Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2004 - II ZR 136/02

published on 15/03/2004 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 15. März 2004 - II ZR 136/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 136/02 Verkündet am:
15. März 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 286 B, 287, 288, 290
Ein Geständnis in einem Strafverfahren entfaltet in einem Zivilprozeß nicht die
Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, stellt aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung
nach § 286 ZPO ein wichtiges Indiz für die Wahrheit der zugestandenen
Tatsachen dar. Das Gericht darf diesen Beweis nur als geführt ansehen, wenn
es zuvor alle für die Unrichtigkeit des Geständnisses angetretenen Beweise
erhoben hat.
BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 136/02 -OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. März 2002 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, die Volksfestveranstaltungen auf dem Heiligengeistfeld in H. sowie die Veranstaltungen anläßlich der Feier des Hafengeburtstags durch Werbemaßnahmen zu fördern. Der Beklagte war Oberregierungsrat und leitete in der H. Senatsverwaltung das Referat "Volksfeste, Sonderveranstaltungen und Märkte", das sog. Domreferat. Er war zeitweise auch Vorstandsmitglied des Klägers. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind Schausteller. Wegen deren häufiger Ortsabwesenheit
wurden die Geschäfte des Vereins weitgehend von dem Beklagten geführt, auch nachdem er nicht mehr dem Vorstand angehörte.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 286.191,69 DM. Dazu behauptet er, der Beklagte habe in 28 Fällen ohne Zustimmung des Vorstands Vereinsgelder für eigene Zwecke oder zugunsten ihm nahe stehender Personen verwandt. Unter anderem wegen dieser Vorwürfe hat gegen den Beklagten ein Strafverfahren stattgefunden, in dem er ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und daraufhin wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. Seine Berufung ist erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Beklagte sei gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 Abs. 1 StGB zum Schadensersatz in dem eingeklagten Umfang verpflichtet. Daß er den Tatbestand der Untreue erfüllt habe, stehe fest aufgrund seines Geständnisses in dem Strafverfahren. Zwar sei dieses Geständnis für den Zivilprozeß nicht bindend. Gleichwohl führe die Beweiswürdigung dazu, daß der Beklagte an dem Geständnis festzuhalten sei. Damit stehe auch der Umfang des Schadens fest.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Das Berufungs- gericht hat den Prozeßstoff nicht erschöpfend ausgewertet.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß ein in einem anderen Prozeß abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO entfaltet, sondern lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen ist (BGH, Urt. v. 30. Oktober 1984 - IX ZR 6/84, VersR 1985, 83, 85; Urt. v. 15. Juni 1994 - XII ZR 128/93, NJW 1994, 3165, 3167; BAG, Urt. v. 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94, NJW 1996, 1299, 1300; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 288 Rdn. 24, § 290 Rdn. 9; MünchKommZPO/Prütting, 2. Aufl. § 288 Rdn. 37, § 290 Rdn. 3). In diesem Rahmen kann das Geständnis eine so große Beweiskraft entfalten, daß es zur richterlichen Überzeugungsbildung auch dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat.
2. Das Berufungsgericht hat aber den im Zivilprozeßrecht geltenden Grundsatz der Pflicht zur Erschöpfung der angebotenen Beweismittel nicht beachtet. Danach darf das Gericht seiner Entscheidung keine für eine Partei ungünstige Tatsache zugrunde legen, ohne zuvor alle von dieser Partei dazu angebotenen Gegenbeweise erhoben zu haben, sofern nicht ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Beweisantrags vorliegt (BVerfG, Beschl. v. 8. November 1978 - 1 BvR 158/78, NJW 1979, 413; BGHZ 53, 245, 259 f.; BGH, Urt. v. 29. Oktober 1996 - XI ZR 319/95, NJW-RR 1997, 238; Urt. v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, ZIP 2004, 159, 162).
Gegen diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht verstoßen. Es hat versäumt, die von dem Beklagten angebotenen Beweise zu erheben. Der Beklagte hat die Vorwürfe des Klägers bestritten und dazu in den mit der Revisionsbegründung aufgezeigten Fällen Beweis angetreten. Er hat dieses Bestreiten auch nach seinem Geständnis in dem Strafverfahren aufrechterhalten. So hat er zur Begründung seiner Berufung nach der strafgerichtlichen Verurteilung vorgetragen, daß er an seinen Einwendungen festhalte. In dem Schriftsatz vom 4. Dezember 2001 hat er erklärt, daß er sein Geständnis aus dem Strafverfahren in allen Punkten widerrufe.
Damit hätte das Berufungsgericht die von dem Beklagten angetretenen Beweise erheben müssen. Das Vorbringen des Beklagten war erheblich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den angeblichen Auftragsvergaben Vorstandsbeschlüsse zugrunde gelegen haben. Eine zum Schadensersatz verpflichtende Untreue des Beklagten würde bereits dann ausscheiden, wenn den von ihm veranlaßten Zahlungen gleichwertige und dem Kläger nützliche Gegenleistungen entsprochen hätten.
Dieser Beweisaufnahme standen verfahrens- oder beweisrechtliche Gründe nicht entgegen. Auch war sie nicht nach § 287 ZPO entbehrlich. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf die Höhe der Forderung, nicht auf den Haftungsgrund (BGH, Urt. v. 28. April 1982 - IVa ZR 8/81, NJW 1983, 998). Hier aber geht es um die Frage, ob der Beklagte in den streitigen Fällen jeweils eine unerlaubte Handlung begangen hat.
3. Soweit der Beklagte hinsichtlich einzelner Fälle keinen Beweis angetreten oder nur eine nach §§ 445 ff. ZPO unzulässige Parteivernehmung beantragt hat, war das Verfahren des Berufungsgerichts ebenfalls fehlerhaft. Der
Beklagte hat sich auch insoweit zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen im einzelnen erklärt. Dieses Vorbringen hätte das Berufungsgericht würdigen müssen. Der pauschale Hinweis auf das Geständnis in dem Strafverfahren reichte dazu nicht aus.
III. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Würdigung des Vortrags des Beklagten und die Beweisaufnahme nachgeholt werden können.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.