweis-Ist-Abrechnung des Akademieprogramms
- Datenerfassung für die Wirtschaftspläne, der Rechenschaftsberichte für die Projektförderung (Haushalt 09) und der institutionellen Förderung (Haushalt 08)
- Führung der Haushaltsüberwachungslisten für das B. Büro
- Erledigung des Schriftverkehrs von Herrn Stadtverwaltungsdirektor a.D. K. F.
- Aufbau des Ordnungsablagesystems von beiden Haushalten
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Die Sonderaufgaben im Bereich Haushalt und Finanzen, die Verwaltung der Drittmittel, der Mitgliedsbeiträge von A. e. V. wurden Frau A. ab dem Jahr 2012 bis 2015 übertragen. A. e. V. ist der Zusammenschluss von europäischen Mitgliedsakademien mit einem jährlichen Finanzvolumen von ca. 230.000 EUR. Schwerpunktmäßig gehörte zu ihren Aufgaben:
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- Mitwirken bei der Einrichtung des Konto für A. e. V. bei der Sparkasse M.
- Mithilfe bei der Erstellung von Verträgen zwischen der Akademie der W. und der L., M., der C. und der Verwaltungsvereinbarung mit dem Landesamt für Finanzen, K.
- Aufstellung bzw. Eröffnung des Kontenplans, Kapitel, Titel für die Akademiekasse
- Kontrolle der Mitgliedsbeiträge von den europäischen Mitgliedsakademien
- Kontierung und Unterzeichnung von Annahme- und Auszahlungsanordnungen der Akademiekasse
- Kontoauszugskontrolle
- tabellarische Aufstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben, Erstellen des Finanzstatus
- Ab-/Vergleichen zwischen Einnahmen und Ausgaben
- Überleitung/Geldtransfer, Kontoauflösung im September 2015 bei der Sparkasse M. zur D. Bank in B.
- Vorbereitung der jährlichen Rechnungsprüfung durch einen externen Prüfer
- Erledigung der gesamten E-Mailkorrespondenz bzw. Schriftverkehr
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Frau A. hat sich stets sehr selbständig, schnell und effizient in die verschiedenen Arbeitsgebiete eingearbeitet. Aufgrund ihrer hohen Belastbarkeit erzielte sie Arbeitsergebnisse von sehr guter Qualität und trug maßgeblich zu Lösungen bei der Mittelverwaltung bei. Frau A. verfügt über ein äußerst fundiertes Fachwissen, das sie stets mit viel Initiative aktualisiert und jederzeit erfolgreich anwendet. Sie arbeitet verantwortungsvoll und engagiert und erledigt die ihr übertragenen Aufgaben zuverlässig, sorgfältig und ergebnisorientiert.
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Frau A. erfüllte ihre Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit.
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Ihr persönliches Verhalten gegenüber den Mitarbeitern der Akademien und den Zuwendungsgebern ist stets einwandfrei. Sie wird aufgrund ihrer kooperativen Art von Vorgesetzten und Kollegen gleichermaßen geschätzt.
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Dieses Zwischenzeugnis erhält Frau A. auf persönlichen Wunsch, anlässlich des Amtswechsels des Präsidenten der C.. Wir bedanken uns für ihre bisherigen sehr guten Leistungen und freuen uns auch weiterhin auf eine positive Zusammenarbeit.
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M., 30. September 2015
D. A.“
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Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage insgesamt abzuweisen.
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Er hat sich auf Verfall und teilweise Verjährung berufen und im Übrigen im Wesentlichen vorgetragen:
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Bewusst falsch sei die Behauptung der Klägerin, sie habe keine Kenntnis von den in Frage kommenden Stellen gehabt. In der Geschäftsstelle M. mit unstreitig 4 Vollzeit- und 8 Teilzeitstellen seien in den wöchentlichen Dienstbesprechungen selbstverständlich auch anstehende Personalentscheidungen kommuniziert worden. Zudem sei die Klägerin jeweils auch persönlich über die in Frage kommenden Stellen informiert worden. Diese würden im Übrigen sämtlich auch ausgeschrieben. Die entsprechenden Ausschreibungen hätten auch in den Umlaufmappen gelegen, die auch die Klägerin erhalten habe. Der Klägerin sei mehrfach eine befristete Aufstockung der Arbeitszeit sowie die Teilnahme an einschlägigen berufsbegleitenden Weiterbildungsmaßnahmen bei Kostenübernahme angeboten worden, was diese jeweils abgelehnt habe. Aus diesem Grund sei es notwendig gewesen, zeitlich befristete Aushilfskräfte - u.a. Herrn A. - einzustellen. Tatsächlich habe es zwischen 2004 und 2007 eine quantitative und qualitative Ausweitung der Arbeiten im Bereich Haushalt und Finanzen gegeben. Die Stelle Leitung Haushalt und Finanzen erfordere bereits nach ihrem Anforderungsprofil Abitur sowie ein Studium der Betriebswirtschaftslehre oder einen entsprechenden Abschluss einer Fachhochschule für das öffentliche Finanzwesen. Demgegenüber verfüge die Klägerin über keine der erforderlichen Qualifikationen. Vor der Einstellung von Frau M. sei der Bereich „Haushalt und Finanzen“ von dem Leitenden Stadtdirektor a. D., Herrn F., betreut worden, dem die Klägerin unterstellt gewesen sei. Die habe lediglich untergeordnete Sachbearbeitertätigkeiten ausgeführt. Als diese Stelle 2007 ausgeschrieben worden sei, sei die Klägerin zudem vom Herrn F. über die Stellenbesetzung und die hierfür notwendigen Qualifikationen informiert worden. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt Interesse an der Stelle gezeigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Stelle der Arbeitnehmerin T.. An dieser Stelle sei die Klägerin schon wegen der niedrigeren Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TV-L nicht interessiert gewesen. Hinsichtlich der sodann zum 01.09.2013 zunächst befristet mit Frau K. besetzten Stelle habe der Generalsekretär der Beklagten bereits am 25.06.2013 mit der Klägerin ein Gespräch geführt und diese darüber in Kenntnis gesetzt, dass in Kürze eine halbe Stelle zu besetzen sei und sich an einen Bewerber richte, der über ein einschlägiges Finanzwirtschaftsstudium verfüge und dieser zukünftig als Vertreter von Frau M. fungieren solle. Zudem habe sich Frau M. wegen der vorangegangenen Auseinandersetzungen mit der Klägerin kategorisch geweigert, mit der Klägerin weiter zusammen zu arbeiten und für diesen Fall mit einer Eigenkündigung gedroht. Mit der Klägerin sei vor Besetzung der Stelle mit Frau S. am 25.07.2013 die Nachfolge von Frau T. in deren Beisein besprochen worden, Sie habe diese Offerte aber wegen der ihr zu niedrigen Eingruppierung ausgeschlagen. Auch über die schließlich mit Frau F. besetzte Stelle sei die Klägerin bereits zuvor in einem Gespräch am 14.11.2014 mit Herrn Dr. H. im Beisein von Frau T. und Herrn Z. informiert worden und habe kein Interesse gezeigt.
