Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 27. Sept. 2016 - 22 Ca 1477/16 wird zurückgewiesen.
Gründe
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16
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Landesarbeitsgericht München Beschluss, 02. Nov. 2016 - 6 Ta 287/16 zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
- 1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten, - 2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander, - 3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder, - 4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind, - 5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen, - 6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder - 7.
den Versorgungsausgleich
(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für
- 1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang; - 2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung; - 3.
das selbstständige Beweisverfahren; - 4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.
Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein Ende gefunden.
Durch Beschluss vom 05.04.2013 ist dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
Durch Beschluss vom 16.05.2013 hat das Landesarbeitsgericht München den Streitwert für das Verfahren auf € 5.325,-- und für den Vergleich auf € 19.777,57 festgesetzt.
Mit einem am 05.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse auf € 1.417,89 beantragt. Geltend gemacht wurden dabei u. a. eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 19.777,57 sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von € 14.452,57 (Mehrvergleich).
Auf Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München, dass weder eine Festsetzung einer Terminsgebühr noch die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert in Betracht komme, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 17.07.2013 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festgesetzt:
|
Wert EUR |
§ 48 RVG EUR |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
5.325,00 |
292,50 |
0. 8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG 1. V.m. § 15 Abs. 3 RVG |
14.452,57 |
88,40 |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
5.325,00 |
270,00 |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 1003 VV RVG |
19.777,57 |
293,00 |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 |
Zwischensumme: |
|
963,90 |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
|
183,14 |
Summe |
|
1.147,04 |
Mit einem am 23.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen „Beschwerde“ eingelegt. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge bereits die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in die Einigungsgespräche. Der Anfall einer 1,5-Einigungsgebühr ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Durch Beschluss vom 22.08.2013 hat die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über eine mögliche sofortige Beschwerde als Rechtsmittel belehrt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG setze nicht die Rechtshängigkeit im Vergleich einbezogener Ansprüche voraus. Vielmehr reiche dafür ein Klageauftrag aus. Auch sei von einer erhöhten Vergleichsgebühr auszugehen, da das Gericht lediglich mit der Protokollierung des Gegenstands des Mehrvergleichs befasst gewesen sei.
Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 02.10.2013 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2013 ist gemäß der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG auch sonst zulässig. Zwar ist aufgrund der unglücklichen Formulierung des Tenors des Beschlusses vom 22.08.2013 als Nichtabhilfeentscheidung zweifelhaft, ob damit eine nach dem Gesetz erforderliche eigenständige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich aber letztlich jedenfalls aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Daraus wird deutlich, dass das Arbeitsgericht eine selbstständige Entscheidung über die - zutreffend - als Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) angesehene „Beschwerde“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen hat und nicht den Weg einer - abgeschafften - Durchgriffserinnerung beschritten hat.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zustehende Vergütung auf insgesamt € 1.147,04 festgesetzt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht diesem die 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert von € 5.325,-- und aus dem Vergleichsgesamtwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG zu.
a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von € 5.325,-- zusteht, der mit der Klage vom 02.08.2012 rechtshängig geworden ist. Eine Terminsgebühr aus einem Wert von € 19.777,57 kommt nicht in Betracht, weil ein über € 5.325,-- hinausgehender Streit zwischen den Parteien nicht anhängig war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass, wenn in einem Vergleich einzubeziehende Ansprüche zwischen den Parteien bisher nicht anhängig waren, gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG eine Terminsgebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (vgl. Beschlüsse
aa) Dies schließt eine Terminsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche gerade ausdrücklich aus. Daher geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung als selbstverständlich davon aus, dass die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO über einen rechtshängigen Anspruch entsteht (vgl. BGH BRAKMitt. 2006, 287) und mitverglichene Ansprüche nur einbezogen werden können, wenn sie bereits rechtshängig waren (vgl. so: BAG vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 = . 3. d. Gr.). Rechtshängig waren die im Vergleich mitverglichenen Ansprüche nie (§ 261 Abs. 1 ZPO). Auch eine Verhandlung oder Erörterung zur Herbeiführung des Vergleichs hat vor Gericht nicht stattgefunden. Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).
bb) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Auffassung keineswegs überholt sondern wird gerade auch in neuerer Zeit vertreten (vgl. etwa: LAG Niedersachsen Beschluss vom 10.08.2012 - 8 Ta 367/12; OVG Hamburg NJW 2013, 2378). Sie wird gerade auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestätigt. Denn durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist § 48 Abs. 3 RVG neu gefasst worden, nachdem in einer Ehesache im Fall des Abschlusses des Vertrages die Beiordnung sich stets auf alle auch nicht rechtshängigen Gegenstände erstreckt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu: Enders JurBüro 2014, 449 m. w. N.) ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber allein für Ehesachen den Anfall einer Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche angeordnet hat, so dass für sonstige Angelegenheiten der Anfall einer Terminsgebühr nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden NJW 2014, 2804; OLG Koblenz
b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gesamtwert von € 19.777,57 festzusetzen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.02.2013 Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für einen abzuschließenden Vergleich beantragt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2013 entsprochen hat und an den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst schon der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus und schließt damit eine 1,5-Einigungsgebühr aus. Durch die in Nr. 1000 VV-RVG vorgenommene Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG genannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, wird das Gericht schon deshalb in Anspruch genommen, weil es zu prüfen hat, ob für die zur Miterledigung in Aussicht genommenen nicht rechtshängigen Streitgegenstände die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass.
3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:
Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.
- 2
Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.
- 5
Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.
- 6
Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
- 7
Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.
- 8
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 9
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 10
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.
- 11
Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.
- 12
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.
- 13
Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.
- 14
Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.
- 15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.
- 16
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 19
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
- 20
Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.
- 21
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).
- 22
Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
- 23
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.
- 24
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.
Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G R Ü N D E :
2A.
3Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren". Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich". Die dortige Beklagte widerrief den Vergleich, da eine Kontaktaufnahme mit dem entscheidungsbefugten Regionalleiter nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Im Anschluss einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich desselben Wortlauts (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit), dessen Zustandekommen und Inhalt das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 10.04.2014 feststellte. Mit Beschluss vom 29.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger "für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".
4Den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20.05.2014 zurückgewiesen, soweit dieser Gebührenansprüche für den Mehrvergleich umfasst. Der Erinnerung des Antragstellers hat das Arbeitsgericht abgeholfen mit Ausnahme der für den Mehrvergleich verlangten 1,5 Einigungsgebühr; diese hat es nur mit einer 1,0 Gebühr berücksichtigt. Insoweit hat es die Erinnerung dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Gegen dessen Zurückweisungsentscheidung mit Beschluss vom 27.06.2014 wendet sich der Antragsteller mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde.
5B.
6I.Die (befristete) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht 200,00 €. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
7II.Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat.
81.Nach der Regelung in VV RVG 1003 führt zwar u. a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer ist eine Anhängigkeit in diesem Sinn jedoch nicht gegeben, soweit Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich beantragt wird.
9a)Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits unter der Geltung der BRAGO war umstritten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich zu einer Reduzierung der Gebühr führte (dagegen die h. M. in Literatur und Rechtsprechung, insbesondere LAG Düsseldorf 10.06.1997 - 7 Ta 3/97 - JurBüro 1997, 585; zum Streitstand Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; Gerold/Schmidt-von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 23 RN 40b mit umfangreichen Nachweisen). Nach einer weiteren Mindermeinung (OLG Nürnberg 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 - JurBüro 1998, 137) sollte zu unterscheiden sein, ob der beabsichtigte Vergleich erst durch das Gericht mit den Parteien erarbeitet werden muss oder ob dies bereits außergerichtlich geschehen ist und der schriftliche Entwurf dem Gericht fertig ausformuliert vorgelegt wird. § 23 Abs. 1 BRAGO lautete wie folgt:
10Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.
11Die Regelung in VV RVG 1003 entspricht dem weitgehend, allerdings enthält sie die Rückausnahme, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird". Die Formulierung geht zurück auf den bereits am 29.08.2001 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der von der damaligen Justizministerin eingesetzten Expertenkommission BRAGO-Strukturreform, der zu VV RVG 1003 im fraglichen Teil der Gesetz gewordenen Formulierung entspricht. Nach der Begründung des späteren Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11.11.2003 sollte der Vorschlag der (Vorgänger-) Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO entsprechen, er "soll zu einer Vermeidung des streitigen Verfahrens beitragen" (Drucks. 15/1971 Seite 204). Zielrichtung der Neugestaltung sei es, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken". Es spricht aus Sicht der Beschwerdekammer alles dafür, dass die Rückausnahme aufgenommen wurde, um den zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bestehenden Streit über die gebührenrechtlichen Folgen eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Mehrvergleich im Sinne einer der damals vertretenen Auffassungen zu beenden. Wenn aber der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage bestätigen wollte, wird er sich insofern kaum an einer der damaligen Mindermeinungen orientiert haben.
12b)Auch im Übrigen sprechen zur Überzeugung der Beschwerdekammer die besseren Gründe dafür, das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es mit "anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren" lediglich eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren meint, in denen die Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung rechtshängiger oder rechtshängig zu machender Ansprüche begehrt wird (vgl. auch KG 31.07.2007 - 1 W 259/07 - Rpfleger 2007, 669 RN 3), während es mit der Rückausnahme der Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerade die fragliche Konstellation einer Erweiterung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf einen Mehrvergleich erfassen will. Insoweit weist der Wortlaut der Rückausnahme darauf hin, dass für den Gegenstand des (Mehr-) Vergleichs die Prozesskostenhilfe eben nur für den Abschluss des Vergleichs beantragt wird, ohne dass für den Gegenstand des Mehrvergleichs bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Rechtswahrnehmung anhängig ist. Nur für die aus der Protokollierung des Vergleichs folgende Einigungsgebühr soll Prozesskostenhilfe beantragt sein, (bezogen auf den Mehrvergleich) nicht hingegen für das Verfahren selbst. Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 stellt bereits seinem Wortlaut nach allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird.
13Die wie erwähnt bereits in § 23 BRAGO enthaltene und durch das RVG übernommene Erhöhung der Einigungsgebühr für den Fall, dass über nicht anhängige Ansprüche ein Vergleich erzielt wird, dient wie dargestellt der Entlastung der Gerichte. Für die Rechtsanwälte sollte ein Anreiz geschaffen werden, Streitigkeiten einer Lösung zuzuführen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entlastung ist in der Einbeziehung von weiteren Gegenständen in einen gerichtlichen Vergleich - anders als bei einem bereits anhängigen, im obigen Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfeverfahrens - gerade gegeben:
14(1)Die richterlichen Aufgaben bei der Prüfung eines im oben genannten Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfe-Antrags unterscheiden sich nämlich signifikant von denjenigen, die bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich anfallen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (- 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390; anders noch LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris) hat das Gericht bei Letzterem nämlich grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob für die fraglichen Streitgegenstände hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestanden hätten, wenn sie zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht worden wären. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt. Da die Partei die Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nur unter der Voraussetzung beantragt, dass dieser auch zustande kommt, dürfte dies kaum abgelehnt werden können. Eine echte Prüfung wird dem Gericht demnach nicht abgefordert. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hat das Gericht ohnehin bereits wegen der für den rechtshängigen Streitgegenstand beantragten Prozesskostenhilfe zu prüfen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führt hier nicht zu zusätzlichem Aufwand.
15(2)So stellen die Gegner der hier vertretenen Auffassung auch vielmehr darauf ab, dass das Gericht dadurch belastet werde, dass es sich im Rahmen der Vergleichsgespräche zu den bislang nicht rechtshängigen Ansprüchen verhalten müsse (so bereits zu § 23 BRAGO Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; zum RVG: LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - juris). Dabei übersehen sie jedoch, dass diese Belastung nicht auf dem Prozesskostenhilfe-Antrag (für den Mehrvergleich) beruht, sondern ausschließlich auf der Einbeziehung prozessfremder Ansprüche. Wie dargelegt stellt Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 jedoch allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird. Eine Belastung des Gerichts, die ihren Grund nicht im Prozesskostenhilfeantrag hat, sondern unabhängig von diesem eintritt, ist als Unterscheidungskriterium zwischen Ausnahme und Rückausnahme in VV RVG 1003 Abs. 1 Satz 1 ungeeignet. Zutreffend weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsanwalt die 1,5 Gebühr außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten fraglos verdient, obwohl hier das Gericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen genauso in die Erörterung der nicht bereits rechtshängigen Ansprüche mit einbezogen wird wie in den Prozesskostenhilfe-Sachverhalten. Der Gesetzgeber nimmt also in Kauf, dass dem Gericht die genannten Aufgaben im Rahmen von Vergleichsgesprächen zufallen, und honoriert, dass durch den Vergleich verhindert wird, dass diese Streitgegenstände noch gesondert geltend gemacht werden, im Ergebnis also eine weitere Belastung der Gerichte durch ein eigenständiges Verfahren entfällt. Der Prozesskostenhilfe-Anwalt könnte auf der Grundlage der hier abgelehnten Ansicht nie in den Genuss der erhöhten Gebühr kommen, obwohl er diesen vom Gesetz honorierten Beitrag zur Entlastung der Gerichte in gleicher Weise leistet wie der Prozessbevollmächtigte der selbstzahlenden Partei. Dies allein mit einer Schlechterstellung der anwaltlichen Vergütung im Fall eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu erklären (so - noch zu § 23 BRAGO - LAG Nürnberg 04.11.1997 - 8 Ta 204/97 - LAGE § 23 BRAGO Nr. 6), hilft nicht weiter. Damit wird nämlich übersehen, dass auch für den Anwalt der gegnerischen, selbstzahlenden Partei VV RVG 1003 anwendbar ist. Auch für diesen reduzierte sich also bei der hier nicht vertretenen Auslegung die Einigungsgebühr auf 1,0 (vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. Nr. 1003 VVG RN 9).
16Dass das Gericht wie stets routinemäßig zu prüfen hat, ob es die Protokollierung des Vergleichs wegen Gesetzeswidrigkeit ablehnen muss, ändert entgegen der Auffassung des LAG Köln (11.12.2006 - 4 Ta 376/06 - juris) nichts. Auch diese Prüfung beruht nicht auf dem Prozesskostenhilfegesuch, sondern hat bei Mehrvergleichen außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten in gleicher Weise zu erfolgen.
17c)Die Gegenansicht führt auch zu kaum verständlichen Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Falle eines Mehrvergleichs ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung auch dann noch rechtzeitig, wenn er zwar erst nach Protokollierung des Vergleichs, jedoch noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390). Bei einer solchen Verfahrensweise wäre daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch kein Prozesskostenhilfe-Antrag anhängig. Es erscheint der Beschwerdekammer wenig nachvollziehbar, die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig zu machen, ob der Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken, vor oder nach Vergleichsabschluss gestellt wird.
18d)Letztlich lässt sich die Gegenauffassung nur schwerlich mit dem Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vereinbaren. Sie misst der Formulierung, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird", die Bedeutung zu, ein solcher Fall liege nur vor, wenn die Parteien die Einigung ohne Hilfe des Gerichts erzielt haben und dieses - "als Beurkundungsorgan" - lediglich noch die Protokollierung vornimmt (LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 20; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris RN 21; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82 RN 24). Ein derartiges Kriterium erscheint der erkennenden Beschwerdekammer für das Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfeverfahren wenig geeignet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsste danach versuchen, aus der Akte, insbesondere aus dem gerichtlichen Protokoll, herauszulesen, ob das Gericht an der Einigung mitgewirkt hat oder ob die Parteien diese eigenständig erzielt haben. Da es nur um die Höhe der Gebühr für die Gegenstände des Mehrvergleichs geht, müsste sich diese Prüfung konsequenterweise auf diese Gegenstände beschränken. Entsprechende Umstände werden sich jedoch nur in wenigen Fällen aus der Akte entnehmen lassen. Nach welchen Maßstäben sollte der Urkundsbeamte beispielsweise die Unterscheidung treffen, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zunächst ablehnen, sodann jedoch einen zwar inhaltsgleichen, aber im Wortlaut unterschiedlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO feststellen lassen?
