Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2009 - I ZR 18/06
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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- 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe unter Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt, dass die Klägerin in der Berufungserwiderung geltend gemacht habe, PCs seien nicht nur geeignet, zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke benutzt zu werden, sie würden zu diesem Zweck auch tatsächlich in erheblichem Maße eingesetzt. Dieser Sachvortrag der Klägerin war insofern nicht entscheidungserheblich, als ein Vergütungsanspruch nach § 54a Abs. 1 UrhG a.F. nicht bei jeder Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke besteht, sondern eine Vervielfältigung durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung http://www.juris.de/jportal/portal/t/ro7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=15&numberofresults=47&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ro7/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=15&numberofresults=47&fromdoctodoc=yes&doc.id=KVRE274599701&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 - voraussetzt. Daran fehlt es nach Ansicht des Senats - wie im Urteil dargelegt - bei Vervielfältigungen, die mithilfe eines PCs erstellt werden.
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- 2. Die Klägerin macht weiter vergeblich geltend, die Entscheidung beruhe insoweit auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, als der Senat nicht von der tatrichterlichen Feststellung des Oberlandesgerichts ausgegangen sei, nach der die Entwicklung von technischen Schutzmaßnahmen und Digital-RightsManagement -Systemen weder abgeschlossen noch ausgereift sei. Der Senat hat diese Feststellung bei seiner Entscheidung durchaus berücksichtigt. Die Erwägung in den Entscheidungsgründen, der Berechtigte könne die unberechtigte Vervielfältigung digitaler Werke mit technischen Schutzmaßnahmen wenn nicht verhindern, so doch erschweren (Tz. 20 a.E.), steht mit dieser Feststellung in Einklang.
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- 3. Die Klägerin macht schließlich ohne Erfolg geltend, der Senat habe sich nicht zu der von ihr angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geäußert. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Davon abgesehen hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch zu dieser Frage Stellung genommen.
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- 4. Mit ihren übrigen Ausführungen macht die Klägerin keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs geltend.
Bergmann Koch
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 23.12.2004 - 7 O 18484/03 -
OLG München, Entscheidung vom 15.12.2005 - 29 U 1913/05 -
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Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.
(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.