Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 Sa 65/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0927.7Sa65.17.00
published on 27/09/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 Sa 65/17
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2017, Az. 12 Ca 1646/16 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 (im Folgenden: BETV) mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- sowie Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist.

2

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

3

Der 1954 geborene Kläger ist seit 1. März 1973 aufgrund eines am 26. Februar 1973 mit der "Z." geschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 5 d. A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt, zunächst als "Maschinenbediener".

4

In einem Formular "Personal-Veränderung" vom 7. April 1997 (Bl. 6 d. A.) heißt es auszugsweise:

5

„Folgende Änderung soll mit Wirkung vom 01.04.97 in Kraft treten: Entgelterhöhung, Versetzung.

6

Begründung: Einrichtertätigkeit in der Extrusion

7

beantragt von: (...)

am:     

genehmigt von: (...)

        

am: (...)

befürwortet von: (...)

am: (...)

Personalabteilung erledigt

am:     

8
        

gegenwärtiger Stand seit

Änderung

Kosten-Stelle/Abteilung

                 

Tätigkeit

                 

Entgeltgruppe

E 05   

E 06   

Tarifentgelt

DM 3393

DM 3470

Entgeltgarantie

DM 170

DM 208

Vorarbeiter-Zulage

DM    

DM    

Ausgleichszulage

DM    

DM    

übertarifliche Zulage

DM    

DM    

sonstige Zulage

DM    

DM    

Gesamtentgelt

DM 3563.00

DM 3678,00

9

Kenntnisnahme bestätigt: (Unterschrift)"

10

Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung.

11

Unter dem Datum vom 11. Dezember 2013 legte die Beklagte dem Kläger eine "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag" (Bl. 8 d. A.) "zur Kenntnisnahme" vor. Diese hatte folgenden Inhalt:

12

"Herr A. übt ab dem 01.01.2014 die Funktion eines Multi-Ver- und Entsorgers aus.

13

Die bisherige Eingruppierung sowie die Höhe des monatlichen Bruttoentgeltes bleiben unverändert.

14

Bis zum Abschluss des Firmenverbundenen Tarifvertrages (Haustarif) gilt das bisherige Entgelt als vereinbart. Mit in Kraft treten des Firmenverbundenen Tarifvertrages gilt die Vergütung nach Firmenverbundenem Tarifvertrag. Dies gilt auch in Verbindung mit möglichen vereinbarten Übergangsregelungen sowie einer damit verbundenen eventuellen Erhöhung, Absenkung oder Beibehaltung des in dieser Zusatzvereinbarung vereinbarten Entgeltes."

15

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 7 d. A.) wandte sich die Beklagte wie folgt an den Kläger:

16

"Änderung Einsatz

17

(...)
ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt.

18

Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion.

19

Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.

20

Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.12.2013 ist damit hinfällig."

21

Seit dem 1. Januar 2014 ist der Kläger als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt.

22

Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V. und der D. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008“ (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen.

23

An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013.

24

Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" (im Folgenden: BV) ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen.

25

Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 20. Mai 2014 bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarifverträge, die die C. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die C. abgeschlossen haben und künftig abschließen". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 erfolgen. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen.

26

Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet. Die Gehaltsdifferenz zwischen E 06 und E 04 nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und dem Ü-TV ergebenden Modifikationen beträgt beim Kläger rund 650,00 €.

27

Zunächst hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Koblenz unter dem Az. 12 Ca 2396/14 Klage erhoben und in diesem Rechtsstreit zuletzt unter anderem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrags für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2015, Az. 7 Sa 31/15; Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 9. Dezember 2014, Az. 12 Ca 2396/14).

