Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 Sa 191/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0927.7Sa191.17.00
published on 27/09/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Sept. 2017 - 7 Sa 191/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14. März 2017, Az. 12 Ca 1618/16, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C.GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: FVTV) in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C.GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 (im Folgenden: Ü-TV) sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C.GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der  C.GmbH & Co. KG vom 30. Juni 2014 (im Folgenden: BV) und die entsprechende Vergütung.

2

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort C-Stadt circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

3

Der Kläger ist aufgrund eines mit der P.GmbH am 29. Juli 1994 geschlossenen Arbeitsvertrag seit dem 15. August 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern, zunächst als „Maschinenführer“, beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis „gelten die maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie“. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Einzelnen wird auf Bl. 5 d. A. Bezug genommen.

4

Laut dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 16. Juni 1997 änderte sich seine Eingruppierung mit Wirkung vom „01.06.1997“ von bislang Entgeltgruppe E4 auf Entgeltgruppe E5. Als “Begründung“ ist in dem Formular angegeben: „Qualifikation zum Universalmaschinenführer, Springer“. Hinsichtlich des Inhalts des Formulars im Einzelnen wird auf Blatt 162 der Akten Bezug genommen.

5

In einem weiteren Formular „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 ist eine „Umgruppierung“ von Entgeltgruppe „E 05/6 Jahre“ zu „E 06/2 Jahre“ „mit Wirkung ab dem 01.01.2006“ festgehalten. Wegen des Inhalts dieser „Personal-Veränderung“ im Einzelnen wird auf Bl. 6 d. A. Bezug genommen.

6

Bis zum Jahr 2012 war der Kläger im Bereich Qualitätstechnik eingesetzt, ab März 2012 erfolgte der Einsatz als Maschinenbediener im Formbetrieb II. In einem von „Personalwesen Z. Y.“ erstellten  und „Ppa. X. W. General Manager“  und  „i. V.   A. K. Leiter Produktion“  unterzeichneten Schreiben der C.  an den Kläger vom  29. Februar 2012 (Bl. 7 d. A.) heißt es:

7

Versetzung

8

(…)

9

wie bereits besprochen werden Sie ab 05.03.2012 als Maschinenbediener im Formbetrieb II eingesetzt. Alle übrigen Bestandteile Ihres Arbeitsvertrages bleiben weiterhin gültig.“

10

Die Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 wurde weitergezahlt.

11

Im Jahr 2013 führte die Beklagte Verhandlungen mit der IG BCE zu den künftigen tariflichen Regelungen. Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e. V.  und der  Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits sodann rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 den FVTV für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll.   Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um  9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 11 ff. d. A. Bezug genommen. An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung den Ü-TV mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten schließlich am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 die BV ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 14 ff. d. A. Bezug genommen.

12

Die Beklagte informierte mit Schreiben vom Ende Mai 2014 ihre Mitarbeiter über die Geltung des neuen firmenbezogenen Tarifvertrages. Dem Schreiben waren individuelle Vertragsergänzungsangebote zur Eingruppierung entsprechend der Betriebsvereinbarung zur Eingruppierungsrichtlinie sowie zur Geltung des neuen Tarifvertrages beigefügt. Danach sollte der Kläger ab dem 1. Juni 2014 bei unveränderter Tätigkeit unter Zugrundelegung der Entgeltgruppe E 04 weiter arbeiten. Die Vertragsangebote unterschrieb er nicht.

13

Gleichwohl wurde der Kläger in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert und nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und dem Ü-TV ergebenden  Modifikationen vergütet. Die seit 1. Februar 2014 geltende Tariflohnerhöhung von 3,7 % zahlte die Beklagte nicht. Seit Oktober 2014 vergütet ihn die Beklagte nach der Entgeltgruppe E 05. Die Gehaltsdifferenz zwischen E 06 und E 05 nach dem BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und Ü-TV ergebenden Modifikationen beträgt beim Kläger rund 400,00 € brutto/Monat.

14

Mit Schreiben vom 30. Mai 2014 (Bl. 9 f. d. A.) machte der Kläger eine weitere Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 des BETV auch über den 1. Juni 2014 hinaus geltend.

15

Der Kläger hat bereits Klage vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Akten-zeichen 12 Ca 2404/14 erhoben und dort u.a. beantragt, „festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger auch über den 01.06.2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie, zuletzt des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie West vom 18.07.1987 in der Fassung vom 30.09.2004 in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag, zu vergüten“. Die Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

16

Mit seiner am 20. Mai 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV und Ü-TV ergebenden Modifikationen zu vergüten. Er ist der Ansicht, seine Umgruppierung von der Entgeltgruppe E 06 in die Entgeltgruppe E 04 bzw. E 05 sei rechtswidrig.

17

Er war der Ansicht, im vorliegenden Verfahren gehe es um eine Eingruppierung nach einem abweichenden Tarifsystem als im Verfahren mit dem Az. 12 Ca 2404/14.

18

Die Formulare "Personal-Veränderung" stellten jeweils eine einzelvertragliche Vergütungsabrede dar, die über der von der Beklagten gewählten Eingruppierung liege.

19

Im Jahr 1997 habe die Beklagte ihm für den Zeitraum ab dem 1. Juni 1997 eine Erhöhung seiner Vergütung von der Entgeltgruppe E 04 in die Entgeltgruppe E 05 zugesagt. Hintergrund sei gewesen, dass er alle Maschinen habe bedienen  können und dass er von der Beklagten auch fortgesetzt als Springer eingesetzt worden sei. Die schriftliche Zusage der Vergütungserhöhung sei vor diesem Hintergrund im Juni 1997 durch eine „Personal-Veränderung“ erfolgt.

