Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Apr. 2015 - 2 Ws 122/15

ECLI:ECLI:DE:OLGKOBL:2015:0421.2WS122.15.0A
bei uns veröffentlicht am21.04.2015

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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Trier vom 5. Februar 2015 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 27. März 2015 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Verurteilten zur Last (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO).

Gründe

I.

1

Die Verurteilte hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen und Wohnungseinbruchdiebstahls aus dem Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Oktober 2013 in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs 3 StR 23/14 vom 18. Februar 2014 zu verbüßen. Die Vollstreckung wurde zunächst bis zum 11. August 2014 zur Behandlung der Folgen eines Unfalls (Abriss der Strecksehne der linken Hand) aufgeschoben.

2

Am 29. September 2014 wurde die Verurteilte nach einem Selbstmordversuch stationär im Krankenhaus W. aufgenommen. Mit Antrag vom 3. Oktober 2014 suchte sie erneut um Vollstreckungsaufschub nach; hierzu machte sie geltend, sie sei aufgrund einer reaktiven Depression und akuter Belastungsreaktion wegen des bevorstehenden Haftantritts suizidgefährdet und gerate sich in Lebensgefahr, wenn sie die Haftstrafe antreten müsse. Die Staatsanwaltschaft lehnte einen Strafaufschub mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 ab; die hiergegen gerichteten Einwendungen der Verurteilten hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Februar 2015, zugestellt am 11. Februar 2015 und berichtigt durch Beschluss vom 27. März 2015, zurückgewiesen. Mit ihrer am 18. Februar 2015 eingegangenen sofortigen Beschwerde verfolgt die Verurteilte ihr Begehren weiter.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 462 Abs. 3 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere ist sie in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

4

Die Strafkammer ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass wegen der Vollstreckung der Haftstrafe keine nahe Lebensgefahr für die Verurteilte zu besorgen ist (§ 455 Abs. 2 StPO); darüber hinaus hat sie ebenso zutreffend dargelegt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, auch von einem Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 3 StPO abzusehen, frei von Ermessensfehlern ist.

1.

5

Rechtsfehlerfrei ist die Ausgangsentscheidung durch den Rechtspfleger der Vollstreckungsbehörde getroffen worden (§ 31 Abs. 2 S. 1 RPflG). Ein Ausnahmefall der in § 31 Abs. 2a RPflG bezeichneten Art, der zwingend zur Vorlage an den Staatsanwalt hätte führen müssen, ist nicht gegeben.

2.

6

Die Voraussetzungen für einen Strafaufschub nach § 455 Abs. 2 StPO sind nicht gegeben.

7

Gemäß § 455 Abs. 1 StPO ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt; dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist (§ 455 Abs. 2 StPO). Dabei sind an die Besorgnis einer nahen Lebensgefahr, die krankheitsbedingt im Fall einer Vollstreckung droht, strenge Anforderungen zu stellen und darüber hinaus muss die Vollstreckung der Freiheitsstrafe für diese Gefahr auch ursächlich sein (vgl. Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, 26. Aufl., Bd. 9 § 455 Rn. 10; OLG Düsseldorf, 1 Ws 866/90 v. 16.10.1990 - NStZ 1991, 151).

8

Daran gemessen kommt ein Strafaufschub gemäß § 455 Abs. 1 oder 2 StPO vorliegend nicht in Betracht. Zwar ist die Verurteilte krank, denn sie leidet nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 (Bl. 227 ff. d.A.) als Folge der in dieser Sache erlittenen Untersuchungshaft und angesichts der bevorstehenden Strafvollstreckung an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und Angst (ICD 10 F 43.2); darüber hinaus liegt bei ihr - unabhängig vom drohenden Strafvollzug - eine dependente (abhängige) asthenische Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F. 60.7) vor.

