Finanzgericht Hamburg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 KO 226/15

published on 19/11/2015 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 19. Nov. 2015 - 3 KO 226/15
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Tatbestand

1

A. Im Erinnerungsverfahren betreffend die festgesetzten Prozessbevollmächtigten-Kosten sind fünf Punkte streitig; nämlich

-       

erstens der Streitwert,

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zweitens bei den Kosten des Vorverfahrens die Zusammenrechnung der Einsprüche,

-       

drittens für das Klageverfahren eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Klägerinnen bzw. Kläger,

-       

viertens die Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren,

-       

fünftens die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Gebühren.

I.

2

1. Die Erinnerung betrifft die Kostenfestsetzung für den von der Klage 2 K 59/15 in der mündlichen Verhandlung vor dem 2. Senat des FG am 11. März 2015 abgetrennten und übereinstimmend für erledigt erklärten Rechtsstreit wegen Gewinnfeststellung 1999 - 2002 der seinerzeit aus den beiden ursprünglichen Klägerinnen als Kapitalgesellschaften gebildeten gewerblichen GbR (Protokoll S. 2, FG-A Bl. 2, beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 89).

3

2. Vor Übernahme des Klagemandats durch den Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (K) als jetzigen Prozessbevollmächtigten im August 2013 (beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 9 ff., 17 f., 20 f.) ist die Klage am 29. Juli 2013 durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG (RS), vertreten durch K, erhoben worden, die laut Eintragungen vom 2. und 27. Januar sowie 13. März 2012 (von R in RS) umfirmiert und das Geschäft der vormaligen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co (S) in ... übernommen und den Sitz hierher verlegt hatte (HR-Auszüge, FG-A Vorbl.)

4

Die RS, vertreten durch K, hatte die Klägerinnen zuletzt in dem mit Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 abgeschlossenen Einspruchsverfahren vertreten (beigezogener FG-Anlbd. 2 K 194/13 Bl. 1, 17).

5

Anfangs wurden die Klägerinnen im Rechtsbehelfsverfahren durch die Partnerschaft vertreten, zu deren Namensträgern und Partnern K gehörte (beigezogener FG-Anlbd. Bl. 29), bevor er laut Eintragung vom 24. Januar 2011 ausschied und die Beteiligungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die R übergingen (PR-Auszug, FG-A Vorbl.).

6

3. In der Klagesache war wie in sämtlichen Einsprüchen vom 18. September 2007 und in der einheitlichen Einspruchsentscheidung vom 2. Juli 2013 die Gewinnabsicht der inzwischen beendeten GbR streitig (vgl. Klage sowie Klagebegründung und -erwiderung, beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 1 ff., 9 ff., 19, 33; Einspruchsentscheidung, FG-Anlbd. 2 K 194/13 Bl. 1).

7

4. Der Abhilfe und der Abtrennung 2 K 59/15 für die Streitjahre 1999-2002 von der auch das Streitjahr 2003 umfassenden Klage 2 K 194/13 gingen Hinweise der Berichterstatterin voraus auf Feststellungsverjährung vor Einzel-Bekanntgabe der negativen Gewinnfeststellungsbescheide 1999 - 2002 (Erörterungsprotokoll vom 04.09.2014, beigezogene FG-A 2 K 194/13; vgl. Klägerschriftsatz vom 15./17.04.2015, FG-A Bl. 11).

8

5. Nach Insolvenzantrag gegen die ursprüngliche Klägerin zu 2 war infolge Unterbrechung des Klageverfahrens ein Abtrennungsbeschluss vom 21. November 2014 2 K 316/14 unwirksam (beigezogene FG-A 2 K 316/14).

9

6. Vor der Abtrennung vom 11. März 2015 (oben 1) wurde der gesamte Rechtsstreit durch den Insolvenzverwalter über das Vermögen der vormaligen Klägerin zu 2 unter dem 6. (eingeg. 9.) März 2015 fortgesetzt (beigezogene FG-A 2 K 194/13 Bl. 80 ff., 84a ff.).