20

Die „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 gehe weit über eine bloße einseitige Wissenserklärung der Beklagten in Bezug auf eine aus der Tarifautomatik folgende Eingruppierung des Klägers als Arbeitnehmer hinaus. Für eine ent-sprechende Wissenserklärung hätte eine einseitige Mitteilung der nach Auffassung der Beklagten annehmbaren Entgeltgruppe an den Kläger genügt. Vor-liegend sei jedoch ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass der Kläger das Dokument über die Änderung seiner Entgeltgruppe habe unterzeichnen müssen. Es stelle dementsprechend eine Vereinbarung zwischen den Parteien dar. Aus der Bezeichnung als „Umgruppierung“ folge für den objektiven verständigen Er-klärungsempfänger lediglich, dass sich seine Entgeltgruppe ändern solle. Dies im Gegensatz zu einer Beibehaltung seiner Entgeltgruppe und einer bloßen prozentualen Entgelterhöhung. Im Formular seien mehrere Punkte angegeben, die unabhängig von der Frage, ob die Entgelterhöhung nach dem Tarifvertrag und der  Tarifautomatik geschuldet sei, eine tatsächliche Entgelterhöhung ermöglichten. Vorliegend habe die Beklagte sich dafür entschieden, ihm eine höhere Entgeltgruppe zuzusagen. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass die Entgelterhöhung durch die „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 vereinbart worden sei, ohne dass sich an seiner Tätigkeit etwas geändert habe.

21

Eine entsprechende Zusage der Beklagten ergebe sich neben dem Versetzungsschreiben vom 29. Februar 2012 auch aus einem vorab geführten Gespräch mit der damaligen Personalsachbearbeiterin S.-Y. der Beklagten. Die Beklagte habe ihn seinerzeit als Maschinenbediener im Formbetrieb II einsetzen wollen. Vorab habe die Beklagte durch Frau S.-Y. ein Gespräch mit ihm geführt. Er habe Frau S.-Y. gefragt, inwieweit sich durch seine Versetzung als Maschinenbediener im Formbetrieb II sein Entgelt reduzieren werde. Für diesen Fall wäre er nämlich nicht mit einer Versetzung einverstanden gewesen. Frau S.-Y. habe ihm jedoch ausdrücklich zugesagt, dass sich durch die Versetzung an seiner Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 nichts ändern werde. Auf dieser Basis sei er mit der Versetzung einverstanden gewesen. Es habe sich insoweit auch um eine ersichtlich von der Tarifautomatik abweichende Vereinbarung gehandelt, da im damaligen Zeitpunkt Maschinenbediener nach den Entgeltgruppen E 04 und E 05 vergütet worden seien. Mit nachfolgendem Schreiben vom 29. Februar 2012 habe die Beklagte ihm nochmals bestätigt, dass sich für ihn außer der Tätigkeit nichts ändern werde.

22

Der Kläger hat beantragt,

23

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem   Firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die C.GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C.GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

24

Die Beklagte hat beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26

Sie war der Ansicht,

27

die Klage sei bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Daher sei eine noch-malige Entscheidung über die bereits festgestellte Rechtsfolge nicht zulässig. Der Klageantrag sei nach wie vor derselbe. Dass der Kläger die Feststellung nun nicht mehr lediglich auf den BETV in Verbindung mit dem Bezirks-Entgelttarifvertrag, sondern auf alle für sie geltenden Tarifverträge stütze, sei unschädlich, denn  weder der FVTV noch der Ü-TV definiere selbstständig Entgeltgruppen. Diese seien nach wie vor im BETV geregelt. Die BV konkretisiere lediglich die Tätigkeiten, welche den Entgeltgruppen des BETV zuzuordnen seien. In den vorherigen Verfahren habe der Kläger zum einen festgestellt haben wollen, dass er nach der Entgeltgruppe E 06 zu vergüten sei und zusätzlich dazu, dass FVTV und Ü-TV auf ihn nicht anwendbar seien und ihn somit auch die Tariflohnabsenkung nicht treffe. Der Kläger formuliere den Antrag nun in korrekter Weise, da auch FVTV und Ü-TV auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar seien. Inhaltlich ändere die Formulierung allerdings nichts an seinem Begehren. Auch unter Heranziehung des Lebenssachverhalts trete keine Veränderung des Streitgegenstands ein. Der Sachvortrag für den modifizierten Neuantrag sei im Wesentlichen bereits im ersten Verfahren vorgetragen worden. Soweit der Kläger nunmehr weiter ausführe, dass sich eine solche individualvertragliche Verpflichtung neben dem Arbeitsvertrag vor allem aus dem Formular „Personal-Veränderung“ ergeben würde, ergebe sich daraus kein neuer Lebenssachverhalt, sondern lediglich eine neue bisher nicht vorgetragene Tatsache. Insbesondere bei Feststellungsklagen werde der Begriff Sachverhalt auch weit verstanden, um zu verhindern, dass Lebenszusammenhänge auseinander gerissen würden. Im Übrigen wären diese neu hervorgebrachten Tatsachen für diesen Prozess bereits präkludiert, da sie bereits im ersten Verfahren bekannt gewesen seien.