9

Bei diesen psychischen Erkrankungen handelt es sich nicht um Geisteskrankheiten im Sinne von § 455 Abs. 1 StPO. Der Begriff der Geisteskrankheit in § 455 Abs. 1 StPO ist zwar nicht in dem engen Sinn einer hirnorganisch oder organischen Erkrankung zu verstehen, wie er etwa dem Krankheitsbegriff des § 20 StGB zugrunde liegt (vgl. KK-Appl, 7. Aufl. § 455 Rn. 6a). Entscheidend für die Anwendung von § 455 Abs. 1 StPO ist vielmehr, dass die psychische Erkrankung einen solchen Grad erreicht haben muss, dass der Verurteilte für einen Behandlungsvollzug nicht mehr erreichbar ist (vgl. OLG München, 1 VAs 19/80 v. 8.1.1981 - NStZ 1981, 240; KK-Appl aaO.). Davon vermag der Senat unter gesamtschauender Würdigung der vorliegenden Gutachten und fachärztlichen Stellungnahmen nicht auszugehen; dies wird im übrigen auch von der Verurteilten nicht geltend gemacht.

10

Im danach eröffneten Anwendungsbereich von § 455 Abs. 2 StPO führen die Krankheiten der Verurteilten ebenfalls nicht zur Rechtfertigung eines Strafaufschubs.

11

Das Grundrecht der Verurteilten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsbehörde sowie die deren Entscheidung überprüfenden Gerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 455 Abs. 2 StPO die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die einem rechtskräftig Verurteilten bei der Strafvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. § 455 StPO verbietet einen Vollzug, von dem eine nahe Lebensgefahr oder eine schwere Gesundheitsgefahr droht (vgl. Senat, 2 Ws 590/14 v. 12.1.2015). Erforderlich ist deshalb eine Abwägung zwischen den der Strafvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen der Verurteilten mit den im öffentlichen Interesse stehenden Belangen einer effektiven Strafrechtspflege und der durch den Strafvollzug zu erwartenden Resozialisierung der Verurteilten (vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; zur Suizidgefahr bei der Zwangsräumung einer Wohnung: BVerfG, 2 BvR 2457/13 v. 25.2.2014 - WM 2014, 478 <479>).

12

Diese Abwägung muss vorliegend dazu führen, dass die gesundheitlichen Belange der Verurteilten zurückzustehen haben.

13

Dabei sieht der Senat durchaus, dass nach der Stellungnahme des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Verurteilte erneute Suizidversuche begehen könnte, wenn sie die Haftstrafe antreten muss (Bl. 8 d. Stellungnahme, Bl. 230 Rücks. d.A.). Dies wiegt umso schwerer, als sie schon einmal - am 29. September 2014 - einen Selbstmordversuch unternommen hat, um sich der drohenden Strafvollstreckung zu entziehen. Einzustellen in die Abwägung ist auch, dass nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin M. vom 3. Februar 2015 zur Stabilisierung des Zustands der Angeklagten - auch im Hinblick auf die Behandlung der mittelgradigen depressiven Episode - der stationäre Aufenthalt in der Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsklinik M. empfohlen wird.

14

Den Interessen der Verurteilten stehen jedoch gewichtige öffentliche Belange gegenüber, denen hier der Vorrang einzuräumen ist. Der Strafvollzug ist kein Selbstzweck, sondern dient der Resozialisierung des Täters und damit auch dem Ziel, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten eines rechtskräftig Verurteilten zu schützen. Darüber hinaus gebieten das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionstüchtigkeit der staatlichen Institutionen zu schützen, und das Gebot der Gerechtigkeit, dem die Verfassung und mit ihr die gesamte Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, dass rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafen grundsätzlich auch zu vollstrecken sind, um die Gleichbehandlung aller verurteilten Straftäter zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 1 GG; vgl. BVerfG, 2 BvR 1007/03 v. 27.6.2003 - NStZ-RR 2003, 345 ; BVerfGE 51, 324 <343 f.>).

