Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 10. Sept. 2014 - 11 Sa 786/13
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2013 – 1 Ha 23/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage (§ 110 ArbGG) um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
3Die Klägerin ist seit dem 01.09.1997 bei dem beklagten Land als Leiterin des Chorbüros (LdC) der B Staatsoper beschäftigt. Die organisatorische Zuordnung und der Inhalt der Tätigkeiten des LdC sind in einer Dienstanweisung aus dem Frühjahr 1994 (Bezirksschiedsgericht München- 4/10 – Anlage B 2) geregelt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst vom 01.09.1997 bis zum 31.09.1999, sodann vom 01.09.2000 bis zum 31.08.2002 und vom 01.09.2002 bis zum 31.08.2004 befristet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Dienstverträge vom Juni 1997, 01.03.2000 und vom 16.05.2002 (Bezirksschiedsgericht München - 4/10 - Anlagen K 1 bis K 3) verwiesen. Am 26.03.2007 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 01.09.2007 bis 31.08.2009. Nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsvertrags verlängert sich das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), zunächst bis zum 31.08.2010, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Solo) ausgesprochen wurde. Gemäß § 5 des Arbeitsvertrags bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne (NV Bühne) in der jeweils geltenden Fassung und nach den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrags vom 26.03.2007 wird auf die Anlage K 4 der Akte des Bezirksschiedsgerichts München - 4/10 – Bezug genommen.
4Nach erfolgter Anhörung teilte die B Staatsoper der Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2010 die Nichtverlängerung ihres Arbeitsvertrags zum 31.08.2011 mit.
5Seit dem 01.09.2011 ist die Klägerin an der Theaterakademie in M beschäftigt.
6Die Klägerin hat hiergegen vor dem Bühnenschiedsgericht (Bezirksschiedsgericht München – 4/10 -) Klage erhoben. Das Bezirksschiedsgericht München hat mit Schiedsspruch vom 25.01.2011 die Klage, mit der festgestellt werden sollte, dass einerseits das Arbeitsverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 12.07.2010 nicht beendet worden ist und andererseits es zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.08.2011 fortbesteht, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe Aufgaben einer Leiterin eines künstlerischen Betriebsbüros wahrgenommen. Mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange sei der Arbeitsvertrag in rechtmäßiger Weise nach dem NV Bühne zeitlich befristet.
7Das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt am Main hat mit Schiedsspruch vom 20.06.2012 – BOSchG 15/11 - die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin ihre Klage um den Hilfsantrag erweitert, festzustellen, dass die Klägerin nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne falle und eine Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben sei. Zur Begründung hat das Bühnenoberschiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Aufgabenstellung ergebe sich aus der Dienstanweisung aus dem Frühjahr 1994. Diese Tätigkeiten seien als Assistenz des künstlerischen Bereichs im Sinne von § 1 Abs. 2 NV Bühne zu qualifizieren. Mit der Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben wirke die Klägerin auf einen reibungslosen Ablauf des Chorbetriebs hin und unterstütze derart den künstlerischen Betrieb Musik hinsichtlich des Chors. Die organisatorisch-administrative Aufgabenstellung stehe im Hintergrund. Der für die Befristung erforderliche Sachgrund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG sei gegeben. Schon die Erfassung eines Bühnenmitglieds durch § 1 Abs. 2 NV Bühne lege die sachliche Rechtfertigung nahe, jedenfalls entfalte die tarifliche Entscheidung eine Indizwirkung. Dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei durch die arbeitsvertragliche Befristungsregelung und die Inbezugnahme des NV Bühne Genüge getan. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Bühnenoberschiedsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs des Bühnenoberschiedsgerichts vom 20.06.2012 Bezug genommen.
