Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Aug. 2016 - 2 Sa 91/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0818.2SA91.16.0A
published on 18/08/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Aug. 2016 - 2 Sa 91/16
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2) des Tenors des vorgenannten Urteils wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Automobilzentrum E. GmbH (Arbeitsverdienst: 9,61 €/Stunde; Lohnerhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern; Arbeitszeit: 24 Stunden wöchentlich) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

II. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird die Beklagte darüber hinaus verurteilt, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.592,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.047,19 € seit dem 01. Dezember 2015, aus 4.047,19 € seit dem 01. Januar 2016, aus 4.047,19 € seit dem 01. Februar 2016, aus 3.765,70 € seit dem 01. März 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. April 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Mai 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Juni 2016 und aus 3.671,20 € seit dem 01. Juli 2016 an den Kläger zu zahlen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ab Juli 2015 ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) zusteht.

2

Der 1958 geborene Kläger war seit mehr als 30 Jahren bei den US-Stationierungsstreitkräften, zuletzt als aufsichtsführender Sachbearbeiter (Transportwesen) gegen ein tarifliches Grundgehalt von monatlich 4.845,28 € brutto in S-Stadt beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von den US-Stationierungsstreitkräften aus Gründen im Sinne des § 2 TV SozSich mit Wirkung zum 31. Dezember 2014 beendet. In der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 2015 war der Kläger bei einer aus Anlass der Schließung des Standortes S-Stadt gegründeten Transfergesellschaft beschäftigt und erhielt für diesen Zeitraum auch Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich.

3

Unter dem 08. Juni 2015 schloss der Kläger mit der Automobilzentrum E. GmbH einen schriftlichen Arbeitsvertrag (Bl. 34 - 41 d. A.), der u. a. folgende Regelungen enthält:

4

"§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses und Probezeit

5

(1) Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnt am 01.07.2015. Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. (…)

6

§ 2 Tätigkeit, Versetzungsvorbehalt, Alkoholverbot

7

(1) Der/Die Arbeitnehmer/in ist als Helfer im Servicebereich tätig. Die dem Arbeitsvertrag beiliegende Stellenbeschreibung ist Bestandteil dieses Vertrages. Der/Die Arbeitnehmer/in ist verpflichtet, Änderungen der Stellenbeschreibung zu akzeptieren und zu unterzeichnen, sofern diese auf Herstellervorgaben basieren.

8

(2) Arbeitsort ist S-Stadt. (…)

9

§ 3 Arbeitszeit

10

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 22 Stunden wöchentlich, verteilt auf die Werktage Montag bis Freitag.

11

(2) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden vom Arbeitgeber festgelegt. Einmal pro Monat ist Samstagsarbeit obligatorisch, in Ausnahmefällen kann diese Samstagsarbeit auch nach Absprache mit dem Arbeitnehmer auf mehrere Samstage im Monat mit entsprechendem Freizeitausgleich bzw. finanzieller Vergütung erweitert werden. An- und Auskleiden rechnet nicht zur Arbeitszeit. (…)

12

§ 4 Vergütung

13

(1) Der/Die Arbeitnehmerin/in erhält für die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit ein monatliches Brutto in Höhe von 850 Euro. Die Fälligkeit der Vergütung tritt jeweils am 3. Tag des Folgemonats ein. (…)

14

§ 6 Urlaub

15

(1) Der Jahresurlaubsanspruch des/der Arbeitnehmers/in beträgt zurzeit 12 Tage. Der Zeitpunkt des Urlaubs wird unter Berücksichtigung der Geschäftsinteressen in Abstimmung mit dem Arbeitgeber schriftlich festgelegt. Scheidet der/die Arbeitnehmer/in nach Erfüllung der gesetzlichen Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis im zweiten Halbjahr eines Kalendermonats aus, so hat er/sie Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, mindestens jedoch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.

16

(2) Im Übrigen richtet sich der Anspruch des/der Arbeitnehmers/in auf bezahlten Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. (…)"

17

Unter dem 08. September 2015 unterzeichneten der Kläger und die Automobilzentrum E. GmbH eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag (Bl. 48 d. A.), nach der der am 08. Juni 2015 geschlossene Arbeitsvertrag wie folgt geändert wird:

18

"§ 4 Vergütung

19

(1) Der Arbeitnehmer erhält rückwirkend zum 01.07.2015 für die vertraglich regelmäßige Arbeitszeit ein monatliches Brutto in Höhe von 895,00 €. Dies entspricht einem Stundenlohn in Höhe von 9,39 €. Ab dem 01.09.2015 erhöht sich die Vergütung des Arbeitnehmers entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des "Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes" in Bayern. Die Fälligkeit der Vergütung tritt jeweils am 3. Tag des Folgemonats ein.

20

Im Übrigen bleibt § 4 wie der übrige Arbeitsvertrag unverändert."

21

Danach erhielt der Kläger für seine Tätigkeit als Helfer im Servicebereich von der Automobilzentrum E. GmbH rückwirkend ab 01. Juli 2015 ein monatliches Gehalt in Höhe von 895,-- € brutto.

22

Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich für die Zeit ab Juli 2015 geltend gemacht (bezifferter Zahlungsantrag für Monate Juli bis September 2015 und Feststellungsantrag für die Zukunft).

23

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

24

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

25

1. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von brutto 12.141,57 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von brutto 4.047,19 € seit dem 01.09.2015, aus einem weiteren Betrag in Höhe von brutto 4.047,19 € seit dem 01.10.2015 und aus einem weiteren Betrag in Höhe von 4.047,19 € seit dem 01.11.2015 an ihn zu zahlen,

26

2. festzustellen, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Automobilzentrum E. GmbH (Arbeitsverdienst: 9,39 €/Stunde; Lohnerhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern; Arbeitszeit: 22 Stunden wöchentlich) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) in Höhe des sich nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Mit Urteil vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

30

Unter dem 03. Februar 2016 wurde zwischen der Automobilzentrum E. GmbH und dem Kläger folgende "Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag" geschlossen:

31

"Die Parteien verbindet ein Arbeitsvertrag vom 08.06.2015, zuletzt geändert am 08.09.2015.

