Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Dez. 2011 - 1 Ta 272/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1228.1TA272.11.0A
published on 28/12/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 28. Dez. 2011 - 1 Ta 272/11
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - 8 Ca 1545/11 - vom 21.11.2011 über die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers dahingehend abgeändert, dass der Gegenstandswert für das Verfahren auf 7.047,00 EUR und für den Vergleich auf 8.456,40 EUR festgesetzt wird.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 18.04.2011 als Maurer beschäftigt. Nach seiner Behauptung hätte ihm eine tarifliche Vergütung von monatlich 2.818,80 EUR zustehen müssen.

2

Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 19.09.2011 fristlos gekündigt mit dem Hinweis, der Kläger habe den ihm überlassenen Firmen-Pkw für private Fahrten genutzt. Gegen diese Kündigung hat der Kläger Klage zum Arbeitsgericht erhoben mit folgenden Sachanträgen:

3

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.09.2011 endet.

4

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände zum 22.09.2011 endet, sondern über den 20.09.2011 unverändert fortbesteht.

5

Vorsorglich für den Fall des Obsiegens zu 1. beziehungsweise 2.:

6

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verpflichtet, den Kläger als Maurer über den 20.09.2011 hinaus weiter zu beschäftigen.

7

Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger ein sich auf Leistung und Führung erstreckendes wohlwollend qualifiziertes Zwischenzeugnis mit der Gesamtbeurteilung "gut" zu erteilen.

8

Im Gütetermin haben die Parteien den Rechtsstreit durch Vergleich beigelegt. Darin haben sie unter anderem vereinbart, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung vom 19.09.2011 unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist mit dem 27.09.2011 endete.

9

Später hat das Arbeitsgericht dem Kläger in vollem Umfange Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.

10

Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht - auch nach Anhörung der Bezirksrevisorin - den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 12.684,60 EUR (4,5 Monatsvergütungen) und für den Vergleich auf 14.094,00 EUR (fünf Monatsvergütungen) festgesetzt. In diesem Beschluss hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 19.10.2010 - 2 AZR 194/10 den Kündigungsschutzantrag mit drei Monatsvergütungen bewertet. Gleichzeitig hat es die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Eine Rechtsmittelbelehrung enthält dieser Beschluss nicht.

11

Dieser Beschluss wurde der Bezirksrevisorin am 23.11.2011 zugestellt, sie hat hiergegen ausweislich des Akteninhalts mit einem am 09.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit der Begründung, nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hätte der Kündigungsschutzantrag nur mit einem Monatsgehalt bewertet werden dürfen, weil das Arbeitsverhältnis im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hat.

12

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und hat es dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

13

1. Die Beschwerde ist als zulässig anzusehen. Da der Rechtsstreit vorliegend durch Gesamtvergleich erledigt worden ist und damit keine Gerichtsgebühren anfielen, war im Streitfall der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG festzusetzen (vgl. hierzu im Einzelnen Schwab/Maatje, NZA 2011, 769). Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss die Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Da dieser Beschluss der Bezirksrevisorin am 23.11.2011 zugestellt worden ist, ist ihre nach dem Akteninhalt erst am 09.12.2011 beim Arbeitsgericht eingegangene Beschwerde zwar nicht innerhalb der Zweiwochenfrist von § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingegangen. Diese Fristversäumung war vorliegend jedoch unschädlich, weil der angefochtene Beschluss entgegen § 9 Abs. 5 ArbGG keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat.

14

2. In der Sache ist das Rechtsmittel auch begründet. Streitig ist im Beschwerdeverfahren allein die Frage, ob bezüglich des Kündigungsschutzantrages des Klägers eine Vergütung in Höhe von einem Monatsgehalt oder von drei Monatsgehältern festzusetzen war.

