Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 06. März 2018 - 2 Sa 114/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.05.2017 (11 Ca 511/16) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
II. Zur Klarstellung wird im Hinblick auf die im Kammertermin gestellten Anträge der Tenor des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16.05.2017 (11 Ca 511/16) wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,78 € Arbeitslohn netto für den Monat Juli 2016 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an Kläger als Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage 769,71 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 4.078,00 € festgesetzt.
III. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung. Er war in der Zeit vom 01.11.2015 bis 06.07.2016 bei der Beklagten als Schlosser zum monatlichen Bruttogehalt von 1.504,50 Euro beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige, fristgemäße Kündigung. Mit seiner am 19.09.2016 beim Arbeitsgericht Stralsund – Kammern Neubrandenburg – erhobenen Klage begehrt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Arbeitsentgelts für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 sowie die Abgeltung von 14 Urlaubstagen, die zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses am 06.07.2016 noch offen waren. Erstinstanzlich verfolgte der Kläger auch die Zahlung von 300 Überstunden. Diesbezüglich wies das Arbeitsgericht die Klage des Klägers ab. Die Entscheidung wurde insoweit rechtskräftig. Die Beklagte hat für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 das Arbeitsverhältnis mit einem Bruttobetrag in Höhe von 267,75 Euro abgerechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Abrechnung wird auf Blatt 56 der Akte verwiesen. Den Nettoverdienst in Höhe von 201,78 Euro zahlte die Beklagte nicht an den Kläger aus. Die Urlaubsabgeltung in Höhe von 972,16 Euro brutto rechnete die Beklagte mit Abrechnung vom 20.11.2017, welche die Beklagte dem Landesarbeitsgericht im ersten Kammertermin am 28.11.2017 übergab, ab. Den sich aus der Abrechnung ergebende Nettobetrag in Höhe von 769,71 Euro zahlte die Beklagte ebenfalls nicht an den Kläger aus. Der Kläger bezog nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom 7. Juli 2016 bis 5. August 2016 Krankengeld. Am 05.08.2016 begab sich der Kläger zum Jobcenter und beantragte dort Arbeitslosengeld II. Auf diesen Antrag des Klägers wurde ihm Arbeitslosengeld II für den Zeitraum ab dem 1. September 2016 bewilligt.
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Der Kläger beantragte erstinstanzlich:
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1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juli 2016 zu erteilen.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,78 Euro Arbeitslohn netto für den Monat Juli 2016 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Urlaubsabgeltung für 14 Urlaubstage in Höhe von 972,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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4. Die Beklagte wird verurteilt, über die geleisteten Überstunden für den Zeitraum vom November 2015 bis 31.07.2016 eine Abrechnung zu erteilen.
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5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.604,00 Euro brutto Überstundenvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptete, der Kläger habe von ihr- zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt - diverses Werkzeug und Material erhalten. Hierzu gehörten nach Darstellung der Beklagten Rüstungsteile im Wert von 2.410,00 Euro, ein Verlängerungskabel im Wert von 160,00 Euro, ein Hilti-Akku im Wert von 120,00 Euro, eine zwei Meter lange Aluleiter im Wert von 70,00 Euro, eine Klappleiter im Wert von 120,00 Euro sowie weitere Kleinteile. Diese ihm überlassenen Teile habe der Kläger entwendet. Die Kriminalpolizei habe einzelne Teile, insbesondere Gerüstteile, im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Kläger festgestellt. Die Gerüstteile, die nicht im Eigentum des Klägers stünden, habe die Beklagte sodann zu deren Eigentümern zurückgebracht. Die Beklagte behauptet Gegenansprüche gegen den Kläger, mit denen sie in Höhe der geltend vom Kläger gemachten Ansprüche gegen die Forderung des Klägers aufrechne.
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Mit Urteil vom 16.05.2017 verurteilte das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von 201,78 Euro netto für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 sowie zur Zahlung einer Urlaubsabgeltung in Höhe von 972,16 Euro brutto. Der Anspruch auf die Zahlung des Entgeltes stützt das Arbeitsgericht auf § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag, auf §§ 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie auf § 7 Abs. 4 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Buchstabe c Bundesurlaubsgesetz. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche des Klägers nicht durch Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen seien, da die Beklagte eine Aufrechnungslage nicht dargelegt habe. Die Beklagte habe (weiter) nicht dargelegt, dass das Arbeitsentgelt für den Monat Juli 2016 und die Urlaubsabgeltung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 c BGB übersteige.
