Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2017 - 8 Sa 331/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1212.8Sa331.17.00
published on 12/12/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Dez. 2017 - 8 Sa 331/17
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.02.2017 Az.: 9 Ca 61/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Frage der zutreffenden Stufenzuordnung des zum 01.01.2007 beim beklagten Land neu eingestellten Klägers.

2

Der Kläger war vom 01.11.2002 bis zum 31.03.2006 beim Institut für b. B., A.-und S. GmbH (IXXX) als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen des Projekts "Neue Wege der Berufsausbildung für junge Migranten - Verbesserung der Wiedereingliederungschancen junger Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt W-Stadt" beschäftigt. Wegen der Einzelheiten des Projekts und der diesbezüglichen Aufgaben des Klägers wird auf das dem Kläger von der IXXX erteilte Arbeitszeugnis vom 03.04.2006 (Bl. 128-130 d. A.) Bezug genommen. Im Anschluss an diese Tätigkeit war er in der Zeit vom 01.04.2006 bis 31.12.2006 befristet als wissenschaftlicher Angestellter am Bundesinstitut für b. B. (BXXX) bei der Initiativstelle berufliche Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten tätig. Zur Darstellung der dort ausgeübten Tätigkeiten wird auf die dienstliche Beurteilung vom 31.01.2007 (Bl. 135-139 d. A.) Bezug genommen.

3

Das beklagte Land kannte den Kläger aufgrund des Projekts der IXXX "Neue Wege der Berufsausbildung für junge Migranten - Verbesserung der Wiedereingliederungschancen junger Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt W-Stadt."

4

Nachdem sich die Möglichkeit einer Festanstellung aus einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Justizministeriums des beklagten Landes ergeben hatte, bewarb sich der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2006 (Bl. 143 f. d. A.) für die Tätigkeit "Koordination schulische und betriebliche Bildung im Strafvollzug" beim Justizministerium des beklagten Landes.

5

Der Kläger wurde schließlich zum 01.01.2007 als Referatsleiter des neu zugeschnittenen Referats 000 "Weiter- und Fortbildung der Gefangenen, Pädagogischer Dienst, Ausbildung der Bediensteten" im Ministerium VVV des beklagten Landes angestellt. Das Referat umfasste entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan die Sachgebiete Aus-,Weiter- und Fortbildung der Gefangenen, Pädagogischer Dienst (einschließlich externe Fachkräfte) Fachaufsicht, Neue Medien in der Weiterbildung, Bibliothekswesen in den Justizvollzugseinrichtungen, Angelegenheiten der Bildungsbeauftragen in den Justizvollzugseinrichtungen, Bildungsentwicklung und Evaluation, Landesbeirat für Weiterbildung, Koordination der Drittmittelfinanzierungen im Bildungsbereich, Integration von Migrantinnen und Migranten im Justizvollzug sowie Übergangsmanagement. Dementsprechend konzipiert der Kläger das Aus-, Weiterbildungs- und Fortbildungsangebot für die Gefangenen für alle 10 Justizvollzugsanstalten im beklagten Land. Er hat die Fachaufsicht über 15 Lehrende und 10 Bildungsbeauftragte. Ihm kommt die zentrale richtungsweisende und koordinierende Rolle bei der Ausgestaltung des Aus-, Weiter- und Fortbildungsangebots im Justizvollzug zu. Er ist darüber hinaus dafür verantwortlich, dass die zuständigen Stellen und Personen in den Justizvollzugsanstalten u. a. das Aus-, Fort- und Weiterbildungsangebot auch wie geplant umsetzen. Er ist der fachliche Vorgesetzte für den pädagogischen Dienst und besitzt ein umfassendes Weisungsrecht. Zudem ist er bei allen Einstellungen beteiligt. Seit Beginn seiner Tätigkeit hat er mehrere Justizvollzugseinrichtungen des beklagten Landes an die Plattform "e." angeschlossen. Er organisiert die EDV-Fortbildung für die Lernplattform im Südwestverbund und ist letztlich verantwortlich für den gesamten Erwerb von Büchern und anderen Medien für den Justizvollzug. Er entwickelte und entwickelt die einzelnen Ausbildungsmodule in Zusammenarbeit mit den Justizvollzugsanstalten und bereitet die jeweilige Zertifizierung bei den zuständigen Kammern, insbesondere der Handwerkskammer oder der jeweiligen Industrie und Handelskammer vor. Neben seiner Mitgliedschaft im Landesbeirat für Weiterbildung, vertritt er das Ministerium im Europäischen Sozialfond (ESF)-Begleitausschuss und im Bxxx-Begleitausschuss. In diesen Funktionen nimmt er regelmäßig an überregionalen Arbeitssitzungen, bundesweiten Konferenzen und Tagungen teil, die zum Teil auch unter seiner Mithilfe organisiert und koordiniert werden. Hinsichtlich der Koordination der Drittmittelfinanzierung im Bildungsbereich kommt ihm die Federführung zu, er entscheidet, für welche Projekte Anträge gestellt werden, stellt diese und verwaltet und koordiniert die Drittmittel. Im Rahmen der Federführung auf Landesebene für die Integration von Migrantinnen und Migranten im Justizvollzug gehört zu seinen Aufgaben unter anderem das Angebot von "Deutsch für Ausländer" sowie das Angebot von Integrationskursen, sozialen Trainingskursen und gezielter Arbeitsmarktvorbereitung in den Anstalten. Der Aufbau eines Übergangsmanagements für Gefangene - der Schnittstelle zwischen Inhaftierung und Entlassung in die Freiheit - in allen Justizvollzugseinrichtungen des beklagten Landes umfasste eine fortlaufende Koordination und Kooperation mit freien Trägern wie der Caritas oder des internationalen Bundes, der Regionaldirektion in der Bundesagentur für Arbeit, den ARGEn und den Agenturen.

