Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 28. Jan. 2015 - 12 Sa 871/14
Gericht
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 - 2 Ca 7795/13 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.
Die Revision wird zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.
3Der Kläger war seit dem 04.10.2011 auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 09.03.2011, der von der Beklagten vorformuliert war und in einer Vielzahl von Fällen genutzt wurde, als Luftsicherheitsassistent bei der Beklagten beschäftigt. Er übte Aufgaben nach § 5 Luftsicherheitsgesetz aus. In dem Arbeitsvertrag vom 09.03.2011 hieß es u.a.:
4"1. Inhalt und Dauer des Arbeitsverhältnisses
5…
6Für das Arbeitsverhältnis gelten die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, soweit im Folgenden nichts anderes vereinbart ist.
7…
83.Arbeitszeit
9Die monatliche Regelarbeitszeit und die Aufteilung der täglichen Arbeitszeit richtet sich nach den für den Arbeitgeber geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen; im Übrigen nach Bedarf. Grundlage ist der jeweils gültige Tarifvertrag. Darüber hinaus ist der Mitarbeiter verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen Nacht-/Sonn-/Feiertags- und Mehrarbeit zu leisten.
10...
11Die tägliche Mindestarbeitszeit regelt sich nach § 12 Absatz 1 Teilzeitbefristungsgesetz. Die Dienstzeiten können sich je nach Bedarf (Flugaufkommen, besondere Vorkommnisse, etc.) verlängern bzw. verkürzen. Der Arbeitnehmer erklärt sein ausdrückliches Einverständnis mit einer Aufteilung der arbeitstäglichen Schichtzeiten im Bedarfsfall und im Rahmen der Zulässigkeitsgrenzen des Arbeitszeitgesetzes.
12…
1325.Abschlussbestimmungen
14Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden und die unwirksame Bestimmung durch eine dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechende neue Bestimmung ersetzt werden.
15…
16Sonstige Vereinbarungen:
17Die beiden Parteien sind sich darüber einig, dass es sich hierbei um einen Teilzeitvertrag nach Bedarf handelt. Es werden 120 Stunden pro Monat gewährleistet."
18Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Arbeitsvertrag Bezug genommen, der zudem durch Vereinbarung vom 18.09.2013 für die Dauer des Auftrags des Bundesministeriums des Inneren am Flughafen Düsseldorf verlängert wurde. Bei dem im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrag handelte es sich um den Manteltarifvertrag für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen (im Folgenden: "MTV"). Der MTV vom 21.09.2005 (MTV 2005) enthielt in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung in § 5 Nr. 2 folgende Regelung:
19"Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Vollzeitbeschäftigte ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich. Die durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG ist innerhalb von sechs Monaten zu erreichen. …"
20Unter dem 04.11.2013 vereinbarten die Tarifvertragsparteien einen neuen MTV (MTV 2013). Dieser enthielt u.a. folgende Regelungen:
21"§ 2 Allgemeine Bestimmungen
22…
23(4) Dieser Manteltarifvertrag stellt eine abschließende Regelung für Tätigkeiten im Sinne des Geltungsbereichs dar. Dadurch ist die Anwendung anderer mantel- und entgelttarifvertraglicher Regelungen des Sicherheitsgewerbes (in Bundes-, Länder- und Haustarifverträge) ausgeschlossen, soweit im Folgenden in diesem Tarifvertrag nichts anderes vereinbart ist. Davon nicht erfasst sind die tariflichen Entgeltregelungen (in Länder- bzw. Haustarifverträgen), bis diese durch einen Bundesentgelttarifvertrag abgelöst worden sind.
24…
25§ 13 Arbeitszeit
26…
27(9)Teilzeitbeschäftigte, die im Jahresdurchschnitt mehr als 10 Prozent über ihre arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit beschäftigt wurden, wird eine Anpassung ihrer arbeitsvertraglichen Arbeitszeit angeboten. Dazu sind betriebliche Regelungen zu treffen.
28(10) Die Höchstarbeitszeit beträgt 208 Stunden im Monat.
29(11) Arbeitszeit für Tätigkeiten nach § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
30Die regelmäßige Arbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte beträgt ausschließlich der Ruhepausen durchschnittlich 160 Stunden monatlich. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Arbeitszeit. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
31…
32§ 28 Inkrafttreten und Geltungsdauer
33(1)Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. September 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 in Kraft.