192.Dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe den Mehrvergleich umfasst, zieht auch die Landeskasse zuletzt nicht mehr in Zweifel. Angesichts des zeitlichen Ablaufs und des Wortlauts des Bewilligungsbeschlusses bestehen insoweit auch keinerlei Bedenken.
203.Entgegen der Auffassung des LAG Hamm (31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 13 ff.) dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob über die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Bei dem Vergleich vom 10.04.2014 handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nicht in verschiedene Einigungen aufgespalten werden kann. Die Parteien wollten ihr Vertragsverhältnis unter Einbeziehung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Punkte durch die gefundene Gesamtlösung regeln. Die Frage, inwieweit einzelne Gegenstände des Vergleichs zwischen ihnen streitig waren, wirkt sich nur auf den Gebührenwert des Vergleichs aus.
21Da der erkennende Richter den Bewilligungsbeschluss gefasst hat, geht die Beschwerdekammer jedenfalls davon aus, dass auch bezogen auf die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Es ist insbesondere kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, sich streitlos zur Erteilung eines guten Zeugnisses verpflichtet. Insofern hat auch die Landeskasse trotz des Hinweises vom 08.09.2014 keinerlei Bedenken geäußert.
22III. Wegen der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen. Die von der Landeskasse angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschwerdekammer verwehrt, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. BGH 09.06.2010 - XII ZB 75/10 - JurBüro 2010, 537).
23R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
24Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
25Nübold
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.
4Die Parteien schlossen im 2. Rechtszug ihres Kündigungsrechtsstreits im Termin am 31.07.2014 "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Vorsitzenden" einen gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung geendet hat sowie Abwicklungsmodalitäten, eine Abfindungszahlung und eine Ausgleichsklausel vereinbart wurden. Im Anschluss an die Genehmigung des Vergleichs und noch in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, die bereits zuvor für diesen Rechtszug "erteilte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken". Das Landesarbeitsgericht bewilligte daraufhin unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich und setzte anschließend den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.800,00 € und für den Vergleich auf 6.000,00 € fest.
5Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.07.2014 beantragte der Klägervertreter für den Mehrwert des Vergleichs von 1.200,00 € die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts setzte lediglich eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 gemäß Nr. 1003 VV RVG an und führte zur Begründung aus, eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1003 VV RVG finde immer schon dann statt, wenn der Mehrvergleich Gegenstand der gerichtlichen Erörterung gewesen ist, sodass das Gericht nicht mehr allein als Beurkundungsorgan für einen außergerichtlich erreichten Vergleich in Anspruch genommen wird. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat er nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Über die - unbefristete - Erinnerung des Klägervertreters gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung war gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG durch Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG ist der Vorsitzende als Einzelrichter zuständig.
8In der Sache hat die Erinnerung Erfolg. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.
9Nach Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV RVG ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0, wenn über den Gegenstand der Einigung ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 der Anmerkungen zu Nr. 1003 VV RVG unter anderem auch, wenn in Bezug auf den Gegenstand ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.
10Die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Nr. 1003 VV RVG liegen nicht vor. Als gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Mehrvergleichs kommt hier von vornherein nur das Verfahren über die beantragte Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich in Betracht. An einem solchen Verfahren könnte es schon deshalb fehlen, weil im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands, also bei Genehmigung des Vergleichs durch die Prozessbevollmächtigten, der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe noch nicht gestellt war. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Antrag auf Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich als bereits in dem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "stillschweigend" enthalten anzusehen (vgl. etwa BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390; BAG 30.04.2014 - 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 382 Rn. 16 ff.) und er damit bei Genehmigung des Vergleichs als bereits "anhängig" i.S.d. Nr. 1003 VV RVG einzuordnen wäre, wäre der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1003 VV RVG nicht erfüllt. Denn ein solcher Antrag ist ungeachtet einer etwaigen Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs lediglich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerichtet und fällt somit unter die Rückausnahme des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG.
11Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung soll eine lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragte Prozesskostenhilfe nicht gegeben sein, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG Schleswig-Holstein 18.11. 2011 - 1 Ta 191/11, juris; LAG München 11.07.2012 - 10 Ta 34/12, unveröff.; Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. VV 1003, 1004 Rn. 44; Bischof u.a., RVG 5. Aufl., Nr. 1003 VV/Teil 1 Rn. 45). Dem kann nicht gefolgt werden.
12Die Ausnahme der Nr. 1003 VV RVG ist ebenso wie die Rückausnahme im letzten Halbsatz des Abs. 1 an den Tatbestand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens geknüpft. Einziges Unterscheidungskriterium für die Rückausnahme ist, dass sich bei ihr der Antrag und damit das Verfahren lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen dürfen. Das Wort "lediglich" bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag. Demgegenüber führt ein Antrag, der für den Gegenstand des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines streitigen Verfahrens begehrt, zu einer Kürzung der Gebühr. In einem solchen Verfahren bedarf es der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens, während Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs schon zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass über den Gegenstand der Mehrvergleichs ein Vergleich zustande kommt (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390).
13Unerheblich ist es demnach, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat. Das zeigt sich deutlich in dem Fall, dass kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: Hier besteht keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (allg. M.). Hätte der Gesetzgeber das Ausmaß der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs für maßgeblich erachtet, hätte er dies konsequenterweise auch außerhalb von Prozesskostenhilfeanträgen zum Kürzungsgrund erhoben. Die formale Anknüpfung der Gebührenkürzung an ein anhängiges Verfahren und dessen Gegenstand und nicht an die konkrete Mühewaltung des Gerichts oder Rechtsanwalts im Einzelfall entspricht demgegenüber der vorherrschenden Regelungstechnik des RVG.
14Es kann daher nur fraglich sein, ob der hier gegebene Antrag, Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken, einen anderen Verfahrensgegenstand hat als der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des gerichtlichen (Mehr-)Vergleichs. Das ist nicht der Fall. Die Anträge sind auf ein identisches Ziel gerichtet. Ein Prozesskostenhilfeantrag "für die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs" macht keinen Sinn. Die bloße Mühewaltung des Gerichts löst hier keine Kosten aus, für deren Bestreitung Hilfe beantragt werden könnte. Die Kosten für die Protokollierung des Mehrvergleichs werden vielmehr durch die Mitwirkung des Gerichts an seinem Zustandekommen nicht beeinflusst. Deshalb sind die Anträge auf Prozesskostenhilfe in beiden Fällen auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs.
15Bei der Mitwirkung des Anwalts an der Protokollierung des Vergleichs werden somit unabhängig von der Beteiligung des Gerichts an dessen Zustandekommen für den Gegenstand des Mehrvergleichs stets die Gebühr aus Nr. 1000 VV RVG sowie - falls der Anwalt in Bezug auf diese Gegenstände bereits zuvor mit der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war - eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach (im Berufungsverfahren) Nr. 3201 VV RVG (dort gem. Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.) fällig. Weitere Gebührentatbestände fallen nicht an. Die beantragte Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich ist damit für die Höhe der Einigungsgebühr unschädlich.
16Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung zu der Vorgängerregelung in § 23 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rn. 40b m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bereits damals streitige Frage entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung im Sinne der damaligen Mindermeinung hätte entscheiden wollen.
17Quecke
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.06.2015 – 3 Ca 2063/14 O - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 30.03.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet worden. Mit dem gleichen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich bewilligt. Der Antragsteller hat die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beantragt, wobei für den Mehrvergleich u.a. eine 1,5 Einigungsgebühr berücksichtigt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Vergütung festgesetzt und dabei eine 1,0-Einigungsgebühr angesetzt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der erfolglosen Erinnerung und sodann mit der von dem Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde gewandt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
4II.
5Die Beschwerde ist unbegründet. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist nicht zu gering angesetzt worden.
61. Die Erstattungspflicht der Staatskasse nach den §§ 45 ff. RVG ist streng akzessorisch, d.h. sie besteht hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände nur in demjenigen Umfang, in dem der Mandant selbst einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung unterliegt. Für das Bestehen eines erstattungsfähigen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse reicht indessen der Anfall der angemeldeten Gebühr im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht aus. Denn im Festsetzungsverfahren nach den §§ 45 ff., 55 RVG können – von dem hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich des §§ 48 Abs. 3 RVG abgesehen – einem beigeordneten Rechtsanwalt ausschließlich diejenigen Gebühren aus der Staatskasse ersetzt werden, die vom sachlichen Umfang des Bewilligungsbeschlusses gedeckt sind (§ 48 Abs. 1 RVG).
72. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Geht es um Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs, muss eine Bewilligung für den Mehrvergleich schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Dies ergibt sich auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14; LAG Hamm 31. August 2007 – 6 Ta 402/07).
83. Der Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss rechtfertigt im Hinblick auf den Mehrvergleich nur den Ansatz einer Einigungsgebühr.
9a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung nach §§ 119, 114 ZPO für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht.
10aa) Prozesskostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, dass die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozesskostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, dass die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03). Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Partei Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03).
11bb) Nur für den Fall, dass bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, dass im Prozesskostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst. Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, dass im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluss ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebenso wenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden. Deshalb darf für den Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dabei kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03).
12Bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe werden der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt gegebenenfalls zustehende 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und die 1,2 Terminsgebühr auch auf den Mehrwert des Vergleichs nicht aus der Staatskasse erstattet. Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 – 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 – 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 – 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 – 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 – 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).
13Der Grundsatz, wonach keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-verfahren gewährt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Prozesskostenhilfe-Verfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10).
14b) Sofern die bedürftige Partei zusätzlich Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines sogenannten Mehrvergleichs beantragt, wird dadurch ein neues – nunmehr auf die Streitmasse der nicht anhängigen (wechselseitigen) Ansprüche bezogenes – Prozesskostenhilfe-Verfahren eingeleitet. Die durch den Ergänzungsantrag eingetretene Verfahrenslage stellt sich nicht wesentlich anders dar als die Regelkonstellation, auf die die Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugeschnitten ist. Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München 18.3.2009 – 11 WF 812/09; OLG Bamberg 5. Mai 2009 – 2 WF 20/09; OLG Nürnberg 19.10.2005 – 2 W 2190/05), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.
15Die Begrenzung der sachlichen Reichweite einer auf den Vergleichsschluss selbst beschränkten Bewilligungsanordnung entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO entspricht nicht nur dem Ausnahmecharakter dieser Regelung. Sie erfährt ihre innere Rechtfertigung dadurch, dass in dem durch § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eröffneten Bewilligungsrahmen eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zwar nicht von vornherein entbehrlich ist, sich aber aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls darauf beschränken darf, den Umfang der Vergleichsbereitschaft des Antragsgegners nachzuvollziehen. Wird Prozesskostenhilfe für die Mehreinigung beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11). Sind aber insoweit die sachlichen Bewilligungsschranken gegenüber den Regelanforderungen deutlich abgesenkt, so spricht die hierfür maßgebende Zielsetzung des Gesetzes zugleich dafür, dass in einem solchen Ausnahmefall die Gewährung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht die gleiche Anordnungsqualität haben kann wie eine der Vorgabe einer vollen Sachprüfung nach § 114 Satz1 ZPO unterliegende (und insoweit auch begründungsbedürftige) Bewilligung (OLG Bamberg 21. März 2011 – 4 W 42/10).
164. Antragsgemäß ergangene Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren sind – schon im Interesse eines einheitlichen Verständnisses sämtlicher Verfahrensbeteiligten (einschließlich der Beschwerdeinstanz(en) und im nachfolgenden Festsetzungsverfahren) – objektiv-typisierend auszulegen (OLG Bamberg 21. März 2011 – 4 W 42/10).
17Der übliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. v. § 114 ZPO. Mithin gibt eine solche Antragstellung keinen Anlass, in eine auch nur eingeschränkte Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Antragstellerseite bezüglich der nicht angängigen Ansprüche einzutreten. Für die gerichtliche Bewilligungsentscheidung besteht die Vermutung, dass das Gericht die Entscheidungsfindung an den Maßstäben des geltenden Rechts orientieren will. Nach den darauf aufbauenden Auslegungsregeln darf in Prozesskostenhilfe-Sachen dem objektiven Verständnishorizont der Antragstellerseite ohne weiteres die Einsicht zugerechnet werden, dass eine Bewilligung bzw. Beiordnung nur in den Grenzen der hierfür maßgebenden „Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen“ ergehen kann (vgl. BAG 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/03). Zu diesen verbindlichen Rechtmäßigkeits-voraussetzungen gehören bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich insbesondere die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03). Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschuss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.
18Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 48 RVG im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, Satz 2586 ff.) sich damit begnügte, in Absatz 3 dieser Vorschrift zu regeln, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in den dort enumerativ aufgeführten Fällen auf alle mit dem Mehrvergleich erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten erstreckt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mehrvergleiche über nicht von Amts wegen einzuleitende Folgesachen bei Anhängigkeit einer Ehesache. Dabei ist dem Gesetzgeber hinlänglich bekannt gewesen, dass in der Frage, welche Gebühren ein beigeordneter Rechtsanwalt für den Abschluss eines Mehrvergleichs aus der Landeskasse beanspruchen kann, die Ansichten in Rechtsprechung und Literatur weit auseinandergehen. Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (LG Detmold 29. Mai 2015 – 3 T 52/15; OLG Koblenz 19.5.2014 – 13 WF 369/14; OLG Celle 26. Februar 2015 - 10 WF 28/15; a.A. Enders JurBüro 2014, 449 ff, 505 ff., 561 ff.).
195. Liegt damit eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und nicht nur die 1,0 Einigungsgebühr nach 1003 VV RVG zu erstatten.
20a) Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dagegen fällt nach Nr. 1003 VV RVG lediglich die 1,0-Einigungsgebühr an, wenn über den Gegenstand der Einigung ein gerichtliches Verfahren, jedoch kein selbständiges Beweisverfahren, anhängig ist. Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird.
21Die Einigungsgebühr tritt an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO. Zielrichtung der Neugestaltung unter Nr. 1000 VV RVG ist es, die streitvermeidende oder –beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt wird (BT-Drucks. 15/1971, S. 204).
22b) Die erkennende Kammer ist bislang davon ausgegangen, dass für die Mehreinigung die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr im Falle eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses nur in Betracht kommt, wenn die Prozesskostenhilfe allein zur Protokollierung der Einigung beantragt wurde, weil im Fall der Protokollierung die Tätigkeit des Arbeitsgerichts nicht (mit)ursächlich ist für den Inhalt der Einigung (LAG Hamm 31. August 2007 – 6 Ta 402/07). Hieran kann nicht festgehalten werden. Ergibt die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses, dass die Bewilligung entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur für den Mehrvergleich erfolgen sollte, liegt die Rückausnahme nach Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1003 VV („die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt“) vor. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5 Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 – IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 – 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 – 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 – 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 – 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
236. Im Streitfall ist für den Mehrvergleich allein die 1,5-Einigungsgebühr anzusetzen gewesen, weshalb dem Antragsteller zumindest kein zu geringer Gesamtbetrag zugesprochen worden ist.
Tenor
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1. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Februar 2014 - 17 Ta 478/13 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
- 1
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I. Der Beklagte wendet sich gegen die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines Prozessvergleichs.
- 2
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Die Klägerin hatte ihm gegenüber Klage auf Zahlung von Vergütung für die Monate Februar bis einschließlich Juni 2013 erhoben. Mit Klageerwiderung vom 21. Juni 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten, ihm „Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zu bewilligen“ und kündigte die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an.
- 3
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Nach Abschluss eines Teilvergleichs im ersten Gütetermin am 26. Juni 2013 schlossen die Parteien im zweiten Gütetermin am 10. Juli 2013 einen Prozessvergleich, durch den sie den Rechtsstreit sowie weitere, bisher nicht rechtshängige Gegenstände erledigten.
- 4
-
Das Arbeitsgericht gab dem Beklagten im zweiten Gütetermin auf, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Inhabers bis zum 31. Juli 2013 einzureichen. Nachdem dies erfolgt war, bewilligte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2013 dem Beklagten mit Wirkung vom 21. Juni 2013 für den ersten Rechtszug ausschließlich der Zwangsvollstreckung Prozesskostenhilfe und ordnete Rechtsanwalt L bei. Mit Beschluss vom 15. August 2013 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 RVG auf 1.051,98 Euro und für den Vergleich auf 17.900,43 Euro fest.