28

Der Kläger hat erstinstanzlich insbesondere vorgetragen,
in der "Personal-Veränderung" vom 7. April 1997 sei seine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 05 in die Entgeltgruppe E 06 ab dem 1. April 1997 vereinbart worden. In diesem Zeitpunkt habe kein aktueller tariflicher Anlass für die Änderung der Eingruppierung bestanden. Er sei vor und nach dem fraglichen Zeitpunkt als "Rahmenpersonal" eingesetzt worden. Die "Personal-Veränderung'" gehe weit über eine bloß einseitige Wissenserklärung der Beklagten hinaus. Aus der Bezeichnung als "Umgruppierung" folge für den objektiv verständigen Erklärungsempfänger lediglich, dass sich seine Entgeltgruppe ändern solle, dies im Gegensatz zu einer Beibehaltung seiner Entgeltgruppe und einer bloßen prozentualen Entgelterhöhung. Das von der Beklagten verwendete Formular weise mehrere Möglichkeiten der Zusage einer Entgelterhöhung auf. Die "übertarifliche Zulage" sei nicht die einzige Möglichkeit gewesen, ihm unabhängig von der Tarifautomatik eine Entgelterhöhung zu gewähren. Auch die Zusage einer höheren Entgeltgruppe/"Umgruppierung" stelle eine solche Möglichkeit dar. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen angerechnet werden könnten, während die Zusage einer höheren Entgeltgruppe eine dauerhafte tatsächliche Entgelterhöhung bedeute, die auch im Rahmen zukünftiger Tariflohnanpassungen nicht abschmelze. Es handele sich vorliegend um den regelmäßig zu beobachtenden Fall, dass ein langjähriger Mitarbeiter durch eine Höhergruppierung habe motiviert bleiben sollen, anstatt dies unter Tariftreuegesichtspunkten mittels übertariflicher Leistungen zu machen.

29

Unabhängig davon folge ein entsprechender Anspruch auch aus der weiteren Zusage der Beklagten aus deren Schreiben vom 17. Dezember 2013. Dieses Schreiben enthalte die ausdrückliche Zusage, dass sich an seiner Vergütung, die in diesem Zeitpunkt unstreitig nach der Entgeltgruppe E 06 erfolgt sei, nichts ändere, soweit er als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt werde. Von Bedeutung sei in diesem Zusammenhang auch die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013. Diese Zusatzvereinbarung sei nicht zustande gekommen, wie dies im Ergebnis auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 folge. Aus dieser Zusatzvereinbarung folge, dass die Beklagte ihm in Bezug auf die neue Funktion zunächst angeboten habe, dass sich die bisherige Eingruppierung und die Höhe des Bruttomonatsentgelts so lange nicht verändern sollten, bis die neuen tarifvertraglichen Regelungen in Kraft treten. Hiermit sei er jedoch nicht einverstanden gewesen. Nachfolgend habe die Beklagte die Einschränkung der zukünftigen tarifvertraglichen Regelungen im Schreiben vom 17. Dezember 2013 dann weggelassen. Aus objektiver Empfängersicht sei damit klar gewesen, dass die Beklagte ihm dauerhaft die bisherige Entgeltgruppe zugesagt habe.

30

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

31

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

32

Die Beklagte hat beantragt,

33

die Klage abzuweisen.

34

Die Beklagte war der Ansicht,
die Klage sei bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Daher sei eine noch-malige Entscheidung über die bereits festgestellte Rechtsfolge nicht zulässig. Der Klageantrag sei nach wie vor derselbe. Dass der Kläger die Feststellung nun nicht mehr lediglich auf den BETV in Verbindung mit dem Bezirks-Entgelttarifvertrag, sondern auf alle für sie geltenden Tarifverträge stütze, sei unschädlich, denn weder der FVTV noch der Ü-TV definiere selbstständig Entgeltgruppen. Diese seien nach wie vor im BETV geregelt. Die BV konkretisiere lediglich die Tätigkeiten, welche den Entgeltgruppen des BETV zuzuordnen seien. In den vorherigen Verfahren habe der Kläger zum einen festgestellt haben wollen, dass er nach der Entgeltgruppe E 06 zu vergüten sei und zusätzlich dazu, dass FVTV und Ü-TV auf ihn nicht anwendbar seien und ihn somit auch die Tariflohnabsenkung nicht treffe. Der Kläger formuliere den Antrag nun in korrekter Weise, da auch FVTV und Ü-TV auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar seien. Inhaltlich ändere die Formulierung allerdings nichts an seinem Begehren. Auch unter Heranziehung des Lebenssachverhalts trete keine Veränderung des Streitgegenstands ein. Der Sachvortrag für den modifizierten Neuantrag sei im Wesentlichen bereits im ersten Verfahren vorgetragen worden. Soweit der Kläger nunmehr weiter ausführe, dass sich eine solche individualvertragliche Verpflichtung neben dem Arbeitsvertrag vor allem aus dem Formular vom April 1997 bzw. dem Schreiben vom 17. Dezember 2013 ergeben würde, ergebe sich daraus kein neuer Lebenssachverhalt, sondern lediglich eine neue bisher nicht vorgetragene Anspruchsbegründung. Insbesondere bei Feststellungsklagen werde der Begriff Sachverhalt auch weit verstanden, um zu verhindern, dass Lebenszusammenhänge auseinander gerissen würden. Im Übrigen wären diese neu hervorgebrachten Tatsachen für diesen Prozess bereits präkludiert, da sie bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien.

