Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13

ECLI: ECLI:DE:FGST:2013:0612.5KO314.13.0A
published on 12/06/2013 00:00
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Juni 2013 - 5 KO 314/13
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) vom 02. Januar 2013 wird wie folgt geändert:

Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.224,91 € (in Worten: Eintausendzweihundertvierundzwanzig und 91/100 Euro) festgesetzt.

Der festgesetzte Betrag ist ab dem 10. Dezember 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen (§ 155 FGO, § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO).

Die Kosten Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführerin begehrt die Kürzung des dem Erinnerungsgegner zu erstattenden Betrages im Hinblick darauf, dass dessen Bevollmächtigter bereits im Verwaltungsverfahren tätig war.

2

Der Erinnerungsgegner beantragte im November 2007 zunächst selbst – d.h. ohne Hinzuziehung eines Bevollmächtigten – bei der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld. Diesen Antrag lehnte die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 06. Dezember 2007 ab. Mit Schriftsatz vom 02. Juli 2008 zeigte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit seine Bevollmächtigung an und erhob in der Folgezeit – nachdem er Kenntnis von dem Bescheid vom 06. Dezember 2007 erhalten hatte – gegen diesen Einspruch. Die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit verwarf den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 05. November 2009 als unzulässig.

3

Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 hob die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit den genannten Bescheid vom 06. Dezember 2007 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 05. November 2009 auf.

4

In dem nunmehr erneut durchgeführten Verwaltungsverfahren zu dem im November 2007 gestellten Antrag des Erinnerungsgegners wurde dieser (weiterhin) von seinem Bevollmächtigten vertreten. Die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit entschied mit Bescheid vom 26. November 2010 über den Antrag des Erinnerungsgegners. Der dagegen von dem Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners für diesen erhobene Einspruch wurde von der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit mit Einspruchsentscheidung vom 22. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen.

5

Der Erinnerungsgegner erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 Klage gegen die Entscheidung der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit, die bei dem Senat unter dem gerichtlichen Aktenzeichen  5 K 5141/11  bearbeitet wurde. Dieses Klageverfahren betraf das von dem Erinnerungsgegner verfolgte Begehren auf Festsetzung von Kindergeld für die Kinder X. und Y. für die Zeiträume von Juni 2004 bis Juni 2005 sowie August 2005 bis Juli 2006, Juni 2007 bis Oktober 2008 sowie Dezember 2008.

6

Das parallel hierzu von dem Kläger anhängig gemachte Klageverfahren  5 K 5142/11  betrifft hingegen andere Festsetzungszeiträume. Dieses Verfahren  5 K 5142/11  ist nicht Gegenstand bzw. Grundlage des vorliegenden Erinnerungsverfahrens und im Übrigen derzeit noch nicht abgeschlossen.

7

Nachdem die Beteiligten das Klageverfahren  5 K 5141/11  übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, sprach das Gericht mit Beschluss vom 03. Dezember 2012 (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) aus, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, und bestimmte, dass der Kläger ein Zehntel der Verfahrenskosten und die Beklagte die übrigen Verfahrenskosten zu tragen hat.

8

Mit am 10. Dezember 2012 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 07. Dezember 2012 beantragte der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners für diesen die Kostenfestsetzung gegen die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit. Dabei machte er unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 11.328,55 Euro – neben den Auslagen – eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für die Vertretung im Vorverfahren und eine 1,6-fache Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren geltend, brachte aber auf die Verfahrensgebühr eine 0,65-fache Geschäftsgebühr zur Anrechnung.

9

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die dem Erinnerungsgegner (Kläger) von der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit zu erstattenden Kosten entsprechend dem gestellten Antrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. Januar 2013 [Aktenzeichen: 5 K 5141/11] auf 1.310,36 Euro fest und sprach antragsgemäß aus, dass dieser Betrag ab dem 10. Dezember 2012 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verzinsen sei.