- 5
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Mit Schriftsatz vom 6. September 2013, eingegangen am 9. September 2013, beantragte der Beklagte, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Das Arbeitsgericht wies diesen Antrag mit Beschluss vom 25. September 2013 zurück, da er erst nach Abschluss der Instanz gestellt worden sei. Der sofortigen Beschwerde des Beklagten half das Arbeitsgericht nicht ab; das Landesarbeitsgericht wies sie mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück.
- 6
-
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen diese Entscheidung und begehrt weiterhin die Erstreckung der Prozesskostenhilfebewilligung auf den Mehrwert des Vergleichs. Er vertritt die Auffassung, dass bereits vor Bestandskraft des Vergleichs und Abschluss der Instanz eine konkludente Antragstellung erfolgt sei. Die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Streitpunkte in die vergleichsweise Regelung sei auch nicht mutwillig iSv. § 114 ZPO gewesen.
- 7
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II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben den Antrag des Beklagten vom 6. September 2013 im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
- 8
-
1. Soweit der Antrag als eigenständiger Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe zu verstehen ist, wofür sein Wortlaut spricht, wäre er nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe konnte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgen. Hiervon gehen die Vorinstanzen zutreffend aus.
- 9
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a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO (bis 31. Dezember 2013: § 114 Satz 1 ZPO) kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich. Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten - etwa durch einen Vorschuss gemäß § 9 RVG - deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (st. Rspr., zuletzt BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 f. mwN).
- 10
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b) Nach diesen Grundsätzen kam eine Bewilligung oder Erweiterung der Prozesskostenhilfe aufgrund des Antrags vom 6. September 2013 nicht mehr in Betracht. Die Instanz war abgeschlossen; die Parteien hatten bereits am 10. Juli 2013 im zweiten Gütetermin vor dem Arbeitsgericht einen unwiderruflichen Vergleich abgeschlossen.
- 11
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2. Soweit der Antrag vom 6. September 2013 als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 18. Juli 2013 zu verstehen ist, kann er mangels Einhaltung der Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO ebenfalls keinen Erfolg haben.
- 12
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a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Beklagte konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt.
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aa) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 72. Aufl. § 117 Rn. 5; Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 114 Rn. 13 f.). Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife (vgl. dazu ErfK/Koch 14. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 35) zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen(GMP/Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 11a Rn. 58; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 117 Rn. 15). Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (st. Rspr., vgl. zB BVerfG 2. Juli 2012 - 2 BvR 2377/10 - zu II 2 a der Gründe). Dies gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften.
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen musste das Arbeitsgericht zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag davon ausgehen, dass der Beklagte Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt.
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(1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden (vgl. zu einer Ausnahme im Rahmen des PKH-Bewilligungsverfahrens: BGH 8. Juni 2004 - VI ZB 49/03 - BGHZ 159, 263). Dies gilt für die Rechtsverfolgung durch den Kläger ebenso wie für die Rechtsverteidigung des Beklagten. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht. Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags.
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(2) Anders kann die Situation hinsichtlich späterer Klageerweiterungen sein, soweit über den Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt der Klageerweiterung noch nicht entschieden ist. Der Wille des Antragstellers wird in einem solchen Fall regelmäßig darauf gerichtet sein, auch für solche Anträge Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen, sodass eine entsprechende Auslegung seines Antrags naheliegt. Gegebenenfalls ist dies vom Gericht durch Nachfrage aufzuklären (LAG Köln 8. März 2012 - 5 Ta 129/11 -; Tiedemann ArbRB 2012, 193, 195).
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(3) Gleiches gilt, wenn vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst. Kommt es zu einem solchen Mehrvergleich, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll (LAG Köln 23. Juli 2012 - 1 Ta 153/12 -; LAG Baden-Württemberg 1. Oktober 2010 - 18 Ta 3/10 -; GMP/Germelmann § 11a Rn. 58; Zwanziger in Kittner/Zwanziger/Deinert Arbeitsrecht 7. Aufl. § 145 Rn. 14b; Tiedemann ArbRB 2012, 193; nur bei Vorliegen besonderer Umstände: LAG Düsseldorf 10. August 2010 - 3 Ta 445/10 -; LAG Schleswig-Holstein 4. August 2009 - 1 Ta 138e/09 -; Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 -; aA LAG Rheinland-Pfalz 28. Dezember 2011 - 6 Ta 275/11 -; Hessisches LAG 25. November 2003 - 13 Ta 356/03 -; GK-ArbGG/Bader Stand April 2014 § 11a Rn. 40 ff.; Stein/Jonas/Bork § 119 Rn. 7). Für ein solches Verständnis sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Mit der Erstreckung eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige Ansprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit gegebenenfalls notwendige weitere Bewilligungen von Prozesskostenhilfe vermieden.
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Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts fehlt einem derart verstandenen Prozesskostenhilfeantrag auch nicht die Bestimmtheit. Vielmehr steht nach Auslegung des Antrags durch das Gericht zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungs- und Bewilligungsreife fest, für welche Gegenstände das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu prüfen ist (vgl. zum Mehrvergleich BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 20 ff.).
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(4) Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte hinsichtlich des Mehrvergleichs hier ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe begehrte, gab es nicht. Vielmehr wird schon aus seinem Vorbringen in der Klageerwiderung deutlich, dass sich der Streit zwischen den Parteien nicht auf die rechtshängigen Vergütungsansprüche beschränkte. Es standen weitere Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung und Abwicklung des Ehegattenarbeitsverhältnisses im Raum, insbesondere die Herausgabe eines Pkw, dessen Leasingraten der Beklagte vom Gehalt der Klägerin in Abzug brachte, was zur Klage führte.
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b) Die Anhängigkeit des konkludent gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich ist allerdings nachträglich wieder entfallen. Das Arbeitsgericht hat über ihn im Beschluss vom 18. Juli 2013 nicht entschieden, ohne dass durch den Beklagten fristgemäß eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO beantragt worden wäre.
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aa) Mit seinem Beschluss vom 18. Juli 2013 wollte das Arbeitsgericht erkennbar über den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vollständig entscheiden. Weder ergeben sich aus dem Beschluss Anhaltspunkte dafür, dass ein Teilbeschluss ergehen sollte, noch hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten teilweise zurückgewiesen. Ebenso wenig ist aber - wovon die Vorinstanzen zu Recht ausgehen - Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich bewilligt worden. Eine solche Bewilligung muss, schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren, klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 21. Aufl. § 48 Rn. 152 f.). Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (aA Thüringer LAG 17. November 2002 - 8 Ta 119/02 - zu II 3 der Gründe: „stillschweigende Ausdehnung im Einzelfall möglich“). Beides ist nicht der Fall.
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-
bb) Damit hat das Arbeitsgericht einen von dem Beklagten gestellten Antrag teilweise übergangen, denn es sollte eine abschließende und vollständige Entscheidung ergehen. In solchen Fällen ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar(vgl. BGH 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08 - Rn. 4 ff.; Zöller/Vollkommer § 329 Rn. 41, § 321 Rn. 1).
- 23
-
cc) Mit seinem Antrag vom 6. September 2013 hat der Beklagte die Zweiwochenfrist entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO nicht eingehalten. Der Beschluss wurde am 19. Juli 2013 formlos abgesandt und ist vor dem 19. August 2013 zur Kenntnis gelangt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter diesem Datum einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt gestellt hat. Wird ein Antrag auf Urteilsergänzung nicht fristgerecht gestellt, entfällt die Rechtshängigkeit des übergangenen Anspruchs (BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 774/09 - Rn. 38 mwN). Nichts anderes kann im Fall eines gestellten, aber teilweise nicht verbeschiedenen Prozesskostenhilfeantrags gelten.
- 24
-
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine Kostenerstattung findet nach § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
-
Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 – 2 Ca 522/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Klage im Umfang der Klageanträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 sowie für die Widerklage unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. bewilligt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt mit seiner sofortigen Beschwerde die Erstreckung der ihm gewährten Prozesskostenhilfe zum einen auf die weitergehenden Anträge aus der Klageschrift und zum anderen auf die durch die Beklagte erhobene Widerklage.
- 2
Mit der Klageschrift vom 19.03.2012 begehrt der Kläger für die folgenden Klageanträge die Bewilligung von Prozesskostenhilfe:
1.
- 3
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 22.02.2012 hinaus bis zum 22.03.2012 fortbesteht.
2.
- 4
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Arbeitsvergütung für den Monat Januar 2012 in Höhe von 1.170,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen.
3.
- 5
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Arbeitsvergütung für den Monat Februar 2012 in Höhe von 1.767,38 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 16.03.2012 zu zahlen.
- 6
Mit Schriftsatz vom 22.06.2012 hatte der Kläger unter Stellung eines erneuten PKH-Antrages den Antrag zu Ziffer 2. auf 330,00 € brutto reduziert, da dass zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis erst mit Wirkung zum 17.01.2012 begründet wurde.
- 7
Mit Schriftsatz vom 03.08.2012 hat der Beklagte widerklagend gegen den Kläger den Betrag in Höhe von 4.959,27 € nebst Zinsen geltend gemacht.
- 8
Anlässlich der Kammverhandlung vom 08.08.2012 haben die Parteien einen prozessbeendenden Vergleich abgeschlossen.
- 9
Mit Beschluss vom 20.08.2012 ist dem Kläger PKH hinsichtlich der Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.06.2012 bewilligt worden.
- 10
Dagegen richtet sich die am 04.09.2012 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
- 11
Anlässlich der Nichtabhilfeentscheidung ist das Arbeitsgericht Schwerin bei seiner Auffassung verblieben, wonach eine PKH-Bewilligung für die Widerklage in Ermangelung eines ausdrücklichen PKH-Antrages nicht möglich sei. Auch könne dem Kläger für den weitergehenden Antrag zu Ziffer 2. aus der Klageschrift wegen mangelnder Erfolgsaussichten keine PKH bewilligt werden.
II.
- 12
Die sofortige Beschwerde gegen den PKH Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.08.2012 ist gemäß § 78 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 569 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat auch in der Sache überwiegend Erfolg, so dass eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist.
1.
- 13
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts erstreckt sich der PKH-Antrag des Klägers auch auf die zeitlich vor der angefochtenen PKH-Entscheidung bei dem Arbeitsgericht Schwerin rechtskräftig gewordene Widerklage des Beklagten.
- 14
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Widerklage setzt grundsätzlich einen eigenständigen PKH-Antrag voraus. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Kläger weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 für die Widerklage gestellt.
- 15
Es ist jedoch anerkannt, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich ist. Eine solche ist für den Kläger vorliegend auch bezüglich der Widerklage des Beklagten zu bejahen.
- 16
Liegt ein ausdrücklicher Antrag – wie hier – auf Prozesskostenhilfe für weitergehende Streitgegenstände nicht vor, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob insoweit von einer konkludenten Antragstellung auszugehen ist (LAG Köln vom 08.03.2012 – 5 Ta 129/11 – Juris Rd.-Nr. 4).
- 17
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich sind. Dabei tritt der Wortlaut hinter dem feststellbaren Parteiwillen zurück. Gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist bei der Auslegung von Willenserklärungen ein großzügiger Maßstab anzulegen (LAG Köln vom 08.03.2012 – a. a. O., Rd.-Nr. 5). Dies gilt auch im Falle einer anwaltlichen Vertretung (BAG vom 13.12.2007 – 2 AZR 818/06 – Juris, Rd.-Nr. 20, 27).
- 18
Danach ist regelmäßig jedenfalls dann von einer konkludenten Antragstellung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für streitgegenstandserweiternde Prozesshandlungen der Parteien auszugehen, wenn diese – sei es durch klageerweiternde oder widerklagende Anträge – vor der Prozesskostenhilfeentscheidung des angerufenen Gerichts durch die Parteien in den Prozess eingeführt worden sind (LAG Köln, a. a. O., Rd.-Nr. 6; im Zusammenhang mit einer Widerklage nunmehr wohl auch Musielak/Fischer, 9. Auflage 2012, Rd.-Nr. 3 zu § 117 ZPO).
- 19
Grundsätzlich kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei nur für einen Antrag, nicht aber für einen folgenden streitgegenstandserweiternden Antrag bzw. eine Widerklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Im Zweifelsfall ist die betroffene Partei nach § 139 ZPO zu befragen.
- 20
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen ist hier von einer Stellung eines konkludenten PKH-Antrages auch hinsichtlich der Widerklage des Beklagten durch den Kläger auszugehen. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Kläger bezüglich der Widerklage auf die Geltendmachung von Prozesskostenhilfe verzichten wollte.
- 21
Im Gegenteil ist in der mündlichen Verhandlung vom 08.08.2012 – ausweislich des Sitzungsprotokolls – in Ansehung des ausdrücklich gestellten PKH-Antrages streitig zur Sache – also auch zur Widerklage – verhandelt worden. Der prozessbeendende Vergleich bezieht sich inhaltlich ebenfalls auf den gesamten Rechtsstreit und erklärt in Ziffer 6 ausdrücklich auch die Widerklage als erledigt.
- 22
Da auf Grund der zwischen den Parteien streitigen Schadensersatzforderungen im Rahmen der Widerklage zudem auch nicht zu Lasten des Klägers von einer Mutwilligkeit bzw. mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Sinne des § 114 ZPO ausgegangen werden kann, ist dem Kläger nach alledem ratenfreie Prozesskostenhilfe auch im Umfang der durch den Beklagten erhobenen Widerklage zu bewilligen.
2.
- 23
Soweit sich die sofortige Beschwerde gegen die unterbliebene Berücksichtigung des weitergehenden Antrages zu Ziffer 2. aus der Klageschrift richtet, so ist sie offensichtlich unbegründet.
- 24
Denn der Forderung in Ziffer 2. der Klageschrift fehlt es – soweit der Antrag den Betrag von 330,00 € übersteigt – an den hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bzw. ist die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig im Sinne des § 11 a Abs. 2 ArbGG.
- 25
Das Arbeitsgericht Schwerin führt in diesem Zusammenhang in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend wie folgt aus:
- 26
„Selbst wenn man diese Auffassung nicht teilt, hätte Prozesskostenhilfe für den Antrag zu Ziffer 2. in der Ursprungsfassung nicht bewilligt werden können, denn insoweit fehlen die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten für das Klagebegehren. Wie der Kläger selbst richtig gestellt hat, ist das Arbeitverhältnis erst ab dem 17.01.2012 neu begründet worden, mit der Folge, dass erst ab diesem Tage ein Vergütungsanspruch des Klägers entstanden sein kann.“
- 27
Dem ist auch im Beschwerdeverfahren nichts hinzuzufügen.
3.
- 28
Da die sofortige Beschwerde ganz überwiegend begründet ist, kommt die Festsetzung einer Gerichtsgebühr in Anlehnung an § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO nicht in Betracht.
- 29
Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein (§ 78 ArbGG).
- 30
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
- 31
Mithin ist ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird im Verfahren 2 Ca 1264/15 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschluss vom 20. November 2015 aufgehoben und der Beschluss vom 16. November 2015 dahingehend ergänzt, dass sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs vom 16. November 2015 erstreckt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich.
- 2
Der seit 01. Oktober 2010 zuletzt zu einer Bruttomonatsvergütung von 1.400,00 Euro bei der Beklagten beschäftigte Kläger hat im Ausgangsverfahren am 06. Oktober 2015 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 25. September 2015 erhoben, seine vorläufige Weiterbeschäftigung begehrt und zugleich einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gestellt. Im Gütetermin vom 16. November 2015 haben die Parteien den Rechtsstreit durch rechtswirksamen Vergleich beigelegt, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung zum 31. Oktober 2015 geendet hat, der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt vergütet wird und die Beklagte ihm ein qualifiziertes Arbeitsverhältnis erteilt. Mit verkündetem Beschluss hat das Arbeitsgericht im Gütetermin den Gegenstandswert der Prozessbevollmächtigten für das Verfahren auf 4.200,00 Euro und für den Vergleich auf 5.600 Euro festgesetzt.
