Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 13. Sept. 2016 - 14 Sa 874/15
Gericht
Tenor
1) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25. Juni 2015 Az: 6 Ca 615/15 abgeändert.
2) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 6,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.
3) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.
4) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.
5) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.
6) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 8,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.
7) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.
8) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.
9) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.
10) Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
11) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.
12) Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf tarifliche Altersfreizeit.
3Der am 11.12.1957 geborene Kläger ist seit dem 01.09.1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen zunächst als Auszubildender und seit 31.01.1979 aufgrund Einstellungsvertrag vom 06./12.02.1979 als Chemielaborant zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt € 4.678,45 beschäftigt. Gemäß Ziff. 3. des Arbeitsvertrages ist der Manteltarifvertrag (im Folgenden MTV) in seiner jeweils geltenden Fassung Bestandteil des Vertrages.
4Nach § 2 I Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 MTV beträgt die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. Nach § 2 I Ziff. 3 MTV kann abweichend von der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit eine bis zu zweieinhalb Stunden längere oder kürzere regelmäßige Arbeitszeit festgelegt werden.
5Seit dem 01.12.2012 war die Arbeitszeit des Klägers reduziert. Mit Vereinbarung vom 10.11.2014 verlängerten die Parteien die Arbeitszeitänderung bis zum 30.11.2016. Danach ist der Kläger 30,00 Stunden in der Woche beschäftigt. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 7 f. d. A.).
6Der MTV enthält folgende Regelung zur Altersfreizeit:
7"§ 2a
8Altersfreizeiten
91.Arbeitnehmer, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, erhalten eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.
10Soweit für Arbeitnehmer aufgrund einer Regelung nach § 2 I Ziff. 3 oder einer Einzelvereinbarung oder aufgrund von Kurzarbeit eine um bis zu zweieinhalb Stunden kürzere wöchentliche Arbeitszeit als die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit gilt, mindert sich die Altersfreizeit entsprechend. Liegt die Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unter der tariflichen Arbeitszeit, entfällt die Altersfreizeit.
112.Die Lage der Altersfreizeiten kann zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung des § 76 Abs. 6 BetrVG vereinbart werden. Vorrangig sollen Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden.
12Ist aus Gründen des Arbeitsablaufs eine Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu freien Tagen erforderlich, können sich die Betriebsparteien hierauf einigen.
13Einigen sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht, so fallen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.
143.Arbeitnehmer in voll- oder teilkontinuierlicher Wechselschichtarbeit sowie Arbeitnehmer in Zweischichtarbeit, wenn sie regelmäßig auch Spätschichten leisten, erhalten abweichend von Ziffer 1 bereits ab Vollendung des 55. Lebensjahres eine zweieinhalbstündige Altersfreizeit je Woche.
15Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschichtarbeit, die das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschichtarbeit geleistet haben, erhöht sich die Altersfreizeit die Woche um eine Stunde auf dreieinhalb Stunden.
16Ziffer 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
17Für Arbeitnehmer in voll-unterteilt kontinuierlicher Wechselschichtarbeit sind die Altersfreizeiten zu Freischichten zusammenzufassen. Die Freischichten sind möglichst gleichmäßig verteilt in dem Verhältnis auf Früh-, Spät-und Nachtschichten zu legen, wie diese im Laufe des Kalenderjahres nach dem jeweiligen Schichtplan anfallen.
184.Arbeitnehmer, deren höchstens 24stündige Anwesenheitszeit im Betrieb sich unterteilt in Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsruhe, erhalten nach dem vollendeten 57. Lebensjahr möglichst gleichmäßig verteilt jährlich acht weitere 24stündige Freizeiten als Altersfreizeiten.
195.Für die Arbeitszeit, die infolge einer Altersfreizeit ausfällt, wird das Entgelt fortgezahlt, dass der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte, einschließlich der Schichtzulagen, jedoch ohne Erschwerniszulagen und ohne die Zuschläge nach § 4 I.
206.Die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit nicht arbeitet. Macht der Arbeitnehmer von einer Altersfreizeit keinen Gebrauch, so ist eine Nachgewährung ausgeschlossen.
217.Wird auf Verlangen des Arbeitgebers eine Altersfreizeit aus dringenden betrieblichen Gründen nicht am vorgesehenen Tag gegeben, so ist sie innerhalb von 3 Monaten nachzugewähren.
22§ 2b
23Langzeitkonten
24Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann die Bildung von Langzeitkonten unter Beachtung der nachfolgenden Grundsätze vereinbart werden:
251.Als Langzeitkonten gelten Arbeitszeitkonten, die einen Verteilzeitraum von über 12 Monaten sowie eine Zweckbestimmung im Sinne dieser Vorschrift vorsehen, ohne die Möglichkeit der unterjährigen Entnahme auszuschließen. Sie setzen eine Regelung zur Insolvenzversicherung voraus, die entweder betrieblich oder in einer aus finanzierten überbetrieblichen Einrichtung erfolgt.
262.Die Betriebsvereinbarung regelt, aus welchen tariflichen Ansprüchen Langzeitkonten gebildet werden können. Hierfür stehen Zeitguthaben gemäß der tariflichen Vorschriften, Altersfreizeiten, Mehrarbeit, Mehrarbeitszuschläge, Zulagen und Zuschläge sowie über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehende Urlaubsansprüche zur Verfügung.
273.Der Arbeitnehmer entscheidet nach Maßgabe der Betriebsvereinbarung über die Einbringung. Fällige Ansprüche können nicht eingebracht werden.
284.Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist über die Freistellung eine Vereinbarung zu treffen. Diese Zeit kann durch Betriebsvereinbarung ein um bis zu 25 % abweichendes Arbeitsentgelt geregelt werden.
295.Langzeitkonten sind selbstständig unter Festlegung der Nutzungszwecke zu bilden und können auch in Geld geführt werden. […]"
30Bei der Beklagten existiert auf der Basis des Tarifvertrages "Lebensarbeitszeit und Demografie" eine Gesamtbetriebsvereinbarung "Gestaltung des Demografischen Wandels im Tarifbereich bei C." vom 24.09.2013 (im folgenden GBV Demografiefonds). Unter deren Punkt 3.2.2 "Umsetzung der Belastungsreduzierung" ist geregelt:
31"Für die Belastungsreduzierung sollen sowohl die tarifliche Altersfreizeit als auch Mittel aus dem Demografiefonds und dem Demografiebeitrag 2012 genutzt werden, um eine Reduzierung der Arbeitszeit ohne finanzielle Nachteile zu ermöglichen.
32Grundsätze:
33Für die Nutzung des Modells der Belastungsreduzierung gelten folgende grundsätzliche Regeln:
34•Die tarifvertragliche Altersfreizeit von 2,5 h/Woche ab dem Alter 57 und für Beschäftigte in Zweischicht mit regelmäßigen Spätschichten ab Alter 55 wird in die Maßnahme einbezogen.
35oEine individuelle, unabhängige Nutzung dieser Altersfreizeit ist mit der Entscheidung für die Belastungsreduzierung nicht mehr möglich.
36oEine Einbringung in das Langzeitkonto entfällt ebenfalls.
37•Die Belastungsreduzierung setzt sich aus 2,5 h/Woche Altersfreizeit und weiteren Stunden zusammen, die aus den Mitteln des Demografiefonds und des Demografiebeitrags 2012 finanziert werden.
38•Der Anspruch auf Belastungsreduzierung besteht erstmalig ab dem 1. Tag des Monats, in dem der Beschäftigte das 55. (Zweischicht) bzw. 57. Lebensjahr vollendet hat.
39•Die Beschäftigten der Jahrgänge 1949 - 1957 haben erstmals ab dem 01.04.2014 die Möglichkeit zur Belastungsreduzierung und müssen sich bis zum 31.03.2014 für eine Annahme des Angebotes entscheiden.
40•Die Beschäftigten des Jahrgangs 1958 können sich ab dem 01.09.2014 bis 30.11.2014 für einen Start ab dem 01.01.2015 entscheiden.
41oAbweichend davon können Beschäftigte des Jahrgangs 1958, die aufgrund der Tätigkeit in Zweischicht ab dem Alter 55 einen Anspruch auf Altersfreizeit haben, bereits in 2014 mit allen übrigen Beschäftigten der Jahrgängen 1949 - 1957 die Belastungsreduzierung beginnen.
