Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Dez. 2016 - 3 K 2784/15

published on 30/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Dez. 2016 - 3 K 2784/15
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Tenor

Der Antrag auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2016 wird abgelehnt.

Gründe

 
Für die Entscheidung über den Protokollberichtigungsantrag ist die Kammervorsitzende als diejenige Richterin zuständig, die das Protokoll unterschrieben hat ( § 105 VwGO i.V.m. § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BFH, Beschl. v. 22.03.2011 - X B 198/10 - juris).
Nach § 105 VwGO i.V.m. § 164 ZPO können Unrichtigkeiten des Protokolls zwar jederzeit berichtigt werden. Vorliegend hat der Antrag auf Protokollberichtigung aber schon deshalb keinen Erfolg, weil das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil vom 11.05.2016 rechtskräftig geworden ist. Damit ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag entfallen (vgl. BFH, Beschl. v. 10.11.2011 - IV B 47/11 - juris; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 105 Rn. 75). Dies folgt aus der Funktion des Protokolls, dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung des Verfahrens und der Entscheidung zu ermöglichen und den Streitstoff zu sichern (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.1975 - VI C 34.75 - juris).
Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für den Protokollberichtigungsantrag nur dann, wenn sich die Rechtsposition des Beteiligten durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde (LG Stuttgart, Urt. v. 05.08.2015 - 10 S 10/15 - m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Weder die derzeitige oder künftige Nutzung der Gartens der Klägerin für Pflanzen oder Tiere noch die Funktion der dortigen Pfosten als Rebenstütze war für die Frage der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung entscheidungserheblich. Auch die Ergänzung des Protokolls um die Äußerung der Vorsitzenden, dass das Abstellen von (Kraft)Fahrzeugen in dem umstrittenen Schopf nicht genehmigt sei, würde nicht zu einer rechtlich erheblichen Veränderung der Rechtsposition der Klägerin führen, weil sich dieser Umstand ohne weiteres aus der streitgegenständlichen Baugenehmigung ergibt und hierauf in dem auf die mündliche Verhandlung vom 11.05.2016 ergangenen Urteil ohnehin nochmals klarstellend hingewiesen wurde.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Protokollberichtigungsantrag auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte. Für die Frage, ob ein Protokoll im Rechtssinne unrichtig ist, kommt es darauf an, ob aus der Sicht des Verhandlungstermins, auf den sich das Protokoll bezieht, der Vorgang protokollierungspflichtig ist. Das Protokoll braucht nur den äußeren Ablauf der Verhandlung wiederzugeben, nicht deren gesamten Inhalt. Zum notwendigen Inhalt eines Protokolls gehören gemäß § 105 VwGO die in § 160 Abs. 1 ZPO VwGO bezeichneten Formalien, die in § 160 Abs. 3 ZPO benannten Vorgänge sowie die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung nach § 160 Abs. 2 ZPO. Wesentlich i.S.d. § 160 Abs. 2 ZPO sind alle entscheidungs- und ergebniserheblichen Vorgänge, damit sich die Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens und der Entscheidungsfindung effektiv überzeugen kann (vgl. zum Ganzen: FG München, Beschl. v. 07.02.2014 - 10 K 3728/10 - juris m.w.N.).
In der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2016 werden die Vorgaben des § 160 Abs. 1 - 3 ZPO gewahrt. Insbesondere ist das Ergebnis des Augenscheins festgestellt worden (§ 160 Abs. 3 Nr. 5 ZPO). Bei der Erklärung der Klägerin zur Nutzung ihres Gartens, deren Berichtigung sie begehrt, handelt es sich hingegen nicht um eine bei der Beweisaufnahme getroffene tatsächliche Feststellung oder um eine Erklärung im Sinne des § 160 Abs. 3 Nr. 3 ZPO, sondern um eine Äußerung im Rahmen der informatorischen Anhörung eines Beteiligten. Es besteht keine Verpflichtung des Gerichts, solche Äußerungen im Wortlaut zu protokollieren (Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 105 Rn. 54). Auch die von der Klägerin zur Aufnahme in das Protokoll benannte Äußerung der Vorsitzenden war kein wesentlicher Vorgang im Sinne des § 164 Abs. 2 ZPO, sondern ein allgemeiner rechtlicher Hinweis, der von der im Protokoll enthaltenen Formulierung „Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.“ umfasst wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.09.1996 – 5 S 2545/96 – NVwZ-RR 1997, 671).
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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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(1) Das Protokoll enthält 1. den Ort und den Tag der Verhandlung;2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;3. die Bezeichnung des Rechtsstreits;4. die Namen der erschienenen Parteien, Neben

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
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published on 07/02/2014 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 12. September 2013 wird abgelehnt. Tatbestand I. Mit Urteil vom 12. September 2013 (Az. 10 K 3728/10) – aufgrund mündlicher Verhandl
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Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Kläger) mit Urteil vom 10. November 2010  2 K 543/07 auf Grund m
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Tatbestand 1 I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2001 auf Grund mündlicher Verhandlung
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Annotations

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

(1) Unrichtigkeiten des Protokolls können jederzeit berichtigt werden.

(2) Vor der Berichtigung sind die Parteien und, soweit es die in § 160 Abs. 3 Nr. 4 genannten Feststellungen betrifft, auch die anderen Beteiligten zu hören.

(3) Die Berichtigung wird auf dem Protokoll vermerkt; dabei kann auf eine mit dem Protokoll zu verbindende Anlage verwiesen werden. Der Vermerk ist von dem Richter, der das Protokoll unterschrieben hat, oder von dem allein tätig gewesenen Richter, selbst wenn dieser an der Unterschrift verhindert war, und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, soweit er zur Protokollführung zugezogen war, zu unterschreiben.

(4) Erfolgt der Berichtigungsvermerk in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Protokoll untrennbar zu verbinden.