Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2017 - 8 Sa 411/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0718.8Sa411.15.00
published on 18/07/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Juli 2017 - 8 Sa 411/15
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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 06.08.2015 - 6 Ca 220/15 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Schmerzensgeld.

2

Der Beklagte war bis zur fristlosen Kündigung des Arbeitgebers vom 16.06.2014 Betriebsleiter im Kompostwerk des Landkreises B. K.. Der Kläger ist langjähriger Arbeiter im Kompostwerk und war ebenso wie die Zeugen F., E., G. und H. dem Beklagten unterstellt.

3

In dem vom Beklagten angestrengten Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Aktenzeichen 7 Ca 546/14 wurden der Kläger sowie die Arbeitskollegen F., E., G. und H. als Zeugen vernommen und die Klage mit erstinstanzlichen Urteil vom 18.12.2014 abgewiesen. Seine Berufung gegen dieses Urteil beim Landesarbeitsgericht nahm der Beklagte zurück.

4

Darüber hinaus ist der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts B. K. vom 26.02.2015 - ... Ds ... Js .../... – wegen gegenüber dem Kläger begangener gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Gegenstand dieser Verurteilung war das Aufbringen und Abreißen eines Panzerklebebandes auf die behaarte Brust des Klägers am 09.04.2014 und das Eindrücken eines Stoßdämpfers in den rechten Rippenbereich des Klägers mit anschließendem Hämatom am 23.05.2014. Im Strafverfahren hat der hiesige Beklagte nach Vernehmung des Klägers als Zeuge und der weiteren Zeugen F., E., G. und H. sowie nach einem zwischen dem Gericht, dem Verteidiger, dem Nebenklägervertreter und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft geführten Verständigungsgesprächs die angeklagten Handlungen vollumfänglich eingeräumt. Dieses Geständnis umfasste auch den sodann nach § 154 StPO eingestellten weiteren Tatvorwurf der Anklage, dass der Beklagten den Kläger ohne Anlass mit einem Obstmesser einen oberflächlichen schmerzhaften Stich zwischen die Rippen versetzte. Die Strafverfolgung wurde hinsichtlich weiterer Körperverletzungen zum Nachteil des Klägers im Jahr 2014 durch Haareschneiden und Schlagen mit einer Zeitung sowie Verreiben von Currywurst im Gesicht gemäß § 154 Abs. 1 StPO bereits bei Anklageerhebung eingestellt. Die Berufung gegen das amtsgerichtliche Strafurteil beim Landgericht nahm der Beklagte gleichfalls zurück.

5

Nachdem der Kläger den Beklagten mit anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2014 vergeblich unter Fristsetzung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes aufforderte, verfolgt er dieses Ziel mit seiner dem Beklagten am 20.03.2015 zugestellten Klage weiter.

6

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbingens der Parteien erster Instanz wird ergänzend gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.08.2015, Az. 6 Ca 220/15 (Bl. 53 ff.d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR zugesprochen. Zur Begründung hat es –zusammengefasst- im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme im Kündigungsschutzverfahren und infolge des im Rahmen des Strafverfahrens abgegebenen Geständnisses über Monate verbale und körperliche Schikanen gegenüber dem Kläger an den Tag gelegt habe, die vorsätzliche Körperverletzungen, zumindest aber schwerwiegende Beschädigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellten. Er habe den Kläger zu seinem Prügelknaben gemacht. Ferner sei bei der festgesetzten Höhe des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden, dass die Belastungen des Klägers nicht so intensiv gewesen seien, dass er unmittelbar und zeitnah umfangreiche ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste und auch keine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten sei.

7

Gegen dieses dem Beklagten am 14.08.2015 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 11.09.2015 vorab per Fax Berufung eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.12.2016 vorab per Fax begründet.

8

Der Beklagte macht geltend,
die Vorfälle hätten nicht mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt stattgefunden. Das Arbeitsgericht habe die Zeugen vernehmen müssen statt sich auf andere Verfahren zu beziehen, zumal keine Bindungswirkung dieser Verfahren für das vorliegende Verfahren bestünde. Sein Geständnis im Strafverfahren sei allein aus prozesstaktischen Gründen erfolgt und sei kein Schuldeingeständnis. Die angeblichen Verletzungen und Beschwerden – sofern überhaupt vorhanden - hätten andere Ursachen gehabt.