42•Eine spätere Entscheidung ist für Beschäftigte der Jahrgänge 1949 - 1958 in jedem Folgejahr von September bis Ende November möglich. Die Maßnahmen beginnen dann jeweils ab dem 01. Januar des Jahres nach der Entscheidung für die Nutzung der Belastungsreduzierung.
43•Die Stunden der Belastungsreduzierung werden zu ganzen Tagen zusammengefasst und können auch nur in der Form ganzer Tage genommen werden.
44oEine Bündelung
45?zu aufeinanderfolgenden Tagen Freizeit
46?zur Verlängerung eines Urlaubs
47?oder zur frühzeitigen Freistellung am Ende des Berufslebens ist nicht zulässig.
48oDie Einbringung dieser Tage in ein Langzeitkonto ist ebenfalls nicht möglich.
49•Tage der Belastungsreduzierung, die aufgrund von Erkrankungen in einem Kalenderjahr nicht genommen werden können, werden nicht ins Folgejahr übertragen, das nicht genutzte Budget bleibt erhalten.
50•Eine Übertragung aus persönlichen oder betrieblichen Gründen ist nicht möglich.
51•Durch die Nutzung der Belastungsreduzierung mit Mitteln des Demografiefonds, des Demografiebeitrags 2012 und der Altersfreizeit entstehen grundsätzlich keine finanziellen Nachteile, d. h. insbesondere, dass die jeweilige Berechnungsbasis für vergütungsabhängige Leistungen und die Anpassung des Tarifentgelts unberührt bleibt.
52oDies gilt auch für die gesetzliche und betriebliche Altersversorgung."
53Wegen der weiteren Einzelheiten der GBV Demografiefonds wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 424 ff. d. A.).
54Der Kläger nimmt aufgrund eigener Erklärung an der Entlastung gemäß der GBV Demografiefonds teil.
55Mit Schreiben vom 18.12.2014 machte er die Gewährung von Altersfreizeit geltend. Er wies darauf hin, dass er die über 27,5 Wochenstunden hinausgehende Arbeitszeit lediglich zur Vermeidung eventuell eintretender arbeitsrechtlicher Nachteile erbringe. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 18.12.2014 wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen (Bl. 8 ff. d. A.).
56Mit Schreiben vom 27.01.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung von Altersfreizeit an den Kläger ab, da die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers um mehr als 2,5 Stunden unter der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden liege.
57Bezüglich der Abwesenheiten des Klägers in dem Zeitraum vom Dezember 2014 bis zum 23.07.2015 wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 11.02.2016, dort Bl. 18 ff. verwiesen (Bl. 362 ff. d. A.).
58Mit Klageschrift vom 04.03.2015, am gleichen Tage beim Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 11.03.2015 zugestellt, machte er die Gutschrift weiterer Stunden zunächst für die Monate Dezember 2014 bis Februar 2015, auf seinem Arbeitszeitkonto geltend. Mit Klageerweiterung vom 06.05.2015 machte er auch weitere Stunden für die Monate März bis April 2015 und mit Klageerweiterung vom 17.06.2015 für den Monat Mai 2015 geltend.
59Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte wende § 2a Ziff. 1 Satz 3 MTV rechtsfehlerhaft unter Verkennung europäischen Rechts an. Die Regelung der Altersfreizeit verstoße gegen das Diskriminierungsverbot. Darauf, ob auch andere Formen der Arbeitszeitreduzierung Auswirkungen auf die Gewährung von Altersfreizeit hätten, komme es nicht an. Entscheidend sei, dass der Kläger ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Sinne des Art. 1 der EU-Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1997 in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit verstoße. Der MTV lasse den Anspruch des Klägers nur entfallen, weil dieser eine um zweieinhalb Stunden oder mehr reduzierte Arbeitszeit habe. Dadurch dass die Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten bei weitgehend gleichbleibender Vergütung reduziert werde, erhielten diese auch eine höhere Vergütung.
60Sachliche Gründe für eine Schlechterstellung als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seien nicht ersichtlich. Die Tarifvertragsparteien würden lediglich an eine willkürlich gegriffene Stundenzahl von 2,5 Stunden oder mehr anknüpfen. Dafür seien keine Gründe ersichtlich.
61Die Altersfreizeit könne kumuliert genommen werden. Dies sei nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.04.2014 möglich. Die Stunden, die ihm in den Monaten Dezember 2014 bis Mai 2015 nicht als Altersfreizeit gewährt worden sind, müssten seinem Gleitzeitkonto gutgeschrieben werden.
62Die Klägerin hat beantragt,
631.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 7,50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.
642.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 12,50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.
653.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.
664.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.
675.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.
686.Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 12,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.
697.hilfsweise:
70Es wird festgestellt, dass dem Kläger nach § 2a des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie West vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.03.2009, jedoch mit Ausnahme von § 2a Nr. 1 S. 3 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie West vom 24.06.1991 in der Fassung vom 16.03.2009, Altersfreizeit zu gewähren ist.
71Die Beklagte hat beantragt,
72die Klage abzuweisen.
73Sie hat die Auffassung vertreten, ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liege nicht vor. Vielmehr würden auch die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit dauerhaft verkürzt hätten, mit denjenigen gleichgestellt, deren Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 MTV oder aufgrund von Kurzarbeit reduziert sei.
74Die Regelung der Altersfreizeiten sei in den Tarifvertrag eingeführt worden, um für ältere, in Vollzeit tätige Mitarbeiter eine Belastungsreduzierung ab einem bestimmten Alter zu gewähren. Einer solchen Belastungsreduzierung bedürfe es vom Grundsatz her nicht, wenn ohnehin nicht im Umfang von Vollzeit gearbeitet werde. Damit lägen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitarbeitskräften vor. Wenn ohnehin eine geringere Belastung aufgrund von Teilzeittätigkeiten vorliege, bedürfe es nicht noch einer zusätzlichen weiteren Arbeitszeitreduzierung. Allein die Tatsache, dass Vollzeitbeschäftigte ab dem 57. Lebensjahr weniger arbeiten müssten als Teilzeitbeschäftigte, bedeute nicht deren Schlechterstellung.
75Die Grenze von 2,5 Stunden sei nicht willkürlich. Vielmehr differenziere die Regelung im Einzelnen nach den Belastungen zum Beispiel der Wechselschichtmitarbeiter.
76Selbst wenn von einer Ungleichbehandlung ausgegangen würde, läge der sachliche Grund hierfür darin, dass Arbeitnehmer mit einer ohnehin reduzierten Arbeitszeit weniger belastet seien als Vollzeitmitarbeiter. Die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien die Altersfreizeit für eine Reduzierung der Belastung vereinbart hätten, lasse sich auch aus der Regelung des § 2a Ziff. 3 MTV ableiten.
77Altersfreizeiten könnten nur in Ausnahmefällen kumuliert genommen werden, da die Altersfreizeiten zu einer Belastungsreduzierung nur durch Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit führen solle.
78Mit Urteil vom 25.06.2015 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.
79Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege weder ein Verstoß gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen europäische Richtlinien, noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
80Nach dem Sinn und Zweck der Regelung der Altersfreizeiten in § 2a MTV solle älteren in Vollzeit tätigen Mitarbeitern eine Belastungsreduzierung ab einem bestimmten Alter, grundsätzlich ab dem 57. Lebensjahr, in Ausnahmefällen sogar früher, gewährt werden. Die Altersfreizeit solle zu einer Belastungsreduzierung durch Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit führen. Dies werde neben anderen Regelungen insbesondere dadurch deutlich, dass unter Ziff. 2 des § 2a MTV geregelt ist, dass die Altersfreizeit am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden solle und mangels einer betrieblichen Regelung auf den Mittwochnachmittag falle. Dafür spreche auch, dass Mitarbeitern, die in Wechselschicht tätig und höheren Belastungen ausgesetzt sind, ab dem 55. Lebensjahr eine 2 ½-stündige Altersfreizeit je Woche gewährt würde, und Mitarbeitern, die mindestens 15 Jahre vollkontinuierliche Wechselschicht geleistet haben, einen Anspruch auf eine Altersfreizeit von 3 ½ Stunden hätten. Dies werde auch verdeutlicht durch die Regelung, nach der die Altersfreizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer am gleichen Tag aus einem anderen Grund, insbesondere wegen Urlaub, Krankheit, Feiertag oder Freistellung von der Arbeit, nicht arbeitet. Nach der Regelung des § 2a MTV-Chemie solle ein Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf Altersfreizeit haben, wenn er im Alter besonders belastet ist.
