Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 65/12

published on 18/09/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 18. Sept. 2013 - I ZR 65/12
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Landgericht Osnabrück, 18 O 197/11, 26/10/2011
Oberlandesgericht Oldenburg, 6 U 233/11, 01/03/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 65/12 Verkündet am:
18. September 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Diplomierte Trainerin
Die Verwendung des Begriffs "diplomiert" in einem Zusammenhang, in dem der
angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder
- abgekürzt - "Dipl." rechnet, weist je nach den Umständen nicht auf das Vorliegen
einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil eher auf deren Fehlen
hin.
BGH, Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 65/12 - OLG Oldenburg
LG Osnabrück
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff
und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachstehenden Abänderung aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer (5. Kammer für Handelssachen) des Landgerichts Osnabrück vom 26. Oktober 2011 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als - die Beklagten unter Nr. 1 und 2a und 2c des Tenors des landgerichtlichen Urteils zur Unterlassung und - die Beklagte zu 1 unter Nr. 4 des Tenors des landgerichtlichen Urteils zu einer Zahlung von mehr als 3.323,62 € verurteilt worden sind. Die Klage wird auch im Umfang der Abänderung abgewiesen. Von den Kosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 81%, die Beklagte zu 1 11% und die Beklagte zu 2 8%. Von den außergerichtlichen Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 88%, die Beklagte zu 1 7% und die Beklagte zu 2 5%. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin und die Beklagte zu 1, deren geschäftsführende Gesellschafterin die Beklagte zu 2, ist, stehen auf dem Gebiet der Fort- und Weiterbildung bezüglich pädagogischer Themen miteinander in Wettbewerb. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, streiten sie darüber, ob die Beklagten durch die Verwendung der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" in gleicher Weise wie durch die Bezeichnung "Dipl. Legasthenie - und Dyskalkulie-Trainerin" den irreführenden Eindruck erwecken, dass sie (Beklagte zu 2) bzw. eine für sie tätige Person (Beklagte zu 1) über einen entsprechenden akademischen Abschluss verfügt.
2
Die Beklagte zu 1 hat sich gegenüber der Klägerin unter anderem im Hinblick auf die letztere Bezeichnung mit Schreiben vom 13. Januar 2011 strafbewehrt unterworfen. Die Klägerin hat im Weiteren geltend gemacht, die Beklagte zu 1 habe zwei Vertragsstrafen verwirkt, da sie auf der Internetseite " de" am 25. Januar 2011 und am 11. April 2011 jeweils die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet habe. Weiterhin habe die Beklagte zu 1 insoweit und die Beklagte zu 2 dadurch irreführend geworben, dass sie am 8. Februar 2011 unter der Domain "www. de" die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- (EÖDL) und Dyskalkulie -Trainerin (EÖDL)" und unter der Domain "www. de" die Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet habe.
3
Das Landgericht hat es - soweit im dritten Rechtszug noch von Belang - 1. der Beklagten zu 1 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Bereich Fort- und Weiterbildung bezüglich pädagogischer Themen mit der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" zu werben, wie am 25. Januar 2011 unter "www. de" geschehen, 2. der Beklagten zu 2 unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel untersagt,
a) unter der Domain "www. de" mit der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- (EÖDL) und Dyskalkulie-Trainerin (EÖDL)" zu werben, wie am 8. Februar 2011 geschehen, …
c) unter der Domain "www. de" mit der Bezeichnung "diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" zu werben, wie am 8. Februar 2011 unter der Domain "www. de" geschehen.
4
Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zu 1 wegen der Verwendung der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" am 25. Januar 2011 auf der Internetseite " de" zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € und wegen der Verwendung dieser Bezeichnung auf derselben Internetseite am 11. April 2011 zu einer weiteren Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 € sowie zur Erstattung der Kosten für ein Abmahnschreiben der Klägerin vom 27. Januar 2011 in Höhe von 647,24 € nebst Zinsen verurteilt.
