Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 10 K 16.390

bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, die gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung bezüglich der Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer der Jahre 2003 und 2004 einzustellen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung von Säumniszuschlägen für die Festsetzung von Gewerbesteuerschulden aus den Jahren 2003 und 2004 durch die Beklagte.

Die Beklagte setzte mit Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 gegen den Kläger Gewerbesteuerabschlusszahlungen für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 in Höhe von insgesamt 82.580,81 EUR fest. Die Veranlagung beruhte auf den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamtes … vom 13. Juni 2006, welche durch das Finanzamt öffentlich zugestellt wurden. Der Gewerbesteuerbescheid der Beklagten hingegen wurde an die Adresse „… Ring 72“ in … versandt. Zum Nachweis über die Aufgabe zur Post legte die Beklagte einen Drucknachweis für die Gewerbesteuerbescheide für den Drucktag 22. Juni 2006 mit Bescheiddatum 28. Juni 2006 vor. Die Bestätigung über die Aufgabe zur Post befindet sich auf Seite 6 des vorgelegten Drucknachweises.

Da gegen den Kläger bereits seit dem Jahr 2005 das Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben wurde, wurden die Gewerbesteuerforderungen für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 nach Fälligkeit und Mahnung mit in die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgenommen. Eine Ankündigung der Zwangsvollstreckung erfolgte am 13. Dezember 2006. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16. Oktober 2007 forderte die Beklagte von der Drittschuldnerin einen Gesamtbetrag in Höhe von 104.235,69 €. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde dem Kläger am 21. Dezember 2007 zugestellt. Das Vollstreckungsverfahren verlief mit verschiedenen Maßnahmen - unter anderem Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 22. April 2010 - bis in das Jahr 2010, als bei einer persönlichen Vorsprache des Schuldners eine Zahlungsvereinbarung (Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 40,00 EUR) getroffen wurde. Am 18. Mai 2011 wurden die Forderungen befristet bis zum 1. April 2014 niedergeschlagen.

Im Jahr 2014 wurde dann die Zwangsvollstreckung erneut fortgesetzt, da sich der Kläger nicht mehr an die Zahlungsvereinbarung hielt. Nachdem am 10. Juni 2015 der Antrag auf außergerichtliche Schuldenbereinigung wegen Gläubigerungleichbehandlung von der Beklagten abgelehnt wurde, wurde unter anderem am 23. September 2015 die hier vom Kläger beanstandete Pfändung bei der …sparkasse … wieder in Kraft gesetzt. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. September 2015 machte die Beklagte gegenüber der „… Service GmbH, …str. 30, ...“ sowie der „… Company GmbH, …platz 5, ...“ einen noch ausstehenden Betrag in Höhe von 182.162,51 € geltend. Bei der „… Company GmbH“ wurde der angebliche Geschäftsanteil des Klägers sowie weitere Ansprüche, die sich aus einer eventuellen Gesellschafterstellung des Klägers ergeben könnten, gepfändet.

Der Kläger hat am 25. August 2015 bei der Gerichtsvollzieherin des Amtsgerichts München die Vermögensauskunft abgegeben (Az.: 1501 M 17/15).

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, die Vollstreckung gegen den Kläger einzustellen mit der Begründung, dass beim Finanzamt gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 Einspruch eingelegt worden sei.