34(2)Er kann mit einer Frist von 6 Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2018 schriftlich gekündigt werden. …"
35Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten MTV 2013 Bezug genommen. Zu dem MTV 2013 vereinbarten die Tarifvertragsparteien unter dem 04.11.2013 Übergangsbestimmungen (ÜMTV 2013), in denen es u.a. hieß:
36"(1) Überleitungstarifverträge
37Auf Anforderung des Arbeitgebers oder der vertragsschließenden Gewerkschaft können Verhandlungen zu einem Überleitungstarifvertrag für Aufträge, die bereits am 1. September 2013 Bestand hatten und über den 1. Januar 2014 fortgelten, geführt werden. Die Tarifparteien verpflichten sich, die jeweiligen Verhandlungen in einem Zeitraum bis zum 30. April 2014 abzuschließen. Für den Zeitraum der Überleitungsverhandlungen gelten die bisherigen Bundes-, Landes- oder Haustarifverträge weiter. Nach diesem Zeitraum ist der Bundesmanteltarifvertrag zwingend anzuwenden.
38…
39(3) Übergangsbestimmungen Teilzeitbeschäftigte
40Bei Einführung des Regelentgelts erfolgt die Anpassung der Arbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (Vertragsangebot) gemäß nachfolgender Regelung:
41Bisherige Teilzeitkräfte können maximal auf Vollzeit steigen. Die Anpassung erfolgt auf Basis des Durchschnitts der letzten 12 Monate in Stufen. Der Referenzzeitraum ist der 1. September 2012 bis 31. August 2013.
42Durchschnitts der letzten 12 Monate | neuer Vertrag |
50 bis 59 Stunden | 50 Stundenvertrag |
60 bis 69 Stunden | 60 Stundenvertrag |
70 bis 79 Stunden | 70 Stundenvertrag |
80 bis 89 Stunden | 80 Stundenvertrag |
90 bis 99 Stunden | 90 Stundenvertrag |
100 bis 109 Stunden | 100 Stundenvertrag |
110 bis 119 Stunden | 110 Stundenvertrag |
120 bis 129 Stunden | 120 Stundenvertrag |
130 bis 139 Stunden | 130 Stundenvertrag |
140 bis 149 Stunden | 140 Stundenvertrag |
150 bis 159 Stunden | 150 Stundenvertrag |
ab 160 Stunden | gilt § 13 Ziffer 11 und 12 |
…
56(5) Übergangsbestimmung Arbeitszeit
57Für Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Manteltarifvertrages eine Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr Stunden monatlich vereinbart haben, bleiben diese als Besitzstand bestehen."
58Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten ÜMTV 2013 Bezug genommen. Für Absatz 5 ÜMTV 2013 hatten die Tarifvertragsparteien an Stelle der dann vereinbarten Fassung zunächst folgenden Text beabsichtigt:
59"Für Beschäftigte, die bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Tarifvertrages eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. eine monatliche Arbeitszeit von 173/174 Stunden aus Regelungen beziehen, bliebt diese als Besitzstand weiter gültig."
60Bei der Beklagten galt der MTV 2013 seit dem 01.03.2014. In der Zeit vom 01.02.2012 bis zum 31.08.2013 arbeitete der Kläger durchschnittlich 166,79 Stunden im Monat. Legte man dem Zeitraum von April 2013 bis September 2013 zugrunde, ergab sich eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von 179,21 Stunden.
61Die Parteien haben zum ÜMTV 2013 Tarifauskünfte von ver.di vom 20.05.2014 und vom BDSW vom 18.06.2014 zur Akte gereicht, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
62Der Kläger hat gemeint, die mit ihm im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeitregelung in den Nr. 3 und 25 sei intransparent und widersprüchlich und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Außerdem sei die Tätigkeit als Teilzeitbeschäftigter in Nr. 25 des Arbeitsvertrags überraschend (§ 305c Abs. 1 BGB) und damit unwirksam. Vereinbart sei deshalb eine Vollzeittätigkeit. Dies ergebe aufgrund der Bezugnahme in Nr. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags die tarifliche Arbeitszeit gemäß dem MTV 2005. Dies seien 40 Stunden wöchentlich gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005, mithin eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden. Zumindest folge dies aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. In diesem Umfang müsse die Beklagte ihn beschäftigen.