32

Die Parteien kommen darin überein, dass ab dem 01.02.2016 folgende Änderungen des bislang maßgeblichen Arbeitsvertrages wirksam werden sollen:

33

1. Die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers erhöht sich um 2 Stunden auf 24 Stunden. Die geänderte Arbeitszeit verteilt sich auf die Wochentage wie folgt: Montag bis Mittwoch von 08:00 bis 17:00 Uhr.

34

2. Die Vergütung des Arbeitnehmers erhöht sich von bislang 895,00 Euro brutto auf 1.000,00 Euro brutto im Monat. Das entspricht einem Stundenlohn in Höhe von 9,51 €.

35

3. Des Weiteren erhöht sich der jährliche Urlaubsanspruch um 3 Tage, der Gesamturlaubsanspruch beträgt somit 15 Tage.

36

Alle übrigen Vereinbarungen des bisherigen Arbeitsvertrags bleiben unverändert."

37

Gegen das ihr am 12. Februar 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. März 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. April 2016 mit Schriftsatz vom 26. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen und dem Kläger am 04. Mai 2016 zugestellt, begründet.

38

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 02. Juni 2016 eingegangen, Anschlussberufung eingelegt und im Wege der Klageerweiterung mit seinem weiteren Zahlungsantrag die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe über die Monate Juli bis September 2015 hinaus für die nachfolgenden Monate Oktober 2015 bis Mai 2016 beziffert geltend gemacht.

