Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 18. Dez. 2015 - 4 Ta 376/15
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.08.2015 – 2 Ca 2158/15 – abgeändert: Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe in vollem Umfang mit Wirkung vom19. März 2015 bewilligt und Rechtsanwalt M H zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug beigeordnet. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass der Kläger derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten braucht.
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G r ü n d e :
2Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO war zu bejahen. Auch konnte mit der vom Arbeitsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 19. November 2015 unter Bezug auf das gerichtliche Schreiben vom 09.10.2015 gegebenen Hilfsbegründung der Prozesskostenhilfeantrag nicht zurückgewiesen werden.
3A. Was zunächst die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO anbelangt, gilt zum Grundsätzlichen Folgendes:
4I. Die Prüfung der Erfolgsaussicht darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren soll den gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern erst zugänglich machen (vgl. hierzu und zum Folgenden z. B. BVerfG 08.12.2009, 1 BvR 2733/06 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts).
5Diesen verfassungsrechtlich gebotenen Zweck der Prozesskostenhilfe haben die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 114 S. 1 ZPO zu beachten. Den ihnen zukommenden Entscheidungsspielraum überschreiten sie, wenn sie in Verkennung der in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht überspannen und der unbemittelten Partei im Verhältnis zur bemittelten die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschweren. Dieses kommt dann in Betracht, wenn dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussicht seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorenthalten wird, obwohl die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer in Ansehung der einschlägigen gesetzlichen Regelung und bereits vorliegenden Rechtsprechung schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Gleiches gilt für den Fall, dass eine entscheidungserhebliche Tatsache zwischen den Parteien im Streit steht und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass eine durchzuführende Beweisaufnahme mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Lasten des bedürftigen Antragstellers ausgehen würde. Dementsprechend reicht es aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen.
6Es genügt, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (LAG Düsseldorf 29.11.1999 LAGE § 114 ZPO Nr. 36).
7II. Das Arbeitsgericht hat sich in dem angefochtenen Beschluss vom 21.08.2015 allein mit dem Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB auseinandergesetzt. Die Klage war indes sowohl im tatsächlichen Vorbringen als auch durch ausdrückliche Benennung der gesetzlichen Vorschrift auch darauf gestützt, dass die Kündigung gemäß § 613a BGB unwirksam sei.
8Der Vortrag des Klägers, die Kündigung sei wegen Betriebsübergangs (§613a Abs. 4 BGB) erfolgt, ist nach dem Vortrag in der Klageschrift weder tatsächlich noch rechtlich so fernliegend, dass nach den oben genannten Maßstäben Erfolgsaussicht bereits im gegebenen Verfahrensstadium hätte verneint werden können. Der zeitliche Zusammenhang der Kündigung mit dem dargelegten Betriebsübergang spricht jedenfalls in einem gewissen Maße indiziell dafür, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs erfolgte. Mangels einer schlüssigen und substantiierten Erwiderung der Beklagten durfte Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Die Beklagte hatte ausweislich der Gerichtsakten auf die Klageschrift zum Zeitpunkt des Gütetermins noch nicht schriftsätzlich erwidert. Auch aus den Erklärungen des Beklagten laut Protokoll vom 01.04.2015 ergibt sich nicht klar, dass kein Betriebsübergang vorlag, ebenso wenig lässt sich allein aus diesen Erklärungen feststellen, dass die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Insofern als dort behauptet wird, man sei mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden gewesen, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Auch nach diesen Erklärungen war weiterhin davon auszugehen, dass nach den oben dargestellten Maßstäben hinreichende Erfolgsaussicht bestand.
9B. Auch für die Anträge aus dem Schriftsatz vom 27. März 2015 (Bl. 15 d. A.), mit denen sich das Arbeitsgericht nicht befasst hat, lässt sich der Akte nichts entnehmen, was bis zur Erledigung gegen die Erfolgsaussicht gesprochen hätte.
10C. Das Arbeitsgericht durfte Prozesskostenhilfe unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch nicht deshalb versagen, weil der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erledigung des Verfahrens noch nicht eingereicht hatte.
