Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Okt. 2011 - 1 BvR 1103/11

ECLI: ECLI:DE:BVerfG:2011:rk20111024.1bvr110311
published on 24/10/2011 00:00
Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Okt. 2011 - 1 BvR 1103/11
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Gericht

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Tenor

1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2011 - BVerwG 8 C 46.09 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

2. ...

3. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine in der Satzung einer Industrie- und Handelskammer festgelegte Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige.

2

1. Der 1936 geborene Beschwerdeführer und Kläger des Ausgangsverfahrens war ab 1973 Professor an einer Fachhochschule, zunächst für "EDV und Organisation", später zusätzlich für "EDV in der Hotellerie und Gastronomie". 1978 wurde er als Sachverständiger für "Anwendung der EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" öffentlich bestellt und vereidigt; im Jahr 2000 erweiterte die im Ausgangsverfahren beklagte Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: Beklagte) das Sachgebiet um den Bereich "EDV in der Hotellerie".

3

Die von der Vollversammlung der Beklagten erlassene Satzung über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (Sachverständigenordnung) sah vor, dass eine öffentliche Bestellung erlischt, wenn der Sachverständige das 68. Lebensjahr vollendet hat. In begründeten Ausnahmefällen erlaubte sie eine einmalige befristete Verlängerung. Im Jahr 2007 wurde die entsprechende Vorschrift dahingehend geändert, dass eine solche Verlängerung höchstens bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres möglich ist.

4

Den Vorgaben der Sachverständigenordnung entsprechend war die Bestellung des Beschwerdeführers bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres im Jahr 2004 befristet worden. Auf seinen Antrag hin wurde sie 2003 um drei Jahre bis zur Vollendung seines 71. Lebensjahres im Jahr 2007 verlängert. Einen im Jahr 2007 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf eine weitere Verlängerung der Bestellung lehnte die Beklagte ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des Beschwerdeführers wies das Verwaltungsgericht ab. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.

5

Mit Urteil vom 26. Januar 2011 (veröffentlicht unter anderem in NVwZ 2011, S. 569) wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision des Beschwerdeführers zurück. Einer weiteren Verlängerung seiner Bestellung stünden die Regelungen der Sachverständigenordnung entgegen. Dies verstoße auch nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dessen Anwendungsbereich sei zwar eröffnet; die vorliegende unmittelbare Ungleichbehandlung wegen des Alters sei aber gemäß § 10 Satz 1 und 2 AGG gerechtfertigt. Ein legitimes Ziel für die Ungleichbehandlung ergebe sich nicht unmittelbar aus der Sachverständigenordnung, wohl aber aus der zugrunde liegenden Satzungsermächtigung in § 36 Abs. 4 in Verbindung mit § 36 Abs. 3 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO). Für die Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs durch die Institution öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger habe der Gesetzgeber die jederzeit verlässliche Leistungsfähigkeit der Sachverständigen sicherstellen und zu diesem Zweck die Möglichkeit eröffnen wollen, durch die Festlegung einer Höchstaltersgrenze potenziell nicht mehr so leistungsfähige Sachverständige auszuschließen. Dass es sich hierbei nicht um ein sozialpolitisches Ziel im Sinne der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf aufgeführten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung handele, sei unschädlich. Es ergebe sich schon aus der beispielhaften Aufzählung ("insbesondere"), dass die im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG legitimen Ziele nicht auf diese sozialpolitischen Bereiche beschränkt seien. Das Bundesarbeitsgericht habe zwar mit Beschluss vom 17. Juni 2009 (BAGE 131, 113) dem Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: der Europäische Gerichtshof) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Frage vorgelegt, ob nach den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts ein legitimes Ziel im Sinne von § 10 Satz 1 AGG nur ein Ziel sozialpolitischer Art sein könne, oder ob auch sonstige dem Gemeinwohl dienende Ziele als in diesem Sinne legitim in Betracht kämen. Die vom Bundesarbeitsgericht aufgeworfene Frage sei aber durch die seitdem ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt. Der Europäische Gerichtshof habe für die Legitimität eines Ziels im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur auf das Allgemeininteresse abgestellt. Sozialpolitische Ziele habe er nur als eine Kategorie von legitimen Zielen bezeichnet. Eine Einschränkung auf sozialpolitische Ziele sei der Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Eine dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorzulegende Rechtsfrage stelle sich deshalb nicht mehr.

6

2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, hilfsweise aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG.

7

3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Sie sieht den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Bundesregierung hat von einer Stellungnahme abgesehen.

8

Die Akte des Ausgangsverfahrens ist beigezogen worden.

II.

9

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des grundrechtsgleichen Rechts des Beschwerdeführers aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und auch die weiteren Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG vorliegen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet.