81Darüber hinaus hätten die Tarifvertragsparteien in § 2a MTV auch andere Formen der Arbeitszeitreduzierung aus der Regelung zur Altersfreizeit ausgenommen.
82Es liege auch kein Verstoß gegen europäische Richtlinien, das Teilzeit- und Befristungsgesetz sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
83Die Regelungen des § 2a I Ziff. 2 MTV seien gerade nicht darauf angelegt, Altersfreizeitansprüche lediglich derjenigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit dauerhaft verkürzt haben, zu reduzieren, sondern vielmehr würden die Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit dauerhaft aufgrund einer Einzelvereinbarung reduzieren, mit denen gleichgestellt, deren regelmäßige Arbeitszeit nach den Regelungen des § 2 I Ziff. 3 MTV oder aufgrund von Kurzarbeit verkürzt werde. Damit werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eben nicht beabsichtigt hätten, die Teilzeitarbeitnehmer anders zu behandeln als Vollzeitarbeitnehmer.
84Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Ungleichbehandlung ausgehen wollte, wäre diese nach Auffassung der Kammer gerechtfertigt. Der sachliche Grund hierfür sei die höhere Belastung von Arbeitnehmern, die mehr als 35 Stunden wöchentlich arbeiten. Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit bereits um 2,5 Stunden oder mehr pro Woche reduziert haben, seien aufgrund ihrer reduzierten Arbeitszeit pro Woche weniger belastet als Arbeitnehmer, die in Vollzeit tätig sind.
85Die Grenze von 2,5 Stunden sei auch nicht willkürlich. Aus dem Gesamtkontext der Regelung werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eine sehr differenzierte Lösung für Altersfreizeiten geregelt hätten.
86Gegen das ihm am 15.07.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal hat der Kläger am 11.08.2015 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 15.10.2015 am 14.10.2015 begründet.
87Er ist weiter der Auffassung, die streitentscheidenden Fragen drehten sich um die Gewährung von Altersteilzeit in freiwilligen Teilzeitarbeitsverhältnissen. Ob Kurzarbeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis darstelle oder nicht, sei irrelevant. Er sei als ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer einem vergleichbaren, aber in Vollzeit beschäftigten tariflichen Arbeitnehmer gegenüber benachteiligt, da er eine weniger vorteilhafte / günstige Behandlung erhalte als vergleichbare und in Vollzeit beschäftigte tarifliche Arbeitnehmer, nämlich keine 2,5 Stunden pro Woche Altersteilzeit. Wie alle anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit freiwillig (§ 8 TzBfG) reduziert haben, würde er hierfür "bestraft" werden, was gerade die nicht gerechtfertigte Schlechterstellung belegt, die durch Art. 1 RL 97/81/EG i. V. m. § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit verhindert werden solle. Als relevante Ungleichbehandlung kommt auch der Fall in Betracht, dass eine Gruppe von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer behandelt werde, während eine andere Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer von einzelnen Leistungen ausgenommen werde. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entfalle nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteilige.
88Die vorhandene Ungleichbehandlung sei auch nicht sachlich gerechtfertigt. Zwar könnten auch arbeitsmedizinische Gründe eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Diese müssten jedoch objektiv vorliegen, und nicht bloß behauptet werden. Schon wegen der Anwendbarkeit auf unterschiedlichste Arbeitnehmer könnten arbeitsmedizinische Gründe eine pauschale Belastungsgrenze nicht rechtfertigen. Es gebe kein Argument dafür, dass bei 2,5 Stunden und mehr wöchentliche Arbeitszeitreduzierung kein Bedürfnis mehr für eine (anteilige) Belastungsreduzierung bestehe.
89Er behauptet, zumindest die im Betrieb der Beklagten in X. geübte Handhabung entspreche nicht dem von der Beklagten vorgetragenen Ziel der Reduzierung der Arbeitszeit innerhalb einer jeden Woche. Dort würden die sich aus der Altersfreizeit ergebenden Zeitguthaben auch gebündelt, zum Beispiel mit Urlaub und Gleitzeitentnahmen. Dies erfolge auch über Wochenenden hinweg. Die GBV Demografiefonds enthalte keine Regelung zur Lage der Altersfreizeiten im Sinne des § 2a Ziff. 2 Abs. 1 und 2 MTV. Die Altersfreizeiten müssten nicht an einem konkreten Wochentag genommen werden. Sie könnten vielmehr an unterschiedlichen Wochentagen, auch mehrere Tage innerhalb einer Woche in Anspruch genommen werden. Fielen diese auf einen Feiertag oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, könnten sie auch verschoben werden. Zum Teil könnten sie auch in das Langzeitarbeitszeitkonto eingestellt werden.
90Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung sei durch eine "Angleichung nach oben" zu beseitigen. Da er mehr gearbeitet habe als der MTV unter Berücksichtigung der Altersfreizeiten vorsehe, seien die überschüssigen Stunden als Überstunden in das Gleitzeitarbeitskonto gutzuschreiben.
91Der Kläger ist der Auffassung, auf die tatsächlichen Anwesenheiten bzw. Abwesenheiten an einzelnen Arbeitstagen komme es nicht an.
92Mit der Berufungsbegründung hat er die Klage um die auf die Monate Juni und Juli 2015 entfallenden Altersfreizeiten erweitert.
93Der Kläger beantragt,
94das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2015 Aktenzeichen 6 Ca 615/15 abzuändern und
95a.die Beklagte zu verurteilen
961)dem Kläger 7,50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Dezember 2014 gutzuschreiben.
972)dem Kläger 12,50 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Januar 2015 gutzuschreiben.
983)dem Kläger 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Februar 2015 gutzuschreiben.
994)dem Kläger 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat März 2015 gutzuschreiben.
1005)dem Kläger 10,00 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat April 2015 gutzuschreiben.
1016)dem Kläger 12,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Mai 2015 gutzuschreiben.
1027)dem Kläger 12,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juni 2015 gutzuschreiben.
1038)dem Kläger 12,5 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto (GLAZ) für den Monat Juli 2015 gutzuschreiben.
104b.hilfsweise für den Fall des Unterliegens des Klägers mit dem Berufungsantrag zu 1 a) festzustellen,
105dass dem Kläger nach § 2a Abs. 1 und Nr. 2 bis Nr. 6 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie West vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.03.2009, jedoch mit Ausnahme von § 2a Nr. 1 S. 3 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie West vom 24.06.1991 in der Fassung vom 16.03.2009 für den Zeitraum ab dem 01.12.2014 bis zum 30.11.2016 wöchentlich 2,5 Std. Altersfreizeit zu gewähren ist.
106c.äußerst hilfsweise für den Fall des Unterliegens des Klägers mit dem hilfsweise gestellten Berufungsantrag zu 1 b) festzustellen,
107dass dem mit 30 Stunden pro Woche teilzeitbeschäftigten Kläger nach § 2a Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 bis Nr. 6 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie West vom 24.06.1992 in der Fassung vom 16.03.2009, jedoch mit Ausnahme von § 2a Nr. 1 S. 3 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie West vom 24.06.1991 in der Fassung vom 16.03.2009, für den Zeitraum ab dem 01.12.2014 bis zum 30.11.2016 verhältnismäßig zu einem in Vollzeit mit 37,5 Stunden pro Woche beschäftigten Arbeitnehmer anteilige wöchentliche Altersfreizeit zu gewähren ist.
108Die Beklagte beantragt,
109die Berufung zurückzuweisen.
110Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
111Sie ist der Auffassung, die Berufung sei bereits nicht in zulässiger Weise begründet worden. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung unter anderem damit begründet, dass es bereits an einer Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten fehle, da die Regelungen des § 2a I Ziff. 2 MTV nicht darauf angelegt sei, Altersfreizeitansprüche lediglich denjenigen Arbeitnehmern abzusprechen, die ihre Arbeitszeit dauerhaft reduziert haben. Diese würden vielmehr mit denjenigen Arbeitnehmern gleichbehandelt, deren Arbeitszeit nach § 2 I Ziff. 3 MTV oder aufgrund von Kurzarbeit reduziert sei. Mit dieser Argumentation setze sich der Kläger nicht auseinander.
