Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Feb. 2013 - 11 Ta 21/13
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 02.01.2013 – 5 Ca 1042/12 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.
Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.
Gründe
I.
- 1
Die Beschwerdeführer, die die Klägerin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 vertreten haben, begehren mit ihrer sofortigen Beschwerde die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.
- 2
Die Klägerin des Verfahrens 5 Ca 1042/12 hat bei der Beklagten des Verfahrens am 01.10.2011 eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten aufgenommen und von der Beklagten zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 650,00 EUR und zusätzlich eine monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR erhalten. Die Beklagte hat am 24.09.2012 gegenüber der Klägerin erklärt, sie brauche nicht mehr zu erscheinen, sie werde sie zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin in dem Verfahren 5 Ca 1042/12 mit ihrer am 29.10.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage von der Beklagten ihre tatsächliche Beschäftigung als Auszubildende zur Rechtsanwaltsfachangestellten verlangt.
- 3
Die Klägerin und die Beklagte haben das Verfahren 5 Ca 1042/12 mit Vergleich vom 21.11.2012 beendet. Danach gilt:
- 4
…
1. Es besteht Einigkeit der Parteien, dass das Ausbildungsverhältnis zum 31.01.2013 im beiderseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
- 5
2. Die Beklagtenseite stellt die Klägerin von der Präsenzpflicht im Ausbildungsbetrieb zu erscheinen unwiderruflich frei. Während der Zeit der Freistellung findet § 615 S. 2 BGB keine Anwendung.
- 6
3. Auf Wunsch erhält die Auszubildende ein wohlwollendes Zeugnis; entsprechendes gilt für ein Abschlusszeugnis nach Ende der Ausbildung.
- 7
4. Das Ausbildungsverhältnis wird bis zu seinem Ende ordnungsgemäß abgerechnet.
- 8
5. Es besteht Einigkeit, dass die Auszubildende einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann.
- 9
6. Die Auszubildende verzichtet auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch; der Ausbilder nimmt diesen Verzicht an.
…
- 10
Auf Antrag der Beschwerdeführer hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – mit Beschluss vom 02.01.2013 – 5 Ca 1042/12 – den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 650,00 EUR festgesetzt.
- 11
Gegen diesen ihnen am 04.01.2013 zugegangenen Beschluss haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht am 16.01.2013 Beschwerde eingelegt.
- 12
Mit Beschluss vom 17.01.2013 hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – dieser Beschwerde nicht abgeholfen und diese zur Entscheidung dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt.
- 13
Zur Begründung ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer das Folgende ausgeführt:
- 14
Das monatliche Einkommen der Klägerin habe insgesamt 750,00 EUR betragen. Neben der monatlichen Vergütung in Höhe von 650,00 EUR sei auch die zusätzlich gezahlte monatliche Pauschale für Fahrtkosten in Höhe von 100,00 EUR zu berücksichtigen.
- 15
Für das Verfahren sei nicht nur ein Bruttomonatsverdienst festzusetzen. Vielmehr sei die Vergütung für die Restlaufzeit des Ausbildungsvertrages festzusetzen.
- 16
Für den Vergleich ergebe sich ein Mehrwert. Werterhöhend sei die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.01.2013, die Aufhebung der Präsenzpflicht, die Normierung der Zeugnisansprüche, die Freistellung, die Erlaubnis, einer anderen Ausbildung nachgehen zu dürfen, und der Verzicht auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch. Dabei sei die Freistellung mit 750,00 EUR pro Monat, die Zeugnisansprüche mit 1.125,00 EUR und die Erlaubnis, einer anderen Ausbildung nachgehen zu dürfen, sowie der Verzicht auf einen Ausbildungsschadensersatzanspruch mit 1.000,00 EUR bzw. 1.500,00 EUR zu bewerten.
II.
- 17
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Beschwerdeführer) war für das Verfahren auf 650,00 EUR und für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festzusetzen.
- 18
1. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren war mit 650,00 EUR festzusetzen.