10

Mit ihrer dagegen gerichteten Erinnerung macht die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit geltend, dass die zu erstattenden Kosten unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren festgesetzt werden müssten. Es sei mithin geboten, die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nach Maßgabe der Ziffer 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf eine 0,7-fache Gebühr zu mindern. Weiterhin beantragt die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit, die Vollstreckung einstweilen auszusetzen (§ 149 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung).

11

Der Erinnerungsgegner tritt dem Begehren der Erinnerungsführerin entgegen und führt hierzu aus, dass die begehrte Minderung des Erstattungsbetrages ausgeschlossen sei, weil Verwaltungsverfahren und Einspruchsverfahren nach § 17 Nr. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes voneinander unabhängige, voneinander verschiedene selbstständige Verfahren seien. Die in Ziffer 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Minderung der im Vorverfahren verdienten Geschäftsgebühr berühre insoweit nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Dies ergebe sich insbesondere aus § 15a Abs. 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Danach könne sich die Erinnerungsführerin nur dann auf die Anrechnungsregelung der Ziffer 2301 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berufen, wenn sie entweder die im Verwaltungs- oder die im Vorverfahren entstandenen Gebühren – ungekürzt – übernommen oder gezahlt hätte. Nur in dieser Situation sei die Erinnerungsführerin einer höheren Kostenbelastung ausgesetzt. Gerade hieran fehle es aber, da die Kosten des Verwaltungsverfahrens nicht Gegenstand des Kostenfestsetzungsbeschlusses seien.

12

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen, und diese dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe

13

II. 1.   Aufgrund der Neuorganisation der Familienkassen besteht die Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit seit dem 01. Mai 2013 nicht mehr. Deren Aufgaben werden seitdem von der Familienkasse T. der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen, die deshalb an die Stelle der Familienkasse R. der Bundesagentur für Arbeit getreten ist. Das Verfahren wird deshalb als Erinnerung der Familienkasse T. der Bundesagentur für Arbeit fortgeführt.

14

2.   Die Entscheidung über die Erinnerung obliegt nach § 79a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Berichterstatter [vgl. FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. Dezember 2011 – 3 KO 965/10 – EFG 2012, S. 1312].

15

3.   Die zulässige Erinnerung ist der Sache nach begründet, aber bei der betragsmäßigen Berechnung des Erstattungsbetrages ein höherer Streitwert als von den Beteiligten angenommen in Ansatz zu bringen.

16

Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02. Januar 2013 vermag einer rechtlichen Überprüfung nicht standzuhalten, soweit die Anwendung der von der Erinnerungsführerin angeführten Regelung über die Reduzierung der im Vorverfahren entstandenen Geschäftsgebühr unbeachtet geblieben ist, und verletzt die Erinnerungsführerin insoweit in ihren Rechten. Nach der angesprochenen Regelung errechnet sich eine Minderung des in dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Betrages um 85,45 Euro.

17

Nach § 149 Abs. 1 FGO werden die einem Beteiligten zu erstattenden Prozesskosten auf dessen Antrag hin von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt – wie hier geschehen – durch den Kostenfestsetzungsbeschluss.

18

a.   Da in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsantrag unter anderem sog. Wertgebühren geltend gemacht werden, ist zunächst der Streitwert zu ermitteln. Der Streitwert ist – abweichend von den Annahmen des Erinnerungsgegners – mit 13.244,00 Euro anzunehmen.

19

Der Erinnerungsgegner hat im Klageverfahren  5 K 5141/11  die Festsetzung von Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2004 bis Juni 2005 sowie August 2005 bis Juli 2006, Juni 2007 bis Oktober 2008 sowie Dezember 2008 begehrt. Streitgegenstand war mithin das Kindergeld für insgesamt 43 Monate und zwei Kinder. Das Kindergeld beträgt nach § 66 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung des Gesetzes für das erste und zweite Kind jeweils 154,00 Euro monatlich. Danach war die Festsetzung und Zahlung von (2  x  154,00 Euro  x  43 Monate  =) 13.244,00 Euro Streitgegenstand, so dass diese Summe als Streitwert anzunehmen ist.