112Die Berufung sei im Übrigen auch unbegründet.
113Es mangele an einer Ungleichbehandlung. So seien nicht alle Teilzeitbeschäftigten von der Altersfreizeit ausgenommen, sondern lediglich die, deren Arbeitszeit um 2,5 Stunden oder mehr unter der regelmäßigen Arbeitszeit liege. Auch andere Arbeitnehmer, die nicht teilzeitbeschäftigt im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 TzBfG seien, seien von der Altersfreizeit ausgenommen. Die Herausnahme erfolge daher nicht wegen der Teilzeit.
114Selbst wenn von einer kausal auf der Teilzeitbeschäftigung beruhenden Ungleichbehandlung auszugehen wäre, wäre hierfür ein sachlicher Grund gegeben. Hierbei komme es lediglich auf die Regelungen des § 2a MTV, nicht jedoch auf dessen Umsetzung im Betrieb an. Ob ein Teilzeitbeschäftigter einen Anspruch auf Altersfreizeit habe oder nicht, bestimme sich nicht nach den betrieblichen Regelungen, sondern ausschließlich nach der tariflichen Regelung des § 2a MTV.
115Sinn und Zweck der tariflichen Regelung sei es, die wöchentliche Arbeitszeit für die erfassten Arbeitnehmer ab einem bestimmten Alter im Vergleich zu den vollzeitbeschäftigten bzw. den Teilzeitbeschäftigten mit einem Arbeitszeitvolumen über 35 Stunden zu verkürzen, für Entlastungsphasen innerhalb der Arbeitswoche zu sorgen und auf diese Weise den letzten Abschnitt des Arbeitslebens vor dem Ruhestand zu erleichtern. Den älteren Arbeitnehmern solle in der Woche Gelegenheit zum "Durchatmen" gegeben werden. Dieses Ziel der tarifvertraglichen Regelung zeige sich anhand der differenzierenden Regelung des § 2a Ziff. 3 und 4 MTV.
116Mit der Änderung des MTV zum 01.01.1993 bzw. der §§ 2, 2a und 5 MTV zum 01.04.1993 hätten die Tarifvertragsparteien beabsichtigt, den Arbeitnehmern oberhalb der genannten Altersgrenzen eine 35-Stunden-Woche zu gewähr-leisten. Die Tarifvertragsparteien seien übereingekommen, dass nach Erreichen der 35-Stunden-Woche für Arbeitnehmer mit Altersfreizeit eine weitere Arbeitszeitverkürzung für diese Arbeitnehmergruppe nicht in Betracht gezogen würde. Sie kamen ferner darin überein, dass bei etwaigen künftigen Wochenarbeitszeitverkürzungen die Altersfreizeiten entsprechend "aufgesaugt" würden. Bei Reduzierung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39 auf 37,5 Stunden habe sich die bis dahin 4-stündige Altersfreizeit auf zweieinhalb Stunden reduziert.
117Durch die tarifliche Regelung sollte hingegen nicht erreicht werden, dass das Wochenende verlängert werde.
118Bei der Beklagten würden die Mittel des Demografiefonds aufgrund der Regelungen der GBV Demografiefonds zur Belastungsreduzierung verwendet. Dies gelte nur, soweit sich der anspruchsberechtigte Mitarbeiter ausdrücklich, schriftlich oder in Textform zur Teilnahme an der Belastungsreduzierung gemeldet hat. Die Belastungsreduzierung werde sowohl aus Mitteln des Demografiefonds als auch aus etwaigen Altersfreizeitansprüchen gespeist. Die Stunden der Belastungsreduzierung würden zu ganzen Tagen zusammengefasst und könnten auch nur in Form ganzer Tage genommen werden. Vorgesetzte der anspruchsberechtigten Mitarbeiter seien verpflichtet, die regelmäßige Reduzierung der Arbeitszeit zu ermöglichen und die Aufgaben entsprechend anteilig zu verringern.
119Soweit ein Arbeitnehmer, der im Hinblick auf die Altersfreizeit anspruchsberechtigt ist, an der Belastungsreduzierung gemäß Demografiefonds nicht teilnehme, könne er in eigener Verantwortung mit seinem Vorgesetzten die Lage der Altersfreizeiten absprechen. Dies ergebe sich aus der Konzernrichtlinie C1 unter Punkt 5.10.1.
120Die Festlegung der Stundengrenze von 2,5 durch die Tarifvertragsparteien unterstehe der Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts zu prüfen, ob diese die gerechteste und zweckmäßigste Lösung gefunden haben. Die tarifliche Regelung typisiere eine um 2,5 Stunden unterhalb der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit liegende individuelle Arbeitszeit als angemessen belastungsreduziert. Durch die "abschmelzende" Regelung sei dem erklärten Ziel der Belastungsreduzierung Rechnung getragen. Mitarbeiter, die bereits aus anderen Gründen ein entsprechendes "Erholungsfenster" haben, hätten der Entlastung nicht bedurft. Würde man den Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit 35 Stunden oder weniger pro Woche beträgt, eine auch nur anteilsmäßige Entlastung zusprechen, würden sie von etwas entlastet, was die Tarifvertragsparteien nicht als ausreichend belastend definiert haben, um in den Genuss einer Entlastungsregelung zu kommen.
121Die Regelung unter § 2a Ziff. 5 MTV berühre auch das Stundenentgelt der Anspruchsberechtigten Mitarbeiter nicht. Durch die Regelung werde ihnen lediglich ein bezahlter Freistellungsanspruch zuteil.
122Da für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund gegeben sei, verstoße die tarifvertragliche Regelung auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
123Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
124E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
125Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
126I.
127Die Berufung ist zulässig.
128Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
129Die Berufungsbegründung entspricht insbesondere den Anforderungen der § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
130A.) Nach dieser Vorschrift muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll; bei verschiedenen Streitgegenständen gilt dies für jeden von ihnen gesondert (BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 -, BAGE 113, 121 - 128, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 -, BAGE 107, 78-90, Rn. 37). Andernfalls kann die Berufungsbegründung ihren Zweck, eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs herbeizuführen, Berufungsgericht und Gegner darüber zu unterrichten, wie der Berufungskläger den Streitfall beurteilt wissen will, und sie in die Lage zu versetzen, sich auf die Rechtsmittelangriffe erschöpfend vorzubereiten, nicht erfüllen (vgl. BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 -, BAGE 113, 121 - 128, Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.1999 - IX ZR 298/97 -, Rn. 7, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 520 ZPO, Rn. 33). Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein. Sie muss klar und konkret erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher und rechtlicher Art und aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 -, BAGE 113, 121 - 128, Rn. 16; BAG 06.03.2003 - 2 AZR 596/02 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 32, zu II 1 a der Gründe; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 520 ZPO, Rn. 35). Werden nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, dann muss die eigene Rechtsansicht dargelegt werden (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 520 ZPO, Rn. 35).
131Hat das Gericht seine Entscheidung auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss der Berufungskläger in der Berufungsbegründung für jede dieser Erwägungen darlegen, warum sie nach seiner Auffassung die angegriffene Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG, Urteil vom 14.12.2004 - 1 AZR 504/03 -, BAGE 113, 121 - 128, Rn. 16; BAG, Urteil vom 11.03.1998 - 2 AZR 497/97 -, BAGE 88, 171 - 177, Rn. 20; BGH, Beschluss vom 30.01.2013 - III ZB 49/12 -, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 15.06.2011 - XII ZB 572/10 -, Rn. 10, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 520 ZPO, Rn. 37a; Musielak ZPO/Ball ZPO § 520 Rn. 38). Stellt der Rechtsmittelkläger nur einen der beiden Gründe in Frage, so ist sein Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 6/14 -, Rn. 6, juris; BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, Rn. 8, juris; BGH, Beschluss vom 28.01.2014 - III ZB 32/13, Rn. 13, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 520 ZPO, Rn. 37a).
132B.)Diesen Anforderungen entspricht die Berufungsbegründung des Klägers vom 14.10.2015. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger mit allen die Entscheidung des Arbeitsgerichts tragenden Erwägungen auseinandergesetzt.