39

Die Beklagte trägt vor, sie bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger tatsächlich 22 bzw. 24 Wochenstunden bei der Automobilzentrum E. GmbH in S-Stadt arbeite. Hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Zeitaufstellungen bleibe unklar, wie diese überhaupt zu verstehen seien, insbesondere was mit "Leerlauf" gemeint sei. Sie gehe davon aus, dass der Kläger nicht mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Im Übrigen lasse sich entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts aus der Protokollnotiz zu § 4 TV SozSich nicht ableiten, dass man als ehemaliger Beschäftigter der Stationierungsstreitkräfte nur mehr als 21 Stunden arbeiten müsse, um einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu haben. Bei der Überbrückungsbeihilfe handele es sich um eine besondere staatliche Sozialleistung, die von ihr nur dann zu zahlen sei, wenn der Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, selbst eine dem früheren Gehalt vergleichbare Beschäftigung zu finden. Dagegen sei es nicht Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe, dass die Steuerzahler es entlassenen Arbeitnehmern der Stationierungsstreitkräfte ermöglichen würden, ohne wesentliche finanzielle Einbußen sich mit einem Arbeitsverhältnis als Anknüpfleistung auf "Minimalbasis", also den in der Praxis zuletzt häufig vorkommenden 22 Wochenstundenverträgen bei einer Vergütung von 8,50 € zufrieden zu geben. Nach der allgemeinen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast habe der Arbeitnehmer als Anspruchsteller zu beweisen, dass er einer rechtswirksamen anderweitigen Beschäftigung im Sinne des Tarifvertrages nachgehe. Von der Beweislast mit umfasst seien das Bestehen eines rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses mit einer nicht bloß geringfügigen Beschäftigung, eine rechtswirksame Lohnabrede mit einem bestimmten, bezifferten Arbeitsentgelt und eine tatsächliche Wochenarbeitszeit von mehr als 21 Stunden. Soweit die Rechtsprechung davon ausgehe, dass derjenige, der sich auf das Vorliegen eines Scheinarbeitsverhältnisses berufe, hierfür auch darlegungs- und beweispflichtig sei, passe dies nicht auf die vorliegende Fallgestaltung, bei der ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis die Voraussetzung für den Leistungsanspruch gegenüber einem Dritten sei, der in keiner Weise am Arbeitsverhältnis, dessen Zustandekommen und dessen Durchführung beteiligt werde. Im Hinblick auf den Charakter der Überbrückungsbeihilfe als Sozialleistung sei vielmehr auf die Erwägungen der Sozialgerichtsbarkeit zur Darlegungs- und Beweislast abzustellen. Allein die Vorlage eines Arbeitsvertrages und entsprechender Sozialversicherungsnachweise reiche für die Darlegung eines rechtswirksamen Arbeitsverhältnisses nicht aus, da diese nur ein äußeres Bild zeigten. Die schlichte Vorlage eines Arbeitsvertrages genüge entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts deshalb nicht der beim Kläger liegenden Darlegungs- und Beweislast. Die anspruchsbegründende "anderweitige Beschäftigung" im Sinne des § 4 Ziff. 1 a TV SozSich könne nur ein von der Rechtsordnung anerkanntes Beschäftigungsverhältnis sein. Betrachte man die Arbeitszeit ohne "Leerlauf", habe der Kläger einen Umfang an Arbeitszeit behauptet, der auch nicht ansatzweise den tariflichen Mindestumfang von 21 Wochenstunden abdecke. Betrachte man die angeblichen Ist-Stunden, dann müsste sie ein Arbeitsverhältnis subventionieren, bei dem weniger als der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werde. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht die Vorlage eines Arbeitsvertrages als ausreichend angesehen und dadurch zahlreiche Tatsachen und Anhaltspunkte unberücksichtigt gelassen, wonach ein Arbeitsverhältnis, das die Anspruchsvoraussetzungen des § 4 TV SozSich erfülle, nicht bestehe. Als Anzeichen für ein fehlendes Arbeitsverhältnis seien folgende Umstände zu berücksichtigen: Gelernter Facharbeiter (KFZ-Mechaniker) solle nur als Hilfskraft beschäftigt werden, Abweichung des schriftlichen Arbeitsvertrages von dem angeblich gelebten Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Arbeitszeit, wiederholte Vereinbarungen unter der tariflichen Vergütung, Unklarheiten bzw. unsubstantiierter Vortrag zu den Zeiten und der Art der Arbeiten, Verzicht durch das behauptete Arbeitsverhältnis auf ein 5-fach höheres Arbeitslosengeld, unklare Festlegung der Arbeitszeit und Beibehaltung der Lage der Arbeitszeit trotz angeblicher Ausweitung der Arbeitszeit um zwei Stunden. Weiterhin müsse sich derjenige, der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich geltend mache, ein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 162 BGB und damit den Wegfall der Überbrückungsbeihilfe entgegen halten lassen. Es genüge nicht, dass ein Arbeitnehmer lediglich die Mindestanforderungen des Tarifvertrages erfülle. Vielmehr handele es sich bei dem Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe bereits nach dem Wortlaut um eine ergänzende Leistung. Im Vordergrund müsse also ein neues Arbeitsverhältnis stehen, in dem Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung möglichst äquivalent einbringe. Darüber hinaus müsse die neue Arbeitsleistung Hauptmotivation sein, und nicht nur den Zweck haben, die Überbrückungsbeihilfe als staatliche Leistung zu erzielen. Demgegenüber sei die Überbrückungsbeihilfe beim Kläger nicht soziale Folge eines Arbeitsverhältnisses, sondern - umgekehrt - maßgeblicher Zweck für das eingegangene Arbeitsverhältnis. Auch das fehlende Bemühen des Klägers um eine vergleichbare Folgebeschäftigung begründe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts einen Rechtsmissbrauch im Sinne des §§ 162, 242 BGB. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei im Wesentlichen nicht einlassungsfähig. In der Gegend, in der der Kläger wohne, seien zahlreiche offene Stellen - sowohl für gelernte als auch für ungelernte Kräfte - gemeldet. Soweit der Kläger vorgetragen habe, dass ihm sein Drittarbeitgeber eine Teilzeitstelle im Betrieb von 20 Stunden angeboten habe, hätte er nach seinem eigenen Vorbringen in Vollzeit arbeiten können und gemäß § 9 TzBfG sogar einen gesetzlichen Anspruch auf Erhöhung seiner Arbeitszeit gehabt. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger sich um eine Vollzeitstelle bemüht habe. Zu Unrecht rüge der Kläger, dass sie ihren eigenen Verpflichtungen nach § 3 Ziff. 3 TV SozSich nicht nachgekommen sei. Sie habe ein Vermittlungsverfahren implementiert. Im Pool der zu vermittelnden Personen sei der Kläger gemeldet. Richtig sei aber, dass eine geeignete Stelle dem Kläger bisher im Rahmen dieses Verfahrens ihrer Kenntnis nach nicht vorrangig habe vermittelt werden können. Ein - unterstelltes - Arbeitsverhältnis des Klägers bzw. die diesem zugrunde liegende Entgeltvereinbarung sei im Hinblick auf die damit begehrte Überbrückungsbeihilfe wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB unwirksam. Vorliegend begehre der Kläger bei einem Monatsverdienst von 895,-- € eine Überbrückungsbeihilfe von über 4.000,-- € monatlich. Das Monatsentgelt mache also nur einen Bruchteil der Überbrückungsbeihilfe aus bzw. diese betrage ungefähr das dreieinhalbfache des vertraglich vereinbarten Arbeitsentgeltes. Die verwerfliche Gesinnung folge aus dem Leistungsbegehren gegenüber öffentlichen Kassen in Verbindung mit den Gesamtumständen. Der Kläger hätte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I in Höhe von mehr als 2.000,-- € netto gehabt, den sie hätte aufstocken müssen, während sich der Kläger mit einem Arbeitsverdienst von 682,05 € netto zufrieden gebe und sie die Differenz von ca. 2/3 des Netto-Gehaltes ausgleichen solle. Soweit der Kläger nunmehr keine überwiegend gewerbliche Tätigkeit mehr verrichte, sondern als Sachbearbeiter fungiere, könne diese Tätigkeit der sog. Leistungsgruppe 4 des Bayerischen Landesamtes für Statistik zugeordnet werden. Hier werde im Landesdurchschnitt in Bayern eine Stundenvergütung von 14,42 € für Männer gezahlt. Der Kläger gebe sich mit nur 2/3 dieser durchschnittlichen Vergütung zufrieden. Nach dem einschlägigen Vergütungstarifvertrag sei die vom Kläger verrichtete Tätigkeit mit dem Regelbeispiel der "Gewährleistungssachbearbeitung" aufgeführt und in die Vergütungsgruppe 4 des Vergütungstarifvertrages vom 18. Juni 2012 aufgenommen. Danach verdiene der Kläger deutlich unter 2/3 des Tariflohns. Soweit der Kläger behaupte, dass die Tarifverträge weder auf 50% der Unternehmen noch auf 50% der Mitarbeiter im KFZ-Gewerbe in Bayern Anwendung finden würden, könne sie sich hierzu zwar bislang nicht erklären. Unzutreffend sei aber die rechtliche Einschätzung des Klägers, dass keine Gehaltsuntergrenze nach § 138 BGB gegeben sei. Der Wert der üblichen Vergütung ergebe sich zumindest aus der Durchschnittsvergütung, die nach den Zahlen des Bayerischen Landesamtes für Statistik insgesamt durchschnittlich 14,47 € pro Stunde betrage. Hier erreiche der Kläger gerade nicht mehr den 2/3-Wert. Seine Vergütung sei zumindest seit der Zuweisung der höherwertigen Tätigkeit sittenwidrig niedrig. In Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Forderung betrage die Bruttobemessungsgrundlage für den gesamten Zeitraum nicht wie vom Kläger berechnet 4.942,19 €, sondern 4.845,28 €. Der Kläger habe die Bruttobemessungsgrundlage von 4.845,28 € um die gesetzliche Rentenerhöhung (West) des Jahres 2015 erhöht. Nach dem Wortlaut des § 4 Ziff. 3 a (2) TV SozSich erfolge die Erhöhung der Bruttobemessungsgrundlage aber erst nach dem Jahr der Entlassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Beklagten wird auf ihre Berufungsbegründung vom 26. April 2016 und ihren Schriftsatz vom 06. Juli 2016 verwiesen.

40

Die Beklagte beantragt,

41

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02. Dezember 2015 - 1 Ca 1108/15 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

42

Der Kläger beantragt,

43

die Berufung zurückzuweisen.

44

Der Kläger beantragt im Wege der Anschlussberufung,

45

die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, einen weiteren Betrag in Höhe von 30.592,07 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.047,19 € seit dem 01. Dezember 2015, aus 4.047,19 € seit dem 01. Januar 2016, aus 4.047,19 € seit dem 01. Februar 2016, aus 3.765,70 € seit dem 01. März 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. April 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Mai 2016, aus 3.671,20 € seit dem 01. Juni 2016 und aus 3.671,20 € seit dem 01. Juli 2016 an ihn zu zahlen.

