Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 26. Jan. 2016 - 14 Ta 646/15
Gericht
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Münster vom 13. Oktober 2015 (3 Ca 1874/12) aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe wegen Ratenrückstandes an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Der Klägerin wurde durch Beschluss vom 7. Dezember 2012 zunächst Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Durch Beschluss vom 18. Februar 2015 ordnete das Arbeitsgericht die Zahlung einer monatlichen Rate von 60,00 Euro an. Den Zahlungsbeginn setzte es mit dem der Klägerin übersandten Zahlungsplan vom 24. März 2015 auf den 4. Mai 2015 fest. Der Zahlungsplan enthält den Hinweis, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, wenn die Klägerin mit der Zahlung in Rückstand gerät. Die Klägerin zahlte unter dem 2. Juni 2015 eine Rate, die weiteren Raten auf den noch offenen Restbetrag von 145,87 Euro zahlte sie nicht.
3Im automationsgestützten Verfahren JUKOS wurde der Klägerin, nachdem sie mit den restlichen Raten für die Monate Juni bis August 2015 in Rückstand geraten war, jeweils monatlich eine Mahnung übersandt. Die rückständige Summe wurde sowohl in dem Schreiben genannt und war im beigefügten Überweisungsträger enthalten. Zudem enthielt das Schreiben den Hinweis, dass die Prozesskostenhilfe aufgehoben werden kann, der gesamte Restbetrag sofort fällig ist und zwangsweise beigetrieben werden kann.
4Mit Schreiben vom 17. September 2015, welches der Klägerin persönlich formlos übersandt wurde, wies das Arbeitsgericht sie darauf hin, dass sie mit der Zahlung der Raten in Rückstand sei, bat sie um Ausgleich des Rückstandes und wies auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe bei einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten hin. Ein Zahlung erfolgte nicht, woraufhin das Arbeitsgericht durch die hier angefochtene Entscheidung, welche den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 13. Oktober 2015 zugestellt wurde, die bewilligte Prozesskostenhilfe aufhob. Hiergegen richtet sich die am 3. November 2015 beim Arbeitsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.
5II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist unwirksam, weil vor seinem Erlass die Klägerin nicht ordnungsgemäß gemahnt wurde. Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an Arbeitsgericht.
61. Eine Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ist zulässig, wenn die Partei mit der Zahlung einer Rate mehr als drei Monate in Rückstand kommt und wenn der Zahlungsrückstand verschuldet ist (vgl. BGH, 9. Januar 1997, IX ZR 61/94, NJW 1997, 1077, II. 2. a) der Gründe; LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe; 3. März 2010, 14 Ta 649/09, juris, Rn. 2). Verschulden liegt erst dann vor, wenn die Partei auf den Rückstand hingewiesen wurde und auch auf eine Mahnung mit Fristsetzung nicht reagiert. In dem Mahnungsschreiben müssen die gerichtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtzahlung eindeutig festgelegt werden. Für den Fall des ergebnislosen Fristablaufs muss der Partei klar erkennbar gemacht werden, dass als Konsequenz die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe erfolgt (vgl. LAG Hamm, 19. März 2003, a. a. O.; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 8). Insoweit dient eine solche Mahnung auch der Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 Satz 2 GG vor einer Aufhebungsentscheidung (vgl. LAG Hamm, a. a. O.; OLG Brandenburg, 29. Januar 2001, 10 WF 3/01, FamRZ 2002, 1419 = juris, Rn. 2).
72. Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nicht ausreichend angehört worden, weil die Mahnung nicht an ihre Prozessbevollmächtigten versandt und zugestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts reichen die der Klägerin persönlich formlos übersandten Hinweise in den sog. JUKOS-Mahnungen oder im Zahlungsplan nicht aus, ebenso wenig das ihr entsprechend übermittelte arbeitsgerichtliche Schreiben vom 17. September 2015.
