Bundessozialgericht Urteil, 09. Dez. 2016 - B 8 SO 14/15 R
Gericht
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Im Streit ist die Erstattung höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin.
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Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1987 zu einem individuell auf sie abgestimmten Tarif bei der S Krankenversicherung aG privat kranken- und pflegeversichert. Der Beitrag für die private Krankenversicherung, der von der Klägerin gezahlt wurde, betrug ab Januar 2010 700,16 Euro, ab Januar 2011 710,76 Euro monatlich; daneben hat sie monatliche Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet.
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Die Klägerin bezieht seit dem 1.9.2005 von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Nachdem die Beklagte dabei zunächst die Beiträge für die private Krankenversicherung sowie die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung vollständig übernommen hatte, bewilligte sie nach Anhörung der Klägerin für den Zeitraum vom 1. bis 31.12.2010 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1185,65 Euro und berücksichtigte (bei im Übrigen unveränderten Bedarfspositionen) nur noch einen Beitrag zur privaten Krankenversicherung in Höhe von 295,02 Euro (Bescheid vom 24.11.2010; Widerspruchsbescheid vom 12.1.2011). Vor Erlass des Widerspruchsbescheids bewilligte sie für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.2011 Grundsicherungsleistungen in Höhe von 1190,65 Euro (erneut) unter Berücksichtigung eines Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von nur 295,02 Euro (Bescheid vom 21.12.2010).
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Das Sozialgericht (SG) Hamburg hat den "Bescheid vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids" abgeändert und die Beklagte verurteilt, "die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe zu übernehmen, wie er sich aus dem Versicherungsschein für die Krankenversicherung vom 23.11.2010 (…)" ergebe (Urteil vom 30.9.2013). Die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Hamburg als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes mit 405,14 Euro den für eine nicht zugelassene Berufung erforderlichen Beschwerdewert von 750 Euro nicht übersteige. Mit dem Bescheid vom 24.11.2010 sei ausschließlich über Leistungen für den Monat Dezember 2010 entschieden worden. Der Bescheid vom 21.12.2010, der eine Regelung erst für die Zeit ab dem 1.1.2011 enthalte, sei nicht nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Eine analoge Anwendung des § 86 SGG scheide aus(Urteil vom 15.4.2015).
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 2 SGG).
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Die Berufung der Beklagten ist nicht zulässig; der Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG übersteigt 750 Euro nicht. Dieser Wert richtet sich danach, wozu das SG die Beklagte, die hier allein das Rechtsmittel führt, verurteilt hat. Ausgehend hiervon war die Berufung unzulässig, weil das SG über den im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemachten Anspruch auf Übernahme höherer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (zur Abtrennbarkeit von Ansprüchen auf Übernahme von Beiträgen im Sinne eines eigenen Streitgegenstands vgl BSG SozR 4-3500 § 32 Nr 2 RdNr 11 mwN) nur bezogen auf den Monat Dezember 2010 befunden hat. Es hat allein den Bescheid vom 24.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2011 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "die Kosten der privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe zu übernehmen, wie er sich aus dem Versicherungsschein für die Krankenversicherung vom 23.11.2010" ergebe. Diese aus sich heraus nicht ganz eindeutige Urteilsformel (§ 136 Abs 1 Nr 4 SGG), die nicht ausdrücklich erkennen lässt, für welchen Zeitraum höhere Leistungen zugesprochen werden sollten, war zur Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung notwendigerweise auszulegen. Diese Auslegung, die das LSG unterlassen hat, ergibt unter Berücksichtigung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 136 RdNr 5c mwN), dass das SG lediglich für Dezember 2010 weitere Leistungen in Höhe von 405,14 Euro, die Differenz zwischen den von der Klägerin gezahlten und den von der Beklagten bereits übernommenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für diesen Monat, zugesprochen hat. Der ausdrücklich genannte Bescheid vom 24.11.2010 regelt nämlich ausschließlich diesen Zeitraum und ist - wovon das LSG zutreffend ausgegangen ist - von späteren Bescheiden weder unmittelbar geändert noch ersetzt worden. Allein aus der Bezugnahme auf den Versicherungsschein vom 23.11.2010 im Tenor, der das Jahr 2011 betrifft, lässt sich nicht unzweifelhaft schließen, dass das SG über Dezember 2010 hinaus, sei es zukunftsoffen, sei es noch über den folgenden Bewilligungsabschnitt, den allerdings nur der Bescheid vom 21.12.2010, nicht aber der Bescheid vom 24.11.2010 regelt, höhere Leistungen zuerkannt hat.
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Auf die Frage, ob das SG mit einer Beschränkung seiner Entscheidung auf den Monat Dezember 2010 den von der Klägerin an das Gericht herangetragenen Streitgegenstand verkannt hat (vgl § 123 SGG), kommt es mangels einer Berufung der Klägerin ebenso wenig an wie auf die vom LSG zu Unrecht verneinte Frage, ob der Bescheid vom 21.12.2010 in analoger Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchs- und auch des Klageverfahrens geworden ist. Es besteht allerdings keine Veranlassung zu einer Änderung der Rechtsprechung, wonach Bewilligungsbescheide, die vor Erlass des Widerspruchsbescheids ergehen und Folgezeiträume betreffen, in entsprechender Anwendung des § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens werden(Urteil vom 14.4.2011 - B 8 SO 12/09 R - RdNr 11, insoweit in BSGE 108, 123 ff = SozR 4-3500 § 82 Nr 7 nicht abgedruckt; BSGE 115, 158 ff RdNr 9 = SozR 4-2500 § 186 Nr 4; Urteil vom 17.6.2008 - B 8 AY 11/07 R - RdNr 10). Entscheidender Unterschied zu § 96 SGG, der seit 1.4.2008 nicht mehr analog auf Folgebescheide für spätere Bewilligungszeiträume anwendbar ist, bleibt auch für Zeiträume seit dessen Änderung mit Wirkung vom 1.4.2008 durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (vom 26.3.2008 - BGBl I 444), dass bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids die Verwaltung das Verfahren in der Hand behält und damit ohne Weiteres alle bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ergangenen Bewilligungen überprüfen kann. Mit der Änderung des § 96 SGG ist zudem dessen Anwendungsbereich - und damit das Verbot einer analogen Anwendung für nicht abändernde bzw nicht ersetzende Bescheide - ausdrücklich nur auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids erstreckt worden(dazu BR-Drucks 820/07, S 23); es kommt in der Neuregelung des § 96 SGG und den Materialien dazu gerade nicht zum Ausdruck, dass das von der Rechtsprechung des BSG entwickelte Verständnis des unverändert gebliebenen § 86 SGG ebenfalls korrigiert werden sollte.
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Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.
(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.
(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.
(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
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bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung, - 4.
die Urteilsformel, - 5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands, - 6.
die Entscheidungsgründe, - 7.
die Rechtsmittelbelehrung.
(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.
(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.
Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.
(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.
Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens; er ist der Stelle, die über den Widerspruch entscheidet, unverzüglich mitzuteilen.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.