15

In Rechtsprechung und Schrifttum ist deshalb übereinstimmend anerkannt, dass Selbstmordgefahr grundsätzlich auch dann kein Grund ist, die Strafvollstreckung aufzuschieben, wenn sie - wie vorliegend - ernsthaft geäußert wird (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 211/09 v. 13.8.2009 - NStZ-RR 2010, 191; OLG Schleswig, 2 Ws 436/06 v. 12.11.2006 - SchlHA 2007, 292; OLG Köln, 2 Ws 623/03 v. 25.11.2003; KG, 5 Ws 4/94 v. 5.1.1994 - NStZ 1994, 255; KK-Appl, § 455 Rn. 7; Graalmann-Scheerer in: LR-StPO, § 455 Rn. 10; Klein in: BeckOK StPO § 455 Rn. 3). Denn in der Regel kann dieser Gefahr durch entsprechende Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen im Strafvollzug wirksam begegnet werden (vgl. für den Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: § 88 LJVollzG). Darüber hinaus darf es der rechtskräftig Verurteilte nicht in der Hand haben, sich durch Suiziddrohungen der Strafvollstreckung zu entziehen (OLG Hamm aaO.). Von einem Täter, dessen Schuld rechtskräftig festgestellt ist, muss daher grundsätzlich erwartet werden, dass er sich den mit der strafrechtlichen Sanktion verbundenen negativen Folgen seiner Taten stellt.

16

Von diesen Grundsätzen kann auch im Fall der Verurteilten unter gesamtschauender Würdigung der dafür beachtlichen Gesichtspunkte keine Ausnahme gemacht werden. Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem, dass es sich bei den von ihr begangenen Straftaten nicht um Bagatelldelikte, sondern um eine Serie von Verbrechen (schwerer Bandendiebstahl gemäß § 244a Abs. 1 StPO) gehandelt hat; auch wenn die Strafkammer bei ihr unter Heranziehung des vertypten Milderungsgrundes des § 46b StGB von jeweils minder schweren Fällen des schweren Bandendiebstahls ausgegangen ist, berührt dies die Bewertung dieser Taten als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) nicht. Zu berücksichtigen ist weiter, dass seit der 1. Ladung zum Strafantritt am 4. April 2014 die Strafvollstreckung bereits mehrmals zur Behandlung der Folgen des Arbeitsunfalles vom 24. Februar 2014 aufgeschoben wurde, zuletzt bis zum 11. August 2014. Zwischenzeitlich ist seit Rechtskraft des Urteils (18. Februar 2014) mehr als ein Jahr vergangen, so dass der Verurteilten bereits eine längere Zeitspanne zur Verfügung stand, um sich auf den Haftantritt einzustellen und vorzubereiten. Haftfähigkeit der Verurteilten ist nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Kreisverwaltung B. vom 9. Januar 2015 gegeben, auch wenn der Strafvollzug im Fall der Verurteilten mit einem hohen Betreuungsaufwand verbunden sein wird. Der Strafvollzug in Rheinland-Pfalz trägt dem Gesichtspunkt der Suizidgefahr von Strafgefangenen ausdrücklich Rechnung und sieht hierfür besondere Sicherungsmaßnahmen vor (§ 88 Abs. 1 LJVollzG); so kann ein suizidgefährdeter Strafgefangener gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 2 LJVollzG zur Verhinderung eines Selbstmordes u.a. mit technischen Hilfsmitteln dauerhaft - und nicht nur zur Nachtzeit (vgl. Verrel in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Buchst. M Rn. 88) - beobachtet werden. Bedarf die Behandlung der depressiven Erkrankung der Verurteilten der stationären Aufnahme in einem Krankenhaus, ist auch dies im rheinland-pfälzischen Strafvollzug, namentlich auf der psychiatrischen Station des Justizvollzugskrankenhauses in W., ohne weiteres möglich. Eine Gefahr für Leben und Gesundheit des Strafgefangenen droht vom Vollzug dann nicht, wenn dieser - wie hier - Mittel zur Abhilfe bereit hält (vgl. Senat, 2 Ws 590/14 v. 14.1.2015). Die Lebensgefahr geht daher letztlich nicht von der Vollstreckung, sondern von der suizidgefährdeten Person selbst aus (vgl. OLG Hamm, 2 Ws 211/09 v. 13.8.2009 - NStZ-RR 2010, 191 <195>).

