Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 Sa 192/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0927.7Sa192.17.00
published on 27/09/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 Sa 192/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. März 2017, Az. 12 Ca 1620/16, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: FVTV) in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: Ü-TV) sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 (im Folgenden: BV) und die entsprechende Vergütung.

2

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

3

Der 1960 geborene Kläger ist seit dem 2. Februar 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern aufgrund eines mit der Z. GmbH am 13. Januar 1981 abgeschlossenen Arbeitsvertrags, zunächst als "Maschinenbediener", beschäftigt. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Einzelnen wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen.

4

Laut dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 29. Juni 1995 änderte sich seine Eingruppierung mit Wirkung vom „1.9.95“ von bislang Entgeltgruppe E 04 auf Entgeltgruppe E 05. Als “Begründung“ ist in dem Formular angegeben: „Weiterqualifizierung als All-Maschinenfahrer im FB I. Übernimmt Springertätigkeit, Rahmen-tätigkeit. Zuverlässiger Facharbeiter in der Wirkungsstelle. Wartet, rep. Werkzeuge zuverlässig. Mithilfe beim Umbau“. Hinsichtlich des Inhalts des Formulars im Einzelnen wird auf Bl. 178 d. A. Bezug genommen.

5

In einem weiteren Formular „Personal-Veränderung“ vom 8. November 1999 ist eine „Umgruppierung“ von Entgeltgruppe „E 05/3“ zu „E 06/2“ „mit Wirkung ab dem 01.01.2000“ festgehalten. Wegen des Inhalts dieser „Personal-Veränderung“ im Einzelnen wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.

6

Seit dem 1. Januar 2000 war der Kläger als Einrichter tätig.

7

Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Die IG BCE informierte die Mitarbeiter der Beklagten durch öffentliche Aushänge der Tarifkommission der IG BCE vom 2. Juli 2013 und vom 21. August 2013 über die geplanten Einschnitte im Bereich der Personalkosten durch eine Tarifvertragslösung.

8

Mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (Bl. 179 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit:

9

Änderung Einsatz

10

(...)
ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergehend zeitweise oder ständig, unab-hängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Maschinenbediener eingesetzt.

11

Dies geschieht aufgrund der organisatorischen Änderungen ab diesem Datum in der Produktion.

12

Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumut-baren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden. Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.

13

Die Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vom 10.12.2013 ist damit hinfällig.“

14

Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 den FVTV, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen.

15

An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung den Ü-TV mit Wirkung zum 15. Dezember 2013.

16

Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 die BV ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 13 ff. d. A. Bezug genommen.

17

Die Beklagte informierte mit Schreiben vom Ende Mai 2014 ihre Mitarbeiter über die Geltung des neuen firmenbezogenen Tarifvertrages. Dem Schreiben waren individuelle Vertragsergänzungsangebote zur Eingruppierung entsprechend der BV sowie zur Geltung des neuen Tarifvertrages beigefügt. Danach sollte der Kläger ab dem 1. Juni 2014 bei unveränderter Tätigkeit unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe 04 in der Funktion als Maschinenbediener weiter arbeiten. Die Vertragsangebote unterschrieb er nicht.

18

Gleichwohl wurde der Kläger in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert und nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und dem Ü-TV ergebenden Modifikationen vergütet. Die monatliche Bruttogehaltsdifferenz zwischen der Entgeltgruppe E 06 und E 04 nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und Ü-TV ergebenden Modifikationen beträgt beim Kläger rund 650,00 €.

19

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Bl. 8 f. d. A.) machte der Kläger eine weitere Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 des BETV auch über den 1. Juni 2014 hinaus geltend.

20

Der Kläger hat bereits Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Akten-zeichen 12 Ca 2458/14 (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 34/15) erhoben und dort u.a. beantragt, „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 01.06.2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten“. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

21

Mit seiner am 20. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und Ü-TV ergebenden Modifikationen zu vergüten. Er ist der Ansicht, seine Umgruppierung von der Entgeltgruppe E 06 in die E 04 sei rechtswidrig.