- 3
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger nach dem Gütetermin mit formlos übersandtem Beschluss vom 16. November 2015 für die 1. Instanz in vollem Umfang einstweilen ohne Ratenzahlungsbestimmung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 hat der Kläger beantragt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den in der Verhandlung vom 16. November 2015 geschlossenen Vergleich zu erstrecken.
- 4
Das Arbeitsgericht hat den Antrag vom 18. November 2015 mit Beschluss vom 20. November 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe vor Abschluss des Vergleichs hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragt.
- 5
Der Kläger hat gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 25. November 2015 zugestellten Beschluss mit am 27. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. November 2015 sofortige Beschwerde eingelegt und die Auffassung vertreten, der gesonderte Antrag vom 18. November 2015 sei nicht notwendig gewesen, es seien sämtliche Gebühren entstanden. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 03. Dezember 2015 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, die für den Vergleich versagte Prozesskostenhilfe betreffe nur den Vergleichsmehrwert für das Zeugnis.
II.
- 6
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig und auch in der Sache erfolgreich. Der Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts vom 16. November 2015 war unter Aufhebung des Beschlusses vom 20. November 2015 im Hinblick auf den Mehrvergleich zu ergänzen.
- 7
1. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach §§ 78 S. 1 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff. ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
- 8
2. Die Beschwerde ist auch begründet.
- 9
2.1. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 18. November 2015 beantragt, die Prozesskostenhilfe „auf den Vergleich“ zu erstrecken. Angesichts der Tatsache, dass das Gericht im Gütetermin vom 16. November 2015 bei der Festsetzung des vorliegend nicht zu überprüfenden Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten einen Mehrwert angenommen hat, kann der Antrag zunächst nur dahingehend verstanden werden, dass der Kläger inhaltlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des Vergleichs begehrt.
- 10
2.2. Betrachtete man den Antrag des Klägers vom 18. November 2015 als erstmaligen, eigenständigen Antrag auf eine Erweiterung der Prozesskostenhilfe, wäre er nach dem verfahrensbeendenden Vergleich im Gütetermin vom 16. November 2015 und damit nach Abschluss der Instanz gestellt worden. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach diesem Zeitpunkt kommt - soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung nicht vorliegen - nicht in Betracht, da nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe lediglich für die „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden kann(vgl. hierzu und zur ausnahmsweise rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 9, zitiert nach juris).
- 11
2.3. Der der Auslegung zugängliche Antrag vom 18. November 2015 war jedoch als Antrag auf Ergänzung des Bewilligungsbeschlusses vom 16. November 2015 entsprechend § 321 ZPO zu verstehen, nachdem das Arbeitsgericht den vom Kläger bereits vor Abschluss der Instanz konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs übergangen hat. Dem Antrag nach § 321 ZPO analog ist in der Sache Erfolg beschieden.
- 12
2.3.1. Der Kläger hat bereits vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag am 16. November 2015 konkludent auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich beantragt.
- 13
a) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus; eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus. Das Gericht hat in diesem Rahmen bei Entscheidungs- und Bewilligungsreife zu ermitteln, in welchem Umfang der Antragsteller Prozesskostenhilfe begehrt. Bei Unklarheiten muss es in entsprechender Anwendung des § 139 ZPO nachfragen. Auch bei der Auslegung eines Prozesskostenhilfeantrags ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass Unbemittelten aus verfassungsrechtlichen Gründen die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden darf. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Begüterter. Er muss einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt. Dies gilt auch für die Anwendung von Formvorschriften (vgl. insgesamt BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 13, mwN, zitiert nach juris).
- 14
b) In Anwendung dieser Grundsätze war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag nach dem Gütetermin vom 16. November 2015 davon auszugehen, dass der Kläger Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert begehrt.
- 15
(1) Stellt eine Partei einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung für eine bestimmte Instanz, so bezieht sich dieser regelmäßig nur auf die bereits rechtshängigen Streitgegenstände oder die Streitgegenstände, die gleichzeitig mit der Antragstellung anhängig gemacht werden. Nur für die bereits anhängigen Ansprüche kann das Gericht typischerweise die Erfolgsaussichten von Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung prüfen. Trifft das Gericht in einem solchen Fall eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe, beschränkt sich die Bewilligung auf diese Streitgegenstände, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes ausspricht.Kommt es nach der Bewilligung zu einer Klageerweiterung oder soll Prozesskostenhilfe auch für einen Mehrvergleich bewilligt werden, bedarf es eines neuen Antrags (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 13, Rn. 15, zitiert nach juris).
- 16
(2) Ist über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Zeitpunkt des Abschlusses eines gerichtlichen Vergleichs, der bisher nicht rechtshängige Ansprüche erfasst, noch nicht entschieden, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 17, zitiert nach juris), der sich die Beschwerdekammer unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ausdrücklich anschließt, regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch den Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte. Für eine gegenteilige Annahme fehlt - von Ausnahmefällen abgesehen - jegliche Grundlage. Es ist nicht erkennbar, warum eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens über die bereits anhängigen Streitgegenstände zu tragen, in der Lage wäre, die Kosten des Mehrvergleichs zu übernehmen und deshalb hierfür keine Prozesskostenhilfe beantragen will. In einem solchen Fall ist die Beantragung von Prozesskostenhilfe für die Instanz deshalb mangels anderweitiger Anhaltspunkte regelmäßig so zu verstehen, dass sie auch einen Mehrvergleich erfassen soll. Für ein solches Verständnis sprechen im Übrigen auch Gründe der Prozessökonomie: Mit der Erstreckung eines Vergleichs auf weitere, zwischen den Parteien streitige, aber noch nicht rechtshängige Ansprüche werden weitere Rechtsstreitigkeiten und damit gegebenenfalls notwendige weitere Bewilligungen von Prozesskostenhilfe vermieden (so insgesamt BAG 30. April 2014 - 10 AZB - 13/14 - Rn. 17, aaO, mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
- 17
(3) Vorliegend bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ausnahmsweise keine Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die im Vergleich vom 16. November 2015 mitgeregelte Zeugniserteilung begehrt hat, für die das Arbeitsgericht einen Vergleichsmehrwert von einem Bruttomonatsgehalt angenommen hat und hinsichtlich derer die Beschwerdekammer daher davon auszugehen hat, dass durch den Vergleichsabschluss ein Streit oder zumindest eine Ungewissheit beseitigt worden ist (vgl. BAG 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 17, zitiert nach juris).
- 18
2.3.2. Das Arbeitsgericht hat den vom Kläger konkludent zur Entscheidung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht beschieden. Aus dem Beschluss vom 16. November 2015, der sich auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich ausweislich seines Tenors und seiner Begründung und zudem ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses vom 03. Dezember 2015 ausdrücklich nicht bezieht, ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Teilbeschluss. Auch hat das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag nicht teilweise zurückgewiesen.
- 19
2.3.3. Der Antrag des Klägers vom 18. November 2015 zielte auf die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs ab und ist daher als Antrag nach § 321 ZPO analog erfolgreich.
- 20
a) In Fällen - wie dem vorliegenden -, in denen das Arbeitsgericht einen Antrag einer Partei teilweise übergangen hat, ist auch bei Beschlüssen § 321 ZPO entsprechend anwendbar(vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 22, zitiert nach juris). Die nachträgliche Entscheidung muss nach § 321 Abs. 2 ZPO analog binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung bedürfen Ergänzungsbeschlüsse keiner mündlichen Verhandlung (Zöller-Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 321 ZPO Rn. 10).
- 21
b) Der Kläger hat seinen Antrag am 18. November 2015 und damit unzweifelhaft binnen zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses vom 16. November 2015 beim Arbeitsgericht eingereicht. Der Beschluss vom 16. November 2015 war daher entsprechend § 321 ZPO analog im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu ergänzen.
- 22
3. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar (§ 78 Satz 2 ArbGG iVm § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.11.2011 - 7 Ca 2678/11 - wird wie folgt klarstellend zurückgewiesen: Der Antrag des Beklagten vom 17.10.2011 auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auch für den Vergleichsmehrwert wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die am 04.11.2011 beschlossene Versagung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf die Kosten eines (Mehr-)Vergleichs.
- 2
Zur Abwehr der gegen den Beklagten erhobenen Zahlungsklage im Zusammenhang mit eigenmächtigen Barentnahmen hatte der Beklagte im Klageabweisungsantrag vom 29.08.2011 Prozesskostenhilfe beantragt. Das Verfahren wurde in der öffentlichen Sitzung vom 01.09.2011 durch einen Ratenzahlungsvergleich mit einer Abgeltungsklausel beendet (Bl. 27 und 28 d. A.). Zugleich ist im Protokoll folgende Feststellung enthalten:
- 3
"Es ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 1.380,21 EUR und für den Vergleich auf 2.534,21 EUR festzusetzen (Vergleichsmehrwert: 1.154,00 EUR für weitere Forderungen des Klägers gegen den Beklagten, die noch nicht geltend gemacht waren)."
- 4
Für das laufende Prozesskostenhilfeverfahren wurden zugleich Nachweise für die Wohnkosten und Abzahlungsverpflichtungen gefordert.
- 5
Der bis zum 15.09.2011 widerruflich ausgestaltete Vergleich wurde bestandskräftig. Unter dem 23.09.2011 erfolgte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung "in vollem Umfang" unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten.
- 6
Mit Schreiben vom 17.10.2011 wurde Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt.
- 7
Dieses Begehren wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 04.11.2011 zurück. Hiergegen richtet sich die am 02.12.2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten.
- 8
Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten habe sich auf die gesamte Vertretung in der ersten Instanz bezogen; ein weiterer Anspruch des Klägers sei aus prozessökonomischen Gründen Gegenstand des Vergleiches unter Ziffer 2 geworden. Die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag sei erst zwei Wochen nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung und dem Zustandekommen des Vergleichs erfolgt.
- 9
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde des Beklagten nicht abgeholfen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass vor Beendigung der Instanz kein Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Vergleichsmehrwert vorgelegen habe.
- 10
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 11
Die gemäß § 46 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, 127 Abs.2 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist n i c h t begründet.
- 12
Das Arbeitsgericht hat zu Recht ein den Antrag der Beklagten auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich zurückgewiesen.
- 13
Nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz bedarf es für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 - und Beschluss vom 30.03.2011 - 6 Ta 64/11 -). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, Zivilprozessordnung, 29. Auflage, § 114,Rz. 13). Die Notwendigkeit eines isolierten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich vom 01.09.2011 zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. Landeskasse vorzuschießende Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.).
- 14
Vorliegend ist ein solches Gesuch entgegen der Auffassung der Beschwerde in dem im Klageabweisungsschriftsatz gestellten Prozesskostenhilfeantrag nicht erkennbar. Aus der im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss vom 23.09.2011 enthaltenen Formulierung "in vollem Umfang" ergibt sich keine erstreckende Bewilligung. Damit wird primär ausgedrückt, dass dem Beklagten bezogen auf den Klageabweisungsantrag voll umfänglich Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung bewilligt wurde. Aus der gewählten Formulierung ergibt sich keineswegs, dass das Arbeitsgericht gewissermaßen antizipierend für alle möglichen zukünftigen Erweiterungen des Streitgegenstandes Prozesskostenhilfe bewilligen wollte (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.04.2006, a. a. O.). Regelt der Prozessvergleich andere Gegenstände als den ursprünglichen Streitgegenstand, so muss hierfür erneut rechtzeitig Prozesskostenhilfe beantragt werden. Diese Möglichkeit bestand angesichts der noch nicht gegebenen Entscheidungsreife des ursprünglichen PKH-Gesuchs bis zum Ablauf der im vorliegenden Vergleich vorgesehenen Widerrufsfrist.
- 15
Da sich die Prozesskostenhilfe auf die Kosten des den ursprünglichen Klagegegenstand berührenden Prozessvergleichs erstreckt, die Zurückweisungsentscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.11.2011 im Tenor jedoch unklar ist, war klarstellend zu verdeutlichen, dass sich die Ablehnung der Erstreckung der Prozesskostenhilfe ausschließlich auf den Vergleichsmehrwert bezieht.
- 16
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beklagten aufzuerlegen.
- 17
Gegen diese Entscheidung ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 78 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG, 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts München
zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat für diesen im zugrunde liegenden Verfahren eine Klage auf Zustimmung zur Veränderung der wöchentlichen Arbeitszeit erhoben und dafür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung beantragt.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2013 hat er einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken.
Durch Beschluss vom 22.03.2013 hat das Verfahren gemäß § 278 Abs. 6 ZPO sein Ende gefunden.
Durch Beschluss vom 05.04.2013 ist dem Kläger rückwirkend ab Antragstellung ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden.
Durch Beschluss vom 16.05.2013 hat das Landesarbeitsgericht München den Streitwert für das Verfahren auf € 5.325,-- und für den Vergleich auf € 19.777,57 festgesetzt.
Mit einem am 05.06.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen aus der Staatskasse auf € 1.417,89 beantragt. Geltend gemacht wurden dabei u. a. eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von € 19.777,57 sowie eine 1,5-Einigungsgebühr aus einem Wert von € 14.452,57 (Mehrvergleich).
Auf Einwand der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht München, dass weder eine Festsetzung einer Terminsgebühr noch die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert in Betracht komme, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 17.07.2013 die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren wie folgt festgesetzt:
|
Wert EUR |
§ 48 RVG EUR |
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG |
5.325,00 |
292,50 |
0. 8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV RVG 1. V.m. § 15 Abs. 3 RVG |
14.452,57 |
88,40 |
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG |
5.325,00 |
270,00 |
1,0 Einigungsgebühr Nr. 1000 1003 VV RVG |
19.777,57 |
293,00 |
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG |
|
20,00 |
Zwischensumme: |
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963,90 |
19% Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
|
183,14 |
Summe |
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1.147,04 |
Mit einem am 23.07.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers dagegen „Beschwerde“ eingelegt. Für den Anfall einer Terminsgebühr genüge bereits die Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche in die Einigungsgespräche. Der Anfall einer 1,5-Einigungsgebühr ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Durch Beschluss vom 22.08.2013 hat die Kammervorsitzende des Arbeitsgerichts der Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht abgeholfen. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Beschlusses hat sie dem Prozessbevollmächtigten des Klägers über eine mögliche sofortige Beschwerde als Rechtsmittel belehrt.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 13.09.2013 zugestellten Beschluss hat dieser mit einem am 26.09.2013 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG setze nicht die Rechtshängigkeit im Vergleich einbezogener Ansprüche voraus. Vielmehr reiche dafür ein Klageauftrag aus. Auch sei von einer erhöhten Vergleichsgebühr auszugehen, da das Gericht lediglich mit der Protokollierung des Gegenstands des Mehrvergleichs befasst gewesen sei.
Durch Beschluss vom 26.09.2013 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie am 02.10.2013 dem Landesarbeitsgericht München zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.08.2013 ist gemäß der §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß der §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG auch sonst zulässig. Zwar ist aufgrund der unglücklichen Formulierung des Tenors des Beschlusses vom 22.08.2013 als Nichtabhilfeentscheidung zweifelhaft, ob damit eine nach dem Gesetz erforderliche eigenständige Entscheidung des Arbeitsgerichts vorliegt. Dies ergibt sich aber letztlich jedenfalls aus der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung. Daraus wird deutlich, dass das Arbeitsgericht eine selbstständige Entscheidung über die - zutreffend - als Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) angesehene „Beschwerde“ des Prozessbevollmächtigten des Klägers getroffen hat und nicht den Weg einer - abgeschafften - Durchgriffserinnerung beschritten hat.
