Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Okt. 2016 - 11 Sa 114/16
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2015 – 12 Ca 2313/15 – werden jeweils kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages sowie die Rechtmäßigkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses.
3Der am 1959 geborene Kläger, ledig, war aufgrund des Arbeitsvertrages vom 22.10.2013 befristet vom 01.11.2013 bis zu 31.12.2014 bei der Beklagten, die ein Warenhaus betreibt, beschäftigt. Unter dem 11.12.2014 vereinbarten die Parteien schriftlich eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2015 und gaben Krankheitsvertretung als Sachgrund an (Bl. 4 d. A.). Wegen der Einzelheiten der Tätigkeit des Klägers, die auch den täglichen Schließdienst umfasste, wird auf das Zeugnis vom 03.02.2015 verwiesen (Bl. 23 d. A.).
4Den Schließdienst verrichtete der Kläger nach dem 4-Augenprinzip mit Herrn R , einem Fremdmitarbeiter der Firma P . Der Lebensmittelbereich wird durch Kameras überwacht, die von einem Kameraraum aus gesteuert werden. Durch eine Leibesvisitation am 29.01.2015 wurde festgestellt, dass Herr R nach Dienstschluss beim Verlassen der Geschäftsräume ohne Bezahlung ein Paket Sülze aus dem Warenbestand der Beklagten an sich genommen hatte. Auf Vorhalt hat er gestanden, dass er auch in den drei vorangegangenen Wochen Diebstähle zu Lasten der Beklagten begangen habe. Nachdem der Kläger in einer Anhörung am 30.01.2015 zunächst entgegen den Feststellungen der Beklagten das Betreten des Kameraraums am 29.01.2015 bestritten hatte, und sein Entlastungsvorbingen, er habe nachschauen wollen, ob die Monitore noch eingeschaltet seien, aus Sicht der Beklagten nicht überzeugend wirkte, hat der Kläger nach Androhung einer außerordentlichen Kündigung seitens der Beklagten einen Aufhebungsvertrag zum 31.01.2015 unterzeichnet (Bl. 5. d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.03.2015 hat der Kläger den Aufhebungsvertrag vom 30.01.2015 wegen rechtswidriger Drohung mit einer Kündigung angefochten und mit der am 25.03.2015 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Mit der am 29.05.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klageerweiterung wendet er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses.
5Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.11.2015 (Bl. 113 ff. d. A.) u. a. erkannt, dass der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe eine außerordentliche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen, da sie ihren Verdacht der Beteiligung des Klägers an den Straftaten des Herrn R auf einer unzureichend aufgeklärten Sachlage und unzulässiger Verwertung von Videomaterial gestützt habe. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei hingegen wirksam, da die Beklagte nicht davon habe ausgehen dürfen, dass der vom Kläger vertretene Mitarbeiter S wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
6Nach erfolgter Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 23.03.2016, dem Kläger am 31.03.2016 zugestellt, hat der Kläger gegen das ihm am 23.12.2015 zugestellte Urteil am 04.04.2016 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Nach Zustellung der Berufungsbegründung am 18.04.2016 hat die Beklagte unter dem 25.04.2016 Anschlussberufung eingelegt.
7Der Kläger behauptet, der Zeuge S habe vor der streitbefangenen Befristung definitiv gegenüber der Beklagten erklärt, dass er seine Arbeit als Haustechniker nicht mehr aufnehmen werde. Die Beklagte habe gewusst, dass der Zeuge seinen Kampf gegen die Alkoholerkrankung aufgegeben habe. Sie habe auch Kenntnis von dessen schlechter körperlichen Konstitution, bedingt durch ein Körpergewicht von 160 Kg, gehabt. Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung. Die Beklagte habe nicht sämtliche Aufklärungsmöglichkeiten ausgenutzt. Die etwaige Anwesenheit des Klägers im Monitorraum erkläre sich aus den Kontrollbefugnissen des Klägers. Belastendes Material hätten die Videoaufzeichnungen nicht enthalten.