Mit Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2015 entsprach diese dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub für die Gewerbesteuerabschlusszahlungen in Höhe von 82.580,81 EUR und Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO in Höhe von 4.202,- EUR für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 befristet bis zum 31. Januar 2016 (Ziffer 1 des Bescheides). Dem Antrag auf Vollstreckungsaufschub für die bisher angefallenen Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 in Höhe von 47.995,- EUR sowie Mahngebühren in Höhe von 150,- EUR wurde gemäß Ziffer 2 des Bescheides nicht entsprochen. Ebenso wurde nach Ziffer 3 des Bescheides ein Vollstreckungsaufschub für die Verwaltungsgebühren für das Gewerbeuntersagungsverfahren in Höhe von 763,70 EUR, der Säumniszuschläge in Höhe von 1.051,- EUR sowie der Mahn- und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 31,- EUR nicht gewährt. Nach Ziffer 4 des Bescheides wurde der Antrag auf erweiterten Pfändungsschutz nach § 850 f Abs. 1 ZPO abgelehnt. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass der Vollstreckungsaufschub bis zur Entscheidung des Finanzamtes über die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2003 und 2004 befristet sei, längstens jedoch bis 31. Januar 2016. Lägen die Voraussetzungen für einen Vollstreckungsaufschub darüber hinaus weiter vor, werde zum Fristablauf ein neuer Bescheid erlassen. Der Antrag auf Vollstreckungsaufschub für die Säumniszuschläge sei abzulehnen, da im Falle der Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge bestehen blieben.

Das Finanzamt hat im elektronischen Verfahren - Datenübermittlung vom 15. Dezember 2015 - die Messbescheide für die Jahre 2003 und 2004 aufgehoben. Die Beklagte hat diese Bescheide mit dem Gewerbesteuerbescheid vom 28. Januar 2016 vollzogen und die Gewerbesteuer für diese Jahre auf „Null“ festgesetzt.

Die Pfändungen gegenüber dem Arbeitgeber „… Company GmbH“ vom 22. September 2015 sowie der …sparkasse … vom 22. April 2010 wurden hinsichtlich der Beträge mit Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2016 berichtigt und mit 98.488,01 EUR mitgeteilt. Auch die noch bestehende Pfändung gegenüber der „… Service GmbH“ wurde hinsichtlich der Beträge mit Schreiben vom 24. Februar 2016 berichtigt und der Schuldbetrag mit 98.488,01 EUR mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners für eine noch zu erhebende Klage und einen noch zu erhebenden Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zu gewähren.

In dem bedingt erhobenen Eilantrag beantragte er, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen den Kläger betriebene Zwangsvollstreckung bezüglich der Gewerbesteuern 2003 und 2004 in Höhe von 82.580,81 EUR und der Nachzahlungszinsen in Höhe von 4.202,- EUR, bezüglich der Säumniszuschläge für die Gewerbesteuer in Höhe von 47.995,- EUR der Veranlagungsjahre 2003 und 2004, bezüglich der Mahngebühren in Höhe von 150,- EUR, bezüglich der Verwaltungsgebühren für das Gewerbeuntersagungsverfahren in Höhe von 763,70 EUR, der Säumniszuschläge in Höhe von 1.051,- EUR sowie der Mahn- und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 31,- EUR aufzuheben.

Mit Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde dem Kläger für eine noch zu erhebende Klage und einen noch zu erhebenden Eilantrag Prozesskostenhilfe durch Einräumung einer Ratenzahlung in Höhe von 590,00 EUR monatlich und unter Beiordnung des Bevollmächtigten gewährt, soweit eine Einstellung bzw. vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 94.322,50 EUR begehrt wird.

Der Beschluss vom 18. Mai 2016 wurde durch Beschluss vom 8. Juni 2016 insoweit abgeändert, als dem Kläger eine Ratenzahlung in Höhe von 120,- Euro monatlich eingeräumt wurde. Eine vom Klägerbevollmächtigten erhobene Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof wurde daraufhin zurückgenommen; der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. Juni 2016 eingestellt.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Klägers am 11. Juli 2016 unbedingt Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die gegen den Kläger gerichtete Zwangsvollstreckung bezüglich der Säumniszuschläge für die Gewerbesteuern der Jahre 2003 und 2004 aufzuheben.