10

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

11

a) Der Europäische Gerichtshof ist gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV sind die nationalen Gerichte von Amts wegen gehalten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159 <192 f.>; stRspr). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T." -, juris, Rn. 21). Das Bundesverfassungsgericht überprüft nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 82, 159 <194 f.>; 126, 286 <315>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 -, NJW 2011, S. 1427 <1431>; Beschluss des Ersten Senats vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09 -, juris). Diesen Maßstab hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung durch beispielhafte Fallgruppen präzisiert, die allerdings keinen abschließenden Charakter haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2010 - 1 BvR 230/09 -, NJW 2010, S. 1268 <1269>).

12

Die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV wird insbesondere in den Fällen offensichtlich unhaltbar gehandhabt, in denen ein letztinstanzliches Hauptsachegericht eine Vorlage trotz der - seiner Auffassung nach bestehenden - Entscheidungserheblichkeit der unionsrechtlichen Frage überhaupt nicht in Erwägung zieht, obwohl es selbst Zweifel hinsichtlich der richtigen Beantwortung der Frage hegt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht), oder in denen das letztinstanzliche Hauptsachegericht in seiner Entscheidung bewusst von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entscheidungserheblichen Fragen abweicht und gleichwohl nicht oder nicht neuerlich vorlegt (bewusstes Abweichen ohne Vorlagebereitschaft). Liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht vor oder hat eine vorliegende Rechtsprechung die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder erscheint eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur als entfernte Möglichkeit, so wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur dann verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. BVerfGE 82, 159 <195 f.>; 126, 286 <317>; BVerfG, NJW 2011, S. 1427 <1431>). Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (vgl. BVerfG, NJW 2011, S. 1427 <1431>).

13

b) Nach diesen Maßstäben hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt, indem es seinem Urteil die von ihm vertretene Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG zugrunde gelegt hat, ohne zuvor dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob diese Vorschrift dahingehend auszulegen ist, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die mit dem Ziel der Gewährleistung eines geordneten Rechtsverkehrs eine Altersgrenze von 71 Jahren für öffentlich bestellte Sachverständige vorsieht. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht Art. 267 Abs. 3 AEUV in einer Weise angewendet, die bei verständiger Würdigung unhaltbar ist.

14

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zwar mit der Möglichkeit einer Vorlagepflicht und den dafür geltenden rechtlichen Voraussetzungen auseinandergesetzt. Auch hat es seine Annahme, im konkret zu entscheidenden Fall bestehe eine solche Vorlagepflicht nicht, ausführlich begründet. Diese Begründung ist aber offenkundig nicht tragfähig. Die Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung geklärt gewesen, dass die im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG legitimen Ziele nicht auf den sozialpolitischen Bereich beschränkt seien, findet in der von ihm herangezogenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs offensichtlich keine Stütze. Deshalb hätte das Bundesverwaltungsgericht seinem Urteil nicht die von ihm gewählte Auslegung zugrunde legen dürfen, ohne vorher eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen.

15

aa) Mit seinem Urteil vom 13. September 2011 in der Rechtssache "Prigge" (C-447/09, juris), mit dem er die Vorlagefragen des Bundesarbeitsgerichts beantwortet, hat der Europäische Gerichtshof inzwischen ausdrücklich klargestellt, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur solche sozialpolitischer Art sein können. Er verweist insoweit auf seine bisherige Rechtsprechung, konkret auf die Urteile in den Rechtssachen "Age Concern England" (Urteil vom 5. März 2009 - C-388/07 -, Slg. 2009, I-1569, Rn. 46) und "Hütter" (Urteil vom 18. Juni 2009 - C-88/08 -, Slg. 2009, I-5325, Rn. 41). Mit seiner Entscheidung folgt der Europäische Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts Cruz Villalón vom 19. Mai 2011, der ebenfalls ausgeführt hatte, dass der Europäische Gerichtshof sich schon zuvor für eine engere Auslegung der Ausnahmeregelung in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ausgesprochen "und sie letztlich allgemein auf sozialpolitische Ziele eingeschränkt" habe (Schlussanträge vom 19. Mai 2011, juris, Rn. 73; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2011 - 1 BvR 2870/10 -, NJW 2011, S. 1131 <1132>). Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs und die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache "Prigge" lagen zum Zeitpunkt des hier angegriffenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts allerdings noch nicht vor. Sie liegen der Feststellung, dass die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs findet, deshalb nicht zugrunde, bestätigen diese aber nachdrücklich.

16

bb) Es kann dahinstehen, ob die hier im Raum stehende Vorlagefrage zum Zeitpunkt der angegriffenen Entscheidung schon in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet war oder nicht. Wenn man davon ausgeht, dass sie bereits beantwortet war, dann jedenfalls nicht in dem vom Bundesverwaltungsgericht angenommenen Sinne, sondern im Gegenteil dergestalt, dass ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG nur ein solches sozialpolitischer Art sein kann. Soweit sich das Bundesverwaltungsgericht für seine gegenläufige Auffassung auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bezieht, sind diese Verweise offenkundig nicht tragfähig.