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Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 08.06.2016 die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Schadensersatzanspruch aus den §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 251 Abs. 1, 252 BGB habe, da der Beklagte im Hinblick auf die angeführten Stellen bereits nicht gegen seine Unterrichtungspflicht aus § 7 TzBfG verstoßen habe. Denn der Arbeitgeber müsse allein einen Überblick über das „aktuelle“ Arbeitsplatzangebot geben, so dass die von der Klägerin angeführten Arbeitsplätze allesamt nicht mehr von der Informationspflicht erfasst worden seien. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Schreiben des Beklagten vom 18.07.2003, da dieses nicht dazu geführt habe, dass der Beklagte über Jahre und Jahrzehnte über sämtliche auch nur irgendwie in Frage kommenden Stellen zu unterrichten hätte. Im Übrigen habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin es auch nicht vermocht, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen darzutun. Auch habe die Klägerin mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf antragsgemäße Änderung des erteilten Zwischenzeugnisses.
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Das Urteil ist der Klägerin am 19.10.2016 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 17.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 18.01.2017 beim Landesarbeitsgericht per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend,
das Arbeitsgericht habe verkannt, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz eine inhaltlich und zeitlich unbefristete Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers normiere. Im Übrigen gewähre aber auch das Schreiben des Beklagten vom 18.07.2003 der Klägerin einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Unterrichtung über sämtliche frei werdende Stellen ein, die sie aufgrund ihrer Erfahrung und Ausbildung ausüben könne unabhängig davon, ob der Beklagte sie auf diese im Wege des Direktionsrechts versetzen könne. Sie sei gleichermaßen geeignet für die Ausübung von Sekretariatsarbeiten, die Sachbearbeitung im Bereich Haushalt und Finanzen sowie Presse und Öffentlichkeitsarbeit. Hinsichtlich des geltend gemachten Zeugnisberichtigungsanspruchs habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass, selbst wenn kein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses bestehe, ein dennoch ausgestelltes Zwischenzeugnis nicht fehlerhaft sein dürfe. Dies gelte auch für den Zeitraum vor 2008. In der Zeit von 2003 bis 2008 habe sie zusammen mit Herrn F. den komplexen Aufgabenbereich Haushalt, Akademienprogramm (Projektförderung) und C-haushalt (institutionelle Förderung) aufgebaut, betreut und verwaltet. Dabei habe sie die in dem von ihr begehrten Zwischenzeugnis angeführten Aufgaben allesamt ohne Beanstandungen ausgeführt. Im April 2007 seien diese Aufgaben dann verteilt bzw. mit Frau M. besetzt worden. Hätte die Beklagte sie entsprechend informiert, hätte sie sich ebenfalls beworben. Während 2007/2008 seien ihr die Aufgaben sukzessive entzogen worden und ihr stattdessen andere Aufgaben übertragen worden. Frau T. und Frau K. hätten dann die Aufgaben übernommen. Ab dem Jahr 2011 bis 2015 habe ihr die Sachbearbeitung im Bereich Haushalt und Finanzen oblegen und zusätzlich habe sie die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge von A. e.V. mit dem von ihr begehrten Zeugnis aufgeführten Tätigkeiten übernommen. Die Beklagte verkenne die Wertigkeit ihrer Tätigkeiten, es habe sich nicht nur um einfache und mittlere Sachbearbeitungstätigkeiten gehandelt.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2016 - Aktenzeichen: 1 Ca 11/16 abzuändern und den Beklagten entsprechend den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen zu verurteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte hält die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist bereits für unzulässig. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.
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Auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften und den gesamten Akteninhalt wird ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig aber unbegründet.
I.
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin wurde form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Klägerin hat insbesondere mit der beim Landesarbeitsgericht am 17.11.2016 vorab per Fax eingegangenen Berufungsschrift die einmonatige Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG zur Berufungseinlegung gewahrt. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beklagten auch nichts der Umstand, dass die Berufungseinlegung erst nach Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 08.06.2016 erfolgte. Denn nach § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG beginnen die Einlegungsfrist und die Begründungsfrist mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Norm soll für den Lauf der Fristen die 2. Variante nur dann einschlägig sein, wenn vor Ablauf von fünf Monaten kein vollständig abgefasstes Urteil zugestellt worden ist. Vorliegend wurde jedoch das erstinstanzlich vollständig abgefasste Urteil noch vor Ablauf dieses Zeitraums am 19.10.2016 an die Klägerin zugestellt. Hierin liegt auch der Unterschied zu der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des LAG Nürnberg vom 21.12.2015 – 3 Sa 249/15, der eine Zustellung des vollständig abgefassten Urteils erst nach Ablauf des Fünfmonatszeitraums nach Verkündung zugrunde lag. Im Übrigen legt § 66 Abs. 1 S. 2, 2. Var ArbGG lediglich den spätesten Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs fest und führt damit bei nicht erfolgter Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils zu einer Höchstfrist für die Berufung von sechs Monaten und für die Berufungsbegründung von sieben Monate nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils (vgl. auch BAG 28.10.2004 – 8 AZR 492/03, NZA 2005, 125 ff.). Diese wäre im Übrigen ausgehend von der Verkündung am 08.06.2016 auch erst am 08.12.2016 und nicht bereits am 08.11.2016 abgelaufen.
