Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 21. Dez. 2010 - 1 BvR 506/09
Gericht
Tenor
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1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2008 - I ZR 18/06 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2009 - I ZR 18/06 - gegenstandslos.
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2. ...
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3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 333.000 € (in Worten: dreihundertdreiund-dreißigtausend Euro) festgesetzt.
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Wesentlichen die Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen mit der Ablehnung einer Vergütungspflicht ("Geräteabgabe") für Personalcomputer (PCs) auf der Grundlage von § 54a Urheberrechtsgesetz in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994, BGBl I S. 1739 (im Folgenden: UrhG a.F.) verfassungsmäßige Rechte von Urhebern oder der Beschwerdeführerin als Verwertungsgesellschaft verletzen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. August 2010 im Verfahren 1 BvR 1631/08 (GRUR 2010, S. 999) entschieden, dass das die Vergütungspflicht bei Druckern und Plottern betreffende Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Kammer hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Im Hinblick auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rechtslage wird auf den Beschluss vom 30. August 2010 verwiesen.
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I.
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1. Die Beschwerdeführerin nimmt die Urheberrechte der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr; sie ist zudem gemeinsame Empfangsstelle gemäß § 54h Abs. 3 UrhG. Sie wurde im Ausgangsverfahren zugleich im Auftrag der Verwertungsgesellschaft B-K... (VG B-K...) als Prozessstandschafterin tätig. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt PCs her und verkauft sie.
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Die Beschwerdeführerin nahm die Beklagte auf Auskunft über die Art und Anzahl der durch sie seit dem 1. Januar 2001 im Inland veräußerten oder sonst in Verkehr gebrachten PCs sowie über ihre Bezugsquellen in Anspruch. Sie begehrte zudem die Feststellung, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät 30 € gemäß dem gemeinsam mit der VG B-K... im Bundesanzeiger (Nr. 240 vom 21. Dezember 2000, S. 23686) veröffentlichten Tarif zu zahlen habe. Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt hatte einen Tarif von 12 € vorgeschlagen.
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Im Jahr 2004 gab das Landgericht der Klage dem Grunde nach voll und der Höhe nach, soweit der Feststellungsantrag nach Auskunftserteilung eine bezifferte Zahlungspflicht vorsah, zu 2/5 und damit ebenfalls in Höhe von 12 € je PC statt. Das Oberlandesgericht änderte 2005 die Verurteilung lediglich hinsichtlich der Zinsen ab.
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2. Der Bundesgerichtshof hat hingegen mit Urteil vom 2. Oktober 2008 das Berufungsurteil aufgehoben, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage vollständig abgewiesen. Die Urteilsgründe stimmen weitgehend mit denen im Urteil vom 6. Dezember 2007 überein.
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Bei PCs handele es sich nicht um Geräte, die im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt seien. Unter Verfahren vergleichbarer Wirkung seien nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Von einem analogen Werkstück müssten analoge Vervielfältigungsstücke entstehen. Dies sei nicht der Fall, wenn digitale Vorlagen verwendet oder digitale Kopien hergestellt würden. Im Zusammenspiel mit einem Scanner sei nur dieser, nicht der PC vergütungspflichtig.
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Eine entsprechende Anwendung komme gleichfalls nicht in Betracht. Denn die Interessenlage bei der Vervielfältigung digitaler Vorlagen mittels PC sei mit der vom Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehenen Interessenlage bei der Vervielfältigung von Druckwerken mittels Fotokopiergeräten nicht vergleichbar. Häufig liege eine ausdrückliche oder konkludente Einwilligung des Berechtigten in Vervielfältigungen auch mittels PC zum privaten Gebrauch vor. Diese Vervielfältigungen bedürften nicht der gesetzlichen Lizenz des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG und unterlägen schon deshalb nicht der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. Der Berechtigte könne zudem - anders als bei Druckwerken - die unberechtigte Vervielfältigung mit technischen Maßnahmen erschweren.
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Die Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 15. Januar 2009 zurückgewiesen.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verfassungsbeschwerde ist in weitgehend gleicher Weise begründet wie im Verfahren 1 BvR 1631/08; auf den Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 wird insoweit verwiesen.
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4. Weiter wird Bezug genommen auf die dortige Wiedergabe der Stellungnahmen der Beklagten des Ausgangsverfahrens, des Bundesverbands Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie der Replik der Beschwerdeführerin.
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5. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 10. November 2010 beantragt, die Sache nach § 44 Abs. 2 GOBVerfG an den Zweiten Senat abzugeben, hilfsweise die Zuständigkeitsentscheidung des Ausschusses nach § 14 Abs. 5 BVerfGG herbeizuführen, weil mit Art. 267 AEUV eine Vorschrift des primären Europarechts von erheblicher Bedeutung sei.