63An dem Umfang der Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich ändere der MTV 2013 nichts. Aufgrund von Abs. 5 ÜMTV 2013 bleibe ihm die bisherige Arbeitszeit als Besitzstand erhalten. Da die Teilzeit mit ihm nicht wirksam vereinbart sei, komme nicht Abs. 3 ÜMTV 2013 sondern Abs. 5 ÜMTV 2013 zur Anwendung. Bei einer Kollision habe zudem Abs. 5 ÜMTV 2013 Vorrang.
64Der Kläger hat beantragt,
65die Beklagte zu verurteilen, ihn 173 Stunden monatlich in Vollzeit zu beschäftigen.
66Die Beklagte hat beantragt,
67die Klage abzuweisen.
68Sie hat gemeint, die Vereinbarung eines festen Stundenkontingents von 120 Stunden im Monat bei im Übrigen flexibler Arbeitszeit sei wirksam vereinbart. Die fett gedruckte Klausel am Ende des Arbeitsvertrags sei nicht überraschend. Der Kläger sei bei Vertragsabschluss zudem mündlich darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Teilzeitvertrag nach Bedarf mit nur 120 garantierten Monatsstunden handele. Anzuwenden sei nunmehr aufgrund der dynamischen Bezugnahme im Arbeitsvertrag der MTV 2013. Dies führe nicht zu einer Arbeitszeit von 173 Stunden. Der Kläger könne allenfalls gemäß Abs. 3 ÜMTV 2013 verlangen, 160 Stunden pro Monat eingesetzt zu werden. Abs. 5 ÜMTV 2013 setze eine individualvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der Parteien voraus, an der es fehle. Einzelvertragliche Bezugnahmen auf den MTV 2005 seien davon nicht erfasst. Dafür spreche auch die zunächst verhandelte Vorversion von Abs. 5 ÜMTV 2013.
69Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 01.07.2014 teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, den Kläger durchschnittlich 160 Stunden monatlich in Vollzeit zu beschäftigen, wobei der monatliche Durchschnitt innerhalb eines Jahres zu erreichen ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Dies hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag zur Arbeitszeit unwirksam seien. Der Kläger könne deshalb gemäß Nr. 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrags i.V.m. § 13 Abs. 11 MTV 2013 verlangen, 160 Stunden im Monat beschäftigt zu werden. Ein Anspruch auf die Beschäftigung mit 173 Stunden im Monat ergebe sich weder aus dem MTV 2013 noch aus dem ÜMTV 2013. Gegen das ihm am 22.07.2014 zugestellte Urteil hat nur der Kläger am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.10.2014 - am 24.10.2014 begründet.
70Der Kläger meint, das Arbeitsgericht sei zwar zutreffend von der Unwirksamkeit der Vereinbarungen zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag ausgegangen und habe ein Vollzeitarbeitsverhältnis angenommen. Es habe aber zu Unrecht angenommen, dass daraus eine Arbeitszeit von nur 160 Stunden monatlich folge. Die mit ihm vereinbarte einzelvertragliche Bezugnahme auf den MTV führe wegen der Übergangsbestimmung in Abs. 5 ÜMTV 2013 dazu, dass für ihn die volle Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 weiter zur Anwendung komme. Durch die Bezugnahme auf die tarifvertraglichen Regelungen im Arbeitsvertrag sei die tarifliche Regelung zur Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 Vertragsinhalt geworden. Daraus ergebe sich eine monatliche Arbeitszeit von mehr als 160 Stunden - wie von Abs. 5 ÜMTV 2013 gefordert - nämlich von 173 Stunden monatlich. Diese bleibe ihm als Besitzstand gewahrt. Der Wortlaut der Übergangsbestimmung sei nicht nach seinem Zweck einzuschränken. Eine Schlechterstellung von Gewerkschaftsmitgliedern liege nicht vor. Auch die ursprünglich vorgesehene Textfassung lasse nicht den Schluss zu, dass bestimmte Vereinbarungen auszunehmen seien.