5
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten nach vorangegangenem Hinweisbeschluss durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit er in den Vorinstanzen in dem vorstehend dargestellten Umfang erfolglos geblieben ist.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss, auf dessen Inhalt es sich im nachfolgenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO maßgeblich bezogen hat, ausgeführt, es sei schon zweifelhaft, ob die Berufung nach dem Inhalt der Berufungsschrift überhaupt auch für die Beklagte zu 1 eingelegt wor- den sei. Zumindest aber sei das Rechtsmittel insgesamt sachlich nicht gerechtfertigt. Dazu hat es ausgeführt:
7
Zwischen der von den Beklagten (mittlerweile) unterlassenen Bezeichnung "Dipl." und dem später verwendeten Adjektiv "diplomiert" bestehe Kerngleichheit. Die Modifizierung der ursprünglichen Werbeaussage sowie der Zusatz "EÖDL" seien nicht geeignet, die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Für das insoweit maßgebliche Verkehrsverständnis im Inland sei es grundsätzlich unerheblich , ob die Bezeichnungen nach österreichischem Recht in Österreich geführt werden dürften, weil die Beklagte zu 2 tatsächlich einen Fernlehrgang bei dem privatwirtschaftlichen "Ersten Österreichischen Dachverband Legasthenie" absolviert habe. Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich vom 13. Juni 2002 betreffe ausschließlich von staatlichen Stellen verliehene akademische Grade, nicht dagegen Ausbildungsabschlüsse privater Anbieter. Unter einem Diplom sei in Deutschland nach dem allgemeinen Verständnis in erster Linie ein akademischer Grad zu verstehen, der nach Abschluss einer wissenschaftlichen Ausbildung nach festen und offiziellen Prüfungsrichtlinien durch staatliche Stellen verliehen werde. Die streitgegenständliche Titelführung erwecke daher bei den potentiellen Kunden der Beklagten, die gezielt und mit der nötigen Aufmerksamkeit die Internetpräsenz der Beklagten aufriefen, den Eindruck einer besonderen Qualifikation, die gerade wegen der dadurch belegten abgeschlossenen Hochschulausbildung ein besonderes Vertrauen in die Fähigkeiten , den Ruf und die Zuverlässigkeit des Graduierten begründen könne.
8
Die tatsächliche Qualifikation der Beklagten zu 2 werde diesem Verständnis nicht gerecht. Die Ausbildung der Beklagten zu 2 im Rahmen eines staatlich nicht reglementierten Fernlehrgangs ohne Präsenzpflicht bei einem privaten Anbieter, der keinen amtlichen Ausbildungsabschluss verleihen könne, sei mit einer akademischen Hochschulausbildung nicht ansatzweise vergleich- bar. Dass ein potentieller Kunde, dem die Abkürzung "EÖDL" nicht vollends geläufig sei, im Internet nach einer Erläuterung suchen und diese finden werde, sei unerheblich, weil die Irreführung bereits durch die Veranlassung des angesprochenen Verkehrs zur näheren Befassung mit der beworbenen Dienstleistung aufgrund der Werbeangabe eintrete. Zudem habe ein angemessen aufmerksamer Kunde keinen Grund zu selbständigen Nachforschungen, wenn er auch ohne genaue Kenntnis von der Bedeutung des Zusatzes "(EÖDL)" aufgrund der Verwendung des gemeinhin bekannten Adjektivs "diplomiert" annehme , es handele sich um eine aufgrund akademischer Hochschulausbildung erworbene Zusatzqualifikation. Im Übrigen sei nichts dafür ersichtlich, dass die potentiellen Kunden der Beklagten die verwendete Berufsbezeichnung anders verstünden als sonstige Durchschnittsverbraucher. Das Verbot der Führung der beanstandeten Berufsbezeichnung sei auch weder im Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig noch - mangels einer grenzüberschreitenden Komponente - mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. AEUV unvereinbar.
9
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat bis auf einen Teil der Abmahnkosten Erfolg und führt insoweit zur Abweisung der Klage. Das Urteil des Landgerichts hat daher nur hinsichtlich dieses Teils der Abmahnkosten, der - bereits rechtskräftigen - Verurteilung der Beklagten zu 2 wegen der Werbung mit der Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und DyskalkulieTrainerin" und der - ebenfalls bereits rechtskräftigen - Verurteilung der Beklagten zu 1 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € wegen der Verwendung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung Bestand.
10
1. Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob mit der Berufungsschrift auch für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt worden ist, keine abschließenden Feststellungen getroffen. Dies war hier unschädlich, weil zwischen der Verwerfung der Berufung der Beklagten zu 1 als unzulässig und deren Zurückweisung als unbegründet weder hinsichtlich der Rechtskraftwirkung noch hinsichtlich der Anfechtung der Entscheidung Unterschiede bestanden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4 mwN; Beschluss vom 20. Mai 2010 - V ZR 131/09, juris Rn. 1). In beiden Fällen wurde die Entscheidung des Landgerichts mit der Rechtskraft der Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig und unterlag die letztere Entscheidung auf das von der Beklagten zu 1 einzulegende Rechtsmittel hin der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof , ob der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukam oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung erforderte (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO einerseits und § 522 Abs. 3, §§ 544, 543 Abs. 2 ZPO andererseits).