8Gegen diesen am 08.11.2012 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellten Schiedsspruch hat die Klägerin am 21.11.2012 Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht erhoben und geltend gemacht, der Schiedsspruch beruhe auf Rechtsfehler materieller Art. Das Bühnenoberschiedsgericht habe die Anforderungen, die an Bühnenmitglieder nach § 1 Abs. 2 NV Bühne stellen seien, verkannt. Die tarifliche Regelung sei nicht gesetzeskonform, soweit sie die Befristung über den Bereich des Tendenzschutzes hinaus erweitere. Die Richtigkeitsgewähr tariflicher Regelungen lasse eine Rechtskontrolle nicht entfallen. Die Klägerin wirke nicht prägend an dem jeweiligen künstlerischen Konzept des Intendanten mit. Mit der dynamischen Verweisung auf den NV Bühne könne das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG nicht gewahrt werden, die in Bezug genommenen Regelungen seien nicht hinreichend bestimmbar. Schließlich habe es das Bühnenoberschiedsgericht unterlassen, die unionsrechtlich gebotene Missbrauchskontrolle durchzuführen.
9Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.08.2013 (Bl. 84 ff. d.A.) die Aufhebungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei jedenfalls als Assistentin des künstlerischen Betriebs im Sinne des § 1 Abs. 2 NV Bühne anzusehen, die Verweisungsklausel auf den NV Bühne halte einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand. Das Bühnenoberschiedsgericht habe bindend festgestellt, dass die Aufgabenstellung der Klägerin von derartiger Bedeutung für die Bayerische Staatsoper und die Verwirklichung des künstlerischen Betriebs gewesen sei, dass aufgrund der Eigenart ein Sachgrund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gegeben sei, ohne dass es eines Rückgriffs auf die Regelungen des NV Bühne bedurft habe. Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei gewahrt, denn die schriftliche Vereinbarung der Geltung der Tarifverträge des deutschen Bühnenvereins erfasse auch eine unbestimmte Anzahl jeweils für eine Spielzeit abgeschlossener Vertragsverlängerungen, so dass die jeweilige Vertragsverlängerung nicht einem erneuten Schriftformerfordernis unterliege. Die letzte Befristung zum 31.08.2011 sei mit europäischem Gemeinschaftsrecht angesichts der Besonderheiten des Einsatzes im künstlerischen Bereichs als LdC einer Staatsoper vereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
10Gegen das ihr am 11.09.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.1o.2013 Berufung eingelegt und diese am 06.11.2013 begründet.
11Die Klägerin wendet sich unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterhin gegen ihre Zuordnung zum Kreis der Solomitglieder im Sinne des § 1 Abs. 2 NV Bühne. Die einem Tendenzträger vergleichbare Stellung sei der Maßstab der Auslegung des Geltungsbereichs NV Bühne. Die Klägerin habe keinen eigenen Beitrag zur Gestaltung der künstlerischen Konzeption geleistet. Das Arbeitsgericht habe die im Rahmen der Rechtskontrolle gebotene Subsumtion, ob ein ausreichender Sachgrund für die Befristung gegeben gewesen sei, unterlassen. Wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG nicht vorlägen, sei auch ein Abschluss eines Arbeitsvertrags im Gewande eines Bühnenarbeitsvertrags nach dem NV Bühne missbräuchlich und unterliege der gerichtlichen Kontrolle. Da der Nichtausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung einen Erklärungsakt darstelle, bedürfe er der Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.
12Die Klägerin beantragt,
13- 14
1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.08.2013, Az.:1 Ha 23/12 – abzuändern und den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 26.06.2012 (Az.: BOSchG 15/11) aufzuheben und den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts München vom 22.02.2011 (Reg-Nr. 4/10) abzuändern;
- 16
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 12.07.2010 nicht beendet worden ist;
- 18
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien zu unveränderten Arbeitsbedingungen über den 31.08.2011 hinaus fortbesteht;
- 20
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung nicht am 31.08.2011 endete (Befristungskontrollantrag);
- 22
5. hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne fällt und eine Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist.