10

7. Nach Abtrennung und Erledigung vom 11. März 2015 (oben 1) wurden mit am 11. März 2015 verkündetem Beschluss des 2. Senats dem beklagten Finanzamt (FA) die Kosten des abgetrennten Klageverfahrens 2 K 59/15 auferlegt (Protokoll S. 2; vorliegende FG-A Bl. 2).

11

8. Die verbleibende Klage 2 K 194/13 betreffend Gewinnfeststellung 2003 wurde mangels Gewinnabsicht auf Kosten der Kläger durch Urteil vom 11. März 2015 abgewiesen, das rechtskräftig geworden ist (beigezogene FG-Akte 2 K 194/13 Bl. 95 ff.).

12

9. Im hier interessierenden abgetrennten Klageverfahren 2 K 59/15 wurde durch Beschluss des 2. Senats vom 15. April 2015 die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig erklärt (FG-A Bl. 10).

II.

13

1. Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 4. (eingeg. 8.) April 2015 haben die Kläger die für ihren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Prozessbevollmächtigen nach StBVV zu erstattenden Kosten auf (12.190,00 + 19 % MWSt 2.316,13 =) 14.506,28 Euro beziffert (FG-A Bl. 6).

14

2. Nach Stellungnahmen zu einzelnen Kostenpunkten seitens des FA vom 13. (eingeg. 15.) und durch die Kläger vom 15. (eingeg. 17.) April (FG-A Bl. 8, 11) hat die Urkunds- und Kostenbeamtin unter dem 27. April 2015 Hinweise erteilt und dabei den Streitwert mit 10% auf 16.845,00 Euro beziffert sowie die erstattungsfähigen Kosten mit 1.322,90 Euro errechnet (FG-A Bl. 14).

15

a) Erstens betrage der Streitwert für die Gewinnfeststellung, bei der nur die gemeinschaftliche Einkunftserzielung - bzw. hier die Gewinnabsicht - streitig sei, nicht 25 %, sondern nur 10 % der streitigen Verluste (FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237), das heißt hier 10 % von 168.456,08 Euro (umgerechnet aus DM).

16

b) Zweitens seien Gebühren des Vorverfahrens nur nach höchstens dem Streitwert des Klageverfahrens erstattungsfähig (BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39).

17

c) Drittens sei für eine Erhöhungsgebühr kein Raum. Bei der gemeinschaftlichen Klage mehrerer Gesellschafter wegen der Einkünfte der Gesellschafter handele es sich um dieselbe Angelegenheit und seien die Werte für die mehreren Auftraggeber bzw. Gegenstände nach § 22 Abs. 1 RVG zusammen zu rechnen; dadurch werde die Mehrarbeit für mehrere Auftraggeber ausgeglichen (FG Köln, Beschluss vom 07.09.1996 10 KO 4446/95, EFG 1997, 127).

18

d) Viertens sei die Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die gerichtliche Verfahrensgebühr gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV anzurechnen. Nach Aktenlage habe der Prozessbevollmächtigte die Klägerinnen bereits im Vorverfahren vertreten.

19

e) Fünftens sei die Umsatzsteuer nur erstattungsfähig nach Erklärung, dass der Kostengläubiger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

20

3. Nach Ankündigung einer Erinnerung durch die Kläger unter dem 1. (eingeg. 6.) Mai 2015 (FG-A Bl. 18) hat der 2. Senat - erstmals - mit Beschluss vom 6. Mai 2015 den Streitwert unter Bezugnahme auf das Hinweisschreiben der Kostenbeamtin mit 16.845 Euro festgesetzt (FG-A Bl. 19).

21

4. Unter dem 16. (eingeg. 18.) Juni 2015 haben die Kläger - aufgrund Fristbesorgnis wegen des bevorstehenden Urlaubs des Prozessbevollmächtigten - vorsorglich "Erinnerung" eingelegt (FG-A Bl. 21); und zwar in Bezug auf den Streitwert und die übrigen der vorerwähnten fünf Punkte (oben 2 a - e; vor I).

