Finanzgericht Hamburg Beschluss, 23. Jan. 2015 - 3 KO 298/14
Gericht
Tatbestand
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A. Streitig ist, ob aufgrund besonderer Mitwirkung der Prozessbevollmächtigten des Klägers bei der Erledigung des Klageverfahrens eine Erledigungsgebühr verdient und zu erstatten ist.
I.
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1. Die Klage richtete sich gegen die Inanspruchnahme eines Lkw-Fahrers als Zollschuldner für Diesel in einem Zweit- oder Zusatztank gemäß § 15 Abs. 2 EnergieStG durch das beklagte Hauptzollamt. Die Klagebegründung umfasste neben der Wiedergabe des Sachverhalts u. a. Entscheidungen verschiedener Finanz- und Amtsgerichte sowie Verwaltungsschreiben zur Nichtinanspruchnahme der Fahrer neben dem Unternehmer beim Auswahlermessen.
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2. Auf Vorschlag des beklagten Hauptzollamts und mit Zustimmung der Klägerseite ruhte das Verfahren gemäß Beschluss vom 20.03.2013 im Hinblick auf die anhängigen gleichgelagerten Verfahren 4 K 174/12 (= 4 K 181/14) und 4 K 176/12 (= 4 K 182/14A).
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3. Letztere ruhten gemäß nachfolgenden Beschlüssen im Hinblick auf die EuGH-Vorlage des FG Düsseldorf vom 18.03.2013 4 K 3691/12 VE an den EuGH C-152/13 "Holger Forstmann Transporte GmbH & Co KG / Hauptzollamt Münster" zur Auslegung des Begriffs "Hauptbehälter" in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG.
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4. Mit Schriftsatz vom 22.08.2013 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers umfangreiche unveröffentlichte weitere Rechtsprechung und Verwaltungsschreiben zur Nichtinanspruchnahme der Lkw-Fahrer unabhängig von der Zusatztank-Frage und forderten sie das beklagte Hauptzollamt zwecks Vermeidung unnötiger Kosten zur Abhilfe auf.
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5. Das beklagte Hauptzollamt antwortete unter dem 23.09.2013, dass es "aus grundsätzlichen Erwägungen" an der Verfahrensruhe festhalte.
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6. Nahezu ein Jahr später legte der EuGH mit Urteil vom 10.09.2014 C-152/13 den Begriff Hauptbehälter dahin aus, dass darunter nicht notwendig vom Hersteller, aber fest zur unmittelbaren Kraftstoffversorgung für das Nutzfahrzeug eingebaute Tanks fallen (ZfZ 2014, 301).
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7. "Vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH" erklärte das beklagte Hauptzollamt das Klageverfahren unter dem 30.10.2014 für erledigt und reichte es unter dem 05.11.2014 die Erklärung der Abhilfe und Bescheid-Aufhebung nach.
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8. Nach Erledigungserklärung der Kläger-Prozessbevollmächtigten entschied das FG über die Kosten gemäß § 138 Abs. 2 FGO zu Lasten des beklagten Hauptzollamts und erklärte es antragsgemäß die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig.
II.
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Nach Kostenfestsetzungsantrag vom 27.11. (eingegangen 01.12.) 2014 hat die Urkunds- und Kostenbeamtin diesen hinsichtlich der begehrten Erledigungsgebühr nach Hinweisschreiben vom 02.12. mit Beschluss vom 08.12.2014 zurückgewiesen. Als besondere Mitwirkung bei der Erledigung komme nur eine Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten in Betracht, die die materielle Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil herbeiführe.
III.
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Mit Erinnerung vom 11. (eingegangen 12.) 12.2014 tragen die Kläger-Prozessbevollmächtigten vor:
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Der Rechtsstreit sei erledigt durch die auf den besonderen Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtete Mitwirkung.
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Die Klage sei ausführlich unter Hinweis auf den Widerspruch zum europäischen Recht begründet worden. Aus zahlreichen Verfahren sei die Bitte der unterzeichnenden Prozessbevollmächtigten um eine EuGH-Vorlage bekannt gewesen. Sie habe sich ausweislich beigefügter umfangreicher Korrespondenz mit der Verwaltung durch über das normale Maß hinausgehende Mitwirkung bemüht.