71Der Kläger beantragt,
72das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 01.07.2014 - 2 Ca 7795/13 - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihn 173 Stunden monatlich in Vollzeit zu beschäftigen.
73Die Beklagte beantragt,
74die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
75Sie meint, dass das Arbeitsgericht die Klage mit zutreffenden Gründen teilweise abgewiesen habe. Abs. 5 ÜMTV 2013 verlange eine individualvertragliche Vereinbarung, an der es fehle. Fasste man auch eine dynamische Bezugnahmeklausel unter Abs. 5 ÜMTV 2013, liefe das Ablöseprinzip zweier aufeinander folgender Tarifverträge leer.
76Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
77E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
78Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
79A.Die Berufung ist unbegründet, weil der zulässige Antrag des Klägers, in dem Umfang, wie ihn das Arbeitsgericht abgewiesen hat, unbegründet ist.
80I.Der Antrag des Klägers ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt, bedarf jedoch der Auslegung.
811.Maßgeblich für die Auslegung des Klageantrags sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, sondern der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind Prozesserklärungen dahin auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 15.01.2013 - 3 AZR 169/10, NZA 2013, 90 Rn. 18).
822.Unter Berücksichtigung des Parteivorbringens des Klägers, insbesondere im Schriftsatz vom 07.02.2014, ergibt sich, dass er mit dem Klageantrag eine Verurteilung der Beklagten zur Beschäftigung verlangt, welche der bisherigen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 entspricht. Dies sind im wöchentlichen Durchschnitt 40 Stunden, wobei die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG innerhalb von sechs Monaten zu erreichen ist. Diese Arbeitszeit hat der Kläger bei 4,33 Wochen pro Monat auf 173 Monatsstunden hochgerechnet. Auch dies zielt aber darauf ab, die Arbeitszeit des alten Manteltarifvertrags zu erreichen. Diese Auslegung hat der Kläger im Termin bestätigt, ohne dass die Beklagte Einwände erhoben hat. Der Kläger hat außerdem klargestellt, dass sein Antrag als Beschäftigungsantrag zukunftsbezogen zu verstehen ist, mithin auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen war.
83II.Mit dieser Auslegung hat der Antrag des Klägers keinen Erfolg. Er kann von der Beklagten nicht verlangen, gemäß der bisherigen tariflichen Bestimmung des § 5 Nr. 2 MTV 2005 mit 173 Stunden im Monat beschäftigt zu werden. Ihm steht nur der vom Arbeitsgericht zuerkannte und von der Beklagten nicht angegriffene Beschäftigungsanspruch in Höhe von 160 Stunden monatlich gemäß § 13 Abs. 11 MTV 2013 zu. Eine fest vereinbarte Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien oder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers. Der Anspruch folgt auch nicht aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. Abs. 5 ÜMTV 2013.
841.Eine fest vereinbarte Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag der Parteien oder aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers.
85a)Die Parteien haben in dem Arbeitsvertrag keine feste Arbeitszeit von monatlich 173 Stunden vereinbart. Eine solche Regelung enthält der Arbeitsvertrag nicht. Nr. 3 Abs. 1 stellt für die monatliche Regelarbeitszeit auf die tarifvertraglichen Bestimmungen ab. Grundlage soll dabei der jeweils gültige Tarifvertrag sein. Damit ist keine Festschreibung auf ein bestimmtes Stundenkontingent vereinbart, sondern nur die jeweilige Arbeitszeit des Tarifvertrags in Bezug genommen. Eine statische Bezugnahme auf § 5 Nr. 2 MTV 2005 enthalt die Klausel nicht. Nr. 3 Abs. 3 des Arbeitsvertrags verweist lediglich auf § 12 Abs. 1 TzBfG und darauf, dass sich die Arbeitszeit nach Bedarf verlängert oder verkürzt. Eine bestimmte Arbeitszeit in Höhe von 173 Stunden ist auch insoweit nicht vereinbart. Lediglich in Nr. 25 des Arbeitsvertrags ist ein festes Stundenkontingent vereinbart, das aber nur 120 Stunden beträgt.