22

Im vorliegenden Verfahren gehe es um eine Eingruppierung nach einem abweichenden Tarifsystem als im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2458/14 (LAG Rheinland-Pfalz, Az. 7 Sa 34/15).

23

Er war unter anderem der Ansicht, das Formular "Personal-Veränderung" vom 8. November 1999 stelle eine einzelvertragliche Vergütungsabrede dar, die über der von der Beklagten gewählten Eingruppierung liege. Seine Tätigkeit selbst habe sich nicht geändert, wohl aber die Bezeichnung, daher sei er von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06 höhergruppiert worden. Dieses Dokument gehe weit über ein bloße einseitige Wissenserklärung der Beklagten hinaus.

24

Im Dezember 2013 habe die Beklagte ihm dann mitgeteilt, dass sie beabsichtige, ihn ab dem 1. Januar 2014 als Maschinenbediener einzusetzen. Dies "vorübergehend zeitweise oder ständig". Er habe insoweit seinen Vorgesetzten Y. X. gefragt, inwieweit ihm durch eine entsprechende Versetzung finanzielle Nachteile entstehen würden. Daraufhin habe ihm der Zeuge X. zugesagt, dass sich an seinem Entgelt nichts ändern werde; er werde durch die Versetzung keinerlei finanzielle Nachteile erleiden. Unmittelbar nachfolgend habe die Beklagte ihm dann mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 die Versetzung nochmals förmlich mitgeteilt. Gleichzeitig habe sie die Zusage: „Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen“ wiederholt. Sie habe ihm dann auch zunächst entsprechend der Zusage bis einschließlich Mai 2014 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 gezahlt.

25

Der streitgegenständliche Anspruch folge zudem auch aus dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für die chemische Industrie West, dort aus § 14 Ziff. 1 und 2.

26

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

27

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

28

Die Beklagte hat beantragt,

29

die Klage abzuweisen.

30

Sie war der Ansicht,
die Klage sei bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Daher sei eine noch-malige Entscheidung über die bereits festgestellte Rechtsfolge nicht zulässig. Der Klageantrag sei nach wie vor derselbe. Dass der Kläger die Feststellung nun nicht mehr lediglich auf den BETV in Verbindung mit dem Bezirks-Entgelttarifvertrag, sondern auf alle für sie geltenden Tarifverträge stütze, sei unschädlich, denn weder der FVTV noch der Ü-TV definiere selbstständig Entgeltgruppen. Diese seien nach wie vor im BETV geregelt. Die BV konkretisiere lediglich die Tätigkeiten, welche den Entgeltgruppen des BETV zuzuordnen seien. In den vorherigen Verfahren habe der Kläger zum einen festgestellt haben wollen, dass er nach der Entgeltgruppe E 06 zu vergüten sei und zusätzlich dazu, dass FVTV und Ü-TV auf ihn nicht anwendbar seien und ihn somit auch die Tariflohnabsenkung nicht treffe. Der Kläger formuliere den Antrag nun in korrekter Weise, da auch FVTV und Ü-TV auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar seien. Inhaltlich ändere die Formulierung allerdings nichts an seinem Begehren. Auch unter Heranziehung des Lebenssachverhalts trete keine Veränderung des Streitgegenstands ein. Der Sachvortrag für den modifizierten Neuantrag sei im Wesentlichen bereits im ersten Verfahren vorgetragen worden. Soweit der Kläger nunmehr weiter ausführe, dass sich eine solche individualvertragliche Verpflichtung vor allem aus dem Formular „Personal-Veränderung“ ergeben würde, ergebe sich daraus kein neuer Lebenssachverhalt, sondern lediglich eine neue bisher nicht vorgetragene Anspruchsbegründung. Insbesondere bei Feststellungsklagen werde der Begriff Sachverhalt auch weit verstanden, um zu verhindern, dass Lebenszusammenhänge auseinander gerissen würden. Im Übrigen wären diese neu hervorgebrachten Tatsachen für diesen Prozess bereits präkludiert, da sie bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien.