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II.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor, insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die hier maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist mit der Maßgabe, dass die Beschwerdeführerin nicht prozessstandschaftlich für die VG B-K... auftreten kann, zulässig (vgl. dazu bereits den Beschluss der Kammer vom 30. August 2010). Sie ist auch offensichtlich begründet.
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1. Das angegriffene Urteil verstößt wegen Fehlens einer Auseinandersetzung mit der Vorlagepflicht zum Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV, vormals Art. 234 Abs. 3 EG) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.
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a) Die Kammer hält an dem Prüfungsmaßstab fest, wie er im Beschluss vom 30. August 2010 im Einklang mit der Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 ff.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, juris, Rn. 88 ff.) dargestellt wurde. Bei der Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt es nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. November 2010 - 1 BvR 2065/10 -, juris, Rn. 23; der Sache nach ebenso gehandhabt in BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010, a.a.O., Rn. 92).
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Soweit Kammern beider Senate verlangen, dass das Fachgericht Gründe anzugeben hat, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht hat, und die so dem Bundesverfassungsgericht eine Kontrolle am Maßstab des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglichen (vgl. BVerfGK 8, 401 <405>; 10, 19 <31>; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2001 - 1 BvR 1036/99 -, NJW 2001, S. 1267 <1268>, und vom 30. August 2010, a.a.O.; Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Mai 2007 - 1 BvR 2036/05 -, NVwZ 2007, S. 942 <945>, vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781>, und vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>), kann sich diese Rechtsprechung ihrerseits auf eine Senatsentscheidung stützen (BVerfGE 71, 122 <135 f.>).
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b) Das Schweigen der angegriffenen Entscheidungen zum europäischen Recht und speziell zu Art. 267 Abs. 3 AEUV macht es dem Bundesverfassungsgericht unmöglich, von einer vertretbaren Handhabung der Vorlagepflicht auszugehen. Dabei liegt das Bestehen einer Vorlagepflicht nahe. Denn vertretbare andere Ansichten zu der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Frage erscheinen auf der Grundlage der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Urheberrechtsrichtlinie; ABl EG Nr. L 167 S. 10) keinesfalls als ausgeschlossen.
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Im Streitfall ergibt sich gegenüber der Erörterung im Kammerbeschluss vom 30. August 2010 die Besonderheit, dass die Urheberrechtsrichtlinie (nur) mit ihrem Art. 5 Abs. 2 lit. b einschlägig sein dürfte, weil es nicht um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger, sondern "auf beliebigen Trägern" geht. Damit kommt es hier nicht darauf an, ob die Vervielfältigung "mittels fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung" erfolgt. Andererseits müssten nunmehr etwaige technische Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden. Aus Erwägungsgrund 35 zur Richtlinie dürfte sich aber ergeben, dass dies nur die Höhe, nicht den Grund des "gerechten Ausgleichs" betrifft.
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Dass der österreichische Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 24. Februar 2009 eine Vergütungspflicht für PCs auf der Grundlage von § 42b Abs. 2 Nr. 1 öUrhG abgelehnt hat (- 4 Ob 225/08d -, GRUR Int. 2009, S. 754), ist für die Beurteilung der Vorlagepflicht im Streitfall ohne Bedeutung. Die Gesetzesmaterialien in Österreich zur Novelle 1996 definieren die "der Reprographie ähnlichen Verfahren" ausdrücklich als solche, die zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem vergleichbaren Material führen. Die bereits bestehende Vergütungspflicht für Drucker stand außer Streit.
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Der Gerichtshof der Europäischen Union hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 "Padawan"; http://curia.europa.eu) über Vorlagefragen eines spanischen Gerichts entschieden, die sich auf ein System der Leermedienabgabe bei digitalen Trägern bezogen. Der Gerichtshof sah - ebenso wie die Generalanwältin (Schlussanträge vom 11. Mai 2010, Rn. 16 und passim; http://curia.europa.eu) - keinen Grund, diesen Umstand im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Richtlinie zu problematisieren. In der Sache urteilt der Gerichtshof unter anderem, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar (EuGH, a.a.O., Rn. 59).
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Eine vollständige Klärung der im Streitfall aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Problematik im Sinne eines "acte éclairé" ist durch dieses Urteil des Gerichtshofs nicht erfolgt, jedenfalls nicht im Sinne eines Ausschlusses digitaler Träger oder Geräte aus dem System der Geräte- und Medienabgabe im Sinne von §§ 54 ff. UrhG a.F. Die nähere Prüfung dieser Frage sowie der sich nach wie vor stellenden Auslegungsfragen fällt in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs im fortzusetzenden Verfahren.
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2. Im Rahmen der Prüfung einer Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit wiederum eine an Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG orientierte Auslegung des § 54a UrhG a.F. zu erwägen haben. Die hierbei anzulegenden Maßstäbe hat die Kammer im Beschluss vom 30. August 2010 dargelegt und konkretisiert.
