Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - V ZB 82/10

published on 07/10/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Okt. 2010 - V ZB 82/10
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Amtsgericht Essen, 183 K 30/04, 11/07/2008
Landgericht Essen, 7 T 427/08, 04/03/2010

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 82/10
vom
7. Oktober 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Umstand, dass ein Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren geltend
macht, dass sein Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzt
wird, begründet - für sich genommen - keinen Grund für die Zulassung der
Rechtsbeschwerde.
BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 - LG Essen
AG Essen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter
Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 030/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 440.000 €.

Gründe:

I.

1
Die Schuldnerin (Beteiligte zu 1) ist Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem Verfahren als weitere Gläubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteige- rungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzverwalter ernannt.
2
Das Vollstreckungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchgeführten Versteigerungstermin das Grundstück mit Beschluss vom gleichen Tage den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zuschlagsbeschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfachärztliches Attest mit einer akuten Gefahr der Selbsttötung begründet hat.
3
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie unter Hinweis auf die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters als unzulässig zurückgewiesen. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Beschluss des Senats vom 12. März 2009 (V ZB 155/08; veröffentlicht in WuM 2009, 314 f.) hat das Landgericht nach Einholung eines neurologischpsychiatrischen Gutachtens die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen; dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

4
Das Beschwerdegericht meint, dass ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG nicht vorliege. Die Zwangsversteigerung sei nicht aus einem sonstigen Grunde unzulässig, weil der Schuldnerin kein Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO zu gewähren sei. Eine besondere Härte liege nicht vor; der Gesundheitszustand der Schuldnerin gebiete weder eine Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses noch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung.
5
Zwar verpflichte das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Vollstreckungsgerichte bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährten Grundrechte zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen sei aber auch den Belangen des Vollstreckungsgläubigers, die durch das Grundrecht in Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien, angemessen Rechnung zu tragen. Vorliegend überwögen die Interessen der Schuldnerin diejenigen der Gläubiger an der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nicht.
6
Eine konkrete Suizidgefahr sei nicht gegeben. Der Sachverständige habe bei der Schuldnerin eine leichtgradige depressive Episode festgestellt, eine akute Suizidgefahr aber verneint. Zwar sei durch das Zwangsversteigerungsverfahren mit einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik zu rechnen, aber auch dann könne von einer akuten Suzidialität nicht unbedingt ausgegangen werden, wenn diese auch, wie in ähnlich gelagerten Zwangsversteigerungsverfahren , nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin, mit der zu rechnen sei, verbunden mit der Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar, das eine Einstellung der Zwangsversteigerung nicht rechtfertige.
7
Der Umstand, dass die Schuldnerin sich - erst sehr spät - in eine ambulante Psychotherapie begeben habe und damit beitrage, ihre gesundheitlichen Probleme dauerhaft zu lösen, könne angesichts dessen, dass mit einer Kurzschlusshandlung keineswegs sicher zu rechnen sei, nicht dazu führen, die berechtigten Interessen der Gläubiger an einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung hinter denen der Schuldnerin zurücktreten zu lassen.

III.