9

Er habe dem Kläger einmal geholfen, als dieser sich beim Currywurstessen mit Currysoße bekleckert habe und ihm die Gabel mit einem Stück Wurst zum Mund geführt, was ein Spaß unter erwachsenen Männern gewesen sei. Hinsichtlich des Haarschnitts habe er den Kläger zuvor gefragt, wer ihm die Haare so verkotzt habe und ihn gefragt, ob er dies korrigieren solle. Nach wie vor bestreite er, dass der Kläger durch sein Verhalten tatsächlich Verletzungen erlitten habe. Insbesondere würden die psychischen Beeinträchtigungen bestritten. Schließlich seien die Atteste, die der Kläger vorgelegt habe, nicht zeitnah ausgestellt und offensichtlich rein auf Zuruf erstellt worden.

10

Der Beklagte beantragt,

11

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach – vom 06.08.2015 – Az. 6 Ca 220/15 abzuändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist unter Konkretisierung seines Vortrags zu den einzelnen Handlungen auf das Straf- und das arbeitsgerichtliche Kündigungsschutzverfahren nebst der dortigen Zeugenaussagen und Urteile.

15

Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 22.11.2016 (Bl. 262 f. d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., E., G. und H.. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 18.07.2017 (Bl. 260 ff. d.A.) Bezug genommen.

16

Ferner wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Die beigezogenen Akten des Amtsgerichts B. K. Az. ... Ds ... Js .../... und des Arbeitsgerichts Mainz Auswärtige Kammern Bad Kreuznach Az.: 7 Ca 546/16 waren insbesondere Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung am 22.11.2016 (Bl. 261 d.A.).

Entscheidungsgründe

I.

17

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

18

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Kläger gemäß § 823 Abs.1 BGB und § 823 Abs.2 BGB in Verbindung mit Art. 1, 2 GG, 224 StGB und § 253 Abs.2 BGB gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld bzw. einer Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR hat.

19

Der Kläger kann vom Beklagten ein Schmerzensgeld in dieser Höhe verlangen, weil er von diesem über einen längeren Zeitraum rechtswidrig und schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist, wobei das Verhalten des Beklagten zumindest auch in zwei Fällen den Tatbestand der gefährlichen Köperverletzung erfüllte.

20

1. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlungen und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht für die Berufungskammer zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass der Beklagte den Kläger zu seiner Zielscheibe gemacht hat und ihn über einen längeren Zeitraum nämlich über mehrere Monate bei unterschiedlichsten Gelegenheiten im Pausenraum vor Arbeitskollegen drangsalierte, indem er ohne ersichtlichen Anlass mehrfach die Hand des Klägers mit der heißen Currywurst durchs Gesicht schmierte, ihm zumindest einmal ein Obstmesser in die Rippen drückte, ihm einmalig wahrscheinlich am 09.04.2014 das Hemd aufriss, ein Panzerklebeband auf die Brust klebte und sodann mit einem Ruck schmerzhaft wieder abriss, ihm ein anderes Mal plötzlich Löcher in das Kopfhaar schnitt und schließlich am 23.05.2014 einen Stoßdämpfer (der nur durch hydraulischen Druck zusammengedrückt werden kann) in den rechten Rippenbereich des Klägers rammte, so dass es zu Hämatomen kam. Dabei gab er sowohl dem Kläger als auch seinen Arbeitskollegen den Zeugen F., E., G. und H. zu verstehen, dass er der Chef sei und er jeden, egal wie lange er dort schon arbeite, loswerden könne.