Gleichzeitig hat der Bevollmächtigte des Klägers im Verfahren nach § 123 VwGO beantragt, die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die gegen den Kläger betriebene Zwangsvollstreckung bezüglich der Säumniszuschläge hinsichtlich der Gewerbesteuern 2003 und 2004 vorläufig einzustellen.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem aus, dass der Kläger den Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 nie zugestellt erhalten habe. Aus der beigefügten erweiterten Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der Beklagten sei ersichtlich, dass der Kläger bereits ab dem 1. März 2006 nicht mehr unter der Anschrift … Ring 72, ... wohnhaft gewesen sei. Er habe sich in Haft befunden, was der Beklagten letztlich auch aufgrund ihrer Ausführungen bekannt gewesen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass der aufgrund der finanzamtlichen Gewerbesteuermessbescheide ergangene Gewerbesteuerbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 nicht öffentlich zugestellt worden, sondern an die bekannte Anschrift „… Ring 72, ...“ mit einfachem Brief bekanntgegeben worden sei. Der Gewerbesteuerbescheid sei nicht als unzustellbar zurückgekommen. Gegen den Kläger seien seitens der Beklagten wegen anderer Forderungen und danach auch für die Gewerbesteuerforderungen 2005 diverse Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden, Ratenzahlungen gewährt sowie ein Teilerlassverfahren geprüft worden. Ein Bekanntgabemangel dieses Gewerbesteuerbescheides der Beklagten sei erstmals im Schreiben des Vertreters des Klägers vom 23. Dezember 2015 durch den behaupteten Nichtzugang vorgetragen worden. Hier werde nicht nur der Zeitpunkt des Zugangs, sondern der Zugang überhaupt bestritten, jedoch zu einem Zeitpunkt, nachdem bereits über viele Jahre hinweg Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden seien, persönliche Vorsprachen stattgefunden hätten sowie Billigkeitsanträge gestellt worden seien. Nach diesem jahrelangen Verfahren sei jetzt der Zugang des Gewerbesteuerbescheides bestritten worden. Diese Indizien sprächen in hohem Maße dafür, dass dem Kläger der Inhalt des Gewerbesteuerbescheides bekanntgegeben worden sei und reichten nach Ansicht der Rechtsprechung aus, um einen entsprechenden Nachweis zu führen.

Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat das Gericht im Eilverfahren die Zwangsvollstreckung der für die Gewerbesteuer der Veranlagungsjahre 2003 und 2004 durch die Beklagte geforderten Säumniszuschläge in Höhe von 94.322,50 Euro vorläufig eingestellt. Die Begründung stellte vor allem darauf ab, dass nicht nachweisbar sei, dass dem Kläger der Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 tatsächlich zugestellt worden sei. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2016 haben die Vertreter der Beklagten eine Übersicht aus dem Melderegister vorgelegt, wonach zunächst am 16. März 2006 der Kläger von Amts wegen nach unbekannt abgemeldet wurde, am 4. Mai 2006 dann die Rücknahme der Abmeldung und die Anmeldung für die Wohnung … Ring 72 erfolgte. Die Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt ab dem 1. März 2006 ist laut dem Dokument am 21. September 2016 erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und dem weiteren Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gründe des PKH-Beschlusses vom 18. Mai 2016, auf die Gründe des Beschlusses vom 29. August 2016 und auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen vom 22. April 2010 und vom 22. September 2015 in Höhe von 94.322,50 Euro, die die Beklagte bezüglich der entstandenen Säumniszuschläge betreibt. Es wird diesbezüglich auf den Beschluss vom 18. Mai 2016, der dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährte, sowie auf den Beschluss vom 29. August 2016, mit dem die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt wurde, Bezug genommen.

Der Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006, der die Gewerbesteuer für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 festsetzte, ist aufgrund fehlender Bekanntgabe an den Kläger nicht wirksam geworden und der Antragssteller ist daher nicht verpflichtet, die aufgrund dieses Bescheides geltend gemachten Säumniszuschläge zu entrichten.

Die Vollstreckung von Säumniszuschlägen ist unabhängig vom Vorliegen der allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, da solche für die Gewerbesteuern 2003 und 2004 schon nicht entstanden sind.

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Nach Satz 3 des § 240 Abs. 1 AO tritt die Säumnis nach Satz 1 nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist.

