Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 19. Juni 2015 - 5 Ta 149/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. März 2015 – 7 Ca 282/15 – aufgehoben:
Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.
1
Gründe:
2I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für ein Kündigungsschutzverfahren.
3Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 20. Januar 2014 als Schlosser beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig 40 Arbeitnehmer. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 12. Januar 2015 zum 15. Februar 2015. Hiergegen hat sich die vom Klägervertreter am22. Januar 2015 beim Arbeitsgericht Aachen eingereichte Kündigungsschutzklage gerichtet. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses nachgereicht werde.
4Das Arbeitsgericht hat Gütetermin bestimmt auf den 23. Februar 2015. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2015 hat der Klägervertreter um Aufhebung des Gütetermins gebeten und „um Protokollierung“ eines Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO sowie um Streitwertfestsetzung gebeten. Einen Hinweis auf den Prozesskostenhilfeantrag hat der Schriftsatz nicht enthalten.
5Das Arbeitsgericht hat der Beklagten am 17. Februar 2015 aufgegeben, binnen Wochenfrist mitzuteilen, ob dem Vergleichsvorschlag zugestimmt wird. Es hat einen Hinweis zur Streitwertfestsetzung, nicht aber zum Prozesskostenhilfeantrag, erteilt. Nach Zustimmung durch die Beklagte hat das Arbeitsgericht am 23. Februar 2015 das Zustandekommen eines gerichtlichen Vergleichs festgestellt. Gleichzeitig hat es beim Klägervertreter angefragt, ob der Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen werde. Das Verfahren sei beendet und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liege nicht vor.
6Mit Schriftsatz vom 2. März 2015 hat der Klägervertreter um die Setzung einer Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gebeten. Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 9. März 2015 zurückgewiesen. Am 10. März 2015 hat der Kläger eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht eingereicht. Er hat am 13. März 2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Beschwerde eingelegt, welcher das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.
7II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger war ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat und der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 114Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts ist seine nachgereichte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
81. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Jedoch kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat. Soweit die Voraussetzungen einer rückwirkenden Bewilligung vorliegen, sind aus der Staatskasse Tätigkeiten des beigeordneten Rechtsanwalts zu vergüten, die dieser auf die Hauptsache bezogen bei oder nach dem Eingang des Prozesskostenhilfeantrags erbracht hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich (BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 – n.v.; 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 3; 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415).
9Diese Begrenzung der Rückwirkung folgt aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten – etwa durch einen Vorschuss gem. § 9 RVG – deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 – n.v.; 16. Februar 2012 – 3 AZB 34/11 – EzA § 114 ZPO 2002 Nr. 3; 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415).
10Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens ausnahmsweise positiv entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – MDR 2004, 415). Gleiches gilt, wenn das Gericht einen rechtlich gebotenen Hinweis mit Fristsetzung unterlassen hat und die fehlenden Unterlagen und Belege nachgereicht werden.
112. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis mit Fristsetzung angezeigt ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet.
12Das BAG nimmt an, weder aus § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO noch aus § 139 ZPO ergebe sich eine Hinweispflicht des Gerichts, wenn der antragstellende Kläger in der Klageschrift erklärt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen(BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 – n.v.; so auch LAG Berlin-Brandenburg 15. Mai 2015 – 10 Ta 765/15 – juris; LAG Niedersachsen14. Januar 2015 – 6 Ta 484/14 – juris; LAG Baden-Württemberg 3. April 2012– 12 Ta 28/11 – juris; LAG Köln 30. Januar 2009 – 8 Ta 495/08 – juris).
13Andere Gerichte meinen, dass das Gericht jedenfalls dann zu einem Hinweis verpflichtet ist, wenn in der Klageschrift eine entsprechende Erklärung nicht enthalten ist. Dies ist teilweise für Konstellationen entschieden worden, in denen eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden war, die allerdings unvollständig war (LAG Köln 7. März 2014 – 1 Ta 37/14 – juris; LAG Köln 10. Dezember 2013 – 4 Ta 326/13 – juris; LAG Hamm 27. Mai 2013 – 5 Ta 157/13 – juris; LAG Schleswig-Holstein17. Januar 2013 – 5 Ta 10/13 – juris; vgl. auch LAG Köln 30. September 2013– 11 Ta 177/13 – juris).