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Das Urteil ist der Beklagten am 23.06.2017 zugestellt worden. Die Beklagte legte am 29.06.2017 rechtszeitig Berufung ein und hat diese Berufung auch rechtszeitig begründet.
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Die Beklagte und Berufungsführerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht zu teilweise stattgegeben. Ihre Aufrechnung greife durch, so dass Zahlungsansprüche nicht bestünden. Die Beklagte habe mit Schadensersatzansprüchen im Sinne von § 823 BGB die Aufrechnung erklärt, weshalb Pfändungsfreigrenzen nicht zu beachten wären. Der Kläger habe von der Beklagten Werkzeuge und Materialien erhalten. Diese habe er an sich genommen und sich zugeeignet. Im Zuge einer Durchsuchung am 20. Juli 2016 seien von der Polizei eine Vielzahl von Gegenständen beschlagnahmt worden, unter anderem ein Gerüstboden mit Klappe, Gerüststangen, Alu-Winkel etc. Diese Rüstungsteile seien sodann den Eigentümern zurückgegeben worden. Viele Gegenstände habe der Kläger aber nicht zurückgegeben. Diese Gegenstände hätten von der Kriminalpolizei bei der Durchsuchung nicht eindeutig der Beklagten zugeordnet werden können. Dennoch habe sich der Kläger, so behauptet die Beklagte, diese Gegenstände, die sich im Einzelnen aus einer Anlage zur Klagerweiterung (Blatt 57 d. A.) ergeben würden, zugeeignet. Diese Aufstellung erfasse mit Ausnahme der Position 5 nur Gegenstände, die beim Kläger nicht aufgefunden wurden oder welche von der Polizei bei der Durchsuchung nicht eindeutig der Beklagten zuzuordnen waren. Im Kammertermin vom 06.03.2018 erklärte die Beklagte, an der bisherigen Aufrechnungserklärung nicht festzuhalten, sondern die Aufrechnung nur noch hinsichtlich der Positionen 1 (Hilti-Akku, ca.120 €), 12 (Verlängerungskabel 220V und 380 V, ca. 160 €) und der Position 22 (Klappleiter, ca. 120 €) der Anlage zum Schriftsatz vom 14.03.2017 zu erklären. Im Übrigen werde an der Aufrechnung nicht festgehalten. Mit der Beschränkung der Aufrechnung sei ein Verzicht ausdrücklich nicht verbunden.
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Die Beklagte beantragt zuletzt:
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Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 16. Mai 2017, zugestellt am 23. Juli 2017, dahingehend abzuändern, dass die Klaganträge zu Ziffer 1 und 2 abgewiesen werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Zutreffend sei das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht durchgreife. Dies beruhe schon auf den Pfändungsfreigrenzen, welche nicht eingehalten seien. Der Kläger bestreitet, dass er noch Gegenstände von der Beklagten habe. Die Gegenstände, die bei der Durchsuchung von der Polizei mitgenommen worden seien, seien durch die Polizei der Beklagten zurückgegeben worden. Weitere Gegenstände habe der Kläger nicht. Jedenfalls stünden die Gegenstände nicht im Eigentum der Beklagten. Von der Abrechnung, die die Beklagte im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 28.11.2017 dem Gericht übergeben habe, habe die Klägerseite keine Mehrfertigung erhalten. Soweit dort ein Nettobetrag von 769,71 Euro ausgewiesen werde, werde nunmehr die Zahlung des Nettobetrages begehrt.
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Wegen des Weiteren tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO.
II.
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1. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht ist zurecht zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger von der Beklagten insgesamt eine Zahlung in Höhe von 201,78 Euro netto sowie 972,16 Euro brutto begehren kann, welche – nach Abrechnung des Bruttobetrages in der Berufungsinstanz durch die Beklagte und nach deren Erklärung, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben – zu Gesamtzahlungsansprüchen in Höhe von 963,49 Euro (netto) führen. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 Euro 201,78 netto verlangen und für die Urlaubsabgeltung 761,71 Euro netto. Die entsprechenden Ansprüche leiten sich aus §§ 611 Abs. 1 BGB, 1, 3 Entgeltfortzahlungsgesetz sowie §§ 5, 7 Bundesurlaubsgesetz her.