Hier fehlt es jedoch an der wirksamen Festsetzung der Gewerbesteuern für die Jahre 2003 und 2004, so dass diese nicht fällig werden und daher auch keine Säumniszuschläge entstehen konnten. Der Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 wurde dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben.

Den Zugang des Gewerbesteuerbescheides vom 28. Juni 2006 an den Kläger konnte die Beklagte auch im Klageverfahren nicht nachweisen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen (§ 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO).

Die Beklagte kann zwar durch den kopierten Auszug aus dem Drucknachweis für die Gewerbesteuerbescheide belegen, dass der streitgegenständliche Gewerbesteuerbescheid am 28. Juni 2006 zur Post gegeben wurde. Dieser kam auch nicht als unzustellbar zurück. Damit ist jedoch noch nicht gesagt, dass der Kläger den Bescheid auch erhalten hat. Vielmehr bleibt die Beklagte den Nachweis des Zugangs schuldig. Denn ihrer durch das Gesetz auferlegten materiellen Beweislast ist sie nicht nachgekommen (vgl. BayVGH, U.v. 24.11.2011 - 20 B 11.1659 - juris Rn. 28 f.; Tipke/Kruse, AO, Stand: Mai 2016, § 122 Rn. 58 m.w.N.).

Es bedarf in der Regel keiner weiteren Substantiierung, wenn der Empfänger eines mit einfacher Post übermittelten Bescheides behauptet, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Denn anders als bei der Behauptung eines späteren Zugangszeitpunkts bleibt dem Betroffenen, wenn der in Frage stehende Verwaltungsakt überhaupt nicht zugegangen ist, grundsätzlich nichts anderes übrig, als den Zugang zu bestreiten (vgl. BayVGH, U.v. 22.1.2009 - 4 B 08.1591 - juris Rn. 29).

Bestreitet der Adressat, dass der Bescheid überhaupt zugegangen ist, so kann der entsprechende Nachweis daher nicht nach den Regeln des Anscheinsbeweises, der es genügen lässt, auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf, abzustellen, geführt werden; die Behörde kann aber einen Indizienbeweis führen (vgl. st. Rspr. des BFH, z.B. BFH, U.v. 14.3.1989 - VII R 75/85 - BFHE 156, 66; U.v. 29.4.2009 - X R 35/08 - BFH/NV 2009, 1777; so auch BayVGH, U.v. 26.1.2000 - 4 B 99.509 - juris Rn. 16). So kann aus bestimmten Verhaltensweisen des Steuerschuldners darauf geschlossen werden, dass er den Bescheid doch erhalten hat, etwa weil er sich auf seinen Inhalt bezieht und sich damit in Widerspruch zu seinen früheren Äußerungen gesetzt hat (vgl. BFH, U.v. 14.1.1992 - VII R 112/89 - juris Rn. 18 ff.).

Bestimmte Verhaltensweisen des Klägers, aus denen indiziell zu schließen wäre, er habe den Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 tatsächlich erhalten, kann das Gericht jedoch nicht feststellen. Umstände, aus denen auf eine Zugangsvereitelung und auf Verstöße gegen Mitwirkungspflichten des Empfängers (vgl. BayVGH, U.v. 22.1.2009 - 4 B 08.1591 - juris Rn. 29) geschlossen werden könnte, sind substantiiert weder vorgetragen worden noch ansonsten ersichtlich, ebenso wenig wie widersprüchliches Verhalten des abgabepflichtigen Klägers.

Der Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 wurde an die Adresse „… Ring 72“ in … versandt. Zwar bestehen angesichts des von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Nachweises Indizien dafür, dass der Kläger tatsächlich in der Wohnung „… Ring 72“ gewohnt hat und die verkürzte Anmeldung erst nachträglich erfolgte. Aus der Akte liegt nahe, dass andere Briefe - beispielsweise der Staatsanwaltschaft bezüglich einer Erzwingungshaft (Bl. 50 der Akte) - ihn dort erreicht haben könnten. Sicher ist dies jedoch nicht, so könnten die entsprechenden Schriftstücke dem Kläger etwa auch persönlich ausgehändigt worden sein. Es bleibt somit letztlich unklar, ob der Kläger Ende Juni in der Wohnung am … Ring gewohnt hat.

