Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 Ta 182/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0925.1TA182.12.0A
published on 25/09/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Sept. 2012 - 1 Ta 182/12
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 04.09.2012 - 1 Ca 1556/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin, beschäftigt bei der Beklagten zu einem monatlichen Entgelt von 1.891,39 EUR, verfolgte mit ihrer Klage die Verurteilung der Beklagten, sie entsprechend ihrer körperlichen Beeinträchtigung so zu beschäftigen, dass gewisse Tätigkeiten nicht mehr erfolgen sollten. Das Verfahren endete durch Vergleich.

2

Nach Anhörung der Parteien setzte das Arbeitsgericht Kaiserslautern den Wert des Streitgegenstandes auf 2.000,00 EUR fest. Die Beschwerdeführer halten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln die Festsetzung in Höhe von zwei Monatsgehältern, entspricht 3.782,78 EUR, für geboten.

3

Diesbezüglich haben sie gegen die am 07. September 2012 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern am 07. September 2012 Beschwerde eingelegt.

4

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

5

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

II.

6

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, der Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR ist überschritten. Die Beschwerde ist auch sonst zulässig. Zwar haben die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich erklärt, dass sie eigenen Namens die Beschwerde eingelegt haben, davon ist aber im Wege der Auslegung auszugehen, wenn die Beschwerdeführer als Gläubiger eines Zahlungsanspruchs gegen ihre Auftraggeberin eine höhere als die vorgenommene Festsetzung erstreben.

7

Die Gegenstandswertbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln, 7. Kammer im Beschluss vom 07.01.2010 - 7 Ta 386/09 - kann die Beschwerde nicht erfolgreich sein. Schon der Ausgangspunkt des Landesarbeitsgerichts Köln wird von der Beschwerdekammer nicht geteilt. Dieser geht nämlich bei einem Weiterbeschäftigungsanspruch regelmäßig von zwei Monatsgehältern aus.

8

Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist ein Weiterbeschäftigungsanspruch, der dann gestellt wird, wenn sich der Arbeitgeber weigert, den Arbeitnehmer überhaupt zu beschäftigen, regelmäßig mit einem Bruttomonatsgehalt zu veranschlagen. Diese Bewertung erscheint grundsätzlich angemessen und ausreichend (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 278 m. w. N., LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09 -).

9

Wird somit der Wert des Weiterbeschäftigungsverlangens regelmäßig mit einem Bruttomonatsentgelt angenommen, würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben, wenn im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis sich die Parteien nicht um das "ob", um das "wie" der Weiterbeschäftigung streiten. Der Streit um das "wie" der Weiterbeschäftigung kann regelmäßig nicht höher bewertet werden als der Streit um die Frage, ob überhaupt eine Weiterbeschäftigung erfolgen muss.

10

Daher stellt es jedenfalls keinen Ermessenfehler dar, wenn das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes sogar höher als ein Monatsgehalt festgesetzt hat, nämlich wie vorliegend auf die 2.000,00 EUR. Eine Änderung zu Ungunsten der Beschwerdeführer kommt wegen des Verschlechterungsverbotes nicht in Betracht, jedenfalls ist die Gegenstandswertfestsetzung nicht zu niedrig erfolgt, so dass die Beschwerde der Beschwerdeführer erfolglos bleiben musste.

11

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht eröffnet.

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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.