21

Die Zeugen haben in jeder Hinsicht glaubhaft die Vorfälle geschildert, bei denen sie jeweils dabei waren. Hinsichtlich des vom Beklagten häufiger gezeigten Verhaltens, wenn der Kläger in der Pause seine in der Mikrowelle erwärmte Currywurst aß, haben die Zeugen E., F. und G. jeweils geschildert, dass der Beklagte in den Pausenraum kam, den Kläger essen sah und dann sich hinter ihn gestellt habe und seine Hand mit der aufgespießten Currywurst genommen und durchs Gesicht geführt habe. Die Zeugen E. und F. haben bekundet, dass dies für den Kläger unangenehm war. Ferner haben die Zeugen F. und G. bekundet, dass der Beklagte das offensichtlich lustig fand. Der Zeuge G. gab hierzu an, dass der Beklagte einmal angemerkt habe, der Kläger könne nicht einmal anständig essen. Der Zeuge H. schilderte den Vorfall mit dem Obstmesser, der gleichfalls im Pausenraum stattfand und bei dem der Beklagte den Kläger in eine Art Schwitzkasten nahm und ihm das auf dem Tisch liegende Messer in die Seite drückte, um ihn zu provozieren, worauf er aber nicht reagiert habe. Hinsichtlich des Vorfalls mit dem Panzerklebeband haben die Zeugen E., F. und G. übereinstimmend geschildert, dass während Deckenarbeiten am Gebäude der Beklagte wieder reingekommen sei und ein in der Hand zunächst verstecktes Stück Klebeband hatte, dass aussah wie das, welches zum Folienabkleben bei den Deckenarbeiten verwendet wurde. Der Beklagte sei unvermittelt zum Kläger gegangen und habe nach Öffnen des klägerischen Hemdes dieses Stück Klebeband auf dessen Brust geklebt und wieder mit einem Ruck abgerissen und sei sodann wieder weggegangen. Der Kläger habe gezuckt. Der Zeuge F. konnte hierzu weiter angeben, dass er anschließend zum Kläger beim Schuhe anziehen gesagt habe, er blute. Er habe bei dieser Gelegenheit auch gesehen, dass Haare ausgerissen waren. Schließlich hat der Zeuge E. bekundet, dass der Beklagte, als er mit dem Kläger im Pausenraum allein gesessen habe, ohne Vorwarnung und ohne, dass er mit dem Kläger gesprochen habe, mit einer langen Schere aus seinem Büro hinter den Kläger gegangen sei und ihm vorne in Nähe der Geheimratsecken Haare weggeschnitten habe. Der Zeuge F. hat hierzu bekundet nicht dabei gewesen zu sein, sondern lediglich die Spätfolgen in Form der Löcher im Haarschnitt gesehen zu haben. Zum Stoßdämpfervorfall führte der Zeuge F. an, dass er sich mit dem Kläger in der Pause befunden habe, als der Beklagte einen Stoßdämpfer von einer Heckklappe mithatte und verlangte, diesen zusammendrücken. Er selbst habe es nicht probiert, nur der Kläger habe es vergeblich versucht, woraufhin der Beklagte zu ihm gegangen sei und ihm den Stoßdämpfer in die Rippe seitlich drückte und dabei sagte, geht doch. Beim Anziehen habe der Kläger ihn gefragt, wie er seiner Frau die blauen Flecken erklären solle. Die Abdrücke von diesem Vorfall habe er einen Tag später beim gemeinsamen Duschen gesehen. Ferner haben die Zeugen E., F. und H. allesamt bekundet, dass jeden Tag etwas anderes gewesen sei und man gar nicht mehr gewusst habe, was als nächstes komme. Auch gaben alle Zeugen an, dass der Beklagte direkt oder indirekt mit Kündigungen und Abmahnungen gedroht habe, wenn man nicht machte was er wolle. Alle soweit hierzu befragten Zeugen gaben an, dass von ihnen keine Aggressionen gegenüber dem Kläger ausgegangen seien, sondern allein der Beklagte so gehandelt habe. Schließlich bekundeten die Zeugen F. und H., dass ausschlaggebend für die Einschaltung des Personalrats gewesen sei, dass der Zeuge F., nachdem der Beklagte an seinem unverschlossenen Auto gewesen sei und ihm im im Streitgespräch gedroht habe, sich der Zeuge F. dies nicht mehr bieten haben lasse und alle aufgefordert habe mit zum Personalrat mit zukommen, um reinen Tisch zu machen. Herr G. bekundete hierzu, dass er glaubt, dass der Zeuge F. ihn gefragt habe, ob er mitkomme.

22

Soweit der Beklagte einwendet, dass die Angaben des Klägers und der Zeugen schon im Hinblick auf die Daten nicht rund seien, ändert dies an der Glaubhaftigkeit der Aussagen nichts. Die Zeugen schilderten die Vorfälle im Kern klar, dass Daten im vorliegenden Fall nicht genau erinnerlich sind, ist schon aufgrund der Vielzahl der Vorfälle nachvollziehbar. Zudem hatten zunächst weder der Kläger noch die Zeugen selbst wegen des Verhaltens des Beklagten gegenüber dem Kläger vor, etwas zu unternehmen geschweige denn belastendes Material zu sammeln, das sie den direkten und indirekten Drohungen des Beklagten allesamt glaubten. Auslöser des Schweigebrechens war vielmehr, dass der Zeuge F. sich über den Beklagten wegen des Öffnens seines PKW und der anschließenden Diskussion derart ärgerte, dass er dies nicht mehr hinnahm und die Kollegen seiner Aufforderung nachkamen, sich ihm anzuschließen.