17

Soweit die Verurteilte auch an einer dependenten (abhängigen) asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD 10: F60.7) leidet, rechtfertigt dies weder für sich noch in Verbindung mit der die Selbstmordgefahr begründenden Anpassungsstörung einen Strafaufschub, zumal diese Diagnose nach der Stellungnahme der Universitätsmedizin Mainz vom 3. Februar 2015 derzeit noch nicht als gesichert angesehen werden darf. Auch insoweit bestehen Behandlungsmöglichkeiten im Strafvollzug. Bei der jetzt festgestellten Schwangerschaft der Verurteilten handelt es sich nicht um eine Krankheit im Sinne von § 455 Abs. 2 StPO.

3.

18

Da ein Strafaufschub mit Blick auf die Suizidgefahr und die ihr zugrundeliegenden psychischen Erkrankung schon nach § 455 Abs. 2 StPO ausscheidet, durfte die Strafvollzugsbehörde davon absehen, einen Aufschub nach § 455 Abs. 3 StPO näher in Erwägung zu ziehen. Dies lässt Ermessensfehler nicht erkennen. § 455 Abs. 3 StPO kommt ersichtlich nicht in Betracht, da die Suizidgefahr krankheitsbedingt ist und schon als solche den Aufschub nicht rechtfertigt.

19

Die bei der Verurteilten bestehende Schwangerschaft war zum Zeitpunkt der Entscheidung der Strafvollstreckungsbehörde (9. Oktober 2015) noch nicht bekannt und wurde erst mit Schriftsatz des Verteidigers vom 25. März 2015 angezeigt. Da es sich bei der Entscheidung nach § 455 Abs. 3 StPO um eine Ermessensentscheidung handelt, obliegt es zunächst der Vollstreckungsbehörde zu entscheiden, ob die Schwangerschaft der Verurteilten einen körperlichen Zustand im Sinne der genannten Vorschrift darstellt, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist. Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass Schwangere in der Regel nicht unter § 455 Abs. 3 StPO fallen, da die nach den Vollstreckungsplänen hierfür zuständigen Justizvollzugsanstalten in der Regel über die Möglichkeit verfügen, den besonderen Anforderungen, die sich aus diesem Zustand ergeben, ausreichend Rechnung zu tragen (vgl. Graalmann-Scherer in: LR- StPO aaO. Rn. 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. § 455 Rn. 6). Für den Strafvollzug in Rheinland-Pfalz sieht insoweit § 21 Abs. 1 LJVollzG vor, dass ein Kind mit Zustimmung des oder der Aufenthaltsberechtigten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in der Anstalt untergebracht werden kann, in der sich seine Mutter befindet, wenn die baulichen Gegebenheiten dies zulassen und Sicherheitsgründe nicht entgegenstehen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 21. Apr. 2015 - 2 Ws 122/15

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(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen: 1. die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),2. die Geschäfte be

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Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 25. Feb. 2014 - 2 BvR 2457/13

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Tenor 1. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 - 43 T 1332/13 - verletzt, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdeführerin in ihr

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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).

(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.