Daher ist zum einen für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, etwa indem er während des Vollstreckungsverfahrens unbekannt verzogen ist.

Zum anderen bleibt die Beklagte den notwendigen Nachweis schuldig, dass der Gewerbesteuerbescheid vom 28. Juni 2006 dem Kläger zugegangen ist. Auch wenn der Kläger Ende Juni 2006 tatsächlich in der Wohnung „… Ring 73“ gewohnt hat, ist nicht auszuschließen, dass die Zustellung nie erfolgt ist, sondern der Brief etwa bei der Post verloren ging oder an eine falsche Adresse zugestellt wurde oder mit der Post eines Nachbarn in dessen Briefkasten gelangte. Die Beklagte hat nur nachgewiesen, dass der Brief abgesandt wurde. Damit ist sie ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen.

Auch hat die Beklagte keine überzeugenden Indizien vorgetragen, dass der Kläger vom Inhalt des Gewerbesteuerbescheids vom 28. Juni 2006 Kenntnis hatte. Vielmehr hat der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 19. August 2014 nach seiner Bevollmächtigung zunächst ausgeführt, dass der Kläger entsprechende Bescheide nie erhalten habe (vgl. Bl. 293 der Rückstandsakte) sowie auch der jetzige Bevollmächtigte bei der Beklagten mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 zunächst um die Übersendung der Bescheide gebeten hat, da der Kläger diese nicht erhalten habe. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 2. Januar 2008 die Gewerbesteuerforderungen 2003 und 2004 erwähnt. Jedoch bezog er sich auf den erhaltenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dass er laut seinem Schreiben „davon ausgeht“, dass die Beklagte die Steuern für das Jahr 2003 und 2004 geschätzt hat, spricht ebenfalls dafür, dass der Kläger den Bescheid vom 28. Juni 2006 nicht erhalten hat. Demgegenüber kann ein geeignetes Indiz für den von der Behörde geltend gemachten Zugang nicht allein darin gesehen werden, dass der betroffene Beteiligte sich passiv verhält und Vollstreckungsmaßnahmen rügelos hingenommen hat. Es reicht nicht aus, wenn ein Steuerpflichtiger über den Zeitraum von mehreren Jahren mehrfach die Gelegenheit gehabt hat, den Nichtzugang des betreffenden Steuerbescheids geltend zu machen (vgl. FG München, U.v. 12.9.2013 - 10 K 3728/10 - juris Rn. 21; BFH, U.v. 14.3.1989 - VII R 75/85 - juris Rn. 18).

Hinzu kommt, dass gegenüber dem Kläger eine Vielzahl offener Forderungen der Beklagten vollstreckt wurde. Anders als bei der Vollstreckung nur einer Forderung drängte es sich dem Kläger nicht auf, alle einzelnen Beträge in Frage zu stellen, zumal er verschiedene Forderungen auch akzeptierte. Auf Grund der Haft des Klägers hatte er wohl auch nicht die Möglichkeit, anhand seiner Unterlagen die Berechtigung der verschiedenen Forderungen zeitnah zu überprüfen und festzustellen, ob er einen Gewerbesteuerbescheid für 2003/2004 erhalten hatte.

Insgesamt lässt sich daher aus seinen Äußerungen und Handlungen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass ihm der Bescheid jemals zugegangen ist.

Somit kann der Zugang des Gewerbesteuerbescheides vom 28. Juni 2006 nicht nachgewiesen werden, so dass dieser nicht wirksam geworden ist. Dementsprechend sind auch keine Säumniszuschläge angefallen, die die Beklagte vollstrecken kann.

