Finanzgericht Hamburg Beschluss, 24. Juni 2017 - 3 KO 56/17

published on 24/06/2017 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 24. Juni 2017 - 3 KO 56/17
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Gründe

1

A. Erinnerung der Klägerin wegen Privatgutachten

2

Die Erinnerung der Klägerin vom 12. (eingeg. 16.) Januar 2017 betreffend die begehrte Erstattung der Kosten für das am 30. September 2014 als "Stellungnahme" eingereichte Privatgutachten ist in der entsprechend JVEG angemessenen Höhe begründet.

I.

3

Dem Grunde nach sind Kosten für Privatgutachten (oder Parteigutachten) nur ausnahmsweise erstattungsfähig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen i. S. v. § 139 Abs. 1 FGO (wie § 91 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 1 VwGO).

4

1. Voraussetzung ist, dass der Gegenstand fachlich über den Inhalt normaler Prozessführung und die übliche Sachkunde und Aufgabenverteilung unter Gericht und Beteiligten hinausgeht (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2000 3 KO 11/98, Datev, Juris); wie zum Beispiel in der Fallgruppe der Ermittlung anwendbaren ausländischen Rechts, im Unterschied zu einem überflüssigen Gutachten über deutsches Recht oder Steuerrecht (BFH, Beschluss vom 11.05.1976 VII B 79/74, BFHE 119, 14, BStBl II 1976, 574).

5

Denn ansonsten ist ein Privatgutachten überflüssig und ist es ohnehin nach deutschem Prozessrecht grundsätzlich Sache des Gerichts, nötige Beweise zu erheben und Sachverständigen-Gutachten einzuholen, sei es auf Antrag oder - evtl. auf Anregung - von Amts wegen (§§ 81, 15, 402 ff. ZPO; Beschlüsse OLG Sachsen-Anhalt vom 30.08.2006 10 W 52/06, OLGR Naumburg 2007, 421; FG Hamburg vom 29.08.1995 VI 28/91 (II-E, EFG 1996, 34 betreffend Grundstücks-Verkehrswert).

6

2. Unter Umständen kann zur Wahrnehmung des Interesses am Prozesserfolg bei schwierigen Fragen und fehlender Sachkunde ein Privatgutachten für den Beteiligten erforderlich sein, wenn er sich nur so eine ausreichende Grundlage für den eigenen Vortrag, für eine Erwiderung oder für eine Auseinandersetzung mit einer bereits vorliegenden Äußerung eines Sachverständigen verschaffen kann; beispielsweise bei schwierigeren Fragen der Bewertung oder Wertentwicklung (FG München, Beschluss vom 15.04.2005 7 K 5473/02, Datev, Juris); insbesondere bei der Beurteilung der Vermögensverhältnisse oder bei der Anteils- oder Unternehmensbewertung (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.07.2007 8 W 265/07, ZEV 2007, 536, Juris Rz. 13); und zwar auch bei bis zu einem gewissen Grad vorhandenen, aber nicht hinreichend spezialisierten eigenen wirtschaftlichen Kenntnissen des Prozessbevollmächtigten (OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.08.2006 10 W 52/06, OLGR Naumburg 2007, 421), wie hier als Steuerberater.

7

3. Entsprechendes gilt umso mehr nach Aufforderung seitens des Prozessgegners oder erst recht des Gerichts an den Beteiligten zur weiteren Auseinandersetzung mit einem bereits vorgelegten Gutachten oder zur Einreichung eines Privatgutachtens (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 20.04.2000 3 KO 11/98, Datev, Juris Rz.32; Hessisches FG vom 14.11.1988 2 KO 332, 333/88, EFG 1989, 140; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 26); wie hier mit dem gerichtlichen Hinweis vom 12. Dezember 2013

        

"Vielmehr müsste die Klägerseite konkret und objektiv nachprüfbar darlegen, warum die Unternehmensbewertung der Sozietät ... unzutreffend war ...";

        

zumal wenn dementsprechend nur durch ein entsprechendes Privatgutachten eine weitere inhaltliche Förderung des Prozesses zu erwarten war und nur dadurch das Gericht zur Beweisaufnahme durch gerichtliche Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens veranlasst werden konnte oder wurde (Beschlüsse Bay. VGH vom 12.11.2013 8 C 13.313; OLG Stuttgart vom 11.07.2007 8 W 265/07, ZEV 2007, 536, Juris Rz. 14 ff; BVerfG vom 12.09.2005 2 BvR 277/05; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 225 Fn. 881); wie hier gemäß Aktenlage mit Beweisbeschluss vom 23. Februar 2015.

...

II.

8

Der Höhe nach sind die Kosten für das Privatgutachten in der mit Schriftsatz vom 18. (eingeg. 22.) Mai 2017 entsprechend § 9 JVEG i. V. m. mit Anlage 1 Nr. 6.1 neu spezifizierten Höhe begründet.

9

1. Dieser Betrag liegt unter dem bezahlten und ursprünglich geltend gemachten Betrag und stellt keine unzulässige Erweiterung der Erinnerung dar (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157).

10

2. Im Finanzprozess ist die Vergütung entsprechend der gesetzlichen Honorierung gerichtlich bestellter Sachverständige angemessen; und zwar bei fehlender anderer Vereinbarung der Beteiligten oder sonstiger Gesichtspunkte der Waffengleichheit mit Rücksicht darauf, dass das beklagte Finanzamt gemäß § 139 Abs. 2 FGO keine außergerichtlichen Kosten ersetzt verlangen kann (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 20.04.2000 3 KO 11/98, Datev, Juris; Hessisches FG vom 14.11.1988 2 Ko 332, 333/88, EFG 1989, 140; zu letzterer Vorschrift FG Hamburg, Beschluss vom 12.11.2015 3 KO 152/15, Juris).

11

B. Erinnerung des Finanzamts wegen Erledigungsgebühr

12

Unbegründet ist die Erinnerung des beklagten Finanzamts gegen die von der Kostenbeamtin für den Prozessbevollmächtigten des Klägers berücksichtigte Einigungs- bzw. Erledigungsgebühr, RVG Anlage 1 Nr. 1001 - 1003 (vgl. zur entsprechenden Bedeutung trotz unterschiedlicher Bezeichnung FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159; EFG 2011, 468; NVwZ-RR 2011, 463, EFG 2011).

13

Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss näher ausgeführt, zeigt sich die besondere auf Erledigung gerichtete und kausale Mitwirkung des Prozessbevollmächtigten in der bei Erörterung des gerichtlich eingeholten Gutachtens getroffenen und gegenüber dem Klagebegehren signifikant nachgebenden tatsächlichen Verständigung (Protokoll vom 08.04.2016; vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 09.05.2016 3 KO 114/16, Juris; vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1818, Juris Rz. 26; zusammenfassend vom 23.01.2015 3 KO 298/14, EFG 2015, 845, Juris Rz. 16).

14

C. Nebenentscheidungen

15

1. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens folgt aus § 136 Abs. 1, 2 FGO und berücksichtigt die Reduzierung der mit der Erinnerung der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Privatgutachten (oben B).

16

Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor.

17

2. Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 2 FGO.

18

3. Die Entscheidung ergeht gemäß § 149 Abs. 3 und Abs. 4, § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO durch den Berichterstatter des nach der FG-Geschäftsverteilung zuständigen Kostensenats (vgl. Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 468).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Annotations

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.