(3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

(1) Von den Geschäften der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme (§ 111c Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 und 3 der Strafprozessordnung),
2.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Beschlagnahme und der Vollziehung des Vermögensarrestes sowie die Anordnung der Notveräußerung und die weiteren Anordnungen bei deren Durchführung (§§ 111k, 111l und 111p der Strafprozessordnung), soweit die entsprechenden Geschäfte im Zwangsvollstreckungs- und Arrestverfahren dem Rechtspfleger übertragen sind,
3.
die Geschäfte im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren (§ 111i der Strafprozessordnung),
4.
die Geschäfte bei der Verwaltung beschlagnahmter oder gepfändeter Gegenstände (§ 111m der Strafprozessordnung) und
5.
die Geschäfte bei der Vollziehung der Herausgabe von beschlagnahmten beweglichen Sachen (§ 111n in Verbindung mit § 111c Absatz 1 der Strafprozessordnung).
In Bußgeldverfahren gilt für die Geschäfte der Staatsanwaltschaft Satz 1 entsprechend.

(2) Die der Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte werden dem Rechtspfleger übertragen. Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114 des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.

(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staatsanwalt vorzulegen, wenn

1.
er von einer ihm bekannten Stellungnahme des Staatsanwalts abweichen will oder
2.
zwischen dem übertragenen Geschäft und einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht, dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht sachdienlich ist, oder
3.
ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Absatz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staatsanwalt vorlegen, wenn

1.
sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2.
ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem Mitangeklagten mit der Revision angefochten ist.

(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben. An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebunden.

(3) Die gerichtliche Vollstreckung von Ordnungs- und Zwangsmitteln wird dem Rechtspfleger übertragen, soweit sich nicht der Richter im Einzelfall die Vollstreckung ganz oder teilweise vorbehält.

(4) (weggefallen)

(5) Die Leitung der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren bleibt dem Richter vorbehalten. Dem Rechtspfleger werden die Geschäfte der Vollstreckung übertragen, durch die eine richterliche Vollstreckungsanordnung oder eine die Leitung der Vollstreckung nicht betreffende allgemeine Verwaltungsvorschrift ausgeführt wird. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf dem Gebiet der Vollstreckung im Jugendstrafverfahren dem Rechtspfleger nichtrichterliche Geschäfte zu übertragen, soweit nicht die Leitung der Vollstreckung durch den Jugendrichter beeinträchtigt wird oder das Vollstreckungsgeschäft wegen seiner rechtlichen Schwierigkeit, wegen der Bedeutung für den Betroffenen, vor allem aus erzieherischen Gründen, oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung dem Vollstreckungsleiter vorbehalten bleiben muss. Der Richter kann die Vorlage von übertragenen Vollstreckungsgeschäften anordnen.

(6) Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, entscheidet über Einwendungen der Richter oder Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger tätig geworden ist. Er kann dem Rechtspfleger Weisungen erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

(7) Unberührt bleiben ferner bundes- und landesrechtliche Vorschriften, welche die Vollstreckung von Vermögensstrafen im Verwaltungszwangsverfahren regeln.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

Tenor

1. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 - 43 T 1332/13 - verletzt, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft, die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird in diesem Umfang und im Kostenausspruch aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Memmingen zurückverwiesen. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. Oktober 2013 - 43 T 1332/13 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, gegenstandslos.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 16. Oktober 2009 - 3 K 80/09 - wird bis zum 30. Juni 2014, längstens bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts, ausgesetzt.

4. Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen einschließlich der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang mit einer Suizidgefahr in einem auf Räumung eines Wohnhauses gerichteten Zwangsvollstreckungsverfahren.

2

1. Die 61jährige Beschwerdeführerin und ihr Ehemann verloren durch Zuschlagsbeschluss vom 16. Oktober 2009 das Eigentum an dem von ihnen bewohnten Haus. Der Ersteher des Grundstücks (im folgenden "Gläubiger") verfolgt seine Ansprüche auf Räumung und Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung. Mit Antrag vom 15. Juli 2010 beantragten die Eheleute Vollstreckungsschutz. Zur Begründung führten sie unter Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen aus, im Falle einer Zwangsräumung seien suizidale Handlungen der Beschwerdeführerin zu befürchten. Die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Kindheit an einer Depression. Seit dem Jahr 1988 befinde sie sich in ambulanter Behandlung im Bezirkskrankenhaus Günzburg, wo eine endogene Depression mit stark selbstzerstörerischer Ausprägung diagnostiziert worden sei. In diesem Zeitraum seien wegen suizidaler Zuspitzungen 14 stationäre psychiatrische Behandlungen erforderlich gewesen. Das von ihr und ihrem Ehemann erbaute Haus sehe die Beschwerdeführerin als ihr Lebenswerk an, dessen Verlust zu der ernsthaften Gefahr eines nicht abwendbaren sogenannten Bilanzselbstmords führen werde.