28

Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 auch über den 1. Juni 2014 hinaus zu. Er könne seinen Anspruch auch nicht auf die einzelnen "Personal-Veränderungen" stützen. Die jeweiligen Angaben in   diesem Formblatt enthielten bloß eine Wissenserklärung und damit lediglich einen Hinweis auf eine Umgruppierung. Die Änderung der Vergütung sei jeweils anlassbezogen erfolgt, da sich die Tätigkeit des Klägers geändert habe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06 nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers habe verbunden sein müssen. Im Übrigen müsse die Tätigkeit als so genannter „Maschinenbediener“ nicht gleich der Tätigkeit eines    Maschinenbedieners entsprechen. Der Kläger komme zudem nicht seiner ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach. Auch wenn das Formular „Personal-Veränderung“ die Entgeltgruppe E 04 erwähne, diene diese nur der Dokumenta-tion der aktuellen Vergütung laut Tarifsystematik. Solche Angaben seien auch nicht überflüssig, da sie zum einen intern dokumentierten, welche aktuelle Vergütung für den Arbeitnehmer gelten solle. Gleichzeitig bestehe auch so die Möglichkeit einer Kommunikation zwischen den einzelnen Abteilungen. Sie und ihre Rechtsvorgängerin hätten nicht bewusst auf die einseitige Anpassung der Gehaltsgefüge an die tariflichen Vorgaben verzichten wollen.

29

Nichts anderes gelte für das Formular „Personal-Veränderung“ vom Juni 1997. Bereits aus der dort gegebenen Begründung lasse sich erkennen, dass die   Höhergruppierung anlassbezogen sei.

30

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen und des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl 248 ff. d.A.) verwiesen.

31

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig. Bereits der hiesige Klageantrag sei ein anderer und nicht ein „weniger“ zu den bereits rechtskräftig abgewiesenen Anträgen in dem Rechtsstreit 12 Ca 2404/14. Der Kläger habe gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 des BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus den kollektivrechtlichen Regelungen noch aus einer für den Kläger günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Nach den für den Kläger maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen übe er eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 05 zugeordneten Tätigkeit als „Maschinenbediener Multi“ aus, wie sie in der hierfür entsprechenden Stellenbeschreibung beschrieben werde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Das Formular "Personal-Veränderung" vom 16. Juni 1997 stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Es seien keine Anhaltspunkte oder besondere Umstände ersichtlich, aus  denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer über-tariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließen. Das Gegenteil sei der Fall. Als Begründung für die Umgruppierung werde in der Personal-Veränderung angeführt: „Qualifikation zum Universal-maschinenführer, Springer“. Damit sei die Änderung der Vergütung ausweislich der Begründung in der Personal-Veränderung anlassbezogen aufgrund der ge-änderten höherwertigen Tätigkeit erfolgt. Insoweit habe die Beklagte den Kläger lediglich richtig eingruppieren und gerade keine Zusage außerhalb des kollektiven Entgeltgefüges machen wollen. Auch in der „Personal-Veränderung“ vom 12.  Januar 2006 seien keine Anhaltspunkte oder besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich ein entsprechendes Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe ableiten ließe. Auch der Vortrag des Klägers, dass sich seine Tätigkeit nicht geändert habe, lasse nicht auf eine Individualzusage schließen. Er sei zuvor, wie er selber behaupte, als Universalmaschinenführer und Springer tätig gewesen. Insoweit könne eine Verschiebung seiner Tätigkeitsschwerpunkte zu einer Umgruppierung führen, ohne dass diese Änderung zwangsläufig nach außen hin erkennbar sein müsse, zumal es sich bei der Entgeltgruppe E 06 um eine weitere Aufbaugruppe zu den Entgeltgruppen E 04 und E 05 handele. Auch aus der Formulierung in dem Versetzungsschreiben der Beklagten vom 29. Februar 2012 („Alle übrigen Bestandteile Ihres Arbeitsvertrages bleiben unberührt.“) lasse sich keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe herleiten. Bei diesem Schreiben handele es sich nicht um eine Mitteilung zur Eingruppierung, sondern - wie sich aus der Betreffzeile „Versetzung“ ergebe - um eine Änderung seiner Tätigkeit. Dass die Vergütung losgelöst von der Tätigkeit unverändert habe bleiben sollen, sei gerade nicht erkennbar. Gleiches gelte für die in diesem Zusammenhang von der ehemaligen Personalsachbearbeiterin gemachte Aussage, durch die Versetzung werde sich an seiner Vergütung nicht  ändern. Dies könne auch die Mitteilung des Ergebnisses der erneuten Eingruppierung aufgrund der geänderten Tätigkeit des Klägers sein. Insoweit seien keine Anhaltspunkte erkennbar, noch vom Kläger vorgetragen, dass die Fortzahlung der tariflichen Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 nicht (mehr) den Tätigkeitsmerkmalen der neuen Tätigkeit entsprochen habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 257 ff. d. A.) Bezug genommen.

32

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. März 2017 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am 26. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

33

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 15. September 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 282 ff., 314 f. d. A.), zusammengefasst geltend,

34

die „Personal-Veränderung“ vom 16. Juni 1997 stelle eine von der Tarifautomatik losgelöste individuelle Vereinbarung in Bezug auf die Vergütung des Klägers dar. Gleiches gelte für die Personalvereinbarung vom 12. Januar 2006, mit welcher die Parteien eine zukünftige Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 06 vereinbart hätten. Zumindest die vereinbarte Entgelterhöhung gemäß der Personal-Veränderung vom 12. Januar 2006 sei in keiner Weise anlassbezogen erfolgt. An seiner Tätigkeit vor und nach der Personal-Veränderung habe sich in keiner Weise etwas geändert. Es obliege der Beklagten als sachnäherer Partei, substantiiert vorzutragen, welche Tätigkeit aus deren Sicht welche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 06 im Jahr 2006 erfüllt hätten.