2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse für die Vertretung im vorliegenden Verfahren zustehende Vergütung auf insgesamt € 1.147,04 festgesetzt. Denn entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers steht diesem die 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert von € 5.325,-- und aus dem Vergleichsgesamtwert nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG zu.
a) Das Arbeitsgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eine 1,2-Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von € 5.325,-- zusteht, der mit der Klage vom 02.08.2012 rechtshängig geworden ist. Eine Terminsgebühr aus einem Wert von € 19.777,57 kommt nicht in Betracht, weil ein über € 5.325,-- hinausgehender Streit zwischen den Parteien nicht anhängig war. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass, wenn in einem Vergleich einzubeziehende Ansprüche zwischen den Parteien bisher nicht anhängig waren, gemäß Nr. 3104 Abs. 3 VV-RVG eine Terminsgebühr nicht entsteht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen (vgl. Beschlüsse
aa) Dies schließt eine Terminsgebühr bei Einbeziehung nicht rechtshängiger Ansprüche gerade ausdrücklich aus. Daher geht auch die obergerichtliche Rechtsprechung als selbstverständlich davon aus, dass die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG bei einem Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO über einen rechtshängigen Anspruch entsteht (vgl. BGH BRAKMitt. 2006, 287) und mitverglichene Ansprüche nur einbezogen werden können, wenn sie bereits rechtshängig waren (vgl. so: BAG vom 20.06.2006 - 3 AZB 78/05 = . 3. d. Gr.). Rechtshängig waren die im Vergleich mitverglichenen Ansprüche nie (§ 261 Abs. 1 ZPO). Auch eine Verhandlung oder Erörterung zur Herbeiführung des Vergleichs hat vor Gericht nicht stattgefunden. Der beigeordnete Rechtsanwalt enthält aber dann keine Terminsgebühr aus dem Vergleichsmehrwert, wenn der endgültige Vergleichsinhalt bereits zwischen den Parteien bzw. ihren Prozessvertretern ausgehandelt worden war, bevor er den Antrag bei Gericht eingereicht hat, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsabschluss zu erstrecken (vgl. LAG Nürnberg, RPfl. 2010, 31; dass. NZA-RR 2009, 556; OLG Celle MDR 2011, 324).
bb) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist diese Auffassung keineswegs überholt sondern wird gerade auch in neuerer Zeit vertreten (vgl. etwa: LAG Niedersachsen Beschluss vom 10.08.2012 - 8 Ta 367/12; OVG Hamburg NJW 2013, 2378). Sie wird gerade auch durch die neuere Rechtsentwicklung bestätigt. Denn durch das zum 01.08.2013 in Kraft getretene zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist § 48 Abs. 3 RVG neu gefasst worden, nachdem in einer Ehesache im Fall des Abschlusses des Vertrages die Beiordnung sich stets auf alle auch nicht rechtshängigen Gegenstände erstreckt. Entgegen einer in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu: Enders JurBüro 2014, 449 m. w. N.) ergibt sich aus dieser Regelung, dass der Gesetzgeber allein für Ehesachen den Anfall einer Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche angeordnet hat, so dass für sonstige Angelegenheiten der Anfall einer Terminsgebühr nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Dresden NJW 2014, 2804; OLG Koblenz
b) Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht auch zutreffend entschieden, dass aus der Staatskasse nur eine 1,0-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV-RVG aus dem Gesamtwert von € 19.777,57 festzusetzen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 20.02.2013 Prozesskostenhilfe ausdrücklich auch für einen abzuschließenden Vergleich beantragt, dem das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 05.04.2013 entsprochen hat und an den das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden ist. Gemäß Nr. 1003 Abs. 1 VV-RVG löst schon der Antrag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch auf den Abschluss eines Vergleichs zu erstrecken, eine Einigungsgebühr von 1,0 aus und schließt damit eine 1,5-Einigungsgebühr aus. Durch die in Nr. 1000 VV-RVG vorgenommene Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG aber auch dann, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Wenn - wie vorliegend - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wie in der Anmerkung zu Nr. 1003 VV-RVG genannt, nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung beantragt wurde, sondern Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines Vergleichs beantragt und bewilligt wird, wird das Gericht schon deshalb in Anspruch genommen, weil es zu prüfen hat, ob für die zur Miterledigung in Aussicht genommenen nicht rechtshängigen Streitgegenstände die Gewährung von Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Die für die höhere Gebühr der Nr. 1000 VV-RVG maßgebliche Erwägung, dass die Gerichte mit der Prüfung der miterledigten Ansprüche nicht belastet sein sollten, trifft in einem solchen Fall gerade nicht zu (vgl. LAG Nürnberg NZA-RR 2009, 558; dass.
3. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG) und unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:
Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.
- 2
Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.
- 5
Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.
- 6
Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
- 7
Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.
- 8
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 9
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 10
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.
- 11
Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.
- 12
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.
- 13
Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.
- 14
Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.
- 15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.
- 16
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 19
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
- 20
Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.
- 21
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).
- 22
Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
- 23
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.
- 24
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 2
Der Kläger war seit 28.10.2013 im Betrieb der Beklagten als Lagermitarbeiter zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,- beschäftigt. Mit seiner Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag vom 08.09.2014 beantragte er beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 aufgelöst worden ist.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 04.12.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
"Bezugnehmend auf sein PKH-Gesuch erklärt der Klägervertreter, der Mandant habe seit 01.11.2014 eine neue Stelle.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine aktuelle Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen, sobald ihm diese zur Verfügung steht.
Der Klägervertreter beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
- 5
Vergleich:
- 6
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 am 30.09.2014 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 250,- brutto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung "gut" und dem Führungsverhalten "stets einwandfrei". Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wünscheformel.
4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Koblenz bis zum 16.12.2014 zu widerrufen.
vorgespielt und genehmigt
- 7
Für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 4.200,- und für den Vergleich auf € 5600,- (Mehrwert Zeugnis) festzusetzen."
- 8
Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 17.12.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der Lohnabrechnungen nachgereicht hatte, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
- 9
Im Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 07.01.2015 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ua. eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert von € 4.200,- gem. §§ 2, 49 RVG Nr. 1003 VV und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs von € 1.400,- (gem. Nr. 1000 RVG-VV). Die Urkundsbeamtin setzte lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr (gem. Nr. 1003 RVG-VV) aus € 5.600,- fest.
- 10
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihnen stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 13.10.2014 (13 Ta 342/14) und vom 25.09.2014 (5 Sa 273/14).
II.
- 11
Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 12
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht mit 1,0 angesetzt.
- 13
Nach Nr. 1000 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr. 1003 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr. 1003 RVG-VV - neben hier nicht interessierenden Fällen - auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.
- 14
Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 04.12.2014 den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom 08.09.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07; jeweils mwN).
- 15
Die von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüsse des LAG Düsseldorf (25.09.2014 - 5 Sa 273/14; 13.10.2014 - 13 Ta 342/14) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 RVG-VV aber auch dann, wenn - wie hier - ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier - erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.
- 16
Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BAG (16.02.2012 - 3 AZB 34/11- Rn. 21) Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs schon dann zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zu Stande kommt. Für die erforderliche Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es ist zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG aaO, Rn. 23-24). Die Rechtsprechung des BAG zur Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall eines Mehrvergleichs befasst sich nicht mit den Gebührentatbeständen des RVG. Es besteht im Hinblick auf diese Rechtsprechung deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführern für den Mehrwert des Vergleichs eine 1,5 Einigungsgebühr zuzusprechen.
III.
- 17
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
Tenor
Auf die Erinnerung des Klägervertreters wird der Festsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.08.2014 abgeändert. Die dem Klägervertreter aus der Staatskasse zu zahlende Einigungsgebühr für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 31.07.2014 (1.200,00 €) ist gemäß Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.
1
Gründe:
2I.
3Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen der Abrechnung seiner Prozesskostenhilfegebühren die Festsetzung einer Einigungsgebühr für den Mehrwert eines Vergleichs in Höhe von 1,5.
4Die Parteien schlossen im 2. Rechtszug ihres Kündigungsrechtsstreits im Termin am 31.07.2014 "nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage auf Vorschlag des Vorsitzenden" einen gerichtlich protokollierten Vergleich, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung geendet hat sowie Abwicklungsmodalitäten, eine Abfindungszahlung und eine Ausgleichsklausel vereinbart wurden. Im Anschluss an die Genehmigung des Vergleichs und noch in der mündlichen Verhandlung beantragte der Kläger, die bereits zuvor für diesen Rechtszug "erteilte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken". Das Landesarbeitsgericht bewilligte daraufhin unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten die Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich und setzte anschließend den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 4.800,00 € und für den Vergleich auf 6.000,00 € fest.
5Mit seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 31.07.2014 beantragte der Klägervertreter für den Mehrwert des Vergleichs von 1.200,00 € die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts setzte lediglich eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,0 gemäß Nr. 1003 VV RVG an und führte zur Begründung aus, eine Gebührenreduzierung nach Nr. 1003 VV RVG finde immer schon dann statt, wenn der Mehrvergleich Gegenstand der gerichtlichen Erörterung gewesen ist, sodass das Gericht nicht mehr allein als Beurkundungsorgan für einen außergerichtlich erreichten Vergleich in Anspruch genommen wird. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat er nicht abgeholfen und sie dem Kammervorsitzenden zur Entscheidung vorgelegt.
6II.
7Über die - unbefristete - Erinnerung des Klägervertreters gegen die Festsetzung seiner aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung war gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 RVG durch Beschluss zu entscheiden. Gemäß § 56 Abs. 2 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG ist der Vorsitzende als Einzelrichter zuständig.
8In der Sache hat die Erinnerung Erfolg. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war die Einigungsgebühr für den Mehrvergleich nach Nr. 1000 VV RVG mit dem Faktor 1,5 anzusetzen.
9Nach Nr. 1000 der Anlage 1 zum RVG beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Die erhöhte Gebühr soll einen Anreiz zur Vermeidung streitiger Entscheidungen setzen und damit zur Entlastung der Gerichte beitragen. Nach Nr. 1003 VV RVG ermäßigt sich die Gebühr auf 1,0, wenn über den Gegenstand der Einigung ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig ist. Dies gilt nach Abs. 1 der Anmerkungen zu Nr. 1003 VV RVG unter anderem auch, wenn in Bezug auf den Gegenstand ein Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.
10Die Voraussetzungen für die Ermäßigung nach Nr. 1003 VV RVG liegen nicht vor. Als gerichtliches Verfahren über den Gegenstand des Mehrvergleichs kommt hier von vornherein nur das Verfahren über die beantragte Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich in Betracht. An einem solchen Verfahren könnte es schon deshalb fehlen, weil im Zeitpunkt der Verwirklichung des Gebührentatbestands, also bei Genehmigung des Vergleichs durch die Prozessbevollmächtigten, der Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe noch nicht gestellt war. Die Frage kann aber offenbleiben. Selbst wenn der Antrag auf Erstreckung von Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich als bereits in dem ursprünglichen Prozesskostenhilfeantrag des Klägers "stillschweigend" enthalten anzusehen (vgl. etwa BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390; BAG 30.04.2014 - 10 AZB 13/14, NZA-RR 2014, 382 Rn. 16 ff.) und er damit bei Genehmigung des Vergleichs als bereits "anhängig" i.S.d. Nr. 1003 VV RVG einzuordnen wäre, wäre der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1003 VV RVG nicht erfüllt. Denn ein solcher Antrag ist ungeachtet einer etwaigen Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs lediglich auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerichtet und fällt somit unter die Rückausnahme des Abs. 1 der Anmerkung zu Nr. 1003 VV RVG.
11Nach ganz überwiegend vertretener Auffassung soll eine lediglich für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragte Prozesskostenhilfe nicht gegeben sein, wenn das Gericht über die bloße Protokollierung hinaus auf irgendeine Weise an dem Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. etwa LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10, juris; LAG Schleswig-Holstein 18.11. 2011 - 1 Ta 191/11, juris; LAG München 11.07.2012 - 10 Ta 34/12, unveröff.; Gerold/Schmidt RVG 21. Aufl. VV 1003, 1004 Rn. 44; Bischof u.a., RVG 5. Aufl., Nr. 1003 VV/Teil 1 Rn. 45). Dem kann nicht gefolgt werden.
12Die Ausnahme der Nr. 1003 VV RVG ist ebenso wie die Rückausnahme im letzten Halbsatz des Abs. 1 an den Tatbestand eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens geknüpft. Einziges Unterscheidungskriterium für die Rückausnahme ist, dass sich bei ihr der Antrag und damit das Verfahren lediglich auf die Protokollierung des Vergleichs beziehen dürfen. Das Wort "lediglich" bezieht sich nicht auf die Tätigkeit des Gerichts (Protokollierung), sondern auf den Antrag. Demgegenüber führt ein Antrag, der für den Gegenstand des Mehrvergleichs Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines streitigen Verfahrens begehrt, zu einer Kürzung der Gebühr. In einem solchen Verfahren bedarf es der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens, während Prozesskostenhilfe für die Protokollierung eines Vergleichs schon zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass über den Gegenstand der Mehrvergleichs ein Vergleich zustande kommt (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11, NZA 2012, 1390).
13Unerheblich ist es demnach, ob und in welchem Umfang das Gericht außerhalb eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand des Vergleichs tatsächlich an dessen Zustandekommen mitgewirkt hat. Das zeigt sich deutlich in dem Fall, dass kein Prozesskostenhilfeantrag gestellt wird: Hier besteht keine Grundlage für eine Kürzung der Gebühr, selbst wenn das Gericht intensiv am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (allg. M.). Hätte der Gesetzgeber das Ausmaß der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs für maßgeblich erachtet, hätte er dies konsequenterweise auch außerhalb von Prozesskostenhilfeanträgen zum Kürzungsgrund erhoben. Die formale Anknüpfung der Gebührenkürzung an ein anhängiges Verfahren und dessen Gegenstand und nicht an die konkrete Mühewaltung des Gerichts oder Rechtsanwalts im Einzelfall entspricht demgegenüber der vorherrschenden Regelungstechnik des RVG.
14Es kann daher nur fraglich sein, ob der hier gegebene Antrag, Prozesskostenhilfe auch auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken, einen anderen Verfahrensgegenstand hat als der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des gerichtlichen (Mehr-)Vergleichs. Das ist nicht der Fall. Die Anträge sind auf ein identisches Ziel gerichtet. Ein Prozesskostenhilfeantrag "für die Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs" macht keinen Sinn. Die bloße Mühewaltung des Gerichts löst hier keine Kosten aus, für deren Bestreitung Hilfe beantragt werden könnte. Die Kosten für die Protokollierung des Mehrvergleichs werden vielmehr durch die Mitwirkung des Gerichts an seinem Zustandekommen nicht beeinflusst. Deshalb sind die Anträge auf Prozesskostenhilfe in beiden Fällen auf dasselbe Ziel gerichtet, nämlich lediglich auf Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs.
15Bei der Mitwirkung des Anwalts an der Protokollierung des Vergleichs werden somit unabhängig von der Beteiligung des Gerichts an dessen Zustandekommen für den Gegenstand des Mehrvergleichs stets die Gebühr aus Nr. 1000 VV RVG sowie - falls der Anwalt in Bezug auf diese Gegenstände bereits zuvor mit der Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren beauftragt war - eine ermäßigte Verfahrensgebühr nach (im Berufungsverfahren) Nr. 3201 VV RVG (dort gem. Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs.) fällig. Weitere Gebührentatbestände fallen nicht an. Die beantragte Erstreckung der bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrvergleich ist damit für die Höhe der Einigungsgebühr unschädlich.
16Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der herrschenden Meinung zu der Vorgängerregelung in § 23 BRAGO (vgl. Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rn. 40b m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die bereits damals streitige Frage entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Neuregelung im Sinne der damaligen Mindermeinung hätte entscheiden wollen.
17Quecke
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 27.06.2014 - 11 Ca 964/14 - aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 03.06.2014 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf 20.05.2014 in der Fassung der teilweisen Abhilfe vom 26.06.2014 bezogen auf die Festsetzung der Einigungsgebühr abgeändert.
Insoweit wird das Vergütungsfestsetzungsverfahren an das Arbeitsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, bei der erneuten Entscheidung über die vom Antragsteller beantragte Vergütungsfestsetzung für den Mehrwert des gerichtlichen Vergleichs vom 10.04.2014 (3.843,40 €) eine Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV RVG in Höhe von 1,5 anzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
G R Ü N D E :
2A.
