Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R

ECLI: ECLI:DE:BSG:2017:050717UB14AS3616R0
published on 05/07/2017 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 05. Juli 2017 - B 14 AS 36/16 R
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Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits für beide Rechtszüge zur Hälfte zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Statthaftigkeit eines Widerspruchs gegen die eine vorläufige Entscheidung ersetzende abschließende Entscheidung für Januar 2014.

2

Das beklagte Jobcenter bewilligte dem Kläger unter Verweis auf den insoweit noch offenen Heizkostenabschlag für Januar 2014 Alg II zunächst vorläufig vom 1.10.2013 bis 31.1.2014 (Bescheid vom 25.9.2013). Den gegen diesen Bescheid insgesamt vom Kläger eingelegten Widerspruch erfasste der Beklagte als Widerspruchsverfahren W 1247/13. Während dieses Widerspruchsverfahrens bewilligte er dem Kläger für Januar 2014 höheres Alg II und berücksichtigte hierdurch die Regelbedarfserhöhung ab 1.1.2014 (Änderungsbescheid vom 23.11.2013). Anschließend bewilligte der Beklagte dem Kläger während dieses Widerspruchsverfahrens für Januar 2014 höheres Alg II als zuletzt durch den Bescheid vom 23.11.2013 bewilligt, den er insoweit aufhob, und berücksichtigte hierbei neben der Regelbedarfserhöhung den neuen Heizkostenabschlag (Änderungsbescheid vom 12.12.2013). In dem das Widerspruchsverfahren W 1247/13 beendenden Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 stellte der Beklagte ua fest, "dass sich der Widerspruch gegen die vorläufige Bewilligung in dem Bescheid vom 25.09.2013 nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 12.12.2013 für den Monat Januar 2014 erledigt hat". Zur Begründung verwies er darauf, dass durch den Bescheid vom 12.12.2013 die Leistungen des Klägers für Januar 2014 endgültig festgesetzt worden seien, wodurch sich die vorläufige Bewilligung durch Bescheid vom 25.9.2013 erledigt habe, weshalb insoweit eine Entscheidung in der Sache nicht mehr ergehen könne. Die Klage gegen diesen - auch andere Zeiträume betreffenden - Widerspruchsbescheid ist noch am SG anhängig (S 12 AS 59/14).

3

Den gegen den Bescheid vom 12.12.2013 eingelegten Widerspruch erfasste der Beklagte als Widerspruchsverfahren W 105/14 und verwarf ihn als unzulässig, weil verfristet (Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014). Der Widerspruch sei zwar statthaft, wahre aber die Monatsfrist des § 84 SGG nicht.

4

Die Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2014 mit dem Begehren nach höherem Alg II für Januar 2014 hat das SG unter Zulassung der Berufung abgewiesen (Urteil vom 13.9.2016): Die Verwerfung des Widerspruchs als unzulässig sei im Ergebnis zu Recht erfolgt, weil die abschließende Entscheidung über Alg II für Januar 2014 durch Bescheid vom 12.12.2013 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die vorläufige Entscheidung durch Bescheid vom 25.9.2013 geworden und darüber durch den hierauf ergangenen Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 entschieden worden sei. Auf Antrag des Klägers und mit Zustimmung des Beklagten ließ das SG die Sprungrevision gegen sein Urteil zu (Beschluss vom 7.11.2016).

5

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung von § 86 SGG. Der Bescheid vom 12.12.2013 sei nicht Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geworden, denn der endgültige Leistungsbescheid vom 12.12.2013 sei ein neuer, ersetzender Verwaltungsakt und ändere den vorläufigen Leistungsbescheid vom 25.9.2013 nicht nur iS des § 86 SGG ab. § 86 SGG erfasse indes, anders als § 96 SGG, nach seinem Wortlaut nur Verwaltungsakte, die im Widerspruchsverfahren streitige Verwaltungsakte abänderten. Der danach statthafte Widerspruch sei auch nicht verfristet gewesen.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2016 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 12. Dezember 2013 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2014 zu verurteilen, ihm für Januar 2014 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er schließt sich dem Revisionsvorbringen zur Statthaftigkeit des Widerspruchs an, hält den Widerspruch indes für verfristet.

Entscheidungsgründe

9

Die Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das SG hat zu Recht seine Klage gegen den Bescheid vom 12.12.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2014 abgewiesen, weil auf diese nicht über die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Alg II im Januar 2014 zu entscheiden war.