20

Soweit im Verlaufe des Prozessverfahrens die Rücknahme der Klage wegen des Kindergeldes für den Monat Dezember 2008 erklärt wurde, ist dies für die Bemessung des Streitwertes unerheblich, weil – zunächst – Klage ungekürzt erhoben wurde. Dies gilt ebenso für den Umstand, dass sich der Kläger im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens damit einverstanden erklärte, dass die dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen der polnischen Behörden zur Anrechnung gebracht werden, denn bei Klageerhebung wurde noch sinngemäß vorgetragen, dass der Kindergeldanspruch nach Auffassung der Familienkasse zurückzuweisen sei, weil ein Anspruch nach polnischem Recht bestehe, ohne dass tatsächlich Leistungen geflossen seien. Auch diese nachträgliche Reduzierung des noch verbleibenden Streitwertes ändert nichts daran, dass die streitgegenständlichen Gebührentatbestände zu diesem Zeitpunkt bereits – nach dem höheren Streitwert (13.244,00 Euro) – verwirklicht worden waren.

21

Der Annahme des genannten Streitwertes von 13.244,00 Euro steht im Übrigen nicht entgegen, dass der Erinnerungsgegner einen geringeren Streitwert (11.328,55 Euro) in Ansatz gebracht hat und für das Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss das Verbot der reformatio in peius (Verböserungsverbot) gilt. Das im Erinnerungsverfahren geltende Verböserungsverbot [BFH, Beschluss vom 16. Dezember 1969 – VII B 45/68 – BStBl. II 1970, S. 251 (252); OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 1987 – OVG Bs IV 682/86 – AnwBl. 1987, S. 290] bedeutet zwar, dass das Gericht die Kostenfestsetzung nicht zum Nachteil des Erinnerungsführers ändern darf. Dieses Verbot bezieht sich jedoch nur auf das errechnete Ergebnis, d.h. die Höhe des festgesetzten bzw. festzusetzenden Erstattungsbetrages. Der Senat darf mithin keinen höheren Betrag als 1.310,36 Euro festsetzen. Das Verböserungsverbot gilt im Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahren jedoch nicht für den bei der Errechnung des Erstattungsbetrages zugrunde zu legenden Streitwert [vgl. auch: OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 1996 – 10 WF 49/96 – JurBüro 1997, S. 196].

22

b.   Für das Einspruchsverfahren hat der Erinnerungsgegner (dem Grunde nach berechtigt) eine Geschäftsgebühr nach den Nr. 2300 ff. des Vergütungsverzeichnisses - VV - zu dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz] – RVG – geltend gemacht. Die Geschäftsgebühr steht ihm jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe (683,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) zu, sondern lediglich in Höhe von 396,20 Euro [zuzüglich Umsatzsteuer].

23

aa.   Der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten im Vorverfahren vertritt, verdient eine Geschäftsgebühr, die nach Nr. 2300  VV RVG  [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 berechnet werden kann und üblicherweise mit einer 1,3-fachen Gebühr in Ansatz gebracht wird, weil dies (in etwa) der sog. Mittelgebühr entspricht. Dieser Regelung entsprechend hat der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners in nachvollziehbarer Weise für das Vorverfahren eine 1,3-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht, zumal nach der Anmerkung zu Nr. 2300  VV RVG  eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn der Umfang der Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine solche Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

24

Bei einem Streitwert von 13.244,00 Euro ergibt sich gemäß § 13 RVG eine 1,3-fache Geschäftsgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 1,3 =) 735,80 Euro. Tatsächlich ist dieser Gebührenanspruch jedoch gar nicht entstanden, denn der Gebührentatbestand der Nr. 2300  VV RVG  wird durch die Regelung der Nr. 2301  VV RVG  [in der im Streitzeitraum geltenden Fassung] – von Anfang an – modifiziert. Die Geschäftsgebühr entsteht deshalb von vornherein nicht in der Höhe, die in Nr. 2300  VV RVG  geregelt ist, sondern lediglich in der Höhe, die sich nach Nr. 2301  VV RVG  errechnet.