6

Der Kläger war und ist in die Entgeltgruppe 15 TV-L eingruppiert und wurde zu Beginn der Beschäftigung der Entgeltstufe 1 zugeordnet. Zwischenzeitlich wurden die nach dem TV-L, der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gilt, vorgesehenen regelmäßigen Stufenanhebungen vorgenommen.

7

Nachdem sowohl der Kläger als auch der Abteilungsleiter Strafvollzug vergeblich um Überprüfung der Stufenzuordnung bzw. um Vorweggewährung von zwei Entgeltstufen gebeten hatten, machte der Kläger mit Schreiben vom 15.07.2014 (Bl. 275 d.A.) gegenüber dem beklagten Land ohne Erfolg eine höhere Stufenzuordnung geltend. Dieses Ziel verfolgt er mit der beim Arbeitsgericht Mainz am 14.01.2016 eingegangenen Klage weiter.

8

Der Kläger hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen die Ansicht vertreten,

9

seine Tätigkeiten bei der IXXX und beim BXXX seien als einschlägige Berufserfahrung bei seiner Einstellung anzurechnen gewesen, so dass er mit Beginn seiner Tätigkeit bereits in die Stufe 3 hilfsweise die Stufe 2 eingruppiert gehöre. Das Ministerium habe mit ihm gezielt einen Experten in diversen Fachgebieten eingestellt, was für Reformmaßnahmen im Strafvollzug des beklagten Landes für notwendig erachtet wurde. Ihm nach der Einstellung die Anerkennung dieser einschlägigen Berufserfahrung zu verweigern, sei sach- und wirklichkeitsfremd. Seine hervorragend beurteilte Arbeitsleistung sei dem Ministerium VVV. durch eine Zusammenarbeit, die über ein Jahr vor der Festeinstellung währte, bekannt gewesen und sei zum Teil wortwörtlich in sein Tätigkeitsprofil aufgenommen worden.

10

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

11

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2009 der Stufe 3, vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2013 der Stufe 4 und ab dem 01.01.2014 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzuordnen und rückwirkend seit dem 01.01.2008 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzubezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit,

12

2. hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn vom 01.01.2007 bis zum 31.12.2008 der Stufe 2, vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011 der Stufe 3, vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2014 der Stufe 4 und ab dem 01.01.2015 der Stufe 5 der Entgeltgruppe 15 TV-L zuzuordnen und rückwirkend seit dem 01.01.2008 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzubezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit.