35

Die Beklagte hat vorgetragen, es bestehe kein Anspruch auf Vergütung aus individualvertraglicher Abrede. Aus dem Formular "Personal-Veränderung" vom 7. April 1997 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 06. Vom Wortlaut ausgehend erkläre sich mit der Verwendung dieses Formulars, dass sich die Tätigkeit und damit entsprechend der Tarifsystematik auch die Eingruppierung ändere. Mit der Angabe der Begründung "Einrichtertätigkeit in der Extrusion" werde deutlich, dass die Änderungen der Vergütung anlassbezogen und aufgrund der Tätigkeitsänderung erfolgt seien. Dies ergebe sich bereits aus der Bezugnahme des Formulars von 1997 auf die Regelungen des BETV, zumal wie selbstverständlich die Entgeltgruppen des BETV herangezogen würden und gerade keine "übertarifliche Zulage" vereinbart worden sei. Grundlage des Formulars sei gleichzeitig der Arbeitsvertrag, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Sie oder ihre Rechtsvorgängerin habe damit zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Kläger eine Gehaltsvereinbarung über den tariflichen Rahmen der Chemie hinaus habe erfolgen sollen. Aus den gesamten Formulierungen des Formulars lasse sich keine unveränderliche Eingruppierungs- oder Gehaltszusage zugunsten des Klägers entnehmen. Vielmehr sehe das Formular auch eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit vor, die sie damit ausdrücklich jederzeit im Rahmen der Vorgaben des BETV und des FVTV bzw. Ü-TV nutzen könne.

36

Die "Personal-Veränderung" diene der internen Dokumentation und der Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Die Unterschrift des Arbeitnehmers diene nur der Bestätigung der Kenntnisnahme. Die Schaffung einer eigenen vertraglichen Rechtsgrundlage sei gerade nicht beabsichtigt gewesen. Dies hätte sonst zur Folge, dass die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin bewusst auf die einseitige Anpassung des Gehaltsgefüges an die tariflichen Vorgaben hätten verzichten wollen, obwohl sie dies durch die Bezugnahme im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorgesehen gehabt hätten.

37

Auch aus der Formulierung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" ergebe sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Eingruppierung. Gemäß der Betreffzeile und dem Wortlaut des Schreibens handele es sich um eine Mitteilung zur vorübergehenden Änderung der Verantwortlichkeit und Tätigkeit. Die Beklagte habe damit nur ihr Direktionsrecht ausgeübt. In diesem Kontext sei auch der Satz "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" zu sehen. Das Wort "Hieraus" bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Eine darüber hinaus gehende, für alle erneuten Änderungen ebenfalls geltende Garantie sei gerade nicht ausgesprochen worden. Diesbezüglich lägen auch keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte vor. Künftige erneute Änderungen der Tätigkeiten würden die Bedingungen des vorübergehenden Einsatzes als Ver- und Entsorger nicht mehr betreffen und damit zu einer (erneuten) Anpassung der Eingruppierung gemäß der Tarifautomatik führen.

38

Um das Schreiben vom 17. Dezember 2013 als Angebot für eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 qualifizieren zu können, müsste zumindest als essentialia negotii die konkrete Vergütung darin enthalten sein. Aus der bloßen Aussage "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" lasse sich nicht ab-leiten, wie der Kläger nun vergütet werden solle. Darüber hinaus spreche diese Aussage auch nicht dafür, dass die Beklagte die Anwendbarkeit der Tarifverträge für das Arbeitsverhältnis des Klägers habe ausschließen wollen. Die Aussage sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst vergütet habe wie zuvor; dies jedoch nur befristet bis zu dem Abschluss der neuen Tarifwerke.