II.
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Die Berufung hat jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Verdienstes i.H.v. 15.016,43 EUR brutto (für den 01.04.2015 bis zum 30.11.2015) aus §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG i.V.m. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276 BGB, §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB noch auf Berichtigung des erteilten Zwischenzeugnisses entsprechend dem Klageantrag zu 2.
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1. Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin nicht deswegen schadensersatzpflichtig, weil er sie nicht bei der Besetzung der im Streit stehenden Arbeitsplätze berücksichtigt hat. Zwar kann sowohl ein Verstoß gegen die Unterrichtungspflicht des § 7 Abs. 2 TzBfG als auch eine Verletzung des Anspruchs des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auf Auswahl für eine Vollzeitbeschäftigung auf einem entsprechenden, freien Arbeitsplatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 Satz 1, 275 Abs. 1, Abs. 4, 276 BGB, §§ 249, 251 Abs. 1, 252 BGB einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen, der auf die Differenz zwischen der Vergütung für die (bisherige) Teilzeitarbeit und derjenigen, die für die Vollzeitbeschäftigung geschuldet ist, gerichtet ist (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07, NZA 2008, 1285 ff.; ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, § 7 TzBfG, Rn. 8).
- 50
§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer dem entgegenstehen. Die Vorschrift begründet - unter den näher geregelten - Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (vgl. BAG 15. August 2006 - 9 AZR 8/06 - Rn. 18 ff., BAGE 119, 194). Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag iSv. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers die in § 7 Abs. 2 TzBfG bestimmten Pflichten des Arbeitgebers aus. Er hat den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. Es ist dann der Entscheidung des Arbeitnehmers überlassen, ob er seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Termin und im entsprechenden Umfang erhöhen will. Ist das der Fall, so hat er ein hierauf bezogenes Vertragsangebot an den Arbeitgeber zu richten. Aus dem Unterlassen einer an sich gebotenen Information durch den Arbeitgeber ergeben sich keine anderen Rechtsfolgen. Auch dann ist es Sache des Arbeitnehmers, ein Vertragsangebot zu unterbreiten und, soweit keine Einigung zustande kommt, den Anspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. BAG 23.03.2016 – 7 AZR 828/13, Rn. 23 m.w.N., NZA 2016, 881, 884; 01.06.2011 – 7 ABR 117/09 – Rn. 29 m.w.N., NZA 2011, 1435 ff.; 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - Rn. 18 f. m.w.N.).
- 51
Es besteht danach kein Wahlrecht des Teilzeitbeschäftigten zwischen Durchsetzung des Verlängerungswunsches und Schadensersatz, vielmehr setzt der Schadensersatzanspruch in jedem Fall voraus, dass sich der Teilzeitbeschäftigte auf einen entsprechend freien Arbeitsplatz zumindest beworben hätte und diese auch tatsächlich hätte bekommen müssen. Es bedarf damit eines schuldhaften kausalen Verstoßes gegen die §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG, wofür die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet ist. Der Beklagte hat jedoch bei der Besetzung der streitgegenständlichen Stellen schon nicht gegen die §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG verstoßen, so dass es letztlich nicht darauf ankam, ob sich die Klägerin überhaupt auf die von ihr benannten Arbeitsplätze beworben hätte, was der Beklagte bestreitet und wogegen der tatsächliche Zeitablauf und das lange Zuwarten der Klägerin als Indizien sprechen könnten, zumal die Klägerin bis zuletzt keinerlei Angabe dazu macht, wann und wodurch sie Kenntnis von den ihrer Ansicht nach in Frage kommenden Arbeitsplätzen erlangte.
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a) Zwar hat die Klägerin mit Schreiben vom 12.06.2003 ihren Wunsch auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit auf 38,5 Wochenstunden (Vollzeit) gegenüber der Beklagten angezeigt. Doch hat der Beklagte bereits mit dem Antwortschreiben vom 18.07.2003 seine Informationspflicht aus § 7 Abs. 2 TzBfG erfüllt, indem er der Klägerin unverzüglich mitteilte, dass momentan weder eine entsprechende Vakanz gegeben sei noch entsprechende zusätzliche Mittel zur Verfügung stünden. Dass diese Auskunft unzutreffend war, behauptet die Klägerin selbst nicht. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Veränderungswunsch zu speichern und den Arbeitnehmer fortlaufend über später eintretende Veränderungen der Stellenbesetzungslage zu informieren. Vielmehr begründet erst die erneute Anzeige eines Veränderungswunsches des Arbeitnehmers eine neue Mitteilungspflicht des Arbeitgebers (MüKoBGB/Müller-Glöge, 7. Aufl. 2016, TzBfG § 7 Rn. 6 m.w.N.).
