Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2016 - 4 Sa 44/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:1214.4SA44.16.0A
published on 14/12/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Dez. 2016 - 4 Sa 44/16
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2015, Az: 2 Ca 2646/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Darüber hinaus macht der Kläger gegenüber dem beklagten Land Ansprüche auf Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate Mai bis Oktober 2015 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.

2

Der Kläger ist Musiker (S.). Das beklagte Land unterhält das C. in K. mit insgesamt 69 Planstellen, davon zwei Stellen als S.. Für diese hat sich der Kläger im Rahmen entsprechender Ausschreibungsverfahren in 2007/2008 und 2009/2010 erfolglos beworben.

3

Im Repertoire des S.s gibt es eine Vielzahl von Werken, die nach den Vorgaben des Komponisten mit mehr als zwei S.n aufzuführen sind, so dass der Kläger ab der Spielzeit 2005/2006 als produktionsbezogene Aushilfe für Konzert- und Theaterdienste am Instrument Schlagzeug häufig engagiert wurde. Sein Einsatz erfolgte in den Spielzeiten 2005/2006 bis 2014/2015 in unterschiedlichem Umfang. So war er etwa in der Spielzeit 2007/2008 für 18 Dienste an insgesamt 12 Tagen, in der Spielzeit 2013/2014 für 151 Dienste an insgesamt 114 Tagen eingesetzt worden.

4

Soweit der Kläger für die einzelnen Produktionen engagiert wurde, waren die zu spielenden Termine bei ihm zuvor (telefonisch, per SMS oder E-Mail) von Seiten der Verwaltung (S. Geschäftsführung/S. Inspektor) oder von einem Mitglied der Schlagzeuggruppe, dem Einteiler der Schlagzeuggruppe, angefragt worden und abschließend unter Verwendung eines Formulars "Antrag für Aushilfen" mit einem bestimmten Honorar abgerechnet worden.

5

Mit Bescheid vom 23.02.2015 teilte die Künstlersozialkasse dem Kläger mit, dass seine Versicherungspflicht zum 28.02.2015 ende. Die Künstlersozialkasse vertritt diesbezüglich - ausweislich der Begründung ihres Widerspruchsbescheids vom 19.05.2015 (Bl. 10 f. d. A.) - die Ansicht, der Kläger sei nicht als selbständiger Künstler bzw. Musiker tätig, sondern stehe als Orchestermusiker in einem Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land.

6

Nachdem der Kläger letztmals für den Monat April 2015 eine Vergütung für einen Einsatz als S. erhalten und drei bereits mit ihm vereinbarte Einsatztermine (25.06., 28.06. und 01.07.2015) von Seiten des Orchesters abgesagt worden waren, hat er mit seiner am 07.08.2015 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage die Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses begehrt und mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 06.11.2015 das beklagte Land auf Zahlung von Arbeitsvergütung aus Annahmeverzug für die Monate Mai bis Oktober 2015 "auf der Basis einer halben Stelle" in Höhe von monatlich 1.530,00 EUR brutto in Anspruch genommen. Dabei hat er seine Zahlungsansprüche für die Monate Juni und Juli hilfsweise auf die Absage der bereits mit einem Honorar von jeweils 165,00 EUR fest vereinbarten drei Einsatztermine gestützt.

7

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2015 (Bl. 176 bis 181 d. A.).

8

Der Kläger hat erstinstanzlich (zuletzt) beantragt,

9

1. festzustellen, dass sich der Kläger bei der Beklagten jedenfalls seit dem 01. August 2013 (Spielzeit 2013/2014) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf der Basis einer halben Stelle (50 %) befindet,

10

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2015 zu zahlen,

11

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu zahlen,

12

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2015 zu zahlen,

13

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen,

14

6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2015 zu zahlen,

15

7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2015 zu zahlen sowie

16

hilfsweise

17

den Rechtsstreit an das Amtsgericht Koblenz zu verweisen.

18

Das beklagte Land, welches eine Zahlungsverpflichtung für die drei abgesagten Termine in Höhe eines "Ausfallhonorars" von jeweils 165,00 EUR anerkannt hat, hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Das Arbeitsgericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endurteil vom 09.12.2015 die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein Ausfallhonorar für Juni/Juli 2015 in Höhe von 495,00 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 8 bis 17 dieses Urteils (= Bl. 182 bis 191 d. A.) verwiesen.

21

Der Kläger hat mit am 29.01.2016 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz, dem eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen beigefügt war, beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine gegen das ihm am 04.01.2016 zugestellte Urteil gerichtete Berufung zu bewilligen. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14.04.2016 wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 02.05.2016 zugestellt worden.

