Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Aug. 2018 - L 11 AS 712/18 NZB

published on 06/08/2018 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 06. Aug. 2018 - L 11 AS 712/18 NZB
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Sozialgericht Würzburg, S 18 AS 475/17, 01/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.06.2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist zuletzt noch die Anrechnung von Einkommen der Mutter des Klägers auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate Juni (87,13 €), Juli (87,13 €) und August (87,19 €) 2017.

Der 1999 geborene Kläger lebte bis 01.09.2017 in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ab 01.06.2017 nahm sie am T. eine bis 31.12.2017 befristete geringfügige Tätigkeit auf (Verdienst brutto: 405,00 €, für Kost und Logis wurden 290,52 € monatlich vom Lohn abgezogen). Ab 06.07.2017 besuchte sie einen Integrationskurs in der Nähe des T.s. Zum 01.10.2017 meldete sie sich mit Erstwohnsitz am T. an, wo sie zuvor bereits mit Zweitwohnsitz gemeldet gewesen war.

Mit Änderungsbescheid vom 16.06.2018 bewilligte die Beklagte vorläufig Alg II für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.01.2018 an den Kläger sowie seine Mutter unter Anrechnung des damals noch nicht genau bekannten Einkommens der Mutter. Dagegen erhob auch der Kläger Widerspruch, da bei ihm ein Teil des zu berücksichtigenden Einkommens der Mutter als Einkommen angerechnet wurde.

Nach Aufhebung der Leistungsbewilligung an die Mutter wegen Wohnsitzverlegung zum T. ab 01.09.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 03.08.2017 endgültig Alg II für die Zeit vom 01.09.2017 bis 31.01.2018 ohne Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter und damit ohne Anrechnung deren Einkommens und Übernahme der gesamten Unterkunfts- und Heizungskosten. Für Juni 2017 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2017 die Leistungen endgültig und forderte eine Überzahlung in Höhe von 82,01 € zurück.

Dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16.06.2018 gab die Beklagte teilweise statt. Sie berücksichtigte die von der Mutter des Klägers aufgrund ihres geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge als Absetzbetrag. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigenden Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung und damit auch der Verpflegungsmehraufwendungen zurück. Für das Widerspruchsverfahren würden keine Kosten erhoben werden (Teilabhilfebescheid vom 25.09.2017). Der Mutter des Klägers sei ein Umzug zum T. bereits ab Beginn der geringfügigen Beschäftigung zumutbar gewesen, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung nicht vom Einkommen absetzbar seien. Absetzungen für „Spesen“ könnten bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nicht berücksichtigt werden.

Dagegen hat unter anderem der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Nachdem ein Umzug während der Probezeit nicht zumutbar sei, seien die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung und Verpflegung als Absetzbeträge vom Einkommen zu berücksichtigen, so dass kein Einkommen mehr anrechenbar sei. Das SG hat mit Urteil vom 01.06.2018 die Klage abgewiesen. Der Mutter des Klägers sei ein Umzug zum T. von Anfang an zumutbar gewesen. Sie sei auch tatsächlich im Oktober 2017 umgezogen. Damit seien die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht als Absetzbetrag zu berücksichtigen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.

Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben und eine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit hinsichtlich der Frage der einkommensmindernden Berücksichtigung der Kosten für eine doppelte Haushaltsführung und der Zumutbarkeit eines Umzuges geltend gemacht. Insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges bei einem geringfügigen und befristeten Beschäftigungsverhältnis gebe es keine Rechtsprechung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/ Schmidt, SGG, 12.Auflage, § 144 RdNr. 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 4).