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b) Ob sich der Beklagte mit dem sodann in diesem Schreiben enthaltenen Zusatz, dass er ohne weitere Aufforderung auf den klägerischen Antrag zurückkommen werde, wenn eine entsprechende Vakanz oder zusätzliche Mittel vorhanden sein sollten, dennoch rechtlich in diesem Sinne (zeitlich unbegrenzt) binden wollte, bedarf vorliegend gleichwohl keiner Entscheidung. Denn selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin von einer fortbestehenden Informationspflicht nach § 7 Abs. 2 TzBfG ausgehen würde, so hätte sich diese bereits nicht auf die von ihr geltend gemachten Arbeitsplätze bezogen, da es sich bei diesen nicht um entsprechende freie Arbeitsplätze im Sinne des § 9 TzBfG handelte. Woraus die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung folgert, dass der Beklagte sich mit dem Schreiben vom 18.07.2003 verpflichten wollte, auch unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG quasi über alle zu besetzenden Stellen unabhängig von deren Eingruppierung im TV-L zu informieren, ist nicht nachvollziehbar. Die Auslegung des Schreibens des Beklagten vom 18.07.2003 entsprechend den §§ 133, 157 BGB ergibt dies jedenfalls nicht. Schon dem Wortlaut des Schreibens lässt sich dies nicht entnehmen. Es stellt lediglich die schriftliche Reaktion auf die Verlängerungsanzeige der Klägerin dar, auf die das Schreiben ausdrücklich Bezug nimmt. Die Klägerin selbst hat hingegen lediglich die Aufstockung ihrer Arbeitszeit verlangt. Aus Sicht des Empfängerhorizonts des Beklagten machte sie damit allein den Verlängerungswunsch nach den §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG geltend. Dementsprechend bezieht sich sein Schreiben ebenfalls nur auf einen Verlängerungswunsch im Sinne dieser Normen und damit allein auf vergleichbare Arbeitsplätze im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG. Anhaltspunkte für einen weitergehenden Bindungswillen hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht lassen sich dem Schreiben des Beklagten hingegen nicht entnehmen.
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Erst recht nicht lässt sich dem Schreiben des Beklagten entnehmen, dass er der Klägerin damit einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung unabhängig von den Voraussetzungen des § 9 TzBfG einräumen wollte. Auch aus diesem Grund scheidet ein Schadensersatzanspruch wegen anderweitiger Besetzung aus.
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c) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass in der Folgezeit ihrer Anzeige „entsprechend freie Arbeitsplätze“ im Sinne der §§ 7 Abs. 2 , 9 TzBfG vorhanden waren, so dass sich der Beklagte mit deren anderweitiger Besetzung nicht schadensersatzpflichtig gemacht hat.
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aa) Die angeführte Aufstockung der Stelle von Frau T. erfolgte bereits vor der Anzeige der Klägerin und scheidet schon aus diesem Grund von vornherein als ein solcher Arbeitsplatz aus, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Ebenso wenig kam die im September 2006 mit Herrn A. vorübergehend besetzte Stelle in Betracht, da sie schon nicht der mit dem Verlängerungswunsch dargelegten Vorstellung der Klägerin hinsichtlich der Arbeitszeitverlängerung entsprach. Denn unstreitig handelte es sich lediglich um eine für kurze Zeit zu besetzende Aushilfsstelle, während sich die Anzeige der Klägerin eben nicht auf eine vorübergehende Aufstockung bezog, sondern vielmehr auf eine unbefristete Vollzeitstelle richtete.
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bb) Aber auch keiner der von der Klägerin des Weiteren angeführten Arbeitsplätze stellte einen entsprechenden freien Arbeitsplatz im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG dar.
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(1) § 7 Abs. 2 TzBfG ergänzt die Regelung des § 9 TzBfG und dient dazu, Transparenz über bestehende Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen. Nach der Begründung des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung soll in diesem Zusammenhang nur über solche Arbeitsplätze informiert werden, die für den Arbeitnehmer auf Grund seiner Eignung und Wünsche in Frage kommen (BT-Drucks. 14/4625 S. 20). Der änderungswillige teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer soll durch die Informationspflicht des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 2 TzBfG die Möglichkeit erhalten, seine Ansprüche nach § 9 TzBfG durchzusetzen. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber über die zu besetzenden Arbeitsplätze informieren muss, die einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG begründen können (vgl. BAG 08.05.2007 – 9 AZR 874/06 – Rn. 25, NZA 2007, 1349 ff.).
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(2) Das Erfordernis des "entsprechenden freien Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich dem Arbeitsplatz entspricht, auf dem der Arbeitnehmer, der den Verlängerungswunsch angezeigt hat, seine vertraglich geschuldete Tätigkeit ausübt. Die angestrebte Stelle muss vergleichbar sein. Dies ist zu bejahen, wenn es sich um gleiche oder zumindest ähnliche Tätigkeiten handelt. Beide Tätigkeiten müssen dieselben Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung des Arbeitnehmers stellen. Ein entsprechender Arbeitsplatz liegt im Regelfall vor, wenn der zu besetzende Arbeitsplatz dem vertraglichen Tätigkeitsbereich und der dafür nötigen Eignung und Qualifikation entspricht (BAG 16.09. 2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3). Die Gesetzesmaterialien erwähnen die tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit und die Gleichwertigkeit der Arbeitsplätze zwar nicht. Gleichwohl spricht der Gesetzeswortlaut für das Erfordernis eines vergleichbaren und damit regelmäßig gleichwertigen Arbeitsplatzes. Hinsichtlich Eignung und Qualifikation muss der Teilzeitbeschäftigte den objektiven Anforderungen dieses Arbeitsplatzes genügen. Die Voraussetzungen des entsprechenden Arbeitsplatzes stehen in § 9 TzBfG gleichrangig neben dem Erfordernis gleicher Eignung (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 - BAGE 127, 353; BAG 08.05.2007 - 9 AZR 874/06 - AP TzBfG § 9 Nr. 3). Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer muss daher die Zuweisung einer gleichwertigen Tätigkeit anstreben, wobei zur Konkretisierung dieses Begriffs die Grundsätze entsprechend herangezogen werden können, welche die Rechtsprechung im Rahmen der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG zur Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern herausgebildet hat (hessisches LAG 16.01.2015 – 14 Sa 522/14 - Rn. 37). Für die Vergleichbarkeit des eingenommenen und des begehrten Arbeitsplatzes besteht ein hinreichender Anhaltspunkt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die angestrebte Tätigkeit mit Ausnahme des veränderten Arbeitsumfangs durch Ausübung seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 GewO zuweisen könnte (BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 – Rn. 21 ff., NZA 2008, 1285 ff.). Damit scheidet bei einer unterschiedlichen Einstufung der Arbeitsplätze in eine betriebliche bzw. tarifliche Vergütungsordnung regelmäßig die Vergleichbarkeit aus, da sich das Direktionsrecht grundsätzlich nur auf dieselbe Vergütungsgruppe bezieht (MüKoBGB/Müller-Glöge, TzBfG § 9 Rn. 7; hessisches LAG 16.01.2015 – 14 Sa 522/14 - Rn. 37). Dies gilt insbesondere im öffentlichen Dienst, da der BAT (vgl. § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT) und der TV-L (vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 TV-L) einer Tarifautomatik folgen.