22

5. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 ist der 2. Senat von einer Gegenvorstellung im Sinne einer Anregung ausgegangen, den Streitwertbeschluss vom 6. Mai 2015 von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG zu ändern. Entgegen der vorherigen Anwendung der vorzitierten Rechtsprechung des FG Köln (oben 2 a) hat der 2. Senat nunmehr ausdrücklich 25 % statt 10 % der streitigen Verluste zugrunde gelegt und danach den Streitwert höher auf 42.114 Euro festgesetzt (FG-A Bl. 29).

23

6. Unter dem 23. Juli 2015 hat die Urkunds- und Kostenbeamtin nochmals Hinweise erteilt (wie oben 2 b - d), an eine zuvor erfolglos angeforderte Erklärung zum Vorsteuerabzug erinnert (wie oben 2 e) und nach dem neu festgesetzten 25 % bzw. 42.114 Euro Streitwert (oben 5) erstattungsfähige Kosten von netto 3.400,30 Euro errechnet (FG-A Bl. 34).

24

7. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. (zugestellt am 26.) August 2015 hat die Urkunds- und Kostenbeamtin die Kosten dementsprechend festgesetzt (FG-A Bl. 37, 40a, 43 f.):

25

a) Erstens werde als Streitwert der gemäß Beschluss des 2. Senats vom 29. Juni 2015 jetzt höher auf 25 % bzw. 42.114 Euro festgesetzte Wert (oben 5, 6) zugrunde gelegt.

26

b) Zweitens werde für das Vorverfahren nur eine Geschäftsgebühr nach dem vorbezeichneten Streitwert angesetzt (oben 2 b).

27

c) Drittens werde für das Klageverfahren keine Erhöhungsgebühr im Hinblick auf zwei Auftraggeber gewährt. Der mehrere Gesellschafter einer beendeten Personengesellschaft wegen der Gewinnfeststellung vertretende Prozessbevollmächtigte werde zwar für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig, nicht aber wegen desselben Gegenstands. In diesem Fall werde die mit der Tätigkeit für mehrere Auftraggeber verbundene Mehrarbeit durch die Addition der Gegenstandswerte ausgeglichen (FG Köln, Beschluss vom 07.09.1996 10 KO 4446/95, EFG 1997, 127; oben 2 c).

28

d) Viertens sei die Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV zur Hälfte, höchstens mit 0,75, anzurechnen. Diese Vorschrift gelte auch für die nach StBVV oder StBGebV entstandenen Gebühren (FG Düsseldorf, Beschluss vom 07.01.2013, 4 Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; oben 2 d).

29

Die Klage sei von derselben Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co KG erhoben worden, die auch die Einsprüche eingelegt habe.

30

Weitere durch einen späteren Wechsel in der Instanz entstandene Kosten seien entsprechend § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu erstatten, soweit sie höher seien als die Kosten eines Rechtsanwalts, oder nur, soweit in der Person des Anwalts ein Wechsel habe eintreten müssen. Da der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und jetzige Prozessbevollmächtigte das Mandat bereits in der vorher prozessbevollmächtigten GmbH & Co KG bearbeitet habe, fehle es bereits an einem Wechsel (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, § 60 Rz. 13).

31

e) Fünftens sei die Umsatzsteuer auf die Gebühren mangels Erklärung der Kläger über die Höhe der jeweiligen Vorsteuerabzugsberechtigung nicht erstattungsfähig. Nach Vortrag der Kläger bestehe jeweils teilweise eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug; eine Aufteilung fehle. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass der obsiegende Beteiligte die Umsatzsteuer zweifelsfrei nicht als Vorsteuer abziehen könne (FG Münster, Beschluss vom 16.12.2009 8 Ko 3497/09, EFG 2010, 592, Juris Rz. 25; oben 2 e).

III.

32

1. Mit Erinnerung vom 26. (eingeg. 27.) August 2015 wiederholen die Kläger wörtlich ihr Vorbringen aus der "Erinnerung" vom 16. (18.) Juni 2015 (FG-A Bl. 45; vgl. oben II 4, FG-A Bl. 21):

33

Erstens sei der Streitwert mit 25 % statt 10 % anzusetzen.