35

Durch die Beklagte sei ihm im Jahr 2012 nochmals konkret eine weitere Ver-gütung nach der Entgeltgruppe E 06 auch für seine neue Tätigkeit als Maschinenbediener zugesagt worden. Die ausdrückliche Zusage der damaligen Personalleiterin der Beklagten, wonach sich sein Entgelt durch die Versetzung zum Maschinenbediener im Formbetrieb II nicht reduzieren werde, sei für ihn erklärtermaßen Voraussetzung für sein auf die Zusage hin erklärtes Einverständnis mit der Versetzung. Die Parteien seien hiermit erkennbar auch von der Tarifautomatik ab-gewichen, da im damaligen Zeitpunkt Maschinenbediener nach den Entgeltgruppen E 04 und E 05 vergütet worden seien, nicht jedoch nach der Entgeltgruppe E 06. Seine ursprüngliche Tätigkeit als Qualitätsprüfer sei hingegen auch nach der neuen Eingruppierungssystematik nach der BV gemäß der dortigen Anlage 2 in die Entgeltgruppe E 06 eingruppiert. Zu einer einseitigen Zuweisung der niedriger eingruppierten Tätigkeit als Maschinenbediener sei die Beklagte im Übrigen auch nicht kraft des ihr grundsätzlich zustehenden Direktionsrechts berechtigt gewesen. Das einfache Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen in Bezug auf die Äußerungen ihrer Personalleiterin sei rechtlich unerheblich.

36

Der Kläger beantragt,

37

das Urteil des Arbeitsrechts Koblenz vom 14. März 2017 (Az. 12 Ca 1618/16) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrags für die C.GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der C.GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der C.GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der C.GmbH & Co. KG vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

38

Die Beklagte beantragt,

39

die Berufung zurückzuweisen.

40

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 3. Juli 2017, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 285 ff. d. A.). Die Klage sei jedoch bereits wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft unzulässig. Das vorhergehende Verfahren vor dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2404/14 betreffe denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren.

41

Ein Anspruch auf Vergütung aus individualvertraglicher Abrede bestehe nicht. Aus dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 16. Juni 1997 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 06. Die Tätigkeit des Klägers habe sich sehr wohl geändert. Nach seinem Vortrag sei der Kläger vor der Personal-Veränderung „einfacher“ Maschinenbediener gewesen. Nach der Änderung habe er hingegen die Tätigkeit eines Universalmaschinenführers bzw. Springers ausgeübt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit als so genannter Universalmaschinenführer nicht gleich der Tätigkeit eines Universalmaschinenführers entsprechen müsse, da sich zum einen die Beschreibung der Stelle ändern könne und zum anderen da sich die Eingruppierung nach den allgemeinen Begrifflichkeiten des BETV richte und damit einer Bewertung unterliege, ohne dass aus dieser zugleich eine Eingruppierungszusage folge. Der Kläger trage lediglich die Funktionsbezeichnung „Maschinenführer“ vor, jedoch nicht die tatsächlich ausgeübten diesbezüglichen Tätig-keiten, so dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die Veränderung der Eingruppierung von Entgeltgruppe E 05 auf Entgeltgruppe E 06 nicht anlassbezogen sein solle. Das Formular aus dem Jahr 1997 enthalte auch lediglich ausdrücklich die Entgeltgruppe „E5“.

42

Auch aus dem Formular „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 06. Es fehle ebenfalls an einer günstigeren  individualvertraglichen Vereinbarung. Besondere und weitere Anhaltspunkte für ein Angebot der Beklagten auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung in Form einer konstitutiven Gehaltszusage oder Eingruppierungszusage lägen nicht vor.

43

Auch im Versetzungsschreiben vom 29. Februar 2012 sei keine Zusage auf unbeschränkte Gewährung der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe erfolgt. Der behaupteten Zusage der damaligen Personalsachbearbeiterin, die mit Nichtwissen bestritten werde, stehe schon der eindeutige Wortlaut des Schreibens entgegen, das genau vor dem Hintergrund der Versetzung zum 5. März 2012 verfasst   worden sei. Es handele sich nicht um eine Mitteilung zur Eingruppierung, sondern um eine Änderung der Tätigkeit. Eine Regelung zum Entgelt finde sich nicht.

44

Doch selbst wenn man die Aussage der Personalsachbearbeiterin, durch die Versetzung werde sich an der Vergütung nichts ändern, unterstelle, komme man zu keinem anderen Ergebnis. Die Vergütung bestimmte sich eben gerade nach der neuen Tätigkeit und veränderte sich damit im Ergebnis nicht. Daran änderten auch die Ausführungen des Klägers zu den angeblichen Eingruppierungen von anderen Maschinenbedienern nichts.

45

Unabhängig von der Richtigkeit der Eingruppierung habe weder sie gewollt noch habe die Personalsachbearbeiterin eine Zusage dahingehend treffen können, dass die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 06 auf alle Zeit unverändert   bleiben solle. Im Übrigen würde die Argumentation der Klägerseite allein für einen Eingruppierungsirrtum sprechen und nicht für eine individuelle Zusage auf Unveränderlichkeit der Eingruppierung. Insoweit spreche auch das Schreiben vom 20. Februar 2012 nur von den „übrigen Bestandteilen“ des Arbeitsvertrages und damit gerade nicht von der Eingruppierung.

46

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 27. September 2017 (Bl. 321 ff. d. a.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

47

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

B.