22

Am 11.05.2016 hat der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, diese zugleich begründet und beantragt, ihm wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

23

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, zu Unrecht sei das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass er beim beklagten Land als freier Mitarbeiter beschäftigt gewesen sei. Eine Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände führe vielmehr zu dem Ergebnis, dass sein Rechtsverhältnis mit dem beklagten Land als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Er sei aufgrund zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Vorgaben nicht in der Lage gewesen, seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei zu bestimmen. Die Weisungen des beklagten Landes, denen er bei seiner Tätigkeit als S. unterlegen habe, hätten sich u. a. auf folgende Bereiche bezogen: Die zu spielenden Werke, Datum der Probe, Spieleinsätze abweichend vom Notenbild, Lautstärkenangaben, Beginn der Probe, Inhalt der Probe, Ende der Probe, Kleidung und Anwesenheitspflichten. Bei den Aufführungen sei er voll in den Betrieb des S.s eingegliedert gewesen. Auch habe eine zeitliche Weisungsgebundenheit bestanden. So habe er etwa nicht darüber entscheiden können, ob er den Proben fernbleibe. Auch habe eine persönliche Leistungsverpflichtung bestanden, da er gerade nicht wie ein "Selbständiger" einen Termin hätte annehmen, dann jedoch einen anderen Musiker mit der Übernahme der Tätigkeit hätte betrauen können. Zudem hätten sich am Ende nahezu seine gesamten Einnahmen auf die Tätigkeit bei der Philharmonie verengt. Aus der Anzahl der geleisteten Dienste ergebe sich, dass er seine Arbeitszeit nahezu ausschließlich dem beklagten Land zur Verfügung gestellt habe. Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt habe, dass er habe frei darüber entscheiden können, ob er bei einer geplanten Produktion mitwirke, so sei dieses Kriterium zur Statusabgrenzung wenig geeignet. Insbesondere aufgrund der langjährigen und häufigen Zusammenarbeit könne aus Sicht eines Vertragspartners gerade nicht davon ausgegangen werden, dass stets nur befristete Einzelengagements zustande gekommen seien. Die Tatsache, dass es zwischen den einzelnen Engagements zu spielfreien Zeiten gekommen sei, rechtfertige ebenfalls nicht die Annahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses. Da er fast ausschließlich für die Philharmonie tätig gewesen sei und dies nahezu seine einzige Einnahmequelle dargestellt habe, habe für ihn rein tatsächlich keinesfalls die Möglichkeit bestanden, ein Angebot abzulehnen. Auch das beklagte Land sei davon ausgegangen, dass er stets zur Verfügung stehe. Es könne allerdings durchaus sein, dass er einzelne Anfragen abgelehnt habe. Er sei nicht gehalten gewesen, eine Entfristungsklage zu erheben, weil kein befristetes Arbeitsverhältnis bestanden habe. Eine Befristung, die den Anforderungen des § 14 TzBfG entspreche, habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Demnach seien auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Verzugsentgelt gerechtfertigt. Das beklagte Land befinde sich in Annahmeverzug, nachdem er seine weitere Mitarbeit vor Mai 2015 erfolglos angeboten habe.

24

Der Kläger beantragt,

25

1. dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren,

26

2. das am 04.01.2016 zugestellte Teilanerkenntnis- und Endurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 09.12.2015 - 2 Ca 2646/15 - dahingehend abzuändern, dass

27

a. festgestellt wird, das sich der Kläger bei der Beklagten jedenfalls dem 01. August 2013 (Spielzeit 2013/2014) in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf der Basis einer halben Stelle (50 %) befindet,

28

b. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.06.2015, abzüglich zugesprochener 247,50 EUR zu zahlen,

29

c. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.07.2015, abzüglich zugesprochener 247,50 EUR zu zahlen,

30

d. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.08.2015,

31

e. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.09.2015,

32

f. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.10.2015,

33

g. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.11.2015.

34

Das beklagte Land beantragt,

35

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

36

Das beklagte Land vertritt die Ansicht, der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Im Übrigen verteidigt das beklagte Land das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderungsschrift vom 16.06.2016 (Bl. 321 bis 325 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

37

Wegen aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 14.12.2016 (Bl. 349 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

38

Die nach § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthafte Berufung ist zulässig.

39

Der Zulässigkeit der Berufung steht die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht entgegen, da dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

40

Das wegen Bedürftigkeit begründete Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, begründet eine unverschuldete Versäumnis von Rechtsmittelfristen, wenn die Partei alles in ihren Kräften stehende und ihr zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren. Demgemäß besteht ein Wiedereinsetzungsgrund dann, wenn die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingereicht hat (LAG Rheinland-Pfalz v. 14.07.2015 - 6 Sa 22/15 - juris, m.w.N.).