143. Nach Auffassung der Kammer besteht eine Hinweispflicht des Gerichts auch dann, wenn der Klageschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt war und angekündigt wurde, die Erklärung werde nachgereicht.
15a) Die Hinweispflicht des Gerichts ergibt sich nicht bereits aus § 118 Abs. 2 ZPO, wenn keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht worden ist. Zutreffend verweist das LAG Baden-Württemberg (3. April 2012 – 12 Ta 28/11 – juris) darauf, dass § 118 Abs. 2 ZPO erst anwendbar ist, wenn der Antragsteller seiner Obliegenheit nach § 117 Abs. 2 ZPO nachgekommen ist und eine Erklärung vorgelegt hat, anhand derer das Gericht Erhebungen anstellen kann.
16b) Die Hinweispflicht des Gerichts folgt aus § 139 ZPO.
17Das Gericht ist nach § 139 ZPO gehalten, den Parteien Hinweise zu erteilen. Dies gilt gemäß § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch für Gesichtspunkte, die eine Partei erkennbar übersehen hat.
18Bei der Bestimmung der Reichweite der Hinweispflicht des Gerichts sind die aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das Gebot der Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten erfordert bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags, dass hinsichtlich richterlicher Hinweispflichten ein ebenso strenger Maßstab anzulegen ist wie in einem Hauptsacheverfahren (BVerfG 12. November 2007 – 1 BvR 48/05 – juris).
19In den Fällen, in denen eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen, kann das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, wenn sie an einer Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, ohne zuvor die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorgelegt zu haben. Sie hat den Gesichtspunkt übersehen, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach Instanzende gewährt werden kann. Es kann nicht angenommen werden, dass die Partei (über ihren Anwalt) an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn diese Mitwirkung zu einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führt.
20Vor diesem Hintergrund ist ein Hinweis auch dann angezeigt, wenn der Kläger angekündigt hat, die notwendigen Erklärungen und Unterlagen nachzureichen. Der Einwand des BAG (BAG 5. Dezember 2012 – 3 AZB 40/12 – n.v.), aus einer derartigen Erklärung ergebe sich, dass dem Kläger die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars bekannt gewesen sei, trifft zwar zu. Dies ist jedoch aus Sicht der Kammer nicht der entscheidende Gesichtspunkt. Selbstverständlich weiß ein Rechtsanwalt, dass die Gewährung von Prozesskostenhilfe die Darlegung der Bedürftigkeit durch Einreichung des Formulars erfordert. Dies gilt auch dann, wenn er nicht – formelhaft – erklärt, die Erklärung nachreichen zu wollen. Die hier angenommene Hinweispflicht des Gerichts knüpft indes an einem anderen Gesichtspunkt an. Sie beruht auf der Annahme, dass der Rechtsanwalt nur dann an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn er (irrtümlich) davon ausgeht, die Prozesskostenhilfe könne auch noch später bewilligt werden.
214. Danach war dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G zu bewilligen.
22Die Kündigungsschutzklage hat hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten.
23Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sind gegeben. Die nachgereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses war zu berücksichtigen. Das Gericht war gehalten, dem Kläger einen Hinweis zu erteilen und ihm eine Frist zur Nachreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu setzen. Dies ergibt sich aus der Erwägung, dass der Klägervertreter erkennbar den Vergleichsvorschlag nicht eingereicht hätte, wenn er erkannt hätte, dass diese Mitwirkung an der zügigen Beendigung des Rechtsstreits zu einer Versagung der Prozesskostenhilfe führt. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Erklärung nach Erteilung eines Hinweises und Setzung einer Frist frist- und ordnungsgemäß vorgelegt hätte.
24Die Beiordnung beruht auf § 121 Abs. 2 ZPO.
255. Gegen diesen Beschluss ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Die Bewilligung der Proesskostenhilfe ist für den Gegner unanfechtbar (BGH 12. September 2002 – III ZB 43/02 – NJW 2002, 3554; GMP/Müller-Glöge § 78 ArbGG Rn. 47). Für die Staatskasse war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil diese nach § 127 Abs. 3 Satz 2 ZPO ihre Beschwerde nur darauf stützen kann, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dies gilt auch für die Rechtsbeschwerde (vgl. MüKo/Motzer § 127 ZPO Rn. 37). Insoweit besteht kein Zulassungsgrund.
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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.