48

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet.

I.

49

Die Klage ist insbesondere nicht wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) unzulässig. Im vorliegenden Rechtsstreit wird nicht derselbe Streitgegenstand erneut zur Entscheidung gestellt, der Gegenstand der Entscheidungen im Rechtsstreit vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz mit dem Az. 7 Sa 33/15 bzw. dem Arbeitsgericht Koblenz mit dem Az. 12 Ca 2404/14 war. Die rechtskräftige Klageabweisung in dem Vorprozess steht der neuen Klage mit einem anderen Streitgegenstand nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.

50

Anknüpfungspunkt für die objektiven Grenzen der Rechtskraft ist ausschließlich der Streitgegenstand, über den im Erstprozess tatsächlich entschieden wurde. Wird dieser in einem neuen Verfahren als Vor- oder Hauptfrage erneut zur Entscheidung gestellt, so hindert die Rechtskraft das Gericht an einer abweichenden Beurteilung bzw. macht den Prozess unzulässig (ne bis in idem; BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbem. zu § 322 Rn. 35, jeweils m. w. N.). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist.

51

Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage ist mit dem des Vorprozesses nicht identisch.

52

Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den dort gestellten Antrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch ge-nommene Rechtsfolge konkretisiert, (Klageantrag) und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, (Klagegrund) bestimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 - VIII ZR 103/92 - NJW 1993, 2684, 2685). Der Streitgegenstand erfasst alle Tatsachen, die bei einer  natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet hat (BAG, Urteil vom 26. Juni 2013 - 5 AZR 428/12 - NZA 2013, 1262, 1264 Rn. 16; vom 13. Dezember 2011 - 1 AZR 508/10 - NZA 2012, 876, 877 Rz. 21, jeweils m. w. N.). Ob die einzelnen Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht und ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten oder hätten vortragen können, ist nicht erheblich. Infolgedessen gehört zur Rechtskraftwirkung nicht nur die Präklusion der im Vorprozess vorgetragenen Tatsachen, sondern auch die der nicht vorgetragenen Tatsachen, sofern diese nicht erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im  ersten Prozess entstanden sind, sondern bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozess vorgetragenen Lebenssachverhalt gehören (BGH, Urteil vom 24.  Januar 2008 - VII ZR 46/07 - NJW-RR 2008, 762 Rz. 15, jeweils m. w. N.). Der zugrundeliegende Lebenssachverhalt ist nicht identisch mit dem Tatbestand des Urteils (§ 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Dieser muss nämlich einerseits nicht alles vorprozessuale Geschehen enthalten, das zum Sachverhalt gehört, während er  andererseits die Anträge und Prozessgeschichte wiedergibt, die nicht zum Sachverhalt gehören (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl. 2016, Einl. II Rn. 27).

53

Ein klageabweisendes Urteil nach einer Leistungs- oder positiven Feststellungsklage stellt fest, dass die streitige Rechtsfolge unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt aus diesem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, mag auch das Gericht die rechtlichen Gesichtspunkte nicht vollzählig geprüft haben. Zu einer Einschränkung der Rechtskraft kann es aber ausnahmsweise dann kommen, wenn das Gericht in der klageabweisenden Entscheidung ausdrücklich sagt, dass es einen oder mehrere rechtliche Gesichtspunkte nicht geprüft hat, etwa weil der Kläger verlangt hatte, die streitgegenständliche Rechtsfolge nur unter ganz bestimmten Gesichtspunkten zu prüfen oder sie unter bestimmten Gesichtspunkten nicht zu prüfen. Stets ist es aber erforderlich, dass das Gericht einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart hat (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, Vorbem. zu § 322 Rn. 42). Ein solches Aussparen kann sich auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt im Einzelfall im Wege der Auslegung des Urteils ergeben.

54

Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren formal keinen identischen, sondern  einen anderen Klageantrag gestellt als im vorangegangenen Rechtsstreit. Dem neuen Klageantrag liegt außerdem nicht nur der bisherige, sondern ein erweiterter und damit anderer Lebenssachverhalt zugrunde.

55

Im vorangegangenen Rechtsstreit mit dem Az. 7 Sa 33/15 (LAG Rheinland-Pfalz) bzw. 12 Ca 2404/14 (ArbG Koblenz) hat der Kläger zuletzt unter anderem be-antragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 des jeweils einschlägigen Entgelttarifvertrags für die chemische Industrie, zuletzt des BETV in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag zu vergüten. Demgegenüber beantragt er im vorliegenden Rechtsstreit zuletzt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 06 des FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV sowie der BV zu vergüten.

56

Diese zuletzt beantragte Feststellung, dass er auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 06 FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV sowie der BV zu vergüten sei, ist auch nicht lediglich ein "Weniger" zu den im vorangegangenen Verfahren abgewiesenen Anträgen. Der Kläger hat auch nicht nur ohne Veränderung des Streitgegenstands eine wechselnde Anspruchsbegründung vorgenommen. Im Vorprozess hat der Kläger lediglich seine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 06 nach dem BETV verlangt und die Anwendbarkeit des FVTV, des Ü-TV und der BV gänzlich in Abrede gestellt. Die Feststellung seiner Eingruppierung nach dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV sowie der BV hat er bereits formal nicht einmal hilfsweise beantragt.

