Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 09. Okt. 2015 - 7 Ta 84/15
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden
Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.01.2015
in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom
06.02.2015 wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2I.
3Der anwaltlich vertretene Kläger erhob am 23.07.2014 bei dem Arbeitsgericht Köln eine Zahlungsklage über 608,51 €. Der vorletzte Absatz der Klageschrift lautet wie folgt:
4„Da der Kläger wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners beantragt. Die notwendigen Formulare und Belege werden alsbald nachgereicht bzw. im Gütetermin vorgelegt werden.“
5Das Arbeitsgericht bestimmte Gütetermin auf den 13.08.2014. Dieser wurde auf Antrag des Klägervertreters auf den 12.09.2014 vertagt. Im Gütetermin vom 12.09.2014 wurde der Rechtsstreit einvernehmlich zum Ruhen gebracht, um den Parteien die Gelegenheit zu geben, eine außergerichtliche Einigung vorzubereiten. Am 29.09.2014 beantragte der Klägervertreter einen neuen Gütetermin. Dieser wurde vom Arbeitsgericht auf den 10.10.2014 angesetzt, jedoch wiederum – diesmal auf Antrag des Beklagtenvertreters – vertagt, und zwar auf den 07.11.2014. Im Termin vom 07.11.2014 schlossen die Parteien einen verfahrensbeendenden Vergleich. Im Anschluss an den Vergleichstext und die Streitwertfestsetzung heißt es im Sitzungsprotokoll vom 07.11.2014:
6„Der Klägervertreter übergab einen Job-Center-Bewilligungsbescheid.
7Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bislang keine PKH-Erklärung zur Akte gereicht wurde.
8Er nahm sodann den Bewilligungsbescheid wieder zurück.“
9Die vom Kläger persönlich unter dem Datum des 23.07.2014 unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging sodann nebst verschiedener Belege erstmals am 02.12.2014 beim Arbeitsgericht ein.
10Mit Beschluss vom 02.01.2015, dem Klägervertreter zugestellt am 22.01.2015, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mit der Begründung zurück, dass „vor Abschluss des Rechtsstreits ein ordnungsgemäßer Antrag nicht vorgelegen hat“. Hiergegen legte der Kläger am 22.01.2015 sofortige Beschwerde ein, auf deren Begründung im Schriftsatz vom 22.01.2015 Bezug genommen wird. Mit weiterem Beschluss vom 06.02.2015 versagte das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde die Abhilfe. Auf die Begründung dieses Beschlusses wird ebenfalls Bezug genommen.
11Der Kläger begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass der PKH-Antrag bereits in der Klageschrift vom 23.07.2014 gestellt worden sei. Die letzten notwendigen Belege hätten endgültig leider erst am 02.12.2014 eingereicht werden können. Dass Belege nachzureichen gewesen wären, sei dem Gericht in den Güteterminen auch mitgeteilt worden und es sei damit einverstanden gewesen.
12II.
13Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den ablehnenden PKH-Beschluss vom 02.01.2015 konnte keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat in den angegriffenen Beschlüssen zutreffend erkannt, dass bis zum rechtskräftigen Ende des Rechtsstreits, das am 07.11.2014 eingetreten ist, kein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender PKH-Antrag gestellt worden war, geschweige denn, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt alles in seiner Macht Stehende unternommen hätte, um die Bewilligungsreife seines PKH-Antrags herbeizuführen.
141. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ordnet der Gesetzgeber unmissverständlich und nicht auslegungsfähig an, dass dem PKH-Antrag zwingend eine Erklärung der Partei über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen ist. Ergänzt wird dies durch die Anordnung in § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO, woraus hervorgeht, dass für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die hierfür vom Bundesministerium der Justiz eingeführten Formulare zu verwenden sind.
15Ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlt dem Gericht jegliche Grundlage dafür, die persönlichen und wirtschaftlichen PKH-Voraussetzungen beurteilen zu können. Dies unterscheidet die Pflicht, dem PKH-Antrag die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, von der ebenfalls in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO enthaltenen Anordnung, dem PKH-Antrag auch Belege beizufügen. Belege dienen nicht der Information des Gerichts über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern nur deren Glaubhaftmachung. Zudem ist die gesetzliche Anordnung, Belege beizufügen, nicht selbsterklärend, sondern auslegungsbedürftig und bedarf häufig noch einer Konkretisierung durch das Gericht, da das Gesetz nicht abschließend sagt, genau welche Belege vorzulegen sind. Deshalb wird es je nach den Umständen des Einzelfalles insoweit häufiger in Betracht kommen, dass das Gericht durch entsprechende Auflagen mit Fristsetzung konkretisiert, welche Belege der Antragsteller beizubringen hat. Hinsichtlich der Belege kann es auch geboten sein, gerichtliche Nachfristen zu setzen, die erst nach Ablauf der Instanz bzw. des rechtskräftigen Abschlusses des Rechtsstreits enden.
16Ohne die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt dagegen wegen des eindeutigen Verstoßes gegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO noch kein wirksamer, rechtsgültiger PKH-Antrag vor (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. 7 Ta 75/08 vom 28.01.2009 m. w. N.).
172. Vorliegend hat das Arbeitsgericht den Klägervertreter im Termin vom 7.11.2014, in welchem der Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches sein Ende fand, auch darauf hingewiesen, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse immer noch nicht eingereicht war. Dies erfolgte zwar erst nach Vergleichsprotokollierung, nämlich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Klägervertreter von sich aus auf den PKH-Antrag zurückgekommen war, hätte aber z.B. verhindern können, dass der Klägervertreter lediglich vergisst, eine tatsächlich mitgebrachte Erklärung auszuhändigen. Eine weitergehende Hinweispflicht bestand nicht.
