Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Feb. 2014 - 2 BvR 2457/13
Gericht
Tenor
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1. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 - 43 T 1332/13 - verletzt, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. Oktober 2013 - 43 T 1332/13 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, gegenstandslos.
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2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
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3. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - wird bis zum 30. Juni 2014, längstens bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, ausgesetzt.
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4. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.
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1. Die 61jährige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verloren durch Zuschlagsbeschluss vom 16. Oktober 2009 das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Ersteher des Grundstücks (im folgenden "Gläubiger") verfolgt seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom 15. Juli 2010 beantragten die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, im Falle einer Zwangsräumung seien suizidale Handlungen der Beschwerdeführerin zu befürchten. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einer Depression. Seit dem Jahr 1988 befinde sie sich in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus Günzburg, wo eine endogene Depression mit stark selbstzerstörerischer Ausprägung diagnostiziert worden sei. In diesem Zeitraum seien wegen suizidaler Zuspitzungen 14 stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen. Das von ihr und ihrem Ehemann erbaute Haus sehe die Beschwerdeführerin als ihr Lebenswerk an, dessen Verlust zu der ernsthaften Gefahr eines nicht abwendbaren sogenannten Bilanzselbstmords führen werde.
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2. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vorlage eines Partei(gegen-)gutachtens durch die Beschwerdeführerin, nach Anhörung beider Gutachter sowie der Einholung eines Ergänzungsgutachtens und der erneuten Vorlage eines Partei(gegen-)gutachtens mit Beschluss vom 18. Juli 2013 mit der Maßgabe zurück, dass die Räumung nur unter Anwesenheit eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt werden dürfe. Zur Begründung führte es aus, beide Gutachter kämen zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine bereits seit langem bestehende Depression vorliege und eine Suizidgefahr bestehe. Die Gutachten unterschieden sich jedoch in der Einschätzung, wie akut die Gefahr eines Suizids im Falle der Räumung sei. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen habe sich durch das Gegengutachten nicht geändert. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Suizidalität latent immer vorhanden sein werde, diese aber nicht zwangsläufig zu einem Suizid führen müsse. Durch therapeutische Maßnahmen im Vorfeld der Räumung, während der Räumung und nach der Räumung könnten Suizidabsichten erkannt und verhindert werden. Die Beschwerdeführerin könne durch eine Therapie auf die bevorstehende Räumung vorbereitet werden. Damit seien die Einwendungen des Privatgutachtens ausgeräumt. Durch die Anordnung, dass die Räumung nur unter Anwesenheit eines Arztes erfolgen dürfe, sei gewährleistet, dass ein Suizid verhindert werden könne. Da auch in Zukunft keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten sei und daher auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu einer eventuellen Besserung nicht in Frage komme, sei der Antrag zurückzuweisen. Ein längeres Zuwarten sei dem Gläubiger nicht zuzumuten, zumal keine Nutzungsentschädigung gezahlt werde.
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3. Mit Beschluss vom 16. September 2013 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die Zwangsvollstreckung stelle auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 GG keine sittenwidrige Härte dar. Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht, weil die Kammer die Ausführungen der Privatsachverständigen berücksichtige. Die Kammer gehe davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine latente Selbstmordgefahr bestehe sowie ein zusätzliches Risiko eines Bilanzselbstmordes, das nicht verhindert werden könne. Die Einschätzung der Privatgutachterin habe sich im Laufe des Verfahrens dahingehend relativiert, dass nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Bilanzselbstmord auszugehen sei, sondern nur von einem zusätzlichen Risiko. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin auch auf unabsehbare Zeit keine Veränderung ergeben werde. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den grundrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG der Vorrang einzuräumen.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Abwägungsergebnis des Landgerichts verletze ihr Lebensrecht. Aus den Gutachten der Privatgutachterin vom 4. April 2011 und 10. Juli 2013 sowie ihren Aussagen bei der Anhörung gehe klar hervor, dass die Selbsttötung der Beschwerdeführerin ernsthaft zu befürchten oder gar unvermeidlich sei. Über das Ergebnis des zweiten Gutachtens habe sich das Landgericht gänzlich hinweggesetzt. Das Landgericht unterstelle der Privatgutachterin eine Änderung ihrer Auffassung, obgleich sich dies weder aus dem schriftlichen Privatgutachten noch aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung ergebe.