39

Die Bezugnahme im Schreiben vom 17. Dezember 2013 auf das Schreiben vom 11. Dezember 2013 sage nichts über dessen Unwirksamkeit aus. Vielmehr spreche die Bezugnahme eher dafür, dass die Parteien von einer Wirksamkeit ausgegangen seien, anderenfalls habe es einer gesonderten Ablöseregelung nicht bedurft. Beide Schreiben hätten jedoch ein unterschiedliches Aussageziel. Das Schreiben vom 17. Dezember 2013 regele eine Versetzung, während sich das Schreiben vom 11. Dezember 2013 auf die Eingruppierung bezogen habe. Die dort enthaltene Unveränderlichkeit der Eingruppierung habe mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 jedoch gerade nicht mehr gelten sollen.

40

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 10. Januar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig. Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff werde der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt. Bereits der hiesige Klageantrag sei ein anderer und nicht ein "Weniger" zu den bereits rechtskräftig abgewiesenen Anträgen in dem Rechtsstreit Arbeitsgericht Koblenz Az. 12 Ca 2396/14. Der Kläger habe gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Eine solche günstigere individualvertragliche Vereinbarung sei weder in dem Formular „Personal-Veränderung“ noch in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 zu sehen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 229 ff. d. A.) Bezug genommen.

41

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 19. Januar 2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 16. Februar 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 16. März 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

42

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 15. September 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 260 ff., 340 f. d. A.), zusammengefasst geltend,
er habe gegen die Beklagte aus einzelvertraglicher Vereinbarung und aus einzelvertraglicher Zusage einen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06.

43

Der Anspruch folge bereits aus der Personal-Veränderung vom 7. April 1997.

44

Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 folge eine Zu-sage auf weitere Gewährung der Entgeltgruppe E 06. Der Kläger übe die geänderte Tätigkeit als Multi-Ver- und Entsorger bis zum heutigen Tag aus. Dement-sprechend müsse er nach der Zusage der Beklagten vom 17. Dezember 2013 für diesen Zeitraum auch die Vergütung nach der im Klagewege begehrten Entgeltgruppe erhalten. Auch habe die Beklagte ihm wenige Tage vor ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2013 vorgelegt und ihm zunächst angeboten, dass sich die bisherige Eingruppierung und die Höhe des Bruttomonatsentgeltes so lange nicht verändern sollten, bis die neuen tarifvertraglichen Regelungen in Kraft träten. Hiermit sei er jedoch in keiner Weise einverstanden gewesen. Er habe dauerhaft seine bisherige Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 erhalten wollen. Nachfolgend habe die Beklagte ihm dann ihre Zusage vom 17. Dezember 2013 übermittelt, die dann keinerlei Einschränkung in Bezug auf zukünftige tarifvertragliche Regelungen mehr enthalten habe. Aus objektiver verständiger Empfängersicht folge daher aus dem Schreiben vom 17. Dezember 2013 eine dauerhafte Zusage der bisherigen Entgeltgruppe E 06 ihm gegenüber.

45

Die Zusage der Beklagten sei auch vor dem Hintergrund der Regelung zur Verdienstsicherung aus § 14 Ziffer 2 des auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Manteltarifvertrags für die chemische Industrie West (im Folgenden: MTV Chemie) zu sehen. Gemäß § 14 Ziff. 2 MTV Chemie müsse die nach § 14 Ziff. 1 MTV Chemie zu treffende betriebliche Regelung ihm das vor der Tätigkeitsveränderung erzielte Entgelt sichern. Deren Inhalt habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 nur umgesetzt. Seine ursprüngliche Tätigkeit als Einrichter sei auch nach der neuen Eingruppierungssystematik nach der BV gemäß der dortigen Anlage 2 in die Entgeltgruppe E 06 eingruppiert. Zu einer einseitigen Zuweisung der deutlich niedriger eingruppierten Tätigkeit sei die Beklagte im Übrigen auch nicht kraft des ihr grundsätzlich zustehenden Direktionsrechts berechtigt. In Anbetracht der klaren Zusage der Beklagten vom 17. Dezember 2013, dass ihm durch die niedriger zu bewertende Tätigkeit keine finanziellen Nachteile entstehen würden, habe er diese Umsetzung jedoch hingenommen.

46

Der Kläger beantragt,

47

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Januar 2017 (Az. 12 Ca 1646/16) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Berufung zurückzuweisen.

50

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 22. Mai 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 279 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Das vorliegende Verfahren betreffe denselben Streitgegenstand wie das Verfahren Az. 12 Ca 2396/14. Daher sei eine nochmalige Entscheidung über die bereits festgestellte Rechtsfolge nicht zulässig.