- 19
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 – 1 Ta 1/09 – zitiert nach juris) ist der im gekündigten Arbeitsverhältnis gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Nichts anderes gilt für den im ungekündigten Arbeitsverhältnis gestellten Antrag auf Beschäftigung (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.09.2012 – 1 Ta 182/12 – zitiert nach juris).
- 20
Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsverhältnisse. Auch in diesen ist der Beschäftigungsantrag, sofern keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Daran ändert der Umstand, dass ein Ausbildungsverhältnis nach einer bestimmten Dauer nur noch fristlos gekündigt werden kann, nichts. Denn das Interesse des / der Auszubildenden an seiner / ihrer tatsächlichen Beschäftigung ist nicht von der Möglichkeit zur Kündigung des Vertragsverhältnisses abhängig.
- 21
Im vorliegenden Fall sind besondere Anhaltspunkte, die zu einer niedrigeren oder höheren Bewertung führen könnten, nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Antrag der Klägerin auf ihre tatsächliche Beschäftigung mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
- 22
Die Höhe eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes war dabei mit 650,00 EUR zu veranschlagen. Zwar hat die Klägerin von der Beklagten auch Fahrtkosten pauschal mit monatlich 100,00 EUR erstattet erhalten. Diese pauschale Erstattung von Fahrtkosten, dient jedoch lediglich dem Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen und ist daher bei der Berechnung des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes nicht zu berücksichtigen (vgl. Vollstädt, in: Schwab/Weth, ArbGG, 2. Auflage 2008, § 12 Rn. 167; LAG Köln, Beschluss vom 14.07.2003 – 2 Ta 191/03 – zitiert nach juris).
- 23
Nach alledem war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für das Verfahren auf 650,00 EUR festzusetzen.
- 24
2. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Vergleich war mit 4.100,00 EUR (Wert des Verfahrens von 650,00 EUR zuzüglich des Vergleichsmehrwertes von 3.450,00 EUR) festzusetzen.
- 25
Nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwerts voraus, dass durch die vergleichsweise Regelung ein Streit oder eine Ungewissheit der Parteien hinsichtlich des Regelungsgegenstandes beseitigt wird.
- 26
a. Die Ziffer 1 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien die einvernehmliche Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zum 31.01.2013 vereinbart haben, war mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 1.950,00 EUR zu bewerten.
- 27
Eine Regelung hinsichtlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in einem Vergleich ist, sofern diese einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt, gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 S. 1 GKG höchstens mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.12.2011 – 1 Ta 272/11 – zitiert nach juris). Dabei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten ist die Regelung mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten mit zwei Monatsverdiensten und bei einem Bestand von mehr als einem Jahr mit drei Monatsverdiensten zu bewerten. Diese Grundsätze gelten auch für Ausbildungsverhältnisse (vgl. LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 25.07.2008 – 1 Ta 140/08 – zitiert nach juris).
- 28
Im vorliegenden Fall hat der Vergleich die Ungewissheit der Parteien über den Bestand ihres am 01.01.2011 aufgenommenen Ausbildungsverhältnisses beseitigt. Denn die Parteien haben im Vergleich eine Beendigung desselben zum 31.01.2013 vereinbart. Bei Abschluss des Vergleichs hat das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien mehr als ein Jahr bestanden. Vor diesem Hintergrund war die in Ziffer 1 des Vergleichs vom 21.11.2012 vorgesehene Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit drei Bruttomonatsverdiensten, also 1.950,00 EUR zu bewerten.
- 29
b. Die Ziffer 2 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Beklagte die Klägerin von ihrer Präsenzpflicht unwiderruflich freigestellt hat und auf die Anwendung von § 615 S. 2 BGB verzichtet hat, war nicht gegenstandswerterhöhend.