1331.) Hierbei kann dahinstehen, ob das Arbeitsgericht seine Entscheidung, wie die Beklagte meint, als weitere Begründung auf die Erwägung gestützt hat, es läge schon keine Ungleichbehandlung aufgrund der Teilzeitbeschäftigung des Klägers vor, die einer sachlichen Rechtfertigung bedurft hätte. Das Arbeitsgericht führt hierzu aus, die Regelungen des § 2 I Ziff. 2 MTV seien nicht darauf angelegt, Altersfreizeitansprüche lediglich derjenigen Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit dauerhaft verkürzt haben, zu reduzieren. Damit werde deutlich, dass die Tarifvertragsparteien eben nicht beabsichtigt hätten, die Teilzeitarbeitnehmer anders zu behandeln als Vollzeitarbeitnehmer.
134Damit hat das Arbeitsgericht zunächst lediglich die Motivation der Tarifvertragsparteien bei Schaffung der Regelung des § 2a MTV dargestellt. Ob darin auch die Erwägung liegt, eine Ungleichbehandlung liege auch objektiv nicht vor, kann dahinstehen. Dafür spricht allerdings, dass das Arbeitsgericht im Anschluss an diese Ausführungen darlegt, selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer Ungleichbehandlung ausgehen wollte, sei diese gerechtfertigt.
1352.) Mit der Erwägung, es läge keine Ungleichbehandlung vor, hat sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung auseinandergesetzt. Er hat dargestellt, dass die ungünstigere Behandlung des Klägers darauf beruhe, dass er in Teilzeit beschäftigt sei.
136Er hat hierzu auf Seite 9 der Berufungsbegründung ausgeführt, er sei als ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer einem vergleichbaren, aber in Vollzeit beschäftigten tariflichen Arbeitnehmer gegenüber benachteiligt, da er eine weniger vorteilhafte / günstige Behandlung erhalte als vergleichbare und in Vollzeit beschäftigte tarifliche Arbeitnehmer, nämlich keine 2,5 Stunden pro Woche Altersteilzeit (Bl. 238 d. A.).
137Weiter hat er auf Seite 16 der Berufungsbegründung vorgetragen, wie alle anderen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit freiwillig (§ 8 TzBfG) reduziert haben, würde er hierfür "bestraft" werden (Bl. 245 d. A.).
138Darüber hinaus hat er auf Seite 19 der Berufungsbegründung dargestellt, die streitentscheidenden Fragen drehten sich um die Gewährung von Altersteilzeit in freiwilligen Teilzeitarbeitsverhältnissen. Ob Kurzarbeit ein Teilzeitarbeitsverhältnis darstelle oder nicht, sei irrelevant (Bl. 248 d. A.).
139II.
140Auch die Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 14.10.2015 ist zulässig.
1411.) Mit der Ausdehnung seines Antrags auf die Gewährung von Altersfreizeiten für die Monate Juni und Juli 2015 hat der Kläger neue Streitgegenstände in das Verfahren eingeführt. Bei einer nach Zeitabschnitten bemessenen Leistung stellen die auf einzelne Zeitabschnitte entfallenden Leistungen unterschiedliche Streitgegenstände dar (vgl. BAG, Urteil vom 07.07.2015 - 10 AZR 416/14 -, Rn. 15, juris).
142a.) Wird ein neuer Streitgegenstand neben dem bisherigen eingeführt, liegt ein Fall nachträglicher Klagehäufung vor, auf den § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 -, BAGE 119, 238 - 247, Rn. 16; BAG, Beschluss vom 11.04.2006 - 9 AZN 892/05 -, BAGE 117, 370 - 375, Rn. 12; BGH, Urteil vom 27.09.2006 - VIII ZR 19/04 -, Rn. 8, juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 263 ZPO, Rn. 2). Nach § 533 ZPO, der gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren Anwendung findet, ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 -, BAGE 119, 238 - 247, Rn. 17).
143b.) Die Voraussetzungen des § 264 ZPO sind nicht erfüllt. Nach dem allein in Betracht kommenden § 264 Nr. 2 ZPO ist es als Änderung der Klage nicht anzusehen, wenn der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird. Erfasst sind damit Erweiterungen und Beschränkungen des Klageantrags, die den bisherigen Streitgegenstand nicht durch einen anderen ersetzen, sondern nur quantitativ oder qualitativ modifizieren (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 264 ZPO, Rn. 2). Dieser Fall liegt, wie bereits dargestellt, nicht vor.
144c.) Die Zulassung der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz ist sachdienlich.
145Sachdienlichkeit liegt vor, wenn der bisherige Prozessstoff als Entscheidungsgrundlage verwertbar bleibt und durch die Zulassung der Klagehäufung ein neuer Prozess vermieden wird (BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 271/06 -, BAGE 119, 238 - 247, Rn. 17; BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 48/99 -, Rn. 17, juris; LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2009 - 9 Sa 1695/07 -, Rn. 52, juris). Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist erst dann zu verneinen, wenn in der Berufungsinstanz ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann. Würde man Klageerweiterungen in der Berufungsinstanz im arbeitsgerichtlichen Verfahren auf solche weiteren Streitgegenstände beschränken, die sich im Wesentlichen als unmittelbare Folge der Beurteilung des bisherigen Prozessstoffes ergeben, so widerspräche eine solch restriktive Auslegung dem berechtigten Interesse der Parteien und würde zu einer unsachgemäßen Prozesshäufung führen. Besteht zwischen mehreren Streitgegenständen ein innerer rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang, so ist es regelmäßig sachdienlich, diese Streitgegenstände auch in einem Verfahren zu erledigen (BAG, Urteil vom 06.12.2001 - 2 AZR 733/00 -, Rn. 34 ff., juris; LAG C.-Brandenburg, Urteil vom 20.08.2007 - 10 Sa 1164/07 -, Rn. 75, juris).
146Die Klageerweiterung vom 14.10.2015 ist sachdienlich. Für die Frage, ob dem Kläger für die Monate Juni und Juli 2015 ein Anspruch auf Altersfreizeit zusteht, sind dieselben Umstände maßgeblich, wie für die Monate zuvor, die bereits Gegenstand des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht waren. Durch die Einbeziehung der weiteren Streitgegenstände konnte ein weiterer Prozess vermieden werden.
147d.) Die der Klageerweiterung zugrunde gelegten Tatsachen sind gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen. Der Kläger stützt seinen Anspruch betreffend diese Monate auf dieselben Tatsachen, die bereits zur Begründung des Anspruchs für Monate Dezember 2014 bis Mai 2015 vorgetragen waren.
148III.
149Die Berufung ist auch teilweise begründet. Insoweit war das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern. Dieses hat die Klage zum Teil zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
150A.)Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
151Bei einem Streit über die Führung eines Arbeitszeitkontos kann der Arbeitnehmer entweder die Erhöhung seines Zeitguthabens um eine bestimmte Stundenzahl oder eine Zeitgutschrift in bestimmter Höhe verlangen (BAG, Urteil vom 31.07.2014 - 6 AZR 759/12 -, Rn. 16, juris; BAG, Urteil vom 24.10.2013 - 6 AZR 286/12 -, Rn. 28, juris mwN; BAG, Urteil vom 10.11.2010 - 5 AZR 766/09 -, Rn. 11, BAGE 136, 152).
152Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, auf welchem Arbeitszeitkonto die sich aus der tariflichen Altersfreizeit ergebenden Stunden, soweit ein solcher Anspruch besteht, gutzuschreiben sind.
153B.) Die Klage ist auch weitgehend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gutschrift weiterer zwei Stunden pro Woche für den streitgegenständlichen Zeitraum zu. Soweit der klägerische Antrag darüber hinausgeht, ist die Klage hingegen unbegründet.
154Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 TzBfG, gegebenenfalls in Verbindung mit §§ 134, 612 Abs. 2 BGB.
155Nach § 4 Abs. 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Ihm ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
1561.) Die Regelung der Altersfreizeit in § 2a MTV stellt eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitbeschäftigung dar.
157a.) Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 300/15 -, Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 19.01.2016 - 9 AZR 564/14 -, Rn. 15, juris; BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) -, BAGE 150, 345 - 354, Rn. 16; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 -, Rn. 25, juris; ErfK/Preis TzBfG § 4 Rn. 25).