25

Nach Nr. 2301  VV RVG  darf die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nur mit einem Gebührensatz von 0,5 bis 1,3 berechnet werden, wenn der Tätigkeit im Vorverfahren eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Auch hier wird üblicherweise eine sog. Mittelgebühr – mithin eine 0,7-fache Gebühr – in Ansatz gebracht, zumal nach der Anmerkung 2 zur Nr. 2301  VV RVG  eine Gebühr von mehr als 0,7 nur gefordert werden kann, wenn der Umfang der Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine solche Komplexität der anwaltlichen Tätigkeit ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

26

Gleichzeitig steht angesichts der Schriftsätze des Bevollmächtigten des Erinnerungsgegners vom 06. April 2010 und vom 01. Juni 2010, die sich bei den Verwaltungsakten der Erinnerungsführerin befinden, fest, dass der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners bereits in dem dem Einspruchsverfahren vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) für diesen tätig war und diesen vertreten hat. Zwingende Folge ist deshalb, dass die für das Vorverfahren geltend gemachte Geschäftsgebühr wegen der Nr. 2301  VV RVG  nur als 0,7-fache Gebühr festgesetzt werden darf.

27

Bei einem Streitwert von 13.244,00 Euro ergibt sich gemäß § 13 RVG eine 0,7-fache Geschäftsgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 0,7 =) 396,20 Euro.

28

bb.   Der dagegen gerichtete Einwand des Erinnerungsgegners, die Regelung der Nr. 2301  VV RVG  sei ausschließlich für das (Innen-) Verhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt von Bedeutung, weil die Erinnerungsführerin sich nicht auf § 15a Abs. 2 RVG berufen könne, greift nicht durch.

29

Sieht das Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere vor, kann der Rechtsanwalt nach § 15a Abs. 1 RVG beide Gebühren jeweils ungekürzt fordern, jedoch insgesamt nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. Auf diese Anrechnungsbestimmung kann sich nach § 15a Abs. 2 RVG ein Dritter jedoch nur dann berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

30

Die von dem Erinnerungsgegner angeführte Vorschrift ist schon der Sache nach nicht anwendbar, denn die im Streit stehende Regelung der Nr. 2301  VV RVG  ist keine Anrechnungsvorschrift im Sinne des § 15a RVG [VG Karlsruhe, Beschluss vom 12. April 2010 – 11 K 735/10juris (RdNr. 6); Teubel, in: Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage, Baden-Baden 2012, Nr. 2301 VV RdNr. 3].

31

Die Anrechnung setzt begrifflich voraus, dass beide Gebühren in vollem Umfang – d.h. ungekürzt – entstehen [vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, München 2012, § 15a RdNr. 9], denn nur dann kann im Wege der Anrechnung eine Verminderung der einen von den beiden Gebühren bewirkt werden. Gerade hieran fehlt es jedoch, denn nach Nr. 2301  VV RVG  wird die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr nicht zunächst nach Nr. 2300  VV RVG  berechnet, um erst im Anschluss daran die Regelung der Nr. 2301  VV RVG  zur Anwendung zu bringen. Die Geschäftsgebühr entsteht vielmehr von Anfang an nur in dem von Nr. 2301  VV RVG  bestimmten (reduzierten) Umfang [OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 1 O 140/10 – NVwZ-RR 2011, S. 85 (86)]. Zu einer Anrechnung kommt es also gerade nicht, denn die Gebührentatbestände sind so geregelt, dass es keiner Anrechnung bedarf [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 – 13 S 2939/07 – JurBüro 2008, S. 317 (318)].