8Der Kläger beantragt,
9- 10
1. dem Kläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in vorherigen Stand zu gewähren;
- 12
2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 17.11.2015 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 11.12.2014 zu 31.01.2015 beendet wurde, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht;
- 14
3. die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
16- 17
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen;
- 19
2. im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 2313/15 - vom 17.11.2015, zugestellt am 28.12.2015, abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit es festgestellt hat, dass das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag vom 30.01.2015 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte bestreitet eine verbindliche Erklärung des vertretenen Mitarbeiters S über seinen angeblich fehlenden Rückkehrwillen vor Abschluss des letzten befristeten Arbeitsvertrags. Sie habe Herrn F , Vorgesetzter des Fremdmitarbeiters R intensiv zu den ermittelten Vorgängen vom 29.01.2015 befragt. Herr F habe festgestellt, dass Kameras in der Lebensmittel-Abteilung verstellt gewesen seien, so dass gewisse Bereiche nicht mehr einsehbar gewesen seien. Die Kamera-Anlage sei bei Dienstschluss komplett heruntergefahren, dann wieder hochgefahren und die Kameraeinstellungen verstellt worden. Der Kläger habe in seiner Anhörung eingeräumt, dass ihm ein Betreten des Kameraraums nicht gestattet gewesen sei und er nachvollziehen könne, dass die Beklagte kein Vertrauen ihm gegenüber mehr habe. Eine Befragung des Herrn R hätte keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte als verständiger Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Erwägung ziehen dürfen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren vom 01.04.2016, 25.04.2016, 29.06.2016 und 30.09.2016 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.10.2016 verwiesen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
23I. Die nach § 64 Abs. 2 b) statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht eine Versäumung der Berufungseinlegungs- und der Berufungsbegründungsfrist nach § 66 Abs. 1 ArbGG nicht entgegen, da dem Kläger gemäß § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Der Kläger war wegen Mittellosigkeit und somit ohne sein Verschulden gehindert, die Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung einzuhalten. Er hat aber innerhalb der einmonatigen Notfrist des § 66 Abs. 1 ArbGG am 20.01.2016 Prozesskostenhilfe beantragt, die ihm mit Beschluss vom 23.03.2016 bewilligt worden ist. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 31.03.2016 zugestellt. Der am 04.04.2016 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag wahrte die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Frist begann mit dem Tag, an dem das der Einlegung des Rechtsmittels entgegenstehende Hindernis behoben war (§ 234 Abs. 2 ZPO). Das Hindernis der Mittellosigkeit entfiel mit der Bekanntgabe des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe an den Kläger (vgl. hierzu: BAG, Beschl. v. 05.06.2014 - 6 AZN 267/14 – m. w. N.). Die Wiedereinsetzungsfrist endete folglich mit Ablauf des 14.04.2016 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Begründung der Berufung ging am 04.04.2016 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO ein. Auch die Anschlussberufung der Beklagten ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.3 ZPO zulässig.
24II. Die Anschlussberufung der Beklagten erweist sich als unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch den Auflösungsvertrag vom 30.01.2015 zum 31.01.2015 beendet worden ist. Der Aufhebungsvertrag ist gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig, denn der Kläger hat ihn innerhalb der Frist des § 124 Abs. 1 BGB wirksam nach § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Die Androhung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis mittels einer außerordentlichen Kündigung beenden zu wollen, wenn der Kläger nicht den Aufhebungsvertrag abschließt, stellt eine widerrechtliche Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB dar.
251. Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Die Widerrechtlichkeit der Kündigungsandrohung kann sich regelmäßig nur aus der Inadäquanz von Mittel und Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung widerrechtlich. Es ist nicht erforderlich, dass sich die angedrohte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte. Nur wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die außerordentliche Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Beendigungsvereinbarung zu veranlassen (BAG, Urt. v. 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06 - m. w. N.).
262. Bereits der Verdacht einer schwerwiegenden arbeitsvertraglichen Verfehlung kann einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses bilden. Eine auf einen solchen Verdacht gestützte Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich der Verdacht auf objektive Tatsachen gründet, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urt. v. 12.02.2015 - 6 AZR 845/13 - m. w. N.). Der Verdacht muss dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er in der Sache zutrifft (BAG, Urt. v. 12.02.2015- 6 AZR 845/13 - m. w. N.). Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG, Urt. v. 24.05.2012 - 2 AZR 206/11 - m. w. N.).
273. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze ist festzustellen, dass die Beklagte keinen Sachverhalt vorgetragen hat, der die Annahme rechtfertigt, die unter dem 30.01.2015 angedrohte außerordentliche Kündigung werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Aufgrund unzureichender Sachaufklärung lagen der Beklagten keine zureichenden Tatsachen vor, die zumindest einen dringenden Tatverdacht gegen den Kläger bezüglich der Beteiligung an den von dem Fremdmitarbeiter R begangenen Vermögensdelikte hätten begründen können. Zwar hat die Beklagte den Kläger zu den Vorgängen am 29.01.2015 angehört und der Kläger hat wahrheitswidrig zu Beginn der Anhörung das Betreten des Überwachungsraums bestritten, jedoch hätte der Beklagten unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls klar sein müssen, dass nur ein Anfangsverdacht begründet war, der erheblich von der Verdachtsschwelle eines dringenden Tatverdachts entfernt lag.