31

Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die "Personal-Veränderung" vom 8. November 1999 stützen. Die jeweiligen Angaben in diesem Formblatt enthielten bloß eine Wissenserklärung und damit lediglich einen Hinweis auf eine Umgruppierung. Die Änderung der Vergütung sei jeweils anlassbezogen erfolgt. Aus den gesamten Formulierungen des Formulars lasse sich keine unveränder-liche Eingruppierungs- oder Gehaltszusage zugunsten des Klägers entnehmen. Vielmehr sehe das Feld „Änderung“ gerade auch eine jederzeitige Änderungsmöglichkeit vor, die sie damit ausdrücklich jederzeit im Rahmen der Vorgaben des BETV und des FVTV bzw. Ü-TV nutzen könne. Ferner sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Entgeltgruppe E 06 um eine weitere Aufbaufallgruppe zu E 04 und E 05 handele. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als so genannter „Maschinenführer“ nicht gleich der Tätigkeit eines Maschinenführers entsprechen müsse. Die "Personal-Veränderung" diene der internen Dokumentation und der Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Die Unterschrift des Arbeitnehmers diene nur der Bestätigung der Kenntnisnahme. Die Schaffung einer eigenen vertraglichen Rechtsgrundlage sei gerade nicht beabsichtigt gewesen.

32

Nichts anderes gelte für das Formular „Personal-Veränderung“ vom Juni 1995. Bereits aus der dort gegebenen Begründung lasse sich erkennen, dass die Höhergruppierung anlassbezogen gewesen sei.

33

Er könne seinen Anspruch auch nicht auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2013 stützen.

34

Schließlich ergebe sich sein Anspruch ebenfalls nicht aus § 14 MTV Chemie.

35

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 270 ff. d.A.) verwiesen.

36

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig. Bereits der hiesige Klageantrag sei ein anderer und nicht ein „Weniger“ zu den bereits rechtskräftig abgewiesenen Anträgen in dem Rechtsstreit 12 Ca 2458/14. Der Kläger habe gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Nach den für den Kläger maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen übe er eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 zugeordnete Tätigkeit als „Maschinenbediener“ aus, wie sie in der entsprechenden Stellenausschreibung beschrieben werde. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 14 MTV Chemie in Verbindung mit der BV. Die BV als betriebliche Regelung enthalte eine solche Verdienstsicherung nicht. § 14 MTV selber sei keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Das Formular "Personal-Veränderung" vom 29. Juni 1995 stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Es seien keine Anhaltspunkte oder besondere Umstände ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließe. Das Gegenteil sei der Fall. Als Begründung für die Umgruppierung werde in der Personal-Veränderung angeführt: „Weiterqualifizierung“. Damit sei die Änderung der Vergütung ausweislich der Begründung in der Personal-Veränderung anlassbezogen aufgrund der geänderten Tätigkeit erfolgt. Entsprechendes gelte für das Formular „Personal-Veränderung“ vom 8. November 1999. Auch diese stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar, da nach den Angaben des Klägers Anlass der höheren Vergütung die geänderte Tätigkeit als Einrichter gewesen sei, die er ab dem 1. Januar 2000 ausgeübt habe. Vorher sei er als Maschinenbediener tätig gewesen. Auch aus der Formulierung in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 („Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen“) lasse sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe herleiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der vermeintlichen Aussage seines Vorgesetzten, er werde durch die Versetzung keinerlei finanzielle Nachteile erlangen, die im Ergebnis nur die Formulierung des Schreibens wiedergebe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 280 ff. d. A.) Bezug genommen.

37

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. März 2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 26. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag be-gründet.

38

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 15. September 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 309 ff., 346 f. d. A.), zusammengefasst geltend,
bereits aus der „Personal-Veränderung“ vom 8. November 1999 folge ein individualvertraglicher Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06.