8
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
9
1. Die form- und fristgerecht (§ 575 ZPO) eingelegte Rechtsbeschwerde ist allein auf Grund der Bindung des Senats an die Zulassung (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO) als statthaft zu behandeln.
10
a) Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts beruht allerdings auf einem Rechtsfehler, weil sie die an Allgemeinbelange gebundene Beschränkung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde außer Acht lässt. Für die Rechtsbeschwerde gelten dieselben Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) wie für die Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO). Beide Rechtsmittel dienen in erster Linie der Wahrung der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung, hinter denen das Interesse des Einzelnen an einer nochmaligen Überprüfung der Entscheidung in einer dritten Instanz zurücktritt (BT-Drucks. 14/4722, S. 66). Das Beschwerdegericht hat dieser Beschränkung der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde Rechnung zu tragen, und darf diese nur bei Vorliegen eines der im Gesetz benannten Zulassungsgründe zulassen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116).
11
Das hat das Beschwerdegericht nicht beachtet. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie keine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (dazu Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 16/02, BGHZ 151, 221, 223 und vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). Eine derartige Bedeutung kommt einer Rechtsbeschwerde in einer Zwangsversteigerungssache nicht schon deshalb zu, weil der Schuldner bei einer Fortsetzung des Verfahrens möglicherweise suizidgefährdet ist. Ob das zutrifft, ist in erster Linie eine Tatfrage, deren Beantwortung von der Psyche des jeweiligen Schuldners abhängt.
12
b) Ein Zulassungsgrund ergibt sich nach dem Vorstehenden - entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts - auch nicht daraus, dass eine Gefährdung des Grundrechts der Beteiligten zu 1 auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) im Raum steht.
13
Der Gesetzgeber kann zwar dem besonderen Interesse eines Verfahrensbeteiligten , das sich aus einer möglichen Gefährdung eines Grundrechts ergibt, dadurch Rechnung tragen, dass er eine von den an Interessen der Allgemeinheit anknüpfenden Zulassungsvoraussetzungen unabhängige, zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zur Verfügung stellt, wie er es für die Unterbringungssachen und die Freiheitsentziehungen in § 70 Abs. 3 FamFG bestimmt hat (vgl. dazu BT-Drucks. 16/9733, S. 290). Hat der Gesetzgeber jedoch - wie bei allen anderen Beschwerden - eine solche Anfechtbarkeit der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht vorgesehen, ist es einem Gericht verwehrt, außerhalb der gesetzlichen Zulassungsgründe eine zusätzliche Instanz zu eröffnen.
14
Dem Gesetzgeber, der ein Rechtmittel einräumt, steht es nämlich auch frei, dieses auf die Rüge bestimmter Rechtsverletzungen zu beschränken (BVerfG, NJW 2004, 1371). Die gegenteilige Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt somit gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit der zulässigen Rechtsmittel (BVerfG, NJW 2004, 1371, 1372) und gegen das Gebot , dass allen Bürgern unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen Zugang zur Rechtsmittelinstanz gewährleistet sein muss.
15
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nur im Ausgangspunkt richtig ist.
16
Die Gefährdung des unter den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG stehenden Lebens des Schuldners durch die Versteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens ist ein im Zuschlagsbeschwerdeverfahren nach § 100 Abs. 1, 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG von Amts wegen zu berücksichtigender Umstand, auch wenn - wie hier - ein mit der Suizidgefahr begründeter Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO erst im Beschwerdeverfahren gestellt wird (Senat, Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507; BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911).
17
3. Das Beschwerdegericht hat jedoch auf der Grundlage des Beweisergebnisses rechtsfehlerhaft eine konkrete Lebensgefahr verneint.
18
a) Eine Aufhebung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen einer Suizidgefahr gemäß § 765a ZPO kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588).
19
Ist - wie hier - der Zuschlag bereits erteilt worden, kommt es für die Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde darauf an, ob eine Suizidgefahr für den Fall eines endgültigen Eigentumsverlusts zu bejahen ist (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, aaO). Der Tatrichter hat darauf bezogen zu würdigen, ob die ernsthafte Befürchtung der Selbsttötung besteht. Seine damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang, der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begründen (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
20
b) Der angefochtene Beschluss wird den sich daraus ergebenden Anforderungen nicht gerecht, weil die Verneinung der konkreten Gefahr eines Sui- zids der Schuldnerin auf den falschen Zeitpunkt bezogen und die Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung von dem Beschwerdegericht rechtsfehlerhaft dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zugerechnet worden ist.
21
aa) Das Beschwerdegericht stellt bei der Annahme, dass gegenwärtig keine Suizidgefahr bestehe, auf den Zeitpunkt der Untersuchung durch den Gutachter ab. Für den weiteren Verlauf der Zwangsversteigerung geht das Beschwerdegericht selbst von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin infolge einer Zuspitzung der depressiven Symptomatik aus. Bei der Entscheidung über eine Zuschlagsbeschwerde kommt es jedoch vor allem auf den Zeitpunkt an, in dem der Eigentumsverlust des Hauses - in dem die Schuldnerin ihr Lebenswerk sieht - endgültig feststeht.
22
Der Verlust des Eigentums muss die konkrete Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin hervorrufen. Welche Folgen der Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses bei der Schuldnerin auslösen würde, steht nach der Beweisaufnahme nicht fest, weil das Beschwerdegericht - wie der Gutachter - sowohl die Hinnahme des Verlustes des Hauses durch die Schuldnerin als auch eine Selbsttötung auf Grund einer Kurzschlusshandlung für möglich halten.
23
Bei der von dem Schuldner geltend gemachten Suizidgefahr ist der Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO jedoch nicht schon dann zu versagen, wenn - wie hier - das Beweisergebnis nach einer neurologisch-psychiatrischen Begutachtung in Bezug auf das künftige Verhalten der Schuldnerin offen ist. Die Einwendung des Schuldners setzt nicht den Nachweis voraus, dass es bei der Durchführung der Vollstreckung zu einer Selbsttötung kommen wird. Der Beweis einer konkreten Lebensgefahr ist erbracht, wenn nach den von dem Tatrichter zu würdigenden Umständen die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung besteht (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZR 199/09, Umdr. S. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
24
Eine derartige Gefahr ist - trotz der entgegenstehenden Behauptung des Schuldners - allerdings zu verneinen, wenn die vorgebrachten Selbsttötungsgedanken nach den gesamten Umständen, insbesondere der Persönlichkeitsstruktur des Schuldners, sich als nur vorgespiegelt darstellen oder die Gefahr einer Selbsttötung nur noch so vage im Raume steht, dass von einer Verwirklichung ernsthaft nicht ausgegangen werden kann. Solche Umstände hat das Beschwerdegericht indes nicht festgestellt, und sie ergeben sich auch nicht aus dem in den Beschlussgründen mitgeteilten Inhalt des Gutachtens.
25
bb) Verfehlt ist es, die zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands der Schuldnerin und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung dem allgemeinen Lebensrisiko der Schuldnerin zuzuordnen , das eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht rechtfertigen soll. Eine solche Sichtweise wird dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG enthaltenen Gebot zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nicht gerecht. Sie verdrängt nämlich den Umstand, dass die Möglichkeit einer Kurzschlusshandlung allein durch die Zwangsvollstreckung hervorgerufen wird, und schließt damit die Gefahr der Selbsttötung infolge der Vollstreckung von der gebotenen Abwägung der widerstreitenden, grundrechtlich geschützten Interessen des Schuldners auf der einen und des Vollstreckungsgläubigers sowie des Erstehers auf der anderen Seite (dazu unten 3) von vornherein aus.
26
Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verpflichtet die Vollstreckungsgerichte jedoch dazu, das Verfahren so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (BVerfGE 52, 214, 219; NZM 2005, 657, 658). Kann das Leben des Schuldners durch eine Vollstreckungsmaßnahme in Gefahr geraten, weil dieser unfähig ist, aus eigener Kraft oder mit zumutbarer fremder Hilfe die Konfliktsituation situationsangemessen zu bewältigen, muss das Vollstreckungsgericht diesen Umstand beachten und ihm bei der Durchführung des Verfahrens Rechnung tragen (vgl. BVerfG NJW 1994, 1719, 1720; NJW-RR 2001, 1523, 1524).
27
3. Der Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO).
28
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist allerdings selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, die Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einzustellen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73; zuletzt ausführlich dazu Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 17/10, WuM 2010, 587, 588 mwN). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich geschützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers zu prüfen, ob der Suizidgefahr nicht anders als durch eine Einstellung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - I ZB 34/09, WuM 2010, 250, 251; Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588 - jeweils mwN). Solche Maßnahmen können die Art und Weise der Durchführung der Zwangsvollstreckung, aber auch die Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten betreffen; sie sind jedoch nur dann geeignet, der Suizidgefahr entgegenzuwirken, wenn auch ihre Vornahme weitestgehend sichergestellt ist (Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 24/05, NJW 2006, 508 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3720).
29
b) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Die Suizidgefahr ist nicht schon dadurch abgewendet, dass sich die Schuldnerin entsprechend dem Hinweis in dem gerichtlichen Gutachten in eine ambulante Psychotherapie begeben hat, um für zukünftige Belastungen und den Umgang mit ihren Ängsten besser gewappnet zu sein. Eine Psychotherapie gehört zwar zu den Maßnahmen , mit denen einer Suizidgefahr begegnet werden kann (vgl. Senat, Be- schluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Einer ambulanten Behandlung kommt aber nur dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn mit ihr die konkrete Gefahr eines Suizids bei Durchführung der Vollstreckung bereits ausgeschlossen, jedenfalls aber ganz wesentlich vermindert ist (vgl. BVerfG, NJW-RR 1993, 463, 464; NJW 1998, 295, 296). Dass die begonnene Therapie bereits solche Wirkungen herbeigeführt hätte, hat das Beschwerdegericht jedoch nicht festgestellt, sondern unabhängig davon den Vollstreckungsschutzantrag zurückgewiesen, weil es die noch bestehende Suizidgefahr rechtsfehlerhaft als Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Schuldnerin gewürdigt hat, das bei einer Abwägung mit den Interessen der Vollstreckungsgläubiger nicht ins Gewicht falle.