46

Der Kläger berichtigt den Feststellungsantrag und passt ihn an seine aktuelle vertragliche Lage an:

47

Es wird festgestellt, dass ihm im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen seines Arbeitsvertrages mit dem Automobilzentrum E. GmbH (Arbeitsverdienst: 9,61 €/Stunde; Lohnerhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Vergütungsgruppe I des Vergütungstarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern; Arbeitszeit: 24 Stunden wöchentlich) ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) in Höhe des nach § 4 des TV SozSich jeweils monatlich zu errechnenden Betrages zusteht.

48

Die Beklagte beantragt,

49

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

50

Der Kläger erwidert, das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass für die prozessuale Geltendmachung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu einer anderweitigen Beschäftigung im Sinne des § 4 Ziff. 1 a TV SozSich die Vorlage eines Arbeitsvertrages sowie Nachweise über das aus diesem Arbeitsverhältnis bezogene Arbeitsentgelt ausreichend seien. Insbesondere werde hierdurch ausreichend nachgewiesen, dass der Anspruchsteller auch tatsächlich eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen und die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbracht habe. Denn im absoluten Regelfall würden Arbeitsverträge auch so durchgeführt, wie sie unterschrieben worden seien. Abgesehen von Fällen des kollusiven Zusammenwirkens werde kein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Lohn zahlen, ohne dass dieser hierfür die entsprechende Gegenleistung in Form der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung erbracht habe. Tarifliche Voraussetzung für die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe sei nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 TV SozSich und der dazugehörigen Protokollnotiz nur, dass der Anspruchsteller einen Arbeitsvertrag mit mehr als 21 Wochenstunden abgeschlossen habe und auf der Grundlage dieses Arbeitsverhältnisses Arbeitsentgelt für mindestens 21 Wochenstunden beziehe. Weitere Voraussetzungen für den Anspruch Überbrückungsbeihilfe würden sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Sinn und Zweck des TV SozSich ergeben. Nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess als Zielsetzung der Überbrückungsbeihilfe bereits dann erreicht, wenn die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Umfang von mehr als 21 Wochenstunden tätig seien. Mithin erfülle er durch sein Arbeitsverhältnis bei der Automobilzentrum E. GmbH und seiner beruflichen Tätigkeit im Umfang von mittlerweile 24 Stunden pro Woche genau die Zielsetzung der Überbrückungsbeihilfe, so dass deren Zweck nicht verfehlt, sondern vielmehr gerade erfüllt werde. Entgegen der Ansicht der Beklagten müsse er nicht darlegen und beweisen, dass seine tatsächliche Wochenarbeitszeit mehr als 21 Stunden betrage, d. h. dass er in der Regel mehr als 21 Wochenstunden gearbeitet habe. Vielmehr obliege es der Beklagten, Tatsachen vorzutragen und notwendigenfalls zu beweisen, die angeblich für ein Scheinarbeitsverhältnis sprechen würden. Die Beklagte habe hierfür keine tragfähigen Anhaltspunkte vorgetragen. Nach ständiger Rechtsprechung trage derjenige die Beweislast für den Scheincharakter eines Vertrages, wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäftes nach § 117 Abs. 1 BGB berufe. Entgegen der unzutreffenden Ansicht der Beklagten sei diese Rechtsprechung auch für den vorliegenden Fall maßgeblich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die tariflichen Ansprüche angeblich als Sozialleistung im weitesten Sinne zu verstehen seien. Denn dieser Umstand sei nicht geeignet, den arbeitsrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe zu ändern. Eine Übertragung der von der Beklagten angeführten Erwägungen der Sozialgerichtsbarkeit auf die vorliegende arbeitsgerichtliche Streitigkeit verbiete sich ohnehin, weil die unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten von grundlegend verschiedenen Prozessgrundsätzen geprägt seien. Unabhängig davon genüge im Regelfall auch im Rahmen eines Sozialgerichtsprozesses die Vorlage eines Arbeitsvertrages, um der Feststellungslast hinsichtlich des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses und der hieraus resultierenden Versicherungspflicht zu genügen. Die Beklagte habe keine erheblichen Umstände vorgetragen, weshalb sie der Ansicht sei, dass sein Arbeitsverhältnis nur zum Schein eingegangen sei. Soweit die Beklagte zum wiederholten Male bemängelt habe, dass er nur als Hilfskraft beschäftigt werde, weise er nochmals darauf hin, dass seine Ausbildung als Kfz-Mechaniker aus dem Jahr 1980 aufgrund des zwischenzeitlichen technischen Fortschritts im Kfz-Bereich mittlerweile entwertet sei, so dass er diese nicht mehr auf dem deutschen Arbeitsmarkt verwerten könne. Soweit die Beklagte behaupte, dass hinsichtlich der Arbeitszeit eine Abweichung des schriftlichen Arbeitsvertrages vom gelebten Arbeitsverhältnis vorliege, so treffe dies nicht zu. Die Arbeitszeit halte sich in dem durch den Arbeitsvertrag gesteckten Rahmen und sei wirksam durch seinen Arbeitgeber im Wege des Direktionsrechts festgelegt worden. Nach Vertragsschluss seien er und Herr E. auf dessen Vorschlag hin darin übereingekommen, dass er zunächst von Montag bis Mittwoch von jeweils 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr arbeiten solle. Auf diesem Wege hätten auf der einen Seite die Arbeitstage pro Monat und somit seine Reisekosten möglichst gering gehalten werden sollen. Die E. GmbH habe ihm zudem angeboten, dass er die anfallenden Überstunden dazu nutzen könne, ganze Arbeitstage bezahlt daheim zu bleiben, um sich an diesen Tagen die Reisekosten komplett sparen zu können. Auf der anderen Seite habe der Arbeitgeber hierdurch die notwendige Flexibilität gewahrt, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses noch nicht sicher gewesen sei, ob er für ihn ausreichend Arbeit habe. Die angefallenen Überstunden seien vereinbarungsgemäß seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben worden. Ein Zeitausgleich sei nach Absprache durch bezahlte Freistellung erfolgt. Dementsprechend sei er am 13. Juli 2015 sowie im Zeitraum vom 14. bis 16. September 2015 von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden. Soweit die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass die Vereinbarung hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit keinen Niederschlag in dem Arbeitsvertrag gefunden habe, so sei dieser Einwand unerheblich. Denn es sei nicht unüblich, dass die konkreten Arbeitszeiten im ursprünglichen Arbeitsvertrag