39

Ebenso folge aus dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 eine bindende Zusage einer von der Tarifautomatik losgelösten Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 06. Er habe die im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit als Einrichter einfachere Tätigkeit als Maschinenbediener nur akzeptiert, weil die Beklagte ihm im gleichen Schreiben ausdrücklich zugesagt habe, dass ihm aus der geänderten Tätigkeit als Maschinenbediener keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Dies könne nur so verstanden werden, dass ihm auch für die Tätigkeit als Maschinenbediener weiterhin das Entgelt eines Einrichters gezahlt werde. Die Vergütung eines Einrichters bei der Beklagten erfolge auch nach der neuen BV mindestens nach der Entgeltgruppe E 06.

40

Aus der Regelung in § 14 Ziff. 1 MTV folge ebenfalls ein Anspruch auf Fortzahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06. Ersichtlich habe sich die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 auch insoweit tariftreu verhalten wollen.

41

Der Kläger beantragt,

42

das Urteil des Arbeitsrechts Koblenz vom 14. März 2017 (Az. 12 Ca 1620/16) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für die C. vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C. und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C. und dem Betriebsrat der C. vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

43

Die Beklagte beantragt,

44

die Berufung zurückzuweisen.

45

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 3. Juli 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 317 ff. d. A.). Die Klage sei jedoch bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2458/14 betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren.

46

Aus dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 8. November 1999 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 06. Es fehle an einer günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Die Angabe der Entgeltgruppe in diesem Formular sei anlassbezogen erfolgt, da sich die Tätigkeit des Klägers sehr wohl geändert gehabt habe. Vor der Personal-Veränderung sei der Kläger nach seinem Vortrag Maschinenbediener gewesen, nach der Änderung habe er die Tätigkeit eines Einrichters ausgeübt. Bei der Bewertung dieses Umstandes sei zu berücksichtigen, dass er ohne Zusagecharakter der Mitteilung allein kein Kriterium für eine Eingruppierungszusage darstellen könne, da der Wortlaut keinerlei Hinweise auf eine solche Zusage hergebe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als so genannter „Einrichter“ nicht gleich der Tätigkeit eines Einrichters entsprechen müsse. Der Kläger komme zudem seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nach.

47

Auch aus der Formulierung in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2013 „Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen“ ergebe sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe. Gemäß der Betreffzeile und dem Wortlaut des Schreibens handele es sich um eine Mit-teilung zur vorübergehenden Änderung der Verantwortlichkeit und Tätigkeit. Sie übe damit nur ihr Direktionsrecht aus. In diesem Kontext sei auch der Satz „Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen“ zu sehen. Das Wort „Hieraus“ bringe eindeutig zum Ausdruck, dass sich die Garantie für die Vergütung lediglich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung beziehe. Eine darüber hinaus gehende, für alle erneuten Änderungen ebenfalls geltende Garantie sei gerade nicht ausgesprochen worden. Diesbezüglich lägen auch keine besonderen Umstände und Anhaltspunkte vor. Um das Schreiben vom 17. Dezember 2013 als Angebot für eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 qualifizieren zu können, müsste zumindest als essentialia negotii die konkrete Vergütung darin enthalten sein. Die Aussage sei vielmehr vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie im Rahmen des Umstrukturierungsprozesses ihre Mitarbeiter zunächst vergütet habe wie zuvor; dies jedoch nur befristet bis zu dem Abschluss der neuen Tarifwerke. Nichts anderes habe sich auch aus ihren Aushängen zum Stand der Verhandlungen mit der IG BCE ergeben. Die Mitteilung sei sodann noch einmal ergänzend zu den Aushängen und der Zusatzvereinbarung erfolgt. Die Anwendung der BETV-Vorgaben ergebe sich ferner aus der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag von 1981, die ausdrücklich eine Gleichstellung des Klägers herbeiführe. Auch die weiteren Formulierungen in diesem Schreiben bezögen sich nur auf einen vorübergehenden und nicht auf einen dauerhaften Einsatz. Bereits die Passage "vorübergehend zeitweise oder ständig" zeige, dass zu einem dauerhaften Einsatz nichts habe geregelt werden sollen. Das Wort "vorübergehend" beziehe sich sowohl auf "zeitweise" als auch auf "ständig". Bewusst sei kein Komma zwischen "vorübergehend" und den folgenden Worten "zeitweise oder ständig" gesetzt worden. "Vorübergehend" betone in diesem Zusammenhang, dass sie gerade keine Aussage für die Zukunft oder zu dauerhaften Einsätzen habe treffen wollen. Dies decke sich auch mit dem Sinn und Zweck des Schreibens. Aufgrund der Ungewissheit in der Planung und aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation hätte sie zu keinem Zeitpunkt eine Aussage zur künftig unveränderlichen Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter getroffen.