57

Der FVTV regelt auch nicht nur eine Entgeltabsenkung (§ 4 FVTV), sondern enthält in seinem § 3 weiter die Regelung, dass sich die für die Beklagte, Standort C-Stadt und das Lager in L. jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten auf die im BETV definierten Entgeltgruppen aus der BV ergibt. Die Eingruppierung richtet sich damit nach einem abweichenden Tarifsystem und ist nicht nur an den Vorgaben des BETV zu messen, sondern auch an denjenigen des FVTV (vgl. nur LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. April 2016 - 7 Sa 281/15 - BeckRS 2016, 69976 Rz. 43). Die Tarifsituation hat sich geändert, so dass die materielle Rechtskraft des Urteils im Vorprozess einer neuen und gegebenenfalls anderslautenden gerichtlichen Entscheidung darüber nicht entgegensteht, ob die Tätigkeit des  Klägers der Entgeltgruppe E 06 des BETV mit den Modifikationen durch den FVTV, den Ü-TV und der BV entspricht (vgl. zur Reichweite der materiellen Rechtskraft BAG, Urteil vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 97). Zwar verbleibt es bei den im BETV definierten Entgeltgruppen. Gemäß § 3 FVTV soll sich aus der BV jedoch die "jetzt und zukünftig geltende Zuweisung der Tätigkeiten" auf diese Entgeltgruppen ergeben. Im Zuge dessen haben Arbeitgeber und Betriebsrat sich auch auf genauer definierte Stellenbeschreibungen, die darauf aufbauende Eingruppierungsrichtlinie und eine Überleitung der jetzigen Entgelte auf die neue Struktur (Präambel der BV) geeinigt.

58

Außerdem hat das Landesarbeitsgericht im vorangehenden Verfahren ausdrücklich klargestellt, dass es die Frage der zutreffenden Eingruppierung nicht geprüft hat: "Darauf ob die Parteien in der „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 eine Vergütung des Klägers nach der Vergütungsgruppe E 06 vereinbart haben und ob der Kläger von der Beklagten zutreffend eingruppiert worden ist, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits damit nicht mehr an" (S. 45 in 7 Sa 33/15 vom 10. Juni 2015).

59

Eine entsprechende Klarstellung findet sich im erstinstanzlichen Urteil im Vor-gängerverfahren: "Die Klägerseite kann nicht die Feststellung verlangen, nach der Entgeltgruppe E 06 des Entgelttarifvertrages für die chemische Industrie Ver-gütung zu erhalten. Sie hat bereits keinen Anspruch auf die tarifvertragliche Vergütung einschließlich der Entgelterhöhung von 3,7 %, da ein derartiger Ver-gütungsanspruch durch die Tarifabsenkung gemäß § 4 Abs. 1 des FVTV in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Ü-TV in Höhe von 9 % rückwirkend zum 01.02.2014 gekürzt wurde. Insoweit finden die Bundestarifverträge und die Bezirksentgelttarifverträge gerade keine uneingeschränkte Anwendung, sondern kommen gemäß § 2 FVTV nur insoweit zur Anwendung, wie in den Bestimmungen des FVTV hiervon nicht abgewichen wird. Da der mit dem Klageantrag zu 1 verfolgte Anspruch bereits aus diesem Grund unschlüssig ist, kommt es auf die weitere Frage der richtigen Eingruppierung nicht mehr an" (S. 15 in 12 Ca 2404/14 vom 3. Dezember 2014).

II.

60

Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet.

61

Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 05 eingruppiert.

62

Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06.

63

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen.

64

Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 ergibt sich jedoch weder aus der „Personal-Veränderung“ vom 16. Juni 1997 noch aus der „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 noch aus einer mündlichen Zusage der Personalsachbearbeiterin S.-Y. im Februar 2012 und auch nicht aus dem Versetzungsschreiben der Beklagten vom 29. Februar 2012.

65

1. Dem Formularblatt „Personal-Veränderung“ vom 16. Juni 1997 lässt sich schon deshalb keine Zusage einer Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 entnehmen, weil in diesem lediglich eine „Entgelterhöhung“ und „Versetzung“ von Entgeltgruppe „E 04“ zu Entgeltgruppe „E 05“ festgehalten ist.

66

2. Auch die „Personal-Veränderung“ vom 12. Januar 2006 enthält nach Auffassung der Kammer keine eigenständige Entgeltregelung, sondern lediglich eine     Wissenserklärung hinsichtlich der Eingruppierung des Klägers. In diesem Formular ist eine „Umgruppierung“ von Entgeltgruppe „E 05/6 Jahre“ zu Entgeltgruppe „E 06/2 Jahre“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 festgehalten. Die „freiwillige Zulage“ betrug ausweislich des Formularblatts vor und nach der Änderung unverändert 60,00 €.

67

Ob eine Äußerung oder ein Verhalten als Willenserklärung oder lediglich als  Wissenserklärung zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen   Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willens- oder eine bloße Wissenserklärung darstellt (vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 - juris, Rz. 17; vom 22. Juli 2014 – 9 AZR 1066/12 – NZA 2014, 1330, 1331 Rz. 13 m. w. N.).

68

Die Bezeichnung der Vergütungsgruppe in einem Arbeitsvertrag oder in einer Eingruppierungsmitteilung kann grundsätzlich nicht als so genannte konstitutive Entgeltvereinbarung ausgelegt werden, wenn sich nach dem Arbeitsvertragsinhalt mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, allein die tarifliche oder andere in Bezug genommene Eingruppierungsbestimmungen und nicht die angegebene Entgeltgruppe sollten für die Ermittlung der zutreffenden Entgelthöhe maßgebend sein (vgl. für den Bereich des öffentlichen Dienstes BAG, Urteil vom 21. August 2013      - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 5612 Rz. 14 m. w. N.). Die Angabe einer unzutreffenden höheren Vergütungsgruppe führt ohne besondere Umstände nicht zu einem höheren Entgelt als demjenigen, welches sich in der Anwendung der Vergütungsordnung ergibt. Sie ist in der Regel nur als Wissenserklärung anzusehen.