3

2. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vorlage eines Partei(gegen-)gutachtens durch die Beschwerdeführerin, nach Anhörung beider Gutachter sowie der Einholung eines Ergänzungsgutachtens und der erneuten Vorlage eines Partei(gegen-)gutachtens mit Beschluss vom 18. Juli 2013 mit der Maßgabe zurück, dass die Räumung nur unter Anwesenheit eines Arztes des Gesundheitsamtes durchgeführt werden dürfe. Zur Begründung führte es aus, beide Gutachter kämen zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine bereits seit langem bestehende Depression vorliege und eine Suizidgefahr bestehe. Die Gutachten unterschieden sich jedoch in der Einschätzung, wie akut die Gefahr eines Suizids im Falle der Räumung sei. Die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen habe sich durch das Gegengutachten nicht geändert. Er sei nach wie vor der Auffassung, dass die Suizidalität latent immer vorhanden sein werde, diese aber nicht zwangsläufig zu einem Suizid führen müsse. Durch therapeutische Maßnahmen im Vorfeld der Räumung, während der Räumung und nach der Räumung könnten Suizidabsichten erkannt und verhindert werden. Die Beschwerdeführerin könne durch eine Therapie auf die bevorstehende Räumung vorbereitet werden. Damit seien die Einwendungen des Privatgutachtens ausgeräumt. Durch die Anordnung, dass die Räumung nur unter Anwesenheit eines Arztes erfolgen dürfe, sei gewährleistet, dass ein Suizid verhindert werden könne. Da auch in Zukunft keine Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zu erwarten sei und daher auch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zu einer eventuellen Besserung nicht in Frage komme, sei der Antrag zurückzuweisen. Ein längeres Zuwarten sei dem Gläubiger nicht zuzumuten, zumal keine Nutzungsentschädigung gezahlt werde.

4

3. Mit Beschluss vom 16. September 2013 wies das Landgericht die sofortige Beschwerde zurück. Die Zwangsvollstreckung stelle auch unter Berücksichtigung der Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 2 GG keine sittenwidrige Härte dar. Der Einholung eines Obergutachtens bedürfe es nicht, weil die Kammer die Ausführungen der Privatsachverständigen berücksichtige. Die Kammer gehe davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine latente Selbstmordgefahr bestehe sowie ein zusätzliches Risiko eines Bilanzselbstmordes, das nicht verhindert werden könne. Die Einschätzung der Privatgutachterin habe sich im Laufe des Verfahrens dahingehend relativiert, dass nicht mehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einem Bilanzselbstmord auszugehen sei, sondern nur von einem zusätzlichen Risiko. Die Kammer gehe weiter davon aus, dass sich am Zustand der Beschwerdeführerin auch auf unabsehbare Zeit keine Veränderung ergeben werde. Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse sei bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit den grundrechtlich geschützten Interessen des Gläubigers aus Art. 14 GG und Art. 19 Abs. 4 GG der Vorrang einzuräumen.

5

4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Das Abwägungsergebnis des Landgerichts verletze ihr Lebensrecht. Aus den Gutachten der Privatgutachterin vom 4. April 2011 und 10. Juli 2013 sowie ihren Aussagen bei der Anhörung gehe klar hervor, dass die Selbsttötung der Beschwerdeführerin ernsthaft zu befürchten oder gar unvermeidlich sei. Über das Ergebnis des zweiten Gutachtens habe sich das Landgericht gänzlich hinweggesetzt. Das Landgericht unterstelle der Privatgutachterin eine Änderung ihrer Auffassung, obgleich sich dies weder aus dem schriftlichen Privatgutachten noch aus dem Protokoll der persönlichen Anhörung ergebe.