10

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des SG der Bescheid des Beklagten vom 12.12.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014, durch den der Widerspruch des Klägers als unzulässig, weil verfristet verworfen worden war. Der Kläger verfolgt in der Revisionsinstanz sein Begehren nach höherem Alg II für Januar 2014 weiter.

11

2. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 SGG steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom SG im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Das SG hat auf Antrag des Klägers die Sprungrevision durch Beschluss vom 7.11.2016 zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden (§ 161 Abs 2 Satz 2 SGG).

12

3. Über das vom Kläger verfolgte Begehren nach höherem Alg II für Januar 2014 ist dem Senat eine Sachentscheidung verwehrt, weil dieses Begehren nicht in zulässiger Weise im vorliegenden Verfahren eingeklagt werden konnte.

13

Zwar hat der Beklagte durch den angefochtenen Bescheid vom 12.12.2013 über den Leistungsanspruch des Klägers im Januar 2014 eine abschließende Entscheidung getroffen, nachdem er zunächst durch Bescheid vom 25.9.2013 ua für Januar 2014 eine vorläufige Entscheidung getroffen hatte (dazu a). Der Bescheid vom 12.12.2013 war indes kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geführten Widerspruchsverfahrens W 1247/13 geworden, weshalb das spätere, dem vorliegenden Verfahren vorangegangene Widerspruchsverfahren W 105/14, das durch den Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014 endete, unstatthaft und in ihm eine Sachentscheidung über das Leistungsbegehren des Klägers nicht zu treffen war (dazu b). Auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Fristgemäßheit dieses unstatthaften Widerspruchs kommt es nicht an.

14

a) Der Bescheid vom 12.12.2013 enthält ungeachtet seiner Bezeichnung als Änderungsbescheid eine abschließende Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im Januar 2014 (zu den Anforderungen an die Auslegung eines Änderungsbescheids als eine "abschließende Entscheidung" vgl BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 31/14 R - SozR 4-4200 § 40 Nr 9 RdNr 26; zur Bescheidauslegung, die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11). Denn der Bescheid knüpft an den im Bescheid vom 25.9.2013 genannten Vorläufigkeitsgrund an, bewilligt höhere Leistungen und setzt deren Höhe insgesamt fest.

15

Diese abschließende Entscheidung durch Bescheid vom 12.12.2013 ersetzte und erledigte mit ihrem Erlass iS des § 39 Abs 2 SGB X die vorläufige Entscheidung über den Leistungsanspruch des Klägers im Januar 2014 durch Bescheid vom 25.9.2013 (vgl § 40 SGB II iVm § 328 SGB III; seit 1.8.2016: § 41a SGB II), ohne dass es einer Aufhebung oder Änderung dieser vorläufigen Entscheidung bedurft hätte (stRspr; vgl nur BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 13/12 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 64 RdNr 12; BSG vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 14).

16

b) Dieser Bescheid vom 12.12.2013 war kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geführten Widerspruchsverfahrens W 1247/13 geworden.

17

Gegen die vorläufige Entscheidung durch Bescheid vom 25.9.2013 hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, über den der Beklagte bei Erlass seiner abschließenden Entscheidung durch Bescheid vom 12.12.2013 noch nicht entschieden hatte. Die vorläufige Entscheidung über Leistungen für Januar 2014 war aufgrund ihrer Erledigung durch die abschließende Entscheidung nicht mehr Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Doch war aufgrund von § 86 SGG der den Bescheid vom 25.9.2013 insoweit ersetzende und erledigende Bescheid vom 12.12.2013 Gegenstand des laufenden, gegen den Bescheid vom 25.9.2013 geführten Widerspruchsverfahrens geworden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete.

18

Nach seinem Wortlaut erfasst § 86 SGG zwar nur Bescheide, durch die während des Widerspruchsverfahrens der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert wird, und bestimmt, dass auch der neue Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird. Dies unterscheidet den für das Widerspruchsverfahren geltenden § 86 SGG von dem für das gerichtliche Verfahren geltenden § 96 Abs 1 SGG, der nach seinem Wortlaut nach Erlass des Widerspruchsbescheids ergangene Bescheide erfasst, durch die der angefochtene Verwaltungsakt abgeändert oder ersetzt wird, und bestimmt, dass nach Klageerhebung der neue Bescheid Gegenstand des Klageverfahrens wird.