34

Zweitens seien bei den zu erstattenden Kosten des Vorverfahrens die Einsprüche jeden Jahres anzusetzen und nicht zusammen zu fassen.

35

Drittens sei eine Erhöhungsgebühr wegen zwei Klägerinnen oder Klägern zu gewähren.

36

Viertens sei keine Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren anzurechnen; der Prozessbevollmächtigte sei an der vor 12 Jahren aufgetretenen Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr beteiligt.

37

Fünftens sei die Umsatzsteuer den Klägern voll zu erstatten im Hinblick darauf, jeweils nur zu einem geringen Teil eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestehe.

38

2. In Ergänzung bisherigen Vorbringens (oben II 2, FG-A Bl. 8, 25) beantragt das beklagte Finanzamt (FA) als Erinnerungsgegner bei den Prozessbevollmächtigten-Kosten der Kläger ausdrücklich die Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im gerichtlichen Verfahren gemäß § 15a Abs. 2 RVG i. V. m. Vorbem. 3 RVG-VV (FG-A Bl. 51 f.).

IV.

39

1. Der für die Klagesache zuständige 2. Senat hat durch die Berichterstatterin unter dem 7. September 2015 vermerken lassen, dass kein Anlass bestehe, die Festsetzung des Streitwerts zu ändern. Entgegen der Erinnerung sei in den beiden Verfahren 2 V 194/13 und 2 K 59/15 der Streitwert jeweils mit 25 % des streitigen Gewinns bzw. Verlusts bemessen worden (FG-A Bl. 46R).

40

2. Die Urkunds- und Kostenbeamtin hat der Erinnerung am 12. November 2012 nicht abgeholfen (FG-A Bl. 50R).

Entscheidungsgründe

41

B. Die am 27. August 2015 eingelegte Erinnerung (oben A III) ist nach § 149 FGO unzulässig, soweit es für die Darlegung der Beschwer an jeglicher oder wenigstens hinreichender Auseinandersetzung mit der angefochtenen Vorentscheidung fehlt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.02.2013 3 K 95/12, EFG 2013, 1512) und im Rahmen der fristgebundenen Erinnerung für den Kostengläubiger auch keine Hilfsbegründung oder Saldierungsmöglichkeit ersichtlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschlüsse vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).

42

Davon abgesehen ist die Erinnerung auch unbegründet nach § 149 i. V. m. § 139 FGO.

43

Soweit die Kläger möglicherweise ihre am 18. Juni 2015 vor Kostenfestsetzung eingelegte "Erinnerung" (oben A II 4) fortführen, bleibt diese wegen bei Einlegung fehlender Beschwer unzulässig und ergibt sich im Übrigen keine günstigere Beurteilung als bei der wortgleichen jetzigen Erinnerung.

44

I. Streitwert

45

1. Hinsichtlich des ersten Streitpunkts, nämlich des für die angefochtene Kostenfestsetzung maßgeblichen Streitwert, ist die Erinnerung unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil darin übersehen wird, dass der Streitwert bereits auf 25 % heraufgesetzt und in dieser Höhe zugrunde gelegt worden ist (oben A II 5, 7 a, IV 1).

46

2. Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat (zuletzt mit Beschluss vom 29. Juni 2015, oben A II 5, IV) nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte und auf die Erinnerung nicht (nochmals) gemäß § 63 Abs. 3 GKG geänderte Streitwert für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i. V. m. §§ 22, 23 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i. V. m. § 3 GKG bindend (vgl. Beschlüsse Bay. LSG vom 06.10.2014 L 15 SF 254/14 E, Juris; vom 13.08.2014 L 15 SF 67/14 E, Juris; FG Hamburg vom 14.08.2013 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, Juris; insgesamt Bay. LSG vom 10.05.2013 L 15 SF 136/12 B, Juris).

47

Ebenso wie der Kostenbeamte ist im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 20.12.2006 III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom 22.07.2011 3 KO 119/11, Juris).