Der Klage war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 23. Feb. 2017 - M 10 K 16.390

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Finanzgericht München Beschluss, 07. Feb. 2014 - 10 K 3728/10

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Tenor Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt. Tatbestand I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl

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(1) Führt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt für die Einkommen- und Körperschaftsteuer 23 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen; hierbei sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der Berücksichtigung eines rückwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend für die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag für die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frühestens mit dem Tag der Zahlung. Besteht der Erstattungsbetrag aus mehreren Teil-Leistungen, richtet sich der Zinsberechnungszeitraum jeweils nach dem Zeitpunkt der einzelnen Leistung; die Leistungen sind in chronologischer Reihenfolge zu berücksichtigen, beginnend mit der jüngsten Leistung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von Steuerbeträgen zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten bei der Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die Absätze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-Unterschiedsbeträge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; für jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-Unterschiedsbeträge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem ältesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frühestens ab Beginn des für diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen für den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgültig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.

(8) Zinsen auf einen Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen (Nachzahlungszinsen) sind entweder nicht festzusetzen oder zu erlassen, soweit Zahlungen oder andere Leistungen auf eine später wirksam gewordene Steuerfestsetzung erbracht wurden, die Finanzbehörde diese Leistungen angenommen und auf die festgesetzte und zu entrichtende Steuer angerechnet hat. Absatz 3 Satz 4 ist hierbei entsprechend anzuwenden. Soweit Nachzahlungszinsen aufgrund einer Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung nach Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz entfallen, mindert sich der Zinsverzicht nach Satz 1 entsprechend. Die §§ 163 und 227 bleiben unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt für zurückzuzahlende Steuervergütungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurückzuzahlende Steuervergütungen erstreckt. Die Säumnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder Steuervergütung aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge unberührt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurückgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben Säumniszuschläge unberührt, die bis zur Fälligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) Säumniszuschläge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt.

Tatbestand

I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandlung – hat das Finanzgericht München (FG) der Klage der Kläger zum großen Teil entsprochen und die Einkommensteuerfestsetzungen für 1997 und 1998 herabgesetzt. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 28. Oktober 2013 zugestellt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 20. August 2013 hat das FG das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 aus dem Verfahren 10 K 3728/10 abgetrennt; das Verfahren wegen der Einkommensteuer 2002 wurde fortan unter dem Az. 10 K 2411/13 geführt. Mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Az. 10 K 2411/13) hat das FG aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage der Kläger wegen der Einkommensteuer 2002 in vollem Umfang abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt; mit Schreiben vom 14. November 2013 wurde es zur Zustellung zur Post gegeben. Gegen dieses Urteil wegen der Einkommensteuer 2002 wurde von den Klägern Nichtzulassungsbeschwerde erhoben (Az. III B 154/13).

Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12. September 2013 wurde an den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Brief vom 17. September 2013 bekannt gegeben. In dieser mündlichen Verhandlung fand eine Beweisaufnahme u.a. durch die Vernehmung des Finanzbeamten [… XY] als Zeugen statt. Grundlage der Beweisaufnahme war der Beweisbeschluss vom 7. August 2013 mit dem Beweisthema „Es ist Beweis zu erheben über die Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen für den Prüfungszeitraum 1997 bis 2002 an die Klägerin“.

Mit einem an den Vorsitzenden des Senats gerichteten Schreiben vom 29. September 2013, das beim FG am 31. Oktober eingegangen ist, hat die Klägerin erstmals vorgetragen, dass die Niederschrift vom 17. September 2013 unrichtig – unvollständig – sei. Sie trägt wörtlich vor: „In der Niederschrift […] wurde Ihre wichtige Frage an Herrn [… XY]: ‚ Herr [… XY] haben Sie den Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben’ nicht erfasst“ (Originalzitat). Und auch die Antwort „ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“ sei in der Sitzungsniederschrift nicht enthalten. Gleichlautende Schreiben wurden an die anderen Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter, die an der dem Urteil zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, gerichtet.