19

Dies steht indes der Einbeziehung des Bescheids vom 12.12.2013 in das laufende Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 25.9.2013 nicht entgegen. Denn eine Abänderung iS des § 86 SGG ist auch die Ersetzung eines mit Widerspruch angefochtenen Bescheids - wie hier die Ersetzung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für Januar 2014. Die für das Widerspruchsverfahren geltende Vorschrift des § 86 SGG ist insoweit in Entsprechung zu der für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschrift des § 96 Abs 1 SGG dahin auszulegen, dass jene ebenso wie diese nicht nur abändernde, sondern auch ersetzende Verwaltungsakte in das laufende Verfahren einbezieht.

20

Diese Auslegung ist mit dem aufgezeigten Wortlautunterschied vereinbar, weil sich zum einen unter einer Abänderung eines Bescheids auch dessen Ersetzung verstehen lässt (vgl zum Ersetzen als "radikalste Form" des Abänderns Bayerisches LSG vom 2.12.2011 - L 16 AS 877/11 B ER - juris RdNr 34). Dafür, § 86 SGG so zu verstehen, wie § 96 Abs 1 SGG formuliert ist, streitet zum anderen und entscheidend der Sinn und Zweck, der prägend sowohl für das Verhältnis von vorläufiger und abschließender Entscheidung als auch für §§ 86 und 96 SGG ist, nämlich den Beteiligten in verfahrens- und prozessökonomischer Weise eine möglichst baldige und endgültige Klärung ihrer Rechtsbeziehung zu verschaffen(vgl BSG vom 19.8.2015 - B 14 AS 13/14 R - BSGE 119, 265 = SozR 4-4200 § 22 Nr 86, RdNr 16; zur Effektivierung des Rechtsschutzes und Prozessökonomie vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 2, § 96 RdNr 1a).

21

Vor diesem Hintergrund ist prägend für die Auslegung des § 86 SGG nicht, ob und ggf wie sich die Bedeutung der Wörter "abändern" und "ersetzen" voneinander abgrenzen lässt, sondern dessen Ziel der Verfahrensökonomie: Wird zu der mit einem Widerspruch angefochtenen Regelung - hier die Bewilligung von Leistungen für Januar 2014 - im laufenden Widerspruchsverfahren eine weitere Regelung getroffen - ob abändernd, ändernd, anpassend, aufhebend oder ersetzend -, ist im laufenden Widerspruchsverfahren auch über diese weitere Regelung zu entscheiden, wenn sie die Beschwer nicht beseitigt. Zu diesem Ziel stände es in Widerspruch, wenn ein gegen eine vorläufige Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geführtes Widerspruchsverfahren durch den Erlass der abschließenden Entscheidung unzulässig würde und ein neues Widerspruchsverfahren gegen die abschließende Entscheidung über diese Leistungen eingeleitet werden müsste, obwohl im bereits laufenden Widerspruchsverfahren zwischen denselben Beteiligten für denselben Zeitraum über den Anspruch auf Leistungen gestritten wird und das Jobcenter ohne Weiteres alle in diesem Rechtsverhältnis bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Entscheidungen über Leistungen überprüfen kann und muss (vgl hierzu BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris, RdNr 10; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris, RdNr 11).