11I. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Klageschrift erst am 19. März 2015 bei Gericht einging und in dieser angekündigt war, dass die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unverzüglich nachgereicht werde. Das Arbeitsgericht hat bereits für den1. April 2015 Gütetermin anberaumt. In diesem Termin wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt. Ausweislich des Protokolls wies das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers weder darauf hin, dass er die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht eingereicht habe, noch erst recht darauf, dass es beabsichtige, die Prozesskostenhilfe nach Erledigung durch Vergleich aus diesem Grund abzuweisen.
12II. Ein solches Vorgehen verstößt gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (vgl. dazu zB LAG Köln 15.10.2007 – 11 Ta 287/07; 10.09.2010 – 7 Ta 191/08; 30.09.2013 – 11 Ta 177/13; 10.12.2013 – 4 Ta 326/13). Hätte das Arbeitsgericht einen solchen Hinweis gegeben, wäre entweder der Vergleich in diesem Zeitpunkt noch nicht zustande gekommen oder hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf der Gewährung einer Nachfrist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestanden.
13Eine Hinweispflicht folgte im vorliegenden Fall jedenfalls aus § 139 ZPO. Bei der Bestimmung der Reichweite der Hinweispflicht des Gerichts sind die aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG folgenden verfassungsrechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen eine Partei einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat, ohne die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen, kann das Gericht regelmäßig davon ausgehen, dass die Partei einen Gesichtspunkt erkennbar übersehen hat, wenn sie an einer Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, ohne zuvor die notwendigen Erklärungen und Unterlagen vorgelegt zu haben (so auch LAG Köln 19.06.2015 – 5 Ta 149/15). Sie hat dann erkennbar den Gesichtspunkt übersehen, dass Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht nach Instanzende gewährt werden kann. Es kann nicht angenommen werden, dass die Partei oder ihr Anwalt an der Beendigung des Rechtsstreits mitwirkt, wenn diese Mitwirkung zu einer Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags führt (LAG Köln a.a.O.).
14Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall auch angesichts der Tatsache, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der Klageschrift angekündigt hat, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen. Dieses ergibt sich schon daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers an der Beendigung des Rechtsstreits mitgewirkt hat. Schon das lässt den Rückschluss zu, dass er davon ausgegangen ist, dem Prozesskostenhilfe-Antrag schade es nicht, wenn das Verfahren jetzt beendet werde. Insbesondere aber waren von der Klageeinreichung bis zur Beendigung des Rechtsstreits im Gütetermin vom 01.04.2015 nur wenige Tage vergangen. Umso mehr durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers angesichts seiner Ankündigung, die Unterlagen unverzüglich nachreichen zu wollen, davon ausgehen, dass das Gericht ihm Prozesskostenhilfe nicht deshalb versage, weil in so kurzer Zeit nach Einreichung der Klageschrift der Rechtsstreit durch Vergleich beendet wurde.
15Offensichtlich hat das Arbeitsgericht dieses zunächst auch so gesehen. Das ergibt sich daraus, dass es im Beschluss vom 21.08.2015 den Prozesskostenhilfeantrag nicht wegen zu später Einreichung der Unterlagen (diese gingen am 07.04.2015 beim Arbeitsgericht ein) zurückgewiesen hat, sondern eine inhaltlich auf die Erfolgsaussicht bezogene Begründung gegeben hat. Erst als der Kläger sich mit der Beschwerde erneut darauf berief, dass die Kündigung wegen Betriebsübergangs erfolgt sei, stützte sich das Arbeitsgericht seiner Nichtabhilfe-Entscheidung auf die Begründung, die Erklärung gem. § 117 Abs. 2 ZPO sei erst nach Erledigung des Rechtsstreits eingereicht worden.
16Insgesamt war dem Kläger Prozesskostenhilfe zu gewähren. Entsprechend der bereits vom Arbeitsgericht veranlassten Vorprüfung des Rechtspflegers (Bl. 15 d. A.) waren keine Raten festzusetzen.
17Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.