48

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 29. September 2017 (Bl. 353 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

49

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

50

Die Berufung des Klägers ist ebenfalls begründet.

I.

51

Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Klage insbesondere nicht wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht derselbe Streitgegenstand erneut zur Entscheidung gestellt, der Gegenstand der Entscheidungen im Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Az. 7 Sa 34/15 bzw. dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2458/14 war. Die rechtskräftige Klageabweisung in dem Vorprozess steht der neuen Klage mit einem anderen Streitgegenstand nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.

52

Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist ausschließlich der Streitgegenstand, über den im Erstprozess tatsächlich entschieden wurde. Wird dieser in einem neuen Verfahren als Vor- oder Hauptfrage erneut zur Entscheidung gestellt, so hindert die Rechtskraft das Gericht an einer abweichenden Beurteilung bzw. macht den Prozess unzulässig (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbem. zu § 322 Rn. 35, jeweils m. w. N.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.

53

Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorprozesses nicht identisch.

54

Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch ge-nommene Rechtsfolge konkretisiert, (Klageantrag) und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, (Klagegrund) bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - NZA 2013, 1262, 1264 Rn. 16; vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - NZA 2012, 876, 877 Rz. 21, jeweils m. w. N.). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nicht identisch mit dem Tatbestand des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser muss nämlich einerseits nicht alles vorprozessuale Geschehen enthalten, das zum Sachverhalt gehört, während er andererseits die Anträge und Prozessgeschichte wiedergibt, die nicht zum Sachverhalt gehören (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Einl. II Rn. 27).

55

Ein klageabweisendes Urteil nach einer Leistungs- oder positiven Feststellungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben. Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es aber ausnahmsweise dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat, etwa weil der Kläger verlangt hatte, die streitgegenständliche Rechtsfolge nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu prüfen oder sie unter bestimmten Gesichtspunkten nicht zu prüfen. Stets ist es aber erforderlich, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbem. zu § 322 Rn. 42). Ein solches Aussparen kann sich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Einzelfall im Wege der Auslegung des Urteils ergeben.

56

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren formal keinen identischen, sondern einen anderen Klageantrag gestellt als im vorangegangenen Rechtsstreit. Dem neuen Klageantrag liegt außerdem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde.

57

Im vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Az. 7 Sa 34/15 (LAG Rheinland-Pfalz) bzw. 12 Ca 2458/14 (ArbG Koblenz) hat der Kläger zuletzt unter anderem beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrags für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten. Demgegenüber beantragt er im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV sowie der BV zu vergüten.

58

Diese zuletzt beantragte Feststellung, dass er auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 des FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV zu vergüten sei, ist auch nicht lediglich ein "Weniger" zu den im vorangegangenen Verfahren abgewiesenen Anträgen. Der Kläger hat auch nicht nur ohne Veränderung des Streitgegenstands eine wechselnde Anspruchsbegründung vorgenommen. Im Vorprozess hat der Kläger lediglich seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 05 nach dem BETV verlangt und die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV gänzlich in Abrede gestellt. Die Feststellung seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 06 nach dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV sowie der BV hat er bereits formal nicht einmal hilfsweise beantragt.