23

Die Berufungskammer hat nach dem persönlichen Eindruck, den sie von den Zeugen während ihrer Vernehmung gewonnen hat, keinen Anlass, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Sie schilderten anschaulich, in sich stimmig und lebensnah die von ihnen selbst wahrgenommenen Vorfälle. Abweichungen hinsichtlich der Beschreibungen einzelner Punkte im Umfeld ändern hieran nichts, da jeder das vom ihm tatsächlich erlebte Geschehen aus seiner eigenen Erinnerung schilderte. Ein Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist für keinen der Zeugen erkennbar.

24

Schließlich haben der Kläger und die Zeugen diese Vorfälle bereits auch im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren des Beklagten vor dem Arbeitsgericht Bad Kreuznach Az. 7 Ca 546/14 am 18.12.2014 und damit zeitnäher geschildert, weshalb es auch nicht verwundert, dass die Aussagen nunmehr nicht mehr so detailreich ausgefallen sind wie damals. Inhaltlich decken sie sich jedoch.

25

Darüber hinaus deckt sich das Ergebnis der von der Berufungskammer durchgeführten Beweisaufnahme gleichfalls mit den Feststellungen zu diesen Geschehnissen im rechtskräftigen Strafurteil des Amtsgerichts B. K. vom 26.02.2015, AZ ... Ds ... Js .../..., wobei letzteres allein die Vorfälle am 09.04.2014 (Klebeband) und am 23.05.2014 (Stoßdämpfer) betraf. Auch diese Umstände sind in die Beweiswürdigung nach § 286 ZPO einzubeziehen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die strafrechtliche Verurteilung weder eine Beweislastumkehr noch eine Bindungswirkung für die Zivilgerichte entfaltet, sondern vielmehr die Tatbestandsvoraussetzungen (des Straftatbestandes) selbständig zu prüfen sind. Auch geht die Kammer im Einklang mit der Rechtsprechung davon aus, das ein in einem anderen Prozess abgelegtes Geständnis nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO zukommt. Doch können die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen Urteil, insbesondere in einem Strafurteil aber im Rahmen der eigenen freien Beweiswürdigung und der Überzeugungsbildung des Zivilrichters im Sinne von § 286 ZPO Berücksichtigung finden. Dabei ist das Urteil, - wie vorliegend geschehen - wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundsbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten, wobei die in der Beweisurkunde dargelegten Feststellungen einer eigenen kritischen Prüfung zu unterziehen ist (vgl. BAG 23.10.2014 – 2 AZR 865, 13 Rn. 26 ff., NZA 2015, 353 ff., OLG Hamm, 07.09. 2012 - I-9 W 4/12, 9 W 4/12 - juris).

26

Das Arbeitsgericht hat im Kündigungsschutzverfahren des Beklagten Az. 7 Ca 546/14 am 18.12.2014 nach umfassender Beweisaufnahme ihre Feststellungen zum Geschehen getroffen. Dabei hat es neben den hiesigen Zeugen E., F., G. und H. auch den Kläger und damit das eigentliche Opfer der Attacken als Zeugen vernommen. Die Beweiswürdigung in diesem arbeitsgerichtlichen Urteil ist aus Sicht der Berufungskammer überzeugend und nicht zu beanstanden. Es hat sich ausführlich mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen und der Glaubwürdigkeit der Zeugen auseinandergesetzt. Gleiches gilt für das Strafurteil des Amtsgerichts B. K. vom 26.02.2015, AZ.: ... Ds ... Js .../..., auch dieses hält einer kritischen Prüfung stand. So hat das Amtsgericht seine Feststellungen zu den Tatgeschehen am 09.04.2014 und am 23.05.2014 nach umfassender Beweisaufnahme gestützt auf Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen E., F., G., H. und dem Kläger sowie die geständige Einlassung des Beklagten nach einer Verständigung im Strafverfahren. Dabei hat es umfassend alle Umstände gewürdigt und dabei auch mit nachvollziehbarer lebensnaher Begründung die Zeugen jeweils für glaubwürdig und ihre Aussagen für glaubhaft gehalten.