18Der Kläger war von Anfang an anwaltlich vertreten. Stellt der anwaltliche Prozessbevollmächtigte den Prozesskostenhilfeantrag, so kann das Gericht ohne weiteres unterstellen, dass ihm die aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO folgende Pflicht, dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen, bekannt ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Anwalt – wie auch hier geschehen – bei der Formulierung des PKH-Antrags ausdrücklich ankündigt, „die notwendigen Formulare und Belege“ „alsbald nachzureichen“. Gerade für solche Fälle verneint die wohl herrschende Meinung, der sich die Beschwerdekammer anschließt, eine gerichtliche Hinweispflicht (BAG vom 05.12.2012, 3 AZB 40/12; LAG Berlin-Brandenburg vom 15.05.2015, 10 Ta 765/15; LAG Niedersachsen vom 14.01.2015, 6 Ta 484/14; LAG Baden-Württemberg vom 03.04.2012, 12 Ta 28/11; LAG Köln vom 30.01.2009, 8 Ta 495/08; a. A.: LAG Köln vom 19.06.2015, 5 Ta 149/15).
19Der Anwalt, der entgegen § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO dem von ihm formulierten PKH-Antrag die notwendige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächstnicht beifügt, begibt sich sehenden Auges auf einen irregulären Weg, verbunden mit dem angekündigten Versprechen, den Mangel des Antrags durch Nachreichen der Erklärung alsbald zu beseitigen. In einer solchen Situation eines selbst gewählten ‚Handelns auf eigene Gefahr‘ treffen den Prozessbevollmächtigten gesteigerte Sorgfaltsobliegenheiten. Anders, als in dem Fall der 5. Kammer des LAG Köln vom 19.06.2015
20(a. a. O.), in welchem der dortige Prozessbevollmächtigte aufgrund einer zwischen den Parteien noch geraume Zeit vor dem ersten Gütetermin zustande gekommenen außergerichtlichen Einigung von den Ereignissen quasi ‚überrollt‘ wurde, hatte der Prozessbevollmächtigte im vorliegenden Fall vom Eingang seines schriftsätzlich formulierten PKH-Antrags bei Gericht bis zur Beendigung des Rechtsstreits ca. 3 ½ Monate Zeit, sein Versprechen wahrzumachen und die PKH-Erklärung nachzureichen. In den genannten 3 ½ Monaten erhielt der Prozessbevollmächtigte insgesamt 4 Ladungen zu Güteterminen, von denen zwei dann auch tatsächlich stattfanden. Jedes Mal, wenn die Vorbereitung eines Gütetermines anstand, hatte der Prozessbevollmächtigte allen Anlass, sich an die Einlösung seines Versprechens, die PKH-Erklärung nachzureichen, zu erinnern und dieses in die Tat umzusetzen.
21Entgegen der Auffassung der 5.Kammer des LAG Köln in der Entscheidung vom 19.06.1015 erscheint auch die Annahme nicht zwingend, dass der Rechtsanwalt nur dann an der Beendigung des Rechtsstreits - durch Abschluss eines Vergleichs – mitwirkt, wenn er irrtümlich davon ausgehe, die Prozesskostenhilfe könne auch noch später bewilligt werden. Gerade in Fällen, in denen wie vorliegend bis zur Beendigung des Rechtsstreits ein längerer Zeitablauf eingetreten ist, ergibt sich in der Praxis nicht selten, dass wegen einer zwischenzeitlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers – etwa wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung – an einem zunächst formulierten Prozesskostenhilfeantrag bewusst nicht mehr festgehalten werden soll.
223. Es war dem Klägervertreter auch nicht unmöglich, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse spätestens am 7.11.2014 zur Akte zu reichen. Unabhängig davon, dass unklar ist, was der Klägervertreter ausdrücken will, wenn er formuliert: „Die letzten notwendigen Belege konnten leider endgültig erst am 02.12.2014 eingereicht werden“, stammt die ausgefüllte Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausweislich des dort handschriftlich eingetragenen Datums vom 23.07.2014, also vom selben Tage, an dem die Klageschrift formuliert wurde, und hätte somit bereits mit dieser zusammen unschwer eingereicht werden können.
234. An dem Ergebnis, dass vorliegend bis zur Beendigung des Rechtsstreits ein den gesetzlichen Voraussetzungen genügender PKH-Antrag nicht vorgelegen hat und deshalb im Nachhinein PKH für die Instanz nicht mehr bewilligt werden kann, ändert auch der Umstand nichts, dass der Klägervertreter ausweislich des Protokolls des zweiten Gütetermins vom 07.11.2014 – nach Protokollierung des unwiderruflichen Vergleichs – dem Gericht einen Bescheid des zuständigen Job-Centers über dem Kläger zufließende Sozialleistungen übergeben hat. Trotz des nunmehr erfolgenden ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf die bislang fehlende Erklärung war der Klägervertreter zu diesem Zeitpunkt offensichtlich nicht darauf vorbereitet und nicht in der Lage, dem Gericht wenigstens jetzt die vom Kläger am 23.07.2014 unterzeichnete Formularerklärung zur Verfügung zu stellen.
24Weder ersetzt die Vorlage des Job-Center-Bescheides die den Vorschriften entsprechend vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, noch hätte das Arbeitsgericht allein auf der Grundlage dieses Bescheides PKH bewilligen können.
255. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit die vorliegende Entscheidung im Ergebnis von der Entscheidung der 5. Kammer vom 19.06.2015 (5 Ta 149/15) abweicht, beruht dies auf den besonderen Umständen des dortigen Einzelfalls. Jedenfalls entspricht die vorliegende Entscheidung jedoch der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung des BAG.
moreResultsText
Annotations
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.