41

Vorliegend sind die dargelegten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO gegeben. Der Kläger hat innerhalb der Berufungsfrist unter Vorlage einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen Prozesskostenhilfe beantragt. Wiedereinsetzungsantrag, Berufungseinlegung und gleichzeitige -begründung sind nach Zustellung der Entscheidung über den PKH-Antrag innerhalb von zwei Wochen erfolgt. Der Kläger hat damit fristgerecht Wiedereinsetzung beantragt und gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt. Der Umstand, dass das PKH-Gesuch mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung i.S.v. § 114 ZPO zurückgewiesen wurde, steht einer Wiedereinsetzung nicht entgegen, da sich der Kläger in Ansehung des Inhalts der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für bedürftig halten durfte. Die erforderliche Kausalität zwischen Bedürftigkeit und Fristversäumung ist daher gegeben.

42

Anderweitige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen nicht, insbesondere hat der Kläger sich in der Berufungsbegründung hinreichend mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandergesetzt.

II.

43

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage, soweit ihr nicht wegen eines Teilanerkenntnisses in geringem Umfang stattzugeben war, zu Recht abgewiesen.

1.

44

Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2 a) ist unbegründet, da zwischen den Parteien kein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

45

Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. In einem Arbeitsverhältnis ist die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation zu erbringen. Die Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (BAG v. 22.04.1998 - 5 AZR 342/97 -AP Nr. 26 zu § 611 BGB Rundfunk). Diese Grundsätze gelten auch für Musiker (BAG v. 22.08.2001 - 5 AZR 502/99 - AP Nr. 109 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

46

Die Beschäftigung als Orchestermusiker ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter möglich. Dabei ist für die Statusabgrenzung insbesondere maßgeblich, ob der betreffende Musiker auch im Rahmen seines übernommenen Engagements seine Arbeitszeit noch im Wesentlichen frei gestalten kann oder insoweit einem umfassenden Weisungsrecht der Orchesterleitung unterliegt. Hat der Orchestermusiker die Teilnahme an einer einzelnen Produktion oder einem bestimmten musikalischen Vorhaben und bei den dazu erforderlichen Einzeldiensten zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend feststanden, so hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben. Diese begründet regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus. Dagegen reicht es für den Arbeitnehmerstatus in der Regel nicht aus, dass ein Musiker die Teilnahme an bestimmten einzelnen Proben und Aufführungsterminen zugesagt hat, die zeitlich bereits feststanden. Zeitliche Vorgaben und Verpflichtungen, bestimmte Termine für die Erledigung der übertragenen Aufgaben einzuhalten, sind kein ausreichendes Merkmal für ein Arbeitsverhältnis. Das Versprechen, eine Leistung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erbringen oder zu einem bestimmten Zeitpunkt fertigzustellen, macht den Leistenden im arbeitsrechtlichen Sinne nicht weisungsabhängig (BAG v. 09.10.2002 - 5 AZR 405/01 - AP Nr. 114 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

47

Vorliegend kann offen bleiben, ob zwischen den Parteien während der einzelnen Einsätze des Klägers als S. bzw. seiner Mitwirkung als S. an gesamten Produktionen des S. ein Arbeitsverhältnis bestand, oder ob die betreffende Tätigkeit des Klägers als diejenigen eines freien Mitarbeiters zu qualifizieren ist. Denn auch dann, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er während seiner einzelnen Engagements in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land stand, so rechtfertigt dies nicht die Annahme, zwischen den Parteien sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen.

48

Ob die Vertragsparteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben, richtet sich allein nach dem Parteiwillen. Dieser kann sich aus ausdrücklichen Erklärungen der Vertragsparteien, aber auch aus der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien zulässt (BAG v. 31.07.2002 - 7 AZR 181/01 - AP Nr. 1 zu § 12 TzBfG m.w.N.). Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich im vorliegenden Fall häufig wiederkehrender kurzfristiger Beschäftigung. Vertraglich ist dies entweder als unbefristetes Teilzeitarbeitsverhältnis, gegebenenfalls als Abrufarbeitsverhältnis gemäß § 12 TzBfG zu konstruieren oder als kurzfristige, nicht zusammenhängende befristete Arbeitsverträge, denen nicht selten eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt. Beide Typen sind gesetzlich zulässig, eine Verpflichtung zur Begründung eines Dauerschuldverhältnisses besteht nicht (BAG v. 31.07.2002 - 7 AZR 181/01 - AP Nr. 2 zu § 4 TzBfG).

