Finanzgericht München Beschluss, 07. Feb. 2014 - 10 K 3728/10

published on 07/02/2014 00:00
Finanzgericht München Beschluss, 07. Feb. 2014 - 10 K 3728/10
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Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandlung – hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger zum großen Teil entsprochen und die Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 und 1998 herabgesetzt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Oktober 2013 zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat das FG das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 aus dem Verfahren 10 K 3728/10 abgetrennt; das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 wurde fortan unter dem Az. 10 K 2411/13 geführt. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. 10 K 2411/13) hat das FG aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage der Kläger wegen der Einkommensteuer 2002 in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt; mit Schreiben vom 14. November 2013 wurde es zur Zustellung zur Post gegeben. Gegen dieses Urteil wegen der Einkommensteuer 2002 wurde von den Klägern Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. III B 154/13).

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013 wurde an den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Brief vom 17. September 2013 bekannt gegeben. In dieser mündlichen Verhandlung fand eine Beweisaufnahme u.a. durch die Vernehmung des Finanzbeamten [… XY] als Zeugen statt. Grundlage der Beweisaufnahme war der Beweisbeschluss vom 7. August 2013 mit dem Beweisthema „Es ist Beweis zu erheben über die Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2002 an die Klägerin“.

Mit einem an den Vorsitzenden des Senats gerichteten Schreiben vom 29. September 2013, das beim FG am 31. Oktober eingegangen ist, hat die Klägerin erstmals vorgetragen, dass die Niederschrift vom 17. September 2013 unrichtig – unvollständig – sei. Sie trägt wörtlich vor: „In der Niederschrift […] wurde Ihre wichtige Frage an Herrn [… XY]: ‚ Herr [… XY] haben Sie den Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben’ nicht erfasst“ (Originalzitat). Und auch die Antwort „ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“ sei in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten. Gleichlautende Schreiben wurden an die anderen Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, gerichtet.

Zu diesem Antrag wurden der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, der Beklagte, vertreten durch seinen Sitzungsvertreter und der Zeuge [… XY] angehört. Der Zeuge [… XY] hat mit Schreiben ohne Datum (Eingang beim FG: 18. November 2013) ausgeführt, dass er nicht mit Sicherheit sagen kann, ob diese Frage so explizit gestellt worden sei und er sich nur an die Frage, ob die Klägerin die Niederschrift unterzeichnet habe, erinnere. Der Sitzungsvertreter des Finanzamts hat mit Schreiben vom 12. November 2013 erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, dass die von der Klägerin genannte Frage gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. November 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass nach Besprechung mit seinen Mandanten wie folgt Stellung genommen werde: Die Kläger hätten mit dem Schreiben nur ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Es sei aber weder ein Antrag auf Protokollberichtigung noch auf Urteilsberichtigung gestellt worden. Weiteres sei nicht veranlasst.

Mit Schreiben vom 25. November hat der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Finanzamt mitgeteilt, dass nach dem Schreiben vom 22. November 2013 nichts weiter veranlasst sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 an den Senatsvorsitzenden (sowie wiederum an die übrigen mit dem Urteil befassten Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter) rügt die Klägerin, dass sie noch keine Antwort auf ihr Schreiben vom 28. Oktober 2013 (sic!) betreffend die Niederschrift am 17. September (sic!) Az. 10 K 3728/10 zum Urteil vom 24. Oktober 2013 (sic!) erhalten habe. Außerdem wiederholt sie das Vorbringen, dass die Sitzungsniederschrift zu berichtigen ist. Am 12. September 2013 um 15.52 Uhr sei von ihrem Prozessbevollmächtigten an den Zeugen [… XY] die Frage „Herr [… XY] haben sie die Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben“ gestellt worden und die Antwort des Zeugen hierauf habe gelautet, „Ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“. Frage und Antwort seien nicht in der Niederschrift erfasst. Diesem Schreiben der Klägerin ist ein Schreiben an ihren Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2013 beigefügt, in dem sie diesem mitteilt, dass sie mit dem Urteil betreffend die Einkommensteuer 2002 nicht einverstanden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wegen einer Unrichtigkeit zu berichtigen und die Frage von ihrem Prozessbevollmächtigten an den Zeugen [… XY] „Herr [… XY] haben sie die Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben“ und die Antwort des Zeugen hierauf, „Ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“ in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Gründe

