Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 09. Okt. 2015 - 7 Ta 84/15

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2015:1009.7TA84.15.00
published on 09/10/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 09. Okt. 2015 - 7 Ta 84/15
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Tenor

  Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die

                            Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden

                            Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.01.2015

                            in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses vom

                            06.02.2015 wird zurückgewiesen.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au
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published on 19/06/2015 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 9. März 2015 – 7 Ca 282/15 – aufgehoben: Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G bewilligt.
published on 05/12/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. April 2012 - 12 Ta 28/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.