Zu diesem Antrag wurden der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, der Beklagte, vertreten durch seinen Sitzungsvertreter und der Zeuge [… XY] angehört. Der Zeuge [… XY] hat mit Schreiben ohne Datum (Eingang beim FG: 18. November 2013) ausgeführt, dass er nicht mit Sicherheit sagen kann, ob diese Frage so explizit gestellt worden sei und er sich nur an die Frage, ob die Klägerin die Niederschrift unterzeichnet habe, erinnere. Der Sitzungsvertreter des Finanzamts hat mit Schreiben vom 12. November 2013 erklärt, dass er sich nicht erinnern könne, dass die von der Klägerin genannte Frage gestellt worden sei. Mit Schreiben vom 22. November 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, dass nach Besprechung mit seinen Mandanten wie folgt Stellung genommen werde: Die Kläger hätten mit dem Schreiben nur ihre Meinung zum Ausdruck bringen wollen. Es sei aber weder ein Antrag auf Protokollberichtigung noch auf Urteilsberichtigung gestellt worden. Weiteres sei nicht veranlasst.

Mit Schreiben vom 25. November hat der Senatsvorsitzende dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Finanzamt mitgeteilt, dass nach dem Schreiben vom 22. November 2013 nichts weiter veranlasst sei.

Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 an den Senatsvorsitzenden (sowie wiederum an die übrigen mit dem Urteil befassten Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter) rügt die Klägerin, dass sie noch keine Antwort auf ihr Schreiben vom 28. Oktober 2013 (sic!) betreffend die Niederschrift am 17. September (sic!) Az. 10 K 3728/10 zum Urteil vom 24. Oktober 2013 (sic!) erhalten habe. Außerdem wiederholt sie das Vorbringen, dass die Sitzungsniederschrift zu berichtigen ist. Am 12. September 2013 um 15.52 Uhr sei von ihrem Prozessbevollmächtigten an den Zeugen [… XY] die Frage „Herr [… XY] haben sie die Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben“ gestellt worden und die Antwort des Zeugen hierauf habe gelautet, „Ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“. Frage und Antwort seien nicht in der Niederschrift erfasst. Diesem Schreiben der Klägerin ist ein Schreiben an ihren Prozessbevollmächtigten vom 14. November 2013 beigefügt, in dem sie diesem mitteilt, dass sie mit dem Urteil betreffend die Einkommensteuer 2002 nicht einverstanden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wegen einer Unrichtigkeit zu berichtigen und die Frage von ihrem Prozessbevollmächtigten an den Zeugen [… XY] „Herr [… XY] haben sie die Niederschrift der Prüfung vom 16.12.2005 unterschrieben“ und die Antwort des Zeugen hierauf, „Ja ich habe die Niederschrift unterschrieben“ in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.

Gründe

II. Der Antrag auf Protokollberichtigung hat keinen Erfolg.

1. Die Berichtigung der Sitzungsniederschrift gemäß § 94 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag: Ein erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung – und damit verspätet – gestellter Antrag auf Protokollergänzung (§ 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO) kann u.U. als Berichtigungsantrag behandelt werden (Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 6 [Jan. 2014]). Die Berichtigung kann nach § 164 Abs 1 ZPO jederzeit erfolgen und ist bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Hauptsache möglich (Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. 2005, § 164 Rz. 2; Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 164 Rz. 7 [Jan. 2014]; BFH-Beschluss vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

Nach diesem Maßstab hat der Antrag auf Protokollberichtigung zum einen schon deshalb keinen Erfolg, weil das Urteil auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) bereits rechtskräftig ist. Damit fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1166 unter II.4. der Gründe).