22

Die Anwendung des § 86 SGG auf nicht nur abändernde, sondern auch auf ersetzende Verwaltungsakte insoweit in Entsprechung zu § 96 Abs 1 SGG ist danach angezeigt, weil die Abänderung und Ersetzung eines Bescheids nicht nur sprachlich, sondern vor dem Hintergrund des Regelungsziels auch in der Sache vergleichbar sind(vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - juris, RdNr 10; BSG vom 19.11.2009 - B 13 R 113/08 R - SozR 4-2600 § 307b Nr 10 RdNr 12; BSG vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - juris, RdNr 11 ; BSG vom 4.3.2014 - B 1 KR 64/12 R - BSGE 115, 158 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4, RdNr 9; BSG vom 9.12.2016 - B 8 SO 14/15 R - juris, RdNr 11 § 86 sgg zum 2008 geänderten § 96 sgg>; LSG Baden-Württemberg vom 28.10.2013 - L 13 AS 437/13 B - juris RdNr 7; SG Neubrandenburg vom 28.4.2016 - S 6 SO 1/13 - juris RdNr 12 ff; J. Becker in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 86 RdNr 11; Behrend in Hennig, SGG, § 86 RdNr 1, 6, Stand Oktober 2013; Binder in Lüdtke/Berchtold, SGG, 5. Aufl 2017, § 86 RdNr 2; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 86 RdNr 3; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 86 RdNr 3; aA SG Berlin vom 16.5.2012 - S 205 AS 11726/09 - juris RdNr 35, 37; SG Berlin vom 19.11.2014 - S 30 R 1853/13 - juris RdNr 24 ff; strenger auch SG Dresden vom 18.5.2015 - S 48 AS 1942/13 - juris RdNr 22 ff; Hintz in BeckOK-SGG, § 86 vor RdNr 1, RdNr 1, Stand März 2017, der indes in RdNr 3 eine Ersetzung als Änderung versteht). Diese entsprechende Anwendung ist zudem für die Ersetzung vorläufiger durch abschließende Entscheidungen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus Gründen der Verfahrensökonomie auch sachlich geboten (vgl LSG Sachsen-Anhalt vom 24.6.2014 - L 4 AS 55/12 - juris RdNr 18 ff; LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.3.2015 - L 19 AS 240/15 NZB - juris RdNr 19; LSG Berlin-Brandenburg vom 10.11.2016 - L 20 AS 2378/15 - juris RdNr 44 ff; zur Anwendbarkeit des § 86 SGG in diesen Fällen vgl auch Aubel in jurisPK-SGB II, 4. Aufl 2015, § 40 RdNr 75.2; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, K § 40 RdNr 377, Stand Juni 2012; Wehrhahn in Estelmann, SGB II, § 40 RdNr 108, Stand Dezember 2011).

23

4. Damit war über den die Höhe des Leistungsanspruchs des Klägers im Januar 2014 regelnden Bescheid vom 12.12.2013 in dem Widerspruchsverfahren zu entscheiden, das durch den Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 endete. Nicht dieser ist indes vorliegend mit der Klage angefochten, sondern der Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014. Der Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 ist Gegenstand eines noch am SG anhängigen Klageverfahrens.

24

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Die hälftige Kostenerstattungspflicht des Beklagten berücksichtigt, dass er durch seine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 12.12.2013 - Widerspruch - und seine Verfahrensweise - Feststellung der Erledigung des Widerspruchs für Januar 2014 im Widerspruchsbescheid vom 18.12.2013 - das vorliegende Verfahren mit veranlasst hat. Denn der Beklagte hat es unterlassen, den Kläger auf die Erledigung der vorläufigen durch die abschließende Entscheidung während des gegen die vorläufige Entscheidung geführten Widerspruchsverfahrens und auf die Einbeziehung der abschließenden Entscheidung in das laufende Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes nach § 86 SGG vor der Entscheidung über den Widerspruch hinzuweisen, um diesem im Sinne der bezweckten Verfahrensökonomie Gelegenheit zur sachgerechten Fortführung des Widerspruchsverfahrens zu geben.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 09/12/2016 00:00

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Annotations

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Gegen das Urteil eines Sozialgerichts steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist oder der Frist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Läßt das Sozialgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Für das Verfahren nach diesem Buch gilt das Zehnte Buch. Abweichend von Satz 1 gilt § 44 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass

1.
rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte nach den Absätzen 1 und 2 nicht später als vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Verwaltungsakt bekanntgegeben wurde, zurückzunehmen sind; ausreichend ist, wenn die Rücknahme innerhalb dieses Zeitraums beantragt wird,
2.
anstelle des Zeitraums von vier Jahren nach Absatz 4 Satz 1 ein Zeitraum von einem Jahr tritt.
Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47 und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe, dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich ausschließlich Erstattungsforderungen nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insgesamt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergäben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren, nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4 gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend.

(2) Entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des Dritten Buches über

1.
(weggefallen)
2.
(weggefallen)
3.
die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Absatz 2, 3 Satz 1 und 4);
4.
die vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 mit der Maßgabe, dass die Träger auch zur teilweisen Zahlungseinstellung berechtigt sind, wenn sie von Tatsachen Kenntnis erhalten, die zu einem geringeren Leistungsanspruch führen;
5.
die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Absatz 1, 2 und 5); § 335 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 ist nicht anwendbar, wenn in einem Kalendermonat für mindestens einen Tag rechtmäßig Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 gewährt wurde; in den Fällen des § 335 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 besteht kein Beitragserstattungsanspruch.

