Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 21. Dez. 2010 - 1 BvR 3461/08
Gericht
Gründe
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Anders als in den Verfahren 1 BvR 1631/08, 1 BvR 2742/08, 1 BvR 2760/08 und 1 BvR 506/09, die die Auslegung von § 54a Abs. 1 UrhG a.F. im Hinblick auf die Vergütungspflichtigkeit von Druckern, Plottern und PCs betreffen, ist im vorliegenden Fall die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen.
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1. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens vertriebenen Kopierstationen sind Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PCs Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Die Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und mehrere Brennerlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien. Der Bundesgerichtshof hat unter Verweis auf sein (durch Beschluss der Kammer vom 30. August 2010 - 1 BvR 1631/08 -, GRUR 2010, S. 999, aufgehobenes) Urteil vom 6. Dezember 2007 - I ZR 94/05 - (BGHZ 174, 359) entschieden, Kopierstationen fielen nicht unter § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.
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2. Die hiergegen gerichtete und in weitgehend gleicher Weise wie im Verfahren 1 BvR 1631/08 begründete Verfassungsbeschwerde ist ohne Erfolgsaussicht in der Sache.
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a) Art. 14 Abs. 1 GG ist im Ergebnis nicht verletzt. Die angegriffenen Entscheidungen hindern die von der Beschwerdeführerin vertretenen Urheber insbesondere deshalb nicht an einer angemessenen Verwertung (vgl. dazu BVerfGE 31, 229 <240 f.>; 79, 1 <25>) ihres Urheberrechts, weil die Laufwerke und die DVDs bereits mit Abgaben belegt sind. Auf die erhöhten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung von Eingriffen in das urheberrechtliche Verwertungsrecht im Sinne eines gesteigerten öffentlichen Interesses (vgl. BVerfGE 31, 229 <243>; 49, 382 <400>; 79, 29 <41>) kommt es danach nicht an.
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b) Auch wegen der gerügten Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sind die angegriffenen Entscheidungen nicht aufzuheben.
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Zwar fehlt es an jeglicher Begründung, warum von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (kurz: Gerichtshof) abgesehen wurde. Dabei lag im Zeitpunkt des angegriffenen Urteils im Hinblick auf Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl EG Nr. L 167 S. 10) eine Pflicht zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nahe.
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Der Bundesgerichtshof wäre jedoch auch nach einer Zurückverweisung von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Hinblick auf die Vorlage an den Gerichtshof anders zu entscheiden. Denn der Gerichtshof hat inzwischen mit Urteil vom 21. Oktober 2010 (C-467/08 "Padawan", Rn. 59; http://curia.europa.eu) entschieden, dass Mitgliedstaaten, die Privatkopien erlauben, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs zugunsten der davon betroffenen Urheber vorsehen müssen, allerdings nur insoweit, als die fraglichen Geräte und Medien mutmaßlich für private Vervielfältigungen gebraucht werden. Demzufolge ist die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, nicht mit der Richtlinie vereinbar.
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Angesichts der tatsächlichen Besonderheiten von Kopierstationen erscheint es vertretbar, die Situation eines "acte éclairé" anzunehmen, wonach eine Vorlagepflicht entfällt, wenn der Gerichtshof die Auslegungsfrage in einer gleichgelagerten Angelegenheit beantwortet hat (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, Slg. 1982, S. 03415). Somit wäre eine neuerliche Nichtvorlage des Bundesgerichtshofs nicht als unhaltbar im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Juli 2010 - 2 BvR 2661/06 -, Rn. 88 ff., juris) anzusehen.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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Annotations
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Entscheidung nach § 93b und § 93c ergeht ohne mündliche Verhandlung. Sie ist unanfechtbar. Die Ablehnung der Annahme der Verfassungsbeschwerde bedarf keiner Begründung.
(2) Solange und soweit der Senat nicht über die Annahme der Verfassungsbeschwerde entschieden hat, kann die Kammer alle das Verfassungsbeschwerdeverfahren betreffenden Entscheidungen erlassen. Eine einstweilige Anordnung, mit der die Anwendung eines Gesetzes ganz oder teilweise ausgesetzt wird, kann nur der Senat treffen; § 32 Abs. 7 bleibt unberührt. Der Senat entscheidet auch in den Fällen des § 32 Abs. 3.
(3) Die Entscheidungen der Kammer ergehen durch einstimmigen Beschluß. Die Annahme durch den Senat ist beschlossen, wenn mindestens drei Richter ihr zustimmen.