51

Die Berufung sei darüber hinaus auch unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 ergebe sich nicht aus dem Formular "Personal-Veränderung" vom 7. April 1997.

52

Auch aus der Formulierung in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen" ergebe sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe. Der Aussagekern dieses Schreibens betreffe die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit für einen bestimmten Zeitraum und damit die Ausübung des Direktionsrechts, wie sich allein bereits aus dem Bezug auf die Arbeitsordnung, die definitiv keine Regelungen zum Entgelt enthalte, ergebe. Der zeitliche Aspekt betreffe den vorübergehenden Einsatz des Klägers, der sich erst hinterher als dauerhaft herausgestellt habe. Damit habe das Schreiben keine Aussage zur Vergütung bei einem dauerhaften Einsatz auf der gleichen Stelle treffen können. Auch die weiteren Formulierungen in diesem Schreiben bezögen sich nur auf einen vorübergehenden und nicht auf einen dauerhaften Einsatz. Bereits die Passage "vorübergehend zeit-weise oder ständig" zeige, dass zu einem dauerhaften Einsatz nichts habe geregelt werden sollen. Das Wort "vorübergehend" beziehe sich sowohl auf "zeitweise" als auch auf "ständig". Bewusst sei kein Komma zwischen "vorübergehend" und den folgenden Worten "zeitweise oder ständig" gesetzt worden. "Vorübergehend" betone in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte gerade keine Aussage für die Zukunft oder zu dauerhaften Einsätzen habe treffen wollen. Dies decke sich auch mit dem Sinn und Zweck des Schreibens. Aufgrund der Ungewissheit in der Planung und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation hätte sie zu keinem Zeitpunkt eine Aussage zur künftig unveränderlichen Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter getroffen.

53

Ein Anspruch aus § 14 MTV Chemie bestehe ebenfalls nicht. § 14 MTV Chemie stelle bereits keine Anspruchsgrundlage für das klägerische Ziel dar. Ziel könne nur der Abschluss einer betrieblichen Regelung, sprich eine Betriebsvereinbarung sein. Die hier einschlägige BV enthalte gerade keine solche Regelung. Die Betriebsparteien hätten dadurch zum Ausdruck gebracht, dass eine Verdienstsicherung im Alter gerade nicht gewünscht gewesen sei. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 14 MTV Chemie nicht erfüllt. § 14 MTV Chemie fordere eine Versetzung. Der Kläger selbst trage jedoch vor, dass eine unveränderte Tätigkeit angeboten worden sei, er dieses Angebot aber nicht angenommen habe. Eine weitere Tätigkeitsänderung trage er ebenfalls nicht vor. Selbst bei Unterstellung einer Versetzung müsse er sich das Verschulden zurechnen lassen, da er das Angebot selbstbestimmt ausgeschlagen habe. Aus der BV ergebe sich, dass die Entgeltveränderung ferner auf der veränderten Entgeltstruktur und nicht aufgrund einer Versetzung beruhe. Die Bezeichnung der Stellen sage dabei nichts über die Ausrichtung der Tätigkeit oder das Vorliegen einer Versetzung aus.

54

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 27. September 2017 (Bl. 347 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

55

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

56

Die Berufung des Klägers ist auch begründet.

I.

57

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Klage insbesondere nicht wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht derselbe Streitgegenstand erneut zur Entscheidung gestellt, der Gegenstand der Entscheidungen im Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Az. 7 Sa 31/15 bzw. dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2396/14 war. Die rechtskräftige Klageab-weisung in dem Vorprozess steht der neuen Klage mit einem anderen Streitgegenstand nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.

58

Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist ausschließlich der Streitgegenstand, über den im Erstprozess tatsächlich entschieden wurde. Wird dieser in einem neuen Verfahren als Vor- oder Hauptfrage erneut zur Entscheidung gestellt, so hindert die Rechtskraft das Gericht an einer abweichenden Beurteilung bzw. macht den Prozess unzulässig (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbem. zu § 322 Rn. 35, jeweils m. w. N.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.

59

Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorprozesses nicht identisch.