nicht genannt würden, um das Weisungsrecht des Arbeitgebers in zeitlicher Hinsicht nicht ohne Not einzuschränken. Zudem halte sich die Festlegung der Arbeitszeit im vertraglichen Rahmen. Von dem in § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrages festgelegten Recht habe Herr E. zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bei der Festlegung seiner Arbeitszeit Gebrauch gemacht. Mit Wirkung zum 01. Februar 2016 sei seine regelmäßige Arbeitszeit durch die vorgelegte Änderungsvereinbarung auf 24 Wochenstunden erhöht und im Rahmen dessen verbindlich auf Montag bis Mittwoch von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr festgelegt worden. Er habe bei Herrn E. mehrmals um eine Erhöhung seiner Arbeitszeit angefragt. Da eine Mitarbeiterin zum 31. Januar 2016, die als sog. Garantiebearbeiterin mit 20 Stunden pro Woche tätig gewesen sei, die Automobilzentrum E. GmbH verlassen habe, sei ihm angeboten worden, dass er auf diese Stelle wechsele und gleichzeitig seine Arbeitszeit auf 24 Wochenstunden erhöht werden könne. Denn gewisse bisherige Arbeitsaufgaben habe er auch nach seinem Stellenwechsel weiterhin erledigen sollen. Sein Arbeitgeber habe ihm aber keine weiteren Stunden angeboten, obgleich er hierum gebeten habe. Soweit die Beklagte zum wiederholten Mal bemängele, dass sein Lohn unter der tariflichen Vergütung liege, habe er bereits erstinstanzlich darauf hingewiesen, dass eine Tarifvergütung im Kfz-Gewerbe in Bayern nicht üblich sei. Sein Stundenlohn entspreche vielmehr dem orts- und betriebsüblichen Lohn für vergleichbare Tätigkeiten. Von einer offenkundigen Unklarheit, was und wann er gearbeitet habe, könne auch keine Rede sein. Vielmehr habe er seine einzelnen Arbeitsaufgaben aufgezählt. Zudem habe er unter Verwendung von Auszügen aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem jeden einzelnen seiner Arbeitstage kalendermäßig aufgezählt sowie den jeweiligen Beginn und das Endes seiner Arbeitszeit angegeben. Aus der Spalte "bez. Std." lasse sich Tag genau die Dauer der Arbeitszeit entnehmen. Exakter könne die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht angegeben werden. Die Spalte "Leerlauf" in den Zeitaufstellungen habe nicht die Bedeutung, dass er insoweit nicht beschäftigt worden sei. Die Spalte "W 3" (Leerlauf) weise lediglich den Umfang der Arbeitszeit aus, der nicht der Abarbeitung eines bestimmten Reparatur-/Serviceauftrages zugeordnet sei. Bei der Automobilzentrum E. GmbH müssten lediglich alle produktiven Mitarbeiter ihre Tätigkeit auftragsbezogen mit Abstempeln eines Strichcodes nachweisen, um ihre Arbeitszeit abrechnen zu können. Für Servicemitarbeiter bestehe hingegen keine solche Pflicht. Mithin sei die Spalte "W 3" im Regelfall gleichbedeutend mit seiner tatsächlichen Arbeitszeit. Nur in Fällen, in denen er ausnahmsweise auftragsbezogene Tätigkeiten verrichtet habe, ergebe sich die tägliche Arbeitszeit aus der Summe der Spalte "W 3" und der Spalte "ZA" (= Zeit aller gestempelten Aufträge). Er sei bei der Automobilzentrum E. GmbH in deren Autohaus in S-Stadt entsprechend der arbeitsvertraglichen Vereinbarung vom 01. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 als Helfer im Servicebereich tatsächlich im Durchschnitt mit 22 Stunden wöchentlich tätig gewesen und habe im Rahmen dieser regelmäßigen Arbeitszeiten die von ihm im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten erledigt. Seit dem 01. Februar 2016 sei er für die Automobilzentrum E. GmbH in S-Stadt als Garantiebearbeiter regelmäßig mit 24 Wochenstunden mit den von ihm im Einzelnen aufgeführten Aufgaben tätig. Seine tatsächliche Arbeitszeit werde elektronisch festgehalten und ergebe sich aus den von ihm vorgelegten Stundenaufzeichnungen. Sein Arbeitsverhältnis halte sich auch an die Vorgaben des Mindestlohngesetzes. Nach § 2 Abs. 2 MiLoG könnten auch mit Arbeitnehmern, die zum Mindestlohn vergütet würden, Arbeitszeitkonten schriftlich vereinbart werden. Er habe mit der Automobilzentrum E. GmbH ein solches Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbart, das die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 MiLoG erfülle. Grundlage dieses Arbeitszeitkontos seien die vom elektronischen Zeiterfassungssystem erfassten Arbeitszeiten. Gemäß der zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts sei der pauschale Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens nicht geeignet, seinen Anspruch zu Fall zu bringen. Vielmehr habe die Beklagte seinerseits nichts dazu vorgetragen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um ihren tarifvertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihm aus § 3 Ziff. 3 TV SozSich nachzukommen. Mithin könne nur davon ausgegangen werden, dass die Beklagte im Hinblick auf die vertraglich geschuldete Mithilfe bei der Vermittlung der ehemaligen Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte völlig tatenlos geblieben sei. Allein der Umstand, dass er zunächst 22 bzw. nun 24 Wochenstunden arbeite und sein Arbeitslohn nicht seinem ehemaligen Lohn bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften entspreche, begründe keine Treuwidrigkeit. Die Beklagte habe auch nicht vorgetragen, welche angezeigten Bewerbungsbemühungen er angeblich pflichtwidrig unterlassen habe. Im Übrigen habe er seine Bewerbungsbemühungen im Einzelnen dargestellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei seine Vergütung zuletzt auch nicht sittenwidrig niedrig. Den von der Beklagten angeführten Daten fehle die notwendige Aussagekraft für den vorliegenden Fall. Zunächst einmal würden sich die Angaben des Landesamtes für Statistik auf ganz Bayern beziehen, während Bezugsgröße für die Prüfung eines auffälligen Missverhältnisses das Lohnniveau sei, das sich für die auszuübende Tätigkeit in der Wirtschaftsregion gebildet habe. S-Stadt gehöre zu der gemessen an bayerischen Verhältnissen eher strukturschwachen Wirtschaftsregion des nördlichen Unterfrankens. Im Übrigen könnten die Daten in Folge der beschäftigungsübergreifenden Kategorisierung keine Aussage darüber treffen, wie hoch die Durchschnittsvergütung für eine konkrete Tätigkeit sei. Zudem werde explizit zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterschieden. Der Bruttostundenverdienst ohne Sonderzahlungen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der Lohngruppe 4 werde mit lediglich 11,98 € angeführt. Überdies sei seine aktuelle Tätigkeit richtigerweise der Leistungsgruppe 5 zuzuordnen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte seinen Bruttostundenverdienst ohne Sonderzahlungen errechne, aber in Widerspruch hierzu den Bruttostundenverdienst mit Sonderzahlungen heranziehe.