6

5. Der Gläubiger hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Eine konkrete Suizidgefahr sei durch das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen widerlegt. Er unterhalte seine Ehefrau und sein einjähriges Kind. Anstatt wie geplant das über einen Garten verfügende streitgegenständliche Haus zu bewohnen, lebe er mit seiner Familie in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Er müsse neben den hohen monatlichen Raten für die Tilgung der aufgenommenen Kredite auch die Miete für die Wohnung sowie ferner die Gebäudeversicherung, die Grundsteuer und selbst die Entsorgungsgebühren für das streitgegenständliche Haus aufbringen, weil die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann keine Nutzungsentschädigung zahlten. Dies habe er nur dank der finanziellen Unterstützung von Verwandten bisher noch bewältigen können. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann seien zahlungsunfähig, so dass ein erheblicher Schaden zu befürchten sei. Das Haus verliere ständig an Wert. Die seit vier Jahren andauernde Situation belaste ihn und seine Familie erheblich. Im Ausgangsverfahren hatte er ein ärztliches Attest vom 30. Juni 2012 vorgelegt, das seiner jetzigen Ehefrau eine deutliche psychische Belastung und ein erhöhtes gesundheitliches Risiko für die seinerzeit bestehende Risikoschwangerschaft bescheinigte.

7

6. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme zur Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

8

1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Danach verstößt der Beschluss des Landgerichts vom 16. September 2013 gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

9

a) Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu berücksichtigen. Eine unter Beachtung dieser Grundsätze vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen (vgl. BVerfGE 52, 214 <219 f.>; BVerfGK 6, 5 <10>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1997 - 1 BvR 1147/97 -, juris).

10

Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214 <220 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07 -, juris, Rn. 15). Dies kann es erfordern, dass Beweisangeboten des Schuldners, ihm drohten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe, Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 15).

11

b) Nach diesen Maßstäben ist der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht zu vereinbaren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

12

aa) Das Landgericht ist seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären und die Interessen der Beteiligten sorgfältig zu ermitteln, nicht in dem gebotenen Umfang nachgekommen.

13

(1) Der Tatrichter hat festzustellen, ob aufgrund einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung ernsthaft mit einem Suizid des Schuldners zu rechnen ist. Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermauern (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - V ZB 80/12 -, juris, Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10 -, juris, Rn. 23 und vom 30. September 2010 - V ZB 199/09 -, juris, Rn. 7 und 11).

14

Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Zu Recht rügt die Verfassungsbeschwerde, dass das Landgericht die Stellungnahme der Parteigutachterin vom 10. Juli 2013 als Relativierung ihrer bisherigen Einschätzung betrachtet. Es gibt angesichts des Umstands, dass die Parteigutachterin es weiterhin für unbedingt geboten hält, der Beschwerdeführerin das Haus zu erhalten, keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung durch die Beschwerdeführerin - auch vor und nach dem eigentlichen Räumungsgeschehen - geringer bewertet als zuvor. Das Landgericht hätte diese Annahme seiner Abwägungsentscheidung ohne weitere Aufklärung nicht zugrunde legen dürfen. Im Übrigen vermag allein die Wiedergabe der von den Gutachtern verwendeten Begriffe "latente Selbstmordgefahr" und "zusätzliches Risiko eines Bilanzselbstmordes" eine konkrete Lebensgefahr weder zu belegen noch zu widerlegen. Welche Folgerungen das Landgericht aus den Angaben der Gutachterin für die hier erhebliche Frage der ernsthaften Gefahr einer Selbsttötung zieht, wird aus seiner Begründung nicht ausreichend deutlich. Eine mit Tatsachen untermauerte Prognoseentscheidung trifft das Landgericht nicht.