48

3. Dementsprechend bleibt es bei der Entscheidung des 2. Senats vom 29. Juni 2015 2 K 59/15 (n. v.), dass der Streitwert für die Gewinnfeststellung auch dann 25 % und nicht nur 10 % der geltend gemachten Verluste beträgt, wenn nur streitig ist, ob überhaupt gemeinschaftliche Einkünfte mit Gewinnabsicht erzielt werden (in Abgrenzung zu FG Köln, Beschluss vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.11.1999 2 K 266/91, Juris; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 135 Rz. 205).

49

II. Vorverfahrens-Kosten

50

1. Hinsichtlich des zweiten Streitpunkts Vorverfahrens-Kosten ist die Erinnerung unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden - teils in Hinweisform vorab mitgeteilten - Erwägungen (oben A II 2 b, 7 b).

51

2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der Vorverfahrens-Kosten auch unbegründet.

52

a) Für die - gemäß Beschluss vom 15. April 2015 (oben A I 4) - notwendige Vertretung im Vorverfahren kann bei den nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähigen Kosten kein höherer Streitwert als für das Klageverfahren zugrunde gelegt werden, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 b, 7 b; Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012, 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; FG Baden-Württemberg vom 18.12.2001 3 KO 1/00, EFG 2002, 497; grundlegend BFH-Beschluss vom 17.09.1974 VII B 25/73, BFHE 113, 348, BStBl II 1975, 39 m. w. N.; ständ. Rspr.).

53

b) Nur eine Geschäftsgebühr gemäß § 40 StBVV (wie Nr. 2300 RVG-VV) nach dem für beide Auftraggeber und alle Einsprüche 1999- 2002 gemäß § 10 Abs. 2 StBVV (wie § 22 RVG) zusammengerechneten vorbezeichneten Wert ist nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO erstattungsfähig, da es sich im Sinne von § 12 StBVV (wie § 15 RVG) um dieselbe Angelegenheit handelt, auch wenn diese aus mehreren Gegenständen besteht.

54

aa) Ob "dieselbe Angelegenheit" als Gebührenbemessungseinheit mehrere Gegenstände umfasst, hängt davon ab, ob sie von einem einheitlichen Auftrag umfasst werden, zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und der Rechtsanwalt - bzw. Steuerberater - einen einheitlichen Tätigkeitsrahmen wahrt. Dieselbe Angelegenheit kommt in Betracht bei parallelen Verwaltungsverfahren, die sich daraus ergeben, dass dieselbe Behörde Verwaltungsakte aus einem gemeinsamen Anlass und Rechtsgrund in engem zeitlichen Zusammenhang, zum Beispiel an zwei aufeinander folgenden Tagen, erlässt, die auch in einem einzigen Bescheid hätten ergehen können. Geht der Auftrag dahin, gegen alle Bescheide gleichgerichtet unter demselben Gesichtspunkt vorzugehen und ist keine inhaltliche oder formale Differenzierung geboten, so wird der Rechtsanwalt - bzw. Steuerberater - in "derselben Angelegenheit" tätig. Dabei kommt es nicht auf den eher zufälligen Gesichtspunkt an, ob die Rechtsbehelfe in einem einzigen, alle Verfahren betreffenden Schreiben oder in mehreren Schreiben, die sich nur hinsichtlich der Verfahrensangabe unterscheiden, eingelegt und begründet werden (BVerwG-Urteil vom 09.05.2000 11 C 1/99, NJW 2000, 2289).

55

bb) Dementsprechend sind auch derartig gleichgerichtete Einsprüche gegen verschiedene aufgrund eines einheitlichen Lebensvorgangs erlassene Steuerbescheide gebührenrechtlich trotz verschiedener Gegenstände oder Auftraggeber nur eine Angelegenheit mit einer Geschäftsgebühr (FG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2011 10 K 3255/09 Kg, EFG 2012, 662; Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris, FG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2001 1 KO 3064/00, EFG 2001, 653; FG Münster vom 15.10.1991 13 Ko 4229/91 KFB u. a., EFG 1992, 215; z. T. entgg. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 136 a. E.).

56

cc) Solche gleichgerichteten Einsprüche wegen der Gewinnabsicht wurden hier am selben Tag eingelegt und einheitlich durch dieselbe Einspruchsentscheidung entschieden (oben A I 3). Anderes wird auch in der Erinnerung nicht behauptet.