51

Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. August 2016 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

52

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO), aber unbegründet.

53

Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig (§§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 524 ZPO). Sie erfordert keine eigenständige Beschwer (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 14, juris). Der in der ersten Instanz voll obsiegende Kläger kann sich deshalb - wie hier - der (zulässigen) gegnerischen Berufung zum Zwecke der Klageerweiterung anschließen (BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 10, NJW 2011, 3298). Die Anschlussberufung ist auch begründet.

54

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juli 2015 bis Mai 2016 und die von ihm zuletzt begehrte (zukunftsbezogene) Feststellung.

I.

55

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zulässig.

56

Die mit der Anschlussberufung vorgenommene Erweiterung der Zahlungsklage über den erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum von Juli 2015 bis September 2015 hinaus auf den nachfolgenden Zeitraum von Oktober 2015 bis Mai 2016 ist gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO zulässig. Der im Berufungsverfahren gemäß § 264 Nr. 2 ZPO beschränkte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

II.

57

Die Klage ist begründet.

58

Der Kläger hat nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich einen Anspruch auf die von ihm begehrte Überbrückungsbeihilfe ab Juli 2015.

59

1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt. Nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt.

60

Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger tatsächlich bei der Automobilzentrum E. GmbH in deren Autohaus in S-Stadt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 08. Juni 2015 in der Zeit vom 01. Juli 2015 bis 31. Januar 2016 als Helfer im Servicebereich im Durchschnitt 22 Stunden wöchentlich gearbeitet hat und dort aufgrund des Änderungsvertrages vom 03. Februar 2016 seit dem 01. Februar 2016 als Garantiebearbeiter regelmäßig mit 24 Wochenstunden tätig ist.

61

a) Der Kläger hat den Arbeitsvertrag vom 08. Juni 2015 nebst der Ergänzung vom 08. September 2015 und den Änderungsvertrag vom 02. Februar 2016 vorgelegt, die er mit der Automobilzentrum E. GmbH abgeschlossen hat. Danach haben die Vertragsparteien für die Zeit ab 01. Juli 2015 eine Tätigkeit des Klägers als Helfer im Servicebereich mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 22 Stunden wöchentlich und ab dem 01. Februar 2016 eine um zwei Stunden auf 24 Stunden erhöhte Wochenarbeitszeit des Klägers vereinbart. Weiterhin hat der Kläger die nach dem elektronischen Zeiterfassungssystem der Automobilzentrum E. GmbH dokumentierten Arbeitszeiten für die streitgegenständlichen Monate Juli 2015 bis Mai 2016 vorgelegt. In Bezug auf die in den Zeitaufstellungen enthaltene Spalte W 3 (Leerlauf) hat er erläutert, dass diese Spalte lediglich den Umfang der Arbeitszeit ausweise, der nicht der Abarbeitung eines bestimmten Reparatur- bzw. Serviceauftrages zugeordnet sei und nicht etwa besage, dass er insoweit nicht beschäftigt worden sei. Gemäß den vorgelegten Lohnabrechnungen hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils vertraglich vereinbarte Vergütung in Höhe von 895,-- € brutto rückwirkend ab 01. Juli 2015 und sodann in Höhe von 1.000,-- € brutto ab 01. Februar 2016 erhalten.

62

b) Der von beiden Parteien benannte Zeuge E. hat in jeder Hinsicht glaubhaft bestätigt, dass der Kläger entsprechend den geschlossenen Verträgen auch tatsächlich beschäftigt worden ist bzw. dementsprechend beschäftigt wird. Der Zeuge E. hat ausgesagt, dass er Geschäftsführer des Automobilzentrums E. GmbH in S-Stadt sei und der Kläger in ihrem Autohaus in S-Stadt seit 01. Juli 2015 zunächst als Helfer im Servicebereich im Durchschnitt 22 Stunden wöchentlich gearbeitet habe. Bei der Tätigkeit als Helfer handele es sich um den Hol- und Bringservice für Kunden, Teile holen usw.. Es handele sich um Tätigkeiten, die sporadisch im Autohaus anfallen würden. Zu den ihm vorgelegten Verträgen vom 08. Juni 2015 nebst Ergänzung vom 08. September 2015 und der Änderungsvereinbarung vom 03. Februar 2016 hat er erklärt, dass diese Verträge von ihm unterschrieben worden seien und der Kläger dementsprechend auch beschäftigt worden sei bzw. beschäftigt werde. Seit 01. Februar 2016 habe der Kläger Garantie, Kulanz und Notdienstbearbeitung übernommen, was vorher Frau S. gemacht habe. Nachdem Frau S. ihr Arbeitsverhältnis gekündigt habe, seien diese Arbeiten auf den Kläger übertragen worden. Dabei habe Frau S. etwa 1/3 ihrer Tätigkeit an den Kläger abgegeben, während die ihr vorher zugeordnete Werbung und die Standards, die die meiste Zeit in Anspruch genommen hätten, von seiner Tochter übernommen worden seien. Wenn der Kläger z. B. Garantiefälle bearbeite, müsse ggf. ein anderer Monteur die ansonsten vom Kläger miterledigten Hilfsarbeiten ausführen. Mit dem Kläger sei abgesprochen worden, dass er seine Arbeit an den Werktagen Montag bis Mittwoch erbringe. Wenn der Kläger mehr gearbeitet habe, sei er ggf. an anderen Tagen freigestellt worden. Wenn der Kläger z. B. einen Tag zusätzlich gearbeitet habe, sei er dafür an einem anderen Tag freigestellt worden. Der Kläger sitze im Büro zwei Schreibtische von ihm entfernt. Er habe den Kläger vor Beginn des Arbeitsverhältnisses nicht persönlich gekannt und sei mit ihm auch nicht befreundet. Sie hätten in ihrem Autohaus zwei Kfz-Meister und keinen weiteren Bedarf. Während früher alles mechanisch gewesen sei, sei heute alles elektronisch, so dass der Einstieg für einen Kfz-Meister, der z. B. schon fünf Jahre raus sei, unheimlich schwer wäre. Das Budget gebe es auch nicht her, dem Kläger eine höhere Vergütung anzubieten.