69

Der zwischen dem Kläger und der P.GmbH am 29. Juli 1994 geschlossene Arbeitsvertrag enthält eine ausdrückliche Bezugnahme auf die „maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie“. Bei der Eingruppierung nach einer tariflichen Vergütungsordnung gilt in der Regel der Grundsatz der sogenannten Tarifautomatik. Der Arbeitnehmer "wird" nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern "ist" allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert (BAG, Urteil vom 15. November 1967 – 4 AZR 48/67 - BeckRS 9998, 148534). Die zutreffende Eingruppierung hängt nicht von der subjektiven Bewertung durch den Arbeitgeber ab, sondern allein von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Vergütungsgruppe.

70

Ohne Vorliegen weiterer Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass in der "Personal-Veränderung" vom 12. Januar 2006 auch nur die seinerzeit als zutreffend erachtete tarifliche Entgeltgruppe festgehalten werden sollte.

71

Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich allein daraus, dass eine Veränderung der Entgeltgruppe schriftlich festgehalten, beantragt, genehmigt und vom Arbeitnehmer gegengezeichnet wird, keine individualvertragliche eigenständige Entgeltregelung. Zwar kann für eine konstitutive Entgeltvereinbarung sprechen, dass Änderungsverträge, die lediglich die geänderte, aktuelle Entgeltgruppe angeben, aufgrund des Grundsatzes der Tarifautomatik in der Sache überflüssig sind. Das schriftliche Festhalten einer Änderung der Entgeltgruppe kann jedoch - gerade in größeren Betrieben - auch der Abstimmung der Personal- und der Fachabteilung sowie der Dokumentation der unter Anwendung der Tarifmerkmale ermittelten zutreffenden tariflichen Eingruppierung dienen.

72

Die Unterscheidung im Formularblatt zwischen „Entgelterhöhung“ und „Umgruppierung“ macht deutlich, dass kein höheres als das tarifliche Entgelt zugesagt werden sollte. Durch das Ankreuzen von „Umgruppierung“ und der Angabe der Tarifgruppe des Tarifentgelts anstelle lediglich eines Geldbetrags wird deutlich, dass man gerade im Rahmen des tariflichen Eingruppierungssystems bleiben wollte. Dies wird auch dadurch deutlich, dass in der „Personal-Veränderung“ nicht nur die tarifliche Entgeltgruppe, sondern auch die Tätigkeitsjahre angegeben sind. In der Spalte „Änderung“ ist als „freiwillige Zulage“ weiterhin ein Betrag in Höhe von 60,- € angegeben. Die freiwillige Zulage ist mithin nicht erhöht worden. Auch wenn eine freiwillige Zulage, anders als die Vergütung nach einer höheren Ver-gütungsgruppe, nicht automatisch an Tariflohnerhöhungen teilnimmt, hätte - hätte insgesamt eine höhere als die tariflich als zutreffend erachtete Eingruppierung vereinbart werden sollen – eine einheitliche Lösung nahegelegen. Aus der vorgesehenen „Unterschrift“ des Klägers allein lässt sich nicht entnehmen, dass ihm ein Angebot auf Zahlung einer höheren als der tariflichen Vergütung unterbreitet  wurde, das er durch seine Unterschrift angenommen hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die Unterschrift des Mitarbeiters sowohl für eine „Entgelterhöhung“, eine „Umgruppierung“ als auch eine „Versetzung“ vorgesehen ist.

73

Der Kläger hat auch keine weiteren Umstände vorgetragen, aus denen sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Individualzusage im Jahr 2006 entnehmen lassen würden, wie etwa eine Bitte um eine Lohnerhöhung.

74

Soweit der Kläger vorgetragen hat, seine Tätigkeit habe sich im Jahr 2006 nicht verändert, ist insoweit auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Entgelt-gruppen E 06 um eine weitere Aufbaufallgruppe zu den Entgeltgruppen E 05 und E 04 handelt. Eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe E 05 in die Entgeltgruppe E 06 musste daher auch nicht mit einer deutlich nach außen erkennbaren Änderung der Tätigkeit des Klägers verbunden gewesen

75

3. Eine Zusage der Beklagten ist auch nicht in dem Schreiben der Beklagten vom 29. Februar 2012 enthalten.

76

Das kurze mit dem Betreff "Versetzung" überschriebene Schreiben der Beklagten vom 29. Februar 2012 kündigt dem Kläger seinen Einsatz als Maschinenbediener im Formbetrieb II ab dem 5. März 2013 an. Ausdrücklicher Gegenstand des Schreibens ist die Tätigkeitsveränderung des Klägers, nicht seine Eingruppierung.

77

Der zweite Satz des Schreibens lautet sodann: "Alle anderen Bestandteile Ihres Arbeitsvertrages bleiben weiterhin gültig.“ Ein Angebot der Beklagten auf Ver-gütung nach der Entgeltgruppe E 06 unabhängig von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung lässt sich ihm dem Wortlaut nach nicht entnehmen. Dieser Satz des Schreibens trifft keine ausdrückliche Aussage zur Eingruppierung des Klägers nach der Versetzung.