15

(2) Das Landgericht hat auch keine umfassenden Feststellungen zu der konkreten Situation und Interessenlage des Gläubigers und seiner Familie getroffen. Das drängte sich indes auf, nachdem der Gläubiger eine Gefahr für die Gesundheit seiner Angehörigen und die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geltend gemacht hatte.

16

bb) Danach fehlt es für die vom Landgericht vorgenommene Abwägung des Grundrechts der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Lebens gegen das ebenfalls grundrechtlich geschützte Vollstreckungsinteresse des Gläubigers an einer tragfähigen Grundlage.

17

2. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 16. September 2013 ist, soweit er die Beschwerde der Beschwerdeführerin betrifft, wegen des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG. Der Beschluss des Landgerichts Memmingen vom 2. Oktober 2013 - 43 T 1332/13 - wird damit, soweit er die Beschwerdeführerin betrifft, gegenstandslos.

18

Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer und im Hinblick auf die durch das Verfahren verursachten schwerwiegenden - nicht nur finanziellen - Belastungen des Gläubigers und seiner Angehörigen wird das weitere Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu führen sein. Eine erneute Zurückverweisung an das Amtsgericht (§ 572 Abs. 3 ZPO) dürfte daher nicht in Betracht kommen. Es dürfte vielmehr naheliegen, dass das Landgericht selbst eine mündliche Verhandlung durchführt, um zum einen durch gleichzeitige Anhörung der beiden Sachverständigen - möglicherweise unter Hinzuziehung auch des aktuell behandelnden Arztes oder Psychotherapeuten der Beschwerdeführerin - den Widersprüchen in den sachverständigen Beurteilungen der ernstlichen Gefahr einer Selbsttötung (vgl. insbesondere Seite 15 f. des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen vom 27. April 2013, Seite 16 f. seines Gutachtens vom 22. Februar 2011 und Seite 5 f. des Protokolls vom 14. Februar 2013 einerseits sowie Seite 7 des Gutachtens der Privatsachverständigen vom 10. Juli 2013, Seite 7 f. ihres Gutachtens vom 4. April 2011 und Seite 4, 7 des Protokolls vom 14. Februar 2013 andererseits) weiter nachzugehen und zum anderen die Situation des Gläubigers näher aufzuklären, damit so schnell wie möglich die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen für eine abschließende Entscheidung getroffen werden können.

19

3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht steht der Rechtsweg zur Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen den Beschluss des Amtsgerichts wieder offen, so dass die Verfassungsbeschwerde insoweit nach dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen war (vgl. BVerfGK 7, 350 <357>; 15, 37 <53>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. September 2003 - 1 BvR 1920/03 -, juris, Rn. 16). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

20

4. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts anzuordnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05 -, juris, Rn. 26).

21

5. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

(1) Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.

(2) Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind.

(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.

(1) Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist aufzuschieben, wenn der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt.

(2) Dasselbe gilt bei anderen Krankheiten, wenn von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist.

(3) Die Strafvollstreckung kann auch dann aufgeschoben werden, wenn sich der Verurteilte in einem körperlichen Zustand befindet, bei dem eine sofortige Vollstreckung mit der Einrichtung der Strafanstalt unverträglich ist.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrechen, wenn

1.
der Verurteilte in Geisteskrankheit verfällt,
2.
wegen einer Krankheit von der Vollstreckung eine nahe Lebensgefahr für den Verurteilten zu besorgen ist oder
3.
der Verurteilte sonst schwer erkrankt und die Krankheit in einer Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht erkannt oder behandelt werden kann
und zu erwarten ist, daß die Krankheit voraussichtlich für eine erhebliche Zeit fortbestehen wird. Die Vollstreckung darf nicht unterbrochen werden, wenn überwiegende Gründe, namentlich der öffentlichen Sicherheit, entgegenstehen.