13

Das beklagte Land hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Das beklagte Land hat hierzu insbesondere ausgeführt,

16

dass die beruflichen Tätigkeiten des Klägers bei der IXXX und dem BXXX keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne von § 16 Abs. 2 TV-L zu begründen vermögen, da sie in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit nicht mit der Tätigkeit als Referatsleiter vergleichbar seien. Dies folge nicht zuletzt auch aus der deutlich größeren Verantwortung als Referatsleiter.

17

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2017 - Az.: 9 Ca 61/16 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zulässige Feststellungsklage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unbegründet sei. Die seitens des beklagten Landes bei Einstellung des Klägers am 01.01.2007 vorgenommene Stufenzuordnung zur Stufe 1 sei nicht zu beanstanden. Seine beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse seien zwar sicher entscheidend für seine Einstellung auf der neu geschaffenen und gerade auf seine Kenntnisse und Erfahrungen zugeschnittenen Position eines Referatsleiters mit der höchsten Entgeltgruppe des TV-L gewesen. Die maßgeblichen tariflichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 TV-L für eine höhere Stufenzuordnung beim Einstieg erfülle diese Expertise hingegen nicht, da die in Rede stehenden früheren Tätigkeiten mangels eingruppierungsrechtlicher Gleichwertigkeit mit derjenigen beim beklagten Land keine einschlägige Berufserfahrung darstellten. Auch wenn zugunsten des Klägers angenommen würde, dass etwa einige seiner Aufgaben beim BXXX einen höheren wissenschaftlichen Anspruch gehabt hätten als die eher praktischen Arbeiten im Ministerium, so sei dies gleichfalls nicht weiterführend, da eine "Höherwertigkeit" unter dem Blickwinkel der Wissenschaftlichkeit keine Einreihung in die Entgeltgruppe 15 des TV-L rechtfertige. Ebenso seien die vom Kläger allein angeführte Förderlichkeit oder sogar Notwendigkeit seiner früheren Berufserfahrung insoweit nicht maßgebend. Derartiges hätte allenfalls nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L nach Ermessen ausnahmsweise Berücksichtigung finden können.

18

Der Kläger hat gegen das am 19.06.2017 zugestellte Urteil mit am 14.07.2017 beim Landesarbeitsgericht vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 18.08.2017 vorab per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Er macht geltend,

20

rechtsfehlerhaft gehe das Arbeitsgericht vom Nichtvorliegen einschlägiger Berufserfahrung aus. Die früheren Tätigkeiten entsprächen in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit denjenigen, die gemäß § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L gefordert werden. Insoweit vernachlässige das Gericht den Zusammenhang hinsichtlich der Anwerbung des Klägers für den Justizdienst des beklagten Landes und des auf seine Person zugeschnittenen Referats. Beides sei gerade im Hinblick auf seine einschlägige berufliche Erfahrung und der Wissenschaftlichkeit erfolgt. Es sei vor dem Hintergrund des TV-L untypisch, eine gänzlich neue Stelle geschaffen worden, die sich dem Verfahren der regelmäßigen Stufenzuordnung entziehe. Zum Anderen verkenne das erstinstanzliche Gericht, dass dem beklagten Land aufgrund der tariflichen Norm des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L ein Ermessensspielraum bei der Bewertung der vorherigen beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Förderlichkeit der aktuellen Tätigkeit zugestanden werde. Schon allein aufgrund des Ermessensnichtgebrauchs sei die vorgenommene Stufenzuordnung rechtsfehlerhaft.

21

Der Kläger beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.02.2017 - Az. 9 Ca 61/16 abzuändern und entsprechend seiner Schlussanträge der ersten Instanz zu entscheiden.

23

Das beklagte Land beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Das beklagte Land rügt die Zulässigkeit der Berufung, da es hinsichtlich der erstinstanzlich allein geltend gemachten Anspruchsgrundlage des § 16 Abs. 2 S. 2 TV-L an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung fehle und soweit sich der Kläger erstmals auf § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L berufe, eine unzulässige Klageänderung vorliege. Im Übrigen verteidigt das beklagte Land das erstinstanzliche Urteil aber auch als in der Sache zutreffend.