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2. Der Kläger ist Inhaber der Ansprüche und ist aktivlegitimiert. Ein Anspruchsübergang liegt nicht vor. Ein Anspruchsübergang gemäß § 33 Abs. 2 SGB II setzt voraus, dass das Arbeitsentgelt und die soziale Leistung demselben Zeitraum zugeordnet werden können. Notwendig ist also eine zeitliche Kongruenz zwischen der Urlaubsabgeltung, dem Lohnanspruch und der Sozialleitung. Entscheidend ist, für welchen jeweiligen Zeitraum die Leistung des Arbeitgebers und die Sozialleistung bestimmt sind (BAG, Urteil vom 26.05.1993, 5 AZR 405/92, Rn. 17). Vorliegend wurde zwar Krankengeld für den Zeitraum ab 07.07. bis einschließlich 05.08. gezahlt. Die Zahlungsansprüche für den Zeitraum 01.07.2016 bis 06.07.2016 decken sich aber zeitlich mit dem Krankengeldanspruch nicht, so dass kein Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 2 SGB II auf den Krankengeldträger vorliegt.
- 22
Leistungen in Form des Arbeitslosengeldes II wurden auf den Antrag des Klägers vom 05.08.2016 vom Jobcenter ausweislich des Leistungsbescheides erst ab 1. September 2016 gezahlt. Zwischen dem 06.08. und dem 01.09. liegen 18 Arbeitstage im Sinne des zwischen den Parteien gelebten Arbeitszeitregimes (Montag bis Freitag), so dass die Urlaubsabgeltung vollständig in einem Zeitraum erfolgte, für den dem Kläger keine Leistungen nach SGB II gezahlt wurden. Auch ein Anspruchsübergang auf das Jobcenter liegt insoweit mangels zeitlicher Kongruenz von Leistungszeitraum und Abgeltungsanspruch als Substitut des Anspruchs auf Urlaubsgewähr nicht vor.
- 24
a. Grundsätzlich erfolgt materiell-rechtlich die Erklärung der Aufrechnung gegenüber dem „anderen Teil“ (§ 388 BGB). Die Erklärung der Aufrechnung ist als einseitige Willenserklärung materiell-rechtlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Materiell-rechtlich entfaltet die von der Beklagten in der Berufungsinstanz erfolgte „Beschränkung der Aufrechnung“ damit keine Wirkung. Infolge der Doppelnatur der Aufrechnung im Prozess als Prozesshandlung ist der Beklagten jedoch eine (teilweise) Rücknahme der Aufrechnung möglich, wobei die Prozessaufrechnung zurückgenommen oder auch inhaltlich beschränkt werden kann (Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 26.09.2006, 9 Sa 132/06, Rn.115).
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Die Beklagte hat aber im vorliegenden Fall keine wirksame Rücknahme der Prozessaufrechnung erklärt. Die Erklärung der Beklagten im Kammertermin vom 06.03.2018, wonach nur einzelne Positionen aus der Liste der an den Kläger übergebenen Gegenstände aufrechnungsweise den Zahlungsansprüchen entgegengehalten werden, verbindet die Beklagte ausdrücklich nicht mit einer Beschränkung der in der Berufung gestellten Anträge auf Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts und vollständige Klageabweisung der Zahlungsansprüche. Zugleich soll nach der eindeutigen Erklärung der Beklagten im Kammertermin ausdrücklich mit der Beschränkung der Aufrechnung kein Anerkenntnis oder Verzicht verbunden sein. Eine wirksame Beschränkung der Prozessaufrechnung auf einzelne Positionen der als Anlage zur Klageerwiderung beigelegten Aufstellung liegt mithin nicht vor. Die Erklärung der Beklagten ist vielmehr perplex, wobei letztlich die von der Beklagten ausdrücklich zu Protokoll erklärten Anträge den allein entscheidenden Inhalt des Berufungsbegehrens der Beklagten bilden. Danach nimmt die Beklagte ausdrücklich keine Beschränkung der Berufung vor.