78

Eine individuelle Zusage einer bestimmten Entgeltgruppe ist auch nicht darin enthalten, dass die seinerzeitige Eingruppierung in Entgeltgruppe E 06 als "übriger Bestandteil Ihres Arbeitsvertrages" weiterhin seine Gültigkeit hätte behalten sollen. Bereits nach dem Wortlaut dieses Satzes sollen nicht die derzeit geltenden Umstände des Arbeitsverhältnisses, sondern die anderen Bestandteile seines    Arbeitsvertrags weiter gültig bleiben. Insoweit galt der Arbeitsvertrag vom 29. Juli 1994, den der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P.GmbH abgeschlossen hatte. Dieser sieht gerade die Geltung der maßgeblichen Tarifverträge der Chemischen Industrie vor. Dies beinhaltet die Eingruppierung in die nach den geltenden tariflichen Regelungen zutreffende Entgeltgruppe.

79

4. Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 über den 1. Juni 2014 hinaus ergibt sich auch nicht aus einer mündlichen Zusage der damaligen Personalsachbearbeiterin S.-Y. im Februar 2012.

80

Selbst wenn zwischen dem Kläger und der Zeugin S.-Y. der Rechtsvorgängerin der Beklagten besprochen worden wäre, dass sich die Vergütung des Klägers durch die Versetzung als Maschinenbediener in den Formbetrieb II nicht verändern werde, bedeutete dies nicht zugleich, dass von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin unabhängig von der jeweils zutreffenden tariflichen Eingrup-pierung eine konstitutive Entgeltzusage gemacht worden wäre. Auch insoweit liegt nach Auffassung der Kammer eine so genannte Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen hinsichtlich der seinerzeit für zutreffend erachteten Eingruppierung des Klägers näher.

81

Der Kläger hat vorgetragen, dass er die Personalsachbearbeiterin gefragt habe, inwieweit sich durch seine Versetzung als Maschinenbediener im Formbetrieb II sein Entgelt reduzieren werde. Diese Frage unterstellt, hat der Kläger lediglich eine Auskunft zu seiner Vergütung nach Übernahme einer Tätigkeit als Maschinenbediener erbeten. Soweit er weiter vorgetragen hat, für diesen Fall (Reduzierung des Entgelts) wäre er nämlich nicht mit einer Versetzung einverstanden gewesen, bleibt offen, ob er seine Motivation für die Frage an die Personalsachbearbeiterin überhaupt und gegebenenfalls in welcher Form geäußert hat, Frau S.-Y. dies überhaupt erkennen konnte und hierauf reagiert hat. Dasselbe gilt für den Vortrag des Klägers, auf dieser Basis sei er mit einer Versetzung einverstanden gewesen.

82

Weiter hat der Kläger ausgeführt, Frau S.-Y. habe ihm ausdrücklich „zugesagt“, dass sich durch die Versetzung an seiner Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 nichts ändern werde. Aus diesem - von der Beklagten bestrittenen - Vortrag ergibt sich nicht, dass Frau S.-Y. die Rechtsvorgängerin der Beklagten dahingehend binden wollte und konnte, dass der Kläger zukünftig unabhängig von seiner beruflichen Entwicklung im Unternehmen und unabhängig von der tariflichen Entwicklung Vergütung nach Entgeltgruppe E 06 erhalten sollte.

83

Dass Frau S.-Y. insoweit nur eine so genannte Wissenserklärung abgegeben hat, folgt auch aus einer Zusammenschau mit dem anschließenden Schreiben von 29. Februar 2012. Dieses enthält die eigentliche Mitteilung der Versetzung, die das Gespräch mit Frau S.-Y. für das „Personalwesen“ vorbereitet hat („wie besprochen“). Wie dargelegt beinhaltet dieses Schreiben gerade nicht die Zusage einer Vergütung nach der Entgeltgruppe E 06 unabhängig von der unter Zugrundelegung der Kriterien des Tarifvertrags zutreffenden Eingruppierung. Wäre eine solche weitreichende Zusage bereits zuvor im vorbereitenden Gespräch mündlich durch Frau S.-Y. erfolgt oder hätte man eine solche Zusage treffen wollen, hätte nahegelegen, diese in das von Frau S.-Y. erstellte Schreiben vom 29. Februar aufzunehmen, zumal das Schreiben vom General Manager und vom Leiter Produktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten unterzeichnet worden ist. Im Gegensatz zu der von dem Kläger behaupteten  vorangegangenen mündlichen Zusage enthält das Schreiben vom 29. Februar 2012 mit dem Hinweis darauf, dass alle übrigen Bestandteile des Arbeitsvertrags weiterhin gültig bleiben, sogar im Gegenteil eine Bezugnahme auch auf die   arbeitsvertraglich vereinbarte Geltung der Tarifverträge und damit auf die Tarifautomatik. Die Unterzeichnung durch den General Manager W. und den Produktionsleiter K. im Vier-Augen-Prinzip im Gegensatz zum mündlich durch Frau S.-Y. geführten Gespräch macht deutlich, dass in diesem Schreiben der wichtigste Inhalt geregelt (Versetzung) bzw. festgehalten werden sollte. Dies spricht entscheidend gegen die Existenz einer mündlichen Zusage betreffend die Eingruppierung des Klägers. Dabei kann letztlich auch dahinstehen, ob Frau  S.-Y. seinerzeit überhaupt berechtigt war, allein mündliche Zusagen hinsichtlich einer von der tariflich zutreffenden abweichenden Eingruppierung der Mitarbeiter zu machen.

84

Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.

C.

85

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 14/12/2016 00:00

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Tenor 1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23. Oktober 2012 - 11 Sa 302/12 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.