3Im Ausgangsverfahren beantragte der Kläger mit der Klageschrift Prozesskostenhilfe "für das vorliegende Verfahren". Im Gütetermin schlossen die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Widerrufsvergleich, der auch nicht rechtshängige Gegenstände regelte. Der Antragsteller beantragte für den dortigen Kläger zu Protokoll "Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich". Die dortige Beklagte widerrief den Vergleich, da eine Kontaktaufnahme mit dem entscheidungsbefugten Regionalleiter nicht rechtzeitig erfolgen konnte. Im Anschluss einigten sich die Parteien jedoch auf einen Vergleich desselben Wortlauts (mit Ausnahme der Widerrufsmöglichkeit), dessen Zustandekommen und Inhalt das Gericht nach § 278 Abs. 6 ZPO mit Beschluss vom 10.04.2014 feststellte. Mit Beschluss vom 29.04.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger "für den 1. Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang".
4Den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfe-Verfahren hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 20.05.2014 zurückgewiesen, soweit dieser Gebührenansprüche für den Mehrvergleich umfasst. Der Erinnerung des Antragstellers hat das Arbeitsgericht abgeholfen mit Ausnahme der für den Mehrvergleich verlangten 1,5 Einigungsgebühr; diese hat es nur mit einer 1,0 Gebühr berücksichtigt. Insoweit hat es die Erinnerung dem Kammervorsitzenden vorgelegt. Gegen dessen Zurückweisungsentscheidung mit Beschluss vom 27.06.2014 wendet sich der Antragsteller mit der vom Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde.
5B.
6I.Die (befristete) Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den richterlichen Beschluss des Arbeitsgerichts ist zulässig: Sie ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt zwar nicht 200,00 €. Das Arbeitsgericht hat die Beschwerde jedoch zugelassen, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG einzuhaltende Rechtsmittelfrist von zwei Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
7II.Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Landeskasse fällt eine Einigungsgebühr von 1,5 für den Gegenstand eines Mehrvergleichs auch dann an, wenn eine der Parteien für den Abschluss des (Mehr-) Vergleichs Prozesskostenhilfe beantragt hat.
81.Nach der Regelung in VV RVG 1003 führt zwar u. a. die Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens zur Reduzierung der Einigungsgebühr auf 1,0. Zur Überzeugung der Beschwerdekammer ist eine Anhängigkeit in diesem Sinn jedoch nicht gegeben, soweit Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich beantragt wird.
9a)Dafür spricht zunächst die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Bereits unter der Geltung der BRAGO war umstritten, ob der Antrag auf Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich zu einer Reduzierung der Gebühr führte (dagegen die h. M. in Literatur und Rechtsprechung, insbesondere LAG Düsseldorf 10.06.1997 - 7 Ta 3/97 - JurBüro 1997, 585; zum Streitstand Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; Gerold/Schmidt-von Eicken BRAGO 15. Aufl. § 23 RN 40b mit umfangreichen Nachweisen). Nach einer weiteren Mindermeinung (OLG Nürnberg 18.08.1997 - 7 WF 2281/97 - JurBüro 1998, 137) sollte zu unterscheiden sein, ob der beabsichtigte Vergleich erst durch das Gericht mit den Parteien erarbeitet werden muss oder ob dies bereits außergerichtlich geschehen ist und der schriftliche Entwurf dem Gericht fertig ausformuliert vorgelegt wird. § 23 Abs. 1 BRAGO lautete wie folgt:
10Für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vergleichs (§ 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erhält der Rechtsanwalt fünfzehn Zehntel der vollen Gebühr (Vergleichsgebühr). Der Rechtsanwalt erhält die Vergleichsgebühr auch dann, wenn er nur bei den Vergleichsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss des Vergleichs nicht ursächlich war. Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist.
11Die Regelung in VV RVG 1003 entspricht dem weitgehend, allerdings enthält sie die Rückausnahme, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird". Die Formulierung geht zurück auf den bereits am 29.08.2001 vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) der von der damaligen Justizministerin eingesetzten Expertenkommission BRAGO-Strukturreform, der zu VV RVG 1003 im fraglichen Teil der Gesetz gewordenen Formulierung entspricht. Nach der Begründung des späteren Gesetzentwurfs der Fraktionen SPD, CDU/CSU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP vom 11.11.2003 sollte der Vorschlag der (Vorgänger-) Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO entsprechen, er "soll zu einer Vermeidung des streitigen Verfahrens beitragen" (Drucks. 15/1971 Seite 204). Zielrichtung der Neugestaltung sei es, "die streitvermeidende oder -beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken". Es spricht aus Sicht der Beschwerdekammer alles dafür, dass die Rückausnahme aufgenommen wurde, um den zu § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO bestehenden Streit über die gebührenrechtlichen Folgen eines Prozesskostenhilfeantrags für einen Mehrvergleich im Sinne einer der damals vertretenen Auffassungen zu beenden. Wenn aber der Gesetzgeber die bestehende Rechtslage bestätigen wollte, wird er sich insofern kaum an einer der damaligen Mindermeinungen orientiert haben.
12b)Auch im Übrigen sprechen zur Überzeugung der Beschwerdekammer die besseren Gründe dafür, das Gesetz dahingehend zu verstehen, dass es mit "anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren" lediglich eigenständige Prozesskostenhilfeverfahren meint, in denen die Prozesskostenhilfe zum Zwecke der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung rechtshängiger oder rechtshängig zu machender Ansprüche begehrt wird (vgl. auch KG 31.07.2007 - 1 W 259/07 - Rpfleger 2007, 669 RN 3), während es mit der Rückausnahme der Prozesskostenhilfe für die Protokollierung des Vergleichs gerade die fragliche Konstellation einer Erweiterung eines Prozesskostenhilfegesuchs auf einen Mehrvergleich erfassen will. Insoweit weist der Wortlaut der Rückausnahme darauf hin, dass für den Gegenstand des (Mehr-) Vergleichs die Prozesskostenhilfe eben nur für den Abschluss des Vergleichs beantragt wird, ohne dass für den Gegenstand des Mehrvergleichs bereits ein Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Rechtswahrnehmung anhängig ist. Nur für die aus der Protokollierung des Vergleichs folgende Einigungsgebühr soll Prozesskostenhilfe beantragt sein, (bezogen auf den Mehrvergleich) nicht hingegen für das Verfahren selbst. Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 stellt bereits seinem Wortlaut nach allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird.
13Die wie erwähnt bereits in § 23 BRAGO enthaltene und durch das RVG übernommene Erhöhung der Einigungsgebühr für den Fall, dass über nicht anhängige Ansprüche ein Vergleich erzielt wird, dient wie dargestellt der Entlastung der Gerichte. Für die Rechtsanwälte sollte ein Anreiz geschaffen werden, Streitigkeiten einer Lösung zuzuführen, ohne gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine solche Entlastung ist in der Einbeziehung von weiteren Gegenständen in einen gerichtlichen Vergleich - anders als bei einem bereits anhängigen, im obigen Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfeverfahrens - gerade gegeben:
14(1)Die richterlichen Aufgaben bei der Prüfung eines im oben genannten Sinn eigenständigen Prozesskostenhilfe-Antrags unterscheiden sich nämlich signifikant von denjenigen, die bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich anfallen. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16.02.2012 (- 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390; anders noch LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris) hat das Gericht bei Letzterem nämlich grundsätzlich nicht zu überprüfen, ob für die fraglichen Streitgegenstände hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO bestanden hätten, wenn sie zum Gegenstand eines Klageverfahrens gemacht worden wären. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt. Da die Partei die Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nur unter der Voraussetzung beantragt, dass dieser auch zustande kommt, dürfte dies kaum abgelehnt werden können. Eine echte Prüfung wird dem Gericht demnach nicht abgefordert. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei hat das Gericht ohnehin bereits wegen der für den rechtshängigen Streitgegenstand beantragten Prozesskostenhilfe zu prüfen; der Antrag auf Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich führt hier nicht zu zusätzlichem Aufwand.
15(2)So stellen die Gegner der hier vertretenen Auffassung auch vielmehr darauf ab, dass das Gericht dadurch belastet werde, dass es sich im Rahmen der Vergleichsgespräche zu den bislang nicht rechtshängigen Ansprüchen verhalten müsse (so bereits zu § 23 BRAGO Hess. LAG 15.02.1999 - 9 Ta 12/99 - NZA-RR 1999, 380; zum RVG: LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09 - NZA-RR 2009, 556; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82; vgl. auch LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07 - juris). Dabei übersehen sie jedoch, dass diese Belastung nicht auf dem Prozesskostenhilfe-Antrag (für den Mehrvergleich) beruht, sondern ausschließlich auf der Einbeziehung prozessfremder Ansprüche. Wie dargelegt stellt Abs. 1 letzter Halbsatz der Anmerkung zu VV RVG 1003 jedoch allein darauf ab, mit welcher Art von Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Gericht angegangen wird. Eine Belastung des Gerichts, die ihren Grund nicht im Prozesskostenhilfeantrag hat, sondern unabhängig von diesem eintritt, ist als Unterscheidungskriterium zwischen Ausnahme und Rückausnahme in VV RVG 1003 Abs. 1 Satz 1 ungeeignet. Zutreffend weist die Beschwerde in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Rechtsanwalt die 1,5 Gebühr außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten fraglos verdient, obwohl hier das Gericht im Rahmen der Vergleichsverhandlungen genauso in die Erörterung der nicht bereits rechtshängigen Ansprüche mit einbezogen wird wie in den Prozesskostenhilfe-Sachverhalten. Der Gesetzgeber nimmt also in Kauf, dass dem Gericht die genannten Aufgaben im Rahmen von Vergleichsgesprächen zufallen, und honoriert, dass durch den Vergleich verhindert wird, dass diese Streitgegenstände noch gesondert geltend gemacht werden, im Ergebnis also eine weitere Belastung der Gerichte durch ein eigenständiges Verfahren entfällt. Der Prozesskostenhilfe-Anwalt könnte auf der Grundlage der hier abgelehnten Ansicht nie in den Genuss der erhöhten Gebühr kommen, obwohl er diesen vom Gesetz honorierten Beitrag zur Entlastung der Gerichte in gleicher Weise leistet wie der Prozessbevollmächtigte der selbstzahlenden Partei. Dies allein mit einer Schlechterstellung der anwaltlichen Vergütung im Fall eines Prozesskostenhilfeverfahrens zu erklären (so - noch zu § 23 BRAGO - LAG Nürnberg 04.11.1997 - 8 Ta 204/97 - LAGE § 23 BRAGO Nr. 6), hilft nicht weiter. Damit wird nämlich übersehen, dass auch für den Anwalt der gegnerischen, selbstzahlenden Partei VV RVG 1003 anwendbar ist. Auch für diesen reduzierte sich also bei der hier nicht vertretenen Auslegung die Einigungsgebühr auf 1,0 (vgl. Mayer/Kroiß RVG 6. Aufl. Nr. 1003 VVG RN 9).
16Dass das Gericht wie stets routinemäßig zu prüfen hat, ob es die Protokollierung des Vergleichs wegen Gesetzeswidrigkeit ablehnen muss, ändert entgegen der Auffassung des LAG Köln (11.12.2006 - 4 Ta 376/06 - juris) nichts. Auch diese Prüfung beruht nicht auf dem Prozesskostenhilfegesuch, sondern hat bei Mehrvergleichen außerhalb von Prozesskostenhilfe-Sachverhalten in gleicher Weise zu erfolgen.
17c)Die Gegenansicht führt auch zu kaum verständlichen Ergebnissen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist im Falle eines Mehrvergleichs ein Antrag auf Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung auch dann noch rechtzeitig, wenn er zwar erst nach Protokollierung des Vergleichs, jedoch noch vor Beendigung der mündlichen Verhandlung gestellt wurde (BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - NZA 2012, 1390). Bei einer solchen Verfahrensweise wäre daher im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs noch kein Prozesskostenhilfe-Antrag anhängig. Es erscheint der Beschwerdekammer wenig nachvollziehbar, die Höhe der anwaltlichen Vergütung davon abhängig zu machen, ob der Antrag, die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrvergleich zu erstrecken, vor oder nach Vergleichsabschluss gestellt wird.
18d)Letztlich lässt sich die Gegenauffassung nur schwerlich mit dem Charakter des Vergütungsfestsetzungsverfahrens vereinbaren. Sie misst der Formulierung, dass "nicht lediglich Prozesskostenhilfe … für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird", die Bedeutung zu, ein solcher Fall liege nur vor, wenn die Parteien die Einigung ohne Hilfe des Gerichts erzielt haben und dieses - "als Beurkundungsorgan" - lediglich noch die Protokollierung vornimmt (LAG Hamm 31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 20; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10 - juris; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10 - juris RN 21; Thüringer OLG 14.09.2009 - 1 Ws 343/09 - JurBüro 2010, 82 RN 24). Ein derartiges Kriterium erscheint der erkennenden Beschwerdekammer für das Verfahren auf Festsetzung der Anwaltsvergütung im Prozesskostenhilfeverfahren wenig geeignet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle müsste danach versuchen, aus der Akte, insbesondere aus dem gerichtlichen Protokoll, herauszulesen, ob das Gericht an der Einigung mitgewirkt hat oder ob die Parteien diese eigenständig erzielt haben. Da es nur um die Höhe der Gebühr für die Gegenstände des Mehrvergleichs geht, müsste sich diese Prüfung konsequenterweise auf diese Gegenstände beschränken. Entsprechende Umstände werden sich jedoch nur in wenigen Fällen aus der Akte entnehmen lassen. Nach welchen Maßstäben sollte der Urkundsbeamte beispielsweise die Unterscheidung treffen, wenn die Parteien einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag zunächst ablehnen, sodann jedoch einen zwar inhaltsgleichen, aber im Wortlaut unterschiedlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 1. Alt. ZPO feststellen lassen?
192.Dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe den Mehrvergleich umfasst, zieht auch die Landeskasse zuletzt nicht mehr in Zweifel. Angesichts des zeitlichen Ablaufs und des Wortlauts des Bewilligungsbeschlusses bestehen insoweit auch keinerlei Bedenken.
203.Entgegen der Auffassung des LAG Hamm (31.08.2007 - 6 Ta 402/07 - NZA-RR 2007, 601 RN 13 ff.) dürfte es auch nicht darauf ankommen, ob über die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Bei dem Vergleich vom 10.04.2014 handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nicht in verschiedene Einigungen aufgespalten werden kann. Die Parteien wollten ihr Vertragsverhältnis unter Einbeziehung rechtshängiger und nicht rechtshängiger Punkte durch die gefundene Gesamtlösung regeln. Die Frage, inwieweit einzelne Gegenstände des Vergleichs zwischen ihnen streitig waren, wirkt sich nur auf den Gebührenwert des Vergleichs aus.
21Da der erkennende Richter den Bewilligungsbeschluss gefasst hat, geht die Beschwerdekammer jedenfalls davon aus, dass auch bezogen auf die Gegenstände des Mehrvergleichs Streit zwischen den Parteien bestand. Es ist insbesondere kaum vorstellbar, dass ein Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt hat, sich streitlos zur Erteilung eines guten Zeugnisses verpflichtet. Insofern hat auch die Landeskasse trotz des Hinweises vom 08.09.2014 keinerlei Bedenken geäußert.
22III. Wegen der Gebührenfreiheit und des Ausschlusses der Kostenerstattung wird auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG verwiesen. Die von der Landeskasse angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde ist der Beschwerdekammer verwehrt, §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG (vgl. BGH 09.06.2010 - XII ZB 75/10 - JurBüro 2010, 537).
23R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
24Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.
25Nübold
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 25.06.2015 – 3 Ca 2063/14 O - wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2I.
3Dem Kläger ist mit Beschluss des Arbeitsgerichts Siegen vom 30.03.2015 Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet worden. Mit dem gleichen Beschluss hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich bewilligt. Der Antragsteller hat die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung beantragt, wobei für den Mehrvergleich u.a. eine 1,5 Einigungsgebühr berücksichtigt worden ist. Das Arbeitsgericht hat die Vergütung festgesetzt und dabei eine 1,0-Einigungsgebühr angesetzt. Hiergegen hat sich der Antragsteller mit der erfolglosen Erinnerung und sodann mit der von dem Arbeitsgericht zugelassenen Beschwerde gewandt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Verfahrensakte Bezug genommen.