27

Ebenso kommt vorliegend auch dem vom Beklagten im Strafverfahren abgegebenen Geständnis hinsichtlich der Vorfälle vom 09.04.2014, 23.05.2014 und dem gleichfalls dort eingestandenen Vorfall mit dem Obstmesser eine Indizwirkung für die Wahrheit (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz 15.05.2008 – 10 Sa 70/08, BGH 15.03.2004, II ZR 136/02) der zugestandenen Tatsachen zu. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren behauptet, dieses allein aus prozesstaktischen Gründen unter dem Druck der Verhandlungssituation nach dem Verständigungsgespräch abgegeben zu haben. Ein Geständnis wird zwar regelmäßig zu einer milderen Strafe führen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, dass die Aussage unzutreffend ist. Vorliegend spricht für die Richtigkeit zum einem, dass er es unter dem Eindruck der dort durchgeführten Beweisaufnahme abgelegt hat. Zudem bestätigt seine Einlassung letztlich nur die Aussagen der auch von der Berufungskammer im vorliegenden Verfahren selbst vernommenen Zeugen zu den eingestandenen Vorfällen. Schließlich räumt der Beklagte im vorliegenden Verfahren zumindest ein, dass er einmal den Kläger mit einem Stück Currywurst versucht habe zu füttern und er die Haare des Klägers nachgeschnitten habe, wobei er selbst meint, dass beides lediglich Scherze unter Männern dargestellt habe.

28

2. Der Beklagte hat mit diesem festgestellten Sachverhalt zum einen schwerwiegend das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt zum anderen hat er ferner zumindest in drei Fällen auch eine gefährliche Köperverletzung im Sinne des § 224 StGB begangen.

29

a) Das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Privatrechtsverkehr und insbesondere auch im Arbeitsverhältnis zu beachten (vgl. ua. BAG 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 30, BAGE 142, 176; 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 37 ff., BAGE 136, 156; BGH 08.02.2011 - VI ZR 311/09 - Rn. 12; 20.12.2011 - VI ZR 262/10 - Rn. 10; BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - zu C I 2 der Gründe, BVerfGE 34, 269). Ein auf § 823 Abs. 1 BGB gestützter Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung - nur eine solche kommt dafür in Betracht - setzt voraus, dass die Beeinträchtigung nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann (BAG 21. Juni 2012 - 8 AZR 188/11 - Rn. 29, BAGE 142, 143; vgl. BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62 - zu II der Gründe, BGHZ 39, 124; BVerfG 23.09.2009 - 1 BvR 1681/09, 1 BvR 11 BvR 1742/09 - Rn. 2 mwN; 14.02.1973 - 1 BvR 112/65 - zu C III der Gründe, aaO). Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht - anders als beim Schmerzensgeld - regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NZA 2015, 994, 995 f.;BGH 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 160, 298).

30

b) Auch nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Handlungen des Beklagten um eine besonders schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers. Ausschlaggebend sind insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner der Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens (vgl. std. Rspr. zuletzt BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NZA 2015, 994, 996 m.w.N.; BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 38 m.w.N.).

31

Der Beklagte hat den Kläger ohne ersichtlichen Grund über Monate zu seiner Zielscheibe gemacht. Seine einzelnen Handlungen waren ohne ersichtlichen Anlass, insbesondere hat der Kläger sie in keinem Fall durch sein eigenes Verhalten provoziert. Alle Vorfälle sei es Currywurstfüttern, Haare schneiden, Obstmesser in die Seite drücken, unvermittelt Klebeband auf die Brust kleben und wieder abziehen sowie Stoßdämpfer in die Seite rammen zielten allein darauf ab, den Kläger zu demütigen und vor seinen Kollegen in seiner Ehre herabzuwürdigen. Dies belegt etwa auch die vom Beklagten einmal getätigte Äußerung, dass der Kläger nicht einmal anständig essen könne. Hierin kann auch kein harmloser Scherz unter erwachsenen Männern gesehen werden, wie der Beklagte insoweit meint. Gleiches gilt für das Haare abschneiden. Selbst der Beklagte behauptet nicht, dass irgendwer darüber gelacht habe, insbesondere auch nicht der Kläger. Zum anderen handelte es sich hinsichtlich der Currywurst auch nicht um einen einmaligen Vorfall. Schließlich hat der Beklagte den Kläger auch nicht um Erlaubnis gefragt. Zudem reihen sich diese Vorfälle in eine fortlaufende Kette ein. Für den Kläger war über Monate völlig unberechenbar, ob und was im Pausenraum als nächstes passieren würde. Der Kläger war diesem Verhalten aus seiner Sicht machtlos ausgeliefert. Insoweit ist ferner zu beachten, dass der Beklagte zudem der Vorgesetzte des Klägers war. Er hat diese Position dabei bewusst missbraucht, da er allen zu verstehen gab, dass er der Chef sei. Ferner hat er vorsätzlich und gezielt gehandelt und stets den Kläger für diese Art von Angriffen ausgesucht hat. Sein Handeln ist durch nichts gerechtfertigt. Es ist insbesondere kein - wie auch immer gearteter - auch nur entfernt nachvollziehbarer Beweggrund ersichtlich.