59

Der FVTV regelt auch nicht nur eine Entgeltabsenkung (§ 4 FVTV), sondern enthält in seinem § 3 weiter die Regelung, dass sich die für die Beklagte, Standort C-Stadt und das Lager in W.-Stadt jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der BV ergibt. Die Eingruppierung richtet sich damit nach einem abweichenden Tarifsystem und ist nicht nur an den Vorgaben des BETV zu messen, sondern auch an denjenigen des FVTV (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 - 7 Sa 281/15 - BeckRS 2016, 69976 Rz. 43). Die Tarifsituation hat sich geändert, so dass die materielle Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einer neuen und gegebenenfalls anderslautenden gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegensteht, ob die Tätigkeit des Klägers der Entgeltgruppe E 06 des FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV und der BV entspricht (vgl. zur Reichweite der materiellen Rechtskraft BAG, Urteil vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97). Zwar verbleibt es bei den im BETV definierten Entgeltgruppen. Gemäß § 3 FVTV soll sich aus der BV jedoch die "jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten" auf diese Entgeltgruppen ergeben. Im Zuge dessen haben Arbeitgeber und Betriebsrat sich auch auf genauer definierte Stellenbeschreibungen, die darauf aufbauende Eingruppierungsrichtlinie und eine Überleitung der jetzigen Entgelte auf die neue Struktur (Präambel der BV) geeinigt.

60

Außerdem hat das Landesarbeitsgericht im vorangehenden Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass es die Frage der zutreffenden Eingruppierung nicht geprüft hat: "Darauf ob der Kläger von der Beklagten zutreffend eingruppiert worden ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits damit nicht mehr an" (S. 40 in 7 Sa 34/15 vom 10. Juni 2015).

61

Eine entsprechende Klarstellung findet sich im erstinstanzlichen Urteil im Vorgängerverfahren: "Die Klägerseite kann nicht die Feststellung verlangen, nach der Entgeltgruppe E 05 des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie Vergütung zu erhalten. Sie hat bereits keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Vergütung einschließlich der Entgelterhöhung von 3,7 %, da ein derartiger Vergütungsanspruch durch die Tarifabsenkung gemäß § 4 Abs. 1 des FVTV in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Ü-TV in Höhe von 9 % rückwirkend zum 01.02.2014 gekürzt wurde. Insoweit finden die Bundestarifverträge und die Bezirksentgelttarifverträge gerade keine uneingeschränkte Anwendung, sondern kommen gemäß § 2 FVTV nur insoweit zur Anwendung, wie in den Bestimmungen des FVTV hiervon nicht abgewichen wird. Da der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch bereits aus diesem Grund unschlüssig ist, kommt es auf die weitere Frage der richtigen Eingruppierung nicht mehr an." (S. 14 in 12 Ca 2458/14 vom 9. Dezember 2014).

II.

62

Die Klage ist auch begründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Vereinbarung im Formular "Personal-Veränderung" vom 8. November 1999 oder aufgrund des § 14 MTV Chemie Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 hat. Jedenfalls steht ihm nach Auffassung der Kammer aufgrund einer einzelvertraglichen Zusicherung im Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 ein Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 auch über den 1. Juni 2014 hinaus zu.

63

Nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen ist die Tätigkeit des Klägers als "Maschinenbediener", die der Kläger seit dem 1. Januar 2014 ausübt, zutreffend nach Entgeltgruppe E 04 eingruppiert. Haben die Arbeitsvertragsparteien jedoch eine für den Arbeitnehmer günstigere eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltregelung insoweit vorrangig (§ 4 Abs. 3 TVG; vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 – 4 AZR 656/11 – NZA 2014, 561, 564 Rz. 31).

64

Mit Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte sich nach Auffassung der Kammer verpflichtet, an den Kläger unabhängig von dessen konkreter Tätigkeit und der sich hieraus ergebenden Eingruppierung beginnend mit dem 1. Januar 2014 weiterhin Vergütung entsprechend seiner bisherigen Tätigkeit, das heißt entsprechend der Tätigkeit als Einrichter, zu zahlen. Aufgrund der Tätigkeit als Maschinenbediener soll er keine niedrigere Vergütung erhalten als bislang als Einrichter. Die Tätigkeit als "Einrichter/in" ist nach der Anlage 2 zur ab dem 1. Juni 2014 gültigen BV nach Entgeltgruppe E 06 eingruppiert, so dass der Kläger weiterhin Anspruch auf die eingeklagte bisherige Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe E 06 hat. Das ergibt die Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 17. Dezember 2013.