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b. Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist nicht hinreichend bestimmt, weshalb die Aufrechnung aus diesem Grunde scheitert. Für die Aufrechnung als Verfügungsgeschäft gilt grundsätzlich das für alle Verfügungen bestehende Bestimmtheitserfordernis. Im Grundsatz müssen die beiden Verfügungsobjekte - die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung und die von der Aufrechnung betroffene Passivforderung - so genau bezeichnet werden, dass dem Empfänger der Aufrechnungserklärung und Aufrechnungsgegner klar ist, welche Forderungen gemeint sind. Zu beachten ist, dass die prozessrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit des Aufrechnungseinwandes schärfer sind, als diejenigen bei einer außerprozessualen Aufrechnung. Bei der Prozessaufrechnung genügt es nicht, dass dem Aufrechnungsgegner bekannt ist, welche Forderungen gemeint sind. Die zur Aufrechnung gestellte Aktivforderung muss vielmehr nach Gegenstand und Grund (§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO) so genau bezeichnet werden, dass eine rechtskräftige Entscheidung (§ 322 Abs 2 ZPO) über sie ergehen kann (BGHZ 149, 120, 124; OLGR Frankfurt 2001, 149, 150; jurisPK-BGB/Rüssmann Rn 39). Fehlt es daran, muss die Aufrechnung als unzulässig zurückgewiesen werden (Musielak/Musielak § 322 Rn 83; BGHR Zivilsachen ZPO § 322 Abs 2 Aufrechnung 1; BGH NJW 1994, 1538; 1997, 743; 2001, 3616). Nach OLG Köln (NJW 2005, 1128, 1129) genügt es (zumindest) den prozessualen Bestimmtheitsanforderungen nicht, wenn gegen eine eingeklagte Forderung die Aufrechnung „mit wesentlich höheren (Steuer-)Forderungen“ erklärt wird, aber nicht einmal ansatzweise zu erkennen ist, um welche (Steuer-) Forderungen es sich dabei handelt.
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Hinzu kommt, dass, soweit sich die aufgerechnete Forderung sich aus verschiedenen Teilbeträgen, die sich wiederum aus mehreren selbständigen Ansprüchen zusammensetzen, der Anspruchsinhaber im Einzelnen anzugeben hat, wie sich die Summe ziffernmäßig auf die verschiedenen Ansprüche verteilt. Zudem muss der Anspruchsinhaber bestimmen, in welcher Reihenfolge er die Forderungen bis zur geltend gemachten Gesamthöhe beansprucht, da anderenfalls der Umfang der Rechtskraft des Urteils nicht festzustellen wäre (BGH, Urteil vom 12. Januar 2006, III ZR 138/05, Rn. 9; BAG, Urteil vom 17.09.2013, 3 AZR 300/11 Rn. 113). Hierauf hat das Landesarbeitsgericht mehrfach hingewiesen und der Beklagten aufgegeben, zur Substantiierung, Bezifferung und Priorisierung ihrer Gegenansprüche näher vorzutragen. Soweit aber – wie vorliegend – aufrechnungsweise nur ein Teilbetrag geltend gemacht wird, muss angegeben werden, wie sich die Gesamtforderung, mit der aufgerechnet wird, aufgliedert. Dies gilt umso mehr, wenn – wie vorliegend - lediglich mit einem „Betrag in Höhe der Klageforderung“ aufgerechnet wird. Die Beklagte hat aber vorliegend die erforderliche Individualisierung nicht vorgenommen und insbesondere nicht dargelegt, hinsichtlich welcher Gegenansprüche infolge welchen (deliktischen) Verhaltens Ansprüche gegen den Kläger angeführt werden. Die Beklagte stellt völlig allgemein und unspezifiziert „Gegenforderungen aus § 823 BGB“ zur Aufrechnung und behauptet, der Kläger habe sich ihm überlassene Gegenstände, Werkzeuge und Materialien angeeignet. Worin hierbei ein (deliktisches oder sonstiges pflichtwidriges) Verhalten des Klägers begründet sein soll, bleibt dabei völlig im Dunkeln. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht hinreichend bestimmt.