32

cc.   Der Erinnerungsgegner vermag der dargelegten Wertung auch nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) und das sich anschließende Vorverfahren nach § 17 Nr. 1 RVG zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren sind, die getrennt voneinander abzurechnen seien. Der Einwand trifft zwar ausweislich der Regelung des § 17 Nr. 1 RVG zweifelsohne zu. Dies ändert aber nichts daran, dass bei einer getrennten Abrechnung der im Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) einerseits und im Vorverfahren andererseits angefallenen Gebühren für das Vorverfahren eine Geschäftsgebühr nur in der nach Nr. 2301  VV RVG  berechneten (reduzierten) Höhe entstanden ist und auch nur in dieser Höhe abgerechnet werden kann.

33

dd.   Der Umstand, dass die im Vorverfahren verdiente Geschäftsgebühr wegen der Tätigkeit des Bevollmächtigten im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) nach Maßgabe der Nr. 2301  VV RVG  nur in reduzierter Höhe entsteht, erscheint im Übrigen auch nicht unbillig.

34

Sachliche Rechtfertigung der in der Nr. 2301  VV RVG  bestimmten Reduzierung der Gebührenhöhe ist der Umstand, dass die (Vor-) Tätigkeit des Rechtsanwaltes im Verwaltungsverfahren dessen Tätigkeit im Einspruchsverfahren erleichtert. Da dem Rechtsanwalt also im Vorverfahren – typischerweise – ein vergleichsweise geringerer Aufwand entsteht, wenn er zuvor bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befasst war, erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass die Geschäftsgebühr dann im Vorverfahren auch nur in geringerer Höhe entsteht [vgl. Bundesrats-Drucksache 830/03, S. 258 (Begründung zu Nr. 2401, der heutigen Nr. 2301  VV RVG); vgl. auch: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Juni 2008 – 2 O 114/08 – n.v.].

35

Kann aber nach den angeführten – nachvollziehbaren – Erwägungen des Gesetzgebers bei einer Vertretung im Verwaltungsverfahren für das sich anschließende Einspruchsverfahren lediglich die geringere 0,7-fache Geschäftsgebühr entstehen und abgerechnet werden, kann auch gegen einem erstattungspflichtigen Prozessgegner kein höherer Betrag geltend gemacht werden.

36

Insbesondere die – zumindest denkbare – Überlegung, der erstattungsverpflichtete Prozessgegner solle keinen Vorteil daraus ziehen können, dass sein Gegner (hier: der Erinnerungsgegner) sich bereits im Verwaltungsverfahren eines Rechtsanwaltes bedient hat, kann nicht dazu führen, dass für Zwecke der Kostenfestsetzung gegen den Prozessgegner eine Anwendung der Nr. 2301  VV RVG  ausgeschlossen wäre.

37

Entscheidend ist insoweit, dass sich die gerichtliche Kostenentscheidung (in dem Beschluss vom 03. Dezember 2012), die Grundlage des Kostenfestsetzungsverfahrens ist, ausschließlich auf die Kosten des gerichtlichen Verfahrens bezieht, denn nach § 139 Abs. 1 FGO bestehen die – nach Maßgabe der gerichtlichen Kostenentscheidung – erstattungsfähigen Kosten aus den Gerichtskosten und den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung notwendigen Aufwendungen des gerichtlichen Verfahrens einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

38

Das Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 1 FGO ist nur das Einspruchsverfahren nach den §§ 347 ff. der Abgabenordnung (AO), nicht aber das dem Einspruchsverfahren vorhergegangene Verwaltungsverfahren vor der Ausgangsbehörde [vgl. zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO): BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2007 – 24 C 06.2426 – NVwZ-RR 2007, S. 497 (500); VG Halle, Beschluss vom 18. November 2010 – 3 A 381/07 HAL – n.v.]. Die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten des Bevollmächtigten können deshalb nicht als Vorverfahrenskosten geltend gemacht.