86Die Unwirksamkeit der Abreden zur Arbeitszeit gemäß § 305c Abs. 1 BGB und § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, von denen das Arbeitsgericht - von der Beklagten nicht angegriffen - ausgegangen ist, ändern daran nichts. Denn auch bei Unwirksamkeit der Regelungen zur Arbeitszeit in Nrn. 3 und 25 des Arbeitsvertrags verbliebe ein Vollzeitarbeitsvertrag, der sich gemäß Nr. 1 Abs. 5 des Arbeitsvertrags nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung richtet. Auch dies ist keine statische Verweisung auf § 5 Nr. 2 MTV 2005 mit der Folge einer fest vereinbarten Arbeitszeit von 173 Stunden.
87b)Und selbst wenn der Arbeitsvertrag durch die Unwirksamkeit der Regelungen zur Arbeitszeit lückenhaft geworden wäre, änderte dies nichts.
88aa)Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Vertragsbedingung diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lückenhaftigkeit des Vertrags bekannt gewesen wäre. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen Parteiwillens und der Interessenlage ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, weil die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt (BAG 19.06.2012 - 9 AZR 736/10, juris Rn. 18).
89bb)Entscheidender Anknüpfungspunkt für den mutmaßlichen Parteiwillen ist nicht die tatsächliche Durchschnittsarbeitszeit während des bisherigen Arbeitsverhältnisses. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses stand für die Feststellung des Parteiwillens die durchschnittliche Arbeitszeit mangels Arbeitsleistung nicht fest. Der tatsächlichen (einvernehmlichen) Vertragsdurchführung kann daher nur eine - unter Umständen gewichtige - Indizwirkung zukommen. Sie kann nicht alleiniger Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens sein (BAG 19.06.2012 a.a.O. Rn. 19). Es entspricht ohne besondere Anhaltspunkte eher dem mutmaßlichen Willen der Arbeitsvertragsparteien, die jeweilige tarifliche Arbeitszeitregelung anzuwenden. Diese gewährleistet, dass die Arbeitszeit den jeweiligen zeitlich aktuellen Bedürfnissen der Unternehmen und Betriebe im fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags entspricht. Deshalb ist für die Feststellung der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auch nicht statisch auf den zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses geltenden MTV abzustellen (vgl. BAG 19.06.2012 a.a.O. Rn. 19).
90cc)Besondere Anhaltspunkte, welche die erkennende Kammer veranlassen, von dieser Auslegungsregel abzuweichen und sie - auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit des Klägers - dazu veranlassen, davon auszugehen, dass die Arbeitszeit des MTV 2005 statisch oder sonst mit 173 Monatsstunden fest vereinbart ist, bestehen nicht. Davon gehen die Parteien letztlich selbst nicht aus. Vielmehr haben sie ausweislich des Protokolls der Kammerverhandlung vom 08.04.2014 übereinstimmend ausgeführt, dass in der Vergangenheit keine feste Arbeitszeit vereinbart war. Der Kläger hat selbst den Aspekt der ergänzenden Vertragsauslegung angesprochen und ausgeführt, dass die Parteien ein Vollzeitarbeitsverhältnis nach dem MTV 2005 vereinbart haben. Er geht dabei aber von einer dynamischen Bezugnahme aus, weil er selbst der Ansicht ist, dass er in das neue Tarifwerk des MTV 2013 zu überführen ist, dabei allerdings Abs. 5 ÜMTV 2013 zu beachten ist (so Seite 2 f. des Schriftsatzes vom 22.05.2014). Dem entspricht das Berufungsvorbringen des Klägers, das letztlich davon ausgeht, dass die dynamische Bezugnahme auf den MTV 2005 aufgrund von Abs. 5 ÜMTV 2013 aber nicht unabhängig davon als Besitzstand festgeschrieben ist. Im Kammertermin ist dies nochmals erörtert worden und die Kammer hat dem Kläger mitgeteilt, dass sie keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 173 Stunden monatlich sieht. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.
912.Ein Anspruch des Klägers auf Beschäftigung mit 173 Stunden im Monat entsprechend der tariflichen Regelung in § 5 Nr. 2 MTV 2005 folgt nicht aus dem Arbeitsvertrag des Klägers i.V.m. Abs. 5 ÜMTV 2013. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Übergangsbestimmung in Abs. 5 ÜMTV 2013.