Das beklagte Land beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Es verteidigt die Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts und des Arbeitsgerichts. Die Klägerin sei zutreffend als Solomitglied im Sinne des § 1 Abs. 2 NV Bühne angesehen worden, der Tendenzschutz sei für die Entscheidung nicht von Relevanz. Das Schriftformerfordernis sei durch die arbeitsvertragliche Gestaltung gewahrt, zudem stelle die Befristung von Bühnenarbeitsverhältnissen ein Gewohnheitsrecht dar. Nach den tariflichen Regelungen komme bei Unterbleiben der Nichtverlängerungsmitteilung ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag zustande. Ob der Gesetzgeber in bestehende Tarifverträge eingreifen könne, sei zweifelhaft. Der Hinweis- und Warnfunktion des § 14 Abs. 4 TzBfG werde durch die schriftliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag Genüge getan.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 05.11.2013, 03.04.2014, 23.04.2014, 05.05.2014 und 17.06.2014 sowie die Sitzungsniederschrift vom 30.04.2014 Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bühnenschiedsgerichtsverfahrens waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28A. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
29B. Die Berufung ist unbegründet, denn die Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß Arbeitsvertrag vom 26.03.2007 ist rechtswirksam und die Nichtverlängerungsmitteilung vom 12.07.2010 hat das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2011 beendet.
30I. Nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG kann auf Aufhebung eines Schiedsspruchs geklagt werden, wenn er auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Das Aufhebungsverfahren ist danach in allen drei Instanzen der staatlichen Gerichtsbarkeit ein revisionsähnliches Verfahren, in dem Schiedssprüche auf Rechtsfehler überprüft werden. Die schiedsgerichtliche Entscheidung ist dabei in der Sache einer Aufhebung zugänglich. Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist damit das vor dem Schiedsgericht anhängig gemachte Sachbegehren (BAG, Urt. v. 15.05.2013 - 7 AZR 665/11 - m. w. N.).
31II. Das Bühnenoberschiedsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses durch die Eigenart der Arbeitsleistung gerechtfertigt war (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG), denn die Klägerin war als LdC in erheblichem Maße an der Verwirklichung der künstlerischen Konzeption der Beklagten beteiligt.
321. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der NV-Bühne Anwendung, § 5 des Arbeitsvertrages vom 26.03.2007. Wie das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung, der sich die Berufungskammer anschließt und die von der Berufungsbegründung auch nicht angegriffen worden ist, festgestellt hat, hält die Verweisungsklausel einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand, sie ist weder unklar im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB noch intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Verweist eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf Vorschriften eines anderen Regelwerks, führt dies für sich genommen nicht zur Intransparenz. Dies gilt auch für dynamische Verweisungen in einem Arbeitsvertrag, denn im Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung sind die einbezogenen Regelungen regelmäßig bestimmbar (BAG, Urt. v. 14.11.2012 – 5 AZR 107/11 – m. w. N.).
332. Nach § 2 Abs. 2 NV-Bühne ist der Arbeitsvertrag "mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange" der Bühne ein Zeitvertrag. Auch tarifliche Regelungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgrund von Befristungen unterliegen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines sie rechtfertigenden Sachgrunds i. S. v. § 14 Abs. 1 TzBfG. Der tariflich geregelte Sachgrund muss den Wertungsmaßstäben des § 14 Abs. 1 TzBfG genügen, da von dieser Vorschrift nach § 22 Abs. 1 TzBfG auch durch Tarifvertrag nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Die befristungsrechtlichen Bestimmungen in § 14 Abs. 1 TzBfG sind nicht tarifdispositiv (BAG, Urt. v. 09.12.2009 – 7 AZR 399/08 – m.w.N.). Die Befristung von Arbeitsverträgen mit im künstlerischen Bühnenbereich tätigen Arbeitnehmern ist von der Rechtsprechung anerkannt. Damit wird dem berechtigten Bestreben der Bühne Rechnung getragen, künstlerische Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal zu verwirklichen und damit zugleich auch dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums entgegenzukommen. Außerdem liegt es im eigenen Interesse der Künstler am Erhalt der Freizügigkeit ihres Engagementwechsels, dass an anderen Bühnen durch Beendigung befristeter Engagements Arbeitsplätze frei werden (BAG, Urt. v. 26.08.1998 - 7 AZR 263/97 - m. w. N.; vgl. auch: Schneider in Nix/Hegemann/Hemke, Normalvertrag Bühne, 2. Auflage, § 61 NV Bühne, Rdn. 2 m. w. N.). Der Arbeitgeber kann sich im künstlerischen Bereich auf das Grundrecht der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) berufen. Dies gilt allerdings nur, soweit die künstlerische Konzeption in Rede steht. Das widerstreitende Interesse der Kunstfreiheit ist mit dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Beschäftigungs- und Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG im Wege praktischer Konkordanz abzugleichen (vgl.: Meinel/Heyn/Herms, 4. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 109). Befristete Arbeitsverträge mit Mitarbeitern, die keinen oder nur einen geringen Einfluss auf die Umsetzung des künstlerischen Konzepts haben, können nicht auf den Sachgrund der Eigenart der Arbeitsleistung gestützt werden (LAG Köln, Urt. v. 11.09.2013 - 5 Sa 93/13 - m. w. N.). Bei Referenten oder Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs im Sinne von § 1 Abs. 2 NV-Bühne ist entscheidend, ob sie in erheblichem Maß an der Verwirklichung der künstlerischen Konzeption des Arbeitgebers beteiligt sind (APS/Backhaus, 4. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 191; vgl. auch: Meinel/Heyn/Herms, 4. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 111; Laux/Schlachter, 2. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 57).