65

Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirk-lichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Er-klärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und zu einem den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 7 AZR 717/14 - juris Rz. 17; vom 22. Juli 2014 - 9 AZR 1066/12 - NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.).

66

Im Schreiben vom 17. Dezember 2013 hat die Beklagte erklärt: "Hieraus werden Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen". "Hieraus" bezieht sich grammatikalisch auf den vorangegangenen ersten Satz des dritten Absatzes, der lautet: "Wir beziehen uns hierbei auf die Regelung in § 11 Ziffer b) der Arbeitsordnung, wonach Sie, wenn betriebliche Belange es erfordern, auch mit anderen zumutbaren Tätigkeiten betraut werden können, als die, für die Sie eingestellt oder mit denen Sie längere Zeit beschäftigt wurden." Um das Betrauen mit welcher konkreten Tätigkeit es geht, ergibt sich aus dem ersten Absatz des Schreibens, der lautet: "ab dem 01.01.2014 werden Sie vorübergebend zeitweise oder ständig, unabhängig von der mit Ihnen arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit, als Maschinenbediener eingesetzt". Dem Kläger sollten also keine finanziellen Nachteile daraus entstehen, dass er nicht mehr - wie bis einschließlich Dezember 2013 - als Einrichter, sondern (vorübergehend zeitweise oder ständig) als Maschinenbediener eingesetzt wurde. Dementsprechend hat die Beklagte dem Kläger auch über den 1. Januar 2014 hinaus weiter das bisherige Entgelt gezahlt.

67

Auch die Beklagte geht davon aus, dass es sich um eine Garantie für die Vergütung handelt, die sich auf die konkret beschriebene vorübergehende Einsatzänderung bezieht. Diese Auslegung entspricht ebenfalls dem Interesse der Parteien. Während der Kläger daran interessiert war, auch bei einer Veränderung seiner Tätigkeit weiterhin Vergütung nach der bisherigen Entgeltgruppe zu erhalten, ging das Interesse der Beklagten im Dezember 2013 zunächst dahin, den Kläger mit einer veränderten, niedriger als bislang eingruppierten Tätigkeit tatsächlich zu beschäftigen, ohne mit dem Kläger darüber streiten zu müssen, ob die Zuweisung dieser Tätigkeit durch Ausübung ihres Direktionsrechts möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten bedurfte es nicht der konkreten Angabe einer Entgeltgruppe im Schreiben vom 17. Dezember 2013, da die bisherigen Bezüge des Klägers zweifelfrei ermittelt werden können und zwischen den Parteien nicht im Streit standen.

68

Die Beklagte hat ihre Zusicherung im Schreiben vom 17. Dezember 2013 nicht zeitlich bis zum Abschluss der Verhandlungen über den FVTV, den Ü-TV und die BV begrenzt. Der Wortlaut des Schreibens vom 17. Dezember 2013 enthält keinen Hinweis auf eine solche zeitliche Begrenzung. Sie ist dem Wortlaut nach insbesondere nicht ausdrücklich begrenzt auf die Zeitspanne bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen firmenbezogenen Verbandstarifvertrag. Zwar spricht das Schreiben von einem vorübergehenden zeitweisen oder ständigen Einsatz als Maschinenbediener, die Beklagte hat jedoch nicht behauptet, ihr Direktionsrecht zwischenzeitlich erneut wirksam ausgeübt und damit den aus ihrer Sicht vorübergehenden Zustand beendet und durch eine dauerhafte Tätigkeitszuweisung ersetzt zu haben. Auch eine einvernehmliche Einigung der Parteien über eine dauerhafte Übertragung der Tätigkeit als Maschinenbediener mit entsprechender Vergütung ist nicht zustande gekommen, da der Kläger die von der Beklagten Ende Mai 2014 angebotene Vertragsergänzung nicht angenommen hat.