26

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

I.

28

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und enthält entgegen der Auffassung des beklagten Landes auch eine noch den gesetzlichen Berufungsanforderungen genügende Begründung.

29

1. Nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (std. Rechtsprechung, z.B. BAG, 14.03.2017 – 9 AZR 633/15). Dabei dürfen allerdings im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll (std. Rspr., z.B. BAG, 14.03.2017 – 9 AZR 633/15).

30

2. An diesem Maßstab gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers noch den gesetzlichen Anforderungen. Der Kläger stellt mit seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich dar, dass sich die Rechtsfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils daraus ergeben soll, dass das Arbeitsgericht bei seiner Beurteilung der eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L nicht genügend den Zusammenhang zwischen seiner Anwerbung für den Justizdienst des beklagten Landes und der auf seine Person zugeschnittene Neuschaffung der Position des Referatsleiters beachtet habe. Auch müssten insoweit andere Kriterien gelten als die im Rahmen der Stufenzuordnung beim beklagten Lang bereits langjährig bestehender Stellen. Er gibt damit hinreichend zu erkennen, dass er die Argumentation zur einschlägigen Berufserfahrung insbesondere zur hierfür vom Arbeitsgericht angenommenen nötigen eingruppierungsrechtlichen Gleichwertigkeit aus diesem Grund als rechtsfehlerhaft ansieht. Da es für die Zulässigkeit der Berufung insbesondere ohne Bedeutung ist, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind und selbst eine Begründung, die tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegt eine Berufung nicht unzulässig macht (std. Rspr. BGH 06.12.2011 - II ZB 21/10, MDR 2012, 244), sieht die Berufungskammer in diesem Vorbringen eine den Anforderungen genügende Begründung. Schließlich bildet die Frage der einschlägigen Berufserfahrung im Tarifsinne den Dreh- und Angelpunkt der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, so dass damit immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung vorliegt, die zudem geeignet ist der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen, so dass die Berufung insgesamt zulässig ist.

31

Ferner greift der Kläger das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit an, als es zwar die Norm des § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L zitiert, diese jedoch weder näher prüft noch dessen Voraussetzungen bejaht, obwohl nach Ansicht des Arbeitsgerichts seine vorherigen Tätigkeiten zumindest förderliche Berufserfahrung dargestellt haben.

II.

32

In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

33

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung, da die hierfür nach § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L maßgeblichen Voraussetzungen bei seiner Einstellung zum 01.01.2007 nicht gegeben waren.

34

Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist ergänzend auszuführen:

35

a) Der TV-L ist vorliegend kraft beiderseitiger Tarifbindung anwendbar. Gemäß § 16 Abs. 2 TV-L der insofern maßgeblichen Fassung vom 12.10.2006 ist die Stufenzuordnung wie folgt - soweit vorliegend von Interesse - geregelt:

36

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

37

Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt demnach einschlägige Berufserfahrung vor, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG 17.12.2015 - 6 AZR 432/14 – Rn. 40, AP Nr 10 zu § 16 TV-L; 05.06.2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 31, BAGE 148, 217; 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 - Rn. 17, BAGE 148, 1). Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (vgl. BAG 24.10.2013 - 6 AZR 964/11 - Rn. 20, NZA-RR 2014, 98 ff.).

38

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze wurde der Kläger bei seiner Einstellung zutreffend nach § 16 Abs. 2 S. 1 TV-L der Stufe 1 zugeordnet und entsprechend vergütet. Denn nach diesen rechtlichen Maßstäben waren die in den Vorbeschäftigungszeiten des Klägers bei der IXXX und beim BXXX erworbenen Berufserfahrungen nicht als einschlägig im Sinne des § 16 Abs. 2 S. 3 TV-L zu betrachten. Die so erworbenen Berufserfahrungen des Klägers mögen zwar sicherlich für den Zuschnitt der Sachgebiete des Referats und seine Einstellung maßgeblich gewesen sein, sie entsprechen hingegen nicht in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der beim beklagten Land auszuübenden Tätigkeit als Referatsleiter.