15

Entgegen der Auffassung des Vordergerichts besteht insoweit keine Veranlassung, von der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz abzuweichen. Nach dieser Rechtsprechung ist gemäß § 23 RVG in Verbindung mit § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Hierbei ist auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zu sechs Monaten beträgt der Streitwert ein Monatsverdienst, von sechs bis zwölf Monaten zwei Monatsverdienste und von mehr als einem Jahr drei Monatsverdienste (vgl. nur Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2010 - 1 Ta 88/10). Mit dieser Rechtsprechung hat sich das Beschwerdegericht insbesondere der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluss vom 30.11.1984 (NZA 1985, 369) angeschlossen. In diesem Beschluss hat der 2. Senat des Bundesarbeitsgericht sich eingehend (vgl. Langtext bei juris) mit der Festsetzung des Gebührenstreitwertes im Kündigungsschutzverfahren auseinandergesetzt. Das Bundesarbeitsgericht hat in überzeugender Art und Weise unter Hinweis auf die damalige Rechtsprechung und insbesondere die Rechtsprechung von anderen Senaten des Bundesarbeitsgerichts begründet, dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten unter Anlegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht den Wert hat, den etwa ein langjähriges Arbeitsverhältnis inne hat. Mit dieser ausführlichen Begründung hat sich der 2. Senat in seinem Beschluss vom 19.10.2010 - 2 AZN 194/10 (JurBüro 2011, 88) mit keinem Wort auseinandergesetzt. Eingangs seiner neuen Entscheidungsgründe hat das BAG lediglich die Feststellung getroffen, dass im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen ist, es sei denn, der Bestand des Arbeitsverhältnisses werde für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht. Als einzige Fundstelle für diese nicht weiter begründete Entscheidung beruft sich der 2. Senat allein auf Germelmann (in GMP, ArbGG, 7. Aufl., § 12, Rn. 103). Wenngleich diese Satzformulierung des BAG klar erscheint, muss doch bezweifelt werden, ob es in seinem neuerlichen Beschluss überhaupt von seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 abweichen wollte. Dem BAG lag eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln - 6 Sa 1045/09 zugrunde. Diesem Urteil ist - was sich aus der Sachverhaltsschilderung des BAG nicht ergibt - zu entnehmen, dass der dort langjährig beschäftigte Kläger einem Schwerbehinderten gleichgestellt war. In diesem Fall steht zweifelsohne fest, dass hier der volle Vierteljahresverdienst von § 42 Abs. 3 GKG auszuschöpfen war. Der dem BAG im Jahre 2010 vorliegende Sachverhalt war von daher nicht geeignet, zu einer Änderung der Rechtsprechung aus dem Jahre 1984 zu gelangen.

16

Rein vorsorglich weist die erkennende Beschwerdekammer darauf hin, dass sie der Rechtsauffassung von Germelmann (a. a. O.) aus grundsätzlichen Erwägungen nicht folgen kann. Germelmann stellt allein auf den prozessualen Streitgegenstand aus dem Klageantrag ab. Das ist aber eine verkürzte Sicht der Dinge, da der Gebührenstreitwert ausgehend und unter Zugrundelegung der gestellten Anträge nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten festzusetzen ist. Dass ein Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten ohne Vorliegen eines Kündigungsschutzes oder Sonderkündigungsschutzes nicht wirtschaftlich in gleicher Weise werthaltig ist, wie etwa ein langjährig bestehendes Arbeitsverhältnis, hat gerade der 2. Senat in seinem Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 (NZA 2010, 1228 - Fall "Emmely") nachhaltig selbst unter Beweis gestellt. Der Gebührenstreitwert ist daher nicht allein anhand der gestellten Prozessanträge zu ermitteln, sondern entscheidend ist der objektiv wirtschaftliche Wert des Klageziels, das mit den Anträgen verfolgt wird (vgl. z. B. BGH, Beschl. v. 13.07.2011 - III ZR 23/11). Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise findet ihren gesetzlichen Niederschlag auch in Gedanken der Geringerbewertung wertloser Forderungen in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Auch im Rahmen der Insolvenzordnung bestimmt sich gem. § 182 InsO der Wert des Streitgegenstandes einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, nach dem Betrag der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist. Der reine Prozessantrag ist nur ein Teil des Prüfgegenstandes.

17

Nach alledem war unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses der Kündigungsschutzantrag mit einer Monatsvergütung des Klägers zu bewerten.

18

Eine weitergehende Überprüfung des angefochtenen Beschlusses war für die Kammer ausgeschlossen, weil im Rahmen von § 33 RVG der Grundsatz der reformatio in peius Anwendung findet.

19

Ein Rechtsmittel findet gegen diesen Beschluss nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).

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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Das Verfahren ist in allen Rechtszügen zu beschleunigen.

(2) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über Zustellungs- und Vollstreckungsbeamte, über die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, über die Gerichtssprache, über die Wahrnehmung richterlicher Geschäfte durch Referendare und über Beratung und Abstimmung gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landesarbeitsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesarbeitsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Arbeitsgerichtsgesetz tritt.

(3) Die Vorschriften über die Wahrnehmung der Geschäfte bei den ordentlichen Gerichten durch Rechtspfleger gelten in allen Rechtszügen entsprechend. Als Rechtspfleger können nur Beamte bestellt werden, die die Rechtspflegerprüfung oder die Prüfung für den gehobenen Dienst bei der Arbeitsgerichtsbarkeit bestanden haben.

(4) Zeugen und Sachverständige erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(5) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn die Partei oder der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsmittel nicht gegeben sei; § 234 Abs. 1, 2 und § 236 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung gelten für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.