II. Der Antrag auf Protokollberichtigung hat keinen Erfolg.

1. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift gemäß § 94 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag: Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung – und damit verspätet – gestellter Antrag auf Protokollergänzung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO) kann u.U. als Berichtigungsantrag behandelt werden (Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 6 [Jan. 2014]). Die Berichtigung kann nach § 164 Abs 1 ZPO jederzeit erfolgen und ist bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache möglich (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 164 Rz. 2; Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 7 [Jan. 2014]; BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

Nach diesem Maßstab hat der Antrag auf Protokollberichtigung zum einen schon deshalb keinen Erfolg, weil das Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) bereits rechtskräftig ist. Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

2. Außerdem hat der Protokollberichtigungsantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 nicht unrichtig ist.

a) Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2316). Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in Abs. 3 dieser Vorschrift benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann. Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2316).

b) Bekundungen von Zeugen (§ 82 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) sind in der Reihenfolge zu protokollieren, in der sie der Zeuge gemacht hat (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 396 Abs 1 ZPO), so dass auch mögliche Widersprüche in der Chronologie der Sitzungsniederschrift nachvollzogen werden können. Eine wortwörtliche Wiedergabe der Zeugenaussage ist nicht erforderlich, kann im Einzelfall aber geboten sein, etwa dann, wenn es gerade auf den genauen Wortlaut der Bekundung – z.B. bei Wiedergabe der Erklärung eines Dritten – ankommt, oder auch bei Beeidigung (§ 82 FGO i.V,m. § 391 ZPO). Auch in den Fällen, in denen der Zeuge eine vorangegangene Aussage berichtigt bzw. verändert, ist eine wörtliche Protokollierung der vorangegangenen und der anschließend geänderten Bekundung zum Zweck der Beweiswürdigung und deren Nachvollziehbarkeit in der Rechtsmittelinstanz (§ 118 FGO) geboten. Aus demselben Grund sollten in die Sitzungsniederschrift auch für die Würdigung der Aussage bedeutsame Begleitumstände der Bekundungen des Zeugen, wie etwa von ihm gezeigte Anzeichen von Nervosität, Unsicherheit, sonstige Körpersprache und Ähnliches aufgenommen werden (Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 160 Rz. 15 [Jan. 2014]).

c) Nach diesem Maßstab gehören die von der Klägerin behauptete Frage und auch die behauptete Antwort gar nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zu protokollieren gewesen wären. Bereits die behauptete Frage an den Zeugen [… XY], ob er die Niederschrift vom 16. Dezember 2005 – im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin – unterschrieben hat, hat mit dem Beweisthema, der Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen, nichts zu tun. Auch der Erfolg der Kläger resultierte aus der fehlenden Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den auf die Jahre 1997 und 1998 erweiterten Prüfungszeitraum und eines Beweisverwertungsverbots. Ein Verhalten des Betriebsprüfers während der steuerlichen Außenprüfung war also auch gar nicht geeignet, in die Beweiswürdigung einzufließen. Soweit die Klage ohne Erfolg geblieben ist, hatte dies verfahrensrechtliche Gründe. Damit hatte die gesamte Beweisaufnahme durch die Zeugeneinvernahme auch keine Relevanz für die teilweise Klageabweisung. […]

4. Für die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages ist der Senatsvorsitzende, als derjenige Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, zuständig (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).

5. Sofern der Antrag der Klägerin – wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 22. November 2013 angedeutet hat – auch als ein Antrag auf Tatbestandberichtigung i.S. des § 108 FGO ausgelegt werden könnte, wäre auch dieser Antrag nach Rechtskraft des Urteils mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (Brandis in Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 108 FGO Rz. 6 [Aug. 2013]).

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(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt. Tatbestand I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl
published on 22/03/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2001 auf Grund mündlicher Verhandlung
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published on 29/08/2016 00:00

Tenor I. Die Zwangsvollstreckung der für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 durch die Antragsgegnerin geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 94.322,50 Euro wird vorläufig eingestellt. II. Die Antrag
published on 23/02/2017 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, die gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung bezüglich der Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer der Jahre 2003 und 2004 einzustellen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens
published on 07/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt. Tatbestand I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl
published on 30/12/2016 00:00

Tenor Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2016 wird abgelehnt. Gründe  1 Für die Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ist die Kammervorsitzende als diejenige Richterin zuständig, die das Protokoll unterschr
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Annotations

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

(1) Der Zeuge ist zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben.

(2) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht, sind nötigenfalls weitere Fragen zu stellen.

(3) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

Soweit §§ 83 bis 89 nicht abweichende Vorschriften enthalten, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 371, 372 bis 377, 380 bis 382, 386 bis 414 und 450 bis 494 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden.

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.