343. Die Subsumtion des Bühnenoberschiedsgerichts, wonach die Klägerin in ihrer Position als LdC nach ihrer Aufgabenstellung zum einen als Assistentin des künstlerischen Betriebs gemäß § 1 Abs. 2 NV-Bühne anzusehen ist und zum anderen die Wertung, dass sie einen erheblichen Einfluss auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts hatte, sind nicht zu beanstanden.
35a) Bei der Frage, welche Tätigkeiten dem künstlerischen Betrieb zuzuordnen sind, hat das Bühnenoberschiedsgericht einen Beurteilungsspielraum, der als solcher den staatlichen Gerichten im Rahmen der Überprüfung des Schiedsspruchs im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG verschlossen ist. Es handelt sich um die rechtliche und tatsächliche Ausfüllung eines unbestimmten Rechtsbegriffs mit Kunstbezug (vgl. hierzu: BAG, Urt. v. 16.12.2010 – 6 AZR 487/09 – m. w. N.). Es kann lediglich überprüft werden, ob die Bühnenschiedsgerichte den Rechtsbegriff selbst verkannt haben, ob die Unterordnung des Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob die Beurteilung wegen Außerachtlassung wesentlicher Umstände oder wegen Widersprüchlichkeit offensichtlich fehlerhaft ist.
36b) Nach den tatsächlichen Feststellungen des Bühnenoberschiedsgerichts ist der Dienstanweisung aus dem Frühjahr 1994 entscheidende Bedeutung für die Bestimmung der von der Klägerin auszuübenden Aufgaben beizumessen. Der Chor mit der Chordirektion und dem Chorbüro ist dem Generalmusikdirektor zugeordnet, der für den künstlerischen Betrieb zuständig ist. Gemäß Dienstanweisung beziehen sich die die Aufgaben der Klägerin auf den Chor als Teil des künstlerischen Betriebs Musik. Die Klägerin assistiert durch ihre Zuarbeit und Unterstützung. Sie wirkt auf den reibungslosen Ablauf des Chorbetriebs hin und unterstützt derart den künstlerischen Betrieb Musik hinsichtlich des Chores. Es ist daher überzeugend, ihre Tätigkeit als LdC als Assistentin des künstlerischen Bereichs nach § 1 Abs. 2 NV Bühne zu qualifizieren.
37c) Das Bühnenoberschiedsgericht hat auch zutreffend im Rahmen einer Gesamtschau herausgearbeitet, dass die Klägerin als Chorinspizient in erheblichem Maß an der Verwirklichung der künstlerischen Konzeption der Beklagten beteiligt war. Sie war überwiegend damit beschäftigt, das künstlerische Konzept zu realisieren.