158§ 2a Ziff. 1 MTV differenziert nach der Dauer der Arbeitszeit. So haben Vollzeitbeschäftigte nach dieser Regelung einen Anspruch auf die volle Altersfreizeit im Umfang von zweieinhalb Stunden wöchentlich. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit um bis zu zweieinhalb Stunden unter der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit liegt, haben einen Anspruch auf eine reduzierte Altersfreizeit. Diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitszeit um zweieinhalb Stunden oder mehr unterhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt, haben keinen Anspruch auf Altersfreizeit.
159Die Ungleichbehandlung wird auch nicht dadurch aufgehoben, dass unter Umständen auch Vollzeitbeschäftigte keinen Anspruch auf Altersfreizeit haben, nämlich dann, wenn ihre Arbeitszeit nach § 2 I Ziff. 3 MTV oder aufgrund von Kurzarbeit reduziert ist. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeit kann diese Regelung nur dann ausschließen, wenn tatsächlich ein Fall vorliegt, in welchem dem Teilzeitbeschäftigten auch dann, wenn er in Vollzeit beschäftigt wäre, ein Anspruch nicht zustünde, weil einer der genannten Fälle vorliegt. In einem solchen Fall, wäre nicht die Vereinbarung der Teilzeit im Arbeitsvertrag, sondern ein anderer Umstand ursächlich für den Fortfall des Anspruchs auf Altersfreizeit. Die Vereinbarung der Teilzeit wäre für den Entfall des Anspruchs dann nicht kausal, sie könnte hinweggedacht werden, ohne dass die Rechtsfolge entfiele.
160Dass ein solcher Fall im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich vorgelegen hätte, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Wäre der Kläger vielmehr in Vollzeit beschäftigt, hätte er einen Anspruch auf Altersfreizeit gehabt. Die Vereinbarung der Teilzeit war alleinige Ursache für den Fortfall des Anspruchs im streitgegenständlichen Zeitraum.
161Dem steht auch nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten vom Ausschluss der Altersfreizeiten betroffen sind, sondern diese bei Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit um weniger als zweieinhalb Stunden unter der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegt, lediglich gekürzt wird. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) -, BAGE 150, 345 - 354, Rn. 17; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 -, Rn. 23, juris mwN).
162Die Ungleichbehandlung wirkt sich auch in der Vergütung aus.
163Vollzeit- und Teilzeitkräfte werden ungleich vergütet, wenn für jeweils die gleiche Stundenanzahl nicht die gleiche Gesamtvergütung gezahlt wird (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 300/15 -, Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 25.09.2013 - 10 AZR 4/12 - Rn. 15; BAG, Urteil vom 23.02.2011 - 10 AZR 299/10 -, Rn. 21 f., juris; BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18, BAGE 136, 62; BAG, Urteil vom 22.10.2008 - 10 AZR 734/07 -, Rn. 20, juris; ErfK/Preis TzBfG § 4 Rn. 50).
164Die Arbeitsleistung des teilzeitbeschäftigten Klägers wurde nicht in gleicher Höhe vergütet, wie die entsprechende Arbeitsleistung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers. Der Kläger hat pro Arbeitsstunde nicht Entgelt in gleicher Höhe erhalten, wie ein vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter.
165Gemäß § 2a Ziff. 5 MTV wird das Entgelt einschließlich der Schichtzulagen für die Arbeitszeit, die infolge der Altersfreizeit ausfällt, fortgezahlt. Lediglich die Erschwerniszulagen entfallen. Wird die Arbeitszeit bei zumindest teilweiser Aufrechterhaltung der Vergütung reduziert, erhöht sich die pro Arbeitsstunde gezahlte Vergütung.
166Darüber hinaus kann bereits die Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto selbst als andere teilbare geldwerte Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG angesehen werden (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 119, juris unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG zum Urlaub vgl. BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) -, BAGE 150, 345 - 354, Rn. 16).
167b.) Darauf, ob die Tarifvertragsparteien mit der Regelung eine Schlechterstellung Teilzeitbeschäftigter beabsichtigt haben, kommt es hingegen nicht an.
168Für die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 1 TzBfG kommt es allein auf das Vorliegen einer objektiven Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit und nicht auf die subjektive Absicht einer Diskriminierung an (BAG, Urteil vom 21.02.2013 - 8 AZR 68/12 -, Rn. 25, juris; BAG, Urteil vom 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, BAGE 79, 236 - 258, Rn. 29 zu Art. 3 Abs. 1 GG; ErfK/Preis TzBfG § 4 Rn. 37).
169c.) Die Ungleichbehandlung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Unterscheidung auf einer tarifvertraglichen Regelung beruht.
170Das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG gilt auch für tarifvertragliche Regelungen. Es steht gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien (BAG, Urteil vom 12.05.2016 - 6 AZR 300/15 -, Rn. 21, juris; BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 53/14 (F) - Rn. 16 mwN, BAGE 150, 345; BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 -, Rn. 18, BAGE 136, 62; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 -, Rn. 23, BAGE 128, 63).
1712.) Die Ungleichbehandlung beruht auch nicht auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG.
172a.) Die Darlegungslast dafür, dass die Ungleichbehandlung auf einem sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG beruht, trägt der Arbeitgeber. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung der Vorschrift, die nach einem Regel-Ausnahme-Schema aufgebaut ist (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 -, BAGE 104, 250 - 255, Rn. 19; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 518/90 -, Rn. 56, juris; ErfK/Preis TzBfG § 4 Rn. 71; MüKoBGB/N.-Glöge TzBfG § 4 Rn. 50).
173b.) Die Beklagte hat einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung nicht dargelegt.
174aa) Die Dauer der Arbeitszeit als solche darf nicht das Kriterium darstellen, an welches die unterschiedliche Behandlung anknüpft (BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 -, Rn. 38, juris; BAG 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 18 mwN, BAGE 136, 62). Die Sachgründe müssen anderer Art sein. Sie können etwa auf unterschiedlicher Arbeitsbelastung, Qualifikation, Berufserfahrung, unterschiedlichen Anforderungen am Arbeitsplatz oder Gründen des Arbeitsschutzes, insbesondere auf arbeitsmedizinischen Gründen beruhen (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 -, BAGE 104, 250 - 255, Rn. 19; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 35, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 122, juris).
175Die Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung hat sich am Zweck der Leistung zu orientieren. Die unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten kann nur gerechtfertigt sein, wenn sich der Differenzierungsgrund aus dem Verhältnis von Leistungszweck und Umfang der Teilzeit-arbeit herleiten lässt. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich darin frei, in Ausübung ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten autonomen Regelungsmacht den Zweck einer tariflichen Leistung zu bestimmen. Dieser ist der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen ausdrücklichen Zweckbestimmung der Leistung zu entnehmen oder im Wege der Auslegung der Tarifnorm anhand von Anspruchsvoraussetzungen, Ausschließungs- und Kürzungsregelungen zu ermitteln. Es kommt nicht auf die denkbaren Zwecke an, die mit der betreffenden Leistung verfolgt werden können, sondern auf diejenigen, um die es den Tarifvertragsparteien bei der entsprechenden Leistung nach ihrem im Tarifvertrag selbst zum Ausdruck gekommenen, durch die Tarifautonomie geschützten Willen geht (BAG, Urteil vom 28.05.2013 - 3 AZR 266/11 -, Rn. 38, juris; BAG 11.12.2012 - 3 AZR 588/10 -, Rn. 27, juris; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 -, Rn. 32, juris mwN).
176Die Auslegung der Regelung unter § 2a MTV ergibt, dass mit der Einräumung der Altersfreizeit ältere Arbeitnehmer durch eine Reduzierung der Arbeitszeit entlastet werden sollten.
177Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG, Urteil vom 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 -, BAGE 150, 184 - 194, Rn. 19; BAG, Urteil vom 13.10.2011 - 8 AZR 514/10 -, Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 52/04 -, Rn. 27, juris).
178Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze haben die Tarifvertragsparteien eine Belastungsreduzierung älterer Arbeitnehmer beabsichtigt.
179Mit der Regelung haben sie das Ziel verfolgt, der begünstigten Gruppe der Arbeitnehmer eine zusätzliche Freizeit innerhalb der Arbeitswoche zukommen zu lassen.
180Unter § 2a Ziff. 2 MTV ist geregelt, dass die Altersfreizeiten am Dienstag, Mittwoch oder Donnerstag gewährt werden sollen. Erfolgt keine Einigung der Betriebsparteien, fielen die Altersfreizeiten auf den Mittwochnachmittag.