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(3) Unter Zugrundelegung dieser Kriterien handelte es sich bei keinen der benannten Stellen um einen entsprechend freien Arbeitsplatz. Es fehlte an deren Vergleichbarkeit, da sie allesamt nicht in der Entgeltgruppe der Klägerin eingruppiert sind. Dass die jeweilige Eingruppierung nicht der Tarifautomatik entspricht, behauptete die Klägerin zu keinem Zeitpunkt, zuletzt waren zudem die tatsächlichen Eingruppierungen unstreitig. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:
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(a) Bei der im April 2007 mit Frau C. M. besetzten Stelle der Leitung der Abteilung Haushalt und Finanzen handelte es sich um eine höherwertige Tätigkeit, wie auch die in der Berufungsinstanz unstreitige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L belegt. Es besteht jedoch in der Regel kein Anspruch auf Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit (std. Rspr. vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 – Rn. 23 u. 35, NZA 2008, 1285 ff.). Auch das Anforderungsprofil unterscheidet sich von dem einer Sachbearbeiterin und setzt deshalb als Qualifikation ein Studium der Betriebswirtschaftslehre oder einen Abschluss an einer Fachhochschule für das Öffentliche Finanzwesen voraus. Das Anforderungsprofil legt der Arbeitgeber fest. Dafür, dass dieses Anforderungsprofil von dem Beklagten lediglich vorgeschoben wurde, um einen Berücksichtigungsanspruch der Klägerin zu umgehen, bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Dagegen spricht bereits, dass das Anforderungsprofil zur Besetzung der Leiterstelle vom diebstaufsichtführenden Ministerium der Wissenschaft, Weitebildung und Kultur des Landes Rheinland-Pfalz in Verbindung mit dem Tarifreferat des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz vorgegeben wurde (vgl. diesbezügliche Wiedergabe des Anforderungsprofil in der Anlage zur Berufungserwiderung, Bl. 255 d.A.). Zudem hat der Beklagte bereits auch erstinstanzlich substantiiert vorgetragen aufgrund welcher konkreten Umstände es erforderlich ist, die Stellen im Bereich Haushalt und Finanzen mit Bewerbern mit einer entsprechenden Ausbildung zu besetzten, worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Soweit die Klägerin auch im Berufungsverfahren erneut anführt, dass sie aufgrund ihrer von 2003 an ausgeübten Tätigkeiten für diese Stelle dennoch qualifiziert gewesen sei, zumal Frau M. ihre Aufgaben übernommen habe, so vermag dies keine abweichende Beurteilung zu begründen. Zwar kann ein tariflich höher bewerteter Arbeitsplatz ausnahmsweise dennoch als vergleichbar anzusehen sein, wenn das Anforderungsprofil der ursprünglichen Tätigkeit der aufstockungswilligen Teilzeitarbeitnehmerin entspricht (vgl. BAG 16.09.2008 - 9 AZR 781/07 – Rn. 23 u. 35, NZA 2008, 1285 ff.). Dies hat die Klägerin jedoch mitnichten vorgetragen. Denn auch nach dem Vortrag der Klägerin hat sie zuvor nicht die Leiterstelle innegehabt, sondern war vielmehr alleinige Sachbearbeiterin im Bereich Haushalt und Finanzen mit verantwortungsvollen Tätigkeiten. Auch wenn die Klägerin strittig und nicht weiter substantiiert behauptet, dass sie mit ihrer Arbeit zum Aufbau des komplexen Aufgabenbereichs Haushalt und Finanzen wesentlich beigetragen habe, vermag sie damit nicht ansatzweise darzulegen, dass ihre Tätigkeiten der schließlich mit Frau M. besetzten Leiterstelle entsprachen. Gleiches gilt für die pauschale Behauptung Frau M. habe sodann auch ihre Aufgaben übernommen. Denn sie lässt dabei bereits völlig ausgeblendet, welche Aufgaben insgesamt die Leiterstelle umfasst. Schließlich hat die Klägerin auch unbestritten den Vortrag des Beklagten gelassen, dass sie nicht die Stellvertreterin von Herrn F. gewesen war, der vor Frau M. die Leitungsaufgabe ausübte. Auch der Verweis auf das Schreiben vom 30.03.2004 ist nicht weiterführend, da dort lediglich niedergelegt ist, dass Herr F. das Finanzwesen aufbauen und Mitarbeiter sukzessive in die einzelnen Arbeitsgebiete so einarbeiten soll, dass sie irgendwann diese auch ohne formale Ausbildung voll selbständig ausüben können. Denn zum einen zielt dies bereits nicht auf die Leitungsaufgabe, sondern ausdrücklich lediglich auf einzelne Arbeitsgebiete ab. Zum anderen besagt diese Zielsetzung nichts darüber aus, in wie weit es tatsächlich gelungen war, die Klägerin für welche konkreten Tätigkeiten, die normalerweise welchen konkreten Abschluss voraussetzen, erfolgreich einzuarbeiten. Das Zwischenzeugnis vom 31.12.2002 ist insoweit schon deshalb nicht aussagekräftig, da es allein die Zeit vor dem Jahr 2003 betrifft, bei der der Klägerin noch andere Aufgaben zugewiesen waren. Schließlich belegt es ebenfalls allein eine Sachbearbeitertätigkeit. Die Leitungsfunktion unterscheidet sich jedoch von der Sachbearbeitungsfunktion auch darin, dass sie auch die Personalführung der in der Abteilung arbeitenden Arbeitnehmerschaft umfasst.