69

Der Kläger konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, dass ihm nur in der Zeit bis zum Abschluss des FVTV, des Ü-TV und der BV durch die Zuweisung der Tätigkeit als Maschinenbediener keine finanziellen Nachteile entstehen sollten. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass durch den FVTV, den Ü-TV und durch die BV die dauerhafte Zuweisung einer anderen - nach einer niedrigeren Entgeltgruppe vergüteten - Tätigkeit nicht geregelt werden sollte und geregelt wurde. Verhandelt und abgeschlossen wurden gerade kein Interessenausgleich und Sozialplan über eine Betriebsänderung (§ 111 f. BetrVG), etwa wegen einer Einschränkung und Stilllegung von wesentlichen Betriebsteilen. FVTV, Ü-TV und BV enthalten keine Regelungen betreffend den Wegfall von Arbeitsplätzen, sondern vielmehr Regelungen zur Absenkung des Entgelts und zur Eingruppierung und Überleitungsvorschriften. So sollen durch den FVTV die Regelungen der Bundestarifverträge, die zwischen dem Bundesarbeitgeberverband (BAVC) und der IG BCE abgeschlossen wurden, für die Beklagte angepasst werden (Abs. 3 der Präambel des FVTV). Diese Anpassung ist zum einen durch die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (§ 3 FVTV) und zum anderen durch die Anwendung eines um 9 % abgesenkten Tarifs (§ 4 Abs. 1 FVTV) erfolgt. Ziel der BV ist die Zuweisung der verschiedenen, an den Standorten abgeforderten Arbeitsaufgaben auf die im BETV definierten Entgeltgruppen (Abs. 2 der Präambel der BV).

70

Die Beklagte kann auch nicht unter Berufung auf das Urteil des BGH vom 7. Juli 1993, Az. VIII ZR 103/92, NJW 1993, 2684 erfolgreich einwenden, dass der Kläger die im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragenen Tatsachen zum Vorliegen einer Individualabrede bereits im vorangegangenen Verfahren hätte geltend machen müssen und daher damit auch im vorliegenden Rechtsstreit ausgeschlossen wäre.

71

Die tatsächlichen Feststellungen in einem Urteil erwachsen für sich nicht in Rechtskraft. Andererseits darf die Rechtskraft der Entscheidung über den erhobenen Anspruch nicht mit dem Vorbringen ausgehöhlt werden, das rechtskräftige Urteil gründe sich auf unrichtige tatsächliche Feststellungen. Zu den Rechtskraftwirkungen gehört aus diesem Grund die Präklusion nicht nur der im ersten Prozess vorgetragenen Tatsachen, die zu einer Abweichung von der rechtskräftig festgestellten Rechtsfolge führen sollen, sondern auch der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern sie nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Prozess entstanden sind. Ausgeschlossen sind danach also Tatsachen, die bei einer natürlichen vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtung zu dem durch ihren Sachvortrag zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehört hätten (BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685).

72

Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Der vorliegende Fall ist dem vom BGH entschiedenen Fall der rechtskräftigen Feststellung eines Abrechnungsergebnisses im Vorprozess nicht vergleichbar. Wie dargelegt war die Frage, in welche Vergütungsgruppe der Kläger einzugruppieren ist und ob ihm die Vergütung nach einer für ihn günstigeren Vergütungsgruppe von der Beklagten individualvertraglich zugesagt worden ist, gerade nicht Gegenstand der rechtskräftigen Entscheidung im Vorprozess.

73

Die Berufung des Klägers hatte daher Erfolg.

C.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
7 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 14/12/2016 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juni 2014 - 3 Sa 740/13 - aufgehoben.
published on 20/04/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. Mai 2015 - Az.: 12 Ca 2417/14 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. 2. Die Revision wird nicht zugelas
published on 10/06/2015 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.:12 Ca 2458/14 - vom 9. Dezember 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen..
published on 22/07/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Oktober 2012 - 11 Sa 302/12 - aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.