38aa) Hierzu hat das Bühnenoberschiedsgericht unter Zugrundelegung der Dienstanweisung aus dem Frühjahr 1994 festgestellt, dass die Klägerin bei allen Vorstellungen, an denen der Chor oder Teile des Chors beteiligt sind, zur Anwesenheit verpflichtet war. Sie konnte Umbesetzungen und Choraushilfsbesetzungen veranlassen. Sie hatte sich in diesem Rahmen u.a. auch um Kostümfragen zu kümmern und in eigener Zuständigkeit die Einweisung in das Stück vorzunehmen. Sie sorgte dafür, dass die Umbesetzungen und Aushilfsbesetzungen so am Geschehen auf der Bühne teilnehmen konnten, wie das nach der künstlerischen Konzeption vorgesehen war. Bei der Heranziehung von Aushilfschorsängern stand ihr ein eigener Entscheidungsspielraum zu. Entsprechendes galt für das Einberufen von Extra- oder sonstigen Zusatzchören. Schließlich war sie als LdC in die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts durch die Teilnahme an den Regiesitzungen sowie - nach Anforderung - an Sitzungen der musikalischen Direktion beteiligt. Die organisatorisch-administrativen Aufgabestellungen traten in den Hintergrund, waren aus praktischen Gründen der Klägerin zugeordnet, um möglichst alle den Chorbetrieb betreffenden Angelegenheiten einer einzigen Person zuweisen zu können.
39bb) Im Hinblick auf das festgestellte Ausmaß und der Intensität des künstlerischen Bezugs der Tätigkeit der Klägerin als LdC teilt die Berufungskammer die rechtliche Wertung des Bühnenoberschiedsgerichts, wonach die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG trägt. Indiziell wird dieses Ergebnis durch die Wertung der Tarifvertragsparteien bestätigt (vgl. hierzu: Meinel/Heyn/Herms, 4. Auflage, § 14 TzBfG Rdn. 100). Diese haben den Personenkreis, bei dem „mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne“ der Arbeitsvertrag ein Zeitvertrag sein soll, u.a. in § 1 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne näher beschrieben und ausdrücklich die Assistenz des künstlerischen Betriebs erwähnt.
404. War demnach die Befristung aufgrund der Eigenart des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt, verfängt auch nicht der Einwand des institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB), den die Klägerin ausschließlich darauf stützt, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG nicht vorliegen. Sonstige Umstände zur Begründung dieses Einwands hat sie nicht vorgetragen. Sie hat sich nicht auf weitere Indizien zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs berufen. Die Gesamtdauer und die Anzahl der befristeten Arbeitsverträge – hier: durchgehende befristete Beschäftigung über einen Zeitraum von 14 Jahren als LdC auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen - indiziert im Geltungsbereich des NV Bühne vor dem Hintergrund der in Art 5 Abs. 3 Satz 1 GG niedergelegten Kunstfreiheit noch keinen Gestaltungsmissbrauch. Bei der Gesamtwürdigung, ob ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt, ist der in Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Freiheit von Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre Rechnung zu tragen (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 19.02.2014 – 7 AZR 260/12 – m. w. N.). Darüber hinaus beschränkt § 61 NV Bühne unabhängig von der Anzahl der befristeten Arbeitsverhältnisse das Recht des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach fünfzehn Jahren (Spielzeiten) besteht insoweit Bestandsschutz für den Arbeitnehmer als der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nur aussprechen kann, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen fortzusetzen, § 61 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 NV Bühne.
41III. Der Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses steht auch nicht das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG entgegen.
421. Nach § 61 Abs. 1 NV Bühne endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis. Gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne verlängert sich der abgeschlossene Arbeitsvertrag für ein Jahr (Spielzeit) zu den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern, sog. Nichtverlängerungsmitteilung. Das Arbeitsverhältnis bleibt also befristet; bei Unterbleiben der Nichtverlängerungsmitteilung kommt ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag zustande (vgl. BAG, Urt. v. 23.10.1991 – 7 AZR 56/91 –m. w. N.).
432. Auf die jeweils erneuten Befristungen nach einem Jahr (Spielzeit) gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 NV Bühne findet § 14 Abs. 4 TzBfG keine Anwendung. Das Schriftformgebot kommt nicht zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag insgesamt den Bedingungen eines einschlägigen Tarifvertrags unterstellt wird, der eine Befristung oder auflösende Bedingung vorsieht (BAG, Urt. v. 23.07.2014 – 7 AZR 771/12 -). Dem Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG wird nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts dadurch Genüge getan, dass im ursprünglichen schriftlich vereinbarten Vertrag die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die jeweils folgende Spielzeit nach Ablauf der vereinbarten Befristung vereinbart wird. Die Willenserklärung, die im Vertrag niedergelegt ist, umfasst dann alle zukünftigen fortgesetzten Befristungen des Arbeitsverhältnisses bis zum Eingang der Nichtverlängerungsmitteilung (LAG Köln, Urt. v. 21.01.2008- 2 Sa 1046/07 -; LAG Köln, Urt. v. 31.07.2013 - 8 Sa 1143/12 - m. w. N.).