Entscheidungsgründe
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B. I. Die gemäß § 149 Abs. 2 FGO zulässige Erinnerung ist unbegründet.
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In Übereinstimmung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist die Erledigungsgebühr schon deswegen nicht nach § 139 FGO erstattungsfähig, weil sie gemäß RVG-VV Nr. 1003 nicht entstanden ist (ebenso wenig wie nach Nr. 1002 oder wie eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000; vgl. FG Hamburg vom 14.04.2011 3 KO 197/10, Juris).
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1. Die Erledigungsgebühr erfordert nach ständiger Rechtsprechung als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, DStRE 2011, 1159, NVwZ-RR 2011, 463, II 2, Juris Rz. 17 m. w. N.)
- eine über die mit den anderen Gebühren abgegoltenen Tätigkeiten hinausgehende besondere Mitwirkung (vgl. z. B. FG Hamburg, Beschlüsse vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris m. w. N.; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris),
- die auf den Erfolg der Erledigung ohne förmliche Entscheidung gerichtet ist (vgl. z. B. Sächsisches FG, Beschluss vom 13.10.2014 8 Ko 1091/14, Juris m. w. N.);
- den Eintritt des Erledigungs-Erfolgs durch Aufhebung oder Änderung des Verwaltungsakts,
- eine wesentliche Ursächlichkeit der vorbezeichneten besonderen Mitwirkung für den Erledigungs-Erfolg (vgl. z. B. Beschlüsse FG Mecklenburg-Vorpommern vom 01.06.2010 2 Ko 4/10, EFG 2010, 1447; FG Saarland vom 14.11.2005 2 S 335/05, EFG 2006, 926).
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2. Die Prozessbevollmächtigten haben sich zwar, ungeachtet des geringen Werts, weit überobligatorisch, qualifiziert und anhaltend in ganz besonderem Maße - und wie durch die Rechtsprechung bestätigt auch in jeder Hinsicht zu Recht - um die Abhilfe-Erledigung für den Kläger und Lkw-Fahrer bemüht.
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Insbesondere gehören dazu die Recherchen und eingereichten Unterlagen über im Zusammenhang interessierende oder vergleichbar gelagerte, für das Gericht und den Beklagten vorher nicht ohne weiteres ersichtliche Verwaltungsvorgänge oder -schreiben, Gerichtsverfahren oder unveröffentlichte Entscheidungen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013 B 11 AL 15/12 R, NZS 2014, 239).
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3. Im Streitfall fehlt es für die Erledigungsgebühr jedoch an der Voraussetzung der Kausalität der besonderen Mitwirkung für den eingetretenen Abhilfe-Erfolg.
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Nachdem das beklagte Hauptzollamt auf den Schriftsatz vom 22.08.2013 aus grundsätzlichen Erwägungen an der Verfahrensruhe festgehalten (oben A I 5) und erst ein Jahr später nach dem EuGH-Urteil vom 10.09.2014 C-152/13 abgeholfen hat (oben A I 6-7), spricht für die Ursächlichkeit der im Schriftsatz vom 22.08.2013 ausgewiesenen Bemühungen auch keine tatsächliche Vermutung (vgl. zu letzterer OVG Nordrhein-Westfalen vom 04.09.2013 1 E 876/13, NVwZ-RR 2013, 1021).
II.
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Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist der Berichterstatter gemäß § 149 Abs. 4 i. V. m. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO (vgl. Beschlüsse FG Münster vom 7. Juni 2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021 m. w. N.; BVerwG vom 13. März 1995 4 A 1/92, NJW 1995, 2179 zu II 1 zur Parallelvorschrift § 87a Abs. 1 Nr. 5 VwGO; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 79a FGO Rd. 82 jeweils m. w. N.); hier der Berichterstatter des durch die Geschäftsverteilung des FG bestimmten Kostensenats (Beschlüsse FG Hamburg vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris; vom 14. April 2011 3 KO 197/10, Juris; vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 149 Rd. 21).
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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 135 Abs. 1, § 139 Abs. 2 FGO.
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Die Entstehung von Gerichtskosten für die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung sieht das Gesetz nicht vor.
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Die Unanfechtbarkeit folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO.
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Annotations
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.
(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.
(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.
(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.
(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.