11
2. Die Zulässigkeit der Berufung ist in jeder Lage des Verfahrens und daher auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1987 - IVb ZR 86/86, BGHZ 102, 37, 38; Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448, 449 f.; Urteil vom 29. Mai 2008 - I ZR 189/05, GRUR 2008, 1121 Rn. 13 = WRP 2008, 1560 - Freundschaftswerbung im Internet). Diese Prüfung ergibt, dass mit der Berufungsschrift der Beklagtenvertreter entgegen der vom Berufungsgericht in dieser Hinsicht geäußerten Zweifel auch für die Beklagte zu 1 Berufung eingelegt werden sollte.
12
Allerdings begründete der Umstand, dass in der Berufungsschrift zwar die beiden Beklagten aufgeführt, aber nur als "- Beklagte, Berufungsklägerin -" bezeichnet waren und dieser Fehler sich insofern wiederholte, als die Berufung nur "namens der Berufungsklägerin" eingelegt wurde, für sich gesehen Zweifel, ob die Berufung auch für die Beklagte zu 1 eingelegt werden sollte, und sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Das bedeutet aber nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre. Vielmehr kann sie - nicht zuletzt unter Beachtung des Grundsatzes, dass der Zugang zu den Instanzen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unzumutbar erschwert werden darf - auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, 572, 573; Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03, NJW-RR 2004, 851, 852; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - XI ZB 14/06, NJW-RR 2007, 413 Rn. 8; Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161 Rn. 5; Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 8; Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10, NJW 2011, 2371 Rn. 10, jeweils mwN). Die dem Berufungsgericht im Streitfall zusammen mit der Berufungsschrift vorgelegte Entscheidung des Landgerichts legte es nach ihrem Inhalt nahe anzunehmen, dass eine gegen sie eingelegte Berufung von beiden Beklagten geführt werden sollte und deshalb die Bezeichnung der die Berufung führenden Partei als "Beklagte und Berufungsklägerin" an ihrem Ende nicht zutreffend war. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstands, dass in der Berufungsschrift auch die Beklagte zu 1 als (weiterhin) Verfahrensbeteiligte aufgeführt war, konnte daher kein ernstlicher Zweifel bestehen, dass die Berufung auch für die Beklagte zu 1 geführt werden sollte.
13
3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Verwendung der Berufsbezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" - mit oder auch ohne den Zusatz "(EÖDL)" - in gleicher Weise irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG ist wie die - ebenfalls mit oder ohne diesen Klammerzusatz verwendete - Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie -Trainerin".
14
a) Das Berufungsgericht ist bei seiner Beurteilung allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass sich die Beurteilung, ob eine Werbung irreführend ist, maßgeblich danach richtet, in welchem Sinne der angesprochene Verkehr diese Werbung aufgrund ihres Gesamteindrucks versteht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 73/07, GRUR 2010, 352 Rn. 11 = WRP 2010, 636 - Hier spiegelt sich Erfahrung; Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 Rn. 22 = WRP 2012, 1216 - Marktführer Sport). Ebensowenig lässt die Annahme des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler erkennen, das Angebot der Beklagten richte sich außer an Erzieher, Sozialassistenten , Sozialpädagogen, Heilerziehungspfleger, Grundschullehrer und Leiter pädagogischer Einrichtungen allgemein an pädagogisch interessierte Menschen und damit auch an Eltern, die sich im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder womöglich pädagogisch fortbilden möchten, wobei die potentiellen Kunden die Internetpräsenz der Beklagten gezielt und mit der nötigen Aufmerksamkeit aufrufen würden.
15
b) Das Berufungsgericht hat den Begriff "diplomiert" als adjektivische Form des Begriffs "Diplom" und - abgekürzt - "Dipl." als mit diesem - soweit in Kombination mit einer nachfolgenden Berufsbezeichnung verwendet - gleichwertig angesehen und daher gemeint, jener Begriff weise ebenso wie dieser darauf hin, dass die Person, die diese Berufsbezeichnung führe, über eine entsprechende , durch eine akademische Hochschulausbildung erworbene Qualifikation verfüge. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch unberücksichtigt gelassen , dass die adjektivische Form "diplomiert" jedenfalls in Deutschland schon grundsätzlich, zumal aber zur Bezeichnung dafür ungebräuchlich ist, dass eine Person den akademischen Grad "Diplom" zu führen berechtigt ist. Dementsprechend weist ihre Verwendung in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs "Diplom" oder - abgekürzt - "Dipl." rechnet, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin.