2. Außerdem hat der Protokollberichtigungsantrag auch deshalb keinen Erfolg, weil die Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 nicht unrichtig ist.

a) Für die Frage, ob ein Protokoll unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist (BFH-Beschluss vom 21. August 2007 X S 16/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2316). Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Hierzu gehören die in § 160 Abs. 1 ZPO bezeichneten Formalien, die in Abs. 3 dieser Vorschrift benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich i.S. von § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens effektiv überzeugen kann. Hingegen ist nicht notwendig die Aufnahme dessen, was nur theoretisch möglicherweise von Bedeutung werden könnte, zumal die Beteiligten es gemäß § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Hand haben, bis zum Schluss der Verhandlung den Antrag zu stellen, bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 2316).

b) Bekundungen von Zeugen (§ 82 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) sind in der Reihenfolge zu protokollieren, in der sie der Zeuge gemacht hat (vgl. § 82 FGO i.V.m. § 396 Abs 1 ZPO), so dass auch mögliche Widersprüche in der Chronologie der Sitzungsniederschrift nachvollzogen werden können. Eine wortwörtliche Wiedergabe der Zeugenaussage ist nicht erforderlich, kann im Einzelfall aber geboten sein, etwa dann, wenn es gerade auf den genauen Wortlaut der Bekundung – z.B. bei Wiedergabe der Erklärung eines Dritten – ankommt, oder auch bei Beeidigung (§ 82 FGO i.V,m. § 391 ZPO). Auch in den Fällen, in denen der Zeuge eine vorangegangene Aussage berichtigt bzw. verändert, ist eine wörtliche Protokollierung der vorangegangenen und der anschließend geänderten Bekundung zum Zweck der Beweiswürdigung und deren Nachvollziehbarkeit in der Rechtsmittelinstanz (§ 118 FGO) geboten. Aus demselben Grund sollten in die Sitzungsniederschrift auch für die Würdigung der Aussage bedeutsame Begleitumstände der Bekundungen des Zeugen, wie etwa von ihm gezeigte Anzeichen von Nervosität, Unsicherheit, sonstige Körpersprache und Ähnliches aufgenommen werden (Wendtland in Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar ZPO, § 160 Rz. 15 [Jan. 2014]).

c) Nach diesem Maßstab gehören die von der Klägerin behauptete Frage und auch die behauptete Antwort gar nicht zu den Vorgängen, die gemäß § 94 FGO i.V.m. § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO zu protokollieren gewesen wären. Bereits die behauptete Frage an den Zeugen [… XY], ob er die Niederschrift vom 16. Dezember 2005 – im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Klägerin – unterschrieben hat, hat mit dem Beweisthema, der Bekanntgabe der Prüfungsanordnungen, nichts zu tun. Auch der Erfolg der Kläger resultierte aus der fehlenden Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den auf die Jahre 1997 und 1998 erweiterten Prüfungszeitraum und eines Beweisverwertungsverbots. Ein Verhalten des Betriebsprüfers während der steuerlichen Außenprüfung war also auch gar nicht geeignet, in die Beweiswürdigung einzufließen. Soweit die Klage ohne Erfolg geblieben ist, hatte dies verfahrensrechtliche Gründe. Damit hatte die gesamte Beweisaufnahme durch die Zeugeneinvernahme auch keine Relevanz für die teilweise Klageabweisung. […]

4. Für die Ablehnung des Protokollberichtigungsantrages ist der Senatsvorsitzende, als derjenige Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, zuständig (§ 94 FGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]. Gegen die Ablehnung des Antrags auf Protokollberichtigung ist kein Rechtsmittel gegeben (Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 94 FGO Rz. 13 [Jan. 2012]; BFH-Beschlüsse vom 12. September 2005 VII B 183/05, BFH/NV 2006, 102; vom 22. März 2011 X B 198/10, BFH/NV 2011, 1166).

5. Sofern der Antrag der Klägerin – wie dies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 22. November 2013 angedeutet hat – auch als ein Antrag auf Tatbestandberichtigung i.S. des § 108 FGO ausgelegt werden könnte, wäre auch dieser Antrag nach Rechtskraft des Urteils mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig (Brandis in Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 108 FGO Rz. 6 [Aug. 2013]).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.