57

III. Erhöhungsgebühr

58

1. Hinsichtlich des dritten Streitpunkts Erhöhungsgebühr im gerichtlichen Verfahren nach Nr. 1008 RVG-VV ist die Erinnerung ebenfalls unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden - teils in Hinweisform vorab mitgeteilten - Erwägungen (oben A II 2 c, 7 c).

59

2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der Erhöhungsgebühr auch unbegründet. Letztere ist nicht nach Nr. 1008 RVG-VV anzusetzen.

60

a) Wenngleich es sich um die Vertretung verschiedener Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne von § 12 StBVV (wie § 15 RVG) handelt, sind diese nicht im Sinne von Nr. 1008 Abs. 2 RVG-VV gemeinschaftlich mit demselben Betrag beteiligt, sondern geht es bei der einheitlichen Gewinnfeststellung für die Beteiligten und Gesellschafter um verschiedene Beträge und damit um verschiedene Gegenstände und Gegenstandswerte, die im Streitwert als Summe der subjektiven steuerlichen Auswirkungen für die Beteiligten bereits gemäß § 10 Abs. 2 StBVV (wie § 22 Abs. 1 RVG) addiert sind (oben I; II 2 b; A II 5, 7 a, IV 1).

61

b) Dem Mehr an Arbeit und Aufwand für die verschiedenen Auftraggeber wird, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 2 c, 7 c), durch die Zusammenrechnung der Werte Genüge getan; eine Doppelberücksichtigung durch Kumulation von Wertaddition und Erhöhungsgebühr ist ausgeschlossen (Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 KO 783/11, EFG 2012, 2237; vom 23.04.2012 10 Ko 1766/11, EFG 2012, 1498; vom 07.09.1996 10 Ko 4446/95, EFG 1997, 127; FG Düsseldorf vom 12.05.2010 15 Ko 4622/09 KF, EFG 2011, 271; Thüringer FG vom 25.01.2000 II 6/99 Ko, EFG 2000, 651; im Unterschied zum Sachverhalt ohne Streitwertauswirkung im Beschluss FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 46).

62

IV. Anrechnung der Vorverfahrens-Geschäftsgebühr

63

Hinsichtlich des vierten Streitpunkts Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Klageverfahren ist die Erinnerung gleichfalls unbegründet.

64

1. Die nach § 40 StBVV (wie Nr. 2300 RVG-VV) im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr (oben II 2 b) ist bei demselben Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 45 StBVV i. V. m. Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV und § 15a RVG auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 48 betreffend Steuerberater; FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.06.2013 5 KO 314/13, EFG 2013, 1700, Juris Rz. 26; FG Düsseldorf vom 07.01.2013 4 Ko 3125/12 KF, EFG 2013, 399; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 249, Anhang IV Rz. 11).

65

a) Die Anrechnungsregelung gilt entsprechend für die nach StBVV bzw. vorher StBGebV abrechnenden Steuerberater (Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 12.06.2014 8 KO 1022/12, Juris Rz. 48; Hessisches FG vom 31.01.2013 1 Ko 2202/11, EFG 2013, 644, Juris Rz. 47; FG Münster vom 10.07.2012 11 Ko 3705/11 KFB, EFG 2012, 1962, Juris Rz. 20, 24; FG Düsseldorf vom 11.05.2012 11 Ko 3244/11 KF, DStRE 2012, 1779, EFG 2012, 1779, Juris Rz. 21; FG Köln vom 26.02.2007 10 Ko 1308/06, EFG 2007, 953, Juris Rz. 15 ff.).

66

b) Die Anrechnung kommt auch dem Prozessgegner bzw. dem beklagten Amt - hier dem FA - zugute, gegen den als Dritten im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG beide Gebühren in demselben (Kostenfestsetzungs-)Verfahren geltend gemacht werden (Beschlüsse Hessisches FG vom 31.01.2013 1 Ko 2202/11, EFG 2013, 644, Juris Rz. 47 ff.; vom 30.11.2010 12 KO 2520/09, Juris Rz. 8 f.; Sächsisches OVG vom 08.10.2012 5 E 42/12, Juris Rz. 4; N. Schneider in N. Schneider/Wolf, Anwaltkommentar RVG, 6. Aufl., § 15a Rz. 31 f.; Thiel in N. Schneider/Volpert/Fölsch, Nomos-Kommentar Kostenrecht, RVG § 15a Rz. 47).