IV.

30
1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei wird das Beschwerdegericht Folgendes zu beachten haben:
31
a) Es wird zunächst zu prüfen sein, ob eine Selbsttötung bei einem endgültigen Eigentumsverlust durch den Eintritt der Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses ernsthaft zu befürchten ist (dazu: BVerfG, NJW 2007, 2910, 2911; Senat, Beschlüsse vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, NJW 2006, 505, 507 und vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588). Soweit hieran - auch im Hinblick auf die Ausführungen in dem Gutachten zum psychischen Befund der Schuldnerin bei der Untersuchung - Zweifel bestehen, kommt als weitere Grundlage für die tatrichterliche Überzeugungsbildung eine Anhörung der Schuldnerin in Anwesenheit des Gutachters in Betracht.
32
b) Ist danach eine konkrete Suizidgefahr zu bejahen, wird das Beschwerdegericht andere Maßnahmen prüfen müssen, um der Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin zu begegnen. Hierbei wird - wenn die begonnene ambulante Therapie keine Aussicht auf einen nachhaltigen Erfolg in angemessener Zeit verspricht - auch eine Anfrage beim Betreuungsgericht in Bezug auf eine befristete Betreuung oder Unterbringung für die Zeit bis zum Abschluss des Verfahrens in Erwägung zu ziehen sein (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). Für das weitere Verfahren zur Vermeidung einer Blockade zwischen Vollstreckungs- und Betreuungsgericht wird auf den Beschluss des Senats vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WuM 2010, 587, 588) verwiesen.
33
2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO auszusprechen (vgl.
BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - IX ZB 204/04, BGHZ 169, 17, 29; Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721). Krüger Stresemann Czub Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Essen, Entscheidung vom 11.07.2008 - (184) 183 K 30/04 -
LG Essen, Entscheidung vom 04.03.2010 - 7 T 427/08 -
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Annotations

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.

(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.

(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.