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Im Übrigen würde aber ein Schadensersatzanspruch insoweit auch daran scheitern, dass die Klägerin nicht darlegen konnte, dass sie die Stelle auch im Hinblick auf ihre Eignung tatsächlich hätte bekommen müssen. Dies setzt nämlich voraus, dass sie gegenüber der Konkurrentin Frau C. M. als gleich geeignet anzusehen gewesen wäre (vgl. zu diesem Erfordernis HWK/Schmalenberg, 7. Aufl. 2017, § 9 TzBfG Rn. 16). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da Frau M. nicht lediglich geringfügig sondern eindeutig besser qualifiziert für diesen Arbeitsplatz war. Nicht nur, dass sie anders als die Klägerin in formaler Hinsicht Diplom Betriebswirtin (FH) ist, sondern auch als vormalige Verwaltungsleiterin bei einem öffentlich geförderten Verein bereits über langjährige Erfahrung als Leiterin Finanzen verfügte und damit auch im Bereich Personalführung bereits Erfahrung hatte. Der Beklagte hätte daher selbst bei einer Bewerbung der Klägerin mit der Auswahl von Frau M. seinen Beurteilungsspielraum gewahrt.
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(2) Bei der sodann zum 15.01.2009 besetzten Teilzeitstelle handelte es sich zwar um eine für eine Verwaltungsfachangestellte, doch ist diese aufgrund des Tätigkeitszuschnitts entsprechend auch dem vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag lediglich in die Entgeltgruppe 6 TV-L eingestuft. Der in der Berufungsinstanz vorgebrachte Einwand der Klägerin, dass sie dennoch bei einer Vollzeitstelle in dieser Entgeltgruppe unter Strich mehr Entgelt erhalten würde als mit ihrer Teilzeittätigkeit in der Entgeltgruppe 9 TV-L ist ebenso wenig zielführend wie die Behauptung, dass sie für Sekretariatsarbeiten sowie Sachbearbeitung im Bereich Haushalt und Finanzen, Presse und Öffentlichkeitsarbeit gleichermaßen geeignet sei. Denn beides ändert nichts an der fehlenden Vergleichbarkeit im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG des bisherigen Teilzeitarbeitsplatzes der Klägerin mit dem sodann mit Frau T. besetzten Stelle. Der Vergleichbarkeit in diesem Sinne steht bereits die unterschiedliche Einstufung der Arbeitsplätze nach der Tarifautomatik des TV-L bzw. des BAT entgegen. Während der bisherige Arbeitsplatz der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert war, war die zu besetzende Stelle lediglich in die Entgeltgruppe 6 TV-L eingestuft. Dabei bildet die Entgeltgruppe 6 TV-L schon im Hinblick auf den Umfang der selbständigen Leistungen selbst im Vergleich zur Entgeltgruppe 8 TV-L eine niedrige Wertigkeit ab, während die Entgeltgruppe 6 TV-L (vgl. VIb Fallgr. 1a BAT) lediglich ein Fünftel selbständige Leistungen verlangt, setzt bereits die Entgeltgruppe 8 TV-L (vgl. Vc Fallgr. 1 a BAT) schon mindestens ein Drittel selbständige Leistungen voraus. In der Entgeltgruppe 9 TV-L bedarf es zumindest (vgl. Vb Fallgruppe 1a BAT) insgesamt selbständiger Leistungen und darüber hinaus statt vielseitiger auch umfassende Fachkenntnisse. Die unterschiedliche Vergütung bildete damit die unterschiedliche Wertigkeit des Aufgabenbereichs ab, der auf dem jeweiligen Arbeitsplatz zu bewältigen war. Dass die zu besetzende Stelle nicht der Tarifautomatik entsprechend eingestuft war, behauptet die Klägerin selbst nicht.
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Im Ergebnis kam es daher nicht mehr darauf an, dass ein Arbeitnehmer nach § 9 TzBfG regelmäßig keinen gesetzlichen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber einzurichtende und zu besetzende Arbeitsplätze nach den Arbeitszeitwünschen des Arbeitnehmers schafft, zuschneidet oder ihm die für einen anderen (Teilzeit-)Arbeitsplatz vorgesehene Arbeitszeit ganz oder teilweise zuteilt (vgl. BAG 01.06.2011 – 7 ABR 117/09 - Rn. 30, NZA 2011, 1435 ff.).
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(3) Auch hinsichtlich der sodann zum September 2013 mit Frau K. besetzten Stelle handelte es sich schon aufgrund der höheren Einstufung dieses Arbeitsplatzes in die Entgeltgruppe 10 TV-L nicht um einen vergleichbaren Arbeitsplatz im Sinne der §§ 7 Abs. 2, 9 TzBfG, zumal dieser auch die stellvertretende Leitung der Abteilung umfasste, womit sich auch die vom Beklagten aufgestellte Anforderung des Studiums erklärt. Gleiches gilt für die sodann mit Frau S. und Frau F. besetzten Stellen, die in die niedrigerer Entgeltgruppe 6 TV-L tarifgerecht eingruppiert waren.
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2. Schließlich hat das Arbeitsgericht auch zutreffend einen Anspruch der Klägerin auf eine Berichtigung des erteilten Zeugnisses mit dem im Klageantrag zu 2 formulierten Inhalt und Umfang verneint.
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Es fehlt bereits an einer Anspruchsgrundlage für ihr Begehren. Die Klägerin verfolgt mit ihrem zuletzt gestellten komplett ausformulierten Berichtigungsantrag lediglich ihr ursprüngliches Begehren auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den Zeitraum 01.01.2003 bis 01.09.2015 fort, - wenn auch in ausformulierter Form.