63

Aufgrund dieser glaubhaften Aussage des Zeugen E. ist das Berufungsgericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass der Kläger entsprechend den von ihm vorgelegten Verträgen mit der Automobilzentrum E. GmbH dort auch tatsächlich beschäftigt worden ist bzw. beschäftigt wird. Es kann daher dahingestellt bleiben, zu wessen Lasten eine - hier nicht gegebene - Unergiebigkeit der Beweisaufnahme (non liquet) gehen würde.

64

2. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen nach dem Wortlaut der Tarifbestimmung und der Protokollnotiz keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 17, NZA 1995, 1168).

65

Insbesondere ist nicht entscheidend, wie hoch das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung des Klägers ist. Gemäß dem Wortlaut von § 4 Ziff. 1 a TV SozSich hat der Kläger einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu diesem Arbeitsentgelt, ohne dass es auf dessen Höhe ankommt. Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeilhilfe" besagt nicht, dass die "Beilhilfe" stets niedriger sein muss als das übrige Einkommen, sondern nur, dass sie beim Übergang in ein Arbeitsverhältnis mit niedrigeren Bezügen helfen soll. Für eine andere Auslegung findet sich im Tarifwortlaut kein Hinweis. Weiterhin lässt sich dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, soweit er in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat, auch unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs nicht entnehmen, dass das Arbeitsentgelt aus der anderweitigen Beschäftigung höher sein muss als das Arbeitslosengeld, das der Arbeitnehmer erhielte. Die Fallgruppen des § 4 Ziff. 1 TV SozSich stehen unabhängig nebeneinander und erlauben nicht den Schluss, das Arbeitsentgelt müsse mindestens die Höhe des Arbeitslosengeldes erreichen. Eine solche Annahme würde auch dem nach § 3 TV SozSich auf Wiedereingliederung des entlassenen Arbeitnehmers gerichteten tariflichen Regelungskonzept widersprechen. Die Überbrückungsbeihilferegelung soll einen Anreiz darstellen, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Als für den Tarifanspruch nicht ausreichend ist nach der Protokollnotiz zu § 4 Ziffer 1 a TV SozSich nur eine anderweitige Beschäftigung mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 21 Stunden oder weniger anzusehen. Obwohl die Tarifparteien das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs somit erkannt haben, haben sie für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben. Daran sind die Gerichte gebunden. Dem Tarifvertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet sein soll, Arbeitslosengeld in Anspruch zu nehmen, wenn der Lohn für eine verfügbare Beschäftigung niedriger ist als dieses (BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 19 - 23, NZA 1995, 1168).

66

3. Der Klageanspruch entfällt auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB).

67

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die den Einwand des Rechtsmissbrauchs begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der diesen Einwand geltend macht (st. Rspr., vgl. zuletzt BAG 19. Mai 2016 - 8 AZR 470/14 - Rn. 35, juris; vgl. zur Überbrückungsbeihilfe BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 24, NZA 1995, 1168). Schwierigkeiten, die sich aus fehlenden Kenntnismöglichkeiten ergeben, ist ggf. durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen (BAG 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 –, Rn. 26, NZA 2014, 840). Die für den Einwand des Rechtsmissbrauchs darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat keine Umstände unter Beweisantritt vorgetragen, die ein rechtsmissbräuchliches Verhalten begründen könnten.

68

a) Die zwischen dem Kläger und dem Automobilzentrum E. GmbH jeweils vereinbarte Vergütung ist nicht sittenwidrig (§ 138 BGB).

69

Die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat bereits keine Umstände vorgetragen, die ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten ist unerheblich, in welchem Verhältnis das vom Kläger erzielte Arbeitseinkommen zu der von ihm begehrten Überbrückungsbeihilfe steht. Darauf kommt es gemäß den obigen Ausführungen nach den tariflich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen nicht an. Im Streitfall kann auch nicht angenommen werden, dass der von der Beklagten angeführte Tariflohn der verkehrsüblichen Vergütung entspricht und danach der Wert der Arbeitsleistung des Klägers in einem auffälligen Missverhältnis zu der hierfür gezahlten Vergütung steht. Der Kläger hat vorgetragen, dass eine Tarifvergütung im Kfz-Gewerbe in Bayern nicht üblich sei. Weder seien mehr als 50 % der Arbeitgeber des Kfz-Gewerbes tarifgebunden, noch würden die in Bayern organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer im Kfz-Gewerbe beschäftigen. Die für die Voraussetzungen des § 138 BGB darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat sich hierzu nicht erklären können. Mithin kann nicht von der Üblichkeit der angeführten Tarifvergütung ausgegangen werden, so dass von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet auszugehen ist (vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 436/08 - Rn. 14 und 24, NZA 2009, 837). Hierzu hat die Beklagte einen Auszug aus den statistischen Berichten über die Verdienste und Arbeitszeiten im produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich in Bayern im ersten Quartal 2016 des Bayerischen Landesamtes für Statistik vorgelegt. Danach beträgt bei der von der Beklagten angeführten Leistungsgruppe 4 der Bruttostundenverdienst für die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer (insgesamt) lediglich 11,98 € und bei vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ohne Sonderzahlungen 13,70 € (Männer) bzw. 13,75 € (insgesamt). Damit wird die Grenze von 2/3 des üblichen Lohns nicht unterschritten. Im Übrigen lässt sich auch nicht feststellen, aufgrund welcher Umstände die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit der Leistungsgruppe 4 zuzuordnen sein soll. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten für spezielle, branchengebundene Aufgaben erforderlich sein sollen, die nicht durch Anlernen von bis zu drei Monaten vermittelt werden können, sondern in der Regel durch eine Anlernzeit von bis zu zwei Jahren erworben werden.