Dies gilt zumal für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetzt. So versteht der Verkehr etwa die Bezeichnung "Diplomierter Kosmetiker" lediglich dahin, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden hat (vgl. §§ 1 und 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin vom 9. Januar 2002, BGBl. I S. 417 - KosmAusbV). Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in der Entscheidung "Institutswerbung" die dortige Beklagte zu 3 ohne weiteres als "Diplomierte Kosmetikerin" bezeichnet (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 172/87, GRUR 1989, 601 = WRP 1989, 585). Bei einem Legasthenieund Dyskalkulie-Trainer, der es sich zur Aufgabe gemacht hat, diese spezifischen Lernstörungen zu behandeln, liegen die Dinge vergleichbar. Dies gilt zumal insoweit, als die Beklagten die von der Klägerin beanstandete Bezeichnung mit dem Zusatz "(EÖDL)" verwendet haben. Dieser Zusatz weist weder auf eine im Inland erworbene noch auf eine im Inland anerkannte ausländische akademische Qualifikation hin.
16
c) Der Umstand, dass die Beklagten vor bzw. neben der Bezeichnung "Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" die Bezeichnung "Dipl. Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin" verwendet haben, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar kann eine an sich nicht zu beanstandende geschäftliche Handlung ausnahmsweise Abwehransprüche nach § 8 Abs. 1 UWG auslösen, wenn der Verkehr mit ihr die Erinnerung an eine frühere unlautere Handlung verbindet und wegen dieser Fortwirkung zu einer Vorstellung vom Inhalt der späteren Handlung gelangt, die wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist, auch wenn die frühere Handlung nicht wiederholt wird. Die Fortwirkung darf allerdings nicht bloß unterstellt werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob die frühere Angabe in einem solchen Umfang und in einer solchen Intensität verwendet worden ist, dass sie sich einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise genügend eingeprägt hat, um fortwirken zu können (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - I ZR 229/03, GRUR 2007, 67 Rn. 21 = WRP 2006, 1516 - Pietra di Soln; Urteil vom 5. Mai 2011 - I ZR 157/09, GRUR 2011, 1153 Rn. 15 = WRP 2011, 1593 - Creation Lamis, jeweils mwN). Dafür ist im Streitfall nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich.
17
4. Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Beklagten zu 1 am 13. Januar 2011 abgegebene Unterlassungserklärung über ihren Wortlaut hinaus auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen sollte (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2003 - I ZR 297/00, GRUR 2003, 899 f. = WRP 2003, 1116 - Olympiasiegerin). Nach den Ausführungen oben in Rn. 13 bis 16 stellten die Veröffentlichungen im Internet , die die Klägerin als Grundlage für die von ihr geltend gemachten Vertragsstrafeansprüche im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1 nach der Abgabe der Unterlassungserklärung verwendeten Bezeichnungen genommen hat, jedoch keine kerngleichen Verstöße dar.
18
5. Die von der Klägerin mit dem Anwaltsschreiben vom 27. Januar 2011 ausgesprochene Abmahnung war nur insoweit berechtigt, als dort - unter 2. - die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten zu 1 zwischenzeitlich in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingefügten Widerrufsbelehrung beanstandet wurde. Dementsprechend ist der von der Klägerin deswegen geltend gemachte Erstattungsanspruch nur zur Hälfte, das heißt in Höhe von 323,62 € begründet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 52 = WRP 2010, 1023 - Sondernewsletter).
19
III. Nach allem erweisen sich die Klageansprüche, soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, mit Ausnahme eines Zahlungsbetrags in Höhe von 323,62 € als unbegründet. Dementsprechend ist der Beschluss, mit dem das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in diesem Umfang aufzuheben und das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern.
20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 2 ZPO.
Bornkamm Pokrant Schaffert
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 26.10.2011 - 18 O 197/11 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2012 - 6 U 233/11 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 149/07 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22. August 2013 (Az. 36 O 31/13 KfH) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in Ziffer 4 des Tenors
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Annotations

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.