60

Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch ge-nommene Rechtsfolge konkretisiert, (Klageantrag) und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, (Klagegrund) bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - NZA 2013, 1262, 1264 Rn. 16; vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - NZA 2012, 876, 877 Rz. 21, jeweils m. w. N.). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nicht identisch mit dem Tatbestand des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser muss nämlich einerseits nicht alles vorprozessuale Geschehen enthalten, das zum Sachverhalt gehört, während er andererseits die Anträge und Prozessgeschichte wiedergibt, die nicht zum Sachverhalt gehören (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Einl. II Rn. 27).

61

Ein klageabweisendes Urteil nach einer Leistungs- oder positiven Feststellungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben. Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es aber ausnahmsweise dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat, etwa weil der Kläger verlangt hatte, die streitgegenständliche Rechtsfolge nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu prüfen oder sie unter bestimmten Gesichtspunkten nicht zu prüfen. Stets ist es aber erforderlich, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbem. zu § 322 Rn. 42). Ein solches Aussparen kann sich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Einzelfall im Wege der Auslegung des Urteils ergeben.

62

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren formal keinen identischen, sondern einen anderen Klageantrag gestellt als im vorangegangenen Rechtsstreit. Dem neuen Klageantrag liegt außerdem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde.

63

Im vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Az. 7 Sa 31/15 (LAG Rheinland-Pfalz) bzw. 12 Ca 2396/14 (ArbG Koblenz) hat der Kläger zuletzt unter anderem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrags für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten. Demgegenüber beantragt er im vorliegenden Rechtsstreit, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen zu vergüten.

64

Diese zuletzt beantragte Feststellung, dass er auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV zu vergüten sei, ist auch nicht lediglich ein "Weniger" zu den im vorangegangenen Verfahren abgewiesenen Anträgen. Der Kläger hat auch nicht nur ohne Veränderung des Streitgegenstands eine wechselnde Anspruchsbegründung vorgenommen. Im Vorprozess hat der Kläger lediglich seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 06 nach dem BETV verlangt und die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV gänzlich in Abrede gestellt. Die Feststellung seiner Eingruppierung nach dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV sowie der BV hat er bereits formal nicht einmal hilfsweise beantragt.

65

Der FVTV regelt auch nicht nur eine Entgeltabsenkung (§ 4 FVTV), sondern enthält in seinem § 3 weiter die Regelung, dass sich die für die Beklagte, Standort C-Stadt und das Lager in Y.-Stadt jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der BV ergibt. Die Eingruppierung richtet sich damit nach einem abweichenden Tarifsystem und ist nicht nur an den Vorgaben des BETV zu messen, sondern auch an denjenigen des FVTV (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 - 7 Sa 281/15 - BeckRS 2016, 69976 Rz. 43). Die Tarifsituation hat sich geändert, so dass die materielle Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einer neuen und gegebenenfalls anderslautenden gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegensteht, ob die Tätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe E 06 des BETV mit den Modifikationen durch den FVTV, den Ü-TV und der BV entspricht (vgl. zur Reichweite der materiellen Rechtskraft BAG, Urteil vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97). Zwar verbleibt es bei den im BETV definierten Entgeltgruppen. Gemäß § 3 FVTV soll sich aus der BV jedoch die "jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten" auf diese Entgeltgruppen ergeben. Im Zuge dessen haben Arbeitgeber und Betriebsrat sich auch auf genauer definierte Stellenbeschreibungen, die darauf aufbauende Eingruppierungsrichtlinie und eine Überleitung der jetzigen Entgelte auf die neue Struktur (Präambel der BV) geeinigt.

66

Außerdem hat das Landesarbeitsgericht im vorangehenden Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass es die Frage der zutreffenden Eingruppierung nicht geprüft hat: "Darauf ob der Kläger von der Beklagten zutreffend eingruppiert worden ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits damit nicht mehr an" (S. 40 in 7 Sa 31/15 vom 10. Juni 2015).

67

Eine entsprechende Klarstellung findet sich im erstinstanzlichen Urteil im Vorgängerverfahren: "Die Klägerseite kann nicht die Feststellung verlangen, nach der Entgeltgruppe E06 des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie Vergütung zu erhalten. Sie hat bereits keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Vergütung einschließlich der Entgelterhöhung von 3,7 %, da ein derartiger Vergütungsanspruch durch die Tarifabsenkung gemäß § 4 Abs. 1 des FVTV in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Ü-TV in Höhe von 9 % rückwirkend zum 01.02.2014 gekürzt wurde. Insoweit finden die Bundestarifverträge und die Bezirksentgelttarifverträge gerade keine uneingeschränkte Anwendung, sondern kommen gemäß § 2 FVTV nur insoweit zur Anwendung, wie in den Bestimmungen des FVTV hiervon nicht abgewichen wird. Da der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch bereits aus diesem Grund unschlüssig ist, kommt es auf die weitere Frage der richtigen Eingruppierung nicht mehr an" (S. 14 in 12 Ca 2396/14 vom 9. Dezember 2014).