70

b) Weiterhin wird auch der Mindestlohn von 8,50 € brutto je Zeitstunde nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschritten. Der Kläger hat vorgetragen, dass er aufgrund des für ihn geführten schriftlichen Arbeitszeitkontos für die über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden einen entsprechenden Freizeitausgleich erhält (§ 2 Abs. 2 MiLoG). Eine Unterschreitung des nach dem Mindestlohngesetz ab dem 01. Januar 2015 zu zahlenden Mindestlohns lässt sich im Streitfall nicht feststellen.

71

c) Soweit die Beklagte hervorgehoben hat, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine ergänzende staatliche Sozialleistung handele, ändert dies nichts daran, dass sich daraus gemäß den obigen Ausführungen keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen dergestalt herleiten lassen, dass im "Vordergrund" ein neues Arbeitsverhältnis stehen müsse, durch das der Arbeitnehmer seine (neue) Arbeitsleistung möglichst gleichwertig einzubringen habe und das nicht nur zum Erhalt von Überbrückungsbeihilfe als maßgeblicher Zweck eingegangen worden sei. Die Überbrückungsbeihilfe soll gerade einen Anreiz dafür darstellen, dass der Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt und dadurch wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert wird. Im Hinblick auf diese Anreizfunktion kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er mit dem von ihm eingegangenen Arbeitsverhältnis den Erhalt von Überbrückungsbeihilfe bezweckt. Wie bereits oben ausgeführt, besagt allein der von den Tarifparteien gewählte Begriff "Überbrückungsbeihilfe" nicht, dass die "Beihilfe" niedriger sein muss als das übrige Einkommen. Vielmehr haben die Tarifparteien für die anspruchsauslösende anderweitige Beschäftigung nur eine Mindestarbeitszeit, nicht aber einen Mindestlohn vorgeschrieben, obwohl sie das Problem einer Begrenzung des Tarifanspruchs erkannt haben. Der Kläger ist danach nicht verpflichtet, über die vorgeschriebene Mindestarbeitszeit hinaus eine Vollzeittätigkeit zu übernehmen. Unabhängig davon hat nach der Aussage des Zeugen E. dessen Tochter von der zuvor halbtags beschäftigten Mitarbeiterin S. die Werbung und die Standards übernommen, die die meiste Zeit in Anspruch genommen hätten. Anlässlich der vom Kläger ab 01. Februar 2016 übernommenen Tätigkeit als Garantiebearbeiter ist daher nur eine Erhöhung seiner Arbeitszeit um zwei Stunden vereinbart worden. Im Übrigen hat der Zeuge darauf verwiesen, dass ggf. ein anderer Monteur die ansonsten vom Kläger miterledigten Hilfsarbeiten ausführen müsse, wenn dieser z.B. Garantiefälle bearbeite. Weiterhin hat der Zeuge E. ausgesagt, dass es das Budget nicht hergegeben habe, dem Kläger eine höhere Vergütung anzubieten. Entgegen der Annahme der Beklagten haben der Kläger und die Automobilzentrum E. GmbH in der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 08. September 2015 keine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 des angeführten Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer und die Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern, sondern vielmehr das festgelegte Bruttogehalt vereinbart, das sich lediglich künftig entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der genannten Vergütungsgruppe erhöht. Der Kläger hat im Einzelnen geschildert, welche umfangreichen Bewerbungsbemühungen er - erfolglos - unternommen hat. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat das substantiierte Vorbringen des Klägers lediglich mit Nichtwissen bestritten und keine Tatsachen dafür unter Beweisantritt dargelegt, dass der Kläger etwa einen unter der üblichen Vergütung liegenden Lohn vereinbart hat, obwohl für ihn bestimmte günstigere Angebote verfügbar waren. Allein der Verweis darauf, dass zahlreiche offene Stellen gemeldet seien, reicht zur Begründung eines Rechtsmissbrauchs i.S.v. §§ 162, 242 BGB nicht aus.

72

4. Die Klageansprüche sind auch der Höhe nach begründet.

73

Nach § 4 Ziff. 3 a Abs. 1 TV SozSich ist Bemessungsgrundlage der Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung (Ziff. 1 a) die tarifvertragliche Grundvergütung nach § 16 Ziff. 1 a TV AL II, die dem Arbeitnehmer aufgrund seiner arbeitsvertraglichen regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Entlassung für einen vollen Kalendermonat zustand. Im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers zum 31. Dezember 2014 hat diese Bruttobemessungsgrundlage unstreitig 4.845,28 € gem. dem Schreiben der Beklagten vom 27. Februar 2015 betragen. Nach § 4 Ziff. 3 a Abs. 2 TV SozSich ist die Bemessungsgrundlage in den dem Jahr der Entlassung folgenden Kalenderjahren jeweils um den v.H.-Satz zu erhöhen, um den die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung infolge Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage durch Gesetz angepasst werden. Das auf das Jahr der Entlassung des Klägers zum 31. Dezember 2014 folgende Kalenderjahr ist das Kalenderjahr 2015, so dass sich die Bemessungsgrundlage entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung zum 01. Juli 2015 um 2,1 % erhöht hat. Dementsprechend ist von der vom Kläger errechneten Bemessungsgrundlage in Höhe von 4.942,19 € auszugehen. Im Übrigen hat die Beklagte die vom Kläger jeweils zutreffend gemäß § 4 Ziff. 4 TV SozSich errechnete Anspruchshöhe nicht bestritten.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

75

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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Annotations

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass

1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.