17

Zunächst stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Aussage, die vom Bundesarbeitsgericht im Juni 2009 formulierte Vorlagefrage zum gleichen Thema sei "durch die seitdem ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt", auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs aus den Jahren 2005 und 2007. Dort sprach der Europäische Gerichtshof zwar allgemein von der "Legitimität" beziehungsweise "Rechtmäßigkeit" eines "solchen im Allgemeininteresse liegenden Zieles" (Urteil vom 22. November 2005 - C-144/04 "Mangold" -, Slg. 2005, I-9981, Rn. 60; Urteil vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 "Palacios de la Villa" -, Slg. 2007, I-8531, Rn. 64); dies bezog sich allerdings in einem Fall konkret auf die berufliche Eingliederung älterer Arbeitnehmer, im anderen auf die Beschäftigungsförderung, also in beiden Fällen auf sozialpolitische Ziele. Zutreffend führt das Bundesverwaltungsgericht sodann aus, dass der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache "Age Concern England" (vom 5. März 2009, a.a.O.) auf im konkreten Fall vorliegende sozialpolitische Ziele abgestellt habe. Wenn das Bundesverwaltungsgericht dann aber das Urteil in der Rechtssache "Hütter" offenbar sinngemäß so interpretieren will, dass sozialpolitische Ziele dort nur noch als eine von mehreren Kategorien legitimer Ziele genannt seien, wird das dem Textzusammenhang (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2009, a.a.O., Rn. 41 f.) nicht gerecht. Die vom Bundesverwaltungsgericht anscheinend gezogene Schlussfolgerung, dort habe der Europäische Gerichtshof anerkannt, dass es auch andere Kategorien von legitimen Zielen gebe, ist mit dessen vorhergehender Aussage nicht vereinbar, nach der legitime Ziele ausdrücklich "sozialpolitische Ziele ... sind". Soweit das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen ausführt, eine Einschränkung auf sozialpolitische Ziele habe auch die nachfolgende Rechtsprechung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs nicht vorgenommen, dann ist daran richtig, dass sich dort keine weitergehende Einschränkung findet als in den bisher zitierten Urteilen. Für die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der Europäische Gerichtshof habe andere als sozialpolitische Ziele als legitim im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG anerkannt, findet sich dort aber ebenfalls kein Anhaltspunkt.

18

Soweit das Bundesverwaltungsgericht zum Beleg für seine Aussage auf das Urteil vom 12. Januar 2010 in der Rechtssache "Petersen" (C-341/08, juris) verweist, in dem die Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen ärztlichen Versorgung und die Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit ebenso wie der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung als legitime Ziele genannt seien, geht dies größtenteils an der zitierten Entscheidung vorbei. Die Ausführungen zum Gesundheitsschutz und zur Finanzierung des Gesundheitssystems beziehen sich nicht auf ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, sondern auf die Ausnahmeregelung des Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie (a.a.O., Rn. 52). Bei dem dritten vom Europäischen Gerichtshof erörterten Ziel handelt es sich um "die Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen" (a.a.O., Rn. 38); diese wird als "legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik" gewürdigt (a.a.O., Rn. 68).

19

Den Urteilen vom 19. Januar 2010 (C-555/07 "Kücükdeveci", juris, Rn. 33) und 12. Oktober 2010 (C-499/08 "Andersen", juris, Rn. 26; C-45/09 "Rosenbladt", juris, Rn. 38) entnimmt das Bundesverwaltungsgericht Verweise des Europäischen Gerichtshofs auf den beispielhaften Charakter der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG aufgezählten Bereiche und den Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Ziele; tatsächlich wird an den zitierten Stellen jedoch nur der Normwortlaut ("insbesondere") wiedergegeben. Soweit in dem Urteil in der Rechtssache "Rosenbladt" von Beispielen und dem Hinweischarakter einer Aufzählung die Rede ist (a.a.O., Rn. 40), bezieht sich dies nur auf den hier nicht einschlägigen zweiten Unterabsatz von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie. Für die Annahme, Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 erfasse andere Ziele als solche sozialpolitischer Art, geben die zitierten Stellen nichts her.