Vorliegend ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu erkennen. Hinsichtlich der Frage, welche Beträge vorliegend vom Einkommen der Mutter abzusetzen sind, regelt § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, dass die notwendigen Ausgaben hierunter fallen. Zur Auslegung der Frage, welche Aufwendungen notwendig sind, sind in einem ersten Schritt die steuerrechtlichen Grundsätze heranzuziehen und in einem zweiten Schritt ist zu hinterfragen, ob sich aus dem SGB II geltenden Grundsätze Besonderheiten ergeben (Schmidt in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 11b RdNr. 23). Zu diesen notwendigen Ausgaben gehören unstreitig auch die Kosten der doppelten Haushaltsführung, soweit im Einzelfall ein Umzug nicht zumutbar ist. Streitig ist daher vorliegend allein die Frage, wann ein Umzug zumutbar ist. Die Entscheidung, ob es sich um notwendige Aufwendungen handelt, d. h. ob vorliegend ein Umzug nicht zumutbar ist, stellt aber eine auf die Besonderheiten des Einzelfalles abstellende Einzelfallentscheidung dar, deren Klärung nicht im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer a.a.O.). Es handelt sich bei der Frage der Notwendigkeit der Aufwendungen wie auch vorliegend bei der Frage der Zumutbarkeit eines Umzuges um unbestimmte Rechtsbegriffe, die jeweils auf den konkreten Einzelfall anzuwenden sind. Das SG ist dabei unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles (u.a. Alter des Klägers, nur eine Familienheimfahrt, Besuch eines Integrationskurses in der Nähe des Beschäftigungsortes etc., aber auch des befristeten Beschäftigungsverhältnisses) davon ausgegangen, dass der Mutter des Klägers von Anfang an ein Umzug zumutbar gewesen sei und damit die Kosten der doppelten Haushaltsführung inklusive der Verpflegungsmehraufwendungen nicht als notwendige Aufwendungen abzusetzen seien. Auf die Frage der Anwendbarkeit der Regelung über „Spesen“ auf geringfügige Beschäftigungsverhältnisse - wie von der Beklagten vorgenommen - war daher nicht einzugehen. Das SG ist daher zurecht davon ausgegangen, dass auf die jeweilige konkrete Situation abzustellen ist, wenn es einen von Anfang an zumutbaren Umzug in vorliegenden Einzelfall gerade wegen des Vorgehens der Mutter des Klägers annimmt.

Ein (bewusstes) Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar handelt es sich bei dem - trotz der unzutreffenden Kostenentscheidung - als Widerspruchsbescheid auszulegenden Teilabhilfebescheid vom 25.09.2017 weiterhin um eine vorläufige Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017; für die Zeit ab 01.09.2017 erhielt der Kläger endgültige Leistungen ohne Berücksichtigung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft und damit ohne Berücksichtigung des Einkommens der Mutter (Bescheid vom 03.08.2017). Der „Teilabhilfebescheid“ vom 25.09.2017 enthält nämlich keine endgültige Regelung für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.08.2017, denn im Rahmen der Begründung ist darin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine endgültige Entscheidung noch zu treffen sei. Für Juni 2017 wurde mit Bescheid vom 22.11.2017 eine abschließende Regelung getroffen, die entsprechend der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - veröffentlicht in juris) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens bzw. -wie vorliegenddes Klageverfahrens gemäß § 96 SGG geworden ist und über die das SG mit zu entscheiden gehabt hätte. Dabei ist nicht zu erkennen, ob die Beklagte diesen Bescheid vom 22.11.2017 dem SG zusammen mit den Akten übermittelt hat. Zudem beruht das Urteil des SG nicht auf dieser Nichteinbeziehung dieses Bescheides, denn in materiell-rechtlicher Hinsicht hätte sich hierdurch am Urteil nichts geändert.

Verfahrensmängel werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind für den Senat auch nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
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published on 05/07/2017 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 13. September 2016 wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 4 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.

(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.

(2a) § 82a des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die

1.
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
2.
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3.
einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4.
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten erwerbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats.
Bei der Anwendung des Satzes 1 Nummer 3 gilt das Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes als Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, tritt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 an die Stelle des Betrages nach § 8 Absatz 1a des Vierten Buches der Betrag von 250 Euro monatlich. Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erhalten, ist von diesen Leistungen für die Absetzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens 100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2 Satz 1 erfolgt ist. Satz 4 gilt auch für Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich

1.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
3.
für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro. In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2 Nummer 1 nicht anzuwenden.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.