Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2010 - 11 K 735/10

published on 12/04/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Apr. 2010 - 11 K 735/10
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Tenor

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 23. Februar 2010 wird abgeändert. Die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.316,80 Euro festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind ab dem 08.01.2010 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gebührenfreien Erinnerungsverfahrens.

Gründe

 
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Februar 2010 ist zulässig und begründet (§§ 165, 151 VwGO). Der Einzelrichter folgt der Auffassung der Antragstellerin (Beklagten) hinsichtlich der zu erstattenden Geschäftsgebühr für die anwaltliche Vertretung des Antragsgegners im Vorverfahren.
Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bestimmt sich nach § 1, § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
Nach Nr. 2300 VV-RVG erhält der Rechtsanwalt für eine außergerichtliche Vertretung eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr nach § 14 RVG. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (amtliche Anm. zu Nr. 2300 VV-RVG). Ist eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen, so beträgt nach Nr. 2301 VV-RVG die Gebühr 2300 für das weitere, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verwaltungsverfahren 0,5 bis 1,3. Bei der Bemessung der Gebühr ist nicht berücksichtigen, dass der Umfang der Tätigkeit infolge der Tätigkeit im Verwaltungsverfahren geringer ist (amtliche Anm. Abs. 1 zu Nr. 2301 VV-RVG). Eine Gebühr von mehr als 0,7 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (amtliche Anm. Abs. 2 zu Nr. 2301 VV-RVG).
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen von Nr. 2301 VV-RVG erfüllt. Die im Verfahren nach § 164 VwGO zu vollziehende Kostengrundentscheidung bezieht sich wegen des Ausspruchs nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch auf die Anwaltskosten des Vorverfahrens, nicht jedoch auf die Kosten der anwaltlichen Vertretung im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Nach Nr. 2301 VV-RVG ist gleichwohl bei der Bemessung der Gebühr zu berücksichtigen, dass eine anwaltliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist. Der anwaltliche Vertreter des Antragsgegners ist bereits vor Erlass des in das Klageverfahren einbezogenen Bescheides vom 07.03.2008, der auch mit einem Widerspruch angegriffen wurde, für den Antragsgegner tätig geworden. Es gilt deshalb der Gebührenrahmen gemäß Nr. 2301 VV-RVG. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Tätigkeit im Vorverfahren umfangreich oder schwierig war, kann eine Gebühr von mehr als 0,7 nicht in Ansatz gebracht werden.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass es sich bei der erhobenen Klage (zunächst) um eine Untätigkeitsklage handelte, die bereits ohne das später durchgeführte Vorverfahren zulässig war. An der kostenrechtlichen Trennung von vorausgehendem Verwaltungsverfahren, Vorverfahren und Klageverfahren (vgl. § 17 Nr. 1 RVG) ändert sich bei einer Untätigkeitsklage nichts.
Um einen Fall der „Anrechnung“ einer Gebühr handelt es sich dabei nach Auffassung des Einzelrichters nicht. Nr. 2301 VV-RVG enthält keine Anrechnungsvorschrift, sondern es bleibt bei den getrennten Angelegenheiten; der Gebührenrahmen für das Widerspruchsverfahren wird aber auf 0,5 bis 1,3 reduziert (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 3. Auflage 2008, Nr. 2301 VV-RVG Rn. 3; vgl. auch Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, VV 2300, 2301, Rn. 30: „Ermäßigung“). Somit kommt eine Anwendung des § 15a RVG, der durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eingefügt worden und am 05.08.2009 in Kraft getreten ist, nicht in Betracht. Auf den Streit, inwieweit diese Vorschrift bei sogenannten Altfällen heranzuziehen ist und ob der Bestimmung lediglich klarstellende oder eine weitergehende Bedeutung zukommt, kommt es nicht an (vgl. dazu zuletzt etwa Bay. VGH, Beschluss vom 23.02.2010 - 4 C 10.152 -, juris; siehe ferner BGH, Beschluss vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 -, NJW 2009, 3101; Beschluss vom 29.09.2009 - X ZB 1/09 -, NJW 2010, 76).
In der Folge der Anwendung von Nr. 2301 VV-RVG reduziert sich hier die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung von 631,80 Euro (1,3fache Gebühr bei einem Streitwert von 10.000 Euro) auf 340,20 Euro (0,7fache Gebühr). Dies wirkt sich - was ebenfalls zu berücksichtigen ist, wenngleich es zu Lasten der Antragstellerin geht (vgl. zur Problematik der Saldierung allerdings auch Neumann, in Sodan/Ziekow, 2. Aufl. 2006, § 165 Rn. 24 f.) - bei der Verfahrensgebühr aus, die sich von 315,90 Euro (1,3fache Gebühr abzüglich 0,65fache Gebühr) auf 461,70 Euro (1,3fache Gebühr abzüglich 0,35fache Gebühr) erhöht (vgl. Nr. 3100 VV-RVG i.V.m. Vorb. 3 Abs. 4). Die dem Antragsgegner zu erstattenden Kosten werden daher auf insgesamt 2.316,80 Euro festgesetzt; von der Übertragung der Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses auf den Urkundsbeamten (vgl. zu dieser Möglichkeit nach § 173 VwGO i.V.m. § 573 Abs. 1 Satz 3, § 572 Abs. 3 ZPO Bay. VGH, Beschluss vom 03.12.2003 - 1 N 01.1845 -, NVwZ-RR 2004, 309; Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 165 Rn. 9) wird abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gebührenfrei (vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage
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published on 02/09/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 35/07 vom 2. September 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 a, RVG VV Vorb. 3 Abs. 4 VV; ZPO § 91 Der Gesetzgeber hat durch die Einfügung von § 15 a Abs. 1 RVG (A
published on 29/09/2009 00:00

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published on 12/06/2013 00:00

Tenor Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Aktenzeichen: 5 K 5141/11) vom 02. Januar 2013 wird wie folgt geändert: Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.224,91 € (in Worten:.
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Annotations

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(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Verschiedene Angelegenheiten sind

1.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und der vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes ergibt,
1a.
jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren), das Verfahren über die Beschwerde und die weitere Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches Verfahren,
2.
das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
3.
das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger und das streitige Verfahren,
4.
das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfahren
a)
auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung,
b)
auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung,
c)
über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder über die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts sowie
d)
über die Abänderung, die Aufhebung oder den Widerruf einer in einem Verfahren nach den Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
5.
der Urkunden- oder Wechselprozess und das ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 der Zivilprozessordnung),
6.
das Schiedsverfahren und das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
7.
das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegangenes
a)
Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung),
b)
Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art,
c)
Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen und
d)
Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen oder Schiedsstellen,
8.
das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und ein sich anschließendes gerichtliches Verfahren,
9.
das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels,
10.
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
a)
ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
b)
ein sich nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
11.
das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und das nachfolgende gerichtliche Verfahren,
12.
das Strafverfahren und das Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
13.
das Wiederaufnahmeverfahren und das wiederaufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebühren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeichnisses richten.

(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.

(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamtbetrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Gesamtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen.

(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend.

(2) Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.