181Sie haben aus ihrer Sicht besonders belastete Arbeitnehmer im Rahmen der Gewährung von Altersfreizeiten besonders berücksichtigt. So erhalten gemäß § 2a Ziff. 3 MTV Arbeitnehmer in teilkontinuierlicher Wechselschicht sowie Arbeitnehmer, die regelmäßig Spätschichten leisten, bereits ab dem 55. Lebensjahr eine Altersfreizeit. Für Arbeitnehmer in vollkontinuierlicher Wechselschicht, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die mindestens 15 Jahre in kontinuierlicher Wechselschicht gearbeitet haben, eine erhöhte Altersfreizeit von dreieinhalb Stunden.
182Dem steht auch nicht entgegen, dass die Altersfreizeiten gemäß § 2a Ziff. 2 Abs. 2 MTV unter bestimmten Voraussetzungen zu ganzen Tagen zusammengefasst werden können. Dies soll nur dann zulässig sein, wenn es aus Gründen des Arbeitsablaufs erforderlich ist. An der grundsätzlichen Zielrichtung der Entlastung innerhalb einer Arbeitswoche ändert diese Ausnahmeregelung nichts.
183bb) Für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung genügt es nicht, dass die Tarifvertragsparteien vom Vorliegen eines sachlichen Grundes ausgegangen sind. Ein solcher muss vielmehr objektiv festgestellt werden (BAG, Urteil vom 03.12.2008 - 5 AZR 469/07 -, Rn. 22, juris; BAG, Urteil vom 16.01.2003 - 6 AZR 222/01 -, BAGE 104, 250 - 255, Rn. 19; BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 35, juris; BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 518/90 -, Rn. 57, juris).
184cc) Es kann jedoch dahinstehen, ob der Zweck der Entlastung älterer Arbeitnehmer eine Differenzierung nach der wöchentlichen Arbeitszeit in der Weise zu rechtfertigen vermag, dass unterhalb einer bestimmten Wochenarbeitszeit eine Entlastung entfallen kann.
185(1) Dem steht allerdings entgegen, dass eine solche Differenzierung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn die Belastung der Arbeitnehmer mit steigender Wochenarbeitszeit nicht nur linear ansteigt. In diesem Fall, wäre eine pro-rata-temporis Entlastung angemessen, da hierdurch der Umfang der Entlastung ins Verhältnis zur Arbeitszeit und damit zur Belastung gesetzt würde. Für die Annahme eines Schwellenwertes, unterhalb dessen eine Entlastung überhaupt nicht mehr erforderlich ist, wäre es vielmehr erforderlich, dass ab einer solchen Schwelle eine qualitativ andere Belastung gegeben wäre, die bei Teilzeitbeschäftigten nicht, auch nicht anteilig besteht (vgl. zu der allgemeinen Problematik von Schwellenwerten vgl. BAG, Urteil vom 29.01.1992 - 5 AZR 518/90 -, Rn. 50 ff., juris). Von einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass die Belastung durch Arbeitsstunden mit zunehmendem Umfang exponentiell ansteige, kann nicht ausgegangen werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 38, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 123, juris; a. A LAG Hamm, Urteil vom 30.01.2014 - 8 Sa 942/13 - juris; LAG Köln, Urteil vom 12.05.2000 - 12 (10) Sa 1474/99 - juris). Es ist vielmehr durchaus denkbar, dass auch Teilzeitbeschäftigte wegen vermehrter außerdienstlicher Zusatzaufgaben durch die letzten Stunden ihrer vertraglichen Unterrichtszeit besonders belastet werden (BAG, Urteil vom 30.09.1998 - 5 AZR 18/98 -, Rn. 38, juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 123, juris).
186Dem Vortrag der Beklagten war indes nicht weiter nachzugehen, insbesondere war der von ihr in der mündlichen Verhandlung insoweit angebotene Beweis nicht zu erheben.
187(2) Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt würde, dass es eine solche qualitativ andere Belastung von Arbeitnehmern mit einer Wochenarbeitszeit von über 35 Stunden gäbe, wäre die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Die im Betrieb der Beklagten bestehenden Regelungen sind zur Erreichung des insoweit anzunehmenden Zwecks, diese besondere Belastung zu reduzieren, nicht geeignet.
188(a) In Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 157 AEUV ist eine Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt, wenn hierfür objektive Gründe gegeben sind, die einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens dienen und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich sind (BAG, Urteil vom 14.10.1986 - 3 AZR 66/83 -, BAGE 53, 161 - 179, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 14.12.1995 - C-317/93 -, Rn. 28, juris; EuGH, Urteil vom 13.05.1986 - 170/84 -, Rn. 36 f., juris; MüKoBGB/N.-Glöge TzBfG § 4 Rn. 31). Geeignet ist eine Maßnahme, wenn mit ihr das angestrebte Ziel erreicht werden kann; sie ist erforderlich, wenn sie das mildeste Mittel zur Zielerreichung darstellt, also kein anderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung steht, das gar nicht oder weniger nachteilig für die benachteiligte Arbeitnehmergruppe wäre (ErfK/Preis TzBfG § 4 Rn. 41).
189(b) Hierbei ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich auf die Regelungen des MTV abzustellen. Allein aufgrund der tariflichen Regelungen lässt sich nicht feststellen, ob das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet ist. Die Regelung unter § 2a Ziff. 2 MTV überlässt die Ausgestaltung der Inanspruchnahme der Altersfreizeiten den Betriebsparteien. Zwar gibt der Tarifvertrag hierfür Vorgaben, wie die Soll-Regelung unter § 2a Ziff. 2 Abs. 1 MTV. Diese sind jedoch nicht zwingend, sie werden auch im Betrieb der Beklagten nicht eingehalten. Auch darüber hinaus eröffnet der MTV unterschiedliche Möglichkeiten der Gewährung von Altersfreizeiten. Gemäß § 2a Ziff. 2 Abs. 2 MTV können diese unter bestimmten Voraussetzungen zu ganzen Tagen zusammengefasst werden. Gemäß § 2b Ziff. 2 MTV können sie in ein Langzeitkonto eingebracht werden. Diese Möglichkeiten unterscheiden sich wesentlich im Hinblick darauf, ob sie zur Reduzierung der von der Beklagten behaupteten besonderen Be-lastung ab der 35. Wochenstunde geeignet sind. Erst aufgrund der tatsächlichen Handhabung im Betrieb der Beklagten kann beurteilt werden, ob die Regelung in ihrer tatsächlichen Anwendung geeignet ist, das zugrunde liegende und die Ungleichbehandlung nach Darstellung der Beklagten rechtfertigende Ziel zu erreichen. Es ist der Beklagten insoweit zuzugestehen, dass es nicht die betriebliche Ausgestaltung der Inanspruchnahme der Altersfreizeiten ist, die die Benachteiligung begründet. Diese ergibt sich vielmehr, wie bereits dargestellt, unmittelbar aus den Regelungen des MTV. Die betriebliche Regelung kann und muss jedoch herangezogen werden, um zu beurteilen, ob die bereits im Tarifvertrag enthaltene Ungleichbehandlung durch sie als geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des mit der Differenzierung verfolgten Zwecks gerechtfertigt ist. So würde eine betriebliche Regelung, die zwingend eine Vergütung der Altersfreizeiten vorsieht, den Zweck, älteren Beschäftigten eine Entlastung zukommen zu lassen, offensichtlich nicht erfüllen.
190(c) Die im Betrieb der Beklagten praktizierte Regelung, die Altersfreizeiten in das allgemeine Arbeitszeitkonto einzustellen, ist nicht geeignet, eine Reduzierung der besonderen Belastung älterer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, soweit eine solche mit der Beklagten angenommen wird, zu beseitigen.