39

Die beim beklagten Land auszuübende Tätigkeit als Referatsleiter ist zwischen den Parteien unstreitig zutreffend in die Entgeltgruppe 15 TV-L (VG I a BAT) eingestuft worden. Diese Einordnung erweist sich auch nach summarischer Prüfung unter Anwendung der § 17 Abs. 1 TVÜ-L iVm § 22, 23 BAT sowie Anlage 1a zum BAT, § 17 Abs. 7 TVÜ-L i.V.m. Anlage 4 zum TVÜ-L schon im Hinblick auf die besondere und herausragende leitende Position, die sich durch das Maß der damit verbunden Verantwortung erheblich aus der VG Ib Fg. 1a BAT heraushebt, als zutreffend.

40

Hingegen trifft dies für die früheren Tätigkeiten des Klägers bei der IXXX und dem BXXX im Hinblick auf die beim beklagten Land auszuübende Tätigkeit als Referatsleiter nicht zu. Dass es sich nicht um entsprechende Tätigkeiten handelt, wird vor allem am unterschiedlichen Aufgabenzuschnitt wissenschaftlicher Mitarbeiter für ein Projekt bei der IXXX beziehungsweise wissenschaftlicher Angestellter beim BXXX einerseits und Referatsleiter andererseits deutlich. Die Verantwortung als Referatsleiter ist weder in der Breite als auch in der Tiefe mit den vorherigen Tätigkeiten vergleichbar. Dies spiegelt sich auch im sehr viel niedrigeren Vergütungsniveau der Vorbeschäftigungen nieder. Der Kläger selbst gibt in seinem außergerichtlichen Geltendmachungsschreiben vom 22.06.2015 an, dass er bei der IXXX entsprechend der nunmehrigen Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet worden sei. Hingegen legt er weder erstinstanzlich noch zweitinstanzlich ansatzweise dar, dass seine Tätigkeiten bei der IXXX und/oder des BXXX unter Zugrundelegung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Ia BAT bzw. der Entgeltgruppe 15 TV-L einzustufen gewesen seien. Zu Recht hat das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung deshalb auch darauf verwiesen, dass der Kläger selbst nicht geltend gemacht hat und auch nicht geltend machen könne, dass seine in Rede stehenden früheren Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 15 TV-L hätten eingruppiert werden müssen. Frühere Tätigkeiten, die jedoch nur eine niedrigere Eingruppierung als die jetzt in Rede stehende gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung allerdings nicht erfüllen. Insoweit besteht auch für den Arbeitgeber kein Ermessen, denn bei den in § 16 Abs. Satz 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung (vgl. BAG 05.06.2014 – 6 AZR 1008/12, NJOZ 2015, 220 ff.).

41

Soweit der Kläger deshalb seine Berufung darauf zu stützen versucht, dass aufgrund des Zusammenhangs seiner Anwerbung für den Justizdienst des beklagten Landes und den auf seine Person vorgenommenen Zuschnitt des Referats eine vor dem Hintergrund des TV-L untypische Situation bestanden habe, die sich dem Verfahren der regelmäßigen Stufenzuordnung entziehe, so verfängt auch dies nicht. Zum einem schlägt sich der Umstand, dass das beklagte Land aufgrund seiner Berufserfahrungen einstellen wollte bereits darin nieder, dass es ihn nicht lediglich einen Arbeitsplatz mit der Entlohnung nach der EG 13 TV-L, sondern mit der höchsten Entgeltgruppe angeboten hat, wofür das Referat thematisch entsprechend der klägerischen Qualifikationen zugeschnitten wurde. In diesem Sinne hat auch bereits das Arbeitsgericht diesen Umstand gewertet, in dem es ausgeführt hat, dass diese Referatsleiterstelle in leitender Funktion und höchstmöglicher Eingruppierung sonst nicht übertragen worden wäre. Zum anderen ist die Stelle des Referatsleiters im öffentlichen Dienst auch nicht untypisch, wie der Kläger meint. Allenfalls dürfte es nicht der Regelfall sein, dass eine zu besetzende Referatsleiterstelle hinsichtlich des konkreten Sachgebietszuschnitts auf die Qualifikationen des Bewerbers ausgerichtet wird. Letzteres ändert aber nichts daran, dass es sich bei der auszuübenden Tätigkeit um die eines Referatsleiters handelt und die Referatsleitung eine im öffentlichen Dienst geläufige Tätigkeit darstellt, die sich nach den Regeln zur Eingruppierung und Stufenzuordnung des TV-L richtet. Auch insoweit verkennt der Kläger, dass es sich bei den in § 16 Abs. Satz 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung um reine Rechtsanwendung handelt, die dem Arbeitgeber gerade kein Ermessen einräumt.