39

Es handelt sich auch nicht um Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Verteidigung notwendig sind, denn hierzu zählen nur solche Aufwendungen, die im Prozess selbst entstehen, sowie um die Aufwendungen, die ein Beteiligter zur Vorbereitung oder Durchführung des Prozesses machen musste, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Prozess stehen [Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage, Baden-Baden 2010, § 162 RdNr. 9 (zur wortidentischen Regelung des § 162 Abs. 1 VwGO)]. Erstattungsfähig sind mithin nur die für das konkrete Gerichtsverfahren entstandenen Aufwendungen [vgl. Brandt, in: Beermann/Gosch, AO/FGO, Stand: Februar 2013, § 139 FGO RdNr. 173], nicht jedoch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Kosten.

40

Werden die Kosten, die im Verwaltungsverfahren durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes anfallen, hiernach von der gerichtlichen Kostenentscheidung gar nicht erfasst, dürfen diese Kosten demzufolge auch nicht – nicht einmal mittelbar – im Rahmen der Kostenfestsetzung bei dem erstattungspflichtigen Prozessgegner erhoben werden. Eine solche mittelbare (und unzulässige) Belastung des erstattungspflichtigen Prozessgegners ergäbe sich aber, wenn man für Zwecke der Kostenfestsetzung davon ausgehen wollte, dass die Nr. 2301  VV RVG  nicht anwendbar ist. Der Erstattungsverpflichtete müsste dann höhere Vorverfahrenskosten erstatten als tatsächlich angefallen sind und damit letztlich einen Teil des im vorhergegangenen Verwaltungsverfahren (Ausgangsverfahren) entstandenen Aufwandes bezahlen.

41

Die Anwendung und Beachtung der Nr. 2301  VV RVG  (auch) im Kostenfestsetzungsverfahren erscheint im Übrigen auch sachgerecht.

42

Wenn ein Bürger schon vor Erlass eines Verwaltungsaktes im Verwaltungsverfahren einen Rechtsanwalt beteiligt und dessen Tätigkeit Erfolg hat, muss er dessen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300  VV RVG  selbst zahlen und bekommt sie nicht von der Behörde erstattet. Dass er diese allgemeine Geschäftsgebühr nicht von der Behörde erstattet bekommt, kann ihm aber auch dann zugemutet werden, wenn er mit seinem Anliegen nicht „auf Anhieb“, sondern erst im Einspruchs- oder Klageverfahren Erfolg hat [VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07. Februar 2008 – 13 S 2939/07 – JurBüro 2008, S. 317 (318)]. Dies gilt umso mehr, als kein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz besteht, dass eine Kostenerstattung zu Gunsten des Obsiegenden stets alle Kosten – also auch die im Verwaltungsverfahren angefallenen Aufwendungen – umfassen muss, wenn der Bürger letztlich mit seinem Begehren durchdringt [BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1986 – 1 BvR 872/82 – NJW 1987, S. 2569 (2570); BVerwG, Beschluss vom 01. September 1989 – 4 B 17.89 – NVwZ 1990, S. 59 (60)].

43

c.   Die weiteren für das Einspruchsverfahren geltend gemachten Auslagen sind zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es hierzu keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

44

d.   Für das Klageverfahren hat der Erinnerungsgegner (dem Grunde nach berechtigt) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200  VV RVG  geltend gemacht. Die Verfahrensgebühr steht ihm jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe (841,60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer) zu, sondern lediglich in Höhe von 707,50 Euro [zuzüglich Umsatzsteuer]. Davon geht im Übrigen – im Grundsatz – auch der Erinnerungsgegner aus, denn er kommt lediglich wegen des abweichende Streitwertes und der Außerachtlassung der Nr. 2301  VV RVG  zu einem betragsmäßig abweichenden Ergebnis.

45

Gemäß Nr. 3200  VV RVG  verdient der Rechtsanwalt, der seinen Mandanten im finanzgerichtlichen Verfahren vertritt, eine 1,6-fache Verfahrensgebühr.