4II.
5Die Beschwerde ist unbegründet. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ist nicht zu gering angesetzt worden.
61. Die Erstattungspflicht der Staatskasse nach den §§ 45 ff. RVG ist streng akzessorisch, d.h. sie besteht hinsichtlich der einzelnen Gebührentatbestände nur in demjenigen Umfang, in dem der Mandant selbst einer entsprechenden Vergütungsverpflichtung unterliegt. Für das Bestehen eines erstattungsfähigen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse reicht indessen der Anfall der angemeldeten Gebühr im Rahmen des Mandatsverhältnisses nicht aus. Denn im Festsetzungsverfahren nach den §§ 45 ff., 55 RVG können – von dem hier nicht einschlägigen Anwendungsbereich des §§ 48 Abs. 3 RVG abgesehen – einem beigeordneten Rechtsanwalt ausschließlich diejenigen Gebühren aus der Staatskasse ersetzt werden, die vom sachlichen Umfang des Bewilligungsbeschlusses gedeckt sind (§ 48 Abs. 1 RVG).
72. Der Vergütungsanspruch bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Geht es um Gebühren im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mehrvergleichs, muss eine Bewilligung für den Mehrvergleich schon wegen der bindenden Wirkung für den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (§ 48 Abs. 1 RVG) und der Vermeidung von Unklarheiten im Vergütungsfestsetzungsverfahren klar aus dem Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss erkennbar sein. Dies ergibt sich auch aus § 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, der in Abgrenzung zu den Bestimmungen der Absätze 2 bis 4, eine ausdrückliche Beiordnung für „andere Angelegenheiten“ verlangt. Entweder muss sich die Erstreckung daher direkt aus dem Tenor ergeben oder - soweit vorhanden - aus den Gründen des Beschlusses (BAG 30. April 2014 – 10 AZB 13/14; LAG Hamm 31. August 2007 – 6 Ta 402/07).
83. Der Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss rechtfertigt im Hinblick auf den Mehrvergleich nur den Ansatz einer Einigungsgebühr.
9a) Nach den gesetzlichen Vorgaben kommt einerseits eine Bewilligung nach §§ 119, 114 ZPO für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und andererseits eine eingeschränkte Bewilligung nur für eine Einigung nach § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO in Betracht.
10aa) Prozesskostenhilfe kann unter den Voraussetzungen von § 114 ZPO einer Partei bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei ist für die Partei, die Prozesskostenhilfe für eine Klage begehrt, auf deren Erfolgsaussichten abzustellen. Nicht erforderlich ist, dass die Klage schon erhoben worden ist. Um einer Partei zu ermöglichen, gegebenenfalls auch bei fehlenden oder unzureichenden finanziellen Mitteln einen Rechtsstreit zu führen, kann ihr Prozesskostenhilfe auch für eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht erhobene, sondern nur beabsichtigte Klage bewilligt werden. Anders liegen die Dinge dagegen auf Seiten des Antragsgegners. Ihm ist unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn seine Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht hat. Dafür ist erforderlich, dass die gegen ihn gerichtete Klage unschlüssig ist oder er Tatsachen vorträgt, die zur Klageabweisung führen können. Solange eine Klage aber noch gar nicht erhoben ist und auch nicht feststeht, ob sie jemals erhoben wird, braucht er sich vor Gericht nicht zu verteidigen. Deshalb darf ihm zur Abwehr eines Begehrens, das mangels Klagezustellung noch nicht rechtshängig geworden ist, im Allgemeinen keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03). Diese Erwägungen gelten grundsätzlich auch für den Fall, dass eine Partei Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage beantragt und dieser Antrag dem Gegner gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Stellungnahme zugeleitet wird. Solange die angekündigte Klage nicht erhoben ist, liegen für den Antragsgegner die Voraussetzungen von § 114 ZPO regelmäßig nicht vor. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03).
11bb) Nur für den Fall, dass bei der summarischen Prüfung oder Erörterung des Antrags auf Prozesskostenhilfe beide Seiten einigungsbereit sind, erlaubt das Gesetz aus Zweckmäßigkeitsgründen, nämlich zur Ermöglichung einer gütlichen vorprozessualen Regelung, dass im Prozesskostenhilfeverfahren über den Klageanspruch selbst eine Regelung im Wege eines Vergleichs erfolgt (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Hier sprengt das Gesetz den Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens; Gegenstand der Prüfung und Erörterung sind jetzt nicht mehr die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers und die Erfolgsaussicht seines Begehrens, sondern jetzt geht es um die Sache selbst. Kommt es dabei zu einer Einigung der Parteien, ist aus denselben Zweckmäßigkeitsgründen, aus denen der Abschluss eines Vergleichs im Prozesskostenhilfeverfahren gestattet ist, auch eine Ausnahme von dem Grundsatz gerechtfertigt, dass im Bewilligungsverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Ein Vergleichsabschluss ist keine Regelung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, sondern über die Sache selbst. Der bisher vom Ausgang des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht unmittelbar betroffene Gegner bindet sich jetzt. Da er dabei - ebenso wie der Antragsteller - rechtliche Beratung benötigen kann, ist die Interessenlage beider Seiten nunmehr gleich. In diesem Sonderfall kann - unter den Voraussetzungen des § 114 ZPO - dem Antragsgegner ebenso wenig wie dem Antragsteller die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten verwehrt werden. Deshalb darf für den Abschluss eines Vergleichs in einem Erörterungstermin (§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) gegebenenfalls beiden Parteien Prozesskostenhilfe gewährt werden. Dabei kann einer Partei im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO Prozesskostenhilfe aber nur für den Vergleich selbst und nicht für das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren bewilligt werden (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03).
12Bei einer auf den Vergleich beschränkten Prozesskostenhilfe werden der anwaltlich vertretenen Partei die ihrem Rechtsanwalt gegebenenfalls zustehende 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG und die 1,2 Terminsgebühr auch auf den Mehrwert des Vergleichs nicht aus der Staatskasse erstattet. Dies ist die Folge des Grundsatzes, dass für das Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe nicht gewährt wird. Eine umfassende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Abschluss eines Vergleichs würde somit zu einem Wertungswiderspruch führen, der mit dem Sinn und Zweck des Instituts der Prozesskostenhilfe nicht zu vereinbaren wäre (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03; ebenso: OLG Bamberg 7. November 2007 – 2 WF 54/07; OLG Bamberg 5. Mai 2009 – 2 WF 20/09; OLG München 18.3.2009 – 11 WF 812/09; OLG Köln 11. Dezember 2006 – 5 W 122/06; OLG Hamm3. Juli 2008 – 10 WF 77/08; OLG Nürnberg 19.10.2005 - 2 W 2190/05).
13Der Grundsatz, wonach keine Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfe-verfahren gewährt wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn das Prozesskostenhilfe-Verfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 2. Juli 2012 – 2 BvR 2377/10).
14b) Sofern die bedürftige Partei zusätzlich Prozesskostenhilfe für den Abschluss eines sogenannten Mehrvergleichs beantragt, wird dadurch ein neues – nunmehr auf die Streitmasse der nicht anhängigen (wechselseitigen) Ansprüche bezogenes – Prozesskostenhilfe-Verfahren eingeleitet. Die durch den Ergänzungsantrag eingetretene Verfahrenslage stellt sich nicht wesentlich anders dar als die Regelkonstellation, auf die die Ausnahmeregelung des § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO zugeschnitten ist. Für eine unterschiedliche Behandlung beider Verfahrenssituationen ist daher kein sachlicher Grund erkennbar (OLG München 18.3.2009 – 11 WF 812/09; OLG Bamberg 5. Mai 2009 – 2 WF 20/09; OLG Nürnberg 19.10.2005 – 2 W 2190/05), so dass für den Ergänzungsantrag wiederum der Grundsatz gilt, wonach für das Bewilligungsverfahren selbst Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht gewährt werden kann.
15Die Begrenzung der sachlichen Reichweite einer auf den Vergleichsschluss selbst beschränkten Bewilligungsanordnung entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO entspricht nicht nur dem Ausnahmecharakter dieser Regelung. Sie erfährt ihre innere Rechtfertigung dadurch, dass in dem durch § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO eröffneten Bewilligungsrahmen eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 Satz 1 ZPO) zwar nicht von vornherein entbehrlich ist, sich aber aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls darauf beschränken darf, den Umfang der Vergleichsbereitschaft des Antragsgegners nachzuvollziehen. Wird Prozesskostenhilfe für die Mehreinigung beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (BAG 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11). Sind aber insoweit die sachlichen Bewilligungsschranken gegenüber den Regelanforderungen deutlich abgesenkt, so spricht die hierfür maßgebende Zielsetzung des Gesetzes zugleich dafür, dass in einem solchen Ausnahmefall die Gewährung von Prozesskostenhilfe von vornherein nicht die gleiche Anordnungsqualität haben kann wie eine der Vorgabe einer vollen Sachprüfung nach § 114 Satz1 ZPO unterliegende (und insoweit auch begründungsbedürftige) Bewilligung (OLG Bamberg 21. März 2011 – 4 W 42/10).
164. Antragsgemäß ergangene Entscheidungen im Prozesskostenhilfe-Verfahren sind – schon im Interesse eines einheitlichen Verständnisses sämtlicher Verfahrensbeteiligten (einschließlich der Beschwerdeinstanz(en) und im nachfolgenden Festsetzungsverfahren) – objektiv-typisierend auszulegen (OLG Bamberg 21. März 2011 – 4 W 42/10).
17Der übliche Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Mehrvergleich zielt nicht auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung i. S. v. § 114 ZPO. Mithin gibt eine solche Antragstellung keinen Anlass, in eine auch nur eingeschränkte Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Antragstellerseite bezüglich der nicht angängigen Ansprüche einzutreten. Für die gerichtliche Bewilligungsentscheidung besteht die Vermutung, dass das Gericht die Entscheidungsfindung an den Maßstäben des geltenden Rechts orientieren will. Nach den darauf aufbauenden Auslegungsregeln darf in Prozesskostenhilfe-Sachen dem objektiven Verständnishorizont der Antragstellerseite ohne weiteres die Einsicht zugerechnet werden, dass eine Bewilligung bzw. Beiordnung nur in den Grenzen der hierfür maßgebenden „Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen“ ergehen kann (vgl. BAG 18. Juli 2005 – 3 AZB 65/03). Zu diesen verbindlichen Rechtmäßigkeits-voraussetzungen gehören bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich insbesondere die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze (BGH 8. Juni 2004 – VI ZB 49/03). Hiernach lässt ein formelhaft ausgefallener Erweiterungsbeschuss regelmäßig nur die Deutung zu, dass die Entscheidung nur auf einen allein die Einigungsgebühr betreffenden Bewilligungsumfang angelegt ist.
18Hierfür spricht auch, dass der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 48 RVG im Zuge des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 23.07.2013 (BGBl. I 2013, Satz 2586 ff.) sich damit begnügte, in Absatz 3 dieser Vorschrift zu regeln, dass sich die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in den dort enumerativ aufgeführten Fällen auf alle mit dem Mehrvergleich erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten erstreckt. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Mehrvergleiche über nicht von Amts wegen einzuleitende Folgesachen bei Anhängigkeit einer Ehesache. Dabei ist dem Gesetzgeber hinlänglich bekannt gewesen, dass in der Frage, welche Gebühren ein beigeordneter Rechtsanwalt für den Abschluss eines Mehrvergleichs aus der Landeskasse beanspruchen kann, die Ansichten in Rechtsprechung und Literatur weit auseinandergehen. Jedenfalls seit der Änderung des § 48 Abs. 3 RVG zum 01.08.2013 kann außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Mehrvergleich auch die auf den höheren Vergleichswert entfallenden Differenzverfahrens- und/oder Differenzterminsgebühren erfasst (LG Detmold 29. Mai 2015 – 3 T 52/15; OLG Koblenz 19.5.2014 – 13 WF 369/14; OLG Celle 26. Februar 2015 - 10 WF 28/15; a.A. Enders JurBüro 2014, 449 ff, 505 ff., 561 ff.).
195. Liegt damit eine eingeschränkte Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für den Mehrvergleich vor, ist dem beigeordneten Rechtsanwalt jedoch für die Mehreinigung die 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG und nicht nur die 1,0 Einigungsgebühr nach 1003 VV RVG zu erstatten.
20a) Die Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Dagegen fällt nach Nr. 1003 VV RVG lediglich die 1,0-Einigungsgebühr an, wenn über den Gegenstand der Einigung ein gerichtliches Verfahren, jedoch kein selbständiges Beweisverfahren, anhängig ist. Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird.
21Die Einigungsgebühr tritt an die Stelle der bisherigen außergerichtlichen Vergleichsgebühr des § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAGO. Zielrichtung der Neugestaltung unter Nr. 1000 VV RVG ist es, die streitvermeidende oder –beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nach Nr. 1000 VV RVG auch dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt wird (BT-Drucks. 15/1971, S. 204).
22b) Die erkennende Kammer ist bislang davon ausgegangen, dass für die Mehreinigung die Festsetzung einer 1,5-Einigungsgebühr im Falle eines Prozesskostenhilfe-Bewilligungs- und Beiordnungsbeschlusses nur in Betracht kommt, wenn die Prozesskostenhilfe allein zur Protokollierung der Einigung beantragt wurde, weil im Fall der Protokollierung die Tätigkeit des Arbeitsgerichts nicht (mit)ursächlich ist für den Inhalt der Einigung (LAG Hamm 31. August 2007 – 6 Ta 402/07). Hieran kann nicht festgehalten werden. Ergibt die Auslegung des Bewilligungsbeschlusses, dass die Bewilligung entsprechend § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur für den Mehrvergleich erfolgen sollte, liegt die Rückausnahme nach Anm. Abs. 1 Satz 1 zu Nr. 1003 VV („die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt“) vor. Eine fehlende Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Mehrvergleichs ist keine Tatbestandsvoraussetzung für die 1,5 Einigungsgebühr. Die Entstehung der Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG hat nicht zur Voraussetzung, dass durch die Einigung eine konkrete Entlastung der Gerichte eintritt. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Einigungsgebühr die Erwartung verknüpft, dass der mit dieser Gebühr geschaffene Anreiz zur einvernehmlichen Streitbeilegung generell eine Entlastung der Justiz mit sich bringen werde (BT-Drucks. 15/1971, S. 204), er hat jedoch - wie schon der Gesetzeswortlaut zeigt - eine konkret messbare Entlastung des Gerichts im Einzelfall, deren Feststellung mitunter ohnehin erhebliche Probleme bereiten würde, nicht zur Anspruchsvoraussetzung erhoben (BGH 17. September 2008 – IV ZB 14/08; LAG Düsseldorf 25.9.2014 – 5 Sa 273/14; LAG Düsseldorf 13.10.2014 – 13 Ta 342/14; a.A.: LAG Rheinland-Pfalz 12. März 2015 – 5 Ta 51/15; LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 2. Januar 2015 – 1 Ta 282/13; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07).
236. Im Streitfall ist für den Mehrvergleich allein die 1,5-Einigungsgebühr anzusetzen gewesen, weshalb dem Antragsteller zumindest kein zu geringer Gesamtbetrag zugesprochen worden ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 - 5 Ca 576/10 - abgeändert:
Die dem Kläger aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf 1.074,81 € festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen eine vom Arbeitsgericht festgesetzte Prozesskostenhilfevergütung für den dem Kläger im Verfahren 5 Ca 576/10 beigeordneten Rechtsanwalt.
- 2
Mit Klage und zugleich verbundenem Prozesskostenhilfeantrag vom 29. März 2010 beantragte der Kläger die Beklagte zur Zahlung von 3.350,-- € brutto aus einer "Abfindungsregelung zur Kündigung" (Bl. 3 d. A.) zu zahlen.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 29. April 2010 vor dem Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
Die Beklagte wird aus der Kündigung vom 30.10.2009 keine Rechte herleiten.