II.

68

Die Klage ist auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung im Formular "Personal-Veränderung" vom 7. April 1997 oder aufgrund des § 14 MTV Chemie Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 hat. Jedenfalls steht ihm aufgrund einer einzelvertrag-lichen Zusicherung im Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 auch über den 1. Juni 2014 hinaus zu.

69

Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist die Tätigkeit des Klägers als "Mitarbeiter/in Ver- und Entsorgung/Multi", die der Kläger seit dem 1. Januar 2014 ausübt, zutreffend nach Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch eine für den Arbeitnehmer günstigere eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltregelung insoweit vorrangig (§ 4 Abs. 3 TVG; vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561, 564 Rz. 31).

70

Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte sich nach Auffassung der Kammer verpflichtet, an den Kläger unabhängig von dessen konkreter Tätigkeit und der sich hieraus ergebenden Eingruppierung beginnend mit dem 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit, das heißt entsprechend der Tätigkeit als Einrichter, zu zahlen. Aufgrund der Tätigkeit als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi soll er keine niedrigere Vergütung erhalten als bislang als Einrichter. Die Tätigkeit als "Einrichter/in" ist nach der Anlage 2 zur ab dem 1. Juni 2014 gültigen BV nach Entgeltgruppe E 06 eingruppiert, so dass der Kläger weiterhin Anspruch auf die eingeklagte bisherige Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 06 hat. Das ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 17. Dezember 2013.

71

Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirk-lichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und zu einem den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.).

72

Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte erklärt: "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen". "Hieraus" bezieht sich grammatikalisch auf den vorangegangenen ersten Satz des dritten Absatzes, der lautet: "Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden." Um das Betrauen mit welcher konkreten Tätigkeit es geht, ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, der lautet: "ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergebend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt". Dem Kläger sollten also keine finanziellen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht mehr - wie bis einschließlich Dezember 2013 - als Einrichter, sondern (vorübergehend zeitweise oder ständig) als Multi-Ver- und Entsorger eingesetzt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch über den 1. Januar 2014 hinaus weiter das bisherige Entgelt gezahlt.

73

Auch die Beklagte geht davon aus, dass es sich um eine Garantie für die Vergütung handelt, die sich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung bezieht. Diese Auslegung entspricht ebenfalls dem Interesse der Parteien. Während der Kläger daran interessiert war, auch bei einer Veränderung seiner Tätigkeit weiterhin Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe zu erhalten, ging das Interesse der Beklagten im Dezember 2013 zunächst dahin, den Kläger mit einer veränderten, niedriger als bislang eingruppierten Tätigkeit tatsächlich zu beschäftigen, ohne mit dem Kläger darüber streiten zu müssen, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es nicht der konkreten Angabe einer Entgeltgruppe im Schreiben vom 17. Dezember 2013, da die bisherigen Bezüge des Klägers zweifelfrei ermittelt werden können und zwischen den Parteien nicht im Streit standen.

74

Die Beklagte hat ihre Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht zeitlich bis zum Abschluss der Verhandlungen über den FVTV, den Ü-TV und die BV begrenzt. Der Wortlaut des Schreibens vom 17. Dezember 2013 enthält keinen Hinweis auf eine solche zeitliche Begrenzung. Sie ist dem Wortlaut nach insbesondere nicht ausdrücklich begrenzt auf die Zeitspanne bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Zwar spricht das Schreiben von einem vorübergehenden zeitweisen oder ständigen Einsatz als Multi-Ver- und Entsorger, die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, ihr Direktionsrecht zwischenzeitlich erneut wirksam ausgeübt und damit den aus ihrer Sicht vorübergehenden Zustand beendet und durch eine dauerhafte Tätigkeitszuweisung ersetzt zu haben. Auch eine einvernehmliche Einigung der Parteien über eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit als Multi-Ver- und Entsorger mit entsprechender Vergütung ist nicht zustande gekommen, da der Kläger die von der Beklagten mit Datum vom 20. Mai 2014 angebotene Vertragsergänzung nicht angenommen hat.