28Die Beklagte hat nicht dargetan, welche konkreten Kameramanipulationen am 29.01.2015 vorgenommen worden sind, so dass ein Bezug zwischen der angeblichen Manipulation in Anwesenheit des Klägers und der Entwendung der Sülze nicht hinreichend erkennbar ist. Es bleibt offen, wann welche Änderung in der Ausrichtung welcher Kamera vorgenommen worden ist. Der Fremdmitarbeiter R hat keine Kameramanipulation, erst Recht keine in Gegenwart des Klägers, eingeräumt. Die Beklagte hat nicht einmal den naheliegenden Versuch unternommen, Herrn R persönlich zur Mittäterschaft oder Mitwisserschaft des Klägers zu befragen. Es ist auch in der zeitlichen Abfolge nicht plausibel, wenn die Beklagte dem Kläger mehrfaches unbefugtes Betreten des Kameraraums zwecks Hochfahrens der Kamera vorhält, obwohl nach eigenen erstinstanzlichen Angaben Herr F um 20.00 Uhr den Kameraraum verlassen habe, das Herunterfahren der Kamera etwa eine halbe Stunde dauere, aber Herr R bereits um 20.30 Uhr gestellt worden sei. Die Überführung des Herrn R wäre damit schon zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem erst die vorbereitende Manipulationshandlung durch Hochfahren der Kamera zwecks späterer Neuausrichtung hätte eingeleitet werden können. Dass und für welchen Zeitraum der Prozess des Herunterfahrens unterbrochen war, hat die Beklagte nicht dargetan. Die behauptete Kameramanipulation macht aber nur Sinn, wenn der Prozess des Herunterfahrens unterbrochen, die Kamera neu ausgerichtet wurde und somit der Hergang des Diebstahls im Dunkeln bleibt. Zu welchem konkreten Zeitpunkt der Kläger den Kameraraum betreten haben soll, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen. Die Beklagte trägt auch nicht vor, der Kläger wäre jeweils nur gemeinsam mit dem Täter über die gesamte Zeitspanne des jeweiligen Zeitraums im Überwachungsraum anwesend gewesen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das anfängliche Leugnen des Klägers hinsichtlich des Betretens des Überwachungsraums durchaus verdachtserhärtend wirkt, jedoch ist auch hier in Rechnung zu stellen, dass dieses ebenso als Schutzbehauptung hätte erfolgen können, weil der Kläger – laut Beklagtenvortrag - wusste, dass er diesen Raum nicht betreten darf und nach Darlegung der Beklagten zuvor zweimal aus dem Raum verwiesen wurde.
29III. Auch der Berufung des Klägers blieb der Erfolg versagt. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses bis zum 31.05.2015 aufgrund der Befristungsabrede 11.12.2014 ist rechtmäßig, wie das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung festgestellt hat. Die Befristung ist durch den Sachgrund der (unmittelbaren) Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Sachgrundbefristung (§ 242 BGB) bestehen nicht. Die Grenzschwelle des § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist nicht überschritten. Die Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags war darüber hinaus zur Deckung eines zeitlich begrenzten Beschäftigungsbedarfs (Vertretung des erkrankten Mitarbeiters S ) erforderlich.
301. Entsteht der Vertretungsbedarf z.B. durch Krankheit kann der Arbeitgeber regelmäßig damit rechnen, dass der Vertretene seine arbeitsvertraglichen Pflichten künftig wieder erfüllen wir. Muss der Arbeitgeber aber aufgrund vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben, dass der zu vertretende Arbeitnehmer überhaupt wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird, kann dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist, was zur Unwirksamkeit der Befristung führt. Dies setzt aber in der Regel voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit dem Vertreter verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ansonsten darf und muss der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen (BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 7 AZR 310/13 – m. w. N.).
312. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass der Zeuge S keine verbindliche Erklärung gegenüber der Beklagten über seinen mangelnden Rückkehrwillen abgegeben hat.
32Der Zeuge S hat ausdrücklich bekundet, dass er mit der zuständigen Personal- und Organisationsleiterin U -N , frühere Frau U , weder über seine Wiederkehr gesprochen noch sich dahingehend geäußert habe, er werde nicht mehr zurückkommen. Er hat auch eine plausible Erklärung für sein Verhalten abgegeben. Aus seiner Sicht bestand die Gefahr, dass die beantragte Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bewilligt worden wäre. Durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses wollte er vermeiden, dass er sich als Arbeitsloser auf dem Arbeitsmarkt hätte bewerben müssen. Auch wenn er gegenüber seinen „guten“ Arbeitskollegen, einschließlich des Klägers, seine Absicht geäußert hatte, „das mit der EU-Rente durchziehen“ zu wollen, hat er doch bewusst darauf verzichtet, Erklärungen über seine mangelnde Rückkehr gegenüber der Beklagten abzugeben, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten führen können. Zudem hat der Zeuge S bekundet, dass der Beklagten zwar klar gewesen sei, dass er als Elektriker nicht mehr eingesetzt werden könne, aber ein Einsatz in einer anderen Filiale oder in der Hauptverwaltung in Teilzeit an einem anderen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte sowohl mangels einschlägiger Erklärung des Klägers als auch der Ungewissheit künftigen anderweitigen Einsatzes aufgrund der ihr bekannten Informationen nicht verbindlich davon ausgehen, der Zeuge S werde nicht mehr ins Arbeitsverhältnis zurückkehren.
33IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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35V. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- 1.
der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht, - 2.
die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern, - 3.
der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird, - 4.
die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt, - 5.
die Befristung zur Erprobung erfolgt, - 6.
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen, - 7.
der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder - 8.
die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.