- 68
a) § 109 GeWO scheidet insoweit von vornherein als Anspruchsgrundlage aus, da diese Norm nur einen Anspruch auf ein qualifiziertes Endzeugnis beinhaltet. Auch auf § 35 Abs. 2 TV-L bzw. auf eine allgemeine vertragliche Nebenpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB kann die Klägerin im vorliegenden Fall ihr Begehren nicht stützen, da nach beiden Anspruchsgrundlagen ein entsprechendes Verlangen nur dann begründet ist, wenn triftige Gründe hierfür vorliegen (vgl. ErfK/Müller-Glöge, § 109 GewO Rn. 50 m.w.N. zur Rechtsprechung). Einen triftigen Grund liegt dem Verlangen der Klägerin jedoch nicht zu Grunde.
- 69
Als triftig ist ein Grund anzuerkennen, wenn dieser bei verständiger Betrachtungsweise den Wunsch des Arbeitnehmers als berechtigt erscheinen lässt, weil das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Triftige Gründe liegen bspw. vor bei Versetzung oder Vorgesetztenwechsel (vgl. zur gleichlautenden Vorgängerregelung des § 61 Abs. 2 BAT bereits BAG 1.10.1998 – 6 AZR 176/97 – m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2). Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ergibt sich in diesem Fall schon daraus, dass sonst über längere Zeit keine sachgerechte Beurteilung möglich wäre. Jedenfalls wäre bei einem späteren Zeugnis durch einen neuen Vorgesetzten der eigene Erfahrungshintergrund des Beurteilenden verkürzt. Eine langjährige Zusammenarbeit kann am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und gewürdigt werden (BAG 1.10.1998 – 6 AZR 176/97 – m.w.N., AP BAT § 61 Nr. 2). Hingegen trifft dies auf den von der Klägerin für den von ihr gewünschten Zwischenzeugniszeitraum herangezogenen Grund des Präsidentenwechsel zum 01.09.2015 nicht zu. Denn der Präsident des Beklagten ist Teil seines Vorstands. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits darauf verwiesen, dass die Klägerin selbst nicht behauptet, dass der Präsident ihr unmittelbarer Vorgesetzter ist. Hiergegen wendet sich die Berufung auch nicht.
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Überdies spricht vorliegend gegen die Annahme eines triftigen Grundes für ihr Anliegen nicht zuletzt auch die Kombination mit der Schadensersatzklage wegen Nichtberücksichtigung bei der Stellenbesetzung, der derselbe Zeitraum wie dem geltend gemachten Zwischenzeugnis zugrunde liegt. Denn das begehrte Zwischenzeugnis soll letztlich vor allem dazu dienen, die Qualifikation der Klägerin für die nach ihrer Ansicht in Betracht kommenden Stellen zu begründen. So zielen ihre Ausführungen zum Inhalt und Umfang des begehrten Zwischenzeugnisses auf die ihrer Ansicht nach gegebene nötige Qualifikation für die von ihr herangezogenen Stellen im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ab. Das begehrte Zwischenzeugnis soll dieses insbesondere für die höherwertigen Tätigkeiten unter anderem hinsichtlich der von ihr bereits ausgeübten Tätigkeiten belegen. Sinn und Zweck des Zeugnisses ist es jedoch allein, einem Dritten über die Tätigkeit des Angestellten zu unterrichten. Hingegen dient das Zwischenzeugnis nicht dazu, unterschiedliche Auffassungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Inhalt und Umfang des übertragenen Aufgabengebietes zu beseitigen (vgl. BAG 21.01.1993 - 6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1). Aus diesem Grund verneint die Rechtsprechung auch das Vorliegen eines triftigen Grundes für den durchaus vergleichbaren Fall, das ein Beschäftigter das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will (BAG 21.01.1993 -6 AZR 171/92 - AP BAT § 61 Nr. 1).
- 71
b) Nichts Anderes folgt aus dem mit der Berufung vorgebrachten Einwand, dass ein tatsächlich erteiltes Zwischenzeugnis nicht fehlerhaft sein darf. Zwar gelten für Form, Inhalt, Widerruf und Berichtigung dieselben Grundsätze wie für das Endzeugnis, so dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich auch Berichtigung des Zwischenzeugnisses verlangen kann, wenn es unzutreffend oder unvollständig sein sollte. Doch kann die Klägerin kein Zwischenzeugnis mit dem genau von ihr gewünschten Zeitraum und Inhalt verlangen. Zum einem steht dem bereits entgegen, dass die Klägerin unter dem Deckmantel der Berichtigung letztlich allein ihren ursprünglichen Antrag auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses für den von ihr festgelegten Zeitraum durchzusetzen versucht, für den es jedoch keine Anspruchsgrundlage gibt, so dass das erteilte Zwischenzeugnis mit einem abweichenden Zeitraum auch nicht fehlerhaft ist. Schließlich steht dem begehrten Inhalt und Umfang der Berichtigung darüber hinaus entgegen, dass der Beklagte bereits für den Zeitraum 01.01.2003 bis Juni 2008 unter dem 04.06.2008 ein Zwischenzeugnis erteilt hat. Der Umstand, dass die Klägerin damals mit Schreiben vom 16.07.2008 gegenüber dem Beklagten erfolglos eine Berichtigung entsprechend eines von ihr ausformulierten Entwurfs erbat, ändert hieran nichts. Auch wenn die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung anführt, dass das Zwischenzeugnis vom 04.06.2008 ebenfalls fehlerhaft sei und damit zugleich erklärt, dass die Korrektur des damaligen Zeugnisses mit dem vorliegenden Antrag in einem einheitlichen Zwischenzeugnis nunmehr mit durchgesetzt werden soll, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Denn eine Korrektur des damaligen Zwischenzeugnisses setzt gleichfalls nach § 35 Abs. 2 TV-L bzw. 241 Abs. 2 BGB das Vorliegen eines triftigen Grundes voraus. Einen triftigen Grund für die Korrektur eines bereits vor über 7 Jahren erteilten Zwischenzeugnisses ist allerdings nicht ersichtlich. Insbesondere kann dieser nicht auf den zum 01.09.2015 erfolgten Präsidentenwechsel im Vorstand des Beklagten gestützt werden oder aber auf das mit Schreiben vom 16.07.2008 geäußerte Berichtigungsbegehren, da dieses Anliegen von der Klägerin über 7 Jahre lang nicht weiterverfolgt wurde.