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c. Der Vortrag der Beklagten zu Ansprüchen gegen den Kläger, die zur Aufrechnung gestellt werden, reicht nicht aus. Auch im Berufungsverfahren ist es der Beklagten nicht gelungen, darzustellen, dass der Kläger überhaupt eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen hat, welche eine Aufrechnung gegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche in Höhe von 963,49 Euro rechtfertigen könnte. Die pauschale Behauptung, der Kläger habe sich ihm nicht gehörende Werkzeugteile oder sonstige Materialien zugeeignet, reicht hierzu nicht aus. Die Schadensersatzhaftung des Klägers als Arbeitnehmer setzte nämlich voraus, dass die Voraussetzungen der § 823 Abs. 1, Abs. 2 in Verbindung mit §§ 242, 246 SGB erfüllt sind. Dies bedeutet, dass das Verhalten des Klägers gesetzliche Rechte des Arbeitgebers verletzt haben müsste und sein Verhalten für die Rechtsgutverletzung an Rechtsgütern der Beklagten kausal wäre. Die Berufungskammer geht dabei davon aus, dass entsprechend der Einlassung der Beklagtenseite im Kammertermin, wonach aufrechnungsweise lediglich die in einer Anlage zur Klagerwiderung (Blatt 57 d. A.) aufgeführten Gegenstände seien sollen, sich die Aufrechnung ausschließlich auf diese Gegenstände beschränken soll. Weitere Gegenstände, Materialien oder Werkzeuge sind zudem von der Beklagten auch nicht benannt worden.
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Der Kläger hat im Kammertermin erklärt, nicht mehr im Besitz von Gegenständen, Werkzeug oder Materialien der Beklagten zu sein. Sämtliche Gegenstände, die im Zuge der Durchsuchung beim Kläger von der Polizei der Beklagten zugeordnet wurden, seien der Beklagten übergeben worden. Weitere Gegenstände, etwa die Gerüstböden oder die Winkel, seien nicht Eigentum der Beklagten, sondern stünden im Eigentum von Dritten oder gehörten dem Kläger selbst. Diese Aussage des Klägers deckt sich mit der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten im Kammertermin der Berufungsinstanz, wonach diejenigen Gegenstände aus der Anlage zur Klagerwiderung, die nicht durch die Polizei zurückgeführt worden seien, von der Polizei auch nicht der Beklagten hatten zugeordnet werden können.
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Ersichtlich deckt sich somit – mit Ausnahme der Gerüstteile - die von der Beklagten vorgelegte Aufstellung der nach ihrer Behauptung dem Kläger überlassenen Gegenstände nicht mit denjenigen Gegenständen, hinsichtlich derer letztlich ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet wurde. Vor diesem Hintergrund stehen etwaige Gegenansprüche der Beklagten auch nicht im Zusammenhang mit einem offenbar andere Gegenstände betreffenden Strafverfahren, welches gegen den Kläger geführt wurde.
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Wegen Diebstahls (§ 242 StGB) bzw. Unterschlagung (§ 246 StGB) macht sich darüber hinaus nur derjenige strafbar, welcher sichfremde Gegenstände zueignet. Vorliegend ist es der Beklagten hinsichtlich der in der Anlage angeführten Gegenstände bereits nicht gelungen, darzulegen, dass der Kläger fremden Gewahrsam gebrochen hat bzw. sich diese Gegenstände zugeeignet hat. Der Kläger hat bestritten, noch im Besitz dieser Gegenstände zu sein. Diese Gegenstände wurden auch nicht beim Kläger aufgefunden. Die Beklagte hat nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt, Eigentümerin dieser, in der Liste nur allgemein umschriebenen Gegenstände zu sein. Die Beklagte hat nicht dargelegt, wann und in welchem Zusammenhang sie dem Kläger diese Gegenstände ausgehändigt hatte. Ein Aushändigen der Gegenstände an den Kläger schließt zudem einen Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl im Sinne von § 242 StGB aus. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass allein der Kläger Zugriff auf diese Gegenstände hatte. Selbst wenn ein Fehlbestand an Werkzeug etc. bei der Beklagten festgestellt worden wäre, stellte dies jedoch nur dann einen Ansatz zur weiteren Überlegung und Überprüfung im Hinblick auf etwaige Diebstahls- und Unterschlagungsvorwürfe dar, wenn feststünde, dass für diesen Fehlbestand alleine und ausschließlich der Kläger verantwortlich gewesen wäre. Anhaltspunkte hierfür sind nicht vorgetragen worden.