32

Darüber hinaus stellen zumindest auch das Obstmesser in die Seite drücken, sowie das Klebeband von der Brust abziehen und den Stoßdämpfer in die Seite drücken auch vorsätzliche tätliche Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit des Klägers dar, die Schmerzen und mindestens in einem Fall auch Hämatome verursachten.

33

3. Die Höhe des vom Arbeitsgericht festgesetzten Schmerzensgeldes ist ebenfalls Im Hinblick auf die Bedeutung der tangierten Persönlichkeitsbelange und der Schwere der Beeinträchtigung angemessen.

34

a) Soweit der Beklagte mit seiner Berufung einwendet, dass der Kläger überhaupt keine psychische Beeinträchtigung oder behandlungsbedürftigen körperlichen Schäden erlitten habe und die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Atteste bestreitet, ist dies nicht weiterführend. Zutreffend hat nämlich bereits das Arbeitsgericht bei seiner Schmerzensgeldbemessung hierauf nicht abgestellt, sondern vielmehr im Gegenteil ausgeführt, dass bei der Bemessung zu berücksichtigen sei, dass trotz der massiven Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts und der körperlichen Integrität die Folgen des Handeln des Beklagten nicht so schwerwiegend gewesen seien, als dass der Kläger unmittelbar und zeitnah umfangreiche ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen musste oder arbeitsunfähig erkrankte. Der Beklagte verkennt weiterhin, dass die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht von einer kausal mit der Persönlichkeitsrechtsverletzung zusammenhängenden psychischen Behandlungsbedürftigkeit abhängig ist. Denn bei der Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich nicht um ein Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB, sondern um eine Zahlung, die auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht (vgl. std. Rspr. zuletzt BAG 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13, NZA 2015, 994, 997, BGH 17.12.2013 - VI ZR 211/12 - Rn. 40 mwN, BGHZ 199, 237). Es bedarf deshalb für die Zubilligung einer Entschädigung gerade keiner kausal mit der Persönlichkeitsverletzung zusammenhängenden psychischen oder körperlichen Behandlungsbedürftigkeit, da ansonsten Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde, wie der vorliegende Fall anschaulich belegt. Denn der Beklagte hat den Kläger vorsätzlich monatelang schwerwiegend in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erniedrigt. Eine Genugtuung allein durch die strafrechtliche Verurteilung kommt vorliegend deshalb nicht in Betracht.

35

b) Auch bei der Höhe der Entschädigung sind die soeben unter I. 2. b) dargestellten Umstände zu berücksichtigen. Im Streitfall fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Beklagte über einen längeren Zeitraum handelte und den Kläger bei verschiedensten Gelegenheiten vor Arbeitskollegen schikanierte und erniedrigte. Für den Kläger war auch das Arbeitsklima nachhaltig belastet. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Beklagte vorsätzlich ohne einen ansatzweise nachvollziehbaren Beweggrund handelte. Dabei schreckte er auch nicht davor zurück, dem Kläger auch körperliche Schmerzen zuzufügen und gefährliche Köperverletzungen zu begehen. Er setzte dabei auch seine Vorgesetztenstellung als Mittel ein, um sein Opfer und auch die anwesenden Arbeitskollegen einzuschüchtern. Da der Kläger dennoch zeitnah keine umfangreiche ärztliche Hilfe benötigte und auch nicht arbeitsunfähig erkrankte kommt auch die Berufungskammer bei Abwägung aller Umstände des vorliegenden Falles zu dem Ergebnis, dass sie eine Entschädigung in Höhe von 10.000,00 EUR für angemessen erachtet.

36

4. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 BGB.

III.

37

Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

Der Widerruf hat auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluss, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspreche und durch einen Irrtum veranlasst sei. In diesem Fall verliert das Geständnis seine Wirksamkeit.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.