46

Bei einem Streitwert von 13.244,00 Euro ergibt sich gemäß § 13 RVG eine 1,6-fache Verfahrensgebühr in Höhe von (566,00 Euro x 1,6 =) 905,60 Euro. Dieser Betrag kann jedoch nicht festgesetzt werden, weil in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 zum  VV RVG  bestimmt ist, dass die im Einspruchsverfahren verdiente Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist, soweit – wie hier – die Streitgegenstände des Vorverfahrens und des Klageverfahrens identisch sind.

47

Der Bevollmächtigte des Erinnerungsgegners hat im Vorverfahren eine Geschäftsgebühr in Höhe von 396,20 Euro verdient, so dass davon die Hälfte (198,10 Euro) auf die im gerichtlichen Verfahren verdiente Gebühr anzurechnen ist. Für das gerichtliche Verfahren kann hiernach eine Verfahrensgebühr in Höhe von (905,60 Euro – 198,10 Euro =) 707,50 Euro abgerechnet werden.

48

e.   Die weiteren für das Klageverfahren geltend gemachten Auslagen sind zwischen den Beteiligten weder dem Grunde noch der Höhe nach streitig. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich, so dass es hierzu keiner weitergehenden Erörterung bedarf.

49

f.   Unter Berücksichtigung der angeführten Erwägungen errechnet sich hiernach ein im Vor- und Klageverfahren entstandener Betrag in Höhe von

50
        

Rechtsanwaltskosten im Einspruchsverfahren

                          
                                            
        

Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2301  VV RVG

396,20 Euro

                 
                                            
        

Post- u. Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 Euro

                 
                                            
        

Umsatzsteuer (19 %) nach Nr. 7008 VV RVG

79,08 Euro

                 
                                            
                                            
        

Zwischensumme I

495,28 Euro

                 
                                            
        

Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren

                          
                                            
        

Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200  VV RVG

905,60 Euro

                 
                                            
        

abzüglich hierauf nach der Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1  VV RVG  anzurechnenden Geschäftsgebühr mit dem Gebührensatz von 0,35

– 198,10 Euro

                 
                                            
        

Post- u. Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG)

20,00 Euro

                 
                                            
        

Umsatzsteuer (19 %) nach Nr. 7008 VV RVG

138,23 Euro

                 
                                            
                                            
        

Zwischensumme II

865,73 Euro

                 
                                            
        

Gesamtsumme aus Zwischensumme I und II

1.361,01 Euro

                 
51

Da der Erinnerungsgegner nach der gerichtlichen Kostenentscheidung lediglich die Erstattung von neun Zehnteln seiner außergerichtlichen Aufwendungen verlangen kann, sind mithin festzusetzen

52
        

1.361,01 Euro  x  9

 = 1.224,91 Euro.

        
        

10    

        
53

4.   Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, da das Gerichtskostengesetz einen Gebührentatbestand für das Erinnerungsverfahren nicht enthält.

54

5.   Soweit die Erinnerungsführerin im Rahmen des Schriftsatzes vom 17. Januar 2013 (auch) die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt hat, bedarf es einer Entscheidung hierüber nicht mehr. Mit der gerichtlichen Entscheidung über die Erinnerung selbst ist der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gegenstandslos geworden [BFH, Beschluss vom 30. Januar 1973 – VII B 127/71 – BStBl. II 1973, S. 498 (499)].

55

Hinsichtlich des Antrages auf Aussetzung der Vollstreckung bedarf es im Übrigen auch keiner Kostenentscheidung, weil das Verfahren über die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung im Verhältnis zum Erinnerungsverfahren kein selbständiges Verfahren ist [Schwarz, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand: März 2013, § 149 FGO RdNr. 47].


Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/04/2010 00:00

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Februar 2010 wird abgeändert. Die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.316,80 Euro festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind
published on 07/02/2008 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2007 - 6 K 4194/05 - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/11/2015 00:00

Tatbestand 1 A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich ..
published on 01/08/2014 00:00

Tenor Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Tatbestand 1 I. Die Beteiligten s
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.