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d. Auf all dies kommt es jedoch nicht, weil die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen hat, dass die entsprechenden Werkzeugstücke nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 06.07.2017 vom Kläger herausgefordert wurden. Auch eine Unterschlagung kommt daher nicht in Betracht. Denn selbst wenn man unterstellte, dass vorliegend die dem Kläger zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Kläger vorhanden waren, läge eine Unterschlagung nämlich nur dann vor, wenn der Kläger die Gegenstände nach Herausgabeaufforderung nicht herausgegeben hätte und diese beim Kläger noch vorhanden gewesen sind. Das schlichte „Weiterbehalten“ von Gegenständen stellt, da auch eine Verwahrung möglich ist, rechtlich keine Zueignung im Sinne des § 246 StGB dar.
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Selbst wenn man auch insoweit unterstellte, dass im Bestand der Beklagten nicht mehr sämtliches Werkzeug enthalten ist, lässt sich aus diesem Umstand nicht schließen, dass ausschließlich der Kläger als Täter in Betracht kommt. Immer dann, wenn mehrere Personen als Täter in Betracht kommen, muss der Arbeitgeber aber konkret darlegen, worauf er seine Annahme stützt, dass der betreffende Arbeitnehmer allein als Täter in Betracht kommt. Dies bedeutet, dass er darlegen muss, wann welche Verstöße begangen wurden und warum andere Personen als Täter ausscheiden. Vorliegend hat Beklagte im Rahmen der Darlegungslast nicht vorgetragen, dass der Kläger allein für die Fehlbestände verantwortlich sein kann. Insofern hätte es der Beklagten oblegen, spätestens in der Berufungsinstanz im Einzelnen schlüssig darzulegen, wann dem Kläger welche Gegenstände ausgehändigt wurden, wann der Kläger aufgefordert wurde, welche Gegenstände zurückzugeben, dass diese Gegenstände beim Kläger zum Zeitpunkt der Rückgabeaufforderung vorhanden waren und dass der Kläger sich diese Gegenstände, die im Eigentum der Beklagten stehen müssten, zugeeignet hat. Unstreitig sind zwar Gerüstteile beim Kläger aufgefunden worden, welche jedoch den Eigentümern zurückgegeben wurden. Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung zu Lasten der Beklagten liegt sowohl aufgrund der Rückgabe, als auch mangels Eigentumsnachweises der Beklagten, nicht vor. Auch die weiteren Gegenstände, die von im Rahmen der Durchsuchung beim Kläger von der Polizei beschlagnahmt wurden und sodann der Beklagten zugeordnet wurden, stehen eigenen Aussagen der Beklagten im Kammertermin zur Folge nicht im Eigentum der Beklagten. Es ist nicht Aufgabe des Arbeitsgerichts oder des Landesarbeitsgerichts, im Rahmen einer unzulässigen „Amtsermittlung“ aus einer Anlage zur Klagerwiderung, auf die die Aufrechnung gestützt wird, diejenigen Gegenstände herauszusuchen und zu spezifizieren, hinsichtlich derer möglicherweise entsprechende Gegenansprüche bestehen könnten. Dies gilt umso mehr, als von der Beklagten nicht dargelegt ist, inwiefern im Zuge der polizeilichen Beschlagnahme gerade diejenigen Gegenstände, hinsichtlich derer nunmehr Gegenansprüche angeführt werden, wieder der Beklagten zurückgegeben wurden.
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Eine Aufrechnung ist aber nur dann möglich, wenn tatsächlich ein Schaden in kausaler Weise durch ein Fehlverhalten des Klägers verursacht wurde. Hinsichtlich etwaiger Verbringungskosten im Hinblick auf die beim Kläger beschlagnahmten Gerüstteile von Drittunternehmen stellen diese, da die Beklagte nicht Eigentümerin der Teile war, lediglich einen etwaigen Vermögensschaden der Beklagten bzw. Aufwendungen der Beklagten dar. § 823 BGB schützt aber allein das Eigentum, nicht jedoch das Vermögen. § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 242, 246 StGB greift hinsichtlich dem im Eigentum von Dritten stehenden Gerüstteile zu Gunsten der Beklagten nicht.
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4. Weiterhin ist eine Aufrechnung bereits – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – infolge der Nichteinhaltung der Pfändungsfreigrenzen ausgeschlossen.
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a. Nach § 394 BGB findet die Aufrechnung gegen eine Forderung nämlich nicht statt, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen ist. Beim Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850 a bis 850 i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850 c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Er ist entsprechend der Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Nur für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, greifen die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850 c Abs. 2 ZPO. Die Darlegungslast für die Voraussetzung der Pfändungsfreiheit liegen beim Arbeitgeber, vorliegend der Beklagten (vgl. BAG, Urteil vom 05.12.2002, 6 AZR 569/01, Rn. 16).