- 72
c) Eine teilweise Stattgabe des Antrags für die Zeit nach Juni 2006 war schon deshalb ausgeschlossen, da es sich insoweit im Vergleich zum gestellten Antrag nicht um ein weniger sondern um ein aliud gehandelt hätte.
- 73
d) Mangels Anspruchsgrundlage für ihr Begehren kam es auch nicht darauf an, dass auch im Übrigen inhaltlich kein Anspruch auf die begehrten Berichtigungen gegeben war. Der Beklagte hat der Klägerin unter dem tatsächlichen Ausstellungsdatum 23.02.2016 ein Zwischenzeugnis erteilt, das neben Art und Dauer der bisherigen sowie der aktuellen Tätigkeit auch Angaben über Leistung und Verhalten enthält. Ein Zeugnis unterliegt grundsätzlich der Formulierungshoheit des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber ist bei der Erstellung des Zeugnisses grundsätzlich in seiner Ausdrucksweise frei (LAG Hamm vom 4.9.1997 - 4 Sa 391/97 - Rn. 99, BAG 29.07.1972, AP BGB 630 Nr. 6). Der Arbeitgeber ist auch in seiner Entscheidung darüber frei, welche positiven oder negativen Leistungen er in einem Zeugnis mehr hervorheben will als andere (BAG 23.09.1992, EzA BGB § 630 Nr. 16). Der Arbeitgeber hat lediglich eine angemessene Ausgewogenheit zu wahren. Das Zeugnis soll die für das Arbeitszeugnis typischen Verhältnisse nachzeichnen (vgl. ErfK/Müller-Glöge, 17. Aufl. 2017, § 109 GewO Rn. 18 -20 m.w.N.).
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Aus diesem Grund kann die Klägerin insbesondere keine gekürzte Beschreibung des Unternehmens des Beklagten verlangen, zumal dieses im ausgestellten Zwischenzeugnis lediglich in einem Absatz mit 3 Sätzen komprimiert dargestellt wird. Die von der Klägerin gewünschte abweichende ausführliche Tätigkeitsbeschreibung erscheint unter diesem Gesichtspunkt gleichfalls problematisch, da das Zwischenzeugnis vorliegend ohne konkreten Anlass ausgestellt wurde, so dass ein zusammenfassender Überblick über die wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin durchaus angemessen sein könnte, da es auch in dieser Form bereits durchaus die wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthält, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung und für den Dritten von Interesse sind. Zumal es insoweit auf die konkreten Tätigkeiten der Klägerin und nicht auf die Aufgaben der Abteilung Haushalt und Finanzen ankommt. Ferner genügt die Klägerin auch nicht ihrer Darlegungs- und Beweislast für die gewünschte ausführliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung mit einer überdurchschnittlichen Note. Da der Beklagte der Klägerin (wie bereits im Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2008 erneut) insgesamt eine „durchschnittliche“ Leistung bescheinigt hat, oblag es der Klägerin, die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich die von ihr gewünschte bessere Beurteilung ergeben soll (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegungslast auch BAG 18.11.2014 – 9 AZR 584/13, NZA 2015, 435). Die pauschalen Behauptungen, die größtenteils lediglich den Wortlaut des im Klageantrag formulierten Zeugnisinhalts wiedergeben, reichen hierzu auch im Hinblick auf das Bestreiten des Beklagten nicht aus. Zudem kann sich die Klägerin zur Begründung auch nicht auf das Zwischenzeugnis des Beklagten vom 31.12.2002 berufen. Denn der Beklagte als Arbeitgeber ist an der Beurteilung in einem Zwischenzeugnis zunächst allein für den Zeitraum, auf den sich dieses Zeugnis erstreckt, gebunden (BAG 08.02.1972 - 1 AZR 189/71 -, AP BGB § 630 Nr. 7). Zudem liegen zwischen dem Zwischenzeugnis aus dem Jahr 2002 und dem jetzigen Ausstellungszeitpunkt im Jahr 2016 circa 14 Jahre, es besteht damit gerade kein enger zeitlicher Zusammenhang (vgl. zu diesem Erfordernis MüKoBGB/Henssler, BGB § 630 Rn. 21) zwischen den beiden Zeugnissen, so dass es schon aus diesem Grund bei den allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast verbleibt. Gleiches gälte im Übrigen auch für das im Juni 2008 erteilte Zwischenzeugnis, da auch damals ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren lag und sich nicht zuletzt auch aufgrund der seit dem Jahr 2003 übertragenen Aufgaben die Leistungen in dieser Zeit geändert haben können. Zuletzt ist der im vom Beklagten ausgestellten Zwischenzeugnis angegebene Ausstellungsgrund („auf Wunsch der Klägerin“) ausreichend. Weitergehende Angaben sind hingegen nicht geschuldet. Insbesondere kann die Klägerin nicht die Aufnahme der von ihr gewünschten Schlussformel verlangen. Schlussformeln können zwar ein Zeugnis abrunden, sind aber kein rechtl. notwendiger Bestandteil (vgl. BAG 11.12.2012 11. 12. 2012 – 9 AZR 227/11, NZA 2013, 324).
III.
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Die unterlegene Klägerin hat gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
- 1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder - 2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder - 3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder - 4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
(1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
(2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
(3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
(4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.