8a) Wurde die Partei im Bewilligungsverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten, erstreckt sich die diesem erteilte Prozessvollmacht nicht nur auf das Bewilligungsverfahren als solches, sondern auf das gesamte den Rechtszug betreffende Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich des Nachprüfungs- oder Aufhebungsverfahrens (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183 = juris, Rn. 16 f., 29; BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris, Rn.11; LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10). Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind sämtliche Zustellungen nicht an die Partei selbst, sondern an ihren Prozessbevollmächtigten jedenfalls dann vorzunehmen, wenn dieser sie bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 18; BAG, a. a. O., Rn. 10; LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 12). Sinn und Zweck der Vorschrift ist es sicherzustellen, dass der Prozessbevollmächtigte, in dessen Hände die Partei eine bestimmte Rechtsangelegenheit gelegt hat, von allen relevanten Vorgängen unmittelbar Kenntnis erhält, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlich sind (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; LAG Hamm, a. a. O., Rn. 13). § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt deswegen nicht nur auf förmliche Zustellungen, sondern findet auch auf formlose Mitteilungen Anwendung (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; LSG Nordrhein-Westfalen, 29. September 2014, L 6 AS 1124/14 B, Rn. 13; BeckOK-ZPO/Dörndorfer, 18. Edition, Stand 1. September 2015, § 172 ZPO Rn. 1; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Auflage, 2016, § 172 Rn. 2).
9Danach ist es weder ausreichend, dass im sog. JUKOS-Verfahren an die Partei persönlich Mahnungen verschickt werden. Noch genügen andere gerichtliche Mahnschreiben, welche der Partei unmittelbar übersandt werden. Auch der in dem der Partei übermittelten Zahlungsplan enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung im Falle eines Ratenrückstandes reicht nicht. Solche formlosen Mitteilungen sind an den Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 20. Juli 2015, 21 Ta 1066/15, juris, Rn. 10).
10b) Darüber hinaus bedarf es der Zustellung einer solchen Mahnung an den Prozessbevollmächtigten der Partei.
11aa) Voraussetzung für die Feststellung eines Verschuldens am bestehenden Ratenrückstand ist eine Mahnung mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. LAG Hamm, 19. März 2003, 18 Ta 60/03, NZA-RR 2003, 382, II. der Gründe). Die für eine Aufhebung notwendige Feststellung eines verschuldeten Rückstandes erfordert demnach einen qualifizierten fristgebundenen gerichtlichen Hinweis. Die Nichtbeachtung der Mahnung kann unmittelbar bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zur Aufhebung, d. h. zu einer nachteiligen Entscheidung des Gerichts für die Partei führen (vgl. zu den Folgen der Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 8). Es geht nicht nur um einen Hinweis auf den Ratenrückstand im Rahmen der Zahlungsüberwachung. Vielmehr wird bereits durch diesen Hinweis und nicht erst durch den Ablauf der Dreimonatsfrist des § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) das für die Aufhebungsentscheidung maßgebliche gerichtliche Verfahren in Gang gesetzt. Zugleich wird der Partei das wiederum fristgebundene rechtliche Gehör zu der beabsichtigten Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung in diesem Verfahren gewährt.
12bb) § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen (vgl. näher LAG Hamm, 20. September 2013, 14 Ta 160/13, juris, Rn. 6). Solche grundsätzlich richterlichen Fristsetzungen sind im Prozesskostenhilfeverfahren für Aufhebungsentscheidungen nach § 124 Nr. 4 ZPO a. F. (= § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragen, auch hierfür gilt § 329 ZPO (vgl. LAG Hamm, a. a. O., Rn. 5, 9 für das Nachprüfungsverfahren).
13cc) Die Mahnung wegen des bestehenden Ratenrückstandes mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung bedarf danach der Zustellung an den Prozessbevollmächtigten der Partei. Ausschließlich durch eine Zustellung wird zudem mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Mahnung der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30.Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837, B. I. 2. der Gründe; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658, Rn. 9). An einer solchen Zustellung fehlt es hier.
143. Danach war der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur weiteren Veranlassung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Das Arbeitsgericht wird nunmehr die erforderliche Mahnung mit Fristsetzung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Aufhebung zuzustellen haben. Es ist sodann Sache der Klägerin, ein fehlendes Verschulden am Ratenrückstand z. B. aufgrund nicht bestehender Leistungsfähigkeit bezogen auf den Zeitraum, in dem die Raten zu zahlen waren, dem Gericht darzulegen oder durch einen vollständigen Ausgleich des bestehenden Ratenrückstandes eine weitere Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zu erreichen.
154. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.
(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.
(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.