92a)Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortsinn ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte eines Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, gesetzeskonformen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.06.2004 - 2 AZR 656/02 - AP Nr. 180 zu § 626 BGB; BAG 24.02.2011 - 2 AZR 830/09 - NZA 2011, 708; BAG 12.12.2013 - 8 AZR 942/12, ZTR 2014, 467 Rn. 16).
93b)In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ist mit einer Vereinbarung im Sinne von Abs. 5 ÜMTV 2013 nur die individualvertragliche Vereinbarung einer festen Arbeitszeit gemeint - die wie ausgeführt, nicht vorliegt -, nicht aber die sich aufgrund der dynamischen Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen des MTV ergebende Arbeitszeit aus der Zeit vor dem In-Kraft-Treten des MTV 2013, d.h. hier diejenige des MTV 2005.
94Richtig ist zunächst - und das ist dem Kläger zuzugeben -, dass der Wortlaut von Abs. 5 ÜMTV 2013 in seinem Tatbestand nur verlangt, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des MTV 2013 eine Arbeitszeit von 160 Stunden oder mehr vereinbart war. Dies löst als Rechtsfolge den Erhalt dieser Arbeitszeit als Besitzstand aus. Richtig ist weiter, dass auch eine dynamische Bezugnahme auf den MTV eine Vereinbarung ist und auf diese Weise eine Arbeitszeit vereinbart ist. Maßgeblich ist aber der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Da zumindest offen ist, welche Art von Vereinbarung gemeint ist, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu erforschen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Entscheidend sind für die Kammer der Sinn und Zweck des MTV 2013 und der tarifliche Gesamtzusammenhang. Ziel des neuen MTV ist eine abschließende Neuregelung der manteltariflichen Fragen in der Weise, dass der MTV 2013 die bisherigen tariflichen Regelungen auf Bundes- und Länderebene und in Haustarifverträgen ablöst. Dies belegt zunächst § 2 Abs. 4 MTV 2013. Abs. 1 ÜMTV 2013 konkretisiert dies und legt einen Übergangszeitraum fest, innerhalb dessen Verhandlungen für bereits am 01.09.2013 bestehende Aufträge, die über den 01.01.2014 hinaus fortgelten, geführt werden und innerhalb dessen die bisherigen Tarifverträge weiter gelten. Nach dem Ende des Verhandlungszeitraums am 30.04.2014 ist gemäß Abs. 1 Satz 4 ÜMTV 2013 der neue MTV 2013 zwingend anzuwenden. Dies belegt den Willen der Tarifvertragsparteien, grundsätzlich eine vollständige Ablösung der bisherigen manteltarifvertraglichen Regelungen herbeizuführen und im Grundsatz mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des MTV 2013 bzw. nach dem Übergangszeitraum nur noch diesen flächendeckend anzuwenden. Dieses Ziel würde aber für alle bereits Beschäftigten nicht erreicht, wenn Abs. 5 ÜMTV 2013 auch die bisher durch Bezugnahme auf den MTV 2005 vereinbarte höhere Arbeitszeit als Besitzstand festschreiben würde. Faktisch würde der MTV 2013 dann nur für Neueinstellungen gelten. Diese würde zur Überzeugung der Kammer nicht dem von den Tarifparteien angestrebten und im MTV 2013 und im ÜMTV 2013 zum Ausdruck gekommenen Regelungsziel entsprechen.