- 5
Die Parteien sind darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen über den 30.04.2010 hinaus fortgeführt wird.
- 6
Die Beklagte verpflichtet sich, vor Ablauf des 31.08.2010 keine erneute betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses auszusprechen.
- 7
Die Parteien sind darüber einig, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30.10.2009 keine 10.000,00 € mehr schuldet.
- 8
Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- 9
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
- 10
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde mit Beschluss vom 10. Mai 2010 für den Rechtsstreit auf 3.350,-- € und für den Vergleich auf 10.000,-- € festgesetzt.
- 11
Im Antrag auf Festsetzung von PKH-Vergütung vom 14. Mai 2010 begehrte der Prozessbevollmächtigte des Klägers gemäß §§ 49, 15 Abs. 3 RVG aus einem Streitwert von 3.350,-- € eine 1,0 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1003 VV, 49 RVG in Höhe von 195,-- € und aus einem weiteren Gegenstandswert von 6.650,-- € eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 VV in Höhe von 168,-- €. Die Urkundsbeamtin nahm für die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG eine Festsetzung auf 1.074,81 € vor, wobei statt der beantragten Gebühren nur eine 1,0 Einigungsgebühr aus 10.000,-- € in Höhe von 242,-- € angesetzt wurde.
- 12
Auf die Erinnerung des Prozessbevollmächtigten des Klägers änderte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 07. Oktober 2010 die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin auf 1.218,80 €.
- 13
Zur Begründung wird auf den vorerwähnten Beschluss (Bl. 36 - 39 d. A.) Bezug genommen.
- 14
Gegen den am 15. Oktober 2010 bei der Vertreterin der Staatskasse eingegangenen Beschluss legte diese am 20. Oktober 2010 für die Landeskasse Beschwerde ein. Unter Bezugnahme einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 07. September 2010 - 5 Ta 132/10 und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 - wurde die Auffassung vertreten, dass für den Vergleich lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr in Betracht käme.
- 15
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 10. November 2010 eine Abhilfe abgelehnt und das Verfahren der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts vorgelegt.
- 16
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm mit Schriftsatz vom 22. November 2010 auf die eingelegte Beschwerde der Staatskasse Bezug und meint, dass der arbeitsgerichtliche Gebührenansatz zutreffend sei, weil die Prozessbeendigung ohne Mitwirkung des Gerichts erfolgt sei.
- 17
Zu den weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Oktober 2010 (Bl. 45 - 49 d. A.) und die Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 (Bl. 56 - 57 d. A.) sowie alle weiteren vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
- 18
Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Sie konnte wegen der ausdrücklichen Zulassung des Erstgerichts auch ohne Erreichung des Beschwerdewertes eingelegt werden (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG) und erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 19
Die Beschwerde ist auch sachlich begründet.
- 20
Der dem Kläger beigeordnete Rechtsanwalt hat für den Mehrvergleich mit einem Streitwert von 10.000,-- € nur einen Vergütungsanspruch auf der Grundlage von § 49 RVG in Verbindung mit der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG VV Nr. 1003 mit einer 1,0 Einigungsgebühr in Höhe von 242,-- €, so dass sich die durch die Urkundsbeamtin erfolgte Vergütungsfestsetzung vom 4.6.2010 als zutreffend erweist.
- 21
Entgegen der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und des Beschwerdegegners steht dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert keine 1,5-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV-RVG zu, denn hinsichtlich der im Vergleich miterledigten Streitgegenstände war bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren" anhängig. Diese rechtliche Prämisse ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der VV Nr. 1003. Hierzu zählt gemäß Nr. 1003 VV-RVG Satz 2 auch ein bei Gericht eingeleitetes Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird. Um die letztere Fallkonstellation handelt es sich nicht; denn von den Parteien ist nicht bereits im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits unter Einschluss der bisher nicht rechtshängigen Gegenstände vereinbart worden. Vielmehr ist nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied vom 29. April 2010 - in den Gründen unter I wiedergegeben -, der Vergleich erst nach der Beantragung und Gewährung der Prozesskostenhilfe, vor Gericht abgeschlossen worden, nachdem die Sitzung für Vergleichsverhandlungen unterbrochen war und ein entsprechender Bewilligungsantrag auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich erstreckt wurde. Angesichts des bereits rechtshängigen Verfahrens mit dem verfolgten Teilabfindungsanspruch aus der "Abfindungsregelung zur Kündigung" vom 30. Oktober 2009 mit zugleich gestelltem Prozesskostenhilfeantrag und des Vergleichsinhalts insbesondere zu Ziffer 4, wonach Einigkeit bestand, dass die Beklagte aus der Abfindungsvereinbarung vom 30. Oktober 2009 keine 10.000,-- € mehr schulde, wird deutlich, dass das Arbeitsgericht nicht nur als sogenanntes Beurkundungsorgan tätig wurde, sondern es auch einer Erörterung in dem vom Gericht durchgeführten Gütetermin bedurfte. Die gerichtliche Inanspruchnahme durch das Prozesskostenhilfegesuch und die damit in Zusammenhang stehende Erörterung - die Feststellungen im Protokoll beziehen sich auf einen "heute" abzuschließenden Vergleich - genügten damit für die Anwendung des Nr. 1003 Satz 2 VV-RVG (vgl. zuletzt LAG Nürnberg Beschluss vom 25. Juni 2009 - 4 Ta 61/09 - m. w. Hinweis auf LAG München Beschluss vom 17. März 2009 - 10 Ta 394/07 -). Zielrichtung der Neugestaltung des Nr. 1000 VV-RVG ist, die streitvermeidende oder - beendende Tätigkeit des Rechtsanwalts weiter zu fördern und damit gerichtsentlastend zu wirken. Der Rechtsanwalt soll die Gebühr nur dann unvermindert erhalten, wenn die Prozesskostenhilfe nur zur Protokollierung der Einigung beantragt und das Gericht ausschließlich als "Beurkundungsorgan" in Anspruch genommen wird (LAG Hamm NZA-RR 2007, 601 sowie LAG Nürnberg Beschluss vom 22. Juni 2009 - 4 Ta 26/09; Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19. Aufl. VV 1003, 1004 Rz. 12). Ist aufgrund der Feststellungen in der Sitzungsniederschrift auch von einer gerichtlichen Inanspruchnahme in der Sache selbst auszugehen, liegt eine Befassung des Arbeitsgerichts vor, die den erhöhten Gebührenansatz ausschließt (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 04. Mai 2009 - 5 Ta 97/09 -).
- 22
Entgegenstehende Rechtsgründe sind weder dem angegriffenen Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 07. Oktober 2010 noch der Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu entnehmen.
- 23
Soweit das Arbeitsgericht meint, dass im vorliegenden Verfahren Ansprüche auf Zahlung weiterer Abfindungsraten zu keinem Zeitpunkt vor dem erkennenden Gericht geltend gemacht worden seien und sich dies als Argument für die vorgenommene Festsetzung darstellen könnte, wird übersehen, dass bezüglich der miterledigten Streitgegenstände bereits ein "anderes gerichtliches Verfahren", das im Übrigen in Zusammenhang mit den Vergleichsgegenständen stand, anhängig gewesen ist. Aus gleichen Gründen hilft auch die im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. November 2010 enthaltene Begründung nicht, wonach der Vergleich vor der Bewilligung der Prozesskostenhilfe zuvor vollständig ausgehandelt gewesen sei. Vorrangig kommt es - wie oben ausgeführt - darauf an, dass ein "anderes gerichtliches Verfahren" anhängig gewesen ist. Anhängig ist ein Gegenstand, wenn er durch Klage oder sonstige Antragstellung zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist und die Klage oder der Antrag bei Gericht eingegangen ist (Gerold/Schmidt aaO, VV 1003 1004 Rz. 19 m. w. N. auf Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. § 621 ZPO Nr. 1). Dies war vorliegend mit der Einreichung der Klage und dem damit verbundenen Prozesskostenhilfeantrag der Fall und löst schon aus diesem Grund die Reduzierung der Gebühr nach §§ 49, 13 RVG aus.
- 24
Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Februar 2015, Az. 7 Ca 3415/14, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
- 1
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer am 26.02.2015 erhobenen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 18.02.2015, mit welchem ihre Erinnerung gegen den Beschluss auf Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts vom 29.01.2015 zurückgewiesen wurde. In diesem Beschluss ist die aus der Landeskasse an den Beschwerdeführer zu zahlende PKH-Vergütung gemäß § 55 RVG auf € 1.183,46 festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer hatte eine Festsetzung gegen die Staatskasse iHv. € 1.342,32 beantragt. Das Arbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
- 2
Der Kläger war seit 28.10.2013 im Betrieb der Beklagten als Lagermitarbeiter zu einem Bruttomonatslohn von € 1.400,- beschäftigt. Mit seiner Klage und dem Prozesskostenhilfeantrag vom 08.09.2014 beantragte er beim Arbeitsgericht die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 mit sofortiger Wirkung noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 30.09.2014 aufgelöst worden ist.
- 3
In der Sitzungsniederschrift des Gütetermins vom 04.12.2014 vor dem Arbeitsgericht Koblenz sind folgende Feststellungen enthalten:
- 4
"Bezugnehmend auf sein PKH-Gesuch erklärt der Klägervertreter, der Mandant habe seit 01.11.2014 eine neue Stelle.
Dem Kläger wird aufgegeben, eine aktuelle Lohnabrechnung zur Gerichtsakte zu reichen, sobald ihm diese zur Verfügung steht.
Der Klägervertreter beantragt, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken.
Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Parteien folgenden
- 5
Vergleich:
- 6
1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 22.08.2014 am 30.09.2014 sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung iHv. € 250,- brutto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungsbewertung "gut" und dem Führungsverhalten "stets einwandfrei". Das Zeugnis enthält eine Dankens-, Bedauerns- und Wünscheformel.
4. Der Beklagten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich schriftsätzlich eingehend beim Arbeitsgericht Koblenz bis zum 16.12.2014 zu widerrufen.
vorgespielt und genehmigt
- 7
Für den Fall der Bestandskraft des Vergleichs ist beabsichtigt, den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit für das Verfahren auf € 4.200,- und für den Vergleich auf € 5600,- (Mehrwert Zeugnis) festzusetzen."
- 8
Der Vergleich wurde nicht widerrufen. Mit Beschluss vom 17.12.2014 bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger, der Lohnabrechnungen nachgereicht hatte, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung.
- 9
Im Antrag auf Festsetzung der PKH-Vergütung vom 07.01.2015 begehrten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ua. eine 1,0 Einigungsgebühr aus einem Wert von € 4.200,- gem. §§ 2, 49 RVG Nr. 1003 VV und eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem Mehrwert des Vergleichs von € 1.400,- (gem. Nr. 1000 RVG-VV). Die Urkundsbeamtin setzte lediglich eine 1,0 Einigungsgebühr (gem. Nr. 1003 RVG-VV) aus € 5.600,- fest.
- 10
Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, ihnen stehe eine 1,5 Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu. Sie berufen sich auf die Rechtsprechung des LAG Düsseldorf in den Beschlüssen vom 13.10.2014 (13 Ta 342/14) und vom 25.09.2014 (5 Sa 273/14).
II.
- 11
Die Beschwerde ist zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,- nicht übersteigt, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 2 RVG). Sie erfolgte auch innerhalb der Frist von zwei Wochen gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG.
- 12
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsgebühr für den Mehrwert des Vergleichs zu Recht mit 1,0 angesetzt.
- 13
Nach Nr. 1000 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr grundsätzlich 1,5. Nach Nr. 1003 RVG-VV beträgt die Einigungsgebühr jedoch nur 1,0, wenn über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbständiges Beweisverfahren anhängig ist. Die Reduzierung auf 1,0 gilt nach Abs. 1 zu Nr. 1003 RVG-VV - neben hier nicht interessierenden Fällen - auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt wird.
- 14
Im vorliegenden Ausgangsverfahren ist die Prozesskostenhilfe nicht lediglich für die gerichtliche Protokollierung eines Vergleichs beantragt worden. Die Parteien haben nicht etwa im Vorfeld des anberaumten Gütetermins eine vergleichsweise Beilegung des Kündigungsrechtsstreits unter Einschluss bisher nicht rechtshängiger Streitgegenstände vereinbart. Sie haben vielmehr nach den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des Arbeitsgerichts vom 04.12.2014 den Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage geschlossen. Der bereits in der Klageschrift vom 08.09.2014 gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde im Gütetermin auf den Mehrvergleich erstreckt. Das Arbeitsgericht wurde nicht nur als sog. "Beurkundungsorgan" tätig, weil es einer Erörterung im Gütetermin bedurfte. Dies genügt für die Anwendung der Nr. 1003 RVG-VV (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16.12.2010 - 6 Ta 237/10; LAG Schleswig-Holstein 18.11.2011 - 1 Ta 191/11; LAG Baden-Württemberg 07.09.2010 - 5 Ta 132/10; LAG Nürnberg 25.06.2009 - 4 Ta 61/09; LAG München 17.03.2009 - 10 Ta 394/07; jeweils mwN).
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Die von den Beschwerdeführern zitierten Beschlüsse des LAG Düsseldorf (25.09.2014 - 5 Sa 273/14; 13.10.2014 - 13 Ta 342/14) geben keine Veranlassung, die bisherige Rechtsprechung zu ändern. Durch die Erhöhung der Vergleichsgebühr von 1,0 auf 1,5 soll nach dem Gesetzeszweck das anwaltliche Bestreben, Streitigkeiten möglichst ohne Anrufung des Gerichts beizulegen, gefördert und belohnt werden. Eine Anrufung des Gerichts erfolgt gemäß der Anmerkung Nr. 1003 RVG-VV aber auch dann, wenn - wie hier - ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig gemacht wird. Es ist nicht ersichtlich, warum die Regelung nur für ein dem Erkenntnisverfahren vorgeschaltetes - isoliertes - Prozesskostenhilfeverfahren gelten sollte, zumal ein solches nicht vorkommen dürfte, wenn lediglich Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Protokollierung des Vergleichs beantragt wird. Auch wenn Prozesskostenhilfe im laufenden Verfahren für die vergleichsweise Regelung zuvor nicht förmlich gestellter Anträge beantragt wird, wird das Arbeitsgericht in Anspruch genommen. Das Gericht ist insoweit nicht lediglich "Beurkundungsorgan", sondern hilft im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage bei der Formulierung des Vergleichs. Es hat des Weiteren die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers nochmals im Hinblick auf möglicherweise zwischenzeitlich eingetretene Änderungen zu überprüfen. Auch hat es zumindest zu prüfen, ob die Einbeziehung der außerhalb des Rechtsstreits liegenden Gegenstände in die vergleichsweise Regelung mutwillig iSv. § 114 ZPO ist. Da die Prozesskostenhilfe im Hinblick auf einen bestimmten abzuschließenden Vergleich oder - wie hier - erst nach Vergleichsabschluss bewilligt wird, stehen auch die Streitgegenstände fest.
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Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung des BAG (16.02.2012 - 3 AZB 34/11- Rn. 21) Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs schon dann zu bewilligen ist, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zu Stande kommt. Für die erforderliche Erfolgsaussicht kommt es nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Die Möglichkeit, zu Lasten der Staatskasse Gegenstände in den Vergleich aufzunehmen, besteht jedoch nicht unbegrenzt. Es ist zu prüfen, ob Mutwilligkeit vorliegt. Das ist der Fall, wenn lediglich aus Anlass eines Rechtsstreits und seiner Beendigung Regelungen in den Vergleich aufgenommen werden, die überflüssig sind, weil sie unstreitig sind und hinsichtlich derer auch kein Titulierungsinteresse besteht (BAG aaO, Rn. 23-24). Die Rechtsprechung des BAG zur Erweiterung der Prozesskostenhilfebewilligung im Fall eines Mehrvergleichs befasst sich nicht mit den Gebührentatbeständen des RVG. Es besteht im Hinblick auf diese Rechtsprechung deshalb kein Anlass, den Beschwerdeführern für den Mehrwert des Vergleichs eine 1,5 Einigungsgebühr zuzusprechen.
III.
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Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG. Eine weitere Beschwerde findet nicht statt, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.