- 30
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die Klägerin bereits am 24.09.2012 durch ihre Erklärung, die Klägerin brauche nicht mehr zu erscheinen, sie – die Beklagte – werde die Klägerin zukünftig definitiv nicht mehr beschäftigen bzw. ausbilden, freigestellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welcher über den im Verfahren gestellten Beschäftigungsantrag hinausgehender Streit bzw. welche über diesen hinausgehende Ungewissheit der Vergleich beseitigt haben soll. Vor diesem Hintergrund war die Freistellung nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
- 31
Im vorliegenden Fall könnte der Verzicht auf die Anwendung von § 615 S. 2 BGB zwar grundsätzlich eine Ungewissheit beseitigt haben und damit werterhöhend sein. Die Beschwerdeführer sehen diesen Verzicht jedoch selbst nicht als werterhöhend an. Jedenfalls weisen sie diesem trotz entsprechender Aufforderung durch das Beschwerdegericht keinen eigenständigen Wert zu. Vor diesem Hintergrund konnte eine werterhöhende Berücksichtigung des Verzichts auf die Anwendung des § 615 S. 2 BGB unterbleiben.
- 32
c. Die Ziffer 3 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass die Klägerin auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis erhält, war nicht gegenstandswerterhöhend.
- 33
Eine Regelung hinsichtlich der Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses in einem Vergleich ist, sofern diese einen Streit zwischen den Parteien oder eine Ungewissheit derselben beseitigt, in typisierender Betrachtungsweise grundsätzlich mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.08.2007 – 1 Ta 181/07 – zitiert nach juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.06.2011 – 1 Ta 111/11 – zitiert nach juris). Dies gilt auch im Ausbildungsverhältnis.
- 34
Im vorliegenden Fall ist weder ersichtlich noch vorgetragen, ob die Parteien über die Verpflichtung zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses bzw. Abschlusszeugnisses überhaupt gestritten haben bzw. diese in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Noch ist die Regelung in Ziffer 3 des Vergleichs, die allenfalls eine Wiederholung des § 109 GewO enthält und nicht einmal vollstreckbar ist, so allgemein, dass sie auch nicht geeignet ist, einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt eines etwaigen Zeugnisses zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war die Ziffer 3 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass die Klägerin auf Wunsch ein wohlwollendes Zeugnis erhält, nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
- 35
d. Die Ziffer 4 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien geregelt haben, dass das Ausbildungsverhältnis bis zu seiner Beendigung ordnungsgemäß abgerechnet wird, war nicht gegenstandswerterhöhend. Zum einen ist nicht erkennbar, ob die Parteien über die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung der Vergütung bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses überhaupt gestritten haben bzw. diese in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Zum anderen ist die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs so allgemein, dass sie gar nicht geeignet ist, einen Streit oder eine Ungewissheit über den Inhalt der abzurechnenden Beträge zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund war die Regelung in Ziffer 4 des Vergleichs vom 21.11.2012 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
- 36
e. Die Ziffer 5 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Parteien Einigkeit dahingehend signalisierten, dass die Klägerin einer anderweitigen Ausbildung nachgehen kann, war nicht gegenstandswerterhöhend. Denn es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, ob die Parteien über die Berechtigung der Klägerin, einer anderweitigen Ausbildung nachzugehen, tatsächlich gestritten haben bzw. wieso dies nach der Erklärung der Beklagten am 24.09.2012 noch in Frage stand und damit ob die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs einen Streit bzw. eine Ungewissheit beseitigt hat. Vor diesem Hintergrund war die Regelung in Ziffer 5 des Vergleichs vom 21.11.2012 nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
- 37
f. Die Ziffer 6 des Vergleichs vom 21.11.2012, in der die Klägerin auf einen etwaigen Ausbildungsschadensersatzanspruch verzichtet hat, war mit 1.500,00 EUR zu bewerten. Denn dieser Betrag stand, so wird jedenfalls der Vortrag der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 06.02.2013 diesseits verstanden, zwischen den Parteien als Schadensersatzforderung im Raum.
- 38
Nach alledem war der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer für den Vergleich auf 4.100,00 EUR festzusetzen.
III.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht, soweit die sofortige Beschwerde zurückzuweisen war, auf § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde wird die nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt.
IV.
- 40
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.