67

c) Im Kostenfestsetzungsverfahren bedarf es zumindest dann keiner Berufung oder keines Antrags des erstattungspflichtigen Prozessgegners nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV, wenn - wie hier - beim FG nach § 76 FGO oder beim VG nach § 86 VwGO die Amtsermittlung gilt oder wenn sich sehenden Auges für den Kostenbeamten oder den Kostensenat aus der Akte bzw. dem Kostenfestsetzungsgesuch ergibt, dass die Vorverfahrens-Geschäftsgebühr und die Verfahrensgebühr für die Klage - wie hier - nebeneinander gegen denselben Beklagten geltend gemacht werden (Beschlüsse VG München vom 02.01.2012 M 5 M 10.3266, Juris Rz. 18 m. w. N.; KG vom 13.07.2010 27 W 55/10, JurBüro 2010, 527 m. w. N.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 3 15a Rz. 55 m. w. N.; Enders in Hartung/Schon/Enders, RVG, 2. Aufl., § 15a Rz. 12 a. E.; ferner Jungbauer in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl. § 15a Rz. 36 a. E.).

68

d) Im Übrigen hat das FA einen ausdrücklichen Antrag auf die Anrechnung nachgereicht (oben A III 2).

69

2. Der Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Vorverfahren auf die beim FG entstandene Verfahrensgebühr steht kein Mandatswechsel entgegen.

70

a) Allenfalls könnte ein Vertreterwechsel zwischen Vor- und Klageverfahren die Anrechnung ausschließen (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 07.08.2012 10 Ko 3640/11, EFG 2012, 2158, Juris Rz. 23 ff.; BGH vom 10.12.2009, MDR 2010, 293; OLG München vom 25.11.2008 11 W 2558/08, NJW 2009, 1220; OLG Koblenz vom 20.08.2008, MDR 2009, 533; FG Baden-Württemberg vom 21.02.1994 9 Ko 4/93, EFG 1994, 1116).

71

Hier liegt kein solcher Wechsel, sondern eine identische Vertretung bei Abschluss des Einspruchsverfahrens einerseits und Klageerhebung andererseits vor (oben A I 2).

72

b) Danach kann dahinstehen, ob anderenfalls auch bei Wechsel zwischen Vor- und Klageverfahren nach Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV - u. U. fiktiv - in Verbindung mit dem zusätzliche Anwaltskosten vermeidenden Sparsamkeitsgebot aus § 139, § 155 Satz 1 FGO - bzw. §§ 162, 173 VwGO - i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO anzurechnen wäre; sei es bei Wechsel ohne Grund oder Notwendigkeit oder in Schädigungsabsicht (vgl. Beschlüsse AG Nürtingen vom 24.02.2010 42 C 1524/09, Juris Rz. 9 ff.; OLG Koblenz vom 20.08.2008 14 W 524/08, MDR 2009, 382, Juris Rz. 4; Bischof in Bischof/Jungbauer u. a., RVG, 6. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 108) oder sei es speziell im Verwaltungs- oder Finanzprozess wegen des engen Zusammenhangs beider Verfahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 9 Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 15a Rz. 71).

73

c) Ein Mandats- oder Sozietätswechsel innerhalb eines Verfahrens oder innerhalb einer Instanz könnte nur für die Prüfung der Notwendigkeit - hier nicht geltend gemachter - Kosten weiterer Vertreter nach § 139 Abs. 1, 3, § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO erheblich sein, nicht aber für die vorliegende Anrechnung gemäß Vorb. 3 Abs. 4 RVG-VV (vgl. FG Köln, Beschluss vom 30.07.2009 10 Ko 1450/09, EFG 2009, 1857, Juris Rz. 20).