(3) Liegen die in § 44 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil dieser auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes

1.
durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist oder
2.
in ständiger Rechtsprechung anders als durch den für die jeweilige Leistungsart zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausgelegt worden ist,
so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen. Bei der Unwirksamkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift, die nach § 22a Absatz 1 und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, ist abweichend von Satz 1 auf die Zeit nach der Entscheidung durch das Landessozialgericht abzustellen.

(4) Der Verwaltungsakt, mit dem über die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch abschließend entschieden wurde, ist mit Wirkung für die Zukunft ganz aufzuheben, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen der leistungsberechtigten Person Änderungen eintreten, aufgrund derer nach Maßgabe des § 41a vorläufig zu entscheiden wäre.

(5) Verstirbt eine leistungsberechtigte Person oder eine Person, die mit der leistungsberechtigten Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, bleiben im Sterbemonat allein die dadurch eintretenden Änderungen in den bereits bewilligten Leistungsansprüchen der leistungsberechtigten Person und der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen unberücksichtigt; die §§ 48 und 50 Absatz 2 des Zehnten Buches sind insoweit nicht anzuwenden. § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Monat des Todes der leistungsberechtigten Person überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht gelten.

(6) § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gutscheine in Geld zu erstatten sind. Die leistungsberechtigte Person kann die Erstattungsforderung auch durch Rückgabe des Gutscheins erfüllen, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde. Eine Erstattung der Leistungen nach § 28 erfolgt nicht, soweit eine Aufhebungsentscheidung allein wegen dieser Leistungen zu treffen wäre. Satz 3 gilt nicht im Fall des Widerrufs einer Bewilligungsentscheidung nach § 29 Absatz 5 Satz 2.

(7) § 28 des Zehnten Buches gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist, nachzuholen ist.

(8) Für die Vollstreckung von Ansprüchen der in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirkenden Träger nach diesem Buch gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes; im Übrigen gilt § 66 des Zehnten Buches.

(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.

(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen. Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt.

(1) Über die Erbringung von Geldleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist,
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist oder
3.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers auf Geldleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist, die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist auf Antrag vorläufig zu entscheiden.

(2) Eine vorläufige Entscheidung ist nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der abschließenden Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen zu erstatten; auf Grund einer vorläufigen Entscheidung erbrachtes Kurzarbeitergeld und Wintergeld ist vom Arbeitgeber zurückzuzahlen.

(4) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 und 3, Absatz 2 sowie Absatz 3 Satz 1 und 2 sind für die Erstattung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung entsprechend anwendbar.

(1) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn

1.
zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.
ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist.
Besteht eine Bedarfsgemeinschaft aus mehreren Personen, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über den Leistungsanspruch aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorläufig zu entscheiden. Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

(2) Der Grund der Vorläufigkeit ist anzugeben. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das vorläufig berücksichtigte Einkommen voraussichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetrages nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Einkommen abweicht. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zugrunde zu legen. Soweit die vorläufige Entscheidung nach Absatz 1 rechtswidrig ist, ist sie für die Zukunft zurückzunehmen. § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches findet keine Anwendung.

(3) Die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheiden abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Die leistungsberechtigte Person und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sind nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verpflichtet, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum Erlass einer abschließenden Entscheidung geforderten leistungserheblichen Tatsachen nachzuweisen; die §§ 60, 61, 65 und 65a des Ersten Buches gelten entsprechend. Kommen die leistungsberechtigte Person oder die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen ihrer Nachweis- oder Auskunftspflicht bis zur abschließenden Entscheidung nicht, nicht vollständig oder trotz angemessener Fristsetzung und schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen nicht fristgemäß nach, setzen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende den Leistungsanspruch für diejenigen Kalendermonate nur in der Höhe abschließend fest, in welcher seine Voraussetzungen ganz oder teilweise nachgewiesen wurden. Für die übrigen Kalendermonate wird festgestellt, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand.

(4) Die abschließende Entscheidung nach Absatz 3 soll nach Ablauf des Bewilligungszeitraums erfolgen.

(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn

1.
die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.
der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

(6) Die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen sind auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie insgesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Das gilt auch im Fall des Absatzes 3 Satz 3 und 4.

(7) Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen kann vorläufig entschieden werden, wenn

1.
die Vereinbarkeit einer Vorschrift dieses Buches, von der die Entscheidung über den Antrag abhängt, mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesverfassungsgericht oder dem Gerichtshof der Europäischen Union ist oder
2.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung Gegenstand eines Verfahrens beim Bundessozialgericht ist.
Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 6 gelten entsprechend.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.