42

2. Schließlich lässt sich ein Anspruch auf eine höhere Stufenzuordnung auch nicht aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L herleiten.

43

Insoweit kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um die Einführung eines neuen Klagegrunds im Berufungsverfahren handelt, dessen Zulässigkeit sich dann nach den Vorschriften über die Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG richten würde, denn unbeschadet dessen ist ein Anspruch aus § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L jedenfalls nicht begründet.

44

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die früheren beruflichen Tätigkeiten des Klägers bei der IXXX und dem BXXX, für seine aktuelle Tätigkeit förderlich sind. Auch kann dahinstehen, ob § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein billiges Ermessen nach § 315 BGB eröffnet oder ob dieser bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm in der Entscheidung frei ist, bei Neueinstellungen von § 16 Abs. 2 S. 1 bis 3 TV-L abweichende Stufenzuordnungen vorzunehmen (vgl. BAG 23.09.2010 - 6 AZR 174/09 zu I 2 c der Gründe, NZA-RR 2011, 106 ff.). Doch erfolgte die Einstellung vorliegend nicht zur Deckung des Personalbedarfs.

45

Denn im vorliegenden Fall konnte der Personalbedarf bereits ohne Rückgriff auf die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L abgedeckt werden, da der Kläger zum Abschluss des Arbeitsvertrages vorbehaltlos, auch ohne weitergehende Berücksichtigung seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit bei der IXXX und dem BXXX bereit war.

46

Die Anforderung einer Einstellung, die der Deckung des Personalbedarfs dient, ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Arbeitgeber lediglich freie, im Haushaltsplan ausgewiesene Stellen besetzen will. Vielmehr setzt das Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann (vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12 – II 1 c bb, NZA-RR 2014, 154 ff.; 23.09.2010 – 6 AZR 174/09 – Rn. 15, AP TV-L § 16 Nr. 1; 26. 6. 2008 – 6 AZR 498/07 – Rn. 29, AP BMT-G II § 6 Nr. 2). Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (vgl. BAG 12.09.2013 – 6 AZR 512/12 II 1 c bb, NZA-RR 2014, 154 ff.). Solche Schwierigkeiten können allgemein arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (vgl. LAG Baden-Württemberg 21.03.2011 – 22 Sa 76/10 –II 3 a der Gründe, ZTR 2011, 426 ff.).

47

Einer (Ermessens-)Entscheidung des beklagten Landes über die Berücksichtigung der vorherigen Tätigkeiten hätte es daher nur bedurft, wenn der Kläger als bestqualifizierter Bewerber nicht bereit gewesen wäre, ohne Berücksichtigung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit hinsichtlich der Vergütung die zu besetzende Stelle beim beklagten Land zu übernehmen. Nur in diesem Falle hätte das beklagte Land abwägen müssen, ob die Besetzung der Stelle ohne Abschluss des Arbeitsvertrages mit dem Kläger gefährdet oder nur unter nicht hinnehmbaren Qualitätseinbußen möglich wäre. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L soll lediglich dem Arbeitgeber bei Verhandlungen mit Bewerbern einen größeren Spielraum gewähren, nicht aber einen eigenständigen tariflichen Rechtsanspruch trotz vorbehaltloser Unterzeichnung des Arbeitsvertrags begründen (so auch LAG Baden-Württemberg 17.09.2009 - 3 Sa 15/09 – I 2 d der Gründe, juris; 21.03.2011 – 22 Sa 76/10 –II 3 a der Gründe, ZTR 2011, 426 ff.).

III.

48

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da er das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, § 97 Abs. 1 ZPO.

49

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.