95Für dieses Auslegungsergebnis spricht außerdem der tarifliche Gesamtzusammenhang. Abs. 3 ÜMTV 2013 enthält eine Übergangsbestimmung für bisherige Teilzeitkräfte, die über ihren vereinbarten Arbeitszeitumfang hinaus beschäftigt wurden. Diese können dabei innerhalb des gestuften Systems maximal auf Vollzeit ansteigen. Diese ist für Mitarbeiter mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG, wie im Falle des Klägers, auf die Arbeitszeit von 160 Stunden im Monat gemäß § 13 Abs. 11 MTV 2013 i.V.m. Abs. 3 Tabelle letzte Zeile ÜMTV 2013 beschränkt. Es ist zur Überzeugung der Kammer wenig nachvollziehbar, wenn bisherige Teilzeitkräfte wegen einer umfangreicheren Tätigkeit "nur" auf 160 Stunden im Monat ansteigen können, d.h. die Tarifparteien bezogen auf einen Sachverhalt, der vor dem In-Kraft-Treten des MTV 2013 lag, an die "neue" Vollzeit aus dem MTV 2013 anknüpfen, es für vor dem In-Kraft-Treten des MTV 2013 bereits beschäftigte Vollzeitbeschäftigte aber weitgehend - bei Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf den MTV - über Abs. 5 ÜMTV 2013 bei der höheren Arbeitszeit des MTV 2005 verbliebe. Vielmehr belegt auch Abs. 3 ÜMTV 2013 den generellen Willen der Tarifvertragsparteien für die Zukunft für alle Mitarbeiter, und zwar auch die bereits beschäftigten, im Grundsatz die neue, geringere Vollarbeitszeit zur Anwendung zu bringen. Dem würde es - wie ausgeführt - widersprechen, betrachtete man auch eine dynamische Bezugnahme auf den MTV als eine Vereinbarung im Sinne von Abs. 5 ÜMTV 2013 mit der Folge, dass die Arbeitszeit des MTV 2005 für diese Arbeitnehmer als Besitzstand erhalten bliebe.
96Die Regelung in Abs. 5 ÜMTV 2013 wird damit nicht inhaltsleer. Sie kann vielmehr ohne weiteres so verstanden werden, dass damit eine im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Arbeitszeit gemeint ist. Dafür finden sich im MTV 2013 durchaus Anhaltspunkte. Die Tarifparteien haben den Begriff der vereinbarten Arbeitszeit im MTV 2013 an anderer Stelle verwandt. So sprechen sie z.B. in § 13 Abs. 11 Satz 2 MTV 2013 davon, dass für Teilzeitbeschäftigte die im Arbeitsvertrag individuell vereinbarte Arbeitszeit gilt (ebenso § 13 Abs. 12 und 13 MTV 2013 und ähnlich § 13 Abs. 9 MTV 2013). Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass mit einer vereinbarten Arbeitszeit auch im Sinne von Abs. 5 ÜMTV 2013 nur die individuell vereinbarte Arbeitszeit gemeint ist. Dies wird noch deutlicher, berücksichtigt man die Entstehungsgeschichte des MTV 2013. So sprach nämlich die zunächst vorgesehene Formulierung davon, dass eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden bzw. eine monatliche Arbeitszeit von 173/174 Stunden aus Regelungen erhalten bleiben sollten. Mit Regelungen bezeichnen die Tarifvertragsparteien kollektivrechtliche Regelungen, wie z.B. aus einem Tarifvertrag, was z.B. §§ 2 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 2, 25 Abs. 4, 26 MTV 2013 zeigen. So spricht § 2 Abs. 1 von den "Regelungen des Manteltarifvertrages". Verwenden die Tarifpartner diesen Begriff nicht mehr, spricht auch dies dafür, dass in Abs. 5 ÜMTV 2013 nicht mehr tarifliche Regelungen - und sei es über eine Bezugnahme - gemeint sein sollen, sondern individuelle Vereinbarungen der Arbeitszeit. Dafür spricht auch, dass in der vereinbarten Fassung von Abs. 5 ÜMTV 2013 der zuvor noch vorhandene Bezug auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, wie sie § 5 Nr. 2 MTV 2005 vorsah, entfallen ist. Das gefundene Auslegungsergebnis ist auch sachgerecht, weil die Tarifparteien durch den neuen MTV 2013 eine individuell und einzelvertraglich vereinbarte feste Arbeitszeit nicht abändern konnten. Bei einer dynamischen Bezugnahme ist dies gerade anders.
97Da Wortlaut, systematischer Zusammenhang und sonstige Auslegungsgesichtspunkte zu einem zweifelsfreien Ergebnis führen, bedurfte es bereits keiner Einholung einer Tarifauskunft (vgl. BAG 22.04.2010 - 6 AZR 962/08, ZTR 2010, 417 Rn. 32; BAG 14.09.2011 - 10 AZR 358/10, NZA 2011, 1358 Rn. 28). Aber auch die eingeholten Tarifauskünfte ändern am Auslegungsergebnis nichts. Ein gemeinsamer Wille der Tarifparteien lässt sich den einander widersprechenden Auskünften nicht entnehmen.