443. Die Arbeitsvertragsparteien haben vorliegend in § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags schriftlich die Verlängerung „zunächst“ bis zum 31.08.2010 vereinbart, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne ausgesprochen wird. Auch für den Zeitraum danach gilt dieser Modus des § 61 Abs. 2 NV Bühne aufgrund der Inbezugnahme des NV Bühne, § 5 des Arbeitsvertrages vom 26.03.2007. Zwar wird nur „im Übrigen“ auf den NV Bühne Bezug genommen, jedoch umfasst die Bezugnahme – mit Ausnahme der in den §§ 3, 4 geregelten Tatbestände der Vergütungssätze, Lage des Erholungsurlaubs, Freizeitgewährung sowie Gastierurlaub – den sonstigen tariflichen Regelungsbereich uneingeschränkt. Aufgrund der insoweit gegebenen Bezugnahme auf das Befristungssystem des NV Bühne bedurften die jeweiligen Befristungen nicht der erneuten Schriftform. Es war auch ausreichend, dass der Arbeitsvertrag vom 26.03.2007, der seinerseits dem Schriftformgebot des § 14 Abs. 4 TzBfG gerecht wurde, die Verlängerungsmöglichkeit durch das Regelungssystem des § 61 NV Bühne rechtswirksam in Bezug nahm.
45IV. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass die Klägerin nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des NV Bühne fällt und eine Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit nicht gegeben ist, ist unzulässig.
46Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann u. a. auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
47Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist nicht ansatzweise zu erkennen. Aufgrund der rechtswirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.08.2011 besteht kein Klärungsbedarf mehr, ob die Klägerin (noch) dem Geltungsbereich NV Bühne unterfällt und die Zuständigkeit der Bühnenschiedsgerichtsbarkeit gegeben ist. Im Übrigen hat die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch nicht dargetan, warum diese Feststellung weiterhin erforderlich sein soll. Lediglich im Berufungsverfahren vor dem Bühnenoberschiedsgericht hat sie zur Begründung des Hilfsantrags ausgeführt, dass sie ein Interesse an tenoraler Klarstellung habe, wenn das Bühnenoberschiedsgericht die Berufung wegen Unzulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit zurückweise. Abgesehen davon, dass dieses Interesse sich nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses bezieht, ist jedenfalls der von der Klägerin befürchtete Fall einer Zurückweisung der Berufung wegen Unzulässigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit ausgeblieben.
48V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
49VI. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.
50R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
51Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
52R E V I S I O N
53eingelegt werden.
54Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
55Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
56Bundesarbeitsgericht
57Hugo-Preuß-Platz 1
5899084 Erfurt
59Fax: 0361-2636 2000
60eingelegt werden.
61Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
62Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
63- 64
1. Rechtsanwälte,
- 65
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 66
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
68Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
69Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
70* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann geklagt werden,
- 1.
wenn das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war; - 2.
wenn der Schiedsspruch auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht; - 3.
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen gegen ein gerichtliches Urteil nach § 580 Nr. 1 bis 6 der Zivilprozeßordnung die Restitutionsklage zulässig wäre.
(2) Für die Klage ist das Arbeitsgericht zuständig, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre.
(3) Die Klage ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 beginnt sie mit der Rechtskraft des Urteils, das die Verurteilung wegen der Straftat ausspricht, oder mit dem Tag, an dem der Partei bekannt geworden ist, daß die Einleitung oder die Durchführung des Verfahrens nicht erfolgen kann; nach Ablauf von zehn Jahren, von der Zustellung des Schiedsspruchs an gerechnet, ist die Klage unstatthaft.
(4) Ist der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, so ist in dem der Klage stattgebenden Urteil auch die Aufhebung der Vollstreckbarkeitserklärung auszusprechen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.