20

Abschließend verweist das Bundesverwaltungsgericht auf das Urteil in der Rechtssache "Georgiev" vom 18. November 2010 (C-250/09 und C-268/09, juris) und macht geltend, der Europäische Gerichtshof habe dort die Schaffung einer hochwertigen Lehre an der Universität und die optimale Verteilung der Professorenstellen auf die Generationen als legitime Ziele beschrieben. Tatsächlich hat der Europäische Gerichtshof allerdings darauf verwiesen, dass er bereits früher die Einstellung junger Professoren als "legitimes Ziel der Sozial- oder Beschäftigungspolitik" angesehen habe (a.a.O., Rn. 45). In diesem Zusammenhang ergänzt das Gericht, die Zusammenarbeit von Lehrkräften und Forschern verschiedener Generationen begünstige den Erfahrungsaustausch und die Innovation und damit die Verbesserung der Qualität des Unterrichts und der Forschung an den Universitäten (a.a.O., Rn. 46). Die Aussage, dass dies für sich genommen ein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG sei, findet sich dort nicht. Dies gilt umso mehr, als der Europäische Gerichtshof wenig später (a.a.O., Rn. 50) ausführt, in diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, "welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen", über einen weiten Ermessensspielraum verfügten.

21

c) Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. dazu BVerfGE 4, 412 <417 f.>; 109, 13 <27>). Ein solcher zur Aufhebung eines Urteils führender Zusammenhang ist bei Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften schon dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Verfahrensverstoß den Inhalt des Urteils beeinflusst hat (vgl. BVerfGE 4, 412 <417>). Daran würde es im vorliegenden Fall fehlen, wenn der Europäische Gerichtshof die Vorlagefrage des Bundesarbeitsgerichts zwischenzeitlich im Sinne der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG beantwortet hätte. Da der Europäische Gerichtshof die Vorlage des Bundesarbeitsgerichts aber genau entgegengesetzt beschieden hat, steht außer Zweifel, dass das angegriffene Urteil auf der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG beruht.

22

2. Angesichts der festgestellten Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf den gesetzlichen Richter bedürfen die weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keiner Entscheidung.

III.

23

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

24

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 19/07/2011 00:00

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published on 25/01/2011 00:00

Tenor 1. § 3 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 16. Juni 2005 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I Sei
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 93.691,18 festgesetzt. 1T a t b e s t a n d 2Die Parteien streiten über die Höhe der Witwenrente. 3Die a
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Annotations

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Personen, die als Sachverständige auf den Gebieten der Wirtschaft einschließlich des Bergwesens, der Hochsee- und Küstenfischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues tätig sind oder tätig werden wollen, sind auf Antrag durch die von den Landesregierungen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen für bestimmte Sachgebiete öffentlich zu bestellen, sofern für diese Sachgebiete ein Bedarf an Sachverständigenleistungen besteht, sie hierfür besondere Sachkunde nachweisen und keine Bedenken gegen ihre Eignung bestehen. Sie sind darauf zu vereidigen, daß sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Die öffentliche Bestellung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders geeigneten Personen, die auf den Gebieten der Wirtschaft

1.
bestimmte Tatsachen in bezug auf Sachen, insbesondere die Beschaffenheit, Menge, Gewicht oder richtige Verpackung von Waren feststellen oder
2.
die ordnungsmäßige Vornahme bestimmter Tätigkeiten überprüfen.

(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erlassen, insbesondere über

1.
die persönlichen Voraussetzungen, den Beginn und das Ende der Bestellung,
2.
die in Betracht kommenden Sachgebiete einschließlich der Bestellungsvoraussetzungen,
3.
den Umfang der Verpflichtungen des Sachverständigen bei der Ausübung seiner Tätigkeit, insbesondere über die Verpflichtungen
a)
zur unabhängigen, weisungsfreien, persönlichen, gewissenhaften und unparteiischen Leistungserbringung,
b)
zum Abschluß einer Berufshaftpflichtversicherung und zum Umfang der Haftung,
c)
zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch,
d)
zur Einhaltung von Mindestanforderungen bei der Erstellung von Gutachten,
e)
zur Anzeige bei der zuständigen Behörde hinsichtlich aller Niederlassungen, die zur Ausübung der in Absatz 1 genannten Sachverständigentätigkeiten genutzt werden,
f)
zur Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber,
und hierbei auch die Stellung des hauptberuflich tätigen Sachverständigen regeln.

(4) Soweit die Landesregierung weder von ihrer Ermächtigung nach Absatz 3 noch nach § 155 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat, können Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig sind, durch Satzung die in Absatz 3 genannten Vorschriften erlassen. Die Satzung nach Satz 1 und deren Änderungen müssen im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4a) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor dem Erlass der Vorschrift ist auf der Internetseite der jeweiligen Körperschaft des öffentlichen Rechts, die für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen zuständig ist, ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

(5) Die Absätze 1 bis 4a finden keine Anwendung, soweit sonstige Vorschriften des Bundes über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen bestehen oder soweit Vorschriften der Länder über die öffentliche Bestellung oder Vereidigung von Personen auf den Gebieten der Hochsee- und Küstenfischerei, der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues sowie der Landesvermessung bestehen oder erlassen werden.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.

(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.

(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.

(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.