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Art. 14 Abs. 1 GG determiniert allerdings nicht das Ergebnis einer die beteiligten (Grund-)Rechtspositionen umfassend würdigenden Auslegung des Urheberrechts. Die sich im Privatrechtsstreit gegenüberstehenden Parteien können regelmäßig jeweils für sich Grundrechte in Anspruch nehmen, die aber nur im Wege der Ausstrahlungswirkung auf die Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Normen Einfluss nehmen (vgl. BVerfGE 112, 332 <358> m.w.N.; stRspr). Wie etwa im Mietrecht (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>) und im Arbeitsrecht (vgl. BVerfGK 1, 308 <311, 313>) ist es auch in urheberrechtlichen Streitigkeiten nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl. auch BVerfGE 94, 1 <9 f.>; 112, 332 <358>). Dies gilt umso mehr, wenn die fachrechtliche Auslegung und Anwendung des Rechts möglicherweise tatsächliche Annahmen und Feststellungen einbeziehen muss, über deren Berechtigung das Bundesverfassungsgericht nicht befindet.
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So könnte zu berücksichtigen sein, dass bei Druckern und Plottern - ebenso wie beim gesetzlichen Leitbild des Fotokopierers - eine analoge Kopie in Schrift- oder Bildform hergestellt wird, im PC demgegenüber durch das Abspeichern auf der Festplatte, nach umstrittener Ansicht bereits durch die vorübergehende Festlegung im Arbeitsspeicher, eine digitale Vervielfältigung entsteht (vgl. hierzu Loewenheim, in: ders., Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl. 2010, § 20 Rn. 11 m.w.N.; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl. 2008, § 16 Rn. 6, 13 m.w.N.). Dabei könnte sich auch die Frage stellen, ob § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. angesichts seines engen Wortlauts, der eine der Ablichtung eines Werkstücks vergleichbare Wirkung voraussetzt, richtlinienkonform auszulegen ist.
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Weiter bleibt es dem Bundesgerichtshof unbenommen, zwischen der hauptsächlichen Verwendung der Geräte im betrieblichen oder privaten Kontext zu differenzieren oder, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Oktober 2010, darauf abzustellen, ob die fraglichen Geräte mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden (EuGH, a.a.O., Rn. 59), was auch bei einem Verkauf an Gewerbetreibende oder Freiberufler nicht ausgeschlossen erscheint.
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3. Daneben bedürfen die weiteren von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen keiner Entscheidung.
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III.
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Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an den Bundesgerichtshof zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(2) Jedem Berechtigten steht ein angemessener Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahlten Vergütungen zu. Soweit Werke mit technischen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind, werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem Deutschen Patent- und Markenamt eine gemeinsame Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt diese im Bundesanzeiger bekannt.
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger bekannt machen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu verwenden.
(5) Die Verwertungsgesellschaften und die Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3 Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 verwenden.
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen
- 1.
(weggefallen) - 2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird, - 3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt, - 4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch, - a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind, - b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
- 1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder - 2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.
(3) (weggefallen)
(4) Die Vervielfältigung
- a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik, - b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.
(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.
(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nr. 6 und 11), in denen überwiegend die Unvereinbarkeit einer Vorschrift mit Grundrechten oder Rechten aus den Artikeln 33, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes geltend gemacht wird, sowie für Verfassungsbeschwerden mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 und der Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Gleiche gilt, wenn eine Landesregierung zusammen mit einem Normenkontrollantrag (§ 13 Nr. 6) nach Satz 1 einen Antrag nach § 13 Nr. 6a oder 6b stellt.
(2) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts ist zuständig in den Fällen des § 13 Nr. 1 bis 5, 6a bis 9, 11a, 12 und 14, ferner für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die nicht dem Ersten Senat zugewiesen sind.
(3) In den Fällen des § 13 Nr. 10 und 13 bestimmt sich die Zuständigkeit der Senate nach der Regel der Absätze 1 und 2.
(4) Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts kann mit Wirkung vom Beginn des nächsten Geschäftsjahres die Zuständigkeit der Senate abweichend von den Absätzen 1 bis 3 regeln, wenn dies infolge einer nicht nur vorübergehenden Überlastung eines Senats unabweislich geworden ist. Die Regelung gilt auch für anhängige Verfahren, bei denen noch keine mündliche Verhandlung oder Beratung der Entscheidung stattgefunden hat. Der Beschluß wird im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
(5) Wenn zweifelhaft ist, welcher Senat für ein Verfahren zuständig ist, so entscheidet darüber ein Ausschuß, der aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier Richtern besteht, von denen je zwei von jedem Senat für die Dauer des Geschäftsjahres berufen werden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.
(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.
(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes:
- 1.
Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, - 2.
Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, - 3.
Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und - 4.
Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.