49

Die Parteien haben unstreitig zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Auch kann allein aus dem Umstand, dass die Einsätze des Klägers über Jahre hinweg und wohl - zumindest zuletzt - mit einer großen Häufigkeit erfolgten, das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht abgeleitet werden. Es kann nämlich aus Sicht eines verständigen Vertragspartners nach §§ 133, 157 BGB nicht angenommen werden, dass die Parteien dabei nicht lediglich eine jeweils auf das einzelne Engagement bezogene vertragliche Abrede getroffen haben (vgl. BAG v. 09.10.2002 - 5 AZR 405/01 - AP Nr. 114 zu § 611 BGB Abhängigkeit).

50

Sonstige Umstände, aus denen sich das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien herleiten ließe, sind nicht gegeben. Insbesondere lässt sich aus dem Verhalten der Parteien nicht schließen, dass dem beklagten Land über die einzelnen Engagements hinaus das Recht eingeräumt wurde, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen. Die Einsätze des Klägers erfolgten unstreitig stets nur nach vorheriger Anfrage seitens des S. und einer entsprechenden Zusage des Klägers. Eine Einigung erfolgte daher immer für den konkreten Einsatz bzw. für eine konkrete Produktion, begrenzt auf deren Dauer. Der Kläger konnte seine Heranziehung nur dahin verstehen, dass diese lediglich auf die einzelnen Produktionen bezogen sein sollten, nicht jedoch dahin, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Der Kläger war auch nicht verpflichtet, überhaupt oder in bestimmten Umfang auf Anfragen des S. eine Zusage zu erteilen oder auf kurzfristige Mitteilungen hin zur Verfügung zu stehen. Anhaltspunkte dafür, dass das beklagte Land berechtigt gewesen sein sollte, den Kläger einseitig zur Teilnahme an einzelnen Produktionen einzuteilen, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass es durchaus sein könne, dass er einzelne Anfragen abgelehnt habe. Dass eine solche Ablehnung irgendwelche nachteiligen Konsequenzen für den Kläger hatte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nichts anderes ergäbe sich daraus, wenn das beklagte Land den Kläger nach mehreren "Absagen" nicht mehr angefragt hätte. Vielmehr hätte das S. nach mehreren Absagen seitens des Klägers den Schluss ziehen können, dass dieser keine Möglichkeit oder kein Interesse an weiteren Einsätzen habe. Der Umstand, dass der Kläger - unter Zugrundelegung seines Vorbringens - (jedenfalls zuletzt) nahezu ausschließlich für das beklagte Land als S. tätig gewesen ist, diese Tätigkeit daher nahezu seine einzige Einnahmequelle dargestellt hat und er sich somit aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus zu Zusagen gezwungen sah, ist ohne Belang. Dies vermag zwar u.U. eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers zu begründen, indiziert indessen noch nicht das Zustandekommen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.

51

Der Feststellungsklage kann - selbst wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass er seine Tätigkeit jeweils im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht hat - auch nicht mit der Erwägung entsprochen werden, der letzte Einzelarbeitsvertrag der Parteien sei, etwa in Ermangelung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG erforderlichen Schriftform, unwirksam befristet gewesen. Die Befristung gilt nämlich vorliegend gemäß § 17 Satz 1 und 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger diesbezüglich keine Entfristungsklage nach § 17 TzBfG erhoben hat. § 17 TzBfG erfasst alle Unwirksamkeitsgründe, auch die Beachtung des Schriftformerfordernisses (BAG v. 04.05.2011 - 7 AZR 252/10 - AP Nr. 11 zu § 17 TzBfG).

2.

52

Die Zahlungsklage (Berufungsanträge zu 2 b bis 2 g) ist ebenfalls unbegründet.

53

Der Kläger hat in dem Zeitraum, für den er die Zahlung von Arbeitsentgelt verlangt, unstreitig keine Tätigkeiten für das beklagte Land mehr erbracht, so dass Zahlungsansprüche unmittelbar aus § 611 Abs. 1 BGB nicht bestehen können. Solche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 BGB). Denn das beklagte Land befand sich nicht mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug, da nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nach dem letzten Einsatz des Klägers als Schlagzeuger weder ein Arbeitsverhältnis noch ein (sonstiges) Dienstverhältnis mehr bestand.

54

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

III.

55

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 14/07/2015 00:00

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20. November 2014 - 10 Ca 350/14 - teilweise wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 20. Jan
published on 04/05/2011 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2010 - 16 Sa 882/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn

1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.

(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.

(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist. Die §§ 5 bis 7 des Kündigungsschutzgesetzes gelten entsprechend. Wird das Arbeitsverhältnis nach dem vereinbarten Ende fortgesetzt, so beginnt die Frist nach Satz 1 mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung beendet sei.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.