75

Der Kläger konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, dass ihm nur in der Zeit bis zum Abschluss des FVTV, des Ü-TV und der BV durch die Zuweisung der Tätigkeit als Mitarbeiter Ver- und Entsorgung/Multi keine finanziellen Nachteile entstehen sollten. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass durch den FVTV, den Ü-TV und durch die BV die dauerhafte Zuweisung einer anderen - nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergüteten - Tätigkeit nicht geregelt werden sollte und geregelt wurde. Verhandelt und abgeschlossen wurden gerade kein Interessenausgleich und Sozialplan über eine Betriebsänderung (§ 111 f. BetrVG), etwa wegen einer Einschränkung und Stilllegung von wesent-lichen Betriebsteilen. FVTV, Ü-TV und BV enthalten keine Regelungen betreffend den Wegfall von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Regelungen zur Absenkung des Entgelts und zur Eingruppierung und Überleitungsvorschriften. So sollen durch den FVTV die Regelungen der Bundestarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband (BAVC) und der IG BCE abgeschlossen wurden, für die Beklagte angepasst werden (Abs. 3 der Präambel des FVTV). Diese Anpassung ist zum einen durch die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (§ 3 FVTV) und zum anderen durch die Anwendung eines um 9 % abgesenkten Tarifs (§ 4 Abs. 1 FVTV) erfolgt. Dies wird auch in § 2 Abs. 2 Ü-TV deutlich, nach dem sich die nicht tarifdynamisierte Besitzstandszulage nach § 2 Abs. 1 Ü-TV aus den Beträgen zusammensetzt, die sich zum einen aus der neuen Entgeltgruppe gemäß § 3 FVTV in Verbindung mit der BV ("Abschmelzungsbetrag I") ergibt und zum anderen aus der Absenkung des Entgelts nach § 4 FVTV ("Abschmelzungsbetrag II"). Ziel der BV ist die Zuweisung der verschiedenen, an den Standorten abgeforderten Arbeitsaufgaben auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (Abs. 2 der Präambel der BV).

76

Dass die Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht zeitlich bis zum Abschluss des FVTV, des Ü-TV und der BV begrenzt war, ergibt sich auch aus einer Zusammenschau mit dem vorangegangenen Angebot einer "Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag" mit Datum vom 11. Dezember 2013, das vom Kläger nicht unterzeichnet wurde. Anders als im Schreiben vom 17. Dezember 2013 findet sich in der unter dem 11. Dezember 2013 angebotenen Zusatzvereinbarung noch eine ausdrückliche Begrenzung auf die Zeit "bis zum Abschluss des Firmenverbundenen Tarifvertrages (Haustarif)" und die Formulierung dass "mit in Kraft treten des Firmenverbundenen Tarifvertrages (...) die Vergütung nach dem Firmenverbundenen Tarifvertrag" gilt. Die unter dem 11.Dezember 2013 angebotene Zusatzvereinbarung wurde vom Kläger nicht unterzeichnet. Das entsprechende Angebot der Beklagten wurde durch die Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 zeitlich „überholt“. Hieraus erklärt sich die Formulierung im Schreiben vom 17. Dezember 2013: „Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 11.12.2013 ist damit hinfällig“.

77

Die Beklagte kann auch nicht unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 7. Juli 1993, Az. VIII ZR 103/92, NJW 1993, 2684 erfolgreich einwenden, dass der Kläger die ihm vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen zum Vorliegen einer Individualabrede bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend machen müssen und daher damit auch im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen wäre.

78

Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil erwachsen für sich nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grund die Präklusion nicht nur der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685).

79

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der vorliegende Fall ist dem vom BGH entschiedenen Fall der rechtskräftigen Feststellung eines Abrechnungsergebnisses im Vorprozess nicht vergleichbar. Wie dargelegt war die Frage, in welche Vergütungsgruppe der Kläger einzugruppieren ist und ob ihm die Vergütung nach einer für ihn günstigeren Vergütungsgruppe von der Beklagten individualvertraglich zugesagt worden ist, gerade nicht Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess.

80

Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg.

C.

81

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 22/07/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Oktober 2012 - 11 Sa 302/12 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.