191Die besondere Belastung die sich gemäß der Annahme der Beklagten ab der 35. Wochenstunde einstellt, kann nicht dadurch beseitigt werden, dass einem Arbeitnehmer in einer anderen Woche, möglicherweise mehrere Monate später, ein oder mehrere freie Tage gewährt werden. Eine auf ganze freie Tage konzentrierte Entlastung steht nicht im Zusammenhang mit der von der Beklagten behaupteten besonderen Belastung ab der 35. Wochenarbeitsstunde. Durch die Gewährung ganzer freier Tage die zeitlich nicht mit den Wochen, in denen die Altersfreizeit erarbeitet wird, zusammenhängen, wird die Belastung in eben diesen Wochen nicht reduziert. Im Gegensatz hierzu wird in derjenigen Woche, in der die gesammelte Altersfreizeit als ganzer freier Tag in Anspruch genommen wird, eine Reduzierung auf 30 Wochenstunden vorgenommen, also nicht lediglich im Umfang der nach Darstellung der Beklagten besonders belastenden Zeiten über die 35. Wochenstunde hinaus, sondern in einem höheren Maße. Werden in einer Woche mehrere freie Tage in Anspruch genommen, tritt dieses Missverhältnis noch stärker zu Tage. Der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wird dann auch von Arbeitsstunden befreit, die unterhalb von 30 Wochenstunden liegen. Andererseits arbeitet er dann über mehrere Wochen auch in dem von der Beklagten als besonders belastend dargestellten Umfang von über 35 Wochenstunden.
192Es ist nicht nachvollziehbar und von der Beklagten auch nicht vorgetragen, dass die besondere Belastung aus der jeweils nach der 35. Stunde verrichteten Arbeit kumuliert werden und sodann durch die Inanspruchnahme eines ganzen freien Tages gesammelt reduziert werden könnte.
193Erst recht kann die Reduzierung der Belastung durch die über 35 Wochenstunden hinausgehende Arbeit nicht dadurch erfolgen, dass Mitarbeitern, die an der Belastungsreduzierung gemäß der GBV Demografiefonds nicht teilnehmen, der Guthabenstand ihres Langzeitkontos bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet wird. Ein "Mehr an Geld" ist regelmäßig nicht dazu geeignet, ein etwaig gesteigertes Erholungsbedürfnis eines Arbeitnehmers zu befriedigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2016 - 17 Sa 84/15 -, Rn. 102, juris).
194Die Einräumung der Möglichkeit der Inanspruchnahme ganzer freier Tage stellt sich vielmehr als eine dem Erholungsurlaub ähnliche Vergünstigung dar. Es wird nicht die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit reduziert, sondern die Möglichkeit eröffnet, an zusätzlichen Tagen der Arbeit fernzubleiben. Für den Erholungs-urlaub ist eine Differenzierung, die nicht dem pro-rata-temporis Grundsatz entspricht, indes wohl nicht zu begründen. Der pro-rata-temporis Grundsatz ist auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden (EuGH, Urteil vom 22.04.2010 - C-486/08 -, Rn. 33, juris).
195(d) Die Handhabung im Betrieb der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der in § 2a Ziff. 2 Abs. 2 MTV eingeräumten Möglichkeit der Zusammenfassung der Altersfreizeiten zu ganzen Tagen nicht geeignet, das Ziel zu erreichen. Hierbei kann dahinstehen, ob eine Regelung, die wie es der MTV vorsieht, nur dann eine Zusammenfassung zulässt, wenn dies aus Gründen des Arbeitsablaufs erforderlich ist, geeignet wäre, die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Jedenfalls ist es die Regelung der GBV Demografiefonds, nach welcher alle Arbeitnehmer, die an der Belastungsreduzierung teilnehmen, die Altersfreizeiten nur in Form ganzer Tage in Anspruch nehmen können und die nicht sicherstellt, dass die Inanspruchnahme im zeitlichen Zusammenhang mit der Woche stattfindet, für welche die Altersfreizeit gewährt wird, nicht.
1963.) Es kann dahinstehen, ob die Ungleichbehandlung auch gegen des Art. 1 der EU-Richtlinie 97/81/EG vom 15.12.1997 in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über Teilzeit verstößt. Sie ist bereits aufgrund Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam.
1974.) Darauf, ob die im MTV enthaltene Altersgrenze von 57 Jahren sachlich gerechtfertigt ist, kommt es nicht an. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzung, sodass es dahinstehen kann, ob diese Grenze wirksam ist.
1985.) Als Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ist dem Kläger die ihm zu Unrecht vorenthaltene Vergünstigung, hier die Altersfreizeit, zu gewähren.
199a.) Verstoßen Vereinbarungen gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit aus § 4 Abs. 1 TzBfG, sind leistungsgewährende Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung der Leistungen ausgeschlossen sind (sog. "Anpassung nach oben", BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 -, Rn. 37, juris; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 -, BAGE 128, 63 - 73, Rn. 34; BAG, Urteil vom 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 -, BAGE 109, 110 - 120, Rn. 42). Das gilt jedenfalls solange, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine benachteiligungsfreie Regelung schaffen (BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 634/08 -, Rn. 37, juris; BAG 11.12.2003 - 6 AZR 64/03 -, BAGE 109, 110 - 120, Rn. 42). Ob sich diese Rechtsfolge aus § 134 in Verbindung mit § 612 Abs. 2 BGB oder unmittelbar aus § 4 Abs. 1 TzBfG ergibt, kann dahinstehen (BAG, Urteil vom 22.10.2015 - 8 AZR 168/14 -, Rn. 29, juris mwN). Die leistungsgewährende Bestimmung ist mit demjenigen Inhalt anzuwenden, der die Benachteiligung entfallen lässt. Danach hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die begehrte Leistung bis zu der Höhe, die dem Umfang des Anteils seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (BAG, Urteil vom 22.102015 - 8 AZR 168/14 -, Rn. 29, juris; BAG, Urteil vom 19.10.2010 - 6 AZR 305/09 -, BAGE 136, 62 - 70, Rn. 18; BAG, Urteil vom 24.09.2008 - 6 AZR 657/07 - Rn. 23, BAGE 128, 63).
200Bei einer vereinbarten Arbeitszeit des Klägers von 30 Wochenstunden und einer regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden entspricht die dem Kläger zu gewährende Altersfreizeit zwei Stunden pro Woche.
201b.) Soweit der Kläger darüber hinaus beantragt hat, ihm für jede Woche des streitgegenständlichen Zeitraums eine weitere halbe Stunde auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben, war die Berufung hingegen zurückzuweisen.
202c.) Dem Kläger ist damit für drei Wochen im Dezember 2014 sowie für die Monate Januar bis Juli 2015 Altersfreizeit im Umfang von zwei Stunden wöchentlich zu gewähren.
203Auf die Frage, an welchen konkreten Tagen der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum gearbeitet hat und welche Tage aus anderen Gründen ohnehin arbeitsfrei waren, kommt es dabei nicht an. Nach Darstellung der Beklagten können die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer, die sich aus der Altersfreizeit ergebenden Guthabenstunden nach eigener Wahl unter Berücksichtigung der Vorgaben in Anspruch nehmen. Auch dem Kläger steht es damit frei, diese Arbeitszeitguthaben nach seiner Wahl in Anspruch zu nehmen. Darauf, ob er in den konkreten Wochen tatsächlich hat arbeiten müssen, kommt es in seinem Falle ebenso wenig an, wie bei den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern.
2046.) Über die Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Der Kläger hat diese, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 ausdrücklich klagestellt hat, nur für den Fall gestellt, dass die Leistungsanträge insgesamt abgewiesen werden. Dieser Fall ist nicht eingetreten.
205IV.
206Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kosten des Rechtstreits waren den Parteien im Umfang des jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen.
207V.
208Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
209R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
210Gegen dieses Urteil kann von beiden Parteien
211R E V I S I O N
212eingelegt werden.
213Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
214Bundesarbeitsgericht
215Hugo-Preuß-Platz 1
21699084 Erfurt
217Fax: 0361-2636 2000
218eingelegt werden.
219Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
220Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
2211.Rechtsanwälte,
2222.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
2233.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
224In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
225Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
226Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
227* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
228Jakubowski Pieper Krause
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(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
(1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
(2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
(2) Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben.
(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren.
(5) Die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit und ihre Verteilung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung in Textform mitzuteilen. Haben sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht nach Absatz 3 Satz 1 über die Verringerung der Arbeitszeit geeinigt und hat der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht spätestens einen Monat vor deren gewünschtem Beginn in Textform abgelehnt, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Verteilung der Arbeitszeit kein Einvernehmen nach Absatz 3 Satz 2 erzielt und hat der Arbeitgeber nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit in Textform abgelehnt, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat.
(6) Der Arbeitnehmer kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem der Arbeitgeber einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt hat.
(7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
(2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.