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5. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine konkrete Suizidgefahr sei durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt. Er unterhalte seine Ehefrau und sein einjähriges Kind. Anstatt wie geplant das über einen Garten verfügende streitgegenständliche Haus zu bewohnen, lebe er mit seiner Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Er müsse neben den hohen monatlichen Raten für die Tilgung der aufgenommenen Kredite auch die Miete für die Wohnung sowie ferner die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer und selbst die Entsorgungsgebühren für das streitgegenständliche Haus aufbringen, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Nutzungsentschädigung zahlten. Dies habe er nur dank der finanziellen Unterstützung von Verwandten bisher noch bewältigen können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zahlungsunfähig, so dass ein erheblicher Schaden zu befürchten sei. Das Haus verliere ständig an Wert. Die seit vier Jahren andauernde Situation belaste ihn und seine Familie erheblich. Im Ausgangsverfahren hatte er ein ärztliches Attest vom 30. Juni 2012 vorgelegt, das seiner jetzigen Ehefrau eine deutliche psychische Belastung und ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für die seinerzeit bestehende Risikoschwangerschaft bescheinigte.
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6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.
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II.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2013 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
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a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris).
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Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 15). Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 15).
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b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
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aa) Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen.
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(1) Der Tatrichter hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, juris, Rn. 23 und vom 30. September 2010 - V ZB 199/09 -, juris, Rn. 7 und 11).
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Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Zu Recht rügt die Verfassungsbeschwerde, dass das Landgericht die Stellungnahme der Parteigutachterin vom 10. Juli 2013 als Relativierung ihrer bisherigen Einschätzung betrachtet. Es gibt angesichts des Umstands, dass die Parteigutachterin es weiterhin für unbedingt geboten hält, der Beschwerdeführerin das Haus zu erhalten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung durch die Beschwerdeführerin - auch vor und nach dem eigentlichen Räumungsgeschehen - geringer bewertet als zuvor. Das Landgericht hätte diese Annahme seiner Abwägungsentscheidung ohne weitere Aufklärung nicht zugrunde legen dürfen. Im Übrigen vermag allein die Wiedergabe der von den Gutachtern verwendeten Begriffe "latente Selbstmordgefahr" und "zusätzliches Risiko eines Bilanzselbstmordes" eine konkrete Lebensgefahr weder zu belegen noch zu widerlegen. Welche Folgerungen das Landgericht aus den Angaben der Gutachterin für die hier erhebliche Frage der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung zieht, wird aus seiner Begründung nicht ausreichend deutlich. Eine mit Tatsachen untermauerte Prognoseentscheidung trifft das Landgericht nicht.
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(2) Das Landgericht hat auch keine umfassenden Feststellungen zu der konkreten Situation und Interessenlage des Gläubigers und seiner Familie getroffen. Das drängte sich indes auf, nachdem der Gläubiger eine Gefahr für die Gesundheit seiner Angehörigen und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend gemacht hatte.
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bb) Danach fehlt es für die vom Landgericht vorgenommene Abwägung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Lebens gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers an einer tragfähigen Grundlage.
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2. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 ist, soweit er die Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft, wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. Oktober 2013 - 43 T 1332/13 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, gegenstandslos.
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Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die durch das Verfahren verursachten schwerwiegenden - nicht nur finanziellen - Belastungen des Gläubigers und seiner Angehörigen wird das weitere Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sein. Eine erneute Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO) dürfte daher nicht in Betracht kommen. Es dürfte vielmehr naheliegen, dass das Landgericht selbst eine mündliche Verhandlung durchführt, um zum einen durch gleichzeitige Anhörung der beiden Sachverständigen - möglicherweise unter Hinzuziehung auch des aktuell behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin - den Widersprüchen in den sachverständigen Beurteilungen der ernstlichen Gefahr einer Selbsttötung (vgl. insbesondere Seite 15 f. des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 27. April 2013, Seite 16 f. seines Gutachtens vom 22. Februar 2011 und Seite 5 f. des Protokolls vom 14. Februar 2013 einerseits sowie Seite 7 des Gutachtens der Privatsachverständigen vom 10. Juli 2013, Seite 7 f. ihres Gutachtens vom 4. April 2011 und Seite 4, 7 des Protokolls vom 14. Februar 2013 andererseits) weiter nachzugehen und zum anderen die Situation des Gläubigers näher aufzuklären, damit so schnell wie möglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung getroffen werden können.
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3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
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4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 26).
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5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.
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Annotations
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.