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Vorliegend hat sich die Beklagte darauf beschränkt, pauschal vorzutragen, das Arbeitseinkommen bzw. der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens sowie die pfändungsschutzrechtlichen Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO seien im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Die Einwendungen beschränken sich somit auf die Äußerung einer (abweichenden) Rechtsansicht. Zum pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens hat die Beklagte als Arbeitgeberin nicht vorgetragen. Weder das Arbeitsgericht, noch das Landesarbeitsgericht, ist von Amts wegen gehalten, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu ermitteln. Im Urteilsverfahren gilt nicht der Amtsermittlungsgrundsatz, sondern der Beibringungsgrundsatz, so dass die Aufrechnung schon aus diesem Grunde nicht durchgreift und die Berufung schon aus diesem Grunde zurückzuweisen ist.
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b. Lediglich der Vollständigkeit halber sei hierzu weiter ausgeführt:
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Anerkannt ist zwar, dass nach dem Wortlaut und dem Zweck der Pfändungsfreigrenzen das zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird (ebenso BAG, Urteil vom 17.02.2009, 9 AZR 676/07, Rn. 29). So kann die Berufung des Arbeitnehmers auf Pfändungsschutz dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn dieser Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat. Dies gilt allerdings nicht pauschal und unbeschränkt. Ein solcher Fall liegt hier zudem nicht vor. Insofern sind zu Ungunsten der Beklagten die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit an der Einhaltung von Pfändungsfreigrenzen zu berücksichtigen (ebenso BAG, Urteil vom 18.03.1997, 3 AZR 756/95). Der Schuldner, hier die Beklagte, darf nicht so weitgehend in Versorgungs- bzw. Lohnzahlungsansprüche eingreifen, dass der Anspruchsberechtigte, hier der Kläger, auf Sozialhilfe angewiesen ist, um seinen Lebensbedarf zu decken. Der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche, vorliegend Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen. Diesem schützenswerten Interesse der Allgemeinheit wäre nur dann genügt, wenn dem Arbeitnehmer das Existenzminimum verbleibt (vgl. hierzu schon BAG, Urteil vom 16.06.1960, 5 AZR 121/60, AP Nr. 8 zu § 394 BGB).
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Die Beklagte kann dem Kläger im konkreten Fall nicht entgegenhalten, dass er im Zeitraum vom 07.07. bis 05.08. Krankengeld bezogen habe und insofern sozial abgesichert sei. Wesentlich kommt es hierbei allein auf den Umstand an, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 06.07.2016 Zahlungsansprüche gegen die Beklagte hat, die die Beklagte nicht erfüllte. Würde man das an den Kläger gezahlte Krankengeld als Einkommen im Rahmen der Vorgaben des Pfändungsschutzes berücksichtigen, würde der Beklagten in Folge der sozialen Absicherung des Klägers über das Krankengeld mittelbar die Möglichkeit eröffnet, Gegenansprüche im Rahmen der Aufrechnung unter Außerachtlassung des sozialen Pfändungsschutzes und damit letztlich zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Krankengeldkasse durchzusetzen.
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Gleiches gilt im Hinblick auf die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung, wobei hierbei darüber hinaus gerade keine Leistungen des Jobcenters für den Zeitraum vom 06.08.2016 bis 31.08.2016 erfolgten und insoweit gerade keine soziale Mindestabsicherung gegeben wäre.
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Da darüber hinaus die Beklagte zum Verstoß gegen Treu und Glauben, also zum Einwand der Treuwidrigkeit, entgegen der ihr insofern obliegenden Darlegungs- und Beweislast keine Tatsachen, sondern allenfalls Rechtsansichten vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung dieses Einwandes in keinem Fall in Betracht.
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Nach dem Vorstehenden hat das Arbeitsgericht der Klage zu Recht entsprochen, so dass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen ist.
III.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 64 Abs. 2 ArbGG, 97 ZPO.
- 45
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht ist nicht zuzulassen, weil erkennbar die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht erfüllt sind.
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Annotations
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.
(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person
- 1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, - 2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche - a)
minderjähriger Leistungsberechtigter, - b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
- 3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und - a)
schwanger ist oder - b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.
(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.
(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:
- a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; - b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.
(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.
Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.