98c)Die Ablösung der bisherigen tariflichen Arbeitszeit gemäß § 5 Nr. 2 MTV 2005 durch die neue tarifliche Arbeitszeit in § 13 Abs. 11 MTV 2013 ohne Besitzstandsregelung ist wirksam.
99aa)Nach dem Ablösungsprinzip (Zeitkollisionsregel) findet wegen des gleichen Rangs der Tarifverträge zueinander kein Günstigkeitsvergleich zwischen den bisherigen und den ablösenden Regelungen statt. Dieser Änderungsvorbehalt ist immanenter Bestandteil der tarifautonomen Regelung. Durch eine auf den tariflichen Grundsätzen beruhende Änderung der Leistung verwirklicht sich lediglich eine von Anfang an bestehende Schwäche der tarifvertraglich begründeten Rechtspositionen (BAG 20.03.2002 - 10 AZR 501/01, DB 2002, 2225 Rn. 44; BAG 18.09.2012 - 3 AZR 382/10, juris Rn. 42 jeweils m.w.N). Allerdings müssen auch die Tarifvertragsparteien die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes beachten (BAG 18.09.2012 a.a.O.).
100bb)Anhaltspunkte dafür, dass diese Grundsätze durch die Tarifparteien verletzt worden sind, sind nicht ersichtlich. Dabei geht die Kammer davon aus, dass tarifvertragliche Arbeitszeit- und Entgeltregelungen nur sehr eingeschränkt einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Sie sind nur in Ausnahmefällen zu beanstanden, etwa wenn sie auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der von dem jeweiligen Tarifvertrag erfassten Beschäftigungsbetriebe und der dort zu verrichtenden Tätigkeiten gegen elementare Gerechtigkeitsanforderungen aus den Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG verstoßen (BAG 28.05.2008 - 6 AZR 144/08, DB 2009, 1769 Rn. 29). Dies ist nicht der Fall. Die Änderung der tariflichen Vollarbeitszeit erfolgt nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft. Ein Vertrauen darauf, dass eine bestimmte tarifliche Arbeitszeit als Vollarbeitszeit dauerhaft und künftig erhalten bleibt, bestand nicht. Mit 160 Stunden im Monat haben die Tarifparteien zudem einen Arbeitszeitumfang als Vollzeitarbeitsverhältnis vereinbart, der unter Berücksichtigung des tariflichen Gestaltungsspielraums aus Art. 9 Abs. 3 GG nach wie vor als Vollzeitarbeitsverhältnis betrachtet werden kann. Zu beachten ist weiter, dass dies die regelmäßige Arbeitszeit ist, die im Jahresdurchschnitt zu erreichen ist und auf deren Basis ein verstetigter Monatslohn gezahlt wird (§ 15 Abs. 1 MTV 2013), der auch zu zahlen ist, wenn in einem Monat für den Arbeitgeber ein geringerer Bedarf an Arbeitsleistung besteht. Der Kläger hat weiter nicht geltend gemacht, dass eine Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern gemäß § 13 Abs. 12 und 13 MTV 2013 gegeben ist. Die grundsätzliche Wirksamkeit der Ablösung der Arbeitszeit des § 5 Nr. 2 MTV 2005 durch § 13 Abs. 11 MTV 2013 hat der Kläger nicht in Abrede gestellt.
101B.Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
102C.Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Auslegung von Abs. 5 ÜMTV 2013, d.h. die Frage, was unter einer Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung zu verstehen ist, welche zum Erhalt der bisherigen Arbeitszeit als Besitzstand führt. Der MTV 2013 erfasst mit seinem Geltungsbereich bundesweit alle Verkehrsflughäfen in Deutschland und die dort beschäftigten Sicherheitskräfte.
103RECHTSMITTELBELEHRUNG
104Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
105R E V I S I O N
106eingelegt werden.
107Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
108Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
109Bundesarbeitsgericht
110Hugo-Preuß-Platz 1
11199084 Erfurt
112Fax: 0361-2636 2000
113eingelegt werden.
114Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
115Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1161.Rechtsanwälte,
1172.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
1183.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
119In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
120Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
121Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
122* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
123Dr. GotthardtBärmannZeise
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Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.