74

d) Davon abgesehen ergibt sich ein die Anrechnung nach Vorbem 3 Abs. 4 RVG-VV ausschließender Mandatswechsel nicht schon aus formaler Betrachtungsweise, sondern kann im gebührenrechtlichen Sinne von einem Wechsel nicht die Rede sein, wenn verschiedene Anwälte einer Sozietät tätig werden oder wenn wie hier jeweils dieselbe Person auftritt (oben A I 2), sei es als Vertreter der einen oder anderen mandatierten Gesellschaft oder sei es als selbst mandatierter Prozessbevollmächtigter (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2011 2 S 102/11, Juris Rz. 6; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3 Rz. 262 ff.).

75

3. In Anbetracht der nach der Einspruchsentscheidung eingehaltenen gemäß § 47 FGO einmonatigen Klagefrist (oben A I 2) steht der Anrechnung auch kein zu großer zeitlicher Abstand zwischen Vor- und Klageverfahren entgegen, der nach zwei Jahren - wegen neuer Einarbeitung - zu einer neuen Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG hätte führen können (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2009 I-10 W 150/08, OLGR Düsseldorf 2009, 455).

76

V. Umsatzsteuer auf das Honorar

77

1. Hinsichtlich des fünften Streitpunkts Umsatzsteuer auf die Prozessbevollmächtigten-Kosten ist die Erinnerung ebenfalls unzulässig mangels Auseinandersetzung mit der Vorentscheidung und den ihr zugrunde liegenden - teils in Hinweisform vorab mitgeteilten - Erwägungen (oben A II 2 e, 7 e).

78

2. Im Übrigen ist die Erinnerung hinsichtlich der nach §§ 3, 45 StBVV i. V. m. Nr. 7008 RVG-VV, § 139 FGO begehrten Umsatzsteuer auf die festgesetzten Gebühren auch unbegründet.

79

Es fehlt an einer glaubhaften Erklärung gemäß § 149 FGO i. V. m. § 104 Abs. 2 ZPO, dass oder inwieweit die beiden Kostengläubiger nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Der Vortrag, dass beide nur zu einem geringen Teil vorsteuerabzugsberechtigt seien, genügt dafür nicht, wie die Kostenbeamtin bereits zutreffend ausgeführt hat (oben A II 7 e). Vielmehr wird aus dieser Erklärung offensichtlich, dass die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gerade nicht insgesamt fehlt.

80

Unter derartigen Umständen ist der volle Umsatzsteueransatz im Kostenfestsetzungsgesuch unzweifelhaft unrichtig und letzteres insoweit zurückzuweisen, wenn keine substanziierte individuell und anteilsmäßig bezifferte Erklärung zur Vorsteuerabzugs-Berechtigung abgegeben worden ist (vgl. Beschlüsse FG Köln vom 28.06.2007 10 Ko 715/07, EFG 2007, 1474; OLG Hamm vom 21.08.2003 23 W 154/03, OLGR Hamm 2004, 12; OLG Karlsruhe vom 04.02.2002 3A W 89/01, OLGR Karlsruhe 2002, 288).

81

Die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO hätte sich auf den Streitgegenstand und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung beziehen müssen; gegebenenfalls auf die nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit fortbestehende Berechtigung zum Vorsteuerabzug (Beschlüsse FG Köln vom 06.05.2010 10 Ko 4314/08, EFG 2010, 1640; FG Münster vom 16.12.2009 8 Ko 3497/09 KFB, EFG 2010, 592; vgl. Hinweis im Kostenfestsetzungsbeschluss oben A II 7 e).

C.

82

Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung tragen die Kläger gemäß § 135 FGO.

83

Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor.

84

Die Unanfechtbarkeit folgt aus 128 Abs. 2 FGO.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Tatbestand 1 I. 1. Den Streitwert für das erledigte Verfahren 3 V 99/12 setzt das Gericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1-2 GKG von Amts wegen im Beschlusswege fest, weil es dies für angemessen hält. 2 2. Die Höhe des Streitwerts wird gemäß § 53 Abs
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Annotations

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.

(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den dieser Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis D. Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.